EAHG
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Gesetz über den Einheitlichen Ansprechpartner Hessen (EAH-Gesetz - EAHG) Vom 15. Dezember 2009

Gesetz über den Einheitlichen Ansprechpartner Hessen (EAH-Gesetz - EAHG) Vom 15. Dezember 2009
*)
Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Gesetz vom 2. September 2020 (GVBl. S. 570)
Fußnoten
*)
Verkündet als Artikel 1 des Hessischen Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt und zur Änderung von Rechtsvorschriften vom 15. Dezember 2009 (GVBl. I S. 716, 717)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Gesetz über den Einheitlichen Ansprechpartner Hessen (EAH-Gesetz - EAHG) vom 15. Dezember 200928.12.2009
§ 1 - Zuständigkeit und Verfahren28.12.2009
§ 2 - Mitteilungspflichten28.12.2009
§ 3 - Aufsicht11.09.2020
§ 4 - Verwaltungskosten19.09.2019
§ 5 - Datenverarbeitung und Datensicherheit19.09.2019
§ 6 - Weitere Verordnungsermächtigung09.10.2014
§ 7 - Ordnungswidrigkeiten28.12.2009
§ 8 - Inkrafttreten19.09.2019

§ 1 Zuständigkeit und Verfahren

(1) Das Regierungspräsidium ist einheitliche Stelle nach Teil V Abschnitt 1a des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes und trägt insoweit den Zusatz „Einheitlicher Ansprechpartner Hessen (EAH)“.
(2) Der EAH nutzt ein vom Land Hessen zur Verfügung gestelltes elektronisches Wissens- und Informationssystem. Die zuständigen Behörden sind verpflichtet, ihre darin enthaltenen Daten regelmäßig auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu prüfen.

§ 2 Mitteilungspflichten

Hat ein Dienstleistungserbringer eine Genehmigung im Sinne der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. EU Nr. L 376 S. 36) erhalten oder beantragt, hat er dem EAH oder der zuständigen Behörde unverzüglich folgende Änderungen mitzuteilen:
1.
die Gründung von Tochtergesellschaften, deren Tätigkeit einer Genehmigungsregelung im Sinne der Richtlinie 2006/123/EG unterworfen ist, und
2.
die Änderung von Verhältnissen, aufgrund derer eine Genehmigung im Sinne der Richtlinie 2006/123/EG nicht mehr erteilt werden dürfte.
Diese Änderungsmitteilungen hat der EAH an die zuständigen Behörden weiterzuleiten.

§ 3 Aufsicht

Der EAH untersteht der Fachaufsicht des für Koordinierung des Ausbaus von elektronischen Services für Bürgerinnen, Bürger und Wirtschaft zuständigen Ministeriums. Wird bei der Tätigkeit des EAH der Geschäftsbereich eines anderen Ministeriums berührt, so wird die Fachaufsicht im Benehmen mit diesem fachlich zuständigen Ministerium ausgeübt.

§ 4 Verwaltungskosten

(1)
[1]
Für die Tätigkeit des EAH werden Verwaltungskosten erhoben. Die Tätigkeiten, für die Kosten zu erheben sind, und die Höhe der Kosten bestimmt die Landesregierung durch Rechtsverordnung.
(2)
[2]
Die Höhe der Gebühr darf den mit der Tätigkeit verbundenen Verwaltungsaufwand im Sinne des § 3 Abs. 2 des Hessischen Verwaltungskostengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Januar 2004 (GVBl. I S. 36), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Juni 2018 (GVBl. S. 330), in der jeweils geltenden Fassung nicht übersteigen und nicht in einem Missverhältnis zu dieser Tätigkeit stehen. Die §§ 5, 6, 9 bis 15 und 17 bis 20 des Hessischen Verwaltungskostengesetzes in der jeweiligen Fassung gelten entsprechend. Der EAH kann einen angemessenen Vorschuss bis zur Höhe der voraussichtlich entstehenden Kosten erheben.
(3) Die Verwaltungskosten nach Abs. 1 und die von den zuständigen Behörden festgesetzten Verwaltungskosten sollen grundsätzlich im Rahmen des elektronischen Zahlverfahrens an den EAH entrichtet werden. Verwaltungskosten der zuständigen Behörden, die der EAH erhalten hat, entrichtet dieser unverzüglich jeweils an die zuständige Behörde.
Fußnoten
[1])
Absatz 1 in Kraft mit Wirkung vom 24.12.2009
[2])
Absatz 2 in Kraft mit Wirkung vom 24.12.2004

§ 5 Datenverarbeitung und Datensicherheit

(1) Der EAH betreibt ein elektronisches Antragsannahme- und Antragsverwaltungssystem, das die Entgegennahme der Anzeigen, Anträge, Willenserklärungen und Unterlagen sowie deren Weiterleitung an die zuständigen Behörden ermöglicht.
(2) Der EAH hat den Eingang von Anzeigen, Anträgen, Willenserklärungen und Unterlagen sowie deren Weiterleitung an die zuständige Behörde und den Eingang von Mitteilungen der Behörde sowie deren Weitergabe so zu dokumentieren, dass ein Nachweis im Verwaltungsverfahren geführt werden kann. Zu diesem Zweck und soweit es zur Erfüllung der in der Zuständigkeit des EAH liegenden übrigen Aufgaben erforderlich ist, darf er die bei ihm eingegangenen personenbezogenen Daten längstens bis zum Ablauf von fünf Jahren nach Abschluss des Verwaltungsverfahrens verarbeiten.
(3) Soweit der Dienstleistungserbringer den EAH zur Verfahrensabwicklung in Anspruch nimmt, kann er die Rechte nach der Verordnung (EU) Nr. 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Warenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. EU Nr. L 119 S. 1, Nr. L 314 S. 72, 2018 Nr. L 127 S. 2) und nach sonstigen datenschutzrechtlichen Vorschriften, die ihm als betroffene Person gegenüber dem Verantwortlichen zustehen, auch gegenüber dem EAH geltend machen, unabhängig davon, wer im Einzelfall für die Verarbeitung der betroffenen Daten verantwortlich ist. Der EAH leitet den Antrag an die jeweils zuständige Stelle weiter und setzt den Dienstleistungserbringer davon in Kenntnis. Auf Verlangen des Dienstleistungserbringers sind die Auskünfte der zuständigen Stelle über den EAH abzuwickeln.
(4) Das Zusammenwirken zwischen dem EAH und den zuständigen Behörden, insbesondere die Weiterleitung der Antragsdaten, Dokumente, Bescheide und Informationen zu den jeweiligen Verfahrensständen, erfolgt grundsätzlich entweder durch Datenübertragung mittels elektronischer Datenschnittstelle oder durch die Nutzung des elektronischen Antragsannahme- und Antragsverwaltungssystems des EAH.
(5) Der EAH hat dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Maßnahmen zur Sicherstellung der Datensicherheit zu treffen, die insbesondere die Vertraulichkeit und Unversehrtheit der Daten gewährleisten.
(6)
[1]
Die für Grundsatzfragen der Verwaltungsautomation (E-Government) und für Sprach- und Datenkommunikation zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige Minister wird ermächtigt, im Einvernehmen mit der für Wirtschaft zuständigen Ministerin oder dem hierfür zuständigen Minister durch Rechtsverordnung die technischen Anforderungen für das Verfahren der Datenübermittlung zwischen dem EAH und den zuständigen Behörden zu bestimmen.
Fußnoten
[1])
Absatz 6 in Kraft mit Wirkung vom 24.12.2009

§ 6 Weitere Verordnungsermächtigung

Die für Wirtschaft zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige Minister wird ermächtigt, im Benehmen mit dem zuständigen Fachministerium durch Rechtsverordnung
1.
zur Ausführung von Bundesrecht, das unter den Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123/EG fällt,
a)
anzuordnen, dass das Verwaltungsverfahren über eine einheitliche Stelle nach Teil V Abschnitt 1a des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes abgewickelt werden kann,
b)
Entscheidungsfristen und Genehmigungsfiktionen nach § 42a Abs. 1 Satz 1 des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes festzulegen
und dabei zu bestimmen, dass dies auch für Inländer gilt, soweit bundesrechtlich nichts anderes geregelt ist, und
2.
Bestimmungen zur Verwendung der von der Europäischen Kommission nach Art. 5 Abs. 2 der Richtlinie 2006/123/EG eingeführten einheitlichen Formblätter zu treffen.

§ 7 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer entgegen § 2 Satz 1 seinen Mitteilungspflichten vorsätzlich oder fahrlässig nicht nachkommt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.
(3) Zuständige Behörde für die Verfolgung und Ahndung der Ordnungswidrigkeit ist das Regierungspräsidium.

§ 8 Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 28. Dezember 2009 in Kraft. Abweichend von Satz 1 treten § 4 Abs. 1 und 2, § 5 Abs. 5 sowie § 6 am Tage nach der Verkündung in Kraft.
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