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    DE - Landesrecht Hessen

    Verordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten nach der Hessischen Beihilfenverordnung im Geschäftsbereich des Hessischen Rechnungshofs Vom 22. März 2019

    Verordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten nach der Hessischen Beihilfenverordnung im Geschäftsbereich des Hessischen Rechnungshofs Vom 22. März 2019
    Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

    Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

    TitelGültig ab
    Verordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten nach der Hessischen Beihilfenverordnung im Geschäftsbereich des Hessischen Rechnungshofs vom 22. März 201901.04.2019
    Eingangsformel01.04.2019
    § 101.04.2019
    § 201.04.2019
    Aufgrund des § 80 Abs. 5 des Hessischen Beamtengesetzes vom 27. Mai 2013 (GVBl. S. 218, 508), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Juni 2018 (GVBl. S. 291), in Verbindung mit § 17 Abs. 5 Satz 1 der Hessischen Beihilfenverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Dezember 2001, zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Juni 2018 (GVBl. S. 291) verordnet der Präsident des Hessischen Rechnungshofs:

    § 1

    Dem Regierungspräsidium Kassel wird für den Geschäftsbereich des Hessischen Rechnungshofs die Befugnis übertragen,
    1.
    nach § 17 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 und 2 der Hessischen Beihilfenverordnung über Anträge auf Gewährung von Beihilfen zu entscheiden und
    2.
    über Widersprüche gegen Entscheidungen nach Nr. 1 zu befinden, soweit der Hessische Rechnungshof die Entscheidung nicht selbst erlassen hat.

    § 2

    Diese Verordnung tritt am 1. April 2019 in Kraft.
    Darmstadt, den 22. März 2019
    Der Präsident des Hessischen Rechnungshofs Dr. Wallmann
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