DV-VerbundG
DE - Landesrecht Hessen

Datenverarbeitungsverbundgesetz (DV-VerbundG) in der Fassung vom 4. April 2007

Datenverarbeitungsverbundgesetz (DV-VerbundG) in der Fassung vom 4. April 2007
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 19.12.2019 bis 31.12.2029
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 11. Dezember 2019 (GVBl. S. 416)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Datenverarbeitungsverbundgesetz (DV-VerbundG) in der Fassung vom 4. April 200708.12.2006 bis 31.12.2029
§ 1 - Hessische Zentrale für Datenverarbeitung19.12.2019 bis 31.12.2029
§ 2 - Kommunale Gebietsrechenzentren19.12.2019 bis 31.12.2029
§ 3 - Zusammenarbeit08.12.2006 bis 31.12.2029
§ 4 - Inkrafttreten, Außerkrafttreten19.12.2019 bis 31.12.2029

§ 1 Hessische Zentrale für Datenverarbeitung

(1) Die Hessische Zentrale für Datenverarbeitung ist zentraler Dienstleister für Informations- und Kommunikationstechnik für alle Behörden, Gerichte und sonstigen öffentlichen Stellen des Landes Hessen. Sie arbeitet mit den Kommunalen Gebietsrechenzentren zusammen.
(2) Die Hessische Zentrale für Datenverarbeitung kann durch die Landesregierung oder die jeweils zuständige Landesbehörde bei zentralen oder sonstigen gemeinsamen Verfahren beauftragt werden, verbindlich für alle beteiligten Stellen des Landes den Betrieb des Verfahrens zur automatisierten Datenverarbeitung als Auftragsnehmerin im Sinne des Art. 28 der Verordnung (EU) Nr. 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABI. EU Nr. L 119 S. 1, Nr. L 314 S. 72, 2018 Nr. L 127 S. 2) und des § 57 des Hessischen Datenschutz- und Informationsfreiheitsgesetzes vom 3. Mai 2018 (GVBI. S. 82), geändert durch Gesetz vom 12. September 2018 (GVBI. S. 570), durchzuführen. Zur Erfüllung der nach diesem Gesetz vorgesehenen Aufgaben unterhält und pflegt sie ein auf das jeweilige Verfahren abgestimmtes Betriebshandbuch, aus dem sich die nach Art. 28 Datenschutz- Grundverordnung erforderlichen Garantien, Rechte und Pflichten eines Auftragsverarbeiters ergeben.

§ 2 Kommunale Gebietsrechenzentren

(1) Das ekom 21-Kommunales Gebietsrechenzentrum Hessen und das in Abwicklung befindliche Kommunale Gebietsrechenzentrum Wiesbaden sind Körperschaften des öffentlichen Rechts. Die Kommunalen Gebietsrechenzentren führen die ihnen aufgrund Gesetz oder Satzung übertragenen Aufgaben der Informations- und Kommunikationstechnik aus und können weitere, durch Satzung bestimmte Aufgaben übernehmen und Tätigkeiten ausüben. Es finden die für Zweckverbände geltenden Vorschriften des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit vom 16. Dezember 1969 (GVBI. I S. 307), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. Dezember 2019 (GVBl. S. 416), Anwendung, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.
(2) Bei der Auflösung und Abwicklung eines Kommunalen Gebietsrechenzentrums gelten die §§ 27 und 41 des Hessischen Beamtengesetzes entsprechend.
(3) Die Kommunalen Gebietsrechenzentren sind berechtigt, Benutzerentgelte zu erheben.
(4) Für die Wirtschaftsführung und das Rechnungswesen der Kommunalen Gebietsrechenzentren gelten die Vorschriften für kommunale Eigenbetriebe entsprechend, soweit nicht durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes etwas anderes bestimmt ist.
(5) Aufsichtsbehörde ist das Regierungspräsidium Gießen.

§ 3 Zusammenarbeit

Die Kommunalen Gebietsrechenzentren arbeiten untereinander und mit dem Land Hessen in Angelegenheiten der Informationsverarbeitung zusammen. Sie können sich zusammenschließen, Arbeitsgemeinschaften bilden oder sonstige Formen der Zusammenarbeit finden.

§ 4 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1989 in Kraft. Es tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2029 außer Kraft.
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