Lehrzulagenverordnung Vom 17. März 1990
Lehrzulagenverordnung Vom 17. März 1990
Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 26 des Gesetzes vom 18.06.2013 (GVBl. S. 157) |
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Lehrzulagenverordnung vom 17. März 1990 | 01.10.2001 |
Eingangsformel | 01.10.2001 |
§ 1 | 01.07.2013 |
§ 2 | 01.10.2001 |
§ 3 | 01.01.2009 |
§ 4 | 01.10.2001 |
§ 5 | 01.10.2001 |
§ 6 | 01.01.2002 |
§ 7 | 01.10.2001 |
Auf Grund des § 44 Abs. 3 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung vom 21. Februar 1989 (BGBl. I S. 261), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 28. Februar 1990 (BGBl. I S. 294), verordnet die Landesregierung:
§ 1
(1) Beamte des Verwaltungs- und Vollzugsdienstes sowie Richter und Staatsanwälte, die in ihrem Hauptamt in der Ausbildung von Nachwuchskräften oder in der dienstlichen Fortbildung tätig sind, erhalten nach Maßgabe dieser Verordnung eine Stellenzulage (Lehrzulage), wenn sie zu einer Lehrtätigkeit von wöchentlich mehr als zehn Unterrichtsstunden verpflichtet sind oder ihre auf Grund einer Lehrverpflichtung tatsächlich ausgeübte Lehrtätigkeit einen entsprechenden zeitlichen Umfang hat. Für Beamte und Richter, die nach § 9 des Landesbesoldungsgesetzes verringerte Dienstbezüge erhalten, gilt eine im gleichen Verhältnis verringerte Lehrverpflichtung oder Lehrtätigkeit. Als Unterrichtsstunde gilt ein Zeitraum von mindestens 45 Minuten Dauer.
(2) Keine Lehrzulage erhalten
1.
an den Verwaltungsfachhochschulen Beamte in der Besoldungsgruppe A 16 oder einer höheren Besoldungsgruppe, Richter und Staatsanwälte in der Besoldungsgruppe R 2 oder einer höheren Besoldungsgruppe,
2.
an sonstigen Ausbildungseinrichtungen Beamte in der Besoldungsgruppe A 15 oder einer höheren Besoldungsgruppe sowie Richter und Staatsanwälte.
Werden Beamte in der Besoldungsgruppe A 15 oder Richter und Staatsanwälte in der Besoldungsgruppe R 1 sowohl an einer Verwaltungsfachhochschule als auch an einer sonstigen Ausbildungseinrichtung eingesetzt, richtet sich die Zuordnung nach der überwiegenden Verwendung.
§ 2
(1) Lehrtätigkeit im Sinne dieser Verordnung ist die methodische Vermittlung vorwiegend theoretischen Wissens an den Verwaltungsfachhochschulen, an verwaltungseigenen anderen Schulen sowie im Rahmen von geschlossenen Lehrgängen. Als geschlossene Lehrgänge gelten solche mit vorgeschriebenem Lehrplan und Lehrgangsziel.
(2) Als Lehrtätigkeit gelten nicht eine vorwiegend praktische Ausbildungstätigkeit, eine Ausbildung am Arbeitsplatz sowie die Unterweisung und Anleitung an Einrichtungen, Maschinen, Geräten, Waffen und sonstigen Ausbildungsgegenständen.
§ 3
Die Lehrzulage beträgt monatlich 66,58 EUR.
§ 4
Die Lehrzulage wird nicht gewährt neben
1.
einer anderen Stellenzulage, die für die Dauer einer bestimmten Verwendung gezahlt wird,
2.
einer Erschwerniszulage mit festem Monatsbetrag; ist die Erschwerniszulage niedriger als die Lehrzulage, so wird diese in Höhe des Unterschiedsbetrages gewährt.
§ 5
(1) Im Rahmen der Tätigkeit, für die eine Lehrzulage gewährt wird, wird eine zusätzliche Lehr- und Prüfungsvergütung oder ein zusätzliches Vortragshonorar nicht gewährt.
(2) Durch die Lehrzulage werden alle mit der zulageberechtigenden Tätigkeit verbundenen Erschwernisse und Aufwendungen mit abgegolten. Reisekostenrechtliche Abfindungen bleiben unberührt.
§ 6
Erhält ein Beamter, der bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung eine Lehrzulage oder entsprechende Vergütung von mindestens 25,56 EUR monatlich erhalten hat, keine Lehrzulage, so wird ihm, solange die Voraussetzungen für die bisherige Lehrzulage oder Vergütung fortbestehen, diese vom Inkrafttreten dieser Verordnung an für die Dauer von zwölf Monaten zur Hälfte weitergewährt.
§ 7
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1990 in Kraft.
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