Feuerwehrverordnung (FwVO) Vom 21. März 1991
Feuerwehrverordnung (FwVO) Vom 21. März 1991
Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: §§ 3 und 5 geändert, Anlage 2 neu gefasst durch Artikel 1 der Verordnung vom 16.05.2012 (GVBl. S. 192) |
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Feuerwehrverordnung (FwVO) vom 21. März 1991 | 01.10.2001 |
Inhaltsverzeichnis | 29.07.2010 |
Eingangsformel | 01.10.2001 |
Erster Abschnitt - Organisation der Feuerwehr | 01.10.2001 |
§ 1 - Aufstellung der Gemeindefeuerwehr | 29.07.2010 |
§ 2 - Gliederung | 29.07.2010 |
§ 3 - Einrichtungen und Ausstattung mit Fahrzeugen und Sonderausrüstungen | 29.06.2012 |
§ 4 - Persönliche Ausrüstung der Feuerwehrangehörigen, Funktionsbezeichnungen und Dienstgrade | 29.07.2010 |
Zweiter Abschnitt - Überörtliche Gefahrenabwehr und Katastrophenschutz | 01.10.2001 |
§ 5 - Bauliche Anlagen, Einrichtungen und Ausrüstungen | 29.06.2012 |
§ 6 - Planung | 01.10.2001 |
§ 7 - Kosten | 01.10.2001 |
§ 8 - Beteiligung der Gemeinden | 01.10.2001 |
Dritter Abschnitt - Ausbildung von ehrenamtlichen Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr und Kreisausbildern | 01.10.2001 |
§ 9 - Allgemeines, Ausbildungsinhalte, Anerkennung | 29.07.2010 |
§ 10 - Ausbildung zum Truppmann | 29.07.2010 |
§ 11 - Ausbildung zum Truppführer | 29.07.2010 |
§ 12 - Technische Ausbildung | 29.07.2010 |
§ 13 - Ausbildung zum Gruppenführer | 29.07.2010 |
§ 14 - Ausbildung zum Zugführer | 29.07.2010 |
§ 15 - Ausbildung zum Verbandsführer und zum Wehrleiter | 29.07.2010 |
§ 16 - Durchführung der Ausbildung | 29.07.2010 |
§ 17 - Nachweis der Ausbildung | 29.07.2010 |
Vierter Abschnitt - Bestellung von ehrenamtlichen Fach- und Führungskräften | 29.07.2010 |
§ 18 - Ehrenamtliche Führungskräfte der Freiwilligen Feuerwehr | 29.07.2010 |
§ 19 - Kreisfeuerwehrinspekteure | 29.07.2010 |
§ 20 - Führer von Einheiten des Katastrophenschutzes im Landkreis | 29.07.2010 |
§ 21 - Feuerwehr-Fachberater, Feuerwehrärzte | 29.07.2010 |
§ 22 - Kreisausbilder, Ausbilder in kreisfreien Städten | 29.07.2010 |
Fünfter Abschnitt - Führung von Jugendfeuerwehren und ihrer Vorbereitungsgruppen | 29.07.2010 |
§ 23 - Betreuer einer Vorbereitungsgruppe für die Jugendfeuerwehr | 29.07.2010 |
§ 24 - Jugendfeuerwehrwarte | 29.07.2010 |
§ 25 - Kreisjugendfeuerwehrwarte | 29.07.2010 |
Sechster Abschnitt - Ausbildung und Bestellung von hauptamtlichen oder hauptberuflichen Führungskräften der Freiwilligen Feuerwehr | 29.07.2010 |
§ 26 - Ausbildung und Bestellung | 29.07.2010 |
Siebter Abschnitt - Übergangs- und Schlußbestimmungen | 29.07.2010 |
§ 27 - Übergangsbestimmung | 29.07.2010 |
§ 28 - Inkrafttreten | 01.10.2001 |
Anlage 1 - Risikoklassen | 29.07.2010 |
Anlage 2 - Mindestbedarf an Fahrzeugen und Sonderausrüstungen | 29.06.2012 |
Anlage 3 - Dienstgrade der ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen, der hauptamtlichen Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr, die nicht Beamte sind, und der Kreisfeuerwehrinspekteure | 29.07.2010 |
Inhaltsübersicht | |
Erster Abschnitt Organisation der Feuerwehr | |
§ 1 | Aufstellung der Gemeindefeuerwehr |
§ 2 | Gliederung |
§ 3 | Einrichtungen und Ausstattung mit Fahrzeugen und Sonderausrüstungen |
§ 4 | Persönliche Ausrüstung der Feuerwehrangehörigen, Funktionsbezeichnungen und Dienstgrade |
Zweiter Abschnitt Überörtliche Gefahrenabwehr und Katastrophenschutz | |
§ 5 | Bauliche Anlagen, Einrichtungen und Ausrüstungen |
§ 6 | Planung |
§ 7 | Kosten |
§ 8 | Beteiligung der Gemeinden |
Dritter Abschnitt Ausbildung von ehrenamtlichen Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr und Kreisausbildern | |
§ 9 | Allgemeines, Ausbildungsinhalte, Anerkennung |
§ 10 | Ausbildung zum Truppmann |
§ 11 | Ausbildung zum Truppführer |
§ 12 | Technische Ausbildung |
§ 13 | Ausbildung zum Gruppenführer |
§ 14 | Ausbildung zum Zugführer |
§ 15 | Ausbildung zum Verbandsführer und zum Wehrleiter |
§ 16 | Durchführung der Ausbildung |
§ 17 | Nachweis der Ausbildung |
Vierter Abschnitt Bestellung von ehrenamtlichen Fach- und Führungskräften | |
§ 18 | Ehrenamtliche Führungskräfte der Freiwilligen Feuerwehr |
§ 19 | Kreisfeuerwehrinspekteure |
§ 20 | Führer von Einheiten des Katastrophenschutzes im Landkreis |
§ 21 | Feuerwehr-Fachberater, Feuerwehrärzte |
§ 22 | Kreisausbilder, Ausbilder in kreisfreien Städten |
Fünfter Abschnitt Führung von Jugendfeuerwehren und ihrer Vorbereitungsgruppen | |
§ 23 | Betreuer einer Vorbereitungsgruppe für die Jugendfeuerwehr |
§ 24 | Jugendfeuerwehrwarte |
§ 25 | Kreisjugendfeuerwehrwarte |
Sechster Abschnitt Ausbildung und Bestellung von hauptamtlichen oder hauptberuflichen Führungskräften der Freiwilligen Feuerwehr | |
§ 26 | Ausbildung und Bestellung |
Siebter Abschnitt Übergangs- und Schlußbestimmungen | |
§ 27 | Übergangsbestimmung |
§ 28 | Inkrafttreten |
Auf Grund des § 43 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 7 bis 9 und Abs. 2 des Brand- und Katastrophenschutzgesetzes (LBKG) vom 2. November 1981 (GVBl. S. 247, BS 213-50) wird - hinsichtlich des § 27 im Einvernehmen mit dem Minister für Wirtschaft und Verkehr, der Ministerin für Soziales, Familie und Sport und dem Minister für Umwelt und Gesundheit - verordnet:
Erster Abschnitt Organisation der Feuerwehr
§ 1 Aufstellung der Gemeindefeuerwehr
(1) Die Gemeindefeuerwehr ist so aufzustellen, daß sie in der Regel zu jeder Zeit und an jedem an einer öffentlichen Straße gelegenen Ort ihres Zuständigkeitsbereichs innerhalb von acht Minuten nach der Alarmierung (Einsatzgrundzeit) wirksame Hilfe einleiten kann.
(2) Der Zuständigkeitsbereich der Gemeindefeuerwehr ist in Ausrückebereiche zu unterteilen, soweit dies zur Einhaltung der Einsatzgrundzeit erforderlich ist.
(3) Bei Verbandsgemeinden ist für Brandgefahren in der Regel das Gebiet der Ortsgemeinde Ausrückebereich.
(4) Aus dieser Verordnung können Dritte keine Ansprüche herleiten.
(5) Zur Sicherstellung der in der Einsatzgrundzeit erforderlichen Einsatzstärke können mehrere Feuerwehreinheiten aus verschiedenen Gemeinden gleichzeitig alarmiert werden (Alarmierungsgemeinschaften).
§ 2 Gliederung
(1) Entsprechend den in der Gemeinde vorhandenen Gefahrenrisiken ist die Feuerwehr in Facheinheiten und taktische Einheiten zu gliedern.
(2) Facheinheiten sind insbesondere für folgende Bereiche zu bilden:
1.
Brandschutz,
2.
Technische Hilfe,
3.
ABC-Schutz,
4.
Wasserschutz,
5.
Führungsunterstützung.
(3) Taktische Einheiten sind der Trupp, die Staffel, die Gruppe, der Zug und der Verband. Trupps, Staffeln und Gruppen eines Bereichs oder verschiedener Bereiche können zu Zügen zusammengefasst werden. Erforderlichenfalls sind taktische Verbände zu bilden.
(4) Aus dem aktiven Dienst ausgeschiedene Feuerwehrangehörige können in eine Alters- und Ehrenabteilung übernommen werden.
§ 3 Einrichtungen und Ausstattung mit Fahrzeugen und Sonderausrüstungen
(1) Jede Gemeinde hat eine Einrichtung zur Alarmierung und Führungsunterstützung (Feuerwehreinsatzzentrale) vorzuhalten. Für die Wartung und Pflege von Schlauchmaterial, Atemschutzgeräten und weiteren Sonderausrüstungen, insbesondere für solche, für die wiederkehrende Überprüfungen vorgeschrieben sind, können im Rahmen der kommunalen Zusammenarbeit gemeinsame Einrichtungen betrieben oder Einrichtungen des Landkreises genutzt werden.
(2) Fahrzeuge und Sonderausrüstungen sind den örtlichen Erfordernissen entsprechend vorzuhalten. Diese werden nach Risikoklassen ermittelt. Die Gemeinde ordnet wenn hiervon die überörtliche Gefahrenabwehr betroffen ist, im Einvernehmen mit dem Landkreis jeden Ausrückebereich in eine der nachfolgenden, in der Anlage 1 näher beschriebenen Risikoklassen ein:
1.
Brandgefahren B 1 bis B 5,
2.
Technische Gefahren und Gefahren durch Naturereignisse T 1 bis T 5,
3.
Gefahren durch Gefahrstoffe einschließlich radioaktiver Stoffe (ABC-Gefahren) ABC 1 bis ABC 5,
4.
Gefahren auf und in Gewässern sowie durch Gewässer W 1 bis W 5.
Die Einordnung in eine Risikoklasse richtet sich nicht nach Einzelobjekten, sondern in der Regel nach der Gesamtstruktur im Ausrückebereich entsprechend den in der Anlage 1 aufgeführten Kriterien.
(3) Als Mindestbedarf müssen in der Regel innerhalb der Einsatzgrundzeit von acht Minuten die in der Anlage 2 aufgeführten Fahrzeuge und Sonderausrüstungen der Stufe 1, innerhalb von 15 Minuten die in der Anlage 2 aufgeführten Fahrzeuge und Sonderausrüstungen der Stufe 2 und innerhalb von 25 Minuten die in der Anlage 2 aufgeführten Fahrzeuge und Sonderausrüstungen der Stufe 3 eingesetzt werden können.
(4) Den Mindestbedarf der Stufe 1 soll jede Gemeinde selbst in vollem Umfang bereithalten, der Mindestbedarf der Stufen 2 und 3 kann auch im Rahmen der gegenseitigen Hilfe durch andere Gemeinden bereitgehalten werden. Jede Gemeinde muß mindestens einen Einsatzleitwagen 1, ein Hilfeleistungs-Löschgruppenfahrzeug 10 und ein Mehrzwecktransportfahrzeug 2 bereithalten. Städte mit Berufsfeuerwehren sollen mindestens die für die Risikoklasse 5 erforderlichen Fahrzeuge und Sonderausrüstungen bereithalten.
(5) Für Gefahrenlagen besonderer Art sind weitere notwendige Geräte und Materialien bereitzuhalten, die nicht zur Normausstattung oder sonstigen anerkannten Ausstattung der Fahrzeuge gehören oder auf diesen nicht ständig in ausreichender Menge mitgeführt werden.
(6) Die Gemeinden haben dafür zu sorgen, dass geeignete, ausgebildete Feuerwehrangehörige für die Bedienung, Wartung und Pflege der Informations- und Kommunikationsmittel sowie Gerätewarte für die Prüfung, Wartung und Pflege der sonstigen Ausrüstung zur Verfügung stehen.
§ 4 Persönliche Ausrüstung der Feuerwehrangehörigen, Funktionsbezeichnungen und Dienstgrade
(1) Die Angehörigen der Gemeindefeuerwehren, die Kreisfeuerwehrinspekteure, die Kreisausbilder, die Kreisgerätewarte und die Beamten des feuerwehrtechnischen Dienstes der kreisfreien Städte und des Landes sind zum Schutz vor Gefahren bei der Ausbildung, den Übungen und den Einsätzen mindestens mit folgender persönlicher Schutzausrüstung für die technische Hilfe und für die Brandbekämpfung auszustatten:
1.
Feuerwehrhelm,
2.
Feuerwehr-Schutzanzug,
3.
Feuerwehrsicherheitsschuhwerk (Feuerwehrstiefel),
4.
Schutzhandschuhe und
5.
Wetterschutz (Nässeschutz, Kälteschutz, Kopfbedeckung).
Darüber hinaus ergeben sich Art und Umfang der erforderlichen speziellen persönlichen Schutzausrüstung aus der Gefährdungsbeurteilung der Aufgabenträger.
(2) Die in Absatz 1 Satz 1 genannten Personen sollen bei anderen dienstlichen Veranstaltungen Feuerwehr-Dienstkleidung tragen. Hierfür sollen die männlichen Feuerwehrangehörigen mit Mütze, Hemd, Binder, Hose und Jacke ausgestattet werden. Die weiblichen Feuerwehrangehörigen sollen mit Käppi, Bluse, Halstuch, Jacke, Rock oder Hose ausgestattet werden. Zur Feuerwehr-Dienstkleidung kann ein Mantel oder ein Anorak getragen werden. Der Feuerwehr-Schutzanzug nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 kann auch als Feuerwehr-Dienstkleidung getragen werden. Auf der Feuerwehr-Dienstkleidung können Dienstgrad- und Funktionsabzeichen getragen werden.
(3) Die Angehörigen der Jugendfeuerwehr tragen Jugendfeuerwehr-Kleidung. Hierfür sind sie auszustatten mit Jugendfeuerwehrhelm, Kopfbedeckung, Jacke, Hose, Gürtel und Schutzhandschuhen. Zur Jugendfeuerwehr-Kleidung können ein Anorak und festes Schuhwerk getragen werden.
(4) Die Führung von Funktionsbezeichnungen und Dienstgraden der ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen, der hauptamtlichen Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr, die nicht Beamte sind, und der Kreisfeuerwehrinspekteure erfolgt gemäß Anlage 3.
Zweiter Abschnitt Überörtliche Gefahrenabwehr und Katastrophenschutz
§ 5 Bauliche Anlagen, Einrichtungen und Ausrüstungen
(1) Bauliche Anlagen, Einrichtungen und Ausrüstungen des überörtlichen Brandschutzes, der überörtlichen Allgemeinen Hilfe und des Katastrophenschutzes nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 und 2 sowie § 5 Abs. 1 Nr. 1 und 2 LBKG sind solche, die
1.
nicht in jeder Gemeinde, aber in jedem Landkreis zur Verfügung stehen müssen,
2.
zusätzlich für Gefahren größeren Umfangs in jedem Landkreis und jeder kreisfreien Stadt bereitgehalten werden müssen.
(2) Bauliche Anlagen, Einrichtungen und Ausrüstungen im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 sind insbesondere:
1.
Räume zur Unterbringung der überörtlichen Einrichtungen und Ausrüstungen,
2.
Ausbildungs- und Übungseinrichtungen für Lehrgänge und sonstige Veranstaltungen, die von den Landkreisen durchzuführen sind,
3.
Einsatzleitwagen 2, Tanklöschfahrzeug 4000 oder Pulvertanklöschfahrzeug 4000, Schlauchwagen 2000-Tr, Rüstwagen, Gerätewagen-Atemschutz, Gerätewagen-Messtechnik, Gerätewagen-Gefahrgut, Mehrzweckfahrzeug-Gefahrstoffe, Mehrzweckfahrzeug-Dekontamination, Mehrzwecktransportfahrzeug MZF 3, Mehrzweckboote und Hubrettungsfahrzeuge 18 oder 23, mobile Lautsprecheranlagen.
(3) Einrichtungen und Ausrüstungen im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 sind insbesondere:
1.
Einrichtungen zur Führungsunterstützung im Rahmen des überörtlichen Brandschutzes, der überörtlichen Allgemeinen Hilfe und des Katastrophenschutzes,
2.
Schaummittel, Geräte und Material für technische Hilfe und zum Schutz vor Gefahrstoffen, Beleuchtungsanlagen, Schmutzwasser- und Schlammpumpen, Waldbrandgeräte, Hochwasserschutzausrüstungen sowie Reserven für Ausrüstungen und Verbrauchsgüter.
§ 6 Planung
Der Landkreis bestimmt im Benehmen mit den Gemeinden, soweit eine Gemeinde unmittelbar betroffen ist, mit deren Einvernehmen, die Standorte der in § 5 bezeichneten baulichen Anlagen, Einrichtungen und Ausrüstungen. Diese sind so zu wählen, daß die in § 3 Abs. 3 genannten Zeiten in der Regel eingehalten werden können. Hierbei sind auch die Standorte baulicher Anlagen, Einrichtungen und Ausrüstungen in benachbarten Landkreisen und kreisfreien Städten zu berücksichtigen. In die Planung sind auch die vom Land zentral vorgehaltenen Einrichtungen und Ausrüstungen mit einzubeziehen.
§ 7 Kosten
Der Landkreis trägt für die in § 5 bezeichneten baulichen Anlagen, Einrichtungen und Ausrüstungen die Kosten der Beschaffung, Unterstellung und Unterhaltung, soweit sich aus § 8 nichts anderes ergibt. Darüber hinaus trägt der Landkreis auch die Kosten der Aufwandsentschädigung für die Führer von Einheiten des Katastrophenschutzes und deren Stellvertreter nach § 20.
§ 8 Beteiligung der Gemeinden
(1) Der Landkreis kann die von ihm beschafften baulichen Anlagen, Einrichtungen und Ausrüstungen einer Gemeinde überlassen, sofern diese sich durch öffentlich-rechtliche Vereinbarung verpflichtet, die überlassenen baulichen Anlagen, Einrichtungen und Ausrüstungen für den überörtlichen Brandschutz, die überörtliche Allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz bereitzustellen.
(2) Der Landkreis kann mit einer kreisfreien Stadt oder einer Gemeinde, die nach § 3 zur Bereitstellung einer oder mehrerer der in § 5 bezeichneten baulichen Anlagen, Einrichtungen und Ausrüstungen verpflichtet ist, vereinbaren, daß diese gemeinsam mit dem Landkreis oder an seiner Stelle die bezeichneten baulichen Anlagen, Einrichtungen und Ausrüstungen auch für Zwecke des überörtlichen Brandschutzes, der überörtlichen Allgemeinen Hilfe und des Katastrophenschutzes bei angemessener Kostenregelung bereitstellt.
Dritter Abschnitt Ausbildung von ehrenamtlichen Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr und Kreisausbildern
§ 9 Allgemeines, Ausbildungsinhalte, Anerkennung
(1) Die Ausbildung besteht aus
1.
der Truppausbildung,
2.
der technischen Ausbildung und
3.
der Führungsausbildung.
(2) Art und Umfang der Ausbildung richten sich nach den Aufgaben der Facheinheit, in der der Feuerwehrangehörige tätig ist, und nach der Funktion, die er wahrnimmt. Jeder Feuerwehrangehörige soll unabhängig von lehrgangsmäßigen Ausbildungen im Jahr mindestens 40 Stunden Ausbildungsdienst leisten.
(3) Die Ausbildungsinhalte sowie die jeweils erforderlichen Voraussetzungen richten sich nach den Feuerwehr-Dienstvorschriften, dem Aus- und Fortbildungskonzept für die Kreisausbildung in Rheinland-Pfalz, dem Gefahrstoffkonzept Rheinland-Pfalz und der Führungsdienst-Richtlinie Rheinland-Pfalz.
(4) Eine Ausbildung, die in anderen Ländern nach Feuerwehr-Dienstvorschrift 2 durchgeführt wurde, wird in Rheinland-Pfalz grundsätzlich anerkannt. Über die Anerkennung einer solchen Ausbildung zum Gruppenführer (§ 13), Zugführer (§ 14) oder Verbandsführer (§ 15) entscheidet der Aufgabenträger im Einvernehmen mit der Feuerwehr- und Katastrophenschutzschule Rheinland-Pfalz.
(5) Über die Anerkennung einer vergleichbaren Ausbildung, die nicht nach Feuerwehr-Dienstvorschrift 2 oder bei anderen Hilfsorganisationen durchgeführt wurde, entscheidet der Aufgabenträger im Einvernehmen mit der Feuerwehr- und Katastrophenschutzschule Rheinland-Pfalz; bei Kreisausbildern entscheidet der Landrat im Einvernehmen mit der Feuerwehr- und Katastrophenschutzschule Rheinland-Pfalz.
§ 10 Ausbildung zum Truppmann
(1) Ziel der Truppmannausbildung Teil 1 (Grundausbildungslehrgang) ist die Befähigung zur Übernahme von grundlegenden Tätigkeiten im Lösch- und Hilfeleistungseinsatz in Truppmannfunktion unter Anleitung.
(2) Ziel der Truppmannausbildung Teil 2 ist die selbstständige Wahrnehmung der Truppmannfunktion im Lösch- und Hilfeleistungseinsatz sowie die Vermittlung Standort bezogener Kenntnisse.
§ 11 Ausbildung zum Truppführer
Ziel der Ausbildung zum Truppführer ist die Befähigung zum Führen eines Trupps nach Auftrag innerhalb der Gruppe oder Staffel.
§ 12 Technische Ausbildung
Die technische Ausbildung ist eine zusätzliche Ausbildung, insbesondere für Sprechfunker, Atemschutzgeräteträger, Bootsführer, Träger von Chemikalienschutzanzügen, Maschinisten, technische Hilfeleistung, ABC-Einsatz, Gerätewarte, Atemschutzgerätewarte, Feuerwehrangehörige für die Alarm- und Einsatzplanung und Feuerwehrangehörige für die Bedienung, Wartung und Pflege von Informations- und Kommunikationsmitteln.
§ 13 Ausbildung zum Gruppenführer
Ziel der Ausbildung zum Gruppenführer ist die Befähigung zum Führen einer Gruppe, einer Staffel oder eines Trupps als selbstständiger taktischer Einheit sowie zur Leitung von Einsätzen mit Einheiten bis zur Gruppenstärke.
§ 14 Ausbildung zum Zugführer
Ziel der Ausbildung zum Zugführer ist die Befähigung zum Führen eines Zuges sowie zur Leitung von Einsätzen mit Einheiten bis zur Stärke eines Zuges.
§ 15 Ausbildung zum Verbandsführer und zum Wehrleiter
(1) Ziel der Ausbildung zum Verbandsführer ist die Befähigung zum Führen von Einheiten über der Stärke eines Zuges sowie zur Leitung von Einsätzen mit Einheiten verschiedener Aufgabenbereiche.
(2) Ziel der Ausbildung zum Wehrleiter ist die Befähigung zum Leiten einer Feuerwehr in organisations- und verwaltungsmäßiger Hinsicht.
§ 16 Durchführung der Ausbildung
(1) Für die Ausbildung nach § 10 Abs. 1, § 11 und § 12 sollen sich die Aufgabenträger der auf Kreisebene angebotenen Lehrgänge bedienen, die durch Kreisausbilder durchgeführt werden, soweit solche Lehrgänge nicht von der Feuerwehr- und Katastrophenschutzschule Rheinland-Pfalz durchgeführt werden; dies gilt für kreisfreie Städte entsprechend. Die Ausbildung nach § 10 Abs. 2 wird in der Regel von der Gemeinde durchgeführt.
(2) Im Übrigen wird die Ausbildung an der Feuerwehr- und Katastrophenschutzschule Rheinland-Pfalz oder einer vergleichbaren Einrichtung durchgeführt.
(3) Die Ausbildungsabschnitte für eine Funktion sollen innerhalb von zwei Jahren, in besonderen Fällen innerhalb von drei Jahren, nach Beginn der betreffenden Ausbildung erfolgreich abgeschlossen werden.
§ 17 Nachweis der Ausbildung
(1) Mit Abschluß jeder Ausbildung ist festzustellen, ob der Teilnehmer das Ausbildungsziel erreicht hat.
(2) Der erfolgreiche Abschluss der Ausbildung wird vom Wehrleiter, soweit Ausbildungen auf Kreisebene durchgeführt werden, vom Wehrleiter und dem Kreisfeuerwehrinspekteur, in kreisfreien Städten durch den Stadtfeuerwehrinspekteur, oder deren Beauftragte festgestellt.
(3) Bei einer Ausbildung nach § 16 Abs. 2 haben der Leiter der Feuerwehr- und Katastrophenschutzschule Rheinland-Pfalz, der Leiter einer vergleichbaren Einrichtung oder deren Beauftragte die erfolgreiche Teilnahme zu bescheinigen. Der erfolgreiche Ausbildungsabschluß wird nach Vorliegen aller für den jeweiligen Ausbildungsabschluß erforderlichen Lehrgangsnachweise durch den Wehrleiter festgestellt. Der erfolgreiche Abschluss der Ausbildung für Funktionen auf Landkreisebene, zum Beispiel Kreisausbilder, Kreisatemschutzgerätewart und Gefahrstoffzugführer, wird vom Kreisfeuerwehrinspekteur festgestellt.
(4) Sofern der Nachweis nach den Absätzen 2 und 3 nicht erbracht wird, ist eine Wiederholung der Ausbildung oder einzelner Ausbildungsabschnitte möglich.
Vierter Abschnitt Bestellung von ehrenamtlichen Fach- und Führungskräften
§ 18 Ehrenamtliche Führungskräfte der Freiwilligen Feuerwehr
(1) Ehrenamtliche Führungskräfte der Freiwilligen Feuerwehr sind die Wehrleiter, Wehrführer, Einheitsführer mit vergleichbaren Aufgaben eines Wehrführers, Verbandsführer, Zugführer, Gruppenführer und Truppführer von selbstständigen taktischen Einheiten.
(2) Zur ehrenamtlichen Führungskraft darf nur bestellt werden, wer die für seine Funktion erforderliche Ausbildung erfolgreich abgeschlossen hat.
(3) Zum Wehrführer oder Einheitsführer mit vergleichbaren Aufgaben eines Wehrführers darf nur bestellt werden, wer, falls die gerätebezogene Stärke
1.
die Stärke einer Gruppe nicht übersteigt, die Ausbildung zum Gruppenführer,
2.
die Stärke eines erweiterten Zugs nicht übersteigt, die Ausbildung zum Zugführer,
3.
die Stärke eines erweiterten Zugs übersteigt, die Ausbildung zum Verbandsführer
erfolgreich abgeschlossen hat.
(4) Zum Wehrleiter darf nur bestellt werden, wer die Ausbildung nach § 15 erfolgreich abgeschlossen hat.
(5) Zum Stadtfeuerwehrinspekteur darf nur bestellt werden, wer die Ausbildung nach § 15 und einen Lehrgang „Einführung in die Stabsarbeit“ erfolgreich abgeschlossen hat.
(6) Feuerwehrangehörige, die vorübergehend mit der Wahrnehmung einer der in Absatz 1 genannten Führungsfunktionen beauftragt werden, sollen mindestens die Ausbildung für die darunterliegende Funktion erfolgreich abgeschlossen haben. Die Dauer dieser Tätigkeit soll zwei Jahre, in besonderen Fällen drei Jahre, nicht überschreiten.
(7) Die Stellvertreter der ehrenamtlichen Führungskräfte müssen die für die betreffende Funktion erforderliche Ausbildung erfolgreich abgeschlossen haben. Die vorübergehende Wahrnehmung einer Stellvertreterfunktion ohne erfolgreichen Abschluß der zugehörigen Ausbildung soll zwei Jahre, in besonderen Fällen drei Jahre, nicht überschreiten; sie soll nur Feuerwehrangehörigen übertragen werden, die mindestens die Ausbildung für die darunterliegende Funktion erfolgreich abgeschlossen haben.
§ 19 Kreisfeuerwehrinspekteure
Für die Bestellung zum Kreisfeuerwehrinspekteur und dessen Stellvertreter gilt § 18 Abs. 5 bis 7 entsprechend.
§ 20 Führer von Einheiten des Katastrophenschutzes im Landkreis
(1) Wird eine Einheit des Katastrophenschutzes von einer Gemeinde gestellt, bedarf die nach § 14 Abs. 1 Satz 4 LBKG bestellte Führungskraft auch der Bestätigung durch den Landrat.
(2) Wird eine Einheit des Katastrophenschutzes von mehreren Gemeinden gestellt, bestellt der Landrat im Einvernehmen mit den betreffenden Bürgermeistern den Führer dieser Einheit und dessen Stellvertreter. Der Kreisfeuerwehrinspekteur und die betreffenden Wehrleiter sollen hierzu Vorschläge unterbreiten.
(3) § 14 Abs. 5 LBKG gilt im Falle des Absatzes 1 mit der Maßgabe entsprechend, dass auch der Landrat und der Kreisfeuerwehrinspekteur anzuhören sind. Im Falle des Absatzes 2 entscheidet der Landrat, der neben dem Kreisfeuerwehrinspekteur auch die betreffenden Bürgermeister und Wehrleiter anzuhören hat, über die Entpflichtung.
§ 21 Feuerwehr-Fachberater, Feuerwehrärzte
(1) Personen mit besonderen Kenntnissen und Fähigkeiten zur Beratung und Unterstützung der Feuerwehr können von den Aufgabenträgern zum Feuerwehr-Fachberater oder zum Feuerwehrarzt bestellt werden. Die Feuerwehr-Fachberater und Feuerwehrärzte werden in der Gemeinde vom Bürgermeister, im Landkreis vom Landrat bestellt; der Wehrleiter oder der Kreisfeuerwehrinspekteur sollen hierzu Vorschläge unterbreiten.
(2) Der Feuerwehr-Fachberater hat insbesondere folgende Aufgaben:
1.
Mitarbeit bei der Ausbildung der Feuerwehrangehörigen,
2.
Beratung und fachliche Unterstützung, insbesondere bei der Alarm- und Einsatzplanung, bei Übungen und im Einsatz.
(3) Für den Feuerwehrarzt gilt Absatz 2 entsprechend. Er hat darüber hinaus folgende Aufgaben:
1.
ärztliche Hilfe an der Einsatzstelle,
2.
Gesundheitsfürsorge für die Feuerwehrangehörigen.
(4) § 9 Abs. 2 Satz 2 findet keine Anwendung. Funktionen als Truppmann, Truppführer und Führungsfunktionen können Feuerwehr-Fachberatern und Feuerwehrärzten nur dann übertragen werden, wenn sie die entsprechende Ausbildung erfolgreich abgeschlossen haben; Feuerwehr-Fachberater und Feuerwehrärzte, die zu Kreisausbildern und Ausbildern in Gemeinden oder kreisfreien Städten bestellt werden, benötigen keine Führungsausbildung.
(5) Für Feuerwehr-Fachberater und Feuerwehrärzte, die keinen Einsatzdienst leisten, findet § 12 Abs. 1 Satz 2 LBKG keine Anwendung.
§ 22 Kreisausbilder, Ausbilder in kreisfreien Städten
Kreisausbilder und Ausbilder in kreisfreien Städten sind insbesondere für die Bereiche Brandschutz, Atemschutz, ABC-Schutz, Technische Hilfe, Wasserschutz, Feuerwehrfahrzeuge und -pumpen, Informations- und Kommunikationswesen zu bestellen. Für mehrere Bereiche kann ein Kreisausbilder oder ein Ausbilder in einer kreisfreien Stadt bestellt werden. Die Anzahl der Kreisausbilder und Ausbilder in kreisfreien Städten richtet sich nach Art und Umfang der Ausbildung.
Fünfter Abschnitt Führung von Jugendfeuerwehren und ihrer Vorbereitungsgruppen
§ 23 Betreuer einer Vorbereitungsgruppe für die Jugendfeuerwehr
(1) Jede Vorbereitungsgruppe für die Jugendfeuerwehr muss von einem Betreuer geleitet werden, der das 18. Lebensjahr vollendet hat.
(2) Zum Betreuer einer Vorbereitungsgruppe für die Jugendfeuerwehr darf nur bestellt werden, wer die entsprechende Ausbildung nach Absatz 3 erfolgreich abgeschlossen hat.
(3) Ziel der Ausbildung zum Betreuer einer Vorbereitungsgruppe für die Jugendfeuerwehr ist die Befähigung zur Leitung einer Vorbereitungsgruppe für die Jugendfeuerwehr. Die Ausbildung dauert mindestens 12 Stunden. Voraussetzung für diese Ausbildung ist die erfolgreich abgeschlossene, mindestens 40-stündige Ausbildung zum Jugendleiter.
§ 24 Jugendfeuerwehrwarte
(1) Jede Jugendfeuerwehr muss von einem Jugendfeuerwehrwart geführt werden, der das 18. Lebensjahr vollendet hat.
(2) Zum Jugendfeuerwehrwart darf nur bestellt werden, wer die Ausbildung nach Absatz 3 erfolgreich abgeschlossen hat.
(3) Ziel der Ausbildung zum Jugendfeuerwehrwart ist die Befähigung zum Führen einer Jugendfeuerwehr. Die Ausbildung dauert mindestens 34 Stunden und wird an der Feuerwehr- und Katastrophenschutzschule Rheinland-Pfalz durchgeführt. Der Jugendfeuerwehrwart muss die Ausbildung zum Truppführer erfolgreich abgeschlossen haben.
§ 25 Kreisjugendfeuerwehrwarte
Der Kreisjugendfeuerwehrwart muss die Ausbildung nach § 24 Abs. 3 und die Ausbildung zum Gruppenführer erfolgreich abgeschlossen haben.
Sechster Abschnitt Ausbildung und Bestellung von hauptamtlichen oder hauptberuflichen Führungskräften der Freiwilligen Feuerwehr
§ 26 Ausbildung und Bestellung
Hauptamtliche Feuerwehrangehörige, die zum hauptamtlichen Wehrleiter und zum hauptamtlichen stellvertretenden Wehrleiter bestellt werden (§ 14 Abs. 1 Satz 3 LBKG), sollen in der Regel Beamte des gehobenen feuerwehrtechnischen Dienstes sein.
Siebter Abschnitt Übergangs- und Schlußbestimmungen
§ 27 Übergangsbestimmung
Vorhandene Fahrzeuge und Ausrüstungen, die dieser Verordnung nicht entsprechen, können weiter verwendet werden.
§ 28
*
Inkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
(2) (Aufhebungsbestimmung)
Der Minister des Innern
Fußnoten
*)
Abs. 1: Verkündet am 28. 3. 1991
Anlage 1
(zu § 3 Abs. 2)
Risikoklassen
Brandgefahren
Risikoklassen B 1 bis B 5
Objekte und Gegebenheiten (Beispiele)
B 1
Gebäude mit Rettungshöhen bis 8 m, landwirtschaftliche Anwesen einschließlich Aussiedlerhöfe, Kleingartensiedlungen, Wochenendhaussiedlungen, Campingplätze, Ortsverkehr.
B 2
Gebäude mit Rettungshöhen bis 12 m, gewerblich genutzte bauliche Anlagen (Werkstätten über 300 m² Geschossfläche, Lagerplätze über 1500 m², Beherbergungsbetriebe mit mehr als 12 Betten), geringer Durchgangsverkehr, ausgedehnte Wälder.
B 3
Gebäude mit Rettungshöhen bis 18 m, Einrichtungen im Sinne der §§ 4 und 5 des Landesgesetzes über Wohnformen und Teilhabe, Verkaufsstätten, gewerblich genutzte bauliche Anlagen über 1500 m² Geschossfläche, normaler Durchgangsverkehr.
B 4
Gebäude mit Rettungshöhen über 18 m, Krankenhäuser, Messehallen, Einkaufszentren über 10000 m² Geschossfläche, Wohn-, Büro- und Geschäftshochhäuser, Großwerkstätten mit besonderen Gefahren, große Industrieanlagen, großer Durchgangsverkehr.
B 5
Großstadtkerngebiet, Mineralölraffinerien, Verkehrsknotenpunkt.
Technische Gefahren und Gefahren durch Naturereignisse
Risikoklassen T 1 bis T 5
Objekte und Gegebenheiten (Beispiele)
T 1
Gebäude mit Rettungshöhen bis 8 m, landwirtschaftliche Anwesen einschließlich Aussiedlerhöfe, Kleingartensiedlungen, Wochenendhaussiedlungen, Campingplätze, Ortsverkehr.
T 2
Gebäude mit Rettungshöhen bis 12 m, gewerblich genutzte bauliche Anlagen (Werkstätten über 300 m² Geschossfläche, Lagerplätze über 1500 m², Beherbergungsbetriebe mit mehr als 12 Betten), geringer Durchgangsverkehr, ausgedehnte Wälder.
T 3
Gebäude mit Rettungshöhen bis 18 m, Einrichtungen im Sinne der §§ 4 und 5 des Landesgesetzes über Wohnformen und Teilhabe, Verkaufsstätten, gewerblich genutzte bauliche Anlagen über 1500 m² Geschossfläche, normaler Durchgangsverkehr.
T 4
Gebäude mit Rettungshöhen über 18 m, Krankenhäuser, Messehallen, Einkaufszentren über 10000 m² Geschossfläche, Wohn-, Büro- und Geschäftshochhäuser, Großwerkstätten mit besonderen Gefahren, große Industrieanlagen, großer Durchgangsverkehr.
T 5
Großstadtkerngebiet, Mineralölraffinerien, Verkehrsknotenpunkt.
Gefahren durch Gefahrstoffe einschließlich radioaktiver Stoffe (ABC-Gefahren)
Risikoklassen ABC 1 bis ABC 5
Objekte und Gegebenheiten (Beispiele)
ABC 1
Keine besondere Gefährdung, Ortsverkehr, keine Anlagen mit radioaktiven Stoffen.
ABC 2
Betriebsbereiche, in denen Gefahrstoffe verwendet und vertrieben werden und die nicht der Störfall-Verordnung in der Fassung vom 8. Juni 2005 (BGBl. I S. 1598) unterliegen, Bereiche mit A- und B-Gefahrstoffen, die gemäß Gefahrstoffkonzept Rheinland-Pfalz in der Gefahrengruppe I eingestuft sind, geringer Durchgangsverkehr.
ABC 3
Betriebsbereiche, die den Grundpflichten der Störfall-Verordnung unterliegen, Bereiche mit A- und B-Gefahrstoffen, die gemäß Gefahrstoffkonzept Rheinland-Pfalz in der Gefahrengruppe II eingestuft sind, normaler Durchgangsverkehr.
ABC 4
Betriebsbereiche, die den erweiterten Pflichten der Störfall-Verordnung unterliegen, Bereiche mit A- und B-Gefahrstoffen, die gemäß Gefahrstoffkonzept Rheinland-Pfalz in der Gefahrengruppe III eingestuft sind, großer Durchgangsverkehr.
ABC 5
Betriebsbereiche, die den erweiterten Pflichten der Störfall-Verordnung unterliegen, Bereiche mit A- und B-Gefahrstoffen, die gemäß Gefahrstoffkonzept Rheinland-Pfalz in der Gefahrengruppe III eingestuft sind, großer Durchgangsverkehr.
Gefahren auf und in Gewässern sowie durch Gewässer
Risikoklassen W 1 bis W 5
Objekte und Gegebenheiten (Beispiele)
W 1
Kleine Gewässer sowie stehende und fließende Gewässer, bei denen Einsätze mit persönlicher Schutzausrüstung (PSA) abgearbeitet werden können.
W 2
Stehende Gewässer (Kiesgruben und Seen); Gewässer mit Sport- und Freizeitschifffahrt ohne Motorantrieb.
W 3
Fließende Gewässer; Gewässer mit Sport- und Freizeitschifffahrt mit Motorantrieb, Sportboot- und Yachthäfen.
W 4
Binnenschifffahrt (Rhein, Mosel, Saar), Verladeanlagen im Uferbereich.
W 5
Hafenanlagen mit großem Güterumschlag.
Anlage 2
(zu § 3 Abs. 3 und 4)
Mindestbedarf an Fahrzeugen und Sonderausrüstungen
Risikoklasse | 1 | 2 | 3 | 4 | 5 | |||||
Brandgefahren (B) | Stufe 1 | TSF oder KLF ¹) | MLF ²), HRF 12 ³)4)5) | HLF10 ²)6), HRF18 ³)4), ELW 1 | HLF 20, HRF 23 ⁴), TLF 3000 ⁸), ELW 1 | HLF 20, HLF10 ²)6), HRF 23 ⁴), TLF 4000, ELW 1 | ||||
Stufe 2 | MLF ²), ELW 1 | MLF ²), HLF 10 ²), ELW 1 | 2 MLF ²) | HLF 10 ²)7), TLF 3000 ⁸) | HLF 20, HRF 23 ⁴), TLF 4000, KdoW | |||||
Stufe 3 | MLF ²), TLF 4000, SW 2000-Tr | MLF ²), TLF 4000, SW 2000-Tr | MLF ²), TLF 4000, SW 2000-Tr, GW-A | MLF ²), HRF 23 ⁴)9), SW 2000-Tr, GW-A, ELW 2 | HLF10²)6), HRF 23 ⁴), GW-A, SW 2000-Tr, ELW 2, WLF mit AB-P ¹2) | |||||
Technische Gefahren und Gefahren durch Natur- ereignisse (T) | Ausrüstung wie unter B, zusätzlich: | |||||||||
Stufe 1 | keine zusätzliche Ausrüstung | MS-TH 1⁰) | keine zusätzliche Ausrüstung | keine zusätzliche Ausrüstung | keine zusätzliche Ausrüstung | |||||
Stufe 2 | MS-TH 1⁰) | keine zusätzliche Ausrüstung | MZF 2, MS-TH 1⁰) | RW | RW 1¹) | |||||
Stufe 3 | HLF 10 ²), MZF 1 | RW, MZF 2 | RW | MZF 3 | WLF mit AB-P 12)¹3) | |||||
Gefahren durch Gefahrstoffe einschließlich radioaktiver Stoffe(ABC) | Ausrüstung wie unter B und T, zusätzlich: | |||||||||
Stufe 1 | keine zusätzliche Ausrüstung | GAMS-Plus ¹4) | GAMS-Plus ¹4) | MZF-G, GW-Mess oder MZF-Dekon, GW-G | MZF-G, GW-Mess oder MZF-Dekon, GW-G | |||||
Stufe 2 | GAMS-Plus ¹4) | MZF-G, GW-Mess oder MZF-Dekon, GW-G | MZF-G, GW-Mess oder MZF-Dekon, GW-G | MZF-Dekon, GW-G oder MZF-G, GW-Mess = Komplettierung des Gefahrstoffzugs | MZF-Dekon, GW-G oder MZF-G, GW-Mess = Komplettierung des Gefahrstoffzugs | |||||
Stufe 3 | MZF-G, GW-Mess, MZF-Dekon, GW-G | MZF-Dekon, GW-G oder MZF-G, GW-Mess = Komplettierung des Gefahrstoffzugs | MZF-Dekon, GW-G oder MZF-G, GW-Mess = Komplettierung des Gefahrstoffzugs | |||||||
Gefahren auf und in Gewässern sowie durch Gewässer (W) | Stufe 1 | keine besondere Ausrüstung | RTB 1 | RTB 2 | RTB 2 | RTB 2, MZB | ||||
Stufe 2 | keine besondere Ausrüstung | RTB 1 | RTB 2 | MZB | RTB 2 | |||||
Stufe 3 | keine besondere Ausrüstung | MZB |
Fußnoten zur Tabelle:
¹) | In kleinen Ortsgemeinden, die in Risikoklasse B 1 eingruppiert sind, können noch TSA und GW-TS verwendet werden. Wird nur ein TSA vorgehalten, ist zusätzlich eine 4-teilige Steckleiter erforderlich. Der GW-TS kann auch in örtlichen Feuerwehreinheiten verwendet werden, die mit einem TSF ohne Isoliergeräte (Pressluftatmer) ausgestattet sind. In größeren Ortsgemeinden, die noch in Risikoklasse B 1 eingruppiert sind, kann auch ein TSF-W verwendet werden. |
²) | Normfahrzeug mit ergänzter Ausrüstung, insbesondere Löschwassermenge 1000 Liter. |
³) | In Ortsgemeinden, die in den Risikoklassen B 2 und B 3 eingruppiert sind, müssen HRF in der Alarmstufe 1 vorgehalten werden, wenn sie zur Sicherstellung des zweiten Rettungsweges erforderlich sind. Werden HRF nur als Arbeitsgeräte bei der Brandbekämpfung und beim Rüsteinsatz benötigt, ist es ausreichend, wenn sie als überörtliches Einsatzmittel im Rahmen der gegenseitigen Hilfe zwischen den Gemeinden untereinander oder zwischen den Gemeinden und Landkreisen nach dem Additionsprinzip innerhalb einer Frist von 25 Minuten (Stufe 3) nach der Alarmierung an der Einsatzstelle eintreffen. |
⁴) | Als HRF kommen die DLK oder TMK in Betracht. Aufgrund einsatztaktischer und sicherheitstechnischer Nachteile scheidet die Verwendung des GMK zur Sicherstellung des zweiten Rettungsweges grundsätzlich aus. |
⁵) | In Ortsgemeinden, die in Risikoklasse B 2 eingruppiert sind, können alternativ die Drehleiter DL 16-4 mit Handantrieb und die Anhängeleiter AL 16-4 verwendet werden. |
⁶) | Im begründeten Einzelfall kann auch das HLF 20 in Betracht kommen. |
⁷) | Für kreisfreie Städte kann auch das HLF 20 in Betracht kommen. |
⁸) | Für kreisfreie Städte kann auch ein TLF 4000 in Betracht kommen. |
⁹) | Für kreisfreie Städte mit Großstadtkerncharakter kann ein Eintreffen nach 15 Minuten (Alarmstufe 2) erforderlich sein. |
1⁰) | MS-TH: Stromerzeuger 5 kVA, Beleuchtungsgeräte, hydraulisches Kombigerät (Schere/Spreizer), Gerät zum Trennen von Verbundglasscheiben, Motorsäge nebst Schutzkleidung und -helm, Tauchpumpe (kann beispielsweise mitgeführt werden auf: MLF, MZF 1). |
1¹) | Der RW ist alternativ auch als Rüstwagen-Kran (RW-Kran) [Hubkraft FH = 35 kN bei Ausladung lA = 10 m] zulässig. |
¹2) | WLF mit AB-P: Wechselladerfahrzeug mit Abrollbehälter Pritsche (Plane mit Spriegel). |
¹3) | Das WLF ist alternativ auch als WLF-K [FH = 35 kN bei Ausladung lA = 10 m] mit AB-P zulässig. |
¹4) | GAMS-Plus: 6 x leichte Chemikalienschutzbekleidung, 6 x Chemikalienschutzhandschuhe, 6 Paar Gummistiefel, 6 x Schutzbrille, 1 Paket Einmalschutzhandschuhe, Ersteinsatzliteratur/Kurzinfo GAMS, Ex-Meter, Universalindikatorpapier, Ölnachweispapier, PE-Gewebeplane, 10 x PE-Kunststoffsäcke, 10 m Gewebeklebeband, Abdichtmaterial. |
Abkürzungsverzeichnis
Es bedeuten (alphabetisch aufgeführt):
AB-P | Abrollbehälter-Pritsche |
DLK | Drehleiter mit Korb |
ELW | Einsatzleitwagen |
GAMS-Plus | Ausstattungssatz zur Unterstützung der unaufschiebbaren Erstmaßnahmen |
GMK | Gelenkmast mit Korb |
GW-A | Gerätewagen-Atemschutz |
GW-G | Gerätewagen-Gefahrgut |
GW-Mess | Gerätewagen-Messtechnik |
GW-TS | Gerätewagen-Tragkraftspritze |
HLF | Hilfeleistungs-Löschgruppenfahrzeug |
HRF | Hubrettungsfahrzeug |
KdoW | Kommandowagen |
KLF | Kleinlöschfahrzeug |
MLF | Mittleres Löschfahrzeug |
MS-TH | Mindestsatz-Technische Hilfe |
MZB | Mehrzweckboot |
MZF | Mehrzweckfahrzeug |
MZF-Dekon | Mehrzweckfahrzeug-Dekontamination |
MZF-G | Mehrzweckfahrzeug-Gefahrstoff |
RTB | Rettungsboot |
RW | Rüstwagen |
SW | Schlauchwagen |
TLF | Tanklöschfahrzeug |
TMK | Teleskopgelenkmast mit Korb |
TSA | Tragkraftspritzenanhänger |
TSF | Tragkraftspritzenfahrzeug |
TSF-W | Tragkraftspritzenfahrzeug-Wasser |
WLF | Wechselladerfahrzeug |
Ausrüstung mit Feuerwehr-Haltegurten
Auf den Fahrzeugen sind Feuerwehr-Haltegurte in der Anzahl bereitzuhalten, die der Hälfte der gerätebezogenen Mannschaftsstärke entspricht. Gerätebezogene Mannschaftsstärke ist die Personalstärke, die erforderlich ist, um alle fahrbaren Geräte (Löschfahrzeuge, GW-TS, TSA, SW, RW, HRF) zu gleicher Zeit ordnungsgemäß einsetzen zu können. Ausgenommen sind solche Fahrzeuge, die nur alternativ eingesetzt werden können; hier ist nur das Gerät in Ansatz zu bringen, das die größere Personalstärke erfordert.
Gerätesatz „Absturzsicherung“
In jeder Gemeinde ist mindestens ein Gerätesatz „Absturzsicherung“ vorzuhalten.
Mindestbedarf an umluftunabhängigen Atemschutzgeräten für alle Gefahrenbereiche
In der Risikoklasse 1 müssen in Stufe 1 mindestens 4 frei tragbare Isoliergeräte (Pressluftatmer) eingesetzt werden können.
Anlage 3
(zu § 4 Abs. 4)
Dienstgrade der ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen, der hauptamtlichen Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr, die nicht Beamte sind, und der Kreisfeuerwehrinspekteure
Die Dienstgrade richten sich nach der Funktion, die die Feuerwehrangehörigen in der Feuerwehr wahrnehmen. Die Dienstgrade bleiben auch nach Aufgabe der jeweiligen Funktion erhalten. Die Dienstgradabzeichen werden gesondert geregelt.
Funktion | Dienstgrad (= Bezeichnung der ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen) | ||||
Truppmannanwärter | Feuerwehrmannanwärter | ||||
Truppfrauanwärterin | Feuerwehrfrauanwärterin | ||||
Truppmann | Feuerwehrmann | ||||
Truppfrau | Feuerwehrfrau | ||||
Truppmann | Oberfeuerwehrmann | ||||
Truppfrau | Oberfeuerwehrfrau | ||||
Truppführer | Hauptfeuerwehrmann | ||||
Truppführerin | Hauptfeuerwehrfrau | ||||
Truppführer, Gerätewart und vergleichbare Funktionen | Löschmeister | ||||
Truppführerin, Gerätewartin und vergleichbare Funktionen | Löschmeisterin | ||||
erfahrener Truppführer, Gerätewart und vergleichbare Funktionen | Oberlöschmeister | ||||
erfahrene Truppführerin, Gerätewartin und vergleichbare Funktionen | Oberlöschmeisterin | ||||
besonders erfahrener Truppführer, Gerätewart und vergleichbare Funktionen | Hauptlöschmeister | ||||
besonders erfahrene Truppführerin, Gerätewartin und vergleichbare Funktionen | Hauptlöschmeisterin | ||||
Führer eines Trupps als selbstständiger taktischer Einheit-, Staffel- oder Gruppenführer | Brandmeister | ||||
Führerin eines Trupps als selbstständiger taktischer Einheit-, Staffel- oder Gruppenführerin | Brandmeisterin | ||||
Wehrführer oder Führer mit Aufgaben, die mit denen des Wehrführers vergleichbar sind, wenn die gerätebezogene Stärke die Stärke einer Gruppe nicht übersteigt | Brandmeister | ||||
Wehrführerin oder Führerin mit Aufgaben, die mit denen der Wehrführerin vergleichbar sind, wenn die gerätebezogene Stärke die Stärke einer Gruppe nicht übersteigt | Brandmeisterin | ||||
Zugführer | Oberbrandmeister | ||||
Zugführerin | Oberbrandmeisterin | ||||
Wehrführer oder Führer mit Aufgaben, die mit denen des Wehrführers vergleichbar sind, wenn die gerätebezogene Stärke die Stärke eines Zuges nicht übersteigt | Oberbrandmeister | ||||
Wehrführerin oder Führerin mit Aufgaben, die mit denen der Wehrführerin vergleichbar sind, wenn die gerätebezogene Stärke die Stärke eines Zuges nicht übersteigt | Oberbrandmeisterin | ||||
Verbandsführer | Hauptbrandmeister | ||||
Verbandsführerin | Hauptbrandmeisterin | ||||
Wehrführer oder Führer mit Aufgaben, die mit denen des Wehrführers vergleichbar sind, wenn die gerätebezogene Stärke die Stärke eines Zuges übersteigt | Hauptbrandmeister | ||||
Wehrführerin oder Führerin mit Aufgaben, die mit denen der Wehrführerin vergleichbar sind, wenn die gerätebezogene Stärke die Stärke eines Zuges übersteigt | Hauptbrandmeisterin | ||||
Stellvertretender Wehrleiter Stellvertretende Wehrleiterin Wehrleiter Wehrleiterin Stellvertretender Kreis- oder Stadtfeuerwehrinspekteur Stellvertretende Kreis- oder Stadtfeuerwehrinspekteurin Kreisfeuerwehrinspekteur Kreisfeuerwehrinspekteurin Stadtfeuerwehrinspekteur Stadtfeuerwehrinspekteurin
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