Landesverordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Betäubungsmittelrechts Vom 28. Juni 1994
Landesverordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Betäubungsmittelrechts Vom 28. Juni 1994
Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: § 4 eingefügt, bisheriger § 4 wird § 5 durch Artikel 15 des Gesetzes vom 28.09.2010 (GVBl. S. 280) |
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Landesverordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Betäubungsmittelrechts vom 28. Juni 1994 | 01.10.2001 |
Eingangsformel | 01.10.2001 |
§ 1 | 01.10.2001 |
§ 2 | 01.10.2001 |
§ 3 | 01.10.2001 |
§ 4 | 01.01.2011 |
§ 5 | 01.01.2011 |
Aufgrund
des § 7 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 des Verkündungsgesetzes vom 3. Dezember 1973 (GVBl. S. 375), geändert durch Artikel 23 des Gesetzes vom 7. Februar 1983 (GVBl. S. 17), BS 114-1, wird von der Landesregierung und
aufgrund
des
§ 36 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 15. Juli 1992 (BGBl. I S. 1302), in Verbindung mit § 1 der Landesverordnung zur Übertragung der Ermächtigung der Landesregierung nach § 36 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten vom 6. November 1968 (GVBl. S. 247, BS 453-1) wird vom Minister für Arbeit, Soziales, Familie und Gesundheit
verordnet:
§ 1
Zuständige Behörde für
1.
die Mitwirkung bei der Erstellung des Jahresberichts an die Vereinten Nationen nach
§ 28 Abs. 1 Satz 2 des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG) in der Fassung vom 1. März 1994 (BGBl. I S. 358) in der jeweils geltenden Fassung und
2.
die staatliche Anerkennung von Einrichtungen nach
§ 35 Abs. 1 Satz 2 und
§ 36 Abs. 1 Satz 1 BtMG und für den Widerruf der staatlichen Anerkennung
ist das Ministerium für Arbeit, Soziales, Familie und Gesundheit. Die Entscheidungen nach Satz 1 Nr. 2 ergehen im Einvernehmen mit dem Ministerium der Justiz.
§ 2
Zuständige Behörde für
1.
die Überwachung des Betäubungsmittelverkehrs nach
§ 19 Abs. 1 Satz 3 BtMG,
2.
die Entgegennahme der Anzeige nach
§ 2 Abs. 2 Satz 2 der Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung (BtMVV) in der Fassung vom 16. September 1993 (BGBl. I S. 1637) in der jeweils geltenden Fassung,
3.
die Anerkennung von Einrichtungen nach
§ 2 a Abs. 5 Satz 1 und 2 BtMVV,
4.
die Zustimmung nach
§ 2 a Abs. 7 Satz 1 BtMVV,
5.
die Entgegennahme des Teils II der Substitutionsbescheinigung nach
§ 2 a Abs. 8 Satz 4BtMVV,
6.
die Entgegennahme der Anzeige nach
§ 2 a Abs. 9 Satz 1BtMVV,
7.
das Verlangen der Vorlage der Dokumentation nach
§ 2 a Abs. 9 Satz 2BtMVV und
8.
die Entgegennahme der Anzeige nach
§ 8 a Abs. 4 Satz 2 BtMVV
ist das Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung.
§ 3
Zuständige Behörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten
1.
nach
§ 32 BtMG, soweit das Gesetz nicht vom Bundesgesundheitsamt ausgeführt wird, und
2.
nach
§ 11 BtMVV
ist das Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung.
§ 4
Zuständige Behörde für die Beglaubigung der Bescheinigung über das Mitführen von im Rahmen einer ärztlichen Behandlung benötigten Betäubungsmitteln nach Artikel 75 des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen vom 19. Juni 1990 (GVBl. 1993 S. 1, BS Anhang I 98) ist die Kreisverwaltung, in kreisfreien Städten die Stadtverwaltung. Die Landkreise und die kreisfreien Städte nehmen die Aufgabe als Auftragsangelegenheit wahr.
§ 5
(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
(2) (Aufhebungsbestimmung)
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