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DE - Landesrecht Hessen

Kindergesundheitsschutz-Gesetz Vom 14. Dezember 2007

Kindergesundheitsschutz-Gesetz Vom 14. Dezember 2007
*)
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 28.12.2017 bis 31.12.2025
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: §§ 2, 3, 4 geändert, § 6 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Dezember 2017 (GVBl. S. 469).
Fußnoten
*)
Verkündet als Artikel 1 des Hessischen Gesetzes zur Verbesserung des Gesundheitsschutzes für Kinder vom 14. Dezember 2007 (GVBl. I S. 856)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Kindergesundheitsschutz-Gesetz vom 14. Dezember 200701.01.2008 bis 31.12.2025
§ 1 - Verbindliche Früherkennungsuntersuchungen08.10.2015 bis 31.12.2025
§ 2 - Teilnahme an empfohlenen Schutzimpfungen28.12.2017 bis 31.12.2025
§ 3 - Hessisches Kindervorsorgezentrum28.12.2017 bis 31.12.2025
§ 4 - Mitteilungen28.12.2017 bis 31.12.2025
§ 5 - Datenschutz01.01.2016 bis 31.12.2025
§ 6 - Inkrafttreten, Außerkrafttreten28.12.2017 bis 31.12.2025

§ 1 Verbindliche Früherkennungsuntersuchungen

(1) Zur Verbesserung der gesundheitlichen Vorsorge ist für alle in Hessen wohnhaften Kinder die Teilnahme an den Früherkennungsuntersuchungen U 1 bis U 9 nach Buchst. B der Richtlinien des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen über die Früherkennungsuntersuchungen von Krankheiten bei Kindern bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres (Kinder-Richtlinien) in der Fassung vom 26. April 1976 (Beilage Nr. 28 zum BAnz. Nr. 214 vom 11. November 1976), zuletzt geändert am 16. Dezember 2010 (BAnz. Nr. 40 vom 11. März 2011), in der jeweils geltenden Fassung verbindlich. Die Personensorgeberechtigten haben die Teilnahme an den Untersuchungen sicherzustellen.
(2) Die Vorschriften über einen Anspruch versicherter Kinder auf Durchführung der Früherkennungsuntersuchungen nach § 26 Abs. 1 und 2 des Fünften Buchs Sozialgesetzbuch in Verbindung mit § 25 Abs. 4 Satz 2 des Fünften Buchs Sozialgesetzbuch und der Anlage 2 der Kinder-Richtlinien sowie die auf diese Untersuchungen anwendbaren Vorschriften des Abschnitts 2 des Gendiagnostikgesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2529, 3672), geändert durch Gesetz vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154), bleiben unberührt. Darüber hinaus können weitere Früherkennungsuntersuchungen auf behandelbare Stoffwechsel- und Hormonerkrankungen den Personensorgeberechtigten angeboten werden. Der Beirat nach § 3 Abs. 6 legt den Umfang dieser zusätzlichen Früherkennungsuntersuchungen fest.

§ 2 Teilnahme an empfohlenen Schutzimpfungen

Personensorgeberechtigte eines Kindes, das Gemeinschaftseinrichtungen im Sinne des § 33 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2615), besucht, haben vor der Aufnahme in die Einrichtung durch Vorlage eine ärztliche Bescheinigung nachzuweisen, dass das Kind alle seinem Alter und Gesundheitszustand entsprechenden öffentlich empfohlenen Schutzimpfungen erhalten hat, oder schriftlich zu erklären, dass sie eine Zustimmung zu bestimmten Impfungen nicht erteilen.

§ 3 Hessisches Kindervorsorgezentrum

(1) Das Universitätsklinikum Frankfurt nimmt als Hessisches Kindervorsorgezentrum dessen Aufgaben wahr. Abweichend von § 3 des Gesetzes für die hessischen Universitätskliniken vom 26. Juni 2000 (GVBl. I S. 344), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Dezember 2012 (GVBl. S. 622), führt das für die öffentliche Gesundheitsvorsorge zuständige Ministerium die Fach- und Rechtsaufsicht über das Universitätsklinikum Frankfurt, soweit dieses Aufgaben nach Satz 1 wahrnimmt.
(2) Das Hessische Kindervorsorgezentrum stellt jeweils unmittelbar nach Ablauf der für die jeweilige Früherkennungsuntersuchung nach § 1 Abs. 1 in den Kinder-Richtlinien vorgesehenen Frist fest, welche Kinder nicht an den nach der Vollendung des zweiten Lebensmonats vorgesehenen Untersuchungen teilgenommen haben, und fordert die Personensorgeberechtigten auf, die Teilnahme innerhalb einer angemessenen Frist sicherzustellen. Es kann die Aufforderung wiederholen. Wird der Aufforderung nicht Folge geleistet, informiert das Hessische Kindervorsorgezentrum unverzüglich das zuständige Jugendamt. Zur Vermeidung von Fehlmeldungen ist das Hessische Kindervorsorgezentrum zuvor berechtigt, sich bei der bisher behandelnden Ärztin oder dem bisher behandelnden Arzt des jeweiligen Kindes zu informieren, ob die entsprechende Früherkennungsuntersuchung bei ihr oder bei ihm zwischenzeitlich durchgeführt wurde. Die bisher behandelnde Ärztin oder der bisher behandelnde Arzt ist verpflichtet, dem Hessischen Kindervorsorgezentrum dies unverzüglich mitzuteilen.
(3) Das Hessische Kindervorsorgezentrum führt die Laboruntersuchungen nach § 1 Abs. 2 durch und wirkt durch Information der Personensorgeberechtigten auf die Teilnahme hin. Die Verantwortung und die Aufgaben des verantwortlichen Einsenders nach § 7 der Anlage 2 der Kinder-Richtlinien bleiben unberührt.
(4) Das Hessische Kindervorsorgezentrum berät bei Untersuchungen nach § 1 Abs. 2 die verantwortlichen Einsender und auf Wunsch die Personensorgeberechtigten von Kindern mit auffälligen Befunden in ärztlichen Fragen und wirkt dabei insbesondere auf die Durchführung einer geeigneten Abklärungsuntersuchung oder die Einleitung einer Therapie hin.
(5) Das Hessische Kindervorsorgezentrum sichert die Qualität der Untersuchungen nach § 1 Abs. 2 und erforscht wissenschaftlich deren Auswirkungen auf die Gesundheit der Bevölkerung.
(6) Leiterin oder Leiter des Hessischen Kindervorsorgezentrums kann nur eine Ärztin oder ein Arzt sein. Für die Durchführung der Laboruntersuchungen müssen die Voraussetzungen nach § 12 der Anlage 2 der Kinder-Richtlinien erfüllt sein und eine Genehmigung nach § 11 der Anlage 2 der Kinder-Richtlinien vorliegen.
(7) Bei dem Hessischen Kindervorsorgezentrum wird ein Beirat eingerichtet. Der Beirat besteht aus je einer
Vertreterin oder einem Vertreter
1.
des für die öffentliche Gesundheitsvorsorge zuständigen Ministeriums als Vorsitzende oder Vorsitzender,
2.
der pädiatrischen Zentren der hessischen Universitätskliniken,
3.
des Berufsverbandes der Kinder- und Jugendärzte,
4.
des Landesverbandes der Hessischen Hebammen,
5.
des Hessischen Datenschutzbeauftragten,
6.
der hessischen Jugendämter und
7.
der Landesärztin oder dem Landesarzt für Hör- und Sprachbehinderte.
Der Beirat wirkt unter Berücksichtigung der gesetzlichen Zuständigkeiten und Aufgaben des Hessischen Kindervorsorgezentrums darauf hin, dass dieses seine Aufgaben ordnungsgemäß wahrnimmt. Er legt im Einvernehmen mit dem Hessischen Kindervorsorgezentrum Grundsätze für den Untersuchungsumfang und den Umgang mit Daten und Untersuchungsmaterial fest. Kann kein Einvernehmen erzielt werden, entscheidet das für die öffentliche Gesundheitsvorsorge zuständige Ministerium.
(8) Für Mehraufwand, der den Gemeinden durch die Übermittlung der Meldedaten an das Hessische Kindervorsorgezentrum nach § 18a der Meldedaten-Übermittlungsverordnung vom 6. Juli 2006 (GVBl. I S. 427), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. September 2015 (GVBl. S. 346), entsteht, erhalten sie im Rahmen des Kommunalen Finanzausgleichs einen entsprechenden Ausgleich.

§ 4 Mitteilungen

(1) Ärztinnen und Ärzte, die eine nach der Vollendung des zweiten Lebensmonats vorgesehene Früherkennungsuntersuchung nach § 1 Abs. 1 durchführen, übermitteln dem Hessischen Kindervorsorgezentrum spätestens fünf Werktage nach der Untersuchung folgende Daten:
1.
Familiennamen,
2.
Vornamen,
3.
Geschlecht,
4.
Tag und Ort der Geburt,
5.
Namen und Anschrift der oder des Personensorgeberechtigten,
6.
Bezeichnung und Datum der Früherkennungsuntersuchung.
(2) Ärztinnen und Ärzte sowie Hebammen und Entbindungspfleger, die die für die Untersuchungen nach § 1 Abs. 2 erforderlichen Blutproben entnehmen, übermitteln diese unverzüglich dem Hessischen Kindervorsorgezentrum.

§ 5 Datenschutz

(1) Die dem Hessischen Kindervorsorgezentrum übermittelten personenbezogenen Daten dürfen nur zu den in § 3 genannten Zwecken im dafür erforderlichen Umfang verarbeitet werden. Personenbezogene Daten über die Gesundheit eines Kindes dürfen nur mit Einwilligung der Personensorgeberechtigten an Dritte übermittelt werden.
(2) Personenbezogene Daten sind spätestens sechs Jahre nach der Geburt des Kindes oder dann zu löschen, wenn ihre Kenntnis für die Wahrnehmung der Aufgaben nach diesem Gesetz nicht mehr erforderlich ist. Eine längere Aufbewahrung ist nur mit Einwilligung der oder des Personensorgeberechtigten oder ab Eintritt der Volljährigkeit des Kindes mit seiner Einwilligung zulässig.
(3) Die bei den Untersuchungen nach § 1 Abs. 2 angefallenen Restblutproben dürfen nur mit Einwilligung der Personensorgeberechtigten in verschlüsselter Form aufbewahrt werden. Die zur Wiederherstellung des Personenbezugs erforderlichen Zuordnungsregeln sind getrennt bei der Landesärztekammer Hessen als Treuhandstelle zu verwahren. Die Wiederherstellung des Personenbezugs ist nur mit gesondert zu erteilender Einwilligung der oder des Personensorgeberechtigten oder ab Eintritt der Volljährigkeit des Kindes mit seiner Einwilligung zulässig.
(4) Die Berechtigten nach Abs. 3 Satz 3 können jederzeit die Herausgabe der Restblutprobe verlangen. Restblutproben sind spätestens nach zehn Jahren zu vernichten, soweit die Berechtigten einer längeren Aufbewahrung nicht ausdrücklich zustimmen.

§ 6 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2008 in Kraft. Es tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2025 außer Kraft.
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