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Landesverordnung über die Ergänzungsprüfungen in Lateinisch und Griechisch Vom 13. Juli 1983

Landesverordnung über die Ergänzungsprüfungen in Lateinisch und Griechisch Vom 13. Juli 1983
Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 30.11.2012 (GVBl. S. 375)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Landesverordnung über die Ergänzungsprüfungen in Lateinisch und Griechisch vom 13. Juli 198301.10.2001
Inhaltsverzeichnis01.10.2001
Eingangsformel01.10.2001
§ 1 - Zweck der Prüfung01.10.2001
§ 2 - Zulassungsvoraussetzungen22.12.2012
§ 3 - Meldung und Zulassung zur Prüfung22.12.2012
§ 4 - Prüfungsausschuss01.10.2001
§ 5 - Zeitpunkt und Ort der Prüfung01.10.2001
§ 6 - Prüfungsanforderungen01.10.2001
§ 7 - Gliederung der Prüfung01.10.2001
§ 8 - Schriftliche Prüfung18.10.2007
§ 9 - Mündliche Prüfung18.10.2007
§ 10 - Bewertung der Prüfungsleistungen01.10.2001
§ 11 - Gesamtnote, Ergebnis der Prüfung, Zeugnis01.10.2001
§ 12 - Einsicht in die Prüfungsakten01.10.2001
§ 13 - Rücktritt, Unterbrechung, Leistungsverweigerung01.10.2001
§ 14 - Täuschungshandlungen, ordnungswidriges Verhalten01.10.2001
§ 15 - Wiederholung der Prüfung01.10.2001
§ 1601.10.2001
§ 17 - In-Kraft-Treten01.10.2001
Anlage18.10.2007
Inhaltsübersicht
§ 1Zweck der Prüfung
§ 2Zulassungsvoraussetzungen
§ 3Meldung und Zulassung zur Prüfung
§ 4Prüfungsausschuss
§ 5Zeitpunkt und Ort der Prüfung
§ 6Prüfungsanforderungen
§ 7Gliederung der Prüfung
§ 8Schriftliche Prüfung
§ 9Mündliche Prüfung
§ 10Bewertung der Prüfungsleistungen
§ 11Gesamtnote, Ergebnis der Prüfung, Zeugnis
§ 12Einsicht in die Prüfungsakten
§ 13Rücktritt, Unterbrechung, Leistungsverweigerung
§ 14Täuschungshandlungen, ordnungswidriges Verhalten
§ 15Wiederholung der Prüfung
§ 16Übergangsbestimmungen
§ 17In-Kraft-Treten
Aufgrund des § 91 Abs. 2 des Schulgesetzes vom 6. November 1974 (GVBl. S. 487), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 18. Dezember 1981 (GVBl. S. 331), BS 223-1, wird verordnet:

§ 1 Zweck der Prüfung

In der Ergänzungsprüfung wird ermittelt, ob der Bewerber die für ein Studium an einer wissenschaftlichen Hochschule erforderlichen, nicht anderweitig nachgewiesenen Lateinkenntnisse (Latinum) oder Griechischkenntnisse (Graecum) besitzt.

§ 2 Zulassungsvoraussetzungen

Zur Ergänzungsprüfung wird zugelassen, wer
1.
die Hochschulreife besitzt,
2.
a)
an einer wissenschaftlichen Hochschule oder einer Fachhochschule in Rheinland-Pfalz eingeschrieben ist oder
b)
die Hochschulzugangsberechtigung in Rheinland-Pfalz erworben hat oder
c)
seine Wohnung, bei mehreren Wohnungen seine Hauptwohnung, seit mindestens sechs Monaten in Rheinland-Pfalz hat,
3.
nicht mehr als zweimal eine Ergänzungsprüfung in der betreffenden Sprache in Rheinland-Pfalz oder in anderen Bundesländern erfolglos abgelegt hat.
Von den Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 2 kann das fachlich zuständige Ministerium in begründeten Einzelfällen eine Ausnahme zulassen.

§ 3 Meldung und Zulassung zur Prüfung

(1) Der Antrag auf Zulassung zur Prüfung kann zum 15. Februar oder 15. August eines Jahres beim fachlich zuständigen Ministerium gestellt werden.
(2) Studenten der wissenschaftlichen Hochschulen des Landes, die an dort eingerichteten Vorbereitungskursen in Lateinisch oder Griechisch teilgenommen haben, beantragen mit einem Vordruck gemäß der Anlage ihre Zulassung über die zuständige Stelle ihrer Hochschule.
(3) Sonstige Bewerber richten den Antrag unmittelbar an das fachlich zuständige Ministerium. Dem Antrag sind beizufügen:
1.
das zum Studium an einer wissenschaftlichen Hochschule berechtigende Zeugnis in amtlich beglaubigter Abschrift,
2.
im Falle des § 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a eine Bescheinigung über die Einschreibung an einer wissenschaftlichen Hochschule oder Fachhochschule, im Falle des § 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c eine amtliche Meldebestätigung neuesten Datums,
3.
eine Erklärung, ob, wann und wo der Bewerber bereits versucht hat, die Ergänzungsprüfung in der betreffenden Sprache abzulegen.
(4) Das fachlich zuständige Ministerium entscheidet über die Zulassung durch schriftlichen Bescheid. Die Nichtzulassung ist zu begründen.

§ 4 Prüfungsausschuss

(1) Die Ergänzungsprüfung wird vor einem Prüfungsausschuss abgelegt, der vom fachlich zuständigen Ministerium berufen wird. Der Prüfungsausschuss besteht aus
1.
einem Vertreter des fachlich zuständigen Ministeriums als Vorsitzender,
2.
dem Leiter eines an den wissenschaftlichen Hochschulen des Landes eingerichteten Vorbereitungskurses oder einem Lehrer mit der Lehrbefähigung für alte Sprachen an Gymnasien als Fachprüfer,
3.
einem sachkundigen Beisitzer als Protokollführer.
(2) Der Prüfungsausschuss berät und beschließt in nicht öffentlicher Sitzung. Er ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder anwesend sind. Die Mitglieder haben gleiches Stimmrecht; Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Stimmenthaltung ist nicht zulässig.

§ 5 Zeitpunkt und Ort der Prüfung

Die Prüfungen werden in der Regel zweimal im Jahr, und zwar vor Beginn des Sommersemesters und des Wintersemesters durchgeführt. Zeitpunkt und Ort der Prüfung werden vom fachlich zuständigen Ministerium festgelegt. Sie sind den Prüfungsteilnehmern rechtzeitig vor Beginn der Prüfung mitzuteilen.

§ 6 Prüfungsanforderungen

Prüfungsanforderungen sind:
1.
für das Latinum: Die Fähigkeit, lateinische Originaltexte im sprachlichen Schwierigkeitsgrad inhaltlich anspruchsvollerer Stellen (bezogen auf Autoren wie Cicero, Sallust, Livius) in Inhalt, Aufbau und Aussage zu erfassen und dieses Verständnis durch eine sachlich richtige und treffende Übersetzung ins Deutsche nachzuweisen;
2.
für das Graecum: Die Fähigkeit, griechische Originaltexte im sprachlichen Schwierigkeitsgrad inhaltlich anspruchsvollerer Plato-Stellen in Inhalt, Aufbau und Aussage zu erfassen und dieses Verständnis durch eine sachlich richtige und treffende Übersetzung ins Deutsche nachzuweisen.

§ 7 Gliederung der Prüfung

Die Prüfung gliedert sich in einen schriftlichen Teil (§ 8) und in einen mündlichen Teil (§ 9).

§ 8 Schriftliche Prüfung

(1) In der schriftlichen Prüfung ist als Aufsichtsarbeit eine Übersetzung aus der Fremdsprache ins Deutsche anzufertigen. Der Aufgabentext soll in Lateinisch etwa 180 und in Griechisch etwa 195 Wörter umfassen.
(2) Die Bearbeitungszeit für die Aufsichtsarbeit beträgt 180 Minuten. Das fachlich zuständige Ministerium bestimmt das zulässige Wörterbuch; dieses hat der Prüfungsteilnehmer selbst zu beschaffen.
(3) Die Prüfungsteilnehmer haben sich auf Verlangen des Aufsichtführenden vor Beginn der schriftlichen Prüfung durch einen Personalausweis auszuweisen.
(4) Während der Prüfung muss mindestens ein Aufsichtführender im Prüfungsraum anwesend sein. Der Prüfungsraum darf von den Prüfungsteilnehmern nur einzeln verlassen werden.
(5) Über den Verlauf der schriftlichen Prüfung ist von einem der Aufsichtführenden eine Niederschrift zu fertigen und zu unterzeichnen. In die Niederschrift sind aufzunehmen:
1.
Beginn und Ende der Prüfung,
2.
die Namen der Aufsichtführenden mit Angaben ihrer Aufsichtszeit,
3.
ein Vermerk über die zu Beginn der Prüfung erfolgte Belehrung nach § 14 Abs. 6,
4.
Vermerke über Unterbrechungen der Prüfung mit Angabe der Gründe und über vorübergehende Abwesenheit von Prüfungsteilnehmern unter Angabe der Dauer,
5.
ein Vermerk über Teilnehmer, die die Prüfung vorzeitig abgebrochen oder die schriftliche Prüfungsarbeit nicht abgegeben haben,
6.
ein Vermerk über besondere Vorkommnisse (z.B. Täuschungsversuche); Fehlanzeige ist erforderlich.
(6) Die Aufsichtsarbeiten werden von dem Fachprüfer korrigiert und mit einer Note versehen, der bei Neigung zu einer besseren oder schlechteren Note eine Tendenz beizufügen ist; er kann sie dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses in Zweifelsfällen zur Bewertung vorlegen.
(7) Die Note der schriftlichen Prüfung wird erst nach dem Abschluss der mündlichen Prüfung bekannt gegeben.
(8) Die Ergänzungsprüfung ist nicht bestanden, wenn die Aufsichtsarbeit mit der Note "ungenügend" bewertet worden ist. Eine mündliche Prüfung findet in diesem Falle nicht mehr statt.

§ 9 Mündliche Prüfung

(1) Die mündliche Prüfung wird vom Prüfungsausschuss abgenommen. Jeder Prüfungsteilnehmer wird einzeln geprüft; § 8 Abs. 3 gilt entsprechend. Die mündliche Prüfung soll etwa 20 Minuten dauern. Die Vorbereitungszeit beträgt etwa 30 Minuten. Die Benutzung eines vom fachlich zuständigen Ministerium bestimmten Wörterbuchs ist während der Vorbereitungszeit gestattet.
(2) Gegenstand der Prüfung ist in Lateinisch ein Text von etwa 50 und in Griechisch ein Text von etwa 60 Wörtern. Der Schwierigkeitsgrad soll den in § 6 genannten Anforderungen entsprechen. Grammatische und sachliche Fragen, die sich aus dem Text ergeben, sollen erklärt werden.
(3) Der Prüfungsausschuss berät über das Ergebnis der mündlichen Prüfung und setzt eine Note fest, der bei Neigung zu einer besseren oder schlechteren Note eine Tendenz beizufügen ist.
(4) Die Ergänzungsprüfung ist nicht bestanden, wenn die mündliche Prüfung mit der Note "ungenügend" bewertet worden ist.
(5) Über den Verlauf der mündlichen Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen, die von allen Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen ist. In die Niederschrift sind die Namen der Prüfungsteilnehmer und der Prüfer, der Prüfungsstoff, der Prüfungsverlauf und die Noten aufzunehmen.

§ 10 Bewertung der Prüfungsleistungen

Die Prüfungsleistungen sind wie folgt zu benoten:
sehr gut (1) = eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maße entspricht;
gut (2) = eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht;
befriedigend (3) = eine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen entspricht;
ausreichend (4) = eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht;
mangelhaft (5) = eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten;
ungenügend (6) = eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden könnten.

§ 11 Gesamtnote, Ergebnis der Prüfung, Zeugnis

(1) Der Prüfungsausschuss setzt aufgrund der Leistungen in der schriftlichen und mündlichen Prüfung eine Gesamtnote fest; hierbei ist das Ergebnis der schriftlichen und mündlichen Prüfung gleichwertig zu berücksichtigen.
(2) Die Ergänzungsprüfung ist bestanden, wenn die Gesamtnote mindestens "ausreichend" ist.
(3) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses gibt den Prüfungsteilnehmern das Ergebnis der Prüfung im Anschluss an die mündliche Prüfung bekannt.
(4) Über die bestandene Ergänzungsprüfung wird ein Zeugnis ausgestellt. Das Zeugnis ist vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen und mit dem Dienstsiegel des fachlich zuständigen Ministeriums zu versehen. In dem Zeugnis ist als Tag des Bestehens der Prüfung der Tag der Bekanntgabe des Ergebnisses anzugeben.
(5) Hat der Prüfungsteilnehmer die Ergänzungsprüfung nicht bestanden, so teilt ihm das fachlich zuständige Ministerium die Entscheidung schriftlich mit.

§ 12 Einsicht in die Prüfungsakten

Der Prüfungsteilnehmer kann innerhalb von vier Wochen nach Abschluss der Prüfung am Prüfungsort in Anwesenheit des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses oder eines von ihm Beauftragten Einsicht in seine Prüfungsakten nehmen. Abschriften dürfen angefertigt werden.

§ 13 Rücktritt, Unterbrechung, Leistungsverweigerung

(1) Ein Rücktritt von der Prüfung ist bis zum dritten Tag vor dem Zeitpunkt der schriftlichen Prüfung ohne Begründung zulässig.
(2) Ein Rücktritt nach dem in Absatz 1 genannten Zeitpunkt ist nur bei Krankheit oder bei sonstigen von dem Prüfungsteilnehmer nicht zu vertretenden Umständen zulässig. Bei Erkrankung ist ein ärztliches Zeugnis vorzulegen; der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann die Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses verlangen. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses entscheidet, ob sonstige von dem Prüfungsteilnehmer nicht zu vertretende Umstände vorliegen. Erscheint ein Prüfungsteilnehmer zur schriftlichen oder mündlichen Prüfung nicht, so gilt dies als Rücktritt. Soweit ein Rücktritt ohne hinreichenden Grund erfolgt, gilt die Ergänzungsprüfung als nicht bestanden.
(3) Hat ein Prüfungsteilnehmer die schriftliche Prüfung abgelegt und ist er durch Krankheit oder sonstige von ihm nicht zu vertretende Umstände verhindert, an der mündlichen Prüfung teilzunehmen, ist ihm auf Antrag anstelle eines Rücktritts von der Prüfung Gelegenheit zur mündlichen Prüfung zu einem späteren Termin zu geben; Absatz 2 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend.
(4) Verweigert ein Prüfungsteilnehmer während der schriftlichen oder mündlichen Prüfung die Leistung, so ist diese Prüfungsleistung mit der Note "ungenügend" zu bewerten.

§ 14 Täuschungshandlungen, ordnungswidriges Verhalten

(1) Wer unerlaubte Hilfsmittel benutzt oder sonst zu täuschen versucht oder Beihilfe dazu leistet oder zu leisten versucht, kann sofort von einem Aufsichtführenden oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses verwarnt oder in schweren Fällen von der weiteren Teilnahme an der Prüfung ausgeschlossen werden.
(2) Wer während der Prüfung erheblich gegen die Ordnung verstößt, wird von einem Aufsichtführenden oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses verwarnt; in schweren Fällen kann er von der weiteren Teilnahme an der Prüfung ausgeschlossen werden.
(3) Die Entscheidung über den Ausschluss von der weiteren Teilnahme an der Prüfung trifft der Prüfungsausschuss nach Anhörung des Prüfungsteilnehmers und des Aufsichtführenden. Bis zu der Entscheidung setzt der Prüfungsteilnehmer die Prüfung fort.
(4) Im Falle eines Ausschlusses von der weiteren Teilnahme an der Ergänzungsprüfung gilt die Prüfung als nicht bestanden.
(5) Wird eine Täuschungshandlung erst nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so kann das Prüfungsergebnis entsprechend berichtigt oder die Prüfung für nicht bestanden erklärt werden. Die Entscheidung trifft das fachlich zuständige Ministerium. Das unrichtige Zeugnis ist einzuziehen. Eine Änderung ist ausgeschlossen, wenn seit dem Tage der Ausfertigung des Prüfungszeugnisses drei Jahre vergangen sind.
(6) Der Inhalt der Absätze 1 bis 5 ist den Prüfungsteilnehmern zu Beginn der schriftlichen Prüfung bekannt zu geben.

§ 15 Wiederholung der Prüfung

Hat der Prüfungsteilnehmer die Prüfung nicht bestanden oder gilt sie als nicht bestanden, so kann er sie zweimal wiederholen.

§ 16

(gegenstandslos)

§ 17

*
In-Kraft-Treten
(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
(2) (Aufhebungsbestimmung)
Der Kultusminister
Fußnoten
*)
§ 17 Abs. 1: Verkündet am 23. 8. 1983

Anlage

...................................... .........., den................
(Name und Vorname)
An das Ministerium für Bildung, Wissenschaft, Jugend und Kultur Postfach 3220 55022 Mainz
Betr.: Meldung zur Ergänzungsprüfung in Lateinisch/Griechisch für Teilnehmer an den Sprachkursen der Hochschulen Mainz und Trier
Ich bitte, mich zum nächsten Prüfungstermin zur Ergänzungsprüfung
in Lateinisch (Latinum)
in Griechisch (Graceum)
zuzulassen.*
Name: ggf. Geburtsname: Vorname:
..........................................................................
Geburtsdatum: ............. Geburtsort: ...........................
Heimatanschrift: ......................................................
Semesteranschrift: .............................. .......................
(Anschrift, an die die Zulassung und das Zeugnis versandt werden sollen, bitte unterstreichen)
Ort und Datum der Reifeprüfung (bzw. einer sonstigen Prüfung zur Erlangung der Hochschulreife): .....................................................
..........................................................................
Ich bin an der Hochschule................................. immatrikuliert.
Fachbereich:..............................................................
Gesamtsemesterzahl:.......................................................
1. Studienfach:........................ Fachsemesterzahl:.................
2. Studienfach:........................ Fachsemesterzahl:.................
3. Studienfach:........................ Fachsemesterzahl:.................
Den Nachweis der Latein- bzw. Griechischkenntnisse benötige ich für folgende Studienfächer:...................................................
..........................................................................
Ich habe die Latein- bzw. Griechischkenntnisse erworben
a) privat: Ja/Nein*
b) Schule:................................................................
(Angabe der Schule)
c) in Sprachkursen (genaue Angabe der Sprachkurse, wann und wo):..........
..........................................................................
Ich habe bereits den Versuch gemacht, die o. a. Ergänzungsprüfung abzulegen, und zwar: (Ort und Prüfungstermine bitte angeben)*.........
..........................................................................
Ich habe bisher noch nicht an einer solchen Ergänzungsprüfung teilgenommen.*
Ich versichere hiermit die Richtigkeit und Vollständigkeit der vorstehenden Angaben.
.............., den........
....................................
(Unterschrift des Antragstellers)
.................................... ....................................
Sichtvermerk des Kursleiters Sichtvermerk des Seminars für Klassische Philologie der Universität in Mainz bzw. des Akademischen Direktors im Fach Klassische Philologie der Universität Trier
Fußnoten
*)
Nicht Zutreffendes bitte streichen.
Nicht Zutreffendes bitte streichen.
Nicht Zutreffendes bitte streichen.
Nicht Zutreffendes bitte streichen.
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