Gesetz über die Berufsbezeichnungen staatlich geprüfter Lebensmittelchemikerinnen und Lebensmittelchemiker (Lebensmittelchemikergesetz) Vom 25. August 2011
Gesetz über die Berufsbezeichnungen staatlich geprüfter Lebensmittelchemikerinnen und Lebensmittelchemiker (Lebensmittelchemikergesetz) Vom 25. August 2011
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 19.12.2019 bis 31.12.2029
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. Dezember 2019 (GVBl. S. 420) |
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
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Gesetz über die Berufsbezeichnungen staatlich geprüfter Lebensmittelchemikerinnen und Lebensmittelchemiker (Lebensmittelchemikergesetz) vom 25. August 2011 | 01.09.2011 bis 31.12.2029 |
§ 1 - Berufsbezeichnung | 01.09.2011 bis 31.12.2029 |
§ 2 - Erlaubnis | 19.12.2019 bis 31.12.2029 |
§ 2a - Ausbildung und Prüfung | 19.12.2019 bis 31.12.2029 |
§ 3 - Anerkennung anderer Qualifikationen | 19.12.2019 bis 31.12.2029 |
§ 4 - Zuständigkeit | 01.09.2011 bis 31.12.2029 |
§ 5 - Erlass von Rechtsverordnungen | 19.12.2019 bis 31.12.2029 |
§ 6 - Inkrafttreten, Außerkrafttreten | 19.12.2019 bis 31.12.2029 |
§ 1 Berufsbezeichnung
Wer die Berufsbezeichnung „Staatlich geprüfte Lebensmittelchemikerin“ oder „Staatlich geprüfter Lebensmittelchemiker“ führen will, bedarf der Erlaubnis.
§ 2 Erlaubnis
(1) Eine Erlaubnis nach § 1 ist Personen zu erteilen, die
1.
ein Hochschulstudium der Lebensmittelchemie von mindestens neun Semestern an einer deutschen Hochschule,
2.
eine berufspraktische Ausbildung von einem Jahr und
3.
die staatliche Prüfung
erfolgreich abgeschlossen haben. Über die Erteilung der Erlaubnis ist eine Bescheinigung auszustellen.
(2) Die in einem anderen Bundesland erteilte Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung „Staatlich geprüfte Lebensmittelchemikerin“ oder „Staatlich geprüfter Lebensmittelchemiker“ gilt als Erlaubnis nach Abs. 1 Satz 1.
§ 2a Ausbildung und Prüfung
(1) Der Zugang zur berufspraktischen Ausbildung kann beschränkt werden, falls die Anzahl der die Zugangsvoraussetzungen erfüllenden Bewerberinnen und Bewerber die Anzahl der zur Verfügung stehenden Ausbildungsplätze übersteigt.
(2) In einer Ausbildungs- und Prüfungsordnung
1.
sind die Einzelheiten zu den Voraussetzungen nach § 2 Abs. 1, insbesondere
a)
zu den Studien- und Ausbildungsinhalten,
b)
zum Ablauf der Ausbildung und Prüfung,
c)
zur Zusammensetzung der Prüfungsausschüsse,
d)
zur Zulassung zu den Prüfungen,
e)
zur Bewertung der Prüfungsleistungen,
f)
zur Anrechnung von Prüfungen und Ausbildungszeiten,
g)
zur Ausstellung der Zeugnisse und Bescheinigungen über die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung,
2.
ist das Nähere über den Zugang zur berufspraktischen Ausbildung nach Abs. 1, insbesondere
a)
zur Ermittlung der Ausbildungskapazität,
b)
zum Auswahlverfahren nach den Kriterien der Qualifikation, der Dauer der Wartezeit und Fällen besonderer Härte,
zu regeln.
§ 3 Anerkennung anderer Qualifikationen
Qualifikationen, die außerhalb der Bundesrepublik Deutschland erworben wurden, können als gleichwertig anerkannt werden. Das Nähere wird nach Maßgabe der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (Amtsblatt EU Nr. L 255 S. 22, 2007 Nr. L 271 S. 18, 2008 Nr. L 93 S. 28, 2009 Nr. L 33 S. 49), zuletzt geändert durch Delegierten Beschluss (EU) 2019/608 der Kommission vom 16. Januar 2019 (ABl. EU Nr. L 104 S. 1), durch Rechtsverordnung bestimmt.
§ 4 Zuständigkeit
Zuständige Behörde für die Ausführung dieses Gesetzes ist das für Lebensmittelüberwachung zuständige Ministerium.
§ 5 Erlass von Rechtsverordnungen
Die für die Lebensmittelüberwachung zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige Minister erlässt im Einvernehmen mit der für das Hochschulwesen zuständigen Ministerin oder dem hierfür zuständigen Minister die Rechtsverordnung nach § 2a Abs. 2 und § 3 Satz 2.
§ 6 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Es tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2029 außer Kraft.
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