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Landesverordnung über Aufgaben, Berufung und Entschädigung ehrenamtlicher Denkmalpfleger Vom 22. März 1982

Landesverordnung über Aufgaben, Berufung und Entschädigung ehrenamtlicher Denkmalpfleger Vom 22. März 1982
Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch § 143 Abs. 11 des Gesetzes vom 20.10.2010 (GVBl. S. 319)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Landesverordnung über Aufgaben, Berufung und Entschädigung ehrenamtlicher Denkmalpfleger vom 22. März 198201.10.2001
Eingangsformel01.10.2001
§ 1 - Aufgaben01.10.2001
§ 2 - Berufung01.07.2012
§ 3 - Voraussetzung für die Berufung01.10.2001
§ 4 - Ausübung der Tätigkeit01.10.2001
§ 5 - Abberufung, Entlassung und Verabschiedung01.10.2001
§ 6 - Entschädigung01.01.2002
§ 7 - In-Kraft-Treten01.10.2001
Aufgrund des § 27 Satz 3 des Landesgesetzes zum Schutz und zur Pflege der Kulturdenkmäler (Denkmalschutz- und -pflegegesetz - DSchPflG -) vom 23. März 1978 (GVBl. S. 159, BS 224-2) wird hinsichtlich des § 6 im Einvernehmen mit dem Minister der Finanzen, verordnet:

§ 1 Aufgaben

Die ehrenamtlichen Denkmalpfleger beraten und unterstützen die Kreisverwaltungen und Verwaltungen der kreisfreien Städte als untere Denkmalschutzbehörden und das Landesamt für Denkmalpflege als Denkmalfachbehörde. Sie treten für die Belange des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege ein. Ihnen können bestimmte Aufgaben übertragen werden, insbesondere
1.
die Erkundung, Erforschung, Überwachung und Betreuung von Kulturdenkmälern,
2.
Beobachtung von Vorgängen, die denkmalpflegerische Bedeutung haben können, wie Abrisse, Umbauten, Gebäudeveränderungen, Erdbewegungen und Grabungen,
3.
Meldung von Vorgängen, die den Verdacht des Verstoßes gegen Vorschriften des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege begründen,
4.
Unterrichtung der berufenden Behörde über Planungsvorhaben,
5.
Annahme und Weiterleitung von Fundanzeigen,
6.
Sammlung von landes- und heimatkundlichen Veröffentlichungen sowie von Presseberichten aus dem Bereich des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege und
7.
Abgabe von Stellungnahmen zu Fragen und Vorgängen des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege.

§ 2 Berufung

(1) Die unteren Denkmalschutzbehörden und die Denkmalfachbehörde können ehrenamtliche Denkmalpfleger berufen. Die Berufung durch die untere Denkmalschutzbehörde erfolgt im Benehmen mit der Denkmalfachbehörde.
(2) Die Berufung kann auch für einzelne Fachgebiete und für bestimmte örtliche Bereiche erfolgen.
(3) Soweit ehrenamtlichen Denkmalpflegern bestimmte Aufgaben im Sinne des § 3 Abs. 2 des Beamtenstatusgesetzes übertragen sind, werden sie nach den Vorschriften des Beamtenrechts zu Ehrenbeamten des Landes, im Falle der Berufung durch die Verwaltungen der kreisfreien Städte zu kommunalen Ehrenbeamten ernannt.

§ 3 Voraussetzung für die Berufung

Die zu berufende Person soll persönlich und fachlich geeignet sein. Sie soll insbesondere
1.
Kenntnisse oder Erfahrungen in der praktischen Arbeit des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege besitzen,
2.
die einschlägigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften kennen,
3.
ihren Wohnsitz in dem örtlichen Bereich haben, in dem sie als ehrenamtlicher Denkmalpfleger tätig werden soll und
4.
volljährig sein.

§ 4 Ausübung der Tätigkeit

(1) Die ehrenamtlichen Denkmalpfleger sind bei der Ausübung ihrer Tätigkeit an die Weisungen der berufenden Stelle gebunden.
(2) Die ehrenamtlichen Denkmalpfleger berichten der berufenden Stelle auf Anforderung unverzüglich, im Übrigen in angemessenen Zeitabständen.

§ 5 Abberufung, Entlassung und Verabschiedung

(1) Der ehrenamtliche Denkmalpfleger kann, sofern er nicht zum Ehrenbeamten berufen ist, jederzeit abberufen werden. Er ist abzuberufen, wenn er es beantragt. Für die Abberufung ist die Behörde zuständig, welche die Berufung verfügt hat.
(2) Die Entlassung und Verabschiedung der zu Ehrenbeamten ernannten Denkmalpfleger richtet sich nach den Vorschriften des Beamtenrechts.

§ 6 Entschädigung

(1) Den ehrenamtlichen Denkmalpflegern wird eine pauschale Aufwandsentschädigung von 60,00 EUR monatlich gewährt.
(2) Sie erhalten als Reisekostenvergütung
1.
Fahrkostenerstattung oder, wenn die Benutzung eines regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittels nicht möglich oder nicht zumutbar ist, Wegstrecken- und Mitnahmeentschädigung,
2.
Tage- und Übernachtungsgeld
in entsprechender Anwendung der Bestimmungen des Landesreisekostengesetzes (LRKG) vom 24. März 1999 (GVBl. S. 89, BS 2032-30) in der jeweils geltenden Fassung. Anstelle der Reisekostenvergütung nach Satz 1 kann in entsprechender Anwendung des § 15 LRKG eine Pauschvergütung festgesetzt werden.

§ 7

*
In-Kraft-Treten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Der Kultusminister
Fußnoten
*)
Verkündet am 16. 4. 1982
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