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Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den Zugang zum vierten Einstiegsamt im Bibliotheksdienst an wissenschaftlichen Bibliotheken Vom 12. November 2012

Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den Zugang zum vierten Einstiegsamt im Bibliotheksdienst an wissenschaftlichen Bibliotheken Vom 12. November 2012
Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den Zugang zum vierten Einstiegsamt im Bibliotheksdienst an wissenschaftlichen Bibliotheken vom 12. November 201201.07.2012
Inhaltsverzeichnis01.07.2012
Eingangsformel01.07.2012
Abschnitt 1 - Allgemeine Bestimmungen01.07.2012
§ 1 - Geltungsbereich, Zuständigkeit01.07.2012
§ 2 - Einstellungsvoraussetzungen01.07.2012
§ 3 - Öffentliche Ausschreibung und Bewerbung01.07.2012
§ 4 - Beamtenverhältnis, Dienstbezeichnung01.07.2012
Abschnitt 2 - Vorbereitungsdienst01.07.2012
§ 5 - Ziel des Vorbereitungsdienstes01.07.2012
§ 6 - Dauer des Vorbereitungsdienstes und Anrechnung von Zeiten01.07.2012
§ 7 - Gliederung der Ausbildung01.07.2012
§ 8 - Praktische Ausbildung01.07.2012
§ 9 - Beurteilung01.07.2012
§ 10 - Theoretische Ausbildung01.07.2012
§ 11 - Entlassung01.07.2012
Abschnitt 3 - Laufbahnprüfung01.07.2012
§ 12 - Laufbahnprüfung01.07.2012
§ 13 - Wirkung der Laufbahnprüfung01.07.2012
Abschnitt 4 - Übergangs- und Schlussbestimmungen01.07.2012
§ 14 - Übergangsbestimmung01.07.2012
§ 15 - Inkrafttreten01.07.2012
Inhaltsübersicht
§ 1Geltungsbereich, Zuständigkeit
§ 2Einstellungsvoraussetzungen
§ 3Öffentliche Ausschreibung und Bewerbung
§ 4Beamtenverhältnis, Dienstbezeichnung
§ 5Ziel des Vorbereitungsdienstes
§ 6Dauer des Vorbereitungsdienstes und Anrechnung von Zeiten
§ 7Gliederung der Ausbildung
§ 8Praktische Ausbildung
§ 9Beurteilung
§ 10Theoretische Ausbildung
§ 11Entlassung
§ 12Laufbahnprüfung
§ 13Wirkung der Laufbahnprüfung
§ 14Übergangsbestimmung
§ 15Inkrafttreten
Aufgrund des § 26 des Landesbeamtengesetzes vom 20. Oktober 2010 (GVBl. S. 319), geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 20. Dezember 2011 (GVBl. S. 430), BS 2030-1, wird im Benehmen mit dem Ministerium des Innern, für Sport und Infrastruktur verordnet:

Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Geltungsbereich, Zuständigkeit

(1) Diese Verordnung regelt die Ausbildung und Prüfung im Vorbereitungsdienst für den Zugang zum vierten Einstiegsamt im Bibliotheksdienst an wissenschaftlichen Bibliotheken der Laufbahn Bildung und Wissenschaft (§ 14 Abs. 2 Nr. 2 des Landesbeamtengesetzes - LBG -).
(2) Für die Ausbildung zuständige Behörde ist das Landesbibliothekszentrum Rheinland-Pfalz. Vor Einstellung in den Vorbereitungsdienst ist die Zahl der einzustellenden Referendarinnen und Referendare mit dem für das wissenschaftliche Bibliothekswesen zuständigen Ministerium abzustimmen.

§ 2 Einstellungsvoraussetzungen

In den Vorbereitungsdienst für den Zugang zum vierten Einstiegsamt kann eingestellt werden, wer
1.
die gesetzlichen und laufbahnrechtlichen Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis erfüllt und
2.
als Bildungsvoraussetzung ein mit einem Mastergrad oder einem gleichwertigen Abschluss abgeschlossenes Hochschulstudium nachweist.
Darüber hinaus ist der Nachweis der Promotion erwünscht.

§ 3 Öffentliche Ausschreibung und Bewerbung

(1) Die zu besetzenden Referendarstellen sind unter Angabe der Zulassungsvoraussetzungen, der vorzulegenden Nachweise und der Bewerbungsfrist im Staatsanzeiger auszuschreiben.
(2) Die Bewerbung ist beim Landesbibliothekszentrum Rheinland-Pfalz einzureichen. Der Bewerbung sind beizufügen:
1.
ein Lebenslauf,
2.
die Nachweise über die Bildungsvoraussetzungen nach § 2 Satz 1 Nr. 2 und, soweit vorhanden, der Nachweis der Promotion nach § 2 Satz 2.
(3) Vor der Einstellung sind auf Anforderung
1.
die Geburtsurkunde, gegebenenfalls die Eheurkunde oder die Lebenspartnerschaftsurkunde,
2.
ein Lichtbild,
3.
ein amtsärztliches Gesundheitszeugnis, das nicht älter als drei Monate sein darf, und
4.
eine Erklärung,
a)
ob ein Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft, ein gerichtliches Strafverfahren oder ein Disziplinarverfahren anhängig ist,
b)
ob ein Leben in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen vorliegt,
c)
ob die deutsche Staatsangehörigkeit im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes oder die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines Drittstaates, dem Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Anspruch auf Anerkennung von Berufsqualifikationen eingeräumt haben, besessen wird,
vorzulegen sowie
5.
ein Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde nach § 30 Abs. 5 des Bundeszentralregistergesetzes bei der zuständigen Meldebehörde zu beantragen.

§ 4 Beamtenverhältnis, Dienstbezeichnung

(1) Wer sich mit Erfolg beworben hat, wird unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf (§ 6 Abs. 1 LBG) in den Vorbereitungsdienst eingestellt. Die Beamtinnen und Beamten auf Widerruf führen während des Vorbereitungsdienstes die Dienstbezeichnung „Bibliotheksreferendarin“ oder „Bibliotheksreferendar“.
(2) Die Bibliotheksreferendarinnen und Bibliotheksreferendare haben bei ihrem Dienstantritt den Diensteid zu leisten. Über die Vereidigung ist eine Niederschrift zu fertigen und zu den Personalakten zu nehmen.

Abschnitt 2 Vorbereitungsdienst

§ 5 Ziel des Vorbereitungsdienstes

Der Vorbereitungsdienst hat das Ziel, die Bibliotheksreferendarinnen und Bibliotheksreferendare auf der Grundlage einer breiten, wissenschaftlichen Ausbildung mit den Aufgaben und den Arbeitsmethoden des Bibliothekswesens in Theorie und Praxis vertraut zu machen und dadurch zu fachgerechter und selbstständiger Tätigkeit zu befähigen. Über das Fachwissen hinaus soll das Verständnis für kulturelle, rechtliche, wirtschaftliche und soziale Fragen gefördert und die Befähigung zu leitenden Tätigkeiten entwickelt werden.

§ 6 Dauer des Vorbereitungsdienstes und Anrechnung von Zeiten

(1) Der Vorbereitungsdienst dauert zwei Jahre.
(2) Das Landesbibliothekszentrum Rheinland-Pfalz kann Zeiten einer praktischen Tätigkeit, die Voraussetzung für die Ablegung der für den Zugang zum vierten Einstiegsamt vorgeschriebenen Bildungsvoraussetzungen sind, und soll Zeiten einer beruflichen Tätigkeit, die nach Bestehen des Hochschulstudiums zurückgelegt und für die Ausbildung förderlich sind, bis zu insgesamt sechs Monaten auf die praktische Ausbildung (§ 8) anrechnen. Für Bewerberinnen und Bewerber, die die Laufbahnbefähigung für den Zugang zum dritten Einstiegsamt im Bibliotheksdienst an wissenschaftlichen Bibliotheken erworben haben, kann die praktische Ausbildung (§ 8) um höchstens ein Jahr verkürzt werden, jedoch muss die Dauer des Vorbereitungsdienstes mindestens ein Jahr betragen.
(3) Urlaub aus besonderem Anlass und Krankheitszeiten werden nur insoweit auf den Vorbereitungsdienst angerechnet, als sie in einem Ausbildungsjahr insgesamt sechs Wochen nicht übersteigen. Unterbrechungen des Vorbereitungsdienstes durch nicht anrechenbare Zeiten dürfen insgesamt ein Jahr nicht übersteigen.
(4) Wird das Ziel eines Ausbildungsabschnittes nicht erreicht, so verlängert das Landesbibliothekszentrum Rheinland-Pfalz die Dauer des jeweiligen Ausbildungsabschnittes entsprechend. Um die gleiche Zeit verlängert sich die Gesamtdauer des Vorbereitungsdienstes, jedoch um nicht mehr als zwölf Monate.

§ 7 Gliederung der Ausbildung

Der Vorbereitungsdienst gliedert sich in eine einjährige praktische Ausbildung an einer allgemeinwissenschaftlichen Ausbildungsbibliothek und in eine einjährige theoretische Ausbildung an einer bibliothekarischen Ausbildungsstätte.

§ 8 Praktische Ausbildung

(1) Die Leitung der allgemeinwissenschaftlichen Ausbildungsbibliothek ist für die praktische Ausbildung der Bibliotheksreferendarinnen und Bibliotheksreferendare verantwortlich. Sie stellt einen Ausbildungsplan auf, der Art und Dauer der Tätigkeit während der praktischen Ausbildung in den einzelnen Sachgebieten regelt.
(2) Während der praktischen Ausbildung sollen die Bibliotheksreferendarinnen und Bibliotheksreferendare sämtliche Aufgabengebiete einer wissenschaftlichen Bibliothek kennenlernen und eine anschauliche Vorstellung von der Bedeutung der Arbeitsvorgänge erhalten. Entsprechend dem wachsenden Stand ihrer Kenntnisse sollen sie reguläre Aufgaben des vierten Einstiegsamtes im Bibliotheksdienst an wissenschaftlichen Bibliotheken selbstständig wahrnehmen. Durch Projektarbeit sollen sie ihre Teamfähigkeit und ihre Fähigkeit zu termingebundener Arbeit unter Beweis stellen. Die praktische Ausbildung umfasst insbesondere folgende Sachgebiete:
1.
Erwerb der Medien,
2.
Medien- und Informationserschließung,
3.
Benutzung der Bibliothek, Bestands- und Informationsvermittlung,
4.
Informationstechnologie,
5.
Allgemeine Bibliotheksverwaltung sowie Haushalts- und Personalwesen,
6.
Sonderabteilungen der Bibliothek,
7.
Sondereinrichtungen der Bibliothek.

§ 9 Beurteilung

(1) Die Leitung der allgemeinwissenschaftlichen Ausbildungsbibliothek gibt einen Monat vor Beendigung der praktischen Ausbildung eine Beurteilung der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistungen ab. Die Beurteilung muss erkennen lassen, mit welchen Arbeiten die Bibliotheksreferendarin oder der Bibliotheksreferendar beschäftigt worden ist und ob sie oder er das Ziel der praktischen Ausbildung erreichen wird.
(2) Die Beurteilung ist dem Landesbibliothekszentrum Rheinland-Pfalz vorzulegen.

§ 10 Theoretische Ausbildung

(1) Die theoretische Ausbildung findet nach dem Verwaltungsabkommen über die theoretische Ausbildung und die Laufbahnprüfung der Referendarinnen und Referendare an wissenschaftlichen Bibliotheken des Landes Rheinland-Pfalz an der Bayerischen Bibliotheksschule in München vom 25. August 2003 (Staatsanzeiger S. 2361) an der Bayerischen Bibliotheksschule in München statt.
(2) Die theoretische Ausbildung dient der Vermittlung des für das wissenschaftliche Bibliothekswesen im vierten Einstiegsamt erforderlichen Fachwissens und der Vertiefung und Erweiterung der durch die praktische Tätigkeit erworbenen Kenntnisse.
(3) Die theoretische Ausbildung richtet sich nach dem Stoff- und Lehrplan des bibliothekarischen Ausbildungsinstituts. Sie soll sich insbesondere auf folgende Gebiete erstrecken:
1.
Bibliotheks- und Informationswesen des In- und Auslands,
2.
Akquisition von Informationsressourcen,
3.
Medien- und Informationserschließung,
4.
Bestands- und Informationsvermittlung,
5.
Publikationswesen,
6.
Bibliotheksbau, -einrichtung und -technik,
7.
Informationstechnologie,
8.
Management,
9.
Bibliotheksrelevantes Recht,
10.
Altes Buch und Geschichte des Bibliothekswesens.
(4) In der theoretischen Ausbildung sind die Bibliotheksreferendarinnen und Bibliotheksreferendare verpflichtet, an den nach dem Ausbildungsplan eingerichteten Ausbildungsveranstaltungen (Kurse, Übungen, Seminare, Exkursionen) teilzunehmen und die gestellten Referate und geforderten Leistungen anzufertigen.
(5) Die Bibliotheksreferendarinnen und Bibliotheksreferendare sind verpflichtet, neben der bibliotheksfachlichen Ausbildung ihr im Hochschulstudium erworbenes Fachwissen in angemessener Art und Weise weiter zu pflegen und zu vertiefen.

§ 11 Entlassung

Die Bibliotheksreferendarinnen oder Bibliotheksreferendare werden aus dem Vorbereitungsdienst entlassen, wenn sie dies in schriftlicher Form verlangen. Sie können entlassen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, insbesondere wenn sie
1.
durch ihre Führung zu erheblichen Beanstandungen Anlass geben,
2.
in der Ausbildung nicht hinreichend fortschreiten oder
3.
den Vorbereitungsdienst oder das Prüfungsverfahren nicht innerhalb angemessener Frist beenden können.

Abschnitt 3 Laufbahnprüfung

§ 12 Laufbahnprüfung

(1) Der Vorbereitungsdienst schließt mit der Laufbahnprüfung ab. Durch das erfolgreiche Ableisten der Laufbahnprüfung wird die Befähigung für den Zugang zum vierten Einstiegsamt im Bibliotheksdienst an wissenschaftlichen Bibliotheken der Laufbahn Bildung und Wissenschaft erworben.
(2) Die Laufbahnprüfung findet in dem Bundesland statt, in dem die theoretische Ausbildung erfolgt ist. Das Prüfungsverfahren richtet sich nach dem Verwaltungsabkommen über die theoretische Ausbildung und die Laufbahnprüfung der Referendarinnen und Referendare an wissenschaftlichen Bibliotheken des Landes Rheinland-Pfalz an der Bayerischen Bibliotheksschule in München vom 25. August 2003 (Staatsanzeiger S. 2361).

§ 13 Wirkung der Laufbahnprüfung

(1) Wer die Laufbahnprüfung bestanden hat, ist mit Erhalt des Zeugnisses über das Bestehen der Laufbahnprüfung berechtigt, die Bezeichnung „Assessorin des Bibliotheksdienstes“ oder „Assessor des Bibliotheksdienstes“ zu führen.
(2) Das Beamtenverhältnis der Bibliotheksreferendarin oder des Bibliotheksreferendars, die oder der die Prüfung bestanden oder endgültig nicht bestanden hat, endet mit Ablauf des Tages, an dem ihr oder ihm das Ergebnis der Laufbahnprüfung eröffnet wird. Das Bestehen der Laufbahnprüfung begründet keinen Anspruch auf spätere Verwendung im Staats- oder Kommunaldienst.

Abschnitt 4 Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 14 Übergangsbestimmung

Wer den Vorbereitungsdienst vor dem 1. Juli 2012 begonnen hat, wird nach den Vorschriften der Landesverordnung über die Ausbildung und Prüfung für den höheren Bibliotheksdienst an wissenschaftlichen Bibliotheken vom 21. Oktober 1968 (GVBl. S. 238), geändert durch Artikel 22 des Gesetzes vom 15. September 2009 (GVBl. S. 333), BS 2030-59, ausgebildet und geprüft.

§ 15 Inkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Juli 2012 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt, vorbehaltlich der Regelung in § 14, die Landesverordnung über die Ausbildung und Prüfung für den höheren Bibliotheksdienst an wissenschaftlichen Bibliotheken vom 21. Oktober 1968 (GVBl. S. 238), geändert durch Artikel 22 des Gesetzes vom 15. September 2009 (GVBl. S. 333), BS 2030-59, außer Kraft.
*
Fußnoten
*)
Red. Anm.: Beachte Übergangsregelung des § 14 dieser Verordnung: “Wer den Vorbereitungsdienst vor dem 1. Juli 2012 begonnen hat, wird nach den Vorschriften der Landesverordnung über die Ausbildung und Prüfung für den höheren Bibliotheksdienst an wissenschaftlichen Bibliotheken vom 21. Oktober 1968 (GVBl. S. 238), geändert durch Artikel 22 des Gesetzes vom 15. September 2009 (GVBl. S. 333), BS 2030-59, ausgebildet und geprüft.”
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