Landesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetz 2007/2008 (LBVAnpG 2007/2008) Vom 21. Dezember 2007
Landesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetz 2007/2008 (LBVAnpG 2007/2008) Vom 21. Dezember 2007
Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 25.08.2011 (GVBl. S. 303) |
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Landesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetz 2007/2008 (LBVAnpG 2007/2008) vom 21. Dezember 2007 | 01.01.2008 |
Inhaltsverzeichnis | 01.01.2008 |
Eingangsformel | 01.01.2008 |
Artikel 1 - Anpassung der Besoldung und der Versorgungsbezüge für das Jahr 2007 | 01.01.2008 |
Artikel 2 - Änderung des Landesbesoldungsgesetzes anlässlich der Anpassung der Besoldung und der Versorgungsbezüge für das Jahr 2007 | 01.01.2008 |
Artikel 3 - Anpassung der Besoldung und der Versorgungsbezüge für das Jahr 2008 | 01.07.2008 |
Artikel 4 - Landesgesetz zur Ersetzung und Ergänzung von Bestimmungen des Beamtenversorgungsgesetzes | 01.01.2008 |
Artikel 5 - Weitere Änderung des Landesbesoldungsgesetzes | 01.01.2008 |
Artikel 6 - Änderung des Ministergesetzes | 01.01.2008 |
Artikel 7 - Änderung der Landesverordnung über die Gewährung von Unterhaltsbeihilfen an Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare | 01.01.2008 |
Artikel 8 - Änderung der Kommunal-Besoldungsverordnung | 01.01.2008 |
Artikel 9 - Änderung der Gemeindeordnung | 01.01.2008 |
Artikel 10 - Änderung der Lehrkräfte-Stellenzulagenverordnung | 01.01.2008 |
Artikel 11 - Änderung der Kommunal-Stellenobergrenzenverordnung | 01.01.2008 |
Artikel 12 - Überleitungen | 01.01.2008 |
Artikel 13 - Gesetzesrang für § 12 c der Beihilfenverordnung | 05.11.2010 |
Artikel 14 - Aufhebungsbestimmung | 01.01.2008 |
Artikel 15 - Inkrafttreten | 01.01.2008 |
Inhaltsübersicht | |
Artikel 1 | Anpassung der Besoldung und der Versorgungsbezüge für das Jahr 2007 |
Artikel 2 | Änderung des Landesbesoldungsgesetzes anlässlich der Anpassung der Besoldung und der Versorgungsbezüge für das Jahr 2007 |
Artikel 3 | Anpassung der Besoldung und der Versorgungsbezüge für das Jahr 2008 |
Artikel 4 | Landesgesetz zur Ersetzung und Ergänzung von Bestimmungen des Beamtenversorgungsgesetzes |
Artikel 5 | Weitere Änderung des Landesbesoldungsgesetzes |
Artikel 6 | Änderung des Ministergesetzes |
Artikel 7 | Änderung der Landesverordnung über die Gewährung von Unterhaltsbeihilfen an Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare |
Artikel 8 | Änderung der Kommunal-Besoldungsverordnung |
Artikel 9 | Änderung der Gemeindeordnung |
Artikel 10 | Änderung der Lehrkräfte-Stellenzulagenverordnung |
Artikel 11 | Änderung der Kommunal-Stellenobergrenzenverordnung |
Artikel 12 | Überleitungen |
Artikel 13 | Gesetzesrang für § 12 c der Beihilfenverordnung |
Artikel 14 | Aufhebungsbestimmung |
Artikel 15 | Inkrafttreten |
Der Landtag Rheinland-Pfalz hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1 Anpassung der Besoldung und der Versorgungsbezüge für das Jahr 2007
(1) Die in den Anlagen IV, V, VIII und IX des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3020), zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 4 des Gesetzes vom 12. Juli 2006 (BGBl. I S. 1466), ausgewiesenen Beträge werden wie folgt geändert:
1.
um 0,5 v. H. werden erhöht
a)
die Grundgehaltssätze ab Besoldungsgruppe A 10 der Bundesbesoldungsordnung A sowie die Grundgehaltssätze der Bundesbesoldungsordnungen B, R und W,
b)
der Familienzuschlag der Stufe 1,
c)
die Amtszulagen nach Nummer 21 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B sowie jene, die in den Fußnoten zu Ämtern der Besoldungsgruppen A 12 bis B 10 und R 1 bis R 8 der Bundesbesoldungsordnungen A, B und R ausgebracht sind,
d)
die allgemeine Stellenzulage nach Nummer 27 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B,
e)
die Anwärtergrundbeträge ab einem Eingangsamt in Besoldungsgruppe A 9 der Bundesbesoldungsordnung A,
2.
um 1,1 v. H. werden erhöht
a)
die Grundgehaltssätze der Besoldungsgruppen A 7 bis A 9 der Bundesbesoldungsordnung A,
b)
die Amtszulagen, die in den Fußnoten zu Ämtern der Besoldungsgruppen A 7 bis A 9 der Bundesbesoldungsordnung A ausgebracht sind,
c)
der Anwärtergrundbetrag bei einem Eingangsamt in den Besoldungsgruppen A 5 bis A 8 der Bundesbesoldungsordnung A,
3.
um 1,7 v. H. werden erhöht
a)
die Grundgehaltssätze bis Besoldungsgruppe A 6 der Bundesbesoldungsordnung A,
b)
der Familienzuschlag der Stufen 2 und 3 sowie der nach Nummer 4 erhöhte Familienzuschlag der Stufe 4 und höher, mit Ausnahme der Erhöhungsbeträge für die Besoldungsgruppen A 2 bis A 5 der Bundesbesoldungsordnung A,
c)
die Amtszulagen, die in den Fußnoten zu Ämtern bis Besoldungsgruppe A 6 der Bundesbesoldungsordnung A ausgebracht sind,
d)
der Anwärtergrundbetrag bei einem Eingangsamt bis Besoldungsgruppe A 4 der Bundesbesoldungsordnung A,
4.
um jeweils 50,00 EUR wird erhöht der Familienzuschlag der Stufe 4 und höher.
(2) Die Erhöhung nach Absatz 1 Nr. 1 gilt entsprechend für die
1.
Grundgehaltssätze
a)
fortgeltender Besoldungsordnungen und Besoldungsgruppen der Hochschullehrer,
b)
in den Regelungen über künftig wegfallende Ämter,
c)
in Zwischenbesoldungsgruppen der Landesbesoldungsordnung A,
2.
Höchstbeträge für Sondergrundgehälter und Zuschüsse zum Grundgehalt sowie festgesetzte Sondergrundgehälter und Zuschüsse nach fortgeltenden Besoldungsordnungen der Hochschullehrer,
3.
Amtszulagen, die in den Fußnoten zu Ämtern der Landesbesoldungsordnungen A und B ausgebracht sind,
4.
in festen Beträgen ausgewiesenen Zuschüsse zum Grundgehalt und die allgemeine Stellenzulage nach den Nummern 1, 2 und 2 b der Vorbemerkungen zu der Besoldungsordnung C in der bis zum 22. Februar 2002 geltenden Fassung,
5.
Beträge der Erschwerniszulage nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 der Erschwerniszulagenverordnung in der Fassung vom 3. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3497), zuletzt geändert durch Artikel 67 des Gesetzes vom 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1818),
6.
Beträge nach § 4 Abs. 1 und 3 Satz 1 der Verordnung über die Gewährung von Mehrarbeitsvergütung für Beamte in der Fassung vom 3. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3494), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 9. November 2004 (BGBl. I S. 2774).
(3) Bei Versorgungsempfängern gilt die Erhöhung nach den Absätzen 1 und 2 entsprechend für die 1. in Artikel 2 § 2 Abs. 1 bis 5 des Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetzes 1995 vom 18. Dezember 1995 (BGBl. I S. 1942) genannten Bezügebestandteile und 2. in § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und § 84 Abs. 1 Nr. 4, 5 und 7 des Bundesbesoldungsgesetzes in der in Absatz 1 genannten Fassung aufgeführten Stellenzulagen und Bezüge.
(4) Versorgungsbezüge, deren Berechnung ein Ortszuschlag nach dem Bundesbesoldungsgesetz in der bis zum 30. Juni 1997 geltenden Fassung nicht zugrunde liegt, werden, wenn der Versorgungsfall vor dem 1. Juli 1997 eingetreten ist, ab 1. Juli 2007 um 1,6 v. H. erhöht. Satz 1 gilt entsprechend für Hinterbliebene eines vor dem 1. Juli 1997 vorhandenen Versorgungsempfängers und für Versorgungsbezüge, die in festen Beträgen festgesetzt sind. Der im Rahmen des Versorgungsausgleichs durch das Familiengericht festgestellte und bis zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand fortzuschreibende Monatsbetrag nach § 57 Abs. 2 Satz 2 BeamtVG in der am 31. August 2006 geltenden Fassung ist bei Ausgleichspflichtigen um den für diese aufgrund des Absatzes 3 maßgebenden Anpassungs satz, gemindert um 0,1 v. H., zu erhöhen.
Artikel 2 Änderung des Landesbesoldungsgesetzes anlässlich der Anpassung der Besoldung und der Versorgungsbezüge für das Jahr 2007
Artikel 3 Anpassung der Besoldung und der Versorgungsbezüge für das Jahr 2008
(1) Die in den Anlagen II bis VII des Landesbesoldungsgesetzes in der Fassung vom 12. April 2005 (GVBl. S. 119), zuletzt geändert durch die Artikel 2 und 5 dieses Gesetzes, BS 2032-1, ausgewiesenen Beträge werden wie folgt geändert:
1.
um 0,5 v. H. werden erhöht
a)
die Grundgehaltssätze ab Besoldungsgruppe A 10 der Besoldungsordnung A sowie die Grundgehaltssätze der Besoldungsordnungen B, R und W,
b)
der Familienzuschlag der Stufe 1,
c)
die Amtszulagen nach Nummer 21 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B sowie jene, die in den Fußnoten zu Ämtern der Besoldungsgruppen A 12 bis B 10 und R 1 bis R 8 der Bundesbesoldungsordnungen A, B und R ausgebracht sind,
d)
die allgemeine Stellenzulage nach Nummer 27 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B,
e)
die Anwärtergrundbeträge ab einem Eingangsamt in Besoldungsgruppe A 9 der Besoldungsordnung A,
f)
die Grundgehaltssätze
aa)
fortgeltender Besoldungsordnungen und Besoldungsgruppen der Hochschullehrer,
bb)
in den Regelungen über künftig wegfallende Ämter,
cc)
in Zwischenbesoldungsgruppen der Landesbesoldungsordnung A,
g)
die Höchstbeträge für Sondergrundgehälter und Zuschüsse zum Grundgehalt sowie festgesetzte Sondergrundgehälter und Zuschüsse nach fortgeltenden Besoldungsordnungen der Hochschullehrer,
h)
die Amtszulagen, die in den Fußnoten zu Ämtern der Landesbesoldungsordnungen A und B ausgebracht sind,
i)
die in festen Beträgen ausgewiesenen Zuschüsse zum Grundgehalt und die allgemeine Stellenzulage nach den Nummern 1, 2 und 2 b der Vorbemerkungen zu der Bundesbesoldungsordnung C in der bis zum 22. Februar 2002 geltenden Fassung,
j)
die Beträge der Anlage VII,
2.
um die Hälfte der Summe aus der Steigerung des vom Statistischen Bundesamt veröffentlichten Verbraucherpreisindexes für Deutschland des Jahres 2007 und dem Anpassungssatz nach Nummer 1 werden erhöht
a)
die Grundgehaltssätze der Besoldungsgruppen A 7 bis A 9 der Besoldungsordnung A,
b)
die Amtszulagen, die in den Fußnoten zu Ämtern der Besoldungsgruppen A 7 bis A 9 der Bundesbesoldungsordnung A ausgebracht sind,
c)
der Anwärtergrundbetrag bei einem Eingangsamt in den Besoldungsgruppen A 5 bis A 8 der Besoldungsordnung A,
3.
um die Steigerung des vom Statistischen Bundesamt veröffentlichten Verbraucherpreisindexes für Deutschland des Jahres 2007 werden erhöht
a)
die Grundgehaltssätze bis Besoldungsgruppe A 6 der Besoldungsordnung A,
b)
der Familienzuschlag der Stufe 2 und höher, mit Ausnahme der Erhöhungsbeträge für die Besoldungsgruppen A 2 bis A 5 der Besoldungsordnung A,
c)
die Amtszulagen, die in den Fußnoten zu Ämtern bis Besoldungsgruppe A 6 der Bundesbesoldungsordnung A ausgebracht sind,
d)
der Anwärtergrundbetrag bei einem Eingangsamt bis Besoldungsgruppe A 4 der Bundesbesoldungsordnung A.
(2) Bei Versorgungsempfängern gilt die Erhöhung nach Absatz 1 entsprechend für die 1. in Artikel 2 § 2 Abs. 1 bis 5 des Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetzes 1995 vom 18. Dezember 1995 (BGBl. I S. 1942) genannten Bezügebestandteile und 2. in § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und § 84 Abs. 1 Nr. 4, 5 und 7 des Bundesbesoldungsgesetzes aufgeführten Stellenzulagen und Bezüge.
(3) Versorgungsbezüge, deren Berechnung ein Ortszuschlag nach dem Bundesbesoldungsgesetz in der bis zum 30. Juni 1997 geltenden Fassung nicht zugrunde liegt, werden, wenn der Versorgungsfall vor dem 1. Juli 1997 eingetreten ist, ab 1. Juli 2008 um die Steigerung des vom Statistischen Bundesamt veröffentlichten Verbraucherpreisindexes für Deutschland des Jahres 2007 abzüglich 0,1 v. H. erhöht. Satz 1 gilt entsprechend für Hinterbliebene eines vor dem 1. Juli 1997 vorhandenen Versorgungsempfängers und für Versorgungsbezüge, die in festen Beträgen festgesetzt sind. Der im Rahmen des Versorgungsausgleichs durch das Familiengericht festgestellte und bis zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand fortzuschreibende Monatsbetrag nach § 57 Abs. 2 Satz 2 BeamtVG in der am 31. August 2006 geltenden Fassung ist bei Ausgleichspflichtigen um den für diese aufgrund des Absatzes 2 maßgebenden Anpassungssatz, gemindert um 0,1 v. H., zu erhöhen.
(4) Die nach Absatz 1 geänderten Anlagen II bis VII des Landesbesoldungsgesetzes und die Steigerung des vom Statistischen Bundesamt veröffentlichten Verbraucherpreisindexes für Deutschland des Jahres 2007 werden von dem für das finanzielle öffentliche Dienstrecht zuständigen Ministerium im Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt gemacht.
*
Fußnoten
*)
Die Steigerung des vom Statistischen Bundesamt veröffentlichten Verbraucherpreisindexes für Deutschland des Jahres 2007 beträgt 2,2 v. H. (Nr. 2 der Bekanntmachung v. 5. März 2008 (GVBl. S. 68)
Artikel 4 Landesgesetz zur Ersetzung und Ergänzung von Bestimmungen des Beamtenversorgungsgesetzes
Artikel 5 Weitere Änderung des Landesbesoldungsgesetzes
Artikel 6 Änderung des Ministergesetzes
Artikel 7 Änderung der Landesverordnung über die Gewährung von Unterhaltsbeihilfen an Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare
Artikel 8 Änderung der Kommunal-Besoldungsverordnung
Artikel 9 Änderung der Gemeindeordnung
Artikel 10 Änderung der Lehrkräfte-Stellenzulagenverordnung
Artikel 11 Änderung der Kommunal-Stellenobergrenzenverordnung
Artikel 12 Überleitungen
(1) Der am Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes im Amt befindliche Präsident des Landesuntersuchungsamtes wird unter Beibehaltung der Amtsbezeichnung in die Besoldungsgruppe B 4 der Landesbesoldungsordnung B übergeleitet; § 6 d des Landesbesoldungsgesetzes findet keine Anwendung.
(2) Der am Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes im Amt befindliche Präsident der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion wird unter Beibehaltung der Amtsbezeichnung in die Besoldungsgruppe B 7 der Landesbesoldungsordnung B übergeleitet; § 6 d des Landesbesoldungsgesetzes findet keine
Anwendung.
Artikel 13 Gesetzesrang für § 12 c der Beihilfenverordnung
(aufgehoben)
Artikel 14 Aufhebungsbestimmung
Das Landesgesetz über die Aussetzung der Anpassung der Amts- und Versorgungsbezüge aus einem Amtsverhältnis als Mitglied der Landesregierung und die Fortgeltung des bisherigen Rechts vom 19. Juni 1997 (GVBl. S. 155, BS 1103-3) wird aufgehoben.
Artikel 15 Inkrafttreten
Es treten in Kraft:
1.
Artikel 4 §§ 1 und 2 Abs. 2 mit Wirkung vom 1. September 2006,
2.
Artikel 1 Abs. 1 Nr. 4 und Artikel 2 Nr. 6 mit Wirkung vom 1. Januar 2007,
3.
Artikel 4 § 2 Abs. 1 mit Wirkung vom 13. April 2007,
4.
Artikel 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 und Abs. 2 bis 4, Artikel 2 Nr. 1 bis 5, Artikel 4 § 4 und die Artikel 6, 7 und 14 mit Wirkung vom 1. Juli 2007,
5.
Artikel 5 Nr. 7 Buchst. c mit Wirkung vom 1. August 2007,
6.
Artikel 5 Nr. 1 und 4 bis 7 Buchst. a und die Artikel 8, 9 und 11 am 1. Januar 2008,
7.
Artikel 3 Abs. 1 bis 3 am 1. Juli 2008,
8.
das Gesetz im Übrigen am ersten Tage des auf die Verkündung folgenden Kalendermonats.
Feedback