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Verordnung über die Weiterleitung der Bundesbeteiligung nach § 46 Abs. 5 bis 10 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (Bundesbeteiligungsweiterleitungs-Verordnung) Vom 30. Juni 2014

Verordnung über die Weiterleitung der Bundesbeteiligung nach § 46 Abs. 5 bis 10 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (Bundesbeteiligungsweiterleitungs-Verordnung) Vom 30. Juni 2014
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.01.2019 bis 31.12.2025
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Verordnung vom 4. August 2018 (GVBl. S. 357)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung über die Weiterleitung der Bundesbeteiligung nach § 46 Abs. 5 bis 10 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (Bundesbeteiligungsweiterleitungs-Verordnung) vom 30. Juni 201401.01.2014 bis 31.12.2025
Eingangsformel01.01.2014 bis 31.12.2025
§ 1 - Weiterleitung der Bundesmittel07.12.2016 bis 31.12.2025
§ 2 - Beteiligung an den Aufwendungen für Unterkunft und Heizung01.01.2019 bis 31.12.2025
§ 2a - Ausgleich der Mehraufwendungen für anerkannte Asyl- und Schutzberechtigte07.12.2016 bis 31.12.2025
§ 3 - Ausgleich der Ausgaben für die Leistungen für Bildung und Teilhabe01.01.2019 bis 31.12.2025
§ 4 - Abrechnung und Verrechnung der Ausgaben für Bildung und Teilhabe01.01.2019 bis 31.12.2025
§ 5 - Meldungen01.01.2019 bis 31.12.2025
§ 6 - Inkrafttreten, Außerkrafttreten23.08.2018 bis 31.12.2025
Aufgrund
1.
des § 11 Abs. 2 Satz 3 des Hessischen OFFENSIV-Gesetzes vom 20. Dezember 2004 (GVBl. I S. 488), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. Mai 2013 (GVBl. S. 218), verordnet der Minister für Soziales und Integration im Einvernehmen mit dem Finanzminister und
2.
des § 11 Abs. 3 Satz 2 und 3 des Hessischen OFFENSIV-Gesetzes verordnet der Minister für Soziales und Integration im Einvernehmen mit dem Finanzminister und dem Minister des Innern und für Sport sowie im Benehmen mit den hessischen kommunalen Spitzenverbänden:

§ 1 Weiterleitung der Bundesmittel

Die Kostenerstattung des Bundes nach § 46 Abs. 5 bis 11 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch wird in diesem Umfang an die Kreise und kreisfreien Städte durch
1.
eine Beteiligung an den Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach § 2 und § 2a sowie
2.
einen Ausgleich der Ausgaben für die Leistungen für Bildung und Teilhabe nach den §§ 3 und 4
weitergeleitet. Die Weiterleitung erfolgt jeweils in dem Monat, in dem der Mittelabruf des Landes für die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung erfolgt.

§ 2 Beteiligung an den Aufwendungen für Unterkunft und Heizung

(1) An die Kreise und kreisfreien Städte werden als Beteiligung an ihren tatsächlich entstandenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung die nach Abzug der Abschlagszahlungen nach § 3 verbleibenden Mittel weitergeleitet.
(2) Von den verbleibenden Mitteln erhält ein Kreis oder eine kreisfreie Stadt den Anteil, der dem Verhältnis seiner oder ihrer angemeldeten Aufwendungen für Unterkunft und Heizung zu den angemeldeten Aufwendungen aller Kreise und kreisfreien Städte für Unterkunft und Heizung für den betreffenden Monat entspricht.

§ 2a Ausgleich der Mehraufwendungen für anerkannte Asyl- und Schutzberechtigte

(1) Abweichend von § 2 Abs. 1 und 2 werden die Bundesmittel nach § 46 Abs. 9 in Verbindung mit § 46 Abs. 10 Satz 1 Nr. 2 des Zweiten Buchs Sozialgesetzbuch entsprechend der nach Abs. 2 bestimmten Anteile der Kreise und kreisfreien Städte an den Ausgaben im Sinne des § 46 Abs. 10 Satz 3 des Zweiten Buchs Sozialgesetzbuch aller Kreise und kreisfreien Städte weitergeleitet.
(2) Die Anteile werden in entsprechender Anwendung des § 3 Abs. 3 Satz 1
1.
endgültig für das abgeschlossene Vorjahr,
2.
vorläufig für das laufende Kalenderjahr rückwirkend zum 1. Januar
auf Grundlage der Ausgaben im abgeschlossenen Vorjahr bestimmt. Bis zur Neubestimmung der vorläufig bestimmten Anteile gilt die bisherige vorläufige Bestimmung fort.
(3) Zu dem in § 4 Abs. 1 Satz 2 genannten Zeitpunkt wird ein Differenzbetrag, der sich aufgrund
1.
des endgültig bestimmten Anteils nach Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und des vorläufig bestimmten Anteils nach Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ergibt, abgerechnet,
2.
des rückwirkend vorläufig bestimmten Anteils nach Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und des fortgeltenden vorläufigen Anteils nach Abs. 2 Satz 2 ergibt, verrechnet.
(4) Die Bestimmung nach Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 erfolgt erstmalig für das Jahr 2017; bis dahin sind die Ausgaben für den Monat Dezember 2016 maßgeblich.
(5) Für das Jahr 2016 wird der sich aufgrund des § 46 Abs. 9 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch ergebende Betrag insoweit weitergeleitet, als Aufwendungen für Kosten der Unterkunft und Heizung für anerkannte Asyl- und Schutzberechtigte den Kreisen und kreisfreien Städten nicht durch Leistungen des Landes zu erstatten sind.

§ 3 Ausgleich der Ausgaben für die Leistungen für Bildung und Teilhabe

(1) An die Kreise und kreisfreien Städte werden monatliche Abschlagszahlungen zum Ausgleich ihrer Ausgaben für die Leistungen für Bildung und Teilhabe geleistet.
(2) Eine Abschlagszahlung beträgt ein Zwölftel der durch den Kreis oder die kreisfreie Stadt nach § 5 Abs. 2 Nr. 4 gemeldeten Ausgaben im vorangegangenen Kalenderjahr.
(3) Der Betrag der Abschlagszahlungen wird von der vom für die Finanzen zuständigen Ministerium mit der Zahlungsabwicklung beauftragten Stelle für jeweils ein Kalenderjahr (Abrechnungszeitraum) im Rahmen der Abrechnung nach § 4 Abs. 1 bestimmt. Bis zum Zeitpunkt der Neubestimmung werden Abschlagszahlungen in bisheriger Höhe geleistet.

§ 4 Abrechnung und Verrechnung der Ausgaben für Bildung und Teilhabe

(1) Der sich in einem Abrechnungszeitraum ergebende Differenzbetrag aus der Summe der an einen Kreis oder eine kreisfreie Stadt geleisteten Abschlagszahlungen und der Summe der durch einen Kreis oder eine kreisfreie Stadt gemeldeten Ausgaben für Bildung und Teilhabe ist zu ermitteln. Diese Abrechnung soll gleichzeitig mit der Umsetzung der Anpassung des Bundes nach § 46 Abs. 10 Satz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch erfolgen. Sie wird erstmalig im Jahr 2015 für das Jahr 2014 vorgenommen.
(2) Der Differenzbetrag nach Abs. 1 ist mit den im folgenden Abrechnungszeitraum nach § 2 Abs. 1 weiterzuleitenden Mitteln zu verrechnen. Die Verrechnung kann über mehrere Monate verteilt werden, insbesondere wenn sie nicht innerhalb eines Monats vollständig möglich ist.
(3) Ein Differenzbetrag, der sich aus den nach § 3 Abs. 3 Satz 2 geleisteten und den nach § 3 Abs. 3 Satz 1 neu bestimmten Abschlagszahlungen ergibt, ist in entsprechender Anwendung des Abs. 2 zu verrechnen; Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.

§ 5 Meldungen

(1) Die Kreise und kreisfreien Städte melden abweichend von § 11 Abs. 2 Satz 1 des Hessischen OFFENSIV-Gesetzes bis spätestens zum 10. eines jeden Monats ihre bis zum Zeitpunkt der jeweiligen Meldung noch nicht gemeldeten Zahlungen für Unterkunft und Heizung. Falls die Meldung nicht fristgemäß erfolgt, wird die Abschlagszahlung für diesen Monat erst in dem Monat des laufenden Jahres weitergeleitet, in dem die Meldung zu dem in Satz 1 bestimmten Termin nachgeholt wird.
(2) Abweichend von § 11 Abs. 3 Satz 1 des Hessischen OFFENSIV-Gesetzes hat die Meldung der Ausgaben für Bildung und Teilhabe für das
1.
erste Halbjahr bis zum 25. Juli und
2.
gesamte Kalenderjahr bis zum 1. März des Folgejahres
an die vom für die Finanzen zuständigen Ministerium mit der Zahlungsabwicklung beauftragte Stelle zu erfolgen.

§ 6 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2014 in Kraft. Abweichend von Satz 1 tritt § 5 am Tage nach der Verkündung in Kraft. Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2025 außer Kraft.
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