HAGTierNebG
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Hessisches Ausführungsgesetz zum Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz (HAGTierNebG) Vom 14. Dezember 2010

Hessisches Ausführungsgesetz zum Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz (HAGTierNebG) Vom 14. Dezember 2010
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Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 11.09.2020 bis 31.12.2030
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: §§ 1, 2, 3, 8 geändert, § 11 neu gefasst durch Gesetz vom 3. September 2020 (GVBl. S. 578)
Fußnoten
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Verkündet als Artikel 1 des Gesetzes zur Ausführung des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes und des Tierseuchengesetzes und zur Aufhebung veterinärrechtlicher Vorschriften vom 14. Dezember 2010 (GVBl. I S. 621)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Hessisches Ausführungsgesetz zum Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz (HAGTierNebG) vom 14. Dezember 201029.12.2010 bis 31.12.2030
§ 1 - Beseitigungspflichtige11.09.2020 bis 31.12.2030
§ 2 - Einzugsbereiche11.09.2020 bis 31.12.2030
§ 3 - Gebühren und Entgelte11.09.2020 bis 31.12.2030
§ 4 - Übersteigende Erlöse aus Erzeugnissen29.12.2010 bis 31.12.2030
§ 5 - Mitwirkungspflichten29.12.2010 bis 31.12.2030
§ 6 - Anordnungen29.12.2010 bis 31.12.2030
§ 7 - Wegfall der aufschiebenden Wirkung29.12.2010 bis 31.12.2030
§ 8 - Tierseuchenkasse11.09.2020 bis 31.12.2030
§ 9 - Ordnungswidrigkeiten29.12.2010 bis 31.12.2030
§ 10 - Zuständigkeiten04.08.2015 bis 31.12.2030
§ 11 - Inkrafttreten, Außerkrafttreten11.09.2020 bis 31.12.2030

§ 1 Beseitigungspflichtige

Zuständige Behörden nach § 3 Abs. 1 des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes vom 25. Januar 2004 (BGBl. I S. 82), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328), sind die Landkreise und kreisfreien Städte. Sie nehmen diese Aufgabe als Selbstverwaltungsangelegenheit wahr.

§ 2 Einzugsbereiche

(1) Einzugsbereich nach § 6 Abs. 1 des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes ist das Gebiet der zuständigen Behörde nach § 1 Satz 1, im Fall des § 3 Abs. 3 des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes das Gebiet, für das die Behörde die Beseitigungspflicht überträgt.
(2) Das beseitigungspflichtige Material kann mit Genehmigung der zuständigen Behörde auch in Verarbeitungsbetrieben, Verbrennungsanlagen oder Mitverbrennungsanlagen außerhalb des Einzugsbereichs nach Abs. 1 behandelt, verarbeitet oder beseitigt werden.

§ 3 Gebühren und Entgelte

(1) Im Fall des § 3 Abs. 1 des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes werden von den Besitzerinnen und Besitzern der tierischen Nebenprodukte Gebühren auf Grundlage einer Satzung nach § 10 des Gesetzes über kommunale Abgaben in der Fassung vom 24. März 2013 (GVBl. S. 134) erhoben. Die Satzung bedarf der Genehmigung durch die zuständige Behörde.
(2) Im Fall des § 3 Abs. 3 des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes kann von den Besitzerinnen und Besitzern der tierischen Nebenprodukte ein auf einer Entgeltliste beruhendes privatrechtliches Entgelt erhoben werden. Die Entgeltliste bedarf der Genehmigung durch die zuständige Behörde.
(3) Die Genehmigung nach Abs. 2 ist zu erteilen, wenn die Entgeltsätze der Entgeltliste nach den §§ 5 bis 7 und der Anlage (Leitsätze für die Preisermittlung) der Verordnung PR Nr. 30/53 über die Preise bei öffentlichen Aufträgen vom 21. November 1953 (BAnz. Nr. 244), zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1864), unter Zugrundelegung eines kalkulatorischen Gewinnes von 2 vom Hundert auf die Selbstkosten ermittelt sind. Für mehrere Einzugsbereiche kann auf der Grundlage einheitlicher Kalkulationen eine gemeinsame Entgeltliste genehmigt werden.
(4) Die Genehmigung nach Abs. 2 ist zu befristen. Sie kann mit Bedingungen, Auflagen und einem Vorbehalt des Widerrufs versehen werden.
(5) Ist vor Ablauf der Geltungsdauer der Genehmigung eine neue Genehmigung einer Entgeltliste beantragt worden, so können nach Fristablauf bis zur Entscheidung über den Antrag die Entgelte nach der zuletzt genehmigten Entgeltliste unter dem Vorbehalt einer Nachberechnung erhoben werden.

§ 4 Übersteigende Erlöse aus Erzeugnissen

(1) Sind für die Erzeugnisse, die aus den tierischen Nebenprodukten im Sinne des § 3 Abs. 1 des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes hergestellt werden oder für die aus ihnen gewonnene Energie, Erlöse möglich, welche die mit der Beseitigung der tierischen Nebenprodukte zusammenhängenden Kosten übersteigen, hat der Beseitigungspflichtige der Besitzerin oder dem Besitzer eine angemessene Vergütung zu entrichten.
(2) Können sich der Beseitigungspflichtige und die Besitzerin oder der Besitzer nicht auf eine Vergütung einigen, setzt die Behörde auf Antrag die Vergütung fest. Für die Ermittlung der mit der Beseitigung der tierischen Nebenprodukte zusammenhängenden Kosten gilt § 3 Abs. 3 entsprechend mit der Maßgabe, dass dem Beseitigungspflichtigen ein hinreichender Gewinnanreiz für eine möglichst weitgehende Umwandlung der Erzeugnisse in Verarbeitungserzeugnisse oder Energie oder für den Absatz zu diesem Zweck verbleibt. Weichen die die Kosten übersteigenden Erlöse von denen der Festsetzung zugrunde liegenden ab, kann die zuständige Behörde auf Antrag die Festsetzung ändern.

§ 5 Mitwirkungspflichten

Die zuständigen Behörden, das für die Beseitigung der tierischen Nebenprodukte zuständige Ministerium, die Tierseuchenkasse und von ihnen beauftragte Sachverständige können im Rahmen ihres jeweiligen Aufgabenkreises von den Beseitigungspflichtigen Einblick in, Auskünfte über und Abschriften von den für die Ermittlung der in den §§ 3 und 4 genannten Kosten und Erlöse maßgeblichen Betriebunterlagen, auch für zurückliegende Rechnungsperioden, verlangen. Soweit das zur Wahrnehmung der Befugnisse nach Satz 1 erforderlich ist, kann auch Zutritt zu den Betriebseinrichtungen verlangt werden.

§ 6 Anordnungen

Die zuständige Behörde kann
1.
die Erhebung eines Entgelts nach § 3 Abs. 2, die nicht auf Grundlage einer genehmigten Entgeltliste erfolgt, untersagen und
2.
die Anhebung einer eine Festsetzung nach § 4 Abs. 2 unterschreitenden Vergütung anordnen.

§ 7 Wegfall der aufschiebenden Wirkung

Widerspruch und Klage gegen
1.
die Nebenbestimmung zur Genehmigung nach § 3 Abs. 2 Satz 2,
2.
die Rücknahme und der Widerruf der Genehmigung,
3.
die Festsetzung nach § 4 Abs. 2,
4.
das Verlangen nach § 5 und
5.
die Anordnung nach § 6
haben keine aufschiebende Wirkung.

§ 8 Tierseuchenkasse

(1) Abweichend von § 3 Abs. 1 und 2 trägt die nach § 1 Abs. 1 Satz 1 des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Tierseuchengesetz vom 14. Dezember 2010 (GVBl. I S. 621, 623), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. März 2015 (GVBl. S. 130), errichtete Tierseuchenkasse die Gebühren oder privatrechtlichen Entgelte für die Beseitigung der in Tierhaltungen in Hessen anfallenden Tierkörper der in § 16 Abs. 2 Satz 1 und 2 des Tiergesundheitsgesetzes vom 22. Mai 2013 (BGBl. I S. 1324) genannten Tiere und der Tierkörper anderer in Hessen als Haustiere gehaltener Einhufer. Dies gilt nicht im Falle der Verbrennung von Equiden in einer Verbrennungsanlage nach § 4 Abs. 2 des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes. Eine Tierhaltung nach Satz 1 liegt nicht vor, wenn sich die Tiere in Schlachthöfen, Viehhöfen, Schlachtstätten, Versuchstiereinrichtungen, tierärztlichen Kliniken, tierärztlichen Instituten oder Viehsammelstellen befinden.
(2) Die Landkreise und kreisfreien Städte einerseits und das Land Hessen andererseits erstatten der Tierseuchenkasse jeweils ein Drittel der Kosten nach Abs. 1 Satz 1. Die Anteile der einzelnen Landkreise und kreisfreien Städte an der Kostenerstattung richten sich nach den von der Tierseuchenkasse für die im jeweiligen Gebiet angefallenen Tierkörper getragenen Kosten nach Abs. 1 Satz 1.
(3) Für die nicht nach Abs. 2 erstatteten Kosten zieht die Tierseuchenkasse die Tierhalterinnen und Tierhalter zur Erstattung heran. Das Nähere bestimmt eine Satzung der Tierseuchenkasse. In ihr ist insbesondere zu regeln,
1.
ob die Heranziehung der Tierhalterinnen und Tierhalter
a)
in Höhe der je Tierhalterin oder Tierhalter anfallenden Kosten und mit der Pflicht zu Vorauszahlungen oder
b)
durch Beiträge auf der Grundlage einer Kalkulation der insgesamt für alle Tierhalterinnen und Tierhalter anfallenden Kosten
erfolgt,
und
2.
welche Folgen eintreten, wenn eine Tierhalterin oder ein Tierhalter seiner Beitragspflicht nach Nr. 1 Buchst. b nicht nachkommt.
§ 5 des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Tiergesundheitsgesetz gilt entsprechend.
(4) Die Tierseuchenkasse darf zum Zweck der Abwicklung der finanziellen Leistungen nach Abs. 1 bis 3 im hierfür erforderlichen Umfang personenbezogene Daten verarbeiten, die aufgrund
1.
des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Tiergesundheitsgesetz und
2.
der Viehverkehrsverordnung in der Fassung vom 3. März 2010 (BGBl. I S. 203), zuletzt geändert durch Verordnung vom 17. April 2014 (BGBl. I S. 388),
für die in Abs. 1 Satz 1 genannten Tierarten erhoben werden. Sie darf diese Daten den für das Veterinärwesen zuständigen Behörden übermitteln, soweit dies zur Erfüllung derer Aufgaben erforderlich ist.

§ 9 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer
1.
ohne genehmigte Satzung nach § 3 Abs. 1 oder darüber hinaus Gebühren erhebt,
2.
ohne genehmigte Entgeltliste nach § 3 Abs. 2 oder darüber hinaus Entgelte erhebt,
3.
entgegen einer Festsetzung nach § 4 Abs. 2 eine niedrigere Vergütung entrichtet oder
4.
einem Verlangen nach § 5 nicht nachkommt.
Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von bis zu fünfundzwanzigtausend Euro geahndet werden.
(2) Zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach Abs. 1 ist das Regierungspräsidium.
(3) Zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 14 Abs. 1 und 2 des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes ist in den Landkreisen die Landrätin oder der Landrat und in den kreisfreien Städten die Oberbürgermeisterin oder der Oberbürgermeister.

§ 10 Zuständigkeiten

(1) Abweichend von § 1 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zum Vollzug von Aufgaben auf den Gebieten des Veterinärwesens und der Lebensmittelüberwachung vom 21. März 2005 (GVBl. I S. 229, 232), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Oktober 2014 (GVBl. S. 237), ist zuständige Behörde für den Vollzug der Aufgaben nach § 2 Abs. 2, § 3 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 2, § 4 Abs. 2 sowie den §§ 5 und 6 das Regierungspräsidium.
(2) Die für das Veterinärwesen zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige Minister wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Zuständigkeiten abweichend von Abs. 1 und § 1 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zum Vollzug von Aufgaben auf den Gebieten des Veterinärwesens und der Lebensmittelüberwachung zu bestimmen.

§ 11 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Es tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2030 außer Kraft.
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