Landesverordnung über die Prüfung für Nichtschülerinnen und Nichtschüler zum Erwerb der Qualifikation der Berufsreife Vom 17. September 2010
Landesverordnung über die Prüfung für Nichtschülerinnen und Nichtschüler zum Erwerb der Qualifikation der Berufsreife Vom 17. September 2010
Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Landesverordnung über die Prüfung für Nichtschülerinnen und Nichtschüler zum Erwerb der Qualifikation der Berufsreife vom 17. September 2010 | 20.10.2010 |
Inhaltsverzeichnis | 20.10.2010 |
Eingangsformel | 20.10.2010 |
Teil 1 - Allgemeines | 20.10.2010 |
§ 1 - Zweck der Prüfung | 20.10.2010 |
§ 2 - Ort und Zeitpunkt der Prüfung | 20.10.2010 |
§ 3 - Prüfungsausschuss | 20.10.2010 |
§ 4 - Bewertung der Prüfungsleistungen | 20.10.2010 |
Teil 2 - Durchführung der Prüfung, Ergebnis der Prüfung | 20.10.2010 |
Abschnitt 1 - Umfang und Gliederung der Prüfung, Zulassung | 20.10.2010 |
§ 5 - Umfang und Gliederung der Prüfung | 20.10.2010 |
§ 6 - Zulassung | 20.10.2010 |
Abschnitt 2 - Schriftliche Prüfung | 20.10.2010 |
§ 7 - Aufsichtsarbeiten | 20.10.2010 |
§ 8 - Aufgabenstellung | 20.10.2010 |
§ 9 - Durchführung der Aufsichtsarbeiten | 20.10.2010 |
§ 10 - Bewertung der Aufsichtsarbeiten | 20.10.2010 |
§ 11 - Ergebnis der schriftlichen Prüfung | 20.10.2010 |
Abschnitt 3 - Sport-praktische Prüfung | 20.10.2010 |
§ 12 | 20.10.2010 |
Abschnitt 4 - Mündliche Prüfung | 20.10.2010 |
§ 13 - Umfang der mündlichen Prüfung | 20.10.2010 |
§ 14 - Durchführung der mündlichen Prüfung | 20.10.2010 |
Abschnitt 5 - Ergebnis der Prüfung | 20.10.2010 |
§ 15 - Bestehen der Prüfung, Prüfungsergebnis | 20.10.2010 |
§ 16 - Zeugnis | 20.10.2010 |
Abschnitt 6 - Besondere Verfahrensbestimmungen | 20.10.2010 |
§ 17 - Besprechen der Prüfungsleistungen, Einsichtnahme | 20.10.2010 |
§ 18 - Rücktritt, Versäumnis | 20.10.2010 |
§ 19 - Täuschungshandlungen, ordnungswidriges Verhalten | 20.10.2010 |
§ 20 - Änderung von Prüfungsentscheidungen | 20.10.2010 |
§ 21 - Wiederholung der Prüfung | 20.10.2010 |
§ 22 - Sonderregelung für Prüflinge mit Behinderungen | 20.10.2010 |
Teil 3 - Fernunterrichtsteilnehmerinnen und -teilnehmer | 20.10.2010 |
§ 23 | 20.10.2010 |
Teil 4 - Übergangs- und Schlussbestimmungen | 20.10.2010 |
§ 24 - Übergangsbestimmungen | 20.10.2010 |
§ 25 - Inkrafttreten | 20.10.2010 |
Inhaltsübersicht | |
Teil 1 Allgemeines | |
§ 1 | Zweck der Prüfung |
§ 2 | Ort und Zeitpunkt der Prüfung |
§ 3 | Prüfungsausschuss |
§ 4 | Bewertung der Prüfungsleistungen |
Teil 2 Durchführung der Prüfung, Ergebnis der Prüfung | |
Abschnitt 1 Umfang und Gliederung der Prüfung, Zulassung | |
§ 5 | Umfang und Gliederung der Prüfung |
§ 6 | Zulassung |
Abschnitt 2 Schriftliche Prüfung | |
§ 7 | Aufsichtsarbeiten |
§ 8 | Aufgabenstellung |
§ 9 | Durchführung der Aufsichtsarbeiten |
§ 10 | Bewertung der Aufsichtsarbeiten |
§ 11 | Ergebnis der schriftlichen Prüfung |
Abschnitt 3 Sport-praktische Prüfung | |
§ 12 | |
Abschnitt 4 Mündliche Prüfung | |
§ 13 | Umfang der mündlichen Prüfung |
§ 14 | Durchführung der mündlichen Prüfung |
Abschnitt 5 Ergebnis der Prüfung | |
§ 15 | Bestehen der Prüfung, Prüfungsergebnis |
§ 16 | Zeugnis |
Abschnitt 6 Besondere Verfahrensbestimmungen | |
§ 17 | Besprechen der Prüfungsleistungen, Einsichtnahme |
§ 18 | Rücktritt, Versäumnis |
§ 19 | Täuschungshandlungen, ordnungswidriges Verhalten |
§ 20 | Änderung von Prüfungsentscheidungen |
§ 21 | Wiederholung der Prüfung |
§ 22 | Sonderregelung für Prüflinge mit Behinderungen |
Teil 3 Fernunterrichtsteilnehmerinnen und -teilnehmer | |
§ 23 | |
Teil 4 Übergangs- und Schlussbestimmungen | |
§ 24 | Übergangsbestimmungen |
§ 25 | Inkrafttreten |
Aufgrund des § 100 Abs. 2 des Schulgesetzes vom 30. März 2004 (GVBl. S. 239), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 9. Juli 2010 (GVBl. S. 167), BS 223-1, wird verordnet:
Teil 1 Allgemeines
§ 1 Zweck der Prüfung
Mit der Prüfung für Nichtschülerinnen und Nichtschüler zum Erwerb der Qualifikation der Berufsreife kann die Qualifikation der Berufsreife ohne den Besuch einer Realschule plus, eines Gymnasiums, einer Integrierten Gesamtschule oder einer berufsbildenden Schule erworben werden.
§ 2 Ort und Zeitpunkt der Prüfung
(1) Die Prüfung findet an einer von der Schulbehörde bestimmten Schule statt. Für den geschlossenen Teilnehmerkreis aus einem Vorbereitungskurs einer Volkshochschule oder einer anerkannten Landesorganisation der Weiterbildung (anerkannter Vorbereitungskurs) findet die Prüfung an der jeweiligen Weiterbildungseinrichtung statt.
(2) Die Prüfung wird je nach Bedarf bis zu dreimal jährlich durchgeführt; sie soll spätestens am 15. März, 15. Juli oder 15. November beginnen. Für den geschlossenen Teilnehmerkreis aus einem anerkannten Vorbereitungskurs findet die Prüfung im Anschluss an den Vorbereitungskurs statt. Der Zeitpunkt für die Prüfung wird von der Schulbehörde festgelegt. Die mündliche Prüfung soll jeweils spätestens vier Wochen nach der schriftlichen Prüfung stattfinden.
(3) Die einzelnen Prüfungstermine sind den Prüflingen spätestens zwei Wochen vor Beginn der Prüfung von der Schulbehörde bekannt zu geben.
§ 3 Prüfungsausschuss
(1) Die Prüfung wird, soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt, von einem Prüfungsausschuss durchgeführt, den die Schulbehörde spätestens vier Wochen vor der Durchführung der Prüfung beruft. Diesem gehören folgende Mitglieder an:
1.
die Leiterin oder der Leiter einer Realschule plus oder einer Integrierten Gesamtschule als vorsitzendes Mitglied,
2.
eine Vertreterin oder ein Vertreter der Leitung der Schule, an der die Prüfung stattfindet, oder bei geschlossenem Teilnehmerkreis aus einem anerkannten Vorbereitungskurs dessen Leiterin oder Leiter als beisitzendes Mitglied und
3.
zwei Fachprüferinnen oder Fachprüfer je Fach.
(2) Die Fachprüferinnen und Fachprüfer sollen die Befähigung für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen besitzen oder - bei einem anderen Lehramt - über Erfahrungen im Unterricht im Bildungsgang zur Erlangung der Qualifikation der Berufsreife an einer Realschule plus oder Integrierten Gesamtschule verfügen. Über Ausnahmen entscheidet die Schulbehörde. Sie beruft nach Möglichkeit Fachprüferinnen und Fachprüfer, die Erfahrung in der Erwachsenenbildung mitbringen und für mehrere Prüfungstermine zur Verfügung stehen.
(3) Bei der Prüfung für einen geschlossenen Teilnehmerkreis aus einem anerkannten Vorbereitungskurs sind die unterrichtenden Lehrkräfte als Fachprüferinnen oder Fachprüfer zu berufen, sofern sie die Voraussetzungen nach Absatz 2 Satz 1 erfüllen. Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
(4) Das Vorsitzende Mitglied entscheidet im Benehmen mit dem beisitzenden Mitglied, wer von den Fachprüferinnen und Fachprüfern im Rahmen der schriftlichen Prüfung die Erstkorrektur und wer die Zweitkorrektur leistet, wer im Rahmen der mündlichen und sport-praktischen Prüfung fachlich prüft und wer das Protokoll führt.
(5) Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn das Vorsitzende Mitglied und mindestens die Hälfte der weiteren Mitglieder anwesend sind.
(6) Der Prüfungsausschuss trifft seine Entscheidungen mit Stimmenmehrheit der Anwesenden; Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden Mitglieds.
(7) Eine Vertreterin oder ein Vertreter der Schulbehörden kann, auch zeitweise, an einer Sitzung des Prüfungsausschusses oder an einer Fachprüfung beratend teilnehmen oder anstelle des Vorsitzenden Mitglieds den Vorsitz übernehmen und dessen Stimmrecht ausüben.
(8) Die Sitzungen des Prüfungsausschusses sind nicht öffentlich. Mit Einwilligung des Vorsitzenden Mitglieds können andere Lehrkräfte aus dienstlichen Gründen anwesend sein.
(9) Lehrkräften der anerkannten Vorbereitungskurse soll die Möglichkeit eingeräumt werden, bei der mündlichen Prüfung anwesend zu sein, wenn die jeweiligen Prüflinge zustimmen und die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfung gewährleistet ist.
(10) Mitglieder des Prüfungsausschusses können bei Prüfungen von Angehörigen im Sinne des § 20 Abs. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nicht tätig werden.
§ 4 Bewertung der Prüfungsleistungen
Die Prüfungsleistungen sind wie folgt zu benoten:
sehr gut | (1) | = | eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maße entspricht; |
gut | (2) | = | eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht; |
befriedigend | (3) | = | eine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen entspricht; |
ausreichend | (4) | = | eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht; |
mangelhaft | (5) | = | eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten; |
ungenügend | (6) | = | eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können. |
Zwischennoten sind nicht zulässig.
Teil 2 Durchführung der Prüfung, Ergebnis der Prüfung
Abschnitt 1 Umfang und Gliederung der Prüfung, Zulassung
§ 5 Umfang und Gliederung der Prüfung
(1) Prüfungsfächer können sein:
Bildende Kunst, Biologie, Chemie, Deutsch, Englisch, Erdkunde, Geschichte, Hauswirtschaft und Sozialwesen, Mathematik, Musik, Physik, Religion, Sozialkunde, Sport, Technik und Naturwissenschaft, Wirtschaft und Verwaltung.
(2) Die Schulbehörde kann im Einzelfall weitere Fremdsprachen oder schuleigene Wahlpflichtangebote der Realschulen plus als Prüfungsfächer zulassen.
(3) Auf Antrag der Bewerberin oder des Bewerbers können Zertifikate des Deutschen Volkshochschul-Verbandes e. V. (VHS-Zertifikate), Zertifikate einer anerkannten Landesorganisation der Weiterbildung oder Leistungen aus einem zugelassenen Fernlehrgang auf die Prüfung in bis zu zwei Fächern angerechnet werden, sofern das fachlich zuständige Ministerium die Zertifikate oder Leistungen als einer Fachprüfung im Rahmen dieser Prüfung gleichwertig anerkannt hat und der Abschluss der jeweiligen Zertifikatsprüfung nicht länger als vier Jahre zurückliegt. Über den Antrag entscheidet die Schulbehörde. Die Entscheidung ist der Bewerberin oder dem Bewerber - im Falle der Ablehnung mit Begründung - schriftlich mitzuteilen.
(4) Bei der Durchführung der Prüfung sind die Bildungsstandards für den Hauptschulabschluss in den Fächern Deutsch, Mathematik und Erste Fremdsprache (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 15. Oktober 2004 in der jeweils geltenden Fassung) zugrunde zu legen. In den weiteren Fächern richten sich die Prüfungsanforderungen nach den Vorgaben des fachlich zuständigen Ministeriums für den Unterricht - insbesondere der Klassenstufe 9 - zum Erwerb der Qualifikation der Berufsreife als Abschluss einer Realschule plus oder einer Integrierten Gesamtschule. Sie sollen zugleich die Entwicklung des Prüflings sowie seine Lebens- und vor allem Berufserfahrungen angemessen berücksichtigen.
(5) Die Prüfung gliedert sich in einen schriftlichen und in einen mündlichen Teil sowie auf Antrag des Prüflings in einen sport-praktischen Teil.
(6) Den Prüflingen soll spätestens drei Wochen vor der Prüfung Gelegenheit gegeben werden, mit den Fachprüferinnen und Fachprüfern zu sprechen.
§ 6 Zulassung
(1) Der Antrag auf Zulassung ist jeweils bis zum 15. Januar, 15. Mai oder 15. September eines Jahres schriftlich bei der Schulbehörde zu stellen.
(2) Bewerberinnen und Bewerber aus anerkannten Vorbereitungskursen stellen den Antrag auf Zulassung so rechtzeitig bei der Leiterin oder dem Leiter des Vorbereitungskurses, dass diese oder dieser der Schulbehörde bis spätestens einen Monat vor dem Termin der schriftlichen Prüfung eine Liste der Bewerberinnen und Bewerber mit den Vornoten in den einzelnen Fächern und den Antragsunterlagen der einzelnen Bewerberinnen und Bewerbern übersenden kann. Für Bewerberinnen und Bewerber aus Fernlehrgängen gilt § 23 Abs. 2.
(3) Zur Prüfung wird zugelassen, wer
1.
das 16. Lebensjahr vollendet hat,
2.
die Qualifikation der Berufsreife oder eine dieser gleichwertige Qualifikation nicht erlangt hat,
3.
seinen ersten Wohnsitz seit mindestens sechs Monaten in Rheinland-Pfalz hat oder an einem anerkannten Vorbereitungskurs in Rheinland-Pfalz teilgenommen hat,
4.
nicht mehr als einmal eine Prüfung für Nichtschülerinnen und Nichtschüler zum Erwerb der Qualifikation der Berufsreife in Rheinland-Pfalz oder in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland erfolglos abgelegt hat; § 21 Abs. 1 bleibt unberührt, und
5.
als Bewerberin oder als Bewerber aus einem anerkannten Vorbereitungskurs an mindestens zwei Dritteln der vorbereitenden Unterrichtszeit teilgenommen hat.
Die Schulbehörde kann auf Antrag Ausnahmen von der Voraussetzung nach Satz 1 Nr. 3 zulassen, insbesondere wenn nachgewiesen wird, dass der Arbeitsplatz in Rheinland-Pfalz liegt oder nach Beendigung eines vorübergehenden Auslandsaufenthaltes die Hauptwohnung in Rheinland-Pfalz genommen wurde. Von der Voraussetzung nach Satz 1 Nr. 4 kann die Schulbehörde Ausnahmen zulassen, wenn der Prüfling nicht mehr als zweimal eine Prüfung für Nichtschülerinnen und Nichtschüler zum Erwerb der Qualifikation der Berufsreife erfolglos abgelegt hat und von der Leiterin oder dem Leiter des anerkannten Vorbereitungskurses bescheinigt wird, dass der Prüfling nach den bisher im Vorbereitungskurs gezeigten Leistungen die Prüfung voraussichtlich bestehen wird.
(4) Dem Antrag auf Zulassung sind beizufügen:
1.
ein tabellarischer Lebenslauf mit genauer Darstellung des bisherigen Bildungsweges und mit Angaben über die bisherigen beruflichen Tätigkeiten,
2.
eine beglaubigte Kopie des Abgangszeugnisses der zuletzt besuchten Schule,
3.
eine Meldebescheinigung zum Nachweis der Voraussetzung nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 3 oder ein Ausnahmeantrag nach Absatz 3 Satz 2,
4.
ein eigenhändig unterzeichnetes Lichtbild, das nicht älter als ein Jahr ist,
5.
eine Erklärung, ob, wann und wo bereits der Versuch gemacht wurde, eine Prüfung für Nichtschülerinnen und Nichtschüler zum Erwerb der Qualifikation der Berufsreife abzulegen, oder ein Ausnahmeantrag nach Absatz 3 Satz 3 mit einer Bescheinigung der Leiterin oder des Leiters des anerkannten Vorbereitungskurses,
6.
die Angabe des dritten Faches der schriftlichen Prüfung (§ 7 Abs. 1), der weiteren Fächer der mündlichen Prüfung (§ 13 Abs. 1 und 2) sowie ob und gegebenenfalls in welchen Sportarten sich die Bewerberin oder der Bewerber der sport-praktischen Prüfung unterziehen will,
7.
ein Bericht über Lerngebiete und Themen, mit denen sich die Bewerberin oder der Bewerber besonders beschäftigt hat, und
8.
bei Bewerberinnen und Bewerbern aus anerkannten Vorbereitungskursen eine Bescheinigung der Weiterbildungseinrichtung, aus der sich Dauer und Umfang der Teilnahme an dem anerkannten Vorbereitungskurs sowie die am Ende des Vorbereitungskurses erreichten Leistungsnoten in den einzelnen Prüfungsfächern (Vornoten) ergeben.
(5) Die Schulbehörde entscheidet über die Zulassung durch schriftlichen Bescheid. Ablehnende Bescheide sind zu begründen.
Abschnitt 2 Schriftliche Prüfung
§ 7 Aufsichtsarbeiten
(1) Die schriftliche Prüfung besteht aus je einer Aufsichtsarbeit im Fach Deutsch, im Fach Mathematik und nach Wahl des Prüflings in einem der Fächer Biologie, Chemie, Erdkunde, Geschichte, Hauswirtschaft und Sozialwesen, Physik, Religion, Sozialkunde, Technik und Naturwissenschaft oder Wirtschaft und Verwaltung.
(2) Für die schriftliche Prüfung sind bis zu zwei Prüfungstage anzusetzen.
§ 8 Aufgabenstellung
(1) Die Aufgaben der schriftlichen Prüfung werden von dem vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses aufgrund von Vorschlägen der Fachprüferinnen und Fachprüfer gestellt. Erforderliche Hilfsmittel werden den Bewerberinnen und Bewerbern mit der Mitteilung des Termins der schriftlichen Prüfung bekannt gegeben.
(2) Im Einzelnen werden gestellt:
1. | im Fach Deutsch: | drei Themen entsprechend den Bildungsstandards gem. § 5 Abs. 4 Satz 1 zur Wahl (Bearbeitungszeit: drei Zeitstunden); |
2. | im Fach Mathematik: | fünf Aufgaben aus den Teilbereichen Rechnen-Algebra und Geometrie entsprechend den Bildungsstandards gem. § 5 Abs. 4 Satz 1 (Bearbeitungszeit: zwei Zeitstunden); |
3. | im dritten Fach: | drei Themen aus dem vom Prüfling gewählten Fach entsprechend den Vorgaben des fachlich zuständigen Ministeriums gem. § 5 Abs. 4 Satz 2 zur Wahl (Bearbeitungszeit: eine Zeitstunde). |
§ 9 Durchführung der Aufsichtsarbeiten
(1) Die Aufsicht während der Prüfung regelt das beisitzende Mitglied des Prüfungsausschusses. Die oder der Aufsichtführende fertigt über den Verlauf der Prüfung eine Niederschrift, in die aufzunehmen sind:
1.
Datum, Beginn und Ende Prüfung,
2.
die Namen der Aufsichtführenden mit Angabe der Zeit, in der sie die Aufsicht geführt haben,
3.
die Zeiten, zu denen die einzelnen Prüflinge die Arbeiten abgegeben haben,
4.
die Zeiten, in denen einzelne Prüflinge den Prüfungsraum verlassen haben,
5.
ein Vermerk über besondere Vorkommnisse (Fehlanzeige ist erforderlich),
6.
ein Vermerk über die Belehrung nach Absatz 2,
7.
die Unterschrift der oder des Aufsichtführenden.
(2) Vor Beginn der Aufsichtsarbeit werden die Prüflinge auf die Bestimmungen des § 19 Abs. 1, 2 und 4 und des § 20 Abs. 1 hingewiesen.
(3) Für die Arbeiten einschließlich der Konzepte sind von der Schule oder von der Weiterbildungseinrichtung mit dem Briefstempel einheitlich gekennzeichnete Bogen bereitzustellen; die Verwendung anderer Bogen ist unzulässig. Die Prüflinge tragen ihre Personalien mit Angabe der Schule auf dem Kopf der ersten Seite mit Druckbuchstaben ein. Die erste Seite und ein Rand jeder weiteren Seite sind für Eintragungen freizulassen. Die Seiten der Reinschrift sind fortlaufend zu nummerieren. Sämtliche Anlagen sind mit dem Namen des Prüflings zu versehen.
(4) Bei den Arbeiten dürfen nur die Hilfsmittel benutzt werden, die den Prüflingen mitgeteilt worden sind.
(5) Der Prüfling gibt seine Arbeit nach Beendigung, spätestens mit Ablauf der vorgeschriebenen Bearbeitungszeit, unter Beifügung der Reinschrift sowie der Konzepte und Unterlagen einschließlich der Prüfungstexte und aller ausgegebenen Bogen der oder dem Aufsichtführenden ab und verlässt den Prüfungsraum.
§ 10 Bewertung der Aufsichtsarbeiten
(1) Die Aufsichtsarbeit wird von den beiden für das Fach zuständigen Fachprüferinnen oder Fachprüfern korrigiert. Die Erstkorrektorin oder der Erstkorrektor trägt die Beurteilung der Arbeit und die erteilte Note in der Wortbezeichnung auf der ersten Seite ein und unterschreibt sie. Anschließend wird die Arbeit von der Zweitkorrektorin oder dem Zweitkorrektor durchgesehen. Die Zweitkorrektorin oder der Zweitkorrektor schließt sich der Bewertung der Erstkorrektorin oder des Erstkorrektors durch seine Unterschrift an oder fertigt eine eigene Beurteilung und Bewertung.
(2) Korrekturzeichen und Bemerkungen dürfen nur am Rand der Bogen angebracht werden. Im Text werden die zu beanstandenden Stellen nur durch Unterstreichungen deutlich gemacht.
(3) Bei unterschiedlicher Bewertung entscheidet das vorsetzende Mitglied des Prüfungsausschusses. Eine weitere Fachlehrkraft soll zuvor gutachtlich gehört werden.
§ 11 Ergebnis der schriftlichen Prüfung
(1) Hat der Prüfling in mehr als einer Aufsichtsarbeit unter „ausreichend“ liegende Noten erhalten, so gilt die gesamte Prüfung als nicht bestanden. Eine mündliche Prüfung und eine sport-praktische Prüfung finden nicht statt.
(2) Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses teilt den Prüflingen die Noten der Aufsichtsarbeiten unverzüglich schriftlich mit. Das Nichtbestehen der Prüfung ist dabei zu begründen.
Abschnitt 3 Sport-praktische Prüfung
§ 12
(1) Die sport-praktische Prüfung erstreckt sich auf zwei Sportarten aus den Vorgaben des fachlich zuständigen Ministeriums für das Fach Sport im Bildungsgang zur Erlangung der Qualifikation der Berufsreife an Realschulen plus und Integrierten Gesamtschulen nach Wahl des Prüflings.
(2) Die sport-praktische Prüfung findet in der Regel zwischen der schriftlichen und mündlichen Prüfung statt. Sie soll auf den Sportanlagen der Schule durchgeführt werden, an der die schriftliche oder mündliche Prüfung stattfindet. Die zur Durchführung der Prüfung bestimmte Fachprüferin oder der zur Durchführung der Prüfung bestimmte Fachprüfer legt die in der sport-praktischen Prüfung zu erbringenden Leistungen fest und setzt im Benehmen mit der Protokollführerin oder dem Protokollführer die Note fest. § 14 Abs. 6 findet entsprechende Anwendung.
(3) Hervorragende sportliche Leistungen, die in den Mitglieds- oder Anschlussorganisationen des Deutschen Sportbundes erzielt und nachgewiesen wurden (z. B. durch Urkunden oder Leistungsabzeichen), sind, auch wenn sie sich auf andere Sportarten beziehen, bei der Benotung zu berücksichtigen.
Abschnitt 4 Mündliche Prüfung
§ 13 Umfang der mündlichen Prüfung
(1) Die mündliche Prüfung umfasst die Fächer Deutsch, Mathematik, Sozialkunde und zwei weitere Fächer nach Wahl des Prüflings. Eine mündliche Prüfung entfällt in den Fächern, in denen der Prüfling in der schriftlichen Prüfung die Note „sehr gut“ erhalten hat. Sie entfällt mit Zustimmung des Prüflings in den Fächern, in denen er in der schriftlichen Prüfung die Note „gut“ erhalten hat.
(2) Auf Antrag des Prüflings kann die mündliche Prüfung über die Fächer des Absatzes 1 hinaus auf ein weiteres Fach erstreckt werden. Es steht dem Prüfling frei, dem Prüfungsausschuss Zeichnungen, Modelle, Werkstücke zum Nachweis seiner Leistungen aus bestimmten Interessengebieten vorzulegen.
(3) Auf Antrag des Prüflings können die Fächer der mündlichen Prüfung auch fächerübergreifend geprüft werden. Der Antrag muss Gründe und Vorschläge für Themenbereiche enthalten. Über den Antrag entscheidet die Schulbehörde.
(4) Wird fächerübergreifend geprüft, ist dies unter Angabe der Fächer im Zeugnis zu vermerken. Die Prüfungszeit gemäß § 14 Abs. 3 erhöht sich entsprechend der Anzahl der beteiligten Fächer. Die erreichte Note zählt in jedem der beteiligten Fächer als Endnote.
§ 14 Durchführung der mündlichen Prüfung
(1) In der mündlichen Prüfung werden die Prüflinge einzeln geprüft, wobei der Persönlichkeit des Prüflings in jedem Einzelfall hinreichend Rechnung zu tragen ist.
(2) Die mündliche Prüfung wird von den für das betreffende Fach in den Prüfungsausschuss berufenen Fachprüferinnen und Fachprüfern abgenommen. Das vorsitzende Mitglied bestimmt im Benehmen mit dem beisitzenden Mitglied, wer prüft und wer das Protokoll führt. Die Protokollführerin oder der Protokollführer ist berechtigt, das Prüfungsgespräch zeitweise zu führen.
(3) Die Prüfungszeit beträgt bis zu 15 Minuten; die Fachprüferin oder der Fachprüfer kann die Prüfungszeit erforderlichenfalls, um eine klare Beurteilung zu ermöglichen, bis zu 20 Minuten ausdehnen. Sie oder er soll im Verlauf der Prüfung eine neue Aufgabe stellen, wenn der Prüfling die zunächst gestellte Aufgabe nicht lösen kann.
(4) Die Fachprüferin oder der Fachprüfer setzt unter Berücksichtigung der Vorschläge der Protokollführerin oder des Protokollführers die Note für die mündliche Prüfung fest.
(5) Die Protokollführerin oder der Protokollführer fertigt über jede mündliche Prüfung eine gesonderte Niederschrift an. Die Niederschrift muss die Namen der Fachprüferinnen oder Fachprüfer und des Prüflings, Beginn und Ende der Prüfung, die Stoffgebiete, aus denen die Prüfungsfragen entnommen sind, Verlauf, Beratungsergebnis und die erteilte Note enthalten. Aus der Niederschrift muss ferner hervorgehen, in welchem Umfang der Prüfling die gestellten Aufgaben selbstständig oder mit Hilfe lösen konnte. Die Niederschrift ist von den Fachprüferinnen oder Fachprüfern zu unterzeichnen.
(6) Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses kann mit Zustimmung der betroffenen Prüflinge den Teilnehmerinnen und Teilnehmern von anerkannten Vorbereitungskursen, die sich zum nächsten Termin zur Prüfung melden wollen, die Anwesenheit bei mündlichen Prüfungen gestatten.
Abschnitt 5 Ergebnis der Prüfung
§ 15 Bestehen der Prüfung, Prüfungsergebnis
(1) Der Prüfungsausschuss setzt in den Fächern, in denen schriftlich und mündlich geprüft wurde, eine Endnote aus dem rechnerischen Durchschnitt fest. Ergibt sich als rechnerischer Durchschnitt ein Bruchwert, so ist er unter Berücksichtigung des Vorschlags der Fachprüferin oder des Fachprüfers auf- oder abzurunden. In Fächern, in denen nur mündlich geprüft wurde, sowie in dem Fach Sport gilt die Note der jeweiligen Prüfung als Endnote. Entsprechendes gilt im Falle der Anrechnung von Zertifikaten und Leistungen gemäß § 5 Abs. 3.
(2) Bei Absolventinnen und Absolventen anerkannter Vorbereitungskurse setzt der Prüfungsausschuss die Endnote aus der Vornote und den Prüfungsleistungen fest. In Fächern, die weder schriftlich noch mündlich geprüft wurden, gilt als Endnote die Vornote. Im Übrigen gilt Absatz 1 entsprechend.
(3) Die Prüfung ist bestanden, wenn in jedem Prüfungsfach als Endnote mindestens „ausreichend“ oder nur in einem Fach „mangelhaft“ erreicht wurde. In den übrigen Fällen ist die Prüfung bestanden, wenn die unter „ausreichend“ liegenden Endnoten durch bessere Endnoten in anderen Fächern ausgeglichen werden. Für den Ausgleich gilt:
1.
Die Note „ungenügend“ kann durch die Note „sehr gut“ in einem Fach ausgeglichen werden, wobei an die Stelle eines Ausgleichsfaches mit der Note „sehr gut“ jeweils zwei Fächer mit der Note „gut“ treten können.
2.
Die Note „mangelhaft“ kann durch die Note „gut“ in einem anderen Fach ausgeglichen werden, wobei an die Stelle eines Ausgleichsfaches mit der Note „gut“ zwei Fächer mit der Note „befriedigend“ treten können.
3.
Unter „ausreichend“ liegende Noten in den Fächern Deutsch oder Mathematik können nur durch Noten im jeweils anderen Fach, durch Noten in Technik und Naturwissenschaft, Hauswirtschaft und Sozialwesen, Wirtschaft und Verwaltung oder Englisch ausgeglichen werden, wobei an Stelle der Note „befriedigend“ in den Fächern Deutsch, Mathematik, Technik und Naturwissenschaft, Hauswirtschaft und Sozialwesen, Wirtschaft und Verwaltung oder Englisch zwei Noten „befriedigend“ oder bessere Noten aus dem Bereich der übrigen Fächer treten können.
(4) Ein Ausgleich ist nicht möglich, wenn die Noten in den Fächern Deutsch und Mathematik und in zwei weiteren Fächern unter „ausreichend“ liegen.
(5) Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses teilt dem Prüfling das Ergebnis der Prüfung am Tage der mündlichen Prüfung mit.
(6) Wer die Prüfung nicht bestanden hat, erhält von der Schulbehörde eine schriftliche Mitteilung, in der auch die Gründe des Nichtbestehens enthalten sind.
§ 16 Zeugnis
(1) Wer die Prüfung bestanden hat, erhält das Zeugnis der Berufsreife als Abschluss der Sekundarstufe I. Als Tag des Bestehens der Prüfung ist der Tag der Bekanntgabe des Ergebnisses der Prüfung anzugeben.
(2) Das Zeugnis wird von dem vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses unterzeichnet und mit dem Siegel der Schulbehörde versehen.
(3) Eine zweite Ausfertigung verbleibt mit den Prüfungsunterlagen bei der Schulbehörde.
Abschnitt 6 Besondere Verfahrensbestimmungen
§ 17 Besprechen der Prüfungsleistungen, Einsichtnahme
(1) Dem Prüfling kann auf Antrag Gelegenheit gegeben werden, mit dem vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses oder der Fachprüferin oder dem Fachprüfer seine Prüfungsleistungen und deren Bewertung zu besprechen.
(2) Der Prüfling kann innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss der gesamten Prüfung Einsicht in seine schriftlichen Aufsichtsarbeiten und in die Niederschriften seiner mündlichen Prüfungen nehmen. Die Einsichtnahme erfolgt unter Aufsicht. Sie umfasst auch das Recht, Auszüge oder Ablichtungen anzufertigen.
§ 18 Rücktritt, Versäumnis
(1) Tritt ein Prüfling nach dem Beginn der schriftlichen Prüfung von der Prüfung zurück, gilt sie als nicht bestanden.
(2) Ist ein Prüfling durch Krankheit oder sonstige von ihm nicht zu vertretende Umstände an der Ablegung der Prüfung oder eines Prüfungsteils verhindert, so hat er dies in geeigneter Weise unverzüglich nachzuweisen. Bei Erkrankung ist ein ärztliches Zeugnis vorzulegen; das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses kann die Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses verlangen. Es entscheidet, ob eine von dem Prüfling nicht zu vertretende Verhinderung gegeben ist. Liegt eine solche Verhinderung vor, bestimmt das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses einen neuen Prüfungstermin. Bereits erbrachte Prüfungsleistungen werden angerechnet.
(3) Eine durch vom Prüfling zu vertretende Umstände versäumte Prüfung gilt als nicht bestanden. Durch vom Prüfling zu vertretende Umstände versäumte Prüfungsteile gelten als mit der Note „ungenügend“ bewertet.
(4) Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend für verweigerte Prüfungsleistungen.
§ 19 Täuschungshandlungen, ordnungswidriges Verhalten
(1) Wer unerlaubte Hilfsmittel benutzt oder sonst zu täuschen versucht oder Beihilfe dazu leistet oder zu leisten versucht, kann
1.
sofort von dem vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses, der oder dem Aufsichtführenden oder einer Fachprüferin oder einem Fachprüfer verwarnt,
2.
vom Prüfungsausschuss zur Wiederholung der Prüfungsleistung verpflichtet oder in schweren Fällen von der weiteren Teilnahme an der Prüfung ausgeschlossen werden.
In der Regel ist ein schwerer Fall anzunehmen, wenn die Täuschungshandlung bereits längere Zeit ausgeführt wurde, wenn sie nach intensiver Vorbereitung begonnen oder durchgeführt wurde oder wenn der dadurch erzielte Vorteil geeignet war, die Bewertung maßgeblich zu beeinflussen.
(2) Wer während der Prüfung erheblich gegen die Ordnung verstößt, kann
1.
sofort von dem vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses, der oder dem Aufsichtführenden oder einer Fachprüferin oder einem Fachprüfer verwarnt oder
2.
vom Prüfungsausschuss in schweren Fällen von der weiteren Teilnahme an der Prüfung ausgeschlossen werden.
Ein schwerer Fall liegt vor, wenn ein Prüfling durch sein Verhalten die Prüfung so schwerwiegend behindert, dass es nicht möglich ist, seine Prüfung oder die anderer Prüflinge ordnungsgemäß durchzuführen.
(3) Die Entscheidung über die Wiederholung der Prüfungsleistungen oder den Ausschluss von der weiteren Teilnahme an der Prüfung trifft der Prüfungsausschuss nach Anhörung des Prüflings und der oder des Aufsichtführenden oder der Fachprüferinnen oder Fachprüfer. Bis zur Entscheidung setzt der Prüfling die Prüfung fort, es sei denn, dass nach der Entscheidung der oder des Aufsichtführenden oder der Fachprüferinnen und Fachprüfer ein vorläufiger Ausschluss des Prüflings zur ordnungsgemäßen Weiterführung der Prüfung unerlässlich ist.
(4) Bei einem Ausschluss von der weiteren Teilnahme an der Prüfung gilt die Prüfung als nicht bestanden.
(5) Über den Beschluss des Prüfungsausschusses nach Absatz 3 ist eine Niederschrift zu fertigen. Die Entscheidung ist dem Prüfling schriftlich mitzuteilen und muss, sofern auf Wiederholung einer Prüfungsleistung oder den Ausschluss von der weiteren Teilnahme an der Prüfung entschieden worden ist, eine Begründung enthalten.
§ 20 Änderung von Prüfungsentscheidungen
(1) Entscheidungen über Prüfungsleistungen sowie über das Prüfungsergebnis können geändert werden, wenn nachträglich Täuschungsversuche bekannt werden. Einzelne Noten können herabgesetzt, die Prüfung kann auch für nicht bestanden erklärt werden. Die Entscheidung trifft die Schulbehörde nach Anhören der oder des Betroffenen. Die Mitglieder des Prüfungsausschusses, die die Prüfung abgenommen haben, sollen vor der Entscheidung gehört werden. Eine Änderung ist ausgeschlossen, wenn seit dem Tage der Ausfertigung des Prüfungszeugnisses drei Jahre vergangen sind.
(2) Schreib- und Rechenfehler sowie ähnliche offenbare Unrichtigkeiten in den Prüfungsunterlagen und Zeugnissen werden von der Schulbehörde von Amts wegen oder auf Antrag berichtigt.
§ 21 Wiederholung der Prüfung
(1) Wer die Prüfung nicht bestanden hat oder wessen Prüfung als nicht bestanden gilt oder für nicht bestanden erklärt worden ist, kann die Prüfung nach Ablauf eines Jahres wiederholen. Eine zweite Wiederholung ist nicht zulässig. § 6 Abs. 3 Satz 3 bleibt unberührt.
(2) Eine bestandene Prüfung kann nicht wiederholt werden.
§ 22 Sonderregelung für Prüflinge mit Behinderungen
Für Prüflinge mit Behinderungen hat das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses auf Antrag die zum Ausgleich der Behinderung erforderlichen Arbeitserleichterungen zuzulassen.
Teil 3 Fernunterrichtsteilnehmerinnen und -teilnehmer
§ 23
(1) Bei der Zulassung von Bewerberinnen und Bewerbern, die sich auf die Prüfung durch Teilnahme an Fernlehrgängen vorbereitet haben, die nach § 12 Abs. 1 des Fernunterrichtsschutzgesetzes in der Fassung vom 4. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1670) in der jeweils geltenden Fassung zugelassen sind, findet § 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 keine Anwendung.
(2) Fernunterrichtsteilnehmerinnen und -teilnehmer richten ihren Antrag auf Zulassung unter Angabe der Zulassungsnummer des Fernlehrgangs an die Schulbehörde. Dem Antrag sind außer den in § 6 Abs. 4 Nr. 1 bis 6 genannten Unterlagen ein nach Prüfungsfächern gegliederter Bericht des Fernlehrinstituts über die Leistungsentwicklung der Bewerberin oder des Bewerbers und den letzten Leistungsstand beizufügen; darin sollen die Gebiete hervorgehoben werden, mit denen sich die Bewerberin oder der Bewerber besonders beschäftigt hat.
(3) Bei der Aufgabenstellung für die mündliche Prüfung sind die Fachprüferinnen und Fachprüfer gehalten, die Vorbereitung der Bewerberin oder des Bewerbers im Fernlehrgang zu berücksichtigen.
(4) Für Fernunterrichtsteilnehmerinnen und -teilnehmer gelten § 5 Abs. 6 und § 14 Abs. 6 entsprechend.
Teil 4 Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 24 Übergangsbestimmungen
(1) Bei Bewerberinnen und Bewerbern, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung einen Antrag auf Zulassung zur Prüfung für Nichtschülerinnen und Nichtschüler zum Erwerb der Qualifikation der Berufsreife gestellt haben oder die sich bei Inkrafttreten dieser Verordnung im letzten Halbjahr eines anerkannten Vorbereitungskurses befinden, wird die Prüfung nach Maßgabe der bisherigen Bestimmungen durchgeführt.
(2) Bis zum Schuljahr 2012/2013 gelten folgende Übergangsbestimmungen:
1.
Auch Leiterinnen und Leiter von Hauptschulen können zu vorsitzenden Mitgliedern von Prüfungsausschüssen berufen werden.
2.
Die Prüfungsanforderungen in den weiteren Fächern (§ 5 Abs. 4 Satz 2) richten sich auch nach den Vorgaben des fachlich zuständigen Ministeriums für den Unterricht - insbesondere in der Klassenstufe 9 - zum Erwerb der Qualifikation der Berufsreife als Abschluss einer Hauptschule und in der sport-praktischen Prüfung (§ 12 Abs. 1) auch nach den Vorgaben des fachlich zuständigen Ministeriums für das Fach Sport in der Hauptschule.
3.
An die Stelle der Fächer Physik und Chemie kann auch das Fach Physik/Chemie, an die Stelle der Fächer Technik und Naturwissenschaft, Hauswirtschaft und Sozialwesen und Wirtschaft und Verwaltung kann auch das Fach Arbeitslehre treten.
§ 25 Inkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt, vorbehaltlich der Regelung in § 24 Abs. 1 die Landesverordnung über die Prüfung für Nichtschüler zum Erwerb der Qualifikation der Berufsreife (Abschlusszeugnis der Hauptschule) vom 23. Februar 1978 (GVBl. S. 129), BS 223-1-16, außer Kraft.
Mainz, den 17. September 2010
Die Ministerin für Bildung, Wissenschaft, Jugend und Kultur Ahnen
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