LVwVGpFVO
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Landesverordnung über die Vollstreckung privatrechtlicher Geldforderungen nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz (LVwVGpFVO) Vom 8. Juni 2004

Landesverordnung über die Vollstreckung privatrechtlicher Geldforderungen nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz (LVwVGpFVO) Vom 8. Juni 2004
Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 01.12.2010 (GVBl. S. 429)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Landesverordnung über die Vollstreckung privatrechtlicher Geldforderungen nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz (LVwVGpFVO) vom 8. Juni 200401.07.2004
Eingangsformel01.07.2004
§ 1 - Zugelassene Geldforderungen14.12.2010
§ 2 - Vollstreckungsbehörde01.07.2004
§ 3 - In-Kraft-Treten01.07.2004
Aufgrund des § 71 Abs. 1 und des § 72 des Landesverwaltungsvollstreckungsgesetzes vom 8. Juli 1957 (GVBl. S. 101), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 21. Juli 2003 (GVBl. S. 155), BS 2010-2, verordnet die Landesregierung:

§ 1 Zugelassene Geldforderungen

(1) Nach den Bestimmungen des Landesverwaltungsvollstreckungsgesetzes (LVwVG) können beigetrieben werden:
1.
privatrechtliche Geldforderungen des Landes, der kommunalen Gebietskörperschaften und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts aus:
a)
der Inanspruchnahme von kommunalen Einrichtungen, die überwiegend den Zwecken Erziehung, Bildung und Kultur, Sport und Erholung, Sozial- und Jugendhilfe, Gesundheitswesen, Umweltschutz sowie Wohnungswesen und Stadtentwicklung zu dienen bestimmt sind (§ 85 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 bis 6 der Gemeindeordnung),
b)
der Lieferung von Gas, Wasser, Wärme und elektrischer Energie,
c)
der Inanspruchnahme von Krankenhäusern, Rehabilitationskliniken, Krankentransporten und Gesundheitsämtern sowie des Landesuntersuchungsamts,
d)
der Inanspruchnahme von Einrichtungen der Sozial- und Jugendhilfe sowie der Wohlfahrtspflege,
e)
der Benutzung von Hafenanlagen,
f)
der Inanspruchnahme der kommunalen Feuerwehren,
g)
der Lieferung von Holz, sonstigen Forsterzeugnissen und Wild sowie forstwirtschaftlichen Nebennutzungen,
h)
der Vermietung, Verpachtung oder sonstigen Überlassung von eigenen Grundstücken, Grundstücksteilen, Gebäuden, Räumen, Anlagen und Einrichtungen,
i)
der Verpachtung oder sonstigen Überlassung von Rechten an den in Buchstabe h bezeichneten Sachen sowie des Wassernutzungsrechts, des Bergwerkseigentums und des Rechts auf Gewinnung der dem Staat vorbehaltenen Mineralien,
j)
der Gewährung von Siedlungs- und Flurbereinigungsmitteln, die nicht von der Deutschen Siedlungs- und Landesrentenbank verwaltet werden,
k)
der Gewährung von Darlehen zur Förderung des Wohnens, der Modernisierung von Gebäuden, der gewerblichen Wirtschaft sowie der Land- und Forstwirtschaft,
l)
der Gewährung von Darlehen für Zwecke der Sozialhilfe, der Jugendhilfe, der Ausbildungsförderung, der Eingliederung schwerbehinderter Menschen und der Kriegsopferversorgung sowie für Einrichtungen der Wohlfahrtspflege,
m)
dem Forderungsübergang nach den §§ 93 und 94 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch, § 37 Bundesausbildungsförderungsgesetz, den §§ 27 g und 27 h des Bundesversorgungsgesetzes, § 95 des Achten Buches Sozialgesetzbuch, den §§ 115 und 116 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch und § 7 des Unterhaltsvorschussgesetzes;
2.
privatrechtliche Geldforderungen des Landes, der kommunalen Gebietskörperschaften und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts auf Rückzahlung von Zuschüssen und Beihilfen, die geleistet wurden:
a)
für Zwecke der Sozial- und Jugendhilfe sowie für Einrichtungen der Wohlfahrtspflege,
b)
zur Förderung der gewerblichen Wirtschaft sowie der Land- und Forstwirtschaft,
c)
zu wissenschaftlichen oder kulturellen Zwecken oder
d)
an private Schulen;
3.
Erbbauzins nach dem Erbbaurechtsgesetz vom 15. Januar 1919 (RGBl. S. 72, 122) in der jeweils geltenden Fassung, der dem Land, einer kommunalen Gebietskörperschaft oder einer sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Person des öffentlichen Rechts geschuldet wird;
4.
Beträge, die vom Land, einer kommunalen Gebietskörperschaft oder einer sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Person des öffentlichen Rechts aufgrund gesetzlicher Verpflichtung verauslagt sind und nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts erstattet werden müssen.
(2) Zu den Forderungen nach Absatz 1 gehören auch die Zinsen, die Kosten der Zahlungsaufforderung und die sonstigen Nebenforderungen.

§ 2 Vollstreckungsbehörde

Vollstreckungsbehörde ist die Behörde, die für die Zahlungsaufforderung (§ 71 Abs. 2 LVwVG) zuständig ist. § 4 Abs. 2 Satz 2 und § 19 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 LVwVG finden Anwendung.

§ 3 In-Kraft-Treten

(1) Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2004 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Landesverordnung über die Vollstreckung privatrechtlicher Forderungen nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz vom 2. Januar 1958 (GVBl. S. 11), geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 11. Dezember 1990 (GVBl. S. 390), BS 2010-2-2, außer Kraft.
Mainz, den 8. Juni 2004
Der Ministerpräsident
Kurt Beck
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