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Ausbildungs- und Prüfungsordnung für staatlich geprüfte Sportlehrerinnen und Sportlehrer Vom 29. Juni 1996

Ausbildungs- und Prüfungsordnung für staatlich geprüfte Sportlehrerinnen und Sportlehrer Vom 29. Juni 1996
Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 19.05.2009 (GVBl. S. 209)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Ausbildungs- und Prüfungsordnung für staatlich geprüfte Sportlehrerinnen und Sportlehrer vom 29. Juni 199601.10.2001
Inhaltsverzeichnis01.10.2001
Eingangsformel01.10.2001
Teil 1 - Eignungsprüfung01.10.2001
§ 1 - Zweck der Eignungsprüfung01.10.2001
§ 2 - Zulassungsvoraussetzungen01.07.2009
§ 3 - Zulassung, Antrag01.07.2009
§ 4 - Zeit der Eignungsprüfung01.10.2001
§ 5 - Prüfungsausschüsse01.07.2009
§ 6 - Gliederung01.10.2001
§ 7 - Schriftliche Prüfung01.07.2009
§ 8 - Sportpraktische Prüfung01.07.2009
§ 9 - Mündliche Prüfung01.07.2009
§ 10 - Gesamtergebnis01.07.2009
§ 11 - Niederschriften01.07.2009
§ 12 - Ausschluß von der Eignungsprüfung01.10.2001
§ 13 - Unterbrechung, Rücktritt, Leistungsverweigerung01.10.2001
§ 14 - Wiederholung der Eignungsprüfung01.07.2009
§ 15 - Einsicht in die Prüfungsakten01.10.2001
Teil 2 - Ausbildung01.10.2001
§ 16 - Ziel der Ausbildung01.07.2009
§ 17 - Ausbildungsstätte, Ausbildungsleiterin oder Ausbildungsleiter, Zulassung zur Ausbildung01.10.2001
§ 18 - Dauer und Gliederung der Ausbildung01.10.2001
§ 19 - Ausbildungsinhalte01.07.2009
§ 20 - Leistungsbeurteilung01.10.2001
§ 21 - Praktikum01.07.2009
§ 22 - Organisation von Veranstaltungen01.07.2009
§ 23 - Abschluß der Ausbildung01.07.2009
§ 24 - Anerkennung von Ausbildungszeiten und Ausbildungsleistungen01.10.2001
Teil 3 - Abschlußprüfung01.10.2001
§ 25 - Zweck der Abschlußprüfung01.10.2001
§ 26 - Zulassung01.10.2001
§ 27 - Prüfungsausschüsse01.07.2009
§ 28 - Gliederung01.10.2001
§ 29 - Anerkennung von Prüfungen01.07.2009
§ 30 - Sportpraktische Prüfung01.07.2009
§ 31 - Lehrprobe01.07.2009
§ 32 - Schriftliche Prüfung01.10.2001
§ 33 - Mündliche Prüfung01.07.2009
§ 34 - Bewertung von Prüfungsleistungen01.10.2001
§ 35 - Gesamtergebnis, Zeugnis01.10.2001
§ 36 - Ergänzende Bestimmungen01.10.2001
§ 37 - Wiederholung der Abschlußprüfung01.10.2001
Teil 4 - Schlußbestimmung01.10.2001
§ 38 - Inkrafttreten01.10.2001
Anlage - Anforderungen bei der sportpraktischen Prüfung01.07.2009
Teil 1 - Große Spiele01.07.2009
Teil 2 - Weitere Sportspiele01.07.2009
Teil 3 - Gymnastik01.07.2009
Teil 4 - Leichtathletik01.07.2009
Teil 5 - Schwimmen01.07.2009
Teil 6 - Ausgewählte Freizeitsportarten und -spiele01.07.2009
Inhaltsübersicht
Teil 1 Eignungsprüfung
§ 1Zweck der Eignungsprüfung
§ 2Zulassungsvoraussetzungen
§ 3Zulassung, Antrag
§ 4Zeit der Eignungsprüfung
§ 5Prüfungsausschüsse
§ 6Gliederung
§ 7Schriftliche Prüfung
§ 8Sportpraktische Prüfung
§ 9Mündliche Prüfung
§ 10Gesamtergebnis
§ 11Niederschriften
§ 12Ausschluß von der Eignungsprüfung
§ 13Unterbrechung, Rücktritt, Leistungsverweigerung
§ 14Wiederholung der Eignungsprüfung
§ 15Einsicht in die Prüfungsakten
Teil 2 Ausbildung
§ 16Ziel der Ausbildung
§ 17Ausbildungsstätte, Ausbildungsleiterin oder Ausbildungsleiter, Zulassung zur Ausbildung
§ 18Dauer und Gliederung der Ausbildung
§ 19Ausbildungsinhalte
§ 20Leistungsbeurteilung
§ 21Praktikum
§ 22Organisation von Veranstaltungen
§ 23Abschluß der Ausbildung
§ 24Anerkennung von Ausbildungszeiten und Ausbildungsleistungen
Teil 3 Abschlußprüfung
§ 25Zweck der Abschlußprüfung
§ 26 Zulassung
§ 27Prüfungsausschüsse
§ 28Gliederung
§ 29Anerkennung von Prüfungen
§ 30Sportpraktische Prüfung
§ 31Lehrprobe
§ 32Schriftliche Prüfung
§ 33Mündliche Prüfung
§ 34Bewertung von Prüfungsleistungen
§ 35Gesamtergebnis, Zeugnis
§ 36Ergänzende Bestimmungen
§ 37Wiederholung der Abschlußprüfung
Teil 4 Schlußbestimmung
§ 38Inkrafttreten
Auf Grund des § 93 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und Satz 2 bis 4 des Schulgesetzes vom 6. November 1974 (GVBl. S. 487), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Januar 1996 (GVBl. S. 15), BS 223-1, wird im Benehmen mit dem Ministerium des Innern und für Sport verordnet:

Teil 1 Eignungsprüfung

§ 1 Zweck der Eignungsprüfung

(1) Die besondere Eignung und die besonderen Fähigkeiten, die für die Ausbildung zur staatlich geprüften Sportlehrerin und zum staatlich geprüften Sportlehrer mit dem Schwerpunkt Verwaltung und Freizeit erforderlich sind, werden durch das Bestehen einer staatlichen Eignungsprüfung nachgewiesen.
(2) Eine Eignungsprüfung kann auf Antrag entfallen, wenn eine gleichartige oder gleichwertige Prüfung nachgewiesen wird. Über den Antrag entscheidet die oder der Beauftragte des fachlich zuständigen Ministeriums (§ 5 Abs. 1).

§ 2 Zulassungsvoraussetzungen

Zur Eignungsprüfung wird zugelassen, wer
1.
mindestens 18 Jahre alt ist,
2.
den qualifizierten Sekundarabschluß I oder die Qualifikation der Berufsreife besitzt und eine mindestens zweijährige Berufsausbildung mit Erfolg abgeschlossen hat,
3.
sportliche Leistungen in Schule und Verein erbracht hat oder eine Lizenz als Trainerin oder Trainer oder als Übungsleiterin oder als Übungsleiter oder als Vereinsmanagerin oder Vereinsmanager nachweisen kann und
4.
das Deutsche Sportabzeichen besitzt.

§ 3 Zulassung, Antrag

(1) Über die Zulassung zur Eignungsprüfung entscheidet das fachlich zuständige Ministerium auf schriftlichen Antrag. Der Antrag ist bis zum 1. Mai eines Jahres, in dem eine neue Ausbildung beginnt, bei diesem Ministerium einzureichen.
(2) Dem Antrag sind beizufügen:
1.
ein eigenhändig unterschriebener Lebenslauf, der insbesondere Angaben über den Bildungsweg und den sportlichen Werdegang enthält,
2.
ein ärztliches Gesundheitszeugnis, das nicht älter als sechs Monate sein darf,
3.
Nachweise über schulische Abschlüsse und Prüfungen sowie über eine eventuelle Berufsausbildung (§ 2 Nr. 2) in beglaubigter Abschrift,
4.
Nachweise über sportliche Leistungen oder Tätigkeiten nach § 2 Nr. 3,
5.
Nachweise über den Erwerb des Deutschen Sportabzeichens (§ 2 Nr. 4) und
6.
zwei Paßbilder neueren Datums.

§ 4 Zeit der Eignungsprüfung

(1) Die Eignungsprüfung findet vor Beginn der Ausbildung, in der Regel Mitte Juli, statt.
(2) Die Termine für die schriftliche, die sportpraktische und die mündliche Prüfung sind den Prüflingen mindestens zwei Wochen vorher mitzuteilen.

§ 5 Prüfungsausschüsse

(1) Die Durchführung der Eignungsprüfung obliegt dem fachlich zuständigen Ministerium, das hierfür eine Beauftragte oder einen Beauftragten bestellt.
(2) Die oder der Beauftragte des fachlich zuständigen Ministeriums bestellt Ausschüsse für die schriftliche, die mündliche sowie die sportpraktische Prüfung, denen je zwei Mitglieder nach Absatz 3 angehören. Einem Mitglied ist jeweils der Vorsitz zu übertragen.
(3) Mitglieder der Prüfungsausschüsse können sein:
1.
die oder der Beauftragte des fachlich zuständigen Ministeriums,
2.
eine Beauftragte oder ein Beauftragter des für den Sport zuständigen Ministeriums,
3.
eine Vertreterin oder ein Vertreter des Landessportbundes Rheinland-Pfalz, die oder der gegenüber dem fachlich zuständigen Ministerium benannt wird,
4.
die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter und
5.
an der Ausbildung beteiligte Lehrkräfte, die vom fachlich zuständigen Ministerium als Prüfende bestellt sind.
(4) Ein Prüfungsausschuß ist beschlußfähig, wenn alle Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des vorsitzenden Mitglieds den Ausschlag.
(5) Die Mitglieder der Prüfungsausschüsse sind zur Verschwiegenheit verpflichtet.

§ 6 Gliederung

Die Eignungsprüfung besteht aus einer schriftlichen, einer sportpraktischen und einer mündlichen Prüfung.

§ 7 Schriftliche Prüfung

(1) Die schriftliche Prüfung besteht aus einem Aufsatz und der Beantwortung eines Fragebogens jeweils aus dem Bereich des Sports. Für die Anfertigung des Aufsatzes stehen zwei Stunden, für die Beantwortung des Fragebogens 30 Minuten zur Verfügung. Die Aufsicht führt eine an der Ausbildung beteiligte Lehrkraft nach § 5 Abs. 3 Nr. 5, die von der oder dem Beauftragten des fachlich zuständigen Ministeriums bestellt wird.
(2) Das fachlich zuständige Ministerium legt das Thema des Aufsatzes und die Fragen im Fragebogen auf Vorschlag der Ausbildungsleiterin oder des Ausbildungsleiters fest.
(3) Beide Arbeiten werden jeweils von den beiden Mitgliedern des Prüfungsausschusses (§ 5 Abs. 3) getrennt mit "bestanden" oder "nicht bestanden" bewertet. Bei unterschiedlicher Bewertung entscheidet die oder der Beauftragte des fachlich zuständigen Ministeriums.

§ 8 Sportpraktische Prüfung

(1) Bei der sportpraktischen Prüfung werden folgende Mindestleistungen gefordert:
1.
im Schwimmen
a)
von Frauen:
200 Meter in vier Minuten und 45 Sekunden in einer Technik,
b)
von Männern:
300 Meter in sechs Minuten und 30 Sekunden in einer Technik;
2.
in der Leichtathletik
a)
von Frauen:
100-Meter-Lauf in 15,5 Sekunden, Weitsprung von 3,75 Metern, 2000-Meter-Lauf in zehn Minuten und 30 Sekunden sowie Kugelstoßen (4-kg-Kugel) eine Weite von 6,50 Metern,
b)
von Männern:
100-Meter-Lauf in 13,2 Sekunden, Weitsprung von 4,75 Metern, 3000-Meter-Lauf in 13 Minuten sowie Kugelstoßen (7,25-kg-Kugel) eine Weite von 7,50 Metern;
3.
in Spielen von Frauen und Männern:
a)
in Fußball die Annahme flach- und hochgespielter Bälle, das Passen und der Torschuss,
b)
in Handball das Fangen beidhändig, das Zuspiel, die regelgerechte Ballführung und der Torwurf,
c)
in Basketball das Fangen, das Passen, der Korbwurf aus dem Stand und das Dribbeln,
d)
in Volleyball das obere Zuspiel (Pritschen), das untere Zuspiel (Baggern) und die frontale Aufgabe von unten oder oben.
(2) Bei der sportpraktischen Prüfung können zur Eignungsprüfung Zugelassene anwesend sein, sofern der Prüfling bei dem Zulassungsantrag nicht widersprochen hat.

§ 9 Mündliche Prüfung

(1) In der mündlichen Prüfung soll die sprachliche Kompetenz, die Ausdrucks- und die Argumentationsfähigkeit nachgewiesen werden.
(2) Die mündliche Prüfung dauert in der Regel 15 Minuten.
(3) Die Prüflinge werden einzeln geprüft.
(4) Die mündliche Prüfung wird mit "bestanden" oder "nicht bestanden" bewertet.
(5) § 8 Abs. 2 gilt entsprechend.

§ 10 Gesamtergebnis

(1) Die Eignungsprüfung ist bestanden, wenn
1.
die Leistungen der schriftlichen Prüfung mit "bestanden" bewertet wurden,
2.
in der sportpraktischen Prüfung die Mindestleistungen im Schwimmen, in drei Disziplinen der Leichtathletik sowie in drei Spielen erreicht wurden sowie
3.
die mündliche Prüfung mit "bestanden" bewertet wurde.
(2) Den Prüflingen werden die Ergebnisse der schriftlichen und der sportpraktischen Prüfung auf Wunsch noch vor der mündlichen Prüfung mitgeteilt. Das Gesamtergebnis ist den Prüflingen nach der mündlichen Prüfung von dem vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses bekanntzugeben.
(3) Haben Prüflinge die Eignungsprüfung bestanden, erhalten sie eine Bestätigung. Haben Prüflinge die Eignungsprüfung nicht bestanden, erhalten sie eine Bescheinigung mit der Bewertung der Prüfungsteile (§ 6). Bestätigung und Bescheinigung werden von der oder dem Beauftragten des fachlich zuständigen Ministeriums unterzeichnet und mit dem Siegel dieses Ministeriums versehen. In der Bestätigung und der Bescheinigung wird auf diese Verordnung hingewiesen.

§ 11 Niederschriften

(1) Über die schriftliche, die sportpraktische und die mündliche Prüfung sind Niederschriften zu fertigen. In diese sind aufzunehmen:
1.
die Namen der Prüfenden,
2.
die Namen der Prüflinge,
3.
Beginn und Ende der Prüfungen in den einzelnen Prüfungsteilen,
4.
die Prüfungsleistungen bei der sportpraktischen Prüfung,
5.
der wesentliche Verlauf und die Bewertung der mündlichen Prüfung sowie
6.
besondere Vorkommnisse.
(2) Die Niederschrift über die schriftliche Prüfung wird von der oder dem Aufsichtsführenden, die Niederschriften über die sportpraktische und die mündliche Prüfung von den beiden Mitgliedern des Prüfungsausschusses unterzeichnet.

§ 12 Ausschluß von der Eignungsprüfung

Versuchen die Prüflinge, das Ergebnis einer Prüfungsleistung durch Täuschung zu beeinflussen, oder verstoßen sie sonst erheblich gegen die Ordnung, so kann der Prüfungsausschuß die betreffende Prüfungsleistung mit "nicht bestanden" bewerten; in schweren Fällen kann die oder der Beauftragte des fachlich zuständigen Ministeriums Prüflinge von der weiteren Teilnahme an der Eignungsprüfung ausschließen. Hierauf sind die Prüflinge vor Beginn der Eignungsprüfung hinzuweisen.

§ 13 Unterbrechung, Rücktritt, Leistungsverweigerung

(1) Sind Prüflinge durch Krankheit oder sonstige von ihnen nicht zu vertretende Umstände an der Ablegung der Eignungsprüfung, eines Prüfungsteils oder an der Erbringung einer einzelnen Prüfungsleistung gehindert, so haben sie dies der oder dem Beauftragten des fachlich zuständigen Ministeriums unverzüglich in geeigneter Weise anzuzeigen und nachzuweisen; in Krankheitsfällen kann die oder der Beauftragte des fachlich zuständigen Ministeriums die Vorlage eines ärztlichen oder amtsärztlichen Zeugnisses verlangen.
(2) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 entscheidet die oder der Beauftragte des fachlich zuständigen Ministeriums, ob eine von den Prüflingen nicht zu vertretende Verhinderung und damit eine zulässige Unterbrechung der Eignungsprüfung vorliegt. Wird die Unterbrechung als zulässig anerkannt, so ist die Eignungsprüfung an einem von der oder dem Beauftragten des fachlich zuständigen Ministeriums zu bestimmenden Termin fortzusetzen; andernfalls gilt die begonnene Eignungsprüfung als nicht bestanden.
(3) Der Rücktritt von Prüflingen von der Eignungsprüfung ist nur in begründeten Ausnahmefällen mit Genehmigung der oder des Beauftragten des fachlich zuständigen Ministeriums zulässig. Treten Prüflinge ohne eine solche Genehmigung von der Eignungsprüfung zurück, so gilt diese als nicht bestanden. Bei genehmigtem Rücktritt gilt die Eignungsprüfung als nicht begonnen.
(4) Verweigern Prüflinge eine einzelne Prüfungsleistung, wird die verweigerte Prüfungsleistung mit "nicht bestanden" bewertet. Diese Feststellung trifft die oder der Beauftragte des fachlich zuständigen Ministeriums.

§ 14 Wiederholung der Eignungsprüfung

(1) Haben Prüflinge die Eignungsprüfung nicht bestanden, sind sie nach § 12 Satz 1 Halbsatz 2 von der weiteren Teilnahme an der Eignungsprüfung ausgeschlossen worden, oder gilt die Eignungsprüfung nach § 13 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 oder Abs. 3 Satz 2 als nicht bestanden, können sie diese einmal wiederholen.
(2) Bereits mit Erfolg erbrachte Prüfungsteile und Prüfungsleistungen werden für die Wiederholung der Eignungsprüfung nicht angerechnet.

§ 15 Einsicht in die Prüfungsakten

Die Geprüften können nach Abschluß der Eignungsprüfung während des folgenden Jahres Einsicht in ihre Prüfungsakte nehmen. Vervielfältigungen dürfen auf eigene Kosten angefertigt werden.

Teil 2 Ausbildung

§ 16 Ziel der Ausbildung

Die an der Ausbildung Teilnehmenden sollen mit Theorie und Praxis ausgewählter Aspekte der Sportpädagogik, der Sportdidaktik und der Sportmethodik so vertraut gemacht werden, dass sie zu selbstständiger Arbeit als Sportlehrerin oder Sportlehrer befähigt werden.

§ 17 Ausbildungsstätte, Ausbildungsleiterin oder Ausbildungsleiter, Zulassung zur Ausbildung

(1) Im Einvernehmen mit dem für den Sport zuständigen Ministerium und dem Landessportbund Rheinland-Pfalz legt die oder der Beauftragte des fachlich zuständigen Ministeriums (§ 5 Abs. 1) die Ausbildungsstätte fest und beruft die Ausbildungsleiterin oder den Ausbildungsleiter.
(2) Zur Ausbildung wird zugelassen, wer die Eignungsprüfung nach § 10 Abs. 1 bestanden hat.

§ 18 Dauer und Gliederung der Ausbildung

Die Ausbildung dauert zwei Jahre. Sie ist, beginnend mit dem Wintersemester, in vier Fachsemester gegliedert.

§ 19 Ausbildungsinhalte

(1) Die an der Ausbildung Teilnehmenden werden auf theoretischer Grundlage praxisnah ausgebildet. Die Ausbildung erfolgt in Lehrveranstaltungen, Seminaren und Kursen; die Teilnahme ist verpflichtend.
(2) Die allgemeinen sporttheoretischen Inhalte umfassen Grundlagen der Sportpädagogik, der Sportpsychologie und Sportsoziologie, sportdidaktische und sportmethodische Elemente und deren Umsetzung, Trainings- und Bewegungslehre, Sport in Prävention und Rehabilitation sowie Sportbiologie und Gesundheitserziehung.
(3) Die besondere außerschulische Qualifikation wird durch die Ausbildungsinhalte Sport- und Vereinsmanagement sowie Freizeit- und Erlebnissport erweitert und vertieft.
(4) Die Sportpraxis erstreckt sich auf die Großen Spiele (Fußball, Handball, Volleyball, Basketball), weitere Sportspiele (Tennis, Badminton, Tischtennis), Leichtathletik, Schwimmen, Gymnastik (Funktionsgymnastik, Fitnesstraining, rhythmische Gymnastik) und ausgewählte Freizeitsportarten und -spiele.
(5) Zusätzlich ist als sportpraktischer Lehrgang ein Skikurs oder ein Surf- und Segelkurs erfolgreich zu absolvieren.
(6) Die Anzahl der Semesterpflichtwochenstunden soll 32 Semesterwochenstunden nicht unterschreiten.

§ 20 Leistungsbeurteilung

Die in den Lehrveranstaltungen, Seminaren und Kursen erbrachten Leistungen werden von den jeweiligen Lehrkräften bewertet. Mitarbeit und Teilnahme werden berücksichtigt. Für die Bewertung gilt § 34 entsprechend.

§ 21 Praktikum

(1) Im Rahmen der Ausbildung ist jeweils ein Praktikum von einem Monat Dauer bei
1.
einer Sportorganisation (Sportselbstverwaltung oder öffentliche Sportverwaltung) und
2.
einer Jugend-, einer Sozial- oder einer Animationseinrichtung, im Gesundheitsbereich oder in einer Schule
mit Erfolg abzuleisten. Ein Praktikumsbericht ist anzufertigen.
(2) Die Durchführung eines Praktikums bedarf der Zustimmung der Ausbildungsleiterin oder des Ausbildungsleiters.
(3) Die Stelle, bei der ein Praktikum durchgeführt wird, bewertet die im Praktikum erbrachten Leistungen der Teilnehmenden entsprechend. Für die Bewertung gilt § 34.

§ 22 Organisation von Veranstaltungen

Die an der Ausbildung Teilnehmenden sind verpflichtet, sich im Rahmen der Ausbildung an der Organisation je einer Veranstaltung
1.
im Bereich des Leistungs- oder Breitensports,
2.
im Sport in sozialen Bereichen und
3.
im Schulsport
zu beteiligen.

§ 23 Abschluß der Ausbildung

Die Ausbildung ist erfolgreich abgeschlossen, wenn
1.
der Durchschnitt der Summe der Punktzahlen für die einzelnen Bewertungen nach den § 20 und § 21 mindestens die Note "ausreichend" (§ 34) ergibt und
2.
die Beteiligung an der Organisation von Sportveranstaltungen (§ 22) nachgewiesen wird.

§ 24 Anerkennung von Ausbildungszeiten und Ausbildungsleistungen

(1) Ausbildungszeiten an Hochschulen und anderen Ausbildungsstätten sowie dabei erbrachte Ausbildungsleistungen werden auf Antrag anerkannt, wenn sie gleichwertig oder gleichartig sind.
(2) Ausbildungszeiten und Ausbildungsleistungen, die durch die erfolgreiche Teilnahme an einer staatlich anerkannten Fernausbildung nachgewiesen sind, werden auf Antrag anerkannt, soweit die Einheit dem entsprechenden Lehrangebot der Präsenzausbildung inhaltlich gleichwertig ist. Die Fernausbildung ist der Präsenzausbildung gleichwertig, wenn sie in ihrem Gehalt, ihren Inhalten und Zielen nicht hinter einer Präsenzausbildung zurücksteht.
(3) Im Falle der Anrechnung von Ausbildungszeiten nach den Absätzen 1 und 2 verringert sich die Ausbildungszeit nach § 18 Satz 1 entsprechend.
(4) Die Entscheidungen trifft die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter.

Teil 3 Abschlußprüfung

§ 25 Zweck der Abschlußprüfung

Durch die Abschlußprüfung soll festgestellt werden, ob die Befähigung zur Sportlehrerin oder zum Sportlehrer mit dem Schwerpunkt Verwaltung und Freizeit vorliegt.

§ 26 Zulassung

(1) Zum schriftlichen und mündlichen Teil der Abschlußprüfung wird zugelassen, wer die Ausbildung gemäß § 23 erfolgreich abgeschlossen hat.
(2) Über die Zulassung zur schriftlichen und mündlichen Prüfung entscheidet das fachlich zuständige Ministerium auf schriftlichen Antrag. Der Antrag ist spätestens zwei Monate vor Ende der Ausbildung bei der Ausbildungsleiterin oder dem Ausbildungsleiter zu stellen.

§ 27 Prüfungsausschüsse

Für die Prüfungsausschüsse gilt § 5 entsprechend. Bei der sportpraktischen Prüfung besteht der Prüfungsausschuß aus der Lehrkraft für das jeweilige Prüfungsfach nach § 30 Abs. 2 und einem weiteren Mitglied.

§ 28 Gliederung

(1) Die Abschlußprüfung besteht aus einer sportpraktischen Prüfung, einer Lehrprobe sowie einer schriftlichen und einer mündlichen Prüfung.
(2) Die sportpraktische Prüfung wird nach den jeweiligen Lehrveranstaltungen durchgeführt.
(3) Die Lehrprobe findet frühestens im dritten Semester statt.
(4) Die schriftliche und die mündliche Prüfung werden am Ende des vierten Semesters abgenommen.
(5) Die einzelnen Prüfungstermine sind den Prüflingen mindestens eine Woche vorher mitzuteilen.

§ 29 Anerkennung von Prüfungen

(1) Prüfungen, die an staatlich anerkannten Ausbildungsstätten oder im Rahmen einer staatlich anerkannten Fernausbildung abgelegt worden sind, können als Teile der Abschlußprüfung anerkannt werden, falls zusätzliche Prüfungen in den noch fehlenden Prüfungsteilen und Prüfungsfächern nach den §§ 30 bis 33 mit Erfolg abgelegt werden. Satz 1 gilt entsprechend für einzelne Leistungen der sportpraktischen Prüfung, die während der Ausbildungszeit bei Wettkämpfen, die vom Deutschen Olympischen Sportbund oder den ihm angehörenden Organisationen genehmigt und beaufsichtigt worden sind, erbracht wurden.
(2) Die Entscheidungen trifft die oder der Beauftragte des fachlich zuständigen Ministeriums.

§ 30 Sportpraktische Prüfung

(1) In der sportpraktischen Prüfung sollen das sportliche Leistungsvermögen, die Fähigkeit zum Demonstrieren von Bewegungsabläufen und methodisch-didaktische Kenntnisse nachgewiesen werden.
(2) Prüfungsfächer sind:
1.
Große Spiele (Basketball, Fußball, Handball und Volleyball),
2.
weitere Sportspiele (Badminton, Tennis, Tischtennis),
3.
Gymnastik (Funktionsgymnastik, Fitnesstraining, rhythmische Gymnastik),
4.
Leichtathletik,
5.
Schwimmen und
6.
ausgewählte Freizeitsportarten und -spiele.
(3) Die Anforderungen in den Prüfungsfächern ergeben sich aus der Anlage.
(4) Die Leistungen in jedem Prüfungsfach werden nach § 34 bewertet. Sind für ein Prüfungsfach mehrere Prüfungsleistungen zu erbringen, so wird jede Einzelleistung gesondert bewertet. Bei den Noten und Punktzahlen nach den Sätzen 1 und 2 werden jeweils zu einem Fünftel die Noten und Punktzahlen berücksichtigt, die für Leistungsnachweise in der betreffenden Disziplin während der Ausbildung erzielt worden sind. Sind für ein Prüfungsfach mehrere Prüfungsleistungen zu erbringen, so werden die Fachnote aus dem arithmetischen Mittel der nach Satz 3 errechneten Noten und die Fachpunktzahl aus dem arithmetischen Mittel der Punktzahlen gebildet. Das arithmetische Mittel der Fachpunktzahlen ergibt die Endpunktzahl und die Endnote für die sportpraktische Prüfung.
(5) Bei der sportpraktischen Prüfung können die an der Ausbildung Teilnehmenden anwesend sein, sofern der Prüfling nicht widerspricht.

§ 31 Lehrprobe

(1) Durch die Lehrprobe soll die Eignung für die Planung, Durchführung und Auswertung von Übungsstunden im Sport festgestellt werden. Die Lehrprobe dauert 45 Minuten.
(2) Der Prüfungsausschuß legt das Thema der Lehrprobe fest. Das vorsitzende Mitglied gibt das Thema den Prüflingen zwei Werktage vor der Prüfung schriftlich bekannt. Die Prüflinge haben den geplanten Verlauf der Lehrprobe schriftlich darzulegen. Diese Ausarbeitung ist vor Beginn der Lehrprobe dem Prüfungsausschuß in dreifacher Ausfertigung vorzulegen.
(3) Die Lehrprobe wird von den beiden Mitgliedern des Prüfungsausschusses nach § 34 bewertet. Das arithmetische Mittel der Punktzahlen ergibt die Endpunktzahl und die Endnote für die Lehrprobe.
(4) § 30 Abs. 5 gilt entsprechend.

§ 32 Schriftliche Prüfung

(1) Die schriftliche Prüfung besteht in der Anfertigung einer Arbeit unter Aufsicht. Es werden drei Themen zur Wahl gestellt, die sich auf die theoretischen Ausbildungsinhalte der Ausbildung beziehen und von dem vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses auf Vorschlag der Lehrkräfte bestimmt werden. Zur Anfertigung der Aufsichtsarbeit stehen drei Stunden zur Verfügung.
(2) Beide Mitglieder des Prüfungsausschusses bewerten die Aufsichtsarbeit nach § 34. Die erste Beurteilung erfolgt durch das Mitglied des Prüfungsausschusses, aus dessen Lehrgebiet das Thema der Aufsichtsarbeit gewählt worden ist. Dem zweiten Mitglied darf die Bewertung des ersten Mitglieds nicht bekannt sein. Das arithmetische Mittel beider Punktzahlen ergibt die Endpunktzahl und die Endnote für die schriftliche Prüfung.

§ 33 Mündliche Prüfung

(1) Die mündliche Prüfung erstreckt sich auf folgende Prüfungsfächer:
1.
Sport- und Vereinsmanagement,
2.
Freizeit- und Erlebnissport,
3.
Sportpädagogik, Sportpsychologie, Sportsoziologie,
4.
Sportdidaktik und Sportmethodik,
5.
Trainings- und Bewegungslehre sowie
6.
Sport in Prävention und Rehabilitation, Sportbiologie, Gesundheitserziehung.
(2) Die mündliche Prüfung dauert in jedem Prüfungsfach je Prüfling etwa 20 Minuten. Es kann in Gruppen bis zu vier Prüflingen geprüft werden. Auch bei Gruppenprüfungen beträgt die Prüfungsdauer in jedem Prüfungsfach etwa 20 Minuten je Prüfling.
(3) Die Leistungen in jedem Prüfungsfach werden nach § 34 bewertet. Bei den einzelnen Fachnoten und Fachpunktzahlen werden jeweils zu einem Fünftel die Noten und Punktzahlen berücksichtigt, die für Leistungsnachweise in dem betreffenden Fach während der Ausbildung erzielt worden sind. Das arithmetische Mittel der Fachpunktzahlen ergibt die Endpunktzahl und die Endnote für die mündliche Prüfung.
(4) § 30 Abs. 5 gilt entsprechend.

§ 34 Bewertung von Prüfungsleistungen

(1) Für die Bewertung der einzelnen Prüfungsleistungen sowie bei dem Gesamtergebnis der Abschlußprüfung sind folgende Noten und Punktzahlen zu verwenden:
sehr gut (1) (15, 14 Punkte) = eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maße entspricht;
gut (2) (13, 12, 11 Punkte) = eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht;
befriedigend (3) (10, 9, 8 Punkte) = eine Leistung, die im allgemeinen den Anforderungen entspricht;
ausreichend (4) (7, 6, 5 Punkte) = eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im ganzen den Anforderungen noch entspricht;
mangelhaft (5) (4, 3, 2 Punkte) = eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen läßt, daß die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten;
ungenügend (6) (1 Punkt, 0 Punkte) = eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, daß die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können.
Die Bewertung in den Prüfungsfächern Leichtathletik und Schwimmen bei der sportpraktischen Prüfung richtet sich im einzelnen nach der Anlage.
(2) Zwischenwerte ab 0,6 Punkten sind der besseren, bis 0,5 Punkten der schlechteren Punktzahl zuzuordnen. Eine zweite Dezimalstelle bleibt unberücksichtigt.

§ 35 Gesamtergebnis, Zeugnis

(1) Im Anschluß an den letzten Prüfungsteil stellt die oder der Beauftragte des fachlich zuständigen Ministeriums das Gesamtergebnis der Abschlußprüfung fest. Sie oder er errechnet auf Grund der einzelnen Punktzahlen der Endnoten das Gesamtergebnis, das sich aus dem arithmetischen Durchschnitt der Summe der Punktzahlen für
1.
die sportpraktische Prüfung (dreifach gewichtet),
2.
die schriftliche Prüfung (doppelt gewichtet),
3.
die Lehrprobe (doppelt gewichtet) und
4.
die mündliche Prüfung (dreifach gewichtet)
ergibt. Das Gesamtergebnis wird in einer Note und einer Punktzahl ausgedrückt.
(2) Die Abschlußprüfung ist nicht bestanden, wenn die schriftliche Prüfung oder die Lehrprobe oder mehr als ein Prüfungsfach der sportpraktischen oder der mündlichen Prüfung mit "mangelhaft" oder "ungenügend" bewertet wurde.
(3) Den Prüflingen werden die Noten und Punktzahlen für die Einzelleistungen bei der sportpraktischen Prüfung, für die Lehrprobe und die schriftliche Prüfung sowie für die Prüfungsfächer der mündlichen Prüfung auf Wunsch nach ihrer Festsetzung mitgeteilt.
(4) Für das Zeugnis über die bestandene Abschlußprüfung und die Bescheinigung über das Nichtbestehen gilt § 10 Abs. 3 entsprechend. In diesen Urkunden werden die in der Abschlußprüfung erreichten Noten und Punktzahlen für die einzelnen Prüfungsteile und für das Gesamtergebnis angegeben. Im Zeugnis können auch Leistungen in Sportarten angegeben werden, die nicht Gegenstand der sportpraktischen Prüfung sind, aber während der Ausbildung nachgewiesen wurden.
(5) Wer die Prüfung bestanden hat, ist berechtigt, die Bezeichnung "Staatlich geprüfte Sportlehrerin" oder "Staatlich geprüfter Sportlehrer" zu führen. Diese Berechtigung ist im Zeugnis auszuweisen.

§ 36 Ergänzende Bestimmungen

(1) Für die Niederschriften bei der sportpraktischen Prüfung, der Lehrprobe sowie der schriftlichen und der mündlichen Prüfung gilt § 11, für den Ausschluß von der Abschlußprüfung § 12 sowie für Unterbrechung, Rücktritt und Leistungsverweigerung § 13 mit der Maßgabe entsprechend, daß die verweigerte Prüfungsleistung mit "ungenügend" (null Punkte) bewertet wird.
(2) Für die Einsicht in die Akten über die Abschlußprüfung gilt § 15 entsprechend.

§ 37 Wiederholung der Abschlußprüfung

(1) Haben Prüflinge die Abschlußprüfung nicht bestanden, sind sie von der Abschlußprüfung ausgeschlossen worden oder gilt die Abschlußprüfung als nicht bestanden, so kann diese einmal, frühestens nach sechs Monaten und spätestens nach einem Jahr, wiederholt werden.
(2) Eine zweite Wiederholung der Abschlußprüfung ist nur in besonderen Fällen und nur innerhalb von sechs Monaten nach der ersten Wiederholung zulässig. Darüber entscheidet das fachlich zuständige Ministerium.
(3) Bereits mit Erfolg erbrachte Prüfungsleistungen werden bei der Wiederholung der Abschlußprüfung auf Antrag angerechnet, sofern sie nicht länger als zwei Jahre und sechs Monate zurückliegen.

Teil 4 Schlußbestimmung

§ 38 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 15. Oktober 1995 in Kraft.
Der Minister für Bildung, Wissenschaft und Weiterbildung

Anlage

(zu § 30 Abs. 3 und § 34 Abs. 1 Satz 2)
Anforderungen bei der sportpraktischen Prüfung
ÜBERSICHT
Teil 1 Große Spiele (Basketball, Fußball, Handball, Volleyball)
Teil 2 Weitere Sportspiele (Badminton, Tennis, Tischtennis)
Teil 3 Gymnastik (Funktionsgymnastik, Fitnesstraining, Rhythmische Gymnastik)
Teil 4 Leichtathletik
Teil 5 Schwimmen
Teil 6 Ausgewählte Freizeitsportarten und -spiele

Teil 1 Große Spiele

(1) Die Anforderungen bei jedem der Großen Spiele (Basketball, Fußball, Handball und Volleyball) umfassen die Teilbereiche
1.
Demonstration spieltechnischer Fertigkeiten,
2.
Anwendung technischer Fertigkeiten und taktischer Fähigkeiten im Spiel,
3.
spielmethodische und spieldidaktische Kenntnisse einschließlich Spielregeln und Schiedsrichterfähigkeiten.
(2) Die drei Teilbereiche nach Absatz 1 werden im Verhältnis 1:1:1 bewertet.
(3) Die sportpraktische Prüfung in den Teilbereichen nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 dauert in jedem der Großen Spiele mindestens 15 Minuten.
(4) Die Überprüfung spielmethodischer und spieldidaktischer Kenntnisse einschließlich der Spielregeln und Schiedsrichterfähigkeiten erfolgt in mündlicher oder schriftlicher Form.

Teil 2 Weitere Sportspiele

(1) Die Anforderungen bei jedem der Sportspiele (Badminton, Tennis, Tischtennis) umfassen die Teilbereiche
1.
Demonstration spieltechnischer Fertigkeiten,
2.
Anwendung technischer Fertigkeiten und taktischer Fähigkeiten im Spiel,
3.
spielmethodische und spieldidaktische Kenntnisse einschließlich Spielregeln und Schiedsrichterfähigkeiten.
(2) Die drei Teilbereiche nach Absatz 1 werden im Verhältnis 1:1:1 bewertet.
(3) Die sportpraktische Prüfung in den Teilbereichen nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 dauert in jedem der Sportspiele mindestens 15 Minuten.
(4) Die Überprüfung spielmethodischer und spieldidaktischer Kenntnisse einschließlich der Spielregeln und Schiedsrichterfähigkeiten erfolgt in mündlicher oder schriftlicher Form.

Teil 3 Gymnastik

(1) Die Anforderungen in Gymnastik umfassen die Teilbereiche:
1.
Funktionsgymnastik, Fitnesstraining, Konditions- und Koordinationsschulung,
2.
rhythmische Vielseitigkeitsschulung und rhythmische Gymnastik/Tanz.
Diese Teilbereiche werden im Verhältnis 2:1 bewertet.
(2) Die Prüfungsanforderungen im Teilbereich nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 beinhalten:
1.
die Demonstration von Grundfertigkeiten und Übungen,
2.
den Nachweis methodischer und didaktischer Kenntnisse in mündlicher oder schriftlicher Form,
3.
die praktische Anwendung funktioneller Gymnastik in einer Gruppe während einer Dauer von mindestens zehn Minuten.
(3) Die sportpraktische Prüfung im Teilbereich nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 erstreckt sich auf das Beherrschen einfacher Takt- und Rhythmusfolgen, deren Begleitung durch Klanggeräte im Rahmen der Körper- und Bewegungsbildung und auf das Umsetzen von Musik in Körper- und Bewegungsrhythmus. Die Prüfungsanforderungen beinhalten:
1.
die Demonstration von Grundfertigkeiten,
2.
den Nachweis methodischer und didaktischer Kenntnisse in mündlicher oder schriftlicher Form,
3.
eine Kür von zwei Minuten Dauer in selbstgewählter Gestaltung, bestehend aus Pflichtelementen, die während der Ausbildung gelehrt wurden.
(4) Die drei Prüfungsanforderungen jedes Teilbereiches nach den Absätzen 2 und 3 Satz 2 werden im Verhältnis 1:1:1 bewertet. Das Ergebnis bildet die Gesamtnote des jeweiligen Teilbereiches.

Teil 4 Leichtathletik

(1) Die Anforderungen in Leichtathletik umfassen die Teilbereiche:
1.
Demonstration technischer Fertigkeiten,
2.
Auswahlfünfkampf,
3.
methodisch-didaktische Kenntnisse und Kenntnisse der Wettkampfbestimmungen.
(2) Die drei Teilbereiche nach Absatz 1 werden im Verhältnis 1:1:1 bewertet.
(3) Die Demonstration von jeweils drei Leichtathletik-Disziplinen und den Grundfertigkeiten, die Gegenstand der Ausbildung waren, erfolgt nach Losentscheid unmittelbar vor Prüfungsbeginn.
(4) Für den Auswahlfünfkampf gelten folgende Bestimmungen:
1.
Aus den drei Disziplinbereichen Lauf, Sprung und Wurf sind jeweils mindestens eine und höchstens zwei Disziplinen auszuwählen.
2.
Als Disziplinen können gewählt werden:
a)
100-, 200-, 400-, 800-, 1.000-, 1.500-, 2.000-, 3.000- und 5.000-Meter-Lauf,
b)
Weit-, Drei- und Hochsprung sowie
c)
Speerwurf mit einem Speer von 800 Gramm bei Männern und 600 Gramm bei Frauen, Diskuswurf mit einem Diskus von 2 Kilogramm bei Männern und 1 Kilogramm bei Frauen sowie Kugelstoßen mit einer Kugel von 7,25 Kilogramm bei Männern und 4 Kilogramm bei Frauen.
3.
Die Wertung der Leistung erfolgt nach den Bestimmungen der Nationalen Leichtathletik-Mehrkampfwertung des Deutschen Leichtathletik-Verbandes (Fassung 1996).
4.
Beim Gesamtergebnis der fünf Einzeldisziplinen ergeben:
2600 und mehr Punkte die Note sehr gut (1)
2400 und mehr Punkte die Note gut (2)
2200 und mehr Punkte die Note befriedigend (3)
2000 und mehr Punkte die Note ausreichend (4)
1800 und mehr Punkte die Note mangelhaft (5)
unter 1800 Punkte die Note ungenügend (6).
(5) Methodisch-didaktische Kenntnisse sowie Kenntnisse über Wettkampfbestimmungen werden in mündlicher oder schriftlicher Form geprüft.

Teil 5 Schwimmen

(1) Zulassungsvoraussetzung für die sportpraktische Prüfung in Schwimmen ist der Besitz des Deutschen Rettungsschwimmabzeichens Bronze.
(2) Die Anforderungen im Schwimmen umfassen die Teilbereiche:
1.
Demonstration technischer Grundfertigkeiten,
2.
Leistungsnachweis auf Zeit über eine Strecke von 50 m sowie über eine Strecke von 300 m bei Männern bzw. 200 m bei Frauen,
3.
methodisch-didaktische Kenntnisse.
(3) Die drei Teilbereiche nach Absatz 2 werden im Verhältnis 1:1:1 bewertet.
(4) Der Nachweis technischer Grundfertigkeiten nach Absatz 2 Nr. 1 ist durch die Demonstration von drei Schwimmtechniken über eine Strecke von jeweils 25 m sowie die Demonstration einer Wende und eines Starts zu erbringen.
(5) Beim Leistungsnachweis auf Zeit kann auf der Kurzstrecke (50 m) zwischen Brust-, Kraul-, Rücken- und Delfinschwimmen gewählt werden, auf der Langstrecke (200 m oder 300 m) zwischen Brust-, Rücken- und Kraulschwimmen. Die Bewertung ist wie folgt vorzunehmen:
1.
50-Meter-Schwimmen
Techniken Männer Frauen Bewertung
a) Brustschwimmen
aa) bei einer Zeit unter 38,0 Sek. 40,0 Sek. sehr gut (1)
41,5 Sek. 44,0 Sek. gut (2)
45,0 Sek. 48,0 Sek. befriedigend (3)
52,0 Sek. 55,0 Sek. ausreichend (4)
58,0 Sek. 65,0 Sek. mangelhaft (5)
bb) bei einer Zeit von oder über 58,0 Sek. 65,0 Sek. ungenügend (6)
b) Rückenschwimmen
aa) bei einer Zeit unter 35,0 Sek. 38,0 Sek. sehr gut (1)
37,5 Sek. 40,0 Sek. gut (2)
42,0 Sek. 45,0 Sek. befriedigend (3)
48,0 Sek. 52,0 Sek. ausreichend (4)
55,0 Sek. 60,0 Sek. mangelhaft (5)
bb) bei einer Zeit von oder über 55,0 Sek. 60,0 Sek. ungenügend (6)
c) Kraulschwimmen
aa) bei einer Zeit unter 31,5 Sek. 35,0 Sek. sehr gut (1)
33,0 Sek. 37,5 Sek. gut (2)
35,0 Sek. 39,5 Sek. befriedigend (3)
42,0 Sek. 47,0 Sek. ausreichend (4)
48,0 Sek. 55,0 Sek. mangelhaft (5)
bb) bei einer Zeit von oder über 48,0 Sek. 55,0 Sek. ungenügend (6)
d) Delfinschwimmen
aa) bei einer Zeit unter 35,0 Sek. 39,0 Sek. sehr gut (1)
37,0 Sek. 41,0 Sek. gut (2)
40,0 Sek. 44,0 Sek. befriedigend (3)
46,5 Sek. 51,0 Sek. ausreichend (4)
55,0 Sek. 60,0 Sek. mangelhaft (5)
bb) bei einer Zeit von oder über 55,0 Sek. 60,0 Sek. ungenügend (6);
2.
300-Meter-Schwimmen bei Männern:
a) Brust- und Rückenschwimmen
aa) bei einer Zeit unter 5,00 Min. sehr gut (1)
5,30 Min gut (2)
6,00 Min. befriedigend (3)
6,30 Min. ausreichend (4)
7,00 Min. mangelhaft (5)
bb) bei einer Zeit von oder über 7,00 Min. ungenügend (6)
b) Kraulschwimmen
aa) bei einer Zeit unter 4,30 Min. sehr gut (1)
5,00 Min. gut (2)
5,30 Min. befriedigend (3)
6,00 Min. ausreichend (4)
6,30 Min. mangelhaft (5)
bb) bei einer Zeit von oder über 6,30 Min. ungenügend (6);
3.
200-Meter-Schwimmen bei Frauen
a) Brust- und Rückenschwimmen
aa) bei einer Zeit unter 4,00 Min. sehr gut (1)
4,15 Min. gut (2)
4,30 Min. befriedigend (3)
4,45 Min. ausreichend (4)
5,00 Min. mangelhaft (5)
bb) bei einer Zeit von oder über 5,00 Min. ungenügend (6)
b) Kraulschwimmen
aa) bei einer Zeit unter 3,30 Min. sehr gut (1)
3,45 Min. gut (2)
4,00 Min. befriedigend (3)
4,15 Min. ausreichend (4)
4,30 Min. mangelhaft (5)
bb) bei einer Zeit von oder über 4,30 Min. ungenügend (6).

Teil 6 Ausgewählte Freizeitsportarten und -spiele

(1) Die Anforderungen bei Freizeitsportarten und Freizeitspielen umfassen die Teilbereiche:
1.
Demonstration von Grundfertigkeiten der Spiele, die Gegenstand der Ausbildung waren,
2.
spielmethodische und spieldidaktische Kenntnisse sowie Kenntnisse der Spielregeln,
3.
selbsterarbeitete Konzepte und deren praktische Umsetzung mit verschiedenen Zielgruppen in unterschiedlichen Freizeitbereichen und Veranstaltungen.
(2) Die drei Teilbereiche nach Absatz 1 werden im Verhältnis 1:1:1 bewertet.
(3) Die sportpraktische Prüfung in dem Teilbereich nach Absatz 1 Nr. 1 dauert mindestens 15 Minuten.
(4) Spielmethodische und spieldidaktische Kenntnisse sowie Kenntnisse von Spielregeln nach Absatz 1 Nr. 2 und die selbsterarbeiteten Konzepte und deren praktische Umsetzung mit verschiedenen Zielgruppen in unterschiedlichen Freizeitbereichen und Veranstaltungen nach Absatz 1 Nr. 3 werden in mündlicher oder schriftlicher Form geprüft.
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