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Umlegungsausschussverordnung (UAVO) Vom 27. Juni 2007

Umlegungsausschussverordnung (UAVO) Vom 27. Juni 2007
Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Umlegungsausschussverordnung (UAVO) vom 27. Juni 200706.07.2007
Eingangsformel06.07.2007
§ 1 - Bildung und Auflösung06.07.2007
§ 2 - Befugnisse06.07.2007
§ 3 - Zusammensetzung06.07.2007
§ 4 - Wahl06.07.2007
§ 5 - Aufgabenwahrnehmung06.07.2007
§ 6 - Verpflichtung anderer Behörden06.07.2007
§ 7 - Entschädigung der ehrenamtlichen Mitglieder06.07.2007
§ 8 - Vorverfahren06.07.2007
§ 9 - Verwaltungsvorschriften06.07.2007
§ 10 - Übergangsbestimmung06.07.2007
§ 11 - Inkrafttreten06.07.2007
Aufgrund des § 46 Abs. 2, des § 80 Abs. 5 Satz 1 und des § 212 Abs. 1 des Baugesetzbuchs in der Fassung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3316), verordnet die Landesregierung:

§ 1 Bildung und Auflösung

(1) Zur Durchführung der Umlegung und der vereinfachten Umlegung hat die Gemeinde einen Umlegungsausschuss zu bilden, sofern sie die Durchführung nicht nach § 46 Abs. 4 Satz 1 oder § 80 Abs. 5 Satz 2 des Baugesetzbuchs (BauGB) auf eine geeignete Behörde, insbesondere das Vermessungs- und Katasteramt oder die Flurbereinigungsbehörde, überträgt.
(2) Der Umlegungsausschuss führt die Bezeichnung der kommunalen Gebietskörperschaft oder der sonstigen Stelle, die den Umlegungsausschuss gebildet hat, mit dem Zusatz "- Umlegungsausschuss -" sowie das Dienstsiegel der Stelle.
(3) Die Gemeinde kann die Auflösung des Umlegungsausschusses beschließen, wenn die Umlegung oder die vereinfachte Umlegung durchgeführt ist oder nach Ansicht des Umlegungsausschusses nicht durchgeführt werden kann und mit der Anordnung einer weiteren Umlegung oder vereinfachten Umlegung in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist.
(4) Die Bestimmungen der Gemeindeordnung (GemO) finden Anwendung, soweit nicht im Folgenden etwas anderes bestimmt ist.

§ 2 Befugnisse

(1) Der Umlegungsausschuss hat die der Gemeinde zustehenden Befugnisse zur Antragsstellung nach § 46 Abs. 2 Nr. 5 BauGB, zur Übertragung nach § 46 Abs. 4 Satz 3 BauGB sowie zur Durchführung von Umlegungen und vereinfachten Umlegungen nach den §§ 47 bis 84 BauGB mit Ausnahme des § 81 Abs. 2 Satz 2 BauGB.
(2) Der Umlegungsausschuss kann die Anhörung nach § 47 Abs. 1 Satz 1 BauGB, die Erörterungen nach § 66 Abs. 1 Satz 1 und § 82 Abs. 1 Satz 1 BauGB sowie die Entscheidung über Vorgänge nach § 51 BauGB von geringer Bedeutung auf die Stelle übertragen, die seine Entscheidungen vorbereitet (Geschäftsstelle). Das Nähere regelt der Umlegungsausschuss in seiner Geschäftsordnung.

§ 3 Zusammensetzung

(1) Der Umlegungsausschuss besteht aus dem vorsitzenden Mitglied und weiteren vier ehrenamtlichen Mitgliedern. Für jedes Mitglied ist ein stellvertretendes Mitglied nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 zu bestellen.
(2) Das vorsitzende Mitglied muss und das stellvertretende vorsitzende Mitglied soll zum höheren technischen Verwaltungsdienst - Fachrichtung Vermessungs- und Liegenschaftswesen - befähigt sein oder mit entsprechender Qualifikation Aufgaben des höheren vermessungstechnischen Verwaltungsdienstes wahrnehmen. Sie müssen, sofern eine örtlich zuständige kommunale behördliche Vermessungsstelle nach § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 des Landesgesetzes über das amtliche Vermessungswesen (LGVerm) besteht, Bedienstete dieser, im Übrigen des örtlich zuständigen Vermessungs- und Katasteramts sein. Stehen bei der betreffenden Behörde für den stellvertretenden Vorsitz Bedienstete mit der Befähigung nach Satz 1 nicht zur Verfügung, so kann das stellvertretende vorsitzende Mitglied mit Zustimmung des Landesamts für Vermessung und Geobasisinformation Rheinland-Pfalz aus dem Kreis der übrigen, im Liegenschafts- und Umlegungsrecht erfahrenen Bediensteten dieser Behörde gewählt werden. Das vorsitzende und das stellvertretende vorsitzende Mitglied werden im Hauptamt tätig.
(3) Ein Mitglied muss in der Bewertung von Grundstücken erfahren sein und Kenntnisse des örtlichen Grundstücksmarktes besitzen. Ein weiteres Mitglied muss die Befähigung zum höheren allgemeinen Verwaltungsdienst besitzen. Mindestens zwei ehrenamtliche Mitglieder müssen zum Gemeinderat wählbar sein; sie sollen dem Gemeinderat angehören. Die ehrenamtlichen Mitglieder sollen Bürgerinnen und Bürger der Gemeinde sein.
(4) Bürgermeisterinnen, Bürgermeister und Beigeordnete der Gemeinde dürfen nicht Mitglied im Umlegungsausschuss werden.

§ 4 Wahl

(1) Die Mitglieder und die stellvertretenden Mitglieder des Umlegungsausschusses werden durch den Gemeinderat jeweils für die Dauer seiner Wahlzeit gewählt; sie bleiben bis zur Wahl ihrer Nachfolgerinnen und Nachfolger im Amt. Wiederwahl ist zulässig. § 1 Abs. 3 bleibt unberührt.
(2) Das vorsitzende und das stellvertretende vorsitzende Mitglied werden auf Vorschlag der betreffenden Behörde nach § 3 Abs. 2 Satz 2 nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl gewählt. Liegen für die ehrenamtlichen Mitglieder und die stellvertretenden ehrenamtlichen Mitglieder mehrere Wahlvorschläge vor, so werden diese nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt.

§ 5 Aufgabenwahrnehmung

(1) Der Umlegungsausschuss entscheidet nach seiner freien, aus den gesamten Verhandlungen und Ermittlungen gewonnenen Überzeugung. Er ist an Weisungen nicht gebunden.
(2) Der Umlegungsausschuss berät und beschließt in nicht öffentlicher Sitzung. Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister, bei Ortsgemeinden auch die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister der Verbandsgemeinde, sowie deren Beauftragte können an den Sitzungen mit beratender Stimme teilnehmen. Die zuständige Bauaufsichtsbehörde ist auf Verlangen anzuhören. Den in den Sätzen 2 und 3 genannten Personen und Stellen ist über den Stand des Umlegungsverfahrens oder des vereinfachten Umlegungsverfahrens sowie über deren Weiterführung auf Verlangen Auskunft zu geben. Das vorsitzende Mitglied kann Bedienstete der Geschäftsstelle zur Unterstützung des Umlegungsausschusses zu den Sitzungen hinzuziehen.
(3) Der Umlegungsausschuss ist beschlussfähig, wenn neben dem vorsitzenden oder dem stellvertretenden vorsitzenden Mitglied mindestens zwei ehrenamtliche Mitglieder oder die jeweiligen stellvertretenden ehrenamtlichen Mitglieder anwesend sind. Er fasst seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des vorsitzenden oder des stellvertretenden vorsitzenden Mitglieds den Ausschlag.
(4) An der Beratung und Beschlussfassung dürfen keine Personen mitwirken, die nach § 22 Abs. 1 GemO auszuschließen sind.

§ 6 Verpflichtung anderer Behörden

Auf Antrag ist das örtlich zuständige Vermessungs- und Katasteramt verpflichtet, die im Umlegungsverfahren und im vereinfachten Umlegungsverfahren zu treffenden Entscheidungen vorzubereiten.

§ 7 Entschädigung der ehrenamtlichen Mitglieder

Die ehrenamtlichen Mitglieder des Umlegungsausschusses erhalten für ihre Tätigkeit eine Entschädigung nach den Bestimmungen der Landesverordnung über die Sitzungsvergütung der Beisitzer bei den Stadt- und Kreisrechtsausschüssen vom 19. September 1960 (GVBl. S. 237, BS 303-1-1) in der jeweils geltenden Fassung, soweit der Gemeinderat keine andere Regelung trifft.

§ 8 Vorverfahren

(1) Ein nach den §§ 45 bis 84 BauGB erlassener Verwaltungsakt kann durch Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 217 BauGB erst angefochten werden, nachdem seine Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit in einem Vorverfahren nachgeprüft worden ist.
(2) Auf das Vorverfahren sind die §§ 68 bis 72 und73 Abs. 3 sowie die §§ 79 bis 80 b der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend anzuwenden.
(3) Über den Widerspruch entscheidet das Landesamt für Vermessung und Geobasisinformation Rheinland-Pfalz.

§ 9 Verwaltungsvorschriften

Die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Verwaltungsvorschriften erlässt das für das Vermessungs- und Katasterwesen zuständige Ministerium.

§ 10 Übergangsbestimmung

Die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung gebildeten Umlegungsausschüsse bleiben bestehen; ihre Mitglieder bleiben bis zu dem in § 4 Abs. 1 genannten Zeitpunkt im Amt. § 1 Abs. 3 bleibt unberührt.

§ 11 Inkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Landesverordnung über die Umlegungsausschüsse vom 26. März 1981 (GVBl. S. 78), geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 18. März 1997 (GVBl. S. 123), BS 213-2, außer Kraft.
Mainz, den 27. Juni 2007
Der Ministerpräsident
Kurt Beck
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