GesAEinglG RP
DE - Landesrecht RLP

Landesgesetz über die Eingliederung der Gesundheitsämter in die Kreisverwaltungen Vom 17. November 1995

Landesgesetz über die Eingliederung der Gesundheitsämter in die Kreisverwaltungen Vom 17. November 1995
Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 18.06.2013 (GVBl. S. 157)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Landesgesetz über die Eingliederung der Gesundheitsämter in die Kreisverwaltungen vom 17. November 199501.10.2001
§ 101.10.2001
§ 212.04.2005
§ 301.07.2013
§ 401.10.2001
§ 501.10.2001

§ 1

(1) Die Gesundheitsämter werden einschließlich der Nebenstellen am 1. Januar 1997 nach Maßgabe des § 2 Abs. 1 und 3 in die Kreisverwaltungen eingegliedert; § 2 Abs. 2 bleibt unberührt.
(2) Die Landkreise sind verpflichtet, die am 31. Dezember 1996 bei den Gesundheitsämtern und deren Nebenstellen beschäftigten Personen am 1. Januar 1997 in ihren Dienst zu übernehmen oder, soweit diese einer Übernahme widersprechen, ab dem 1. Januar 1997 aufgrund einer entsprechenden schriftlichen Mitteilung des Landes zu beschäftigen; die Landkreise haben rechtzeitig alle dafür erforderlichen Voraussetzungen zu schaffen. Die für einen Übergang in Betracht kommenden Personen sind unverzüglich nach In-Kraft-Treten dieses Gesetzes in schriftlicher Form über die bevorstehende Übernahme zu informieren. Erworbene Besitzstände dürfen infolge der Übernahme nicht eingeschränkt werden. Einzelheiten der Übernahme der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer werden im Rahmen eines Überleitungstarifvertrags geregelt.
(3) Soweit bei den Gesundheitsämtern und deren Nebenstellen beschäftigte Personen für Aufgaben der Hausverwaltung eingesetzt sind oder Aufgaben für andere Landesdienststellen wahrnehmen, kann das Land diese abweichend von Absatz 2 in seinem Dienst behalten.
(4) Das Land ist verpflichtet, den Landkreisen die Nutzung der in seinem Eigentum stehenden Gebäude und Gebäudeteile, in denen zum Zeitpunkt der Eingliederung in die Kreisverwaltungen Gesundheitsämter und deren Nebenstellen untergebracht sind, gegen einen unter Berücksichtigung der in der Kostenerstattung nach § 3 enthaltenen Raumkostenpauschale festzusetzenden Mietzins mietweise zu überlassen.
(5) Das Land überträgt den Landkreisen die in seinem Eigentum stehenden beweglichen Sachen, die zum Zeitpunkt der Eingliederung in die Kreisverwaltungen von den Gesundheitsämtern und deren Nebenstellen allein oder überwiegend genutzt werden, unentgeltlich.
(6) Die Landkreise sind verpflichtet, ab dem 1. Januar 1997 in bestehende Verträge und sonstige Rechte und Verpflichtungen des Landes, soweit diese die Gesundheitsämter und deren Nebenstellen betreffen, einzutreten oder, soweit und solange dies rechtlich nicht möglich ist, das Land von den Verpflichtungen freizustellen. Satz 1 gilt insbesondere für Mietverträge, die das Land in Bezug auf Gebäude und Gebäudeteile abgeschlossen hat; Satz 1 gilt nicht, soweit die Verträge und sonstigen Rechte und Verpflichtungen des Landes seine Stellung als Eigentümer von Gebäuden und Gebäudeteilen betreffen.
(7) Die Landkreise sind verpflichtet, Dienstleistungen, die die Gesundheitsämter und deren Nebenstellen bisher für andere Behörden und die Gerichte des Landes unentgeltlich erbracht haben, auch nach deren Eingliederung in die Kreisverwaltungen unentgeltlich zu erbringen.
(8) Das Land und die Landkreise können einvernehmlich von den Absätzen 4 bis 6 abweichende Regelungen treffen.
(9) Die Absätze 1 bis 8 gelten für die kreisfreien Städte entsprechend, deren Stadtverwaltungen gemäß § 2 Abs. 2 des Landesgesetzes über den öffentlichen Gesundheitsdienst zur unteren Gesundheitsbehörde bestimmt worden sind.

§ 2

(1) Die Gesundheitsämter und deren Nebenstellen werden wie folgt in die Kreisverwaltungen eingegliedert:
1.
im Regierungsbezirk Koblenz
a)
das Gesundheitsamt Bad Neuenahr-Ahrweiler in die Kreisverwaltung Ahrweiler;
b)
das Gesundheitsamt Altenkirchen (Westerwald) und die Nebenstelle Betzdorf in die Kreisverwaltung Altenkirchen (Westerwald);
c)
das Gesundheitsamt Bad Kreuznach in die Kreisverwaltung Bad Kreuznach;
d)
das Gesundheitsamt Idar-Oberstein in die Kreisverwaltung Birkenfeld;
e)
das Gesundheitsamt Cochem und die Nebenstelle Zell (Mosel) in die Kreisverwaltung Cochem-Zell;
f)
das Gesundheitsamt Koblenz, das Gesundheitsamt Mayen und die Nebenstelle Andernach in die Kreisverwaltung Mayen-Koblenz; die örtliche Zuständigkeit erstreckt sich auch auf das Gebiet der kreisfreien Stadt Koblenz;
g)
das Gesundheitsamt Neuwied in die Kreisverwaltung Neuwied;
h)
das Gesundheitsamt Simmern/Hunsrück und die Nebenstelle Sankt Goar in die Kreisverwaltung des Rhein-Hunsrück-Kreises;
i)
das Gesundheitsamt Lahnstein und die Nebenstelle Diez in die Kreisverwaltung des Rhein-Lahn-Kreises und
j)
das Gesundheitsamt Montabaur und die Nebenstelle Bad Marienberg in die Kreisverwaltung des Westerwaldkreises;
2.
im Regierungsbezirk Rheinhessen-Pfalz
a)
das Gesundheitsamt Alzey-Worms und die Nebenstelle Alzey in die Kreisverwaltung Alzey-Worms; die örtliche Zuständigkeit erstreckt sich auch auf das Gebiet der kreisfreien Stadt Worms;
b)
das Gesundheitsamt Neustadt an der Weinstraße in die Kreisverwaltung Bad Dürkheim; die örtliche Zuständigkeit erstreckt sich auch auf das Gebiet der kreisfreien Stadt Neustadt an der Weinstraße;
c)
das Gesundheitsamt Kirchheimbolanden und die Nebenstelle Rockenhausen in die Kreisverwaltung des Donnersbergkreises;
d)
das Gesundheitsamt Germersheim in die Kreisverwaltung Germersheim;
e)
das Gesundheitsamt Kaiserslautern in die Kreisverwaltung Kaiserslautern; die örtliche Zuständigkeit erstreckt sich auch auf das Gebiet der kreisfreien Stadt Kaiserslautern;
f)
das Gesundheitsamt Kusel in die Kreisverwaltung Kusel;
g)
das Gesundheitsamt Ludwigshafen, die Nebenstelle Frankenthal und die Nebenstelle Speyer in die Kreisverwaltung Ludwigshafen; die örtliche Zuständigkeit erstreckt sich auch auf das Gebiet der kreisfreien Städte Frankenthal (Pfalz), Ludwigshafen am Rhein und Speyer;
h)
das Gesundheitsamt Mainz und die Nebenstelle Bingen in die Kreisverwaltung Mainz-Bingen; die örtliche Zuständigkeit erstreckt sich auch auf das Gebiet der kreisfreien Stadt Mainz;
i)
das Gesundheitsamt Pirmasens und das Gesundheitsamt Zweibrücken in die Kreisverwaltung Pirmasens; die örtliche Zuständigkeit erstreckt sich auch auf das Gebiet der kreisfreien Städte Pirmasens und Zweibrücken und
j)
das Gesundheitsamt Landau in der Pfalz in die Kreisverwaltung Südliche Weinstraße; die örtliche Zuständigkeit erstreckt sich auch auf das Gebiet der kreisfreien Stadt Landau in der Pfalz;
3.
im Regierungsbezirk Trier
a)
das Gesundheitsamt Wittlich und die Nebenstelle Bernkastel-Kues in die Kreisverwaltung Bernkastel-Wittlich;
b)
das Gesundheitsamt Bitburg und die Nebenstelle Prüm in die Kreisverwaltung Bitburg-Prüm;
c)
das Gesundheitsamt Daun in die Kreisverwaltung Daun und
d)
das Gesundheitsamt Trier und die Nebenstelle Saarburg in die Kreisverwaltung Trier-Saarburg; die örtliche Zuständigkeit erstreckt sich auch auf das Gebiet der kreisfreien Stadt Trier.
(2) Abweichend von Absatz 1 werden die Gesundheitsämter und deren Nebenstellen in den Fällen, in denen gemäß § 2 Abs. 2 des Landesgesetzes über den öffentlichen Gesundheitsdienst die Stadtverwaltung einer kreisfreien Stadt zur unteren Gesundheitsbehörde bestimmt worden ist, in die betreffende Stadtverwaltung eingegliedert.
(3) Die örtliche Zuständigkeit der Kreisverwaltung Bad Dürkheim als untere Gesundheitsbehörde erstreckt sich ab dem 1. Januar 1997 auch auf die Teile des Gebiets des Landkreises Bad Dürkheim (Verbandsgemeinden Grünstadt-Land und Hettenleidelheim und Stadt Grünstadt), die bisher zum Dienstbezirk der Nebenstelle Frankenthal des Gesundheitsamts Ludwigshafen gehören. Wird gemäß Absatz 2 die Stadtverwaltung der kreisfreien Stadt Neustadt an der Weinstraße zur unteren Gesundheitsbehörde bestimmt, gilt Satz 1 entsprechend.

§ 3

Die pauschale Abgeltung der den Landkreisen ab dem Jahr 1997 durch die Eingliederung der Gesundheitsämter und deren Nebenstellen in die Kreisverwaltungen entstehenden Kosten erfolgt nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen:
1.
Die Landkreise erhalten vom Land außerhalb des Finanzausgleichs einen Betrag je Einwohnerin und Einwohner (Einwohnerbetrag), bezogen auf die Einwohnerinnen und Einwohner der Dienstbezirke der Gesundheitsämter und Nebenstellen der jeweiligen Kreisverwaltung.
2.
Ab dem Jahr 2002 erhalten die Landkreise einen landeseinheitlichen Einwohnerbetrag:
a)
Für das Jahr 2013 beträgt der Einwohnerbetrag 10,01 EUR.
b)
Der Einwohnerbetrag wird ab dem Jahr 2014 kalenderjährlich fortgeschrieben, indem der Einwohnerbetrag des Vorjahres um den Vomhundertsatz, um den sich der Grundgehaltssatz der untersten Stufe der Besoldungsgruppe A 10 des Landesbesoldungsgesetzes im Vorjahr geändert hat, verändert wird.
c)
Im Jahr 2002 wird der in Deutscher Mark fortgeschriebene fiktive Einwohnerbetrag in Euro umgerechnet und ab diesem Jahr als landeseinheitlicher Einwohnerbetrag in Euro der Kostenerstattung zugrunde gelegt; er wird entsprechend Buchstabe b fortgeschrieben.
3.
Im Jahr 1997 erhalten die Landkreise den jeweiligen in Nummer 4 festgesetzten Einwohnerbetrag und, soweit ein Zuschlag festgesetzt ist, den Zuschlagsbetrag. In den Jahren 1998 bis 2001 erfolgt die Kostenerstattung kalenderjährlich jeweils wie folgt:
a)
Der Einwohnerbetrag des Vorjahres wird entsprechend Nummer 2 Buchst. b verändert.
b)
Soweit ein Zuschlag festgesetzt ist, erhöht sich der Erstattungsbetrag (Buchstabe a) im Jahr 1998 um den zweifachen, im Jahr 1999 um den dreifachen, im Jahr 2000 um den vierfachen und im Jahr 2001 um den fünffachen Zuschlagsbetrag.
c)
Soweit ein Abschlag festgesetzt ist, vermindert sich der Erstattungsbetrag (Buchstabe a) im Jahr 1998 um den Abschlagsbetrag und im Jahr 1999 um den zweifachen, im Jahr 2000 um den dreifachen und im Jahr 2001 um den vierfachen Abschlagsbetrag.
4.
Landkreis Einwohnerbetrag (DM) 1997 Zuschlag Å/ Abschlag (-) (DM)
Ahrweiler 12,95 + 127 883
Altenkirchen (Westerwald) 14,88 + 87 857
Alzey-Worms 13,17 + 193 394
Bad Dürkheim 16,93 + 45 695
Bad Kreuznach 14,96 + 98 646
Bernkastel-Wittlich 18,28 - 3 360
Birkenfeld 18,03 + 2 712
Bitburg-Prüm 18,93 - 17 967
Cochem-Zell 19,91 - 28 555
Daun 13,21 + 61 128
Donnersbergkreis 18,30 - 2 242
Germersheim 12,59 + 131 053
Kaiserslautern 16,35 + 75 381
Kusel 17,10 + 16 555
Ludwigshafen 16,54 + 134 486
Mainz-Bingen 15,89 + 170 286
Mayen-Koblenz 19,81 - 127 475
Neuwied 15,08 + 107 791
Pirmasens 15,98 + 83 296
Rhein-Hunsrück-Kreis 15,40 + 55 879
Rhein-Lahn-Kreis 16,87 + 32 780
Südliche Weinstraße 15,40 + 79 759
Trier-Saarburg 19,14 - 55 643
Westerwaldkreis 13,30 + 185 527
5.
Von dem Erstattungsbetrag des einzelnen Landkreises sind jeweils die dem Land im Hinblick auf das jeweilige Gesundheitsamt und dessen Nebenstellen entstehenden Personalkosten sowie pauschalierte Personalnebenkosten in Höhe von 3 900 DM für Beamtinnen und Beamte und von 240 DM für sonstige Personen und ein Versorgungszuschlag in Höhe von 35,8 v. H. der Dienstbezüge der Beamtinnen und Beamten abzuziehen; die pauschalierten Personalnebenkosten werden kalenderjährlich entsprechend Nummer 2 Buchst. b fortgeschrieben. Im Jahr 2002 werden die in Satz 1 genannten in Deutscher Mark fortgeschriebenen pauschalierten Personalnebenkosten in Euro umgerechnet; ab diesem Jahr werden die in Euro umgerechneten Beträge entsprechend Nummer 2 Buchst. b fortgeschrieben und vom jeweiligen Erstattungsbetrag abgezogen. Satz 1 gilt bis zum Jahr 2001 entsprechend für die gemäß § 1 Abs. 3 im Dienst des Landes verbleibenden Personen, soweit diese bisher die dort genannten Aufgaben wahrgenommen haben.
Die vorstehenden Bestimmungen gelten in den Fällen des § 2 Abs. 2 entsprechend für die Erstattung der den betreffenden kreisfreien Städten entstehenden Kosten.

§ 4

(1) Das fachlich zuständige Ministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit den für das Kommunalrecht, das Beamtenrecht, das Besoldungsrecht und für Finanzen zuständigen Ministerien durch Rechtsverordnung das Nähere über die Eingliederung der Gesundheitsämter und deren Nebenstellen und über die in § 1 Abs. 2 bis 9 und § 3 vorgesehenen organisatorischen, personellen und finanziellen Maßnahmen zu regeln.
(2) Zuständige Behörden für die Durchführung der Aufgaben des Landes nach § 1 Abs. 1 bis 6, 8 und 9 und § 3 sind die Bezirksregierungen. Die Zuständigkeiten gehen am 1. Januar 2000 hinsichtlich der personellen Maßnahmen auf die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion und hinsichtlich der übrigen Maßnahmen auf das Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung über, soweit die Aufgaben zu diesem Zeitpunkt nicht bereits erledigt sind.

§ 5

*
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1996 in Kraft. Bestimmungen, die zum Erlass von Rechtsverordnungen ermächtigen, treten am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Fußnoten
*)
Satz 2: Verkündet am 27. 11. 1995
Markierungen
Leseansicht