SGB8§78gV HE
DE - Landesrecht Hessen

Verordnung über die Schiedsstelle nach § 78g des Achten Buches Sozialgesetzbuch Vom 15. Dezember 2014

Verordnung über die Schiedsstelle nach § 78g des Achten Buches Sozialgesetzbuch Vom 15. Dezember 2014
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 30.08.2019 bis 31.12.2026
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Verordnung vom 19. August 2019 (GVBl. S. 217)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung über die Schiedsstelle nach § 78g des Achten Buches Sozialgesetzbuch vom 15. Dezember 201431.12.2014 bis 31.12.2026
Eingangsformel31.12.2014 bis 31.12.2026
§ 1 - Errichtung und Geschäftsführung31.12.2014 bis 31.12.2026
§ 2 - Zusammensetzung31.12.2014 bis 31.12.2026
§ 3 - Bestellung der Mitglieder30.08.2019 bis 31.12.2026
§ 4 - Amtsdauer, Ausscheiden31.12.2014 bis 31.12.2026
§ 5 - Amtsführung31.12.2014 bis 31.12.2026
§ 6 - Einleitung des Schiedsverfahrens30.08.2019 bis 31.12.2026
§ 7 - Verhandlung und Beschlussfassung31.12.2014 bis 31.12.2026
§ 8 - Entschädigungen30.08.2019 bis 31.12.2026
§ 9 - Gebühren31.12.2014 bis 31.12.2026
§ 10 - Geschäftsordnung31.12.2014 bis 31.12.2026
§ 11 - Rechtsaufsicht31.12.2014 bis 31.12.2026
§ 12 - Inkrafttreten, Außerkrafttreten30.08.2019 bis 31.12.2026
Aufgrund des § 78g Abs. 4 des Achten Buches Sozialgesetzbuch in der Fassung vom 11. September 2012 (BGBl. I S. 2022), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29. August 2013 (BGBl. I S. 3464), verordnet die Landesregierung:

§ 1 Errichtung und Geschäftsführung

(1) Die Schiedsstelle nach § 78g des Achten Buches Sozialgesetzbuch wird für das Land Hessen beim Regierungspräsidium Gießen errichtet.
(2) Das Regierungspräsidium Gießen führt die Geschäfte der Schiedsstelle. Es erledigt die Verwaltungsaufgaben der Schiedsstelle nach Weisung des vorsitzenden Mitglieds. Die sächlichen und personellen Kosten für die Geschäftsführung der Verfahren werden dem Regierungspräsidium Gießen aus den nach § 9 erhobenen Gebühren erstattet.

§ 2 Zusammensetzung

Die Schiedsstelle ist neben dem unparteiischen vorsitzenden Mitglied nach § 78g Abs. 1 Satz 2 des Achten Buches Sozialgesetzbuch mit
1.
drei von den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe über die Kommunalen Spitzenverbände zu benennenden Vertreterinnen und Vertretern,
2.
zwei von der Liga der freien Wohlfahrtspflege e. V. zu benennenden Vertreterinnen und Vertretern und
3.
einer oder einem von den Vereinigungen der privatgewerblichen Leistungserbringer zu benennenden Vertreterin oder Vertreter
zu besetzen.

§ 3 Bestellung der Mitglieder

(1) Das vorsitzende Mitglied wird auf gemeinsamen Vorschlag der in § 2 genannten Organisationen durch das Regierungspräsidium Gießen bestellt. Es darf keiner der in § 2 genannten Organisationen angehören. Kommt kein gemeinsamer Vorschlag zustande, wird das vorsitzende Mitglied durch Los aus den vorliegenden Vorschlägen bestimmt.
(2) Die weiteren Mitglieder werden jeweils von den in § 2 genannten Organisationen gegenüber der Geschäftsstelle schriftlich benannt und durch das Regierungspräsidium Gießen bestellt.
(3) Für jedes Mitglied ist ein stellvertretendes Mitglied zu bestellen. Es kann ein weiteres stellvertretendes Mitglied bestellt werden. Die Abs. 1 und 2 gelten entsprechend.

§ 4 Amtsdauer, Ausscheiden

(1) Eine Amtsperiode beträgt vier Jahre. Die Amtszeit der während einer Amtsperiode neu hinzutretenden Mitglieder endet mit dem Ablauf der Amtsperiode. Die Mitglieder bleiben nach Ablauf der Amtsperiode bis zur Neubestellung im Amt. Die erste Amtsperiode beginnt mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung.
(2) Wenn die in § 2 genannten Organisationen gemeinsam die Abberufung des vorsitzenden Mitglieds unter Vorlage eines gemeinsamen Vorschlags für die Nachfolgerin oder den Nachfolger verlangen, ist dem zu entsprechen und gleichzeitig die gemeinsam vorgeschlagene Person als Nachfolgerin oder Nachfolger zu bestellen. Satz 1 gilt entsprechend, wenn eine der in § 2 genannten Organisationen die Abberufung eines von ihr benannten Mitglieds unter Benennung einer Nachfolgerin oder eines Nachfolgers verlangt.
(3) Ein Mitglied kann sein Amt durch schriftliche Erklärung gegenüber der Geschäftsstelle niederlegen. Diese hat die übrigen Mitglieder und die in § 2 genannten Organisationen hiervon zu benachrichtigen. Für die Bestellung einer Nachfolgerin oder eines Nachfolgers gilt § 3 Abs. 1 und 2 entsprechend; bis dahin bleibt das bisherige Mitglied im Amt.
(4) Die Abs. 1 bis 3 gelten entsprechend für stellvertretende Mitglieder.

§ 5 Amtsführung

(1) Die Mitglieder der Schiedsstelle führen ihr Amt als Ehrenamt. Sie sind an Weisungen nicht gebunden.
(2) Jedes Mitglied oder im Verhinderungsfall das jeweilige stellvertretende Mitglied ist verpflichtet, an den Sitzungen der Schiedsstelle teilzunehmen. Im Falle der Verhinderung hat das Mitglied die Geschäftsstelle unverzüglich zu benachrichtigen und das jeweilige stellvertretende Mitglied zur Teilnahme aufzufordern.
(3) Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder haben über die ihnen während der Tätigkeit in der Schiedsstelle bekanntgewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu wahren.

§ 6 Einleitung des Schiedsverfahrens

(1) Im Antrag nach § 78g Abs. 2 Satz 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch sind
1.
die Parteien zu bezeichnen,
2.
der Sachverhalt und das Ergebnis der vorangegangenen Verhandlungen darzulegen,
3.
die Gegenstände, über die keine Einigung erzielt werden konnte, zu bezeichnen,
4.
die Gründe, aus denen eine Vereinbarung nicht erreicht werden konnte, darzulegen sowie
5.
ein Begehren zu benennen.
Die Unterlagen, die den Verhandlungen über die streitige Angelegenheit zu Grunde gelegen haben, sind beizufügen.
(2) Das vorsitzende Mitglied bereitet die Sitzungen der Schiedsstelle vor und leitet sie. Es legt Ort, Zeit und Tagesordnung der Sitzungen fest. Zur Wahrnehmung seiner Aufgaben bedient es sich der Geschäftsstelle.
(3) Die Geschäftsstelle lädt die Mitglieder der Schiedsstelle und die Parteien zu den Sitzungen ein. Die Einladung ergeht nachrichtlich an die stellvertretenden Mitglieder. In der Einladung ist die Tagesordnung anzugeben. Die Beratungsunterlagen sind dieser beizufügen. Zwischen Einladung und Sitzung sollen mindestens zwei Wochen liegen. Bei Eilbedürftigkeit kann das vorsitzende Mitglied eine kürzere, mindestens jedoch einwöchige Frist festlegen.

§ 7 Verhandlung und Beschlussfassung

(1) Die Schiedsstelle verhandelt über einen Antrag unverzüglich mündlich in nichtöffentlicher Sitzung; sie soll spätestens zwei Monate nach Eingang des Antrags entscheiden. Stellvertretende Mitglieder können als Zuhörer in der mündlichen Verhandlung zugegen sein. Mit Einverständnis der Parteien kann die Schiedsstelle ohne mündliche Verhandlung entscheiden. Sie hat auf eine gütliche Einigung hinzuwirken. Wird das Verfahren nicht nach Abs. 7 beendet, entscheidet die Schiedsstelle durch Beschluss über den Antrag.
(2) Die Schiedsstelle kann die Anhörung von Zeuginnen und Zeugen sowie Sachverständigen und die Einholung eines Sachverständigengutachtens beschließen.
(3) Bei der Beratung und Abstimmung dürfen nur die Mitglieder anwesend sein. War ein Mitglied der Schiedsstelle an vorangegangenen Verhandlungen persönlich beteiligt, ist dieses Mitglied von der Beratung und Beschlussfassung der Schiedsstelle ausgeschlossen.
(4) Die Schiedsstelle ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder ordnungsgemäß geladen sind und das vorsitzende Mitglied sowie mindestens ein Mitglied, das die Träger der öffentlichen Jugendhilfe vertritt, und ein Mitglied, das die Leistungserbringer vertritt, anwesend sind.
(5) Jedes Mitglied hat eine Stimme. Beschlüsse der Schiedsstelle werden mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder getroffen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des vorsitzenden Mitglieds den Ausschlag. Eine Stimmenthaltung des vorsitzenden Mitglieds ist unzulässig.
(6) Über den wesentlichen Inhalt und die Ergebnisse der mündlichen Verhandlung ist eine Niederschrift zu fertigen. Der Beschluss nach Abs. 1 Satz 5 ist schriftlich abzufassen und vom vorsitzenden Mitglied zu unterzeichnen. Er enthält eine Begründung, eine Kostenentscheidung und eine Rechtsbehelfsbelehrung. Die Niederschrift und der Beschluss sind den Parteien und den Mitgliedern der Schiedsstelle bekannt zu geben.
(7) Die Parteien können das Verfahren durch einen Vergleich zur Niederschrift der Schiedsstelle beenden. Der Antragsteller kann bis zum Ende der mündlichen Verhandlung seinen Antrag zurücknehmen. Im Falle der Antragsrücknahme oder der Erledigung des Antrags in sonstiger Weise ist über die Kosten zu entscheiden. In den Fällen des Satz 3 entscheidet das vorsitzende Mitglied über die Kosten.

§ 8 Entschädigungen

(1) Das vorsitzende Mitglied oder das stellvertretende vorsitzende Mitglied erhält für die Vorbereitung und Leitung jedes Verfahrens eine pauschale Aufwandsentschädigung, welche die Schiedsstelle am Beginn ihrer Amtsperiode festlegt. In der Pauschale sind alle Sachaufwendungen enthalten. Für Fälle, die vorbereitet, aber nicht entschieden werden, kann eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 50 Prozent der Pauschale gewährt werden.
(2) Auf Antrag erhalten die durch die Schiedsstelle herangezogenen Zeuginnen und Zeugen eine Entschädigung, die Sachverständigen eine Vergütung nach Maßgabe des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 776), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2222). Die Festsetzung erfolgt durch die Geschäftsstelle.
(3) Ansprüche nach Abs. 1 und 2 sind bei der Geschäftsstelle geltend zu machen.

§ 9 Gebühren

Für jedes Verfahren der Schiedsstelle wird eine Verfahrensgebühr erhoben. Die Höhe der Gebühr richtet sich nach dem mit dem Verfahren verbundenen Geschäftsaufwand und hat alle im Rahmen des Verfahrens anfallenden Kosten der Schiedsstelle einschließlich der sächlichen und personellen Kosten für die Geschäftsführung zu decken. Die Gebühr wird mit Bekanntgabe des Beschlusses nach § 7 Abs. 1 Satz 5 oder § 7 Abs. 7 Satz 3 an die Verfahrensparteien fällig.

§ 10 Geschäftsordnung

Die Schiedsstelle gibt sich eine Geschäftsordnung, die das Nähere zur Geschäftsführung und zum Verfahren regelt. Die Geschäftsordnung bedarf der Zustimmung der in § 2 genannten Organisationen.

§ 11 Rechtsaufsicht

Die Rechtsaufsicht über die Schiedsstelle obliegt dem für die Kinder- und Jugendhilfe zuständigen Ministerium.

§ 12 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2026 außer Kraft.
Markierungen
Leseansicht