Erstes Dienstrechtsänderungsgesetz zur Verbesserung der Haushaltsfinanzierung Vom 20. Dezember 2011
Erstes Dienstrechtsänderungsgesetz zur Verbesserung der Haushaltsfinanzierung Vom 20. Dezember 2011
Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 18.06.2013 (GVBl. S. 157) |
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Erstes Dienstrechtsänderungsgesetz zur Verbesserung der Haushaltsfinanzierung vom 20. Dezember 2011 | 01.01.2012 |
Inhaltsverzeichnis | 01.01.2012 |
Eingangsformel | 01.01.2012 |
Artikel 1 - Anpassung der Besoldung und der Versorgungsbezüge für das Jahr 2012 sowie Neustrukturierung des Familienzuschlags | 01.01.2012 |
Artikel 2 - Anpassung der Besoldung und der Versorgungsbezüge für das Jahr 2013 | 01.01.2012 |
Artikel 3 - Anpassung der Besoldung und der Versorgungsbezüge für das Jahr 2014 | 01.07.2013 |
Artikel 4 - Anpassung der Besoldung und der Versorgungsbezüge für das Jahr 2015 | 01.07.2013 |
Artikel 5 - Anpassung der Besoldung und der Versorgungsbezüge für das Jahr 2016 | 01.07.2013 |
Artikel 6 bis 15 - (Änderungsanweisungen) | 01.01.2012 |
Artikel 16 - Übergangsregelung zu vermögenswirksamen Leistungen | 01.01.2012 |
Artikel 17 - Ausgleichszulage aufgrund der Neustrukturierung des Familienzuschlags | 01.01.2012 |
Artikel 18 - Inkrafttreten | 01.01.2012 |
Inhaltsübersicht | |
Artikel 1 | Anpassung der Besoldung und der Versorgungsbezüge für das Jahr 2012 sowie Neustrukturierung des Familienzuschlags |
Artikel 2 | Anpassung der Besoldung und der Versorgungsbezüge für das Jahr 2013 |
Artikel 3 | Anpassung der Besoldung und der Versorgungsbezüge für das Jahr 2014 |
Artikel 4 | Anpassung der Besoldung und der Versorgungsbezüge für das Jahr 2015 |
Artikel 5 | Anpassung der Besoldung und der Versorgungsbezüge für das Jahr 2016 |
Artikel 6 | Weitere Änderungen des Landesbesoldungsgesetzes |
Artikel 7 | Änderung des Landesgesetzes zur Ersetzung und Ergänzung von Bestimmungen des Beamtenversorgungsgesetzes |
Artikel 8 | Änderung des Landesgesetzes über den Finanzierungsfonds für die Beamtenversorgung Rheinland-Pfalz |
Artikel 9 | Änderung des Kommunal-Versorgungsrücklagegesetzes |
Artikel 10 | Änderung des Landesbeamtengesetzes |
Artikel 11 | Änderung des Landespersonalvertretungsgesetzes |
Artikel 12 | Änderung des Landesgesetzes zur Einbeziehung der Lebenspartnerschaften in Rechtsvorschriften des Landes |
Artikel 13 | Änderung der Beihilfenverordnung Rheinland-Pfalz |
Artikel 14 | Änderung des Landesrichtergesetzes |
Artikel 15 | Änderung der Landesverordnung über die Gewährung von Unterhaltsbeihilfen an Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare |
Artikel 16 | Übergangsregelung zu vermögenswirksamen Leistungen |
Artikel 17 | Ausgleichszulage aufgrund der Neustrukturierung des Familienzuschlags |
Artikel 18 | Inkrafttreten |
Der Landtag Rheinland-Pfalz hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1 Anpassung der Besoldung und der Versorgungsbezüge für das Jahr 2012 sowie Neustrukturierung des Familienzuschlags
*
(1) Die in den Anlagen II bis VIII des Landesbesoldungsgesetzes in der Fassung vom 12. April 2005 (GVBl. S. 119), zuletzt geändert durch die Artikel 2 und 3 des Gesetzes vom 25. August 2011 (GVBl. S. 303), BS 2032-1, ausgewiesenen Beträge werden wie folgt geändert:
Um 1,0 v. H. werden erhöht
1.
die Grundgehaltssätze der Besoldungsordnungen A, B, R und W sowie der fortgeltenden Besoldungsordnung C der Hochschullehrer,
2.
die Amtszulagen nach Nummer 21 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B sowie jene, die in den Fußnoten zu Ämtern der Bundesbesoldungsordnungen A, B und R ausgebracht sind,
3.
die allgemeine Stellenzulage nach Nummer 27 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B,
4.
Amtszulagen, die in den Fußnoten zu Ämtern der Landesbesoldungsordnungen A und B ausgebracht sind,
5.
die Anwärtergrundbeträge,
6.
die Beträge der Anlage VII, mit Ausnahme des Betrags nach § 22 Abs. 2 EZulV,
7.
die Beträge der Grundgehaltsspannen der Anlage VIII.
Ausgehend von den nach Satz 1 angepassten Beträgen werden die Grundgehaltssätze der Besoldungsgruppen A 2 bis A 8 der Besoldungsordnung A zusätzlich um einen Betrag von 17,00 EUR sowie die Anwärtergrundbeträge bei einem Eingangsamt in den Besoldungsgruppen A 2 bis A 8 der Besoldungsordnung A um einen Betrag von 6,00 EUR erhöht. Die geänderten Beträge des Familienzuschlags ergeben sich aus Anlage III der Anlage 1 zu diesem Gesetz.
(2) Die Erhöhung nach Absatz 1 Satz 1 gilt entsprechend für die
1.
Grundgehaltssätze
a)
fortgeltender Besoldungsordnungen und Besoldungsgruppen der Hochschullehrer,
b)
in den Regelungen über künftig wegfallende Ämter,
c)
in Zwischenbesoldungsgruppen der Landesbesoldungsordnung A,
2.
Amtszulagen in Überleitungsvorschriften oder in Regelungen über künftig wegfallende Ämter,
3.
Höchstbeträge für Sondergrundgehälter und Zuschüsse zum Grundgehalt sowie festgesetzte Sondergrundgehälter und Zuschüsse nach fortgeltenden Besoldungsordnungen der Hochschullehrer,
4.
in festen Beträgen ausgewiesenen Zuschüsse zum Grundgehalt und die allgemeine Stellenzulage nach den Nummern 1, 2 und 2 b der Vorbemerkungen zu der Besoldungsordnung C in der bis zum 22. Februar 2002 geltenden Fassung,
5.
Leistungsbezüge für Beamtinnen und Beamte der Besoldungsordnung W, soweit diese Bezüge nach Landesrecht an regelmäßigen Besoldungsanpassungen teilnehmen.
(3) Für Versorgungsempfängerinnen und -empfänger gilt die Erhöhung nach den Absätzen 1 und 2 für die dort angeführten Besoldungsbestandteile, sofern diese Grundlage der Versorgung sind, und andere versorgungswirksame Bezügebestandteile, soweit für diese die Teilnahme an den regelmäßigen Bezügeanpassungen nicht eingeschränkt oder ausgeschlossen ist, entsprechend.
(4) Die Versorgungsbezüge, deren Berechnung ein Ortszuschlag nach dem Bundesbesoldungsgesetz in der bis zum 30. Juni 1997 geltenden Fassung nicht zugrunde liegt, werden, wenn der Versorgungsfall vor dem 1. Juli 1997 eingetreten ist, um 0,9 v. H. erhöht. Satz 1 gilt entsprechend für Hinterbliebene einer oder eines vor dem 1. Juli 1997 vorhandenen Versorgungsempfängerin oder Versorgungsempfängers, für Versorgungsbezüge, die in festen Beträgen festgesetzt sind, sowie für den Betrag nach Artikel 13 § 2 Abs. 4 des Fünften Gesetzes zur Änderung besoldungsrechtlicher Vorschriften vom 28. Mai 1990 (BGBl. I S. 967).
Fußnoten
*)
Es treten in Kraft: Artikel 1 Abs. 1 Satz 1 und Artikel 1 Abs. 2 bis 4, soweit sich diese Regelungen auf Artikel 1 Abs. 1 Satz 1 beziehen, hinsichtlich der Besoldungsgruppen der Besoldungsordnung B, der Besoldungsgruppen R 3 und höher der Besoldungsordnung R, der Besoldungsgruppe C 4 der Besoldungsordnung C sowie der Besoldungsgruppe W 3 der Besoldungsordnung W am 1. Juli 2012, hinsichtlich der übrigen Besoldungsordnungen und Besoldungsgruppen am 1. Januar 2012, Artikel 1 Abs. 1 Satz 2 und 3 sowie Artikel 1 Abs. 2 und 3, soweit sich diese Regelungen auf Artikel 1 Abs. 1 Satz 2 und 3 beziehen.
Artikel 2 Anpassung der Besoldung und der Versorgungsbezüge für das Jahr 2013
*
(1) Die in den Anlagen II bis VIII des Landesbesoldungsgesetzes in der Fassung vom 12. April 2005 (GVBl. S. 119), zuletzt geändert durch Artikel 6 dieses Gesetzes, BS 2032-1, ausgewiesenen Beträge werden wie folgt geändert:
Um 1,0 v. H. werden erhöht
1.
die Grundgehaltssätze der Besoldungsordnungen A, B, R und W sowie der fortgeltenden Besoldungsordnung C der Hochschullehrer,
2.
der Familienzuschlag, mit Ausnahme der Erhöhungsbeträge für die Besoldungsgruppen A 3 bis A 5 der Besoldungsordnung A,
3.
die Amtszulagen nach Nummer 21 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B sowie jene, die in den Fußnoten zu Ämtern der Bundesbesoldungsordnungen A, B und R ausgebracht sind,
4.
die allgemeine Stellenzulage nach Nummer 27 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B,
5.
Amtszulagen, die in den Fußnoten zu Ämtern der Landesbesoldungsordnungen A und B ausgebracht sind,
6.
die Anwärtergrundbeträge,
7.
die Beträge der Anlage VII, mit Ausnahme des Betrags nach § 22 Abs. 2 EZulV,
8.
die Beträge der Grundgehaltsspannen der Anlage VIII.
(2) Die Erhöhung nach Absatz 1 gilt entsprechend für die
1.
Grundgehaltssätze
a)
fortgeltender Besoldungsordnungen und Besoldungsgruppen der Hochschullehrer,
b)
in den Regelungen über künftig wegfallende Ämter,
c)
in Zwischenbesoldungsgruppen der Landesbesoldungsordnung A,
2.
Amtszulagen in Überleitungsvorschriften oder in Regelungen über künftig wegfallende Ämter,
3.
Höchstbeträge für Sondergrundgehälter und Zuschüsse zum Grundgehalt sowie festgesetzte Sondergrundgehälter und Zuschüsse nach fortgeltenden Besoldungsordnungen der Hochschullehrer,
4.
in festen Beträgen ausgewiesenen Zuschüsse zum Grundgehalt und die allgemeine Stellenzulage nach den Nummern 1, 2 und 2 b der Vorbemerkungen zu der Besoldungsordnung C in der bis zum 22. Februar 2002 geltenden Fassung,
5.
Leistungsbezüge für Beamtinnen und Beamte der Besoldungsordnung W, soweit diese Bezüge nach Landesrecht an regelmäßigen Besoldungsanpassungen teilnehmen.
(3) Für Versorgungsempfängerinnen und -empfänger gilt die Erhöhung nach den Absätzen 1 und 2 für die dort angeführten Besoldungsbestandteile, sofern diese Grundlage der Versorgung sind, und andere versorgungswirksame Bezügebestandteile, soweit für diese die Teilnahme an den regelmäßigen Bezügeanpassungen nicht eingeschränkt oder ausgeschlossen ist, entsprechend.
(4) Die Versorgungsbezüge, deren Berechnung ein Ortszuschlag nach dem Bundesbesoldungsgesetz in der bis zum 30. Juni 1997 geltenden Fassung nicht zugrunde liegt, werden, wenn der Versorgungsfall vor dem 1. Juli 1997 eingetreten ist, um 0,9 v. H. erhöht. Satz 1 gilt entsprechend für Hinterbliebene einer oder eines vor dem 1. Juli 1997 vorhandenen Versorgungsempfängerin oder Versorgungsempfängers, für Versorgungsbezüge, die in festen Beträgen festgesetzt sind, sowie für den Betrag nach Artikel 13 § 2 Abs. 4 des Fünften Gesetzes zur Änderung besoldungsrechtlicher Vorschriften vom 28. Mai 1990 (BGBl. I S. 967).
(5)
[1]
Die Anlagen II bis VIII des Landesbesoldungsgesetzes in der ab 1. Januar 2013 und in der ab 1. Juli 2013 geltenden Fassung werden von dem für das finanzielle öffentliche Dienstrecht zuständigen Ministerium im Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt gemacht.
Fußnoten
*)
Es treten in Kraft: Artikel 2 Abs. 1 bis 4 hinsichtlich der Besoldungsgruppen der Besoldungsordnung B, der Besoldungsgruppen R 3 und höher der Besoldungsordnung R, der Besoldungsgruppe C 4 der Besoldungsordnung C sowie der Besoldungsgruppe W 3 der Besoldungsordnung W am 1. Juli 2013, hinsichtlich der übrigen Besoldungsordnungen und Besoldungsgruppen am 1. Januar 2013.
[1])
Absatz 5 in Kraft mit Wirkung vom 31.12.2011
Artikel 3 Anpassung der Besoldung und der Versorgungsbezüge für das Jahr 2014
*
(1) Die in den Anlagen 6 bis 12 des Landesbesoldungsgesetzes vom 18. Juni 2013 (GVBl. S. 157, BS 2032-1) ausgewiesenen Beträge werden wie folgt geändert:
Um 1,0 v. H. werden erhöht
1.
die Grundgehaltssätze der Landesbesoldungsordnungen A, B, R, W und C (kw),
2.
der Familienzuschlag, mit Ausnahme der Erhöhungsbeträge für die Besoldungsgruppen A 3 bis A 5 der Landesbesoldungsordnung A,
3.
die Amtszulagen, die in den Fußnoten zu Ämtern der Landesbesoldungsordnungen A, B und R ausgebracht sind,
4.
die allgemeine Zulage nach Nummer 12 der Vorbemerkungen zu den Landesbesoldungsordnungen A und B sowie nach Nummer 2 der Vorbemerkungen zu der Landesbesoldungsordnung C (kw),
5.
die Anwärtergrundbeträge,
6.
die Beträge der Grundgehaltsspannen der Anlage 11,
7.
die Beträge der Anlage 12, mit Ausnahme des Betrags nach § 22 Abs. 2 EZulV.
(2) Die Erhöhung nach Absatz 1 gilt entsprechend für die
1.
Grundgehaltssätze
a)
fortgeltender Besoldungsordnungen und Besoldungsgruppen der Hochschullehrer,
b)
in den Regelungen über künftig wegfallende Ämter,
c)
in Zwischenbesoldungsgruppen der Landesbesoldungsordnung A,
2.
Amtszulagen in Überleitungsvorschriften oder in Regelungen über künftig wegfallende Ämter,
3.
Höchstbeträge für Sondergrundgehälter und Zuschüsse zum Grundgehalt sowie festgesetzte Sondergrundgehälter und Zuschüsse nach fortgeltenden Besoldungsordnungen der Hochschullehrer,
4.
in festen Beträgen ausgewiesenen Zuschüsse zum Grundgehalt nach § 67 Abs. 4 des Landesbesoldungsgesetzes,
5.
Leistungsbezüge für Beamtinnen und Beamte der Besoldungsordnung W, soweit diese Bezüge nach § 38 des Landesbesoldungsgesetzes an regelmäßigen Besoldungsanpassungen teilnehmen.
(3) Für Versorgungsempfängerinnen und -empfänger gilt die Erhöhung nach den Absätzen 1 und 2 für die dort angeführten Besoldungsbestandteile, sofern diese Grundlage der Versorgung sind, und andere versorgungswirksame Bezügebestandteile, soweit für diese die Teilnahme an den regelmäßigen Bezügeanpassungen nicht eingeschränkt oder ausgeschlossen ist, entsprechend.
(4) Die Versorgungsbezüge, deren Berechnung ein Ortszuschlag nach dem Bundesbesoldungsgesetz in der bis zum 30. Juni 1997 geltenden Fassung nicht zugrunde liegt, werden, wenn der Versorgungsfall vor dem 1. Juli 1997 eingetreten ist, um 0,9 v. H. erhöht. Satz 1 gilt entsprechend für Hinterbliebene einer oder eines vor dem 1. Juli 1997 vorhandenen Versorgungsempfängerin oder Versorgungsempfängers, für Versorgungsbezüge, die in festen Beträgen festgesetzt sind, sowie für den Betrag nach Artikel 13 § 2 Abs. 4 des Fünften Gesetzes zur Änderung besoldungsrechtlicher Vorschriften vom 28. Mai 1990 (BGBl. I S. 967).
(5) Die Anlagen 6 bis 12 des Landesbesoldungsgesetzes in der ab 1. Januar 2014 und in der ab 1. Juli 2014 geltenden Fassung werden von dem für das finanzielle öffentliche Dienstrecht zuständigen Ministerium im Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt gemacht.
Fußnoten
*)
Es treten in Kraft: Artikel 3 Abs. 1 bis 4 hinsichtlich der Besoldungsgruppen der Besoldungsordnung B, der Besoldungsgruppen R 3 und höher der Besoldungsordnung R, der Besoldungsgruppe C 4 der Besoldungsordnung C sowie der Besoldungsgruppe W 3 der Besoldungsordnung W am 1. Juli 2014, hinsichtlich der übrigen Besoldungsordnungen und Besoldungsgruppen am 1. Januar 2014.
Artikel 4 Anpassung der Besoldung und der Versorgungsbezüge für das Jahr 2015
*
(1) Die in den Anlagen 6 bis 12 des Landesbesoldungsgesetzes vom 18. Juni 2013 (GVBl. S. 157), zuletzt geändert durch Artikel 3 dieses Gesetzes, BS 2032-1, ausgewiesenen Beträge werden wie folgt geändert:
Um 1,0 v. H. werden erhöht
1.
die Grundgehaltssätze der Landesbesoldungsordnungen A, B, R, W und C (kw),
2.
der Familienzuschlag, mit Ausnahme der Erhöhungsbeträge für die Besoldungsgruppen A 3 bis A 5 der Landesbesoldungsordnung A,
3.
die Amtszulagen, die in den Fußnoten zu Ämtern der Landesbesoldungsordnungen A, B und R ausgebracht sind,
4.
die allgemeine Zulage nach Nummer 12 der Vorbemerkungen zu den Landesbesoldungsordnungen A und B sowie nach Nummer 2 der Vorbemerkungen zu der Landesbesoldungsordnung C (kw),
5.
die Anwärtergrundbeträge,
6.
die Beträge der Grundgehaltsspannen der Anlage 11,
7.
die Beträge der Anlage 12, mit Ausnahme des Betrags nach § 22 Abs. 2 EZulV.
(2) Die Erhöhung nach Absatz 1 gilt entsprechend für die
1.
Grundgehaltssätze
a)
fortgeltender Besoldungsordnungen und Besoldungsgruppen der Hochschullehrer,
b)
in den Regelungen über künftig wegfallende Ämter,
c)
in Zwischenbesoldungsgruppen der Landesbesoldungsordnung A,
2.
Amtszulagen in Überleitungsvorschriften oder in Regelungen über künftig wegfallende Ämter,
3.
Höchstbeträge für Sondergrundgehälter und Zuschüsse zum Grundgehalt sowie festgesetzte Sondergrundgehälter und Zuschüsse nach fortgeltenden Besoldungsordnungen der Hochschullehrer,
4.
in festen Beträgen ausgewiesenen Zuschüsse zum Grundgehalt nach § 67 Abs. 4 des Landesbesoldungsgesetzes,
5.
Leistungsbezüge für Beamtinnen und Beamte der Besoldungsordnung W, soweit diese Bezüge nach § 38 des Landesbesoldungsgesetzes an regelmäßigen Besoldungsanpassungen teilnehmen.
(3) Für Versorgungsempfängerinnen und -empfänger gilt die Erhöhung nach den Absätzen 1 und 2 für die dort angeführten Besoldungsbestandteile, sofern diese Grundlage der Versorgung sind, und andere versorgungswirksame Bezügebestandteile, soweit für diese die Teilnahme an den regelmäßigen Bezügeanpassungen nicht eingeschränkt oder ausgeschlossen ist, entsprechend.
(4) Die Versorgungsbezüge, deren Berechnung ein Ortszuschlag nach dem Bundesbesoldungsgesetz in der bis zum 30. Juni 1997 geltenden Fassung nicht zugrunde liegt, werden, wenn der Versorgungsfall vor dem 1. Juli 1997 eingetreten ist, um 0,9 v. H. erhöht. Satz 1 gilt entsprechend für Hinterbliebene einer oder eines vor dem 1. Juli 1997 vorhandenen Versorgungsempfängerin oder Versorgungsempfängers, für Versorgungsbezüge, die in festen Beträgen festgesetzt sind, sowie für den Betrag nach Artikel 13 § 2 Abs. 4 des Fünften Gesetzes zur Änderung besoldungsrechtlicher Vorschriften vom 28. Mai 1990 (BGBl. I S. 967).
(5)
[1]
Die Anlagen 6 bis 12 des Landesbesoldungsgesetzes in der ab 1. Januar 2015 und in der ab 1. Juli 2015 geltenden Fassung werden von dem für das finanzielle öffentliche Dienstrecht zuständigen Ministerium im Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt gemacht.
Fußnoten
*)
Es treten in Kraft: Artikel 4 Abs. 1 bis 4 hinsichtlich der Besoldungsgruppen der Besoldungsordnung B, der Besoldungsgruppen R 3 und höher der Besoldungsordnung R, der Besoldungsgruppe C 4 der Besoldungsordnung C sowie der Besoldungsgruppe W 3 der Besoldungsordnung W am 1. Juli 2015, hinsichtlich der übrigen Besoldungsordnungen und Besoldungsgruppen am 1. Januar 2015.
[1])
Absatz 5 in Kraft mit Wirkung vom 31.12.2011
Artikel 5 Anpassung der Besoldung und der Versorgungsbezüge für das Jahr 2016
*
(1) Die in den Anlagen 6 bis 12 des Landesbesoldungsgesetzes vom 18. Juni 2013 (GVBl. S. 157), zuletzt geändert durch Artikel 4 dieses Gesetzes, BS 2032-1, ausgewiesenen Beträge werden wie folgt geändert:
Um 1,0 v. H. werden erhöht
1.
die Grundgehaltssätze der Landesbesoldungsordnungen A, B, R, W und C (kw),
2.
der Familienzuschlag, mit Ausnahme der Erhöhungsbeträge für die Besoldungsgruppen A 3 bis A 5 der Landesbesoldungsordnung A,
3.
die Amtszulagen, die in den Fußnoten zu Ämtern der Landesbesoldungsordnungen A, B und R ausgebracht sind,
4.
die allgemeine Zulage nach Nummer 12 der Vorbemerkungen zu den Landesbesoldungsordnungen A und B sowie nach Nummer 2 der Vorbemerkungen zu der Landesbesoldungsordnung C (kw),
5.
die Anwärtergrundbeträge,
6.
die Beträge der Grundgehaltsspannen der Anlage 11,
7.
die Beträge der Anlage 12, mit Ausnahme des Betrags nach § 22 Abs. 2 EZulV.
(2) Die Erhöhung nach Absatz 1 gilt entsprechend für die
1.
Grundgehaltssätze
a)
fortgeltender Besoldungsordnungen und Besoldungsgruppen der Hochschullehrer,
b)
in den Regelungen über künftig wegfallende Ämter,
c)
in Zwischenbesoldungsgruppen der Landesbesoldungsordnung A,
2.
Amtszulagen in Überleitungsvorschriften oder in Regelungen über künftig wegfallende Ämter,
3.
Höchstbeträge für Sondergrundgehälter und Zuschüsse zum Grundgehalt sowie festgesetzte Sondergrundgehälter und Zuschüsse nach fortgeltenden Besoldungsordnungen der Hochschullehrer,
4.
in festen Beträgen ausgewiesenen Zuschüsse zum Grundgehalt nach § 67 Abs. 4 des Landesbesoldungsgesetzes,
5.
Leistungsbezüge für Beamtinnen und Beamte der Besoldungsordnung W, soweit diese Bezüge nach § 38 des Landesbesoldungsgesetzes an regelmäßigen Besoldungsanpassungen teilnehmen.
(3) Für Versorgungsempfängerinnen und -empfänger gilt die Erhöhung nach den Absätzen 1 und 2 für die dort angeführten Besoldungsbestandteile, sofern diese Grundlage der Versorgung sind, und andere versorgungswirksame Bezügebestandteile, soweit für diese die Teilnahme an den regelmäßigen Bezügeanpassungen nicht eingeschränkt oder ausgeschlossen ist, entsprechend.
(4) Die Versorgungsbezüge, deren Berechnung ein Ortszuschlag nach dem Bundesbesoldungsgesetz in der bis zum 30. Juni 1997 geltenden Fassung nicht zugrunde liegt, werden, wenn der Versorgungsfall vor dem 1. Juli 1997 eingetreten ist, um 0,9 v. H. erhöht. Satz 1 gilt entsprechend für Hinterbliebene einer oder eines vor dem 1. Juli 1997 vorhandenen Versorgungsempfängerin oder Versorgungsempfängers, für Versorgungsbezüge, die in festen Beträgen festgesetzt sind, sowie für den Betrag nach Artikel 13 § 2 Abs. 4 des Fünften Gesetzes zur Änderung besoldungsrechtlicher Vorschriften vom 28. Mai 1990 (BGBl. I S. 967).
(5)
[1]
Die Anlagen 6 bis 12 des Landesbesoldungsgesetzes in der ab 1. Januar 2016 und in der ab 1. Juli 2016 geltenden Fassung werden von dem für das finanzielle öffentliche Dienstrecht zuständigen Ministerium im Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt gemacht.
Fußnoten
*)
Es treten in Kraft: Artikel 5 Abs. 1 bis 4 hinsichtlich der Besoldungsgruppen der Besoldungsordnung B, der Besoldungsgruppen R 3 und höher der Besoldungsordnung R, der Besoldungsgruppe C 4 der Besoldungsordnung C sowie der Besoldungsgruppe W 3 der Besoldungsordnung W am 1. Juli 2016, hinsichtlich der übrigen Besoldungsordnungen und Besoldungsgruppen am 1. Januar 2016.
[1])
Absatz 5 in Kraft mit Wirkung vom 31.12.2011
Artikel 6 bis 15
(Änderungsanweisungen)
Artikel 16 Übergangsregelung zu vermögenswirksamen Leistungen
Beamtinnen und Beamte sowie Richterinnen und Richter, denen für den Kalendermonat Dezember 2011 vermögenswirksame Leistungen nach dem Gesetz über vermögenswirksame Leistungen für Beamte, Richter, Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit in der Fassung vom 16. Mai 2002 (BGBl. I S. 1778) aufgrund eines vor dem 1. Januar 2012 abgeschlossenen Vertrages entsprechend dem Fünften Vermögensbildungsgesetz in der Fassung vom 4. März 1994 (BGBl. I S. 406), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 5. April 2011 (BGBl. I S. 554), gewährt wurden, erhalten vermögenswirksame Leistungen nach den Bestimmungen des § 1 Abs. 3 Nr. 3, des § 59 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 und des § 68 des Bundesbesoldungsgesetzes in der bis zum 31. August 2006 geltenden Fassung sowie des Gesetzes über vermögenswirksame Leistungen für Beamte, Richter, Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit in der Fassung vom 16. Mai 2002 (BGBl. I S. 1778) während der Laufzeit des Vertrages fort, längstens bis zum 31. Dezember 2012.
Artikel 17 Ausgleichszulage aufgrund der Neustrukturierung des Familienzuschlags
(1) Beamtinnen und Beamte sowie Richterinnen und Richter, für die sich aufgrund der Neustrukturierung des Familienzuschlags gemäß Artikel 1 Abs. 1 Satz 3 dieses Gesetzes die Höhe des Anspruchs auf Familienzuschlag im Vergleich zu den in Anlage III des Landesbesoldungsgesetzes in der Fassung vom 12. April 2005 (GVBl. S. 119), zuletzt geändert durch die Artikel 2 und 3 des Gesetzes vom 25. August 2011 (GVBl. S. 303), BS 2032-1, ausgewiesenen Beträgen zum 1. Januar 2012 reduziert, erhalten hierfür eine ruhegehaltfähige Ausgleichszulage. Diese bemisst sich in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem sich am 31. Dezember 2011 und am 1. Januar 2012 ergebenden Familienzuschlag. Reduziert sich der Familienzuschlag aus einem anderen als dem in Satz 1 genannten Grund, entfällt auch die Ausgleichszulage.
(2) Die Ausgleichszulage vermindert sich bis zu ihrem vollständigen Abschmelzen bei linearen Anpassungen jeweils um die Hälfte des Erhöhungsbetrages, bei sonstigen Erhöhungen, mit Ausnahme einer Änderung der Stufe des Familienzuschlags, in Höhe des Erhöhungsbetrages. Als erste lineare Anpassung im Sinne des Satzes 1, die die Ausgleichszulage abschmelzen lässt, gilt die Besoldungsanpassung nach Artikel 1 dieses Gesetzes.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger.
Artikel 18 Inkrafttreten
Es treten in Kraft:
1.
Artikel 7 Nr. 1 mit Wirkung vom 1. September 2009,
2.
Artikel 2 Abs. 5, Artikel 3 Abs. 5, Artikel 4 Abs. 5, Artikel 5 Abs. 5, Artikel 6 Nr. 5 bis 7, Artikel 7 Nr. 2 und die Artikel 11 und 12 am Tage nach der Verkündung,
3.
Artikel 1 Abs. 1 Satz 1 und Artikel 1 Abs. 2 bis 4, soweit sich diese Regelungen auf Artikel 1 Abs. 1 Satz 1 beziehen, hinsichtlich der Besoldungsgruppen der Besoldungsordnung B, der Besoldungsgruppen R 3 und höher der Besoldungsordnung R, der Besoldungsgruppe C 4 der Besoldungsordnung C sowie der Besoldungsgruppe W 3 der Besoldungsordnung W am 1. Juli 2012, hinsichtlich der übrigen Besoldungsordnungen und Besoldungsgruppen am 1. Januar 2012,
4.
Artikel 1 Abs. 1 Satz 2 und 3 sowie Artikel 1 Abs. 2 und 3, soweit sich diese Regelungen auf Artikel 1 Abs. 1 Satz 2 und 3 beziehen, Artikel 6 Nr. 2 bis 4 und 9 und die Artikel 8 bis 10 und 13 bis 17 am 1. Januar 2012; gleichzeitig tritt § 213 des Landesbeamtengesetzes in der Fassung vom 14. Juli 1970 (GVBl. S. 241), zuletzt geändert durch § 145 Abs. 4 des Gesetzes vom 20. Oktober 2010 (GVBl. S. 319), BS 2030-1, außer Kraft,
5.
Artikel 6 Nr. 1, 8 und 10 am 1. Juli 2012,
6.
Artikel 2 Abs. 1 bis 4 hinsichtlich der Besoldungsgruppen der Besoldungsordnung B, der Besoldungsgruppen R 3 und höher der Besoldungsordnung R, der Besoldungsgruppe C 4 der Besoldungsordnung C sowie der Besoldungsgruppe W 3 der Besoldungsordnung W am 1. Juli 2013, hinsichtlich der übrigen Besoldungsordnungen und Besoldungsgruppen am 1. Januar 2013,
7.
Artikel 3 Abs. 1 bis 4 hinsichtlich der Besoldungsgruppen der Besoldungsordnung B, der Besoldungsgruppen R 3 und höher der Besoldungsordnung R, der Besoldungsgruppe C 4 der Besoldungsordnung C sowie der Besoldungsgruppe W 3 der Besoldungsordnung W am 1. Juli 2014, hinsichtlich der übrigen Besoldungsordnungen und Besoldungsgruppen am 1. Januar 2014,
8.
Artikel 4 Abs. 1 bis 4 hinsichtlich der Besoldungsgruppen der Besoldungsordnung B, der Besoldungsgruppen R 3 und höher der Besoldungsordnung R, der Besoldungsgruppe C 4 der Besoldungsordnung C sowie der Besoldungsgruppe W 3 der Besoldungsordnung W am 1. Juli 2015, hinsichtlich der übrigen Besoldungsordnungen und Besoldungsgruppen am 1. Januar 2015,
9.
Artikel 5 Abs. 1 bis 4 hinsichtlich der Besoldungsgruppen der Besoldungsordnung B, der Besoldungsgruppen R 3 und höher der Besoldungsordnung R, der Besoldungsgruppe C 4 der Besoldungsordnung C sowie der Besoldungsgruppe W 3 der Besoldungsordnung W am 1. Juli 2016, hinsichtlich der übrigen Besoldungsordnungen und Besoldungsgruppen am 1. Januar 2016.
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