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Landesverordnung über die Lernmittelfreiheit und die entgeltliche Ausleihe von Lernmitteln Vom 16. April 2010

Landesverordnung über die Lernmittelfreiheit und die entgeltliche Ausleihe von Lernmitteln Vom 16. April 2010
Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Landesverordnung über die Lernmittelfreiheit und die entgeltliche Ausleihe von Lernmitteln vom 16. April 201030.04.2010
Eingangsformel30.04.2010
§ 1 - Gegenstand der Lernmittelfreiheit und der entgeltlichen Ausleihe30.04.2010
§ 2 - Lernmittelfreiheit an den öffentlichen Grundschulen, Realschulen plus, Gymnasien, Integrierten Gesamtschulen, Kollegs und an öffentlichen berufsbildenden Schulen30.04.2010
§ 3 - Einkommensgrenzen30.04.2010
§ 4 - Antragsverfahren30.04.2010
§ 5 - Entgeltliche Ausleihe30.04.2010
§ 6 - Aufgaben der Schulträger und der Schulen30.04.2010
§ 7 - Beschaffung der Lernmittel und Ausleihverfahren30.04.2010
§ 8 - Lernmittelfreiheit an öffentlichen Förderschulen und beim Berufsvorbereitungsjahr30.04.2010
§ 9 - Mehrbelastungsausgleich für die kommunalen Schulträger30.04.2010
§ 10 - Lernmittelfreiheit und entgeltliche Ausleihe an den Schulen in freier Trägerschaft30.04.2010
§ 11 - Übergangsbestimmungen30.04.2010
§ 12 - Inkrafttreten30.04.2010
Anlage - Schulform30.04.2010
Aufgrund des § 70 Abs. 4 und 5 Satz 5 in Verbindung mit § 45 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6 des Schulgesetzes, insoweit im Einvernehmen mit dem Ministerium des Innern und für Sport und dem Ministerium der Finanzen sowie im Benehmen mit dem Landeselternbeirat, und des § 67 Abs. 7des Schulgesetzes vom 30. März 2004 (GVBl. S. 239), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Dezember 2009 (GVBl. S. 418), BS 223-1, wird verordnet:

§ 1 Gegenstand der Lernmittelfreiheit und der entgeltlichen Ausleihe

(1) Lernmittel im Sinne dieser Verordnung sind Schulbücher und sie ersetzende Druckschriften sowie Schulbücher ergänzende Druckschriften.
(2) Schulbücher und sie ersetzende Druckschriften sind für Unterrichtszwecke konzipierte und von den Schülerinnen und Schülern regelmäßig zum Erreichen der Unterrichtsziele zu benutzende Druckschriften, die in der Regel mindestens für ein Schuljahr oder Kurshalbjahr im jeweiligen Fach die Lerninhalte darbieten. Für Schulbücher und sie ersetzende Druckschriften, in die nach bestimmungsgemäßem Gebrauch Eintragungen durch Schülerinnen und Schüler vorgenommen werden, gelten die Bestimmungen für ergänzende Druckschriften.
(3) Ergänzende Druckschriften sind von den Schülerinnen und Schülern regelmäßig zum Erreichen der Unterrichtsziele zu benutzende in der Regel schulbuchbezogene Druckschriften.
(4) Verbindliche Grundlage für die Einbeziehung der Lernmittel in die Lernmittelfreiheit oder die entgeltliche Ausleihe ist der vom fachlich zuständigen Ministerium für die Lernmittelfreiheit veröffentlichte Schulbuchkatalog in der jeweils aktuellen Fassung.

§ 2 Lernmittelfreiheit an den öffentlichen Grundschulen, Realschulen plus, Gymnasien, Integrierten Gesamtschulen, Kollegs und an öffentlichen berufsbildenden Schulen

(1) Für Schülerinnen und Schüler, die in Rheinland-Pfalz
1.
eine Grundschule,
2.
eine Realschule plus, ein Gymnasium, eine Integrierte Gesamtschule oder ein Kolleg oder
3.
ein berufliches Gymnasium, die Fachoberschule, die Berufsfachschule I oder II, die dreijährige Berufsfachschule, die höhere Berufsfachschule oder die Berufsoberschule I oder II besuchen,
werden die notwendigen Lernmittel im Sinne des § 1 Abs. 1 bis 3 auf Antrag vom Schulträger kostenlos zur Verfügung gestellt, sofern die in § 3 festgelegte Einkommensgrenze unterschritten wird. Dies gilt auch für Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf, die in Schulen dieser Schularten integrativ unterrichtet werden.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Schülerinnen und Schüler, die Versuchsschulen besuchen oder an Schulversuchen teilnehmen, wenn das fachlich zuständige Ministerium die Vergleichbarkeit der Versuchsform mit einer der in Absatz 1 genannten Schularten oder Schulformen festgestellt hat.
(3) In die Lernmittelfreiheit einbezogene Lernmittel werden ausgeliehen. Bei Lernmitteln, die über einen Zeitraum von mehr als drei Schuljahren von einer Schülerin oder einem Schüler genutzt werden, kann der Schulträger im Einvernehmen mit der Schule auf eine Rückgabe verzichten. Lernmittel, in die bei bestimmungsgemäßem Gebrauch Eintragungen durch Schülerinnen und Schüler vorgenommen werden, werden kostenlos übereignet.

§ 3 Einkommensgrenzen

(1) Der Anspruch nach § 2 Abs. 1 besteht, falls Schülerinnen und Schüler, die nicht volljährig sind,
1.
im Haushalt beider unterhaltspflichtigen Sorgeberechtigten leben, wenn das Einkommen der Sorgeberechtigten und ihr eigenes Einkommen 26.500 EUR zuzüglich 3.750 EUR für jedes weitere Kind, für das ein Sorgeberechtigter Kindergeld oder vergleichbare Leistungen erhält, oder
2.
im Haushalt eines unterhaltspflichtigen Sorgeberechtigten leben, wenn das Einkommen des Sorgeberechtigten und ihr eigenes Einkommen 22.750 EUR zuzüglich 3.750 EUR für jedes weitere Kind, für das der Sorgeberechtigte Kindergeld oder vergleichbare Leistungen erhält, oder
3.
im Haushalt eines unterhaltspflichtigen Sorgeberechtigten leben, der mit einer Partnerin oder einem Partner im Sinne des § 7 Abs. 3 Nr. 3 und Abs. 3 a des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2954), zuletzt geändert durch Artikel 14 b des Gesetzes vom 17. Juli 2009 (BGBl. I S. 1990) in der jeweils geltenden Fassung, zusammenlebt, wenn das Einkommen des Sorgeberechtigten, der Partnerin oder des Partners und ihr eigenes Einkommen 26.500 EUR zuzüglich 3.750 EUR für jedes weitere Kind, für das der Sorgeberechtigte oder seine Partnerin oder sein Partner Kindergeld oder vergleichbare Leistungen erhält, oder
4.
nicht im Haushalt eines unterhaltspflichtigen Sorgeberechtigten leben, wenn ihr eigenes Einkommen und das Einkommen des oder der unterhaltspflichtigen Sorgeberechtigten, in dessen oder deren Haushalt sie zuletzt gelebt haben, die entsprechenden Einkommen nach Nummer 1 oder 2
nicht übersteigen oder
5.
im Rahmen einer Maßnahme nach § 27 des Achten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VIII) in der Fassung vom 14. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3134) in der jeweils geltenden Fassung in Verbindung mit § 33 SGB VIII in einer anderen Familie leben oder nach § 27 SGB VIII in Verbindung mit § 34 SGB VIII in einem Heim oder einer sonstigen betreuten Wohnform leben, wenn ihr eigenes Einkommen 19.000 EUR nicht übersteigt.
(2) Die Bestimmungen des Absatzes 1 gelten für volljährige Schülerinnen und Schüler mit der Maßgabe, dass an die Stelle der oder des unterhaltspflichtigen Sorgeberechtigten die unterhaltspflichtigen Elternteile treten; für verheiratete Schülerinnen und Schüler tritt an die Stelle des oder der unterhaltspflichtigen Sorgeberechtigten der unterhaltspflichtige Ehegatte, bei Schülerinnen und Schülern, die sich in einer Lebenspartnerschaft nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz befinden, die Lebenspartnerin oder der Lebenspartner.
(3) Als Einkommen im Sinne der Absätze 1 und 2 gilt die Summe der positiven Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 1 bis 3 des Einkommensteuergesetzes. Ein Ausgleich mit Verlusten in einzelnen Einkunftsarten oder mit Verlusten des Ehegatten ist nicht zulässig. Maßgebend ist jeweils das Einkommen im vorletzten Kalenderjahr vor dem Beginn des Schuljahres, für das Lernmittelfreiheit beantragt wird. Liegt das Einkommen in dem Kalenderjahr, in dem das Schuljahr beginnt, für das Lernmittelfreiheit beantragt wird, oder in dem vorausgegangenen Kalenderjahr wesentlich niedriger, so ist auf Antrag das niedrigere Einkommen dieses Kalenderjahres maßgebend. Für die Zahl der zu berücksichtigenden Kinder ist der Zeitpunkt der Antragstellung maßgebend.
(4) Als Einkommen nach Absatz 3 Satz 1 gelten auch Einkünfte, die allein nach ausländischem Steuerrecht zu versteuern sind oder keiner staatlichen Besteuerung unterliegen. Bei Einkünften aus nicht selbstständiger Arbeit ist von dem um den Arbeitnehmer-Pauschbetrag verminderten Bruttobetrag auszugehen. Andere Einkünfte sind entsprechend Absatz 3 zu ermitteln. Beträge in einer ausländischen Währungseinheit, die nicht auf Euro lautet, werden in Euro umgerechnet.
(5) Das nach Absatz 3 Satz 1 maßgebliche Einkommen ist durch Vorlage des entsprechenden Einkommensteuerbescheides nachzuweisen. Liegt ein solcher Bescheid nicht vor, kann der Nachweis von Einkünften aus nicht selbstständiger Arbeit durch eine Bescheinigung des Bruttolohns im Erfassungszeitraum, der Nachweis von sonstigen Einkünften durch eine Bescheinigung des Finanzamts oder einer Steuerberaterin oder eines Steuerberaters geführt werden. Dies gilt entsprechend für den Nachweis von Werbungskosten, wenn sie den Arbeitnehmer-Pauschbetrag übersteigen.

§ 4 Antragsverfahren

(1) Antragsberechtigt sind:
1.
in den Fällen des § 3 Abs. 1 Nr. 1 die Sorgeberechtigten,
2.
in den Fällen des § 3 Abs. 1 Nr. 2 und 3 der Sorgeberechtigte, in dessen Haushalt die Schülerin oder der Schüler lebt,
3.
in den Fällen des § 3 Abs. 1 Nr. 4 und 5
a)
bei minderjährigen Schülerinnen und Schülern, die nach den Vorschriften des Achten Buches des Sozialgesetzbuches in Vollzeitpflege, in Heimerziehung oder in einer sonstigen betreuten Wohnform untergebracht sind, bei Vollzeitpflege die Pflegepersonen, im Übrigen der für die Durchführung der jeweiligen Maßnahme zuständige Träger der öffentlichen Jugendhilfe,
b)
im Übrigen die Sorgeberechtigten oder der Sorgeberechtigte, in deren oder dessen Haushalt die Schülerin oder der Schüler zuletzt gelebt hat,
4.
in den Fällen des § 3 Abs. 2 die Schülerin oder der Schüler.
(2) Der Antrag auf Lernmittelfreiheit muss von den Antragsberechtigten beim Schulträger gestellt werden. Der für das jeweilige Bewilligungsjahr einzuhaltende Termin wird vom fachlich zuständigen Ministerium bekannt gemacht. Nach diesem Zeitpunkt eingegangene Anträge können im Ausnahmefall berücksichtigt werden.
(3) Dem Antrag auf Lernmittelfreiheit sind die zum Nachweis der Einkommensverhältnisse erforderlichen Belege (z. B. Einkommensteuerbescheid) beizufügen. Der Schulträger kann weitere Nachweise verlangen. Die im Antrag und in den Belegen enthaltenen personenbezogenen Daten dürfen nur für Zwecke der Gewährung der Lernmittelfreiheit verwendet werden; sie können auch bei der Antragsprüfung für die Schülerbeförderung herangezogen werden.
(4) Der Schulträger entscheidet über den Antrag.

§ 5 Entgeltliche Ausleihe

(1) Wird die Einkommensgrenze nach § 3 überschritten, werden den in § 2 Abs. 1 und 2 genannten Schülerinnen und Schülern die notwendigen Schulbücher und sie ersetzende Druckschriften vom Schulträger leihweise gegen Entgelt zur Verfügung gestellt, wenn die Teilnahme an dem Ausleihverfahren gemäß Absatz 2 erklärt wird. Ausgenommen sind Schulbücher und sie ersetzende Druckschriften, die über einen Zeitraum von mehr als drei Schuljahren von einer Schülerin oder einem Schüler genutzt werden sowie Schulbücher ergänzende Druckschriften.
(2) Die Teilnahme an der entgeltlichen Ausleihe ist freiwillig und muss für jedes Schuljahr neu erklärt werden. Sie ist nur möglich, wenn sie für alle für die jeweilige Schülerin oder den jeweiligen Schüler für die Ausleihe vorgesehenen Lernmittel insgesamt erfolgt; die Ausleihe einzelner Bücher ist nicht möglich. Eine Teilnahme am Ausleihverfahren setzt grundsätzlich voraus, dass eine Teilnahmeerklärung durch die nach § 4 Abs. 1 Antragsberechtigten durch Anmeldung über ein Internetportal fristgerecht erfolgt und eine Einzugsermächtigung zur Entrichtung des Entgelts im Lastschrifteinzugsverfahren erteilt wird. Nach Fristablauf eingegangene Anmeldungen sind nicht mehr zu berücksichtigen, es sei denn, der Grund der Verzögerung ist nicht von den Anmeldenden zu vertreten. Wer sich nicht rechtzeitig zu dem Ausleihverfahren verbindlich angemeldet hat, ist verpflichtet, die Lernmittel auf eigene Kosten zu beschaffen.
(3) Das Entgelt nach Absatz 1 beträgt pro Schuljahr für einjährig verwendete Schulbücher und sie ersetzende Druckschriften ein Drittel und für zwei- oder dreijährig verwendete Schulbücher und sie ersetzende Druckschriften ein Sechstel des aktuellen Ladenpreises. Das Entgelt ist auch bei einem Wechsel der Schule, einer Klasse, eines Kurses oder einer Lerngruppe nur einmal zu entrichten; bei einer vorzeitigen Rückgabe der Lernmittel erfolgt keine Erstattung des Entgelts.
(4) Die Entgelte werden von den Schulträgern von den Sorgeberechtigten oder den volljährigen Schülerinnen und Schülern erhoben. Sie werden einschließlich der Einzahlungen aus Schadensersatzforderungen an das Land abgeführt.
(5) Für die Teilnahme an dem Ausleihverfahren werden jährlich in Abhängigkeit von dem Termin der Sommerferien von dem fachlich zuständigen Ministerium Fristen bekannt gemacht.
(6) Öffentliche Schulträger erheben die Entgelte als Gebühr.

§ 6 Aufgaben der Schulträger und der Schulen

(1) Die Durchführung der Lernmittelfreiheit und der entgeltlichen Ausleihe obliegt dem Schulträger. Die Schulträger und die Schulen arbeiten in allen Fragen der Organisation des Ausleihverfahrens eng zusammen und treffen die erforderlichen Absprachen. Beim Wechsel der Schulträgerschaft ist für die Durchführung des Verfahrens der neue Schulträger zuständig; beide Schulträger stimmen sich miteinander ab.
(2) Die Schule ist verantwortlich für die Weitergabe von Informationen an die Antragsberechtigten nach § 4 Abs. 1. Sie wirkt mit bei der Feststellung des Bedarfs an zu beschaffenden und auszuleihenden Lernmitteln.
(3) Der Schulträger stellt die Teilnahme an der Lernmittelfreiheit und der entgeltlichen Ausleihe unter Nutzung des Internetportals fest und gewährt bei Bedarf Unterstützung bei der Anmeldung.
(4) Der Schulträger ist für die Verwaltung der Lernmittel sowie für die Ausgabe und Rücknahme, die an der Schule oder an einem anderen vom Schulträger zu bestimmenden Ort stattfinden, verantwortlich. Er hat sämtliche für die Ausleihe bestimmten Lernmittel als sein Eigentum zu kennzeichnen und zu inventarisieren. Die Ausleihvorgänge sowie Übereignungen von Lernmitteln sind unter Nutzung des Internetportals zu dokumentieren.
(5) Der Schulträger ist verpflichtet, dem fachlich zuständigen Ministerium über alle Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Lernmittelfreiheit und der entgeltlichen Ausleihe Auskunft zu erteilen.

§ 7 Beschaffung der Lernmittel und Ausleihverfahren

(1) Verbindliche Grundlage für die Beschaffung der Lernmittel im Rahmen des Ausleihverfahrens ist der vom fachlich zuständigen Ministerium für die Lernmittelfreiheit veröffentlichte Schulbuchkatalog in der jeweils aktuellen Fassung. Die Beschaffung von Lernmitteln, die nicht im Schulbuchkatalog aufgeführt sind, bedarf der Zustimmung des fachlich zuständigen Ministeriums; mit der Zustimmung wird der Schulbuchkatalog ergänzt. Bei der Beschaffung ist der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit zu berücksichtigen. Beschaffungen im Rahmen der Ausleihe sind nur zulässig, wenn die Lernmittel voraussichtlich zur regelmäßigen Verwendung im Unterricht des jeweiligen Schuljahres benötigt werden.
(2) Für die Durchführung des Ausleihverfahrens ist von der Schule jährlich eine Liste der zu verwendenden Lernmittel zu erstellen. Sie gibt diese Liste in Abstimmung mit dem Schulträger spätestens zu einem jährlich in Abhängigkeit von dem Termin der Sommerferien festzulegenden Termin bekannt.
(3) Die Beschaffung aller Lernmittel, die im Rahmen der Lernmittelfreiheit nach § 2 oder im Rahmen der entgeltlichen Ausleihe nach § 5 ausgeliehen oder übereignet werden, wird vom Schulträger auf der Grundlage der über das Internetportal festgestellten Anmeldungen unter Beachtung von Wirtschaftlichkeitsgesichtspunkten organisiert. Die Schule bestellt die Lernmittel im Einvernehmen mit dem Schulträger im Rahmen des ihr vom ihm zugewiesenen Budgets. Die Kosten für die beschafften Lernmittel trägt das Land. Bei der Beschaffung ist eine Reservebildung für nach Schuljahresbeginn erfolgende Anmeldungen von Schülerinnen und Schülern, Umstufungen im Verlauf des Schuljahres und vergleichbare nicht zum Zeitpunkt der Anmeldung zur Teilnahme am Ausleihverfahren absehbare Fälle vorzusehen. Den Umfang der erforderlichen Reservebildung bestimmt die Schule auf der Grundlage ihrer Erfahrungswerte.
(4) Eine Ausleihe ist für einjährig oder zweijährig verwendete Schulbücher dreimal, für dreijährig verwendete Schulbücher zweimal zulässig. Bei einer vorzeitigen Rückgabe ist eine zusätzliche Ausleihe möglich, soweit sich dadurch der Ausleihzyklus nicht verlängert. Nach Abschluss des Ausleihzyklus können die Lernmittel kostenlos übereignet werden.
(5) Die ausgeliehenen Lernmittel sind am Ende des Schuljahres an den Schulträger zurückzugeben. Die Rückgabe kann unterbleiben, wenn das Schulbuch für das gesamte darauffolgende Schuljahr nochmals an dieselbe Schülerin oder denselben Schüler ausgeliehen wird. Verlässt eine Schülerin oder ein Schüler vor Schuljahresende die Schule endgültig, sind die ausgeliehenen Lernmittel unverzüglich an den Schulträger zurückzugeben. Wechselt eine Schülerin oder ein Schüler in eine Schulform, die nicht nach § 2 Abs. 1 in die Lernmittelfreiheit einbezogen ist, kann der Schulträger der Schülerin oder dem Schüler diese Lernmittel gegen Entrichtung des Restkaufwertes zum Kauf anbieten, wenn sie von der Schülerin oder dem Schüler weiter genutzt werden können. Ist die Rückgabe wegen Verlust nicht möglich oder das Schulbuch durch Verschulden der Schülerin oder des Schülers nicht weiter verwendungsfähig, wird durch den Schulträger Schadensersatz entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen geltend gemacht. Wird das Entgelt trotz Mahnung nicht gezahlt oder werden Lernmittel nicht fristgerecht oder in nicht weiter verwendungsfähigem Zustand zurückgegeben, kann die Schülerin oder der Schüler im Wiederholungsfall vom Schulträger, im Einvernehmen mit der Schule, von der weiteren Teilnahme am Ausleihverfahren ausgeschlossen werden.
(6) Die Ausleihe eines Schulbuchs schließt auch die Ausleihe der zu dem Buch gehörenden Softwareprodukte ein. Entsprechendes gilt auch für zu dem Schulbuch gehörende OnlineZugangsdaten. Die zu einem ausgeliehenen Schulbuch gehörenden Datenträger sind Teil des Schulbuchs und müssen mit ihm zusammen zurückgegeben werden. Die Datenträger dürfen nicht kopiert werden.

§ 8 Lernmittelfreiheit an öffentlichen Förderschulen und beim Berufsvorbereitungsjahr

(1) Den Schülerinnen und Schülern der Förderschulen und des Berufsvorbereitungsjahres in Vollzeitform werden alle Lernmittel und aus pädagogischen Gründen notwendige sonstige Materialien unentgeltlich ausgeliehen.
(2) Über die Bereitstellung der Lernmittel und sonstigen Materialien entscheidet die Fachkonferenz im Einvernehmen mit der Schulleiterin oder dem Schulleiter und dem Schulträger.
(3) Lernmittel, die zum dauernden Gebrauch bestimmt sind, sowie Materialien, die zum Verbrauch bestimmt sind, können der Schülerin oder dem Schüler auch unentgeltlich übereignet werden. Die Entscheidung trifft die Schulleiterin oder der Schulleiter.
(4) Mit der Aushändigung der Lernmittel und der sonstigen Materialien ist der Anspruch auf Lernmittelfreiheit erfüllt; bei Verlust besteht für Schülerinnen und Schüler kein Anspruch auf Ersatz. Ausgeliehene Lernmittel und sonstige Materialien sind, soweit sie nicht bestimmungsgemäß mehrere Schuljahre verwendet werden, am Ende des Schuljahres zurückzugeben. Ist die Rückgabe oder die weitere Verwendung durch Verschulden der Schülerin oder des Schülers nicht möglich, wird durch den Schulträger Schadensersatz entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen geltend gemacht. Die Schülerin oder der Schüler kann im Wiederholungsfall vom Schulträger, im Einvernehmen mit der Schule, von der Teilnahme am Ausleihverfahren ausgeschlossen werden.
(5) Die Ausleihe oder Übereignung der Lernmittel und sonstigen Materialien erfolgt durch die Schule.
(6) Für die Beschaffung neuer Lernmittel und sonstiger Materialien gelten die in der Anlage festgesetzten Höchstbeträge je Schülerin oder Schüler und Schuljahr.

§ 9 Mehrbelastungsausgleich für die kommunalen Schulträger

Über die in § 7 Abs. 3 Satz 3 vom Land zu übernehmenden Kosten für die beschafften Lernmittel hinaus werden die durch diese Verordnung verursachten Mehrbelastungen für die kommunalen Schulträger hinsichtlich des erhöhten Verwaltungsaufwands gemäß den Sätzen 2 bis 4 ausgeglichen. Für jede am Ausleihverfahren teilnehmende Schülerin und jeden teilnehmenden Schüler erstattet das Land den kommunalen Schulträgern beginnend im ersten Schuljahr der Anwendung dieser Verordnung gemäß § 12 die Kosten für erhöhten Verwaltungsaufwand pauschal in Höhe von 9 EUR, in den beiden Folgejahren in Höhe von je 7,50 EUR. Dieser Zyklus wiederholt sich jeweils alle drei Jahre. Unberührt bleiben Änderungen ab dem Schuljahr 2012/2013, die sich aus einer zwischen dem Land und den kommunalen Spitzenverbänden vereinbarten Überprüfung ergeben.

§ 10 Lernmittelfreiheit und entgeltliche Ausleihe an den Schulen in freier Trägerschaft

Für die staatlich anerkannten Ersatzschulen in freier Trägerschaft, die Zuweisungen nach § 70 Abs. 6des Schulgesetzes beanspruchen, gelten die Bestimmungen dieser Verordnung entsprechend. Für staatlich anerkannte Hauptschulen und Realschulen in freier Trägerschaft gelten, soweit nichts anderes bestimmt ist, die Regelungen für Realschulen plus.

§ 11 Übergangsbestimmungen

(1) Für Schülerinnen und Schüler der noch bestehenden Hauptschulen und Realschulen gelten die Regelungen dieser Verordnung für Realschulen plus entsprechend.
(2) Schülerinnen und Schüler der Sekundarstufe II der Gymnasien, der Integrierten Gesamtschulen, der beruflichen Gymnasien, der Berufsfachschulen I und II sowie des ersten Jahres der dreijährigen Berufsfachschulen erhalten im Schuljahr 2010/2011 Lernmittelgutscheine nach Maßgabe der Landesverordnung über die Lernmittelfreiheit vom 14. März 1994 (GVBl. S. 225) in der zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 8. April 2009 (GVBl. S. 171) geänderten Fassung. Entsprechendes gilt für die Schülerinnen und Schüler der Grundschulen für die Schuljahre 2010/2011 und 2011/2012.
(3) Soweit Lernmittel von den Schülerinnen und Schülern bereits angeschafft wurden, werden diese im Rahmen der Lernmittelfreiheit oder der entgeltlichen Ausleihe nicht zur Verfügung gestellt.

§ 12 Inkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Sie ist für Schülerinnen und Schüler der Klassenstufen 5 bis 10 der Realschulen plus, Gymnasien und Integrierten Gesamtschulen erstmalig im Schuljahr 2010/2011, für Schülerinnen und Schüler der höheren Jahrgangsstufen der Gymnasien, der Integrierten Gesamtschulen, der Kollegs, der beruflichen Gymnasien, der Fachoberschulen, der Berufsfachschulen I oder II, der dreijährigen Berufsfachschulen, der höheren Berufsfachschulen oder der Berufsoberschulen I oder II erstmalig im Schuljahr 2011/2012 und für Schülerinnen und Schüler der Grundschulen erstmalig im Schuljahr 2012/2013 anzuwenden.
(2) Gleichzeitig tritt, vorbehaltlich der Regelung in § 11 Abs. 2, die Landesverordnung über die Lernmittelfreiheit vom 14. März 1994 (GVBl. S. 225), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 8. April 2009 (GVBl. S. 171), BS 223-1-10, außer Kraft.
Mainz, den 16. April 2010 Die Ministerin für Bildung, Wissenschaft, Jugend und Kultur Ahnen

Anlage

(zu § 8 Abs. 6)
Schulform
Schule mit dem Förderschwerpunkt Lernen 57,- EUR
Schule mit dem Förderschwerpunkt ganzheitliche Entwicklung 32,- EUR
Schule mit dem Förderschwerpunkt motorische Entwicklung 44,- EUR
Schule mit dem Förderschwerpunkt sozial-emotionale Entwicklung 44,- EUR
Schule mit dem Förderschwerpunkt Sprache 44,- EUR
Schule für gehörlose Schülerinnen und Schüler 57,- EUR
Schule für hörbehinderte Schülerinnen und Schüler 57,- EUR
Förderzentrum 57,- EUR
Berufsvorbereitungsjahr 50,- EUR.
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