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Erstes Landesgesetz über den freiwilligen Zusammenschluss der Städte Bad Kreuznach und Bad Münster am Stein-Ebernburg Vom 22. November 2013

Erstes Landesgesetz über den freiwilligen Zusammenschluss der Städte Bad Kreuznach und Bad Münster am Stein-Ebernburg Vom 22. November 2013
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Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Fußnoten
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Verkündet als Artikel 2 des Landesgesetzes über freiwillige Gebietsänderungen der Gemeinde Lambsheim und der Verbandsgemeinde Heßheim sowie der Städte Bad Kreuznach und Bad Münster am Stein-Ebernburg vom 22.11.2013 (GVBl. S. 489)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Erstes Landesgesetz über den freiwilligen Zusammenschluss der Städte Bad Kreuznach und Bad Münster am Stein-Ebernburg vom 22. November 201301.01.2014
§ 101.01.2014
§ 201.01.2014

§ 1

(1) Im Falle der Eingliederung der Stadt Bad Münster am Stein-Ebernburg in die Stadt Bad Kreuznach am 1. Juli 2014 werden
1.
der neue Stadtrat und die neue Oberbürgermeisterin oder der neue Oberbürgermeister der Stadt Bad Kreuznach sowie
2.
bei der Bildung eines Ortsbezirks Bad Münster am Stein-Ebernburg am 1. Juli 2014 dessen Ortsbeirat und Ortsvorsteherin oder Ortsvorsteher
am Tage der allgemeinen Kommunalwahlen im Jahr 2014 gewählt. Die Wahlzeiten des neuen Stadtrates der Stadt Bad Kreuznach, des neuen Verbandsgemeinderates der Verbandsgemeinde Bad Münster am Stein-Ebernburg und des Ortsbeirates des Ortsbezirks Bad Münster am Stein-Ebernburg beginnen am 1. Juli 2014. Die Wahlzeiten der bisherigen Stadträte der Stadt Bad Kreuznach und der Stadt Bad Münster am Stein-Ebernburg und des bisherigen Verbandsgemeinderates der Verbandsgemeinde Bad Münster am Stein-Ebernburg enden am 30. Juni 2014.
(2) Im Falle der Eingliederung der Stadt Bad Münster am Stein-Ebernburg in die Stadt Bad Kreuznach am 1. Juli 2014 ist für die Vorbereitung und die Durchführung
1.
der Wahlen des neuen Stadtrates und der neuen Oberbürgermeisterin oder des neuen Oberbürgermeisters der Stadt Bad Kreuznach einschließlich einer etwaigen Stichwahl das gemeinsame Gebiet der Stadt Bad Kreuznach und der Stadt Bad Münster am Stein-Ebernburg,
2.
der Wahl des neuen Verbandsgemeinderates der Verbandsgemeinde Bad Münster am Stein-Ebernburg das Gebiet der Ortsgemeinden Altenbamberg, Duchroth, Feilbingert, Hallgarten, Hochstätten, Niederhausen, Norheim, Oberhausen an der Nahe und Traisen und
3.
der Wahlen des Ortsbeirates und der Ortsvorsteherin oder des Ortsvorstehers des Ortsbezirks Bad Münster am Stein-Ebernburg dessen von der Stadt Bad Kreuznach in ihrer Hauptsatzung abgegrenztes Gebiet
maßgebend. Die Wahlleitung für die Wahlen des neuen Stadtrates und der neuen Oberbürgermeisterin oder des neuen Oberbürgermeisters der Stadt Bad Kreuznach sowie des Ortsbeirates und der Ortsvorsteherin oder des Ortsvorstehers des Ortsbezirks Bad Münster am Stein-Ebernburg einschließlich etwaiger Stichwahlen hat die Oberbürgermeisterin der Stadt Bad Kreuznach, bei deren Verhinderung die oder der zu ihrer allgemeinen Vertretung berufene Beigeordnete. Nehmen die amtierende Oberbürgermeisterin und alle Beigeordneten als Bewerberinnen und Bewerber an der Wahl der neuen Oberbürgermeisterin oder des neuen Oberbürgermeisters der Stadt Bad Kreuznach teil, bestimmt die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion die Wahlleiterin oder den Wahlleiter für die Wahlen nach Satz 2.

§ 2

(1) Im Falle der Eingliederung der Stadt Bad Münster am Stein-Ebernburg in die Stadt Bad Kreuznach am 1. Juli 2014 endet die laufende Amtszeit der Oberbürgermeisterin der Stadt Bad Kreuznach vorzeitig am 30. Juni 2014. Sie hat dann für den restlichen Ernennungszeitraum einen Anspruch auf eine Verwendung als hauptamtliche Beigeordnete der Stadt Bad Kreuznach. Eine Verpflichtung zur Übernahme eines gleich oder geringer zu bewertenden Amtes im Sinne des § 18 Abs. 1 des Beamtenstatusgesetzes (BeamtStG) vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010), geändert durch Artikel 15 Abs. 16 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160), besteht nicht. Bei einer Versetzung in den einstweiligen Ruhestand findet § 83 Abs. 8 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes (LBeamtVG) vom 18. Juni 2013 (GVBl. S. 157, BS 2032-2) entsprechende Anwendung. Die ruhegehaltfähige Dienstzeit nach § 13 LBeamtVG erhöht sich um die Zeit, in der die am 30. Juni 2014 amtierende Oberbürgermeisterin der Stadt Bad Kreuznach Versorgung nach Satz 4 erhält; das Höchstruhegehalt nach § 83 Abs. 2 LBeamtVG darf nicht überschritten werden. Wird die am 30. Juni 2014 amtierende Oberbürgermeisterin der Stadt Bad Kreuznach in das Amt der neuen Oberbürgermeisterin oder als hauptamtliche Beigeordnete der Stadt Bad Kreuznach berufen, gilt das Beamtenverhältnis als nicht unterbrochen. Die Amtszeit der bisherigen Stadtbürgermeisterin der Stadt Bad Münster am Stein-Ebernburg endet am 30. Juni 2014.
(2) Die Zahl der Beigeordneten der Stadt Bad Kreuznach richtet sich nach § 50 Abs. 1 der Gemeindeordnung (GemO) und der Hauptsatzung. Sie wird darüber hinaus in dem Zeitraum, in dem die am 30. Juni 2014 amtierende Oberbürgermeisterin der Stadt Bad Kreuznach nach Absatz 1 Satz 2 als hauptamtliche Beigeordnete Verwendung findet, entsprechend erhöht. § 50 Abs. 2 Satz 5, § 53 a Abs. 1 und 3 bis 5 und § 55 Abs. 2 GemO finden im Hinblick auf die am 30. Juni 2014 amtierende Oberbürgermeisterin der Stadt Bad Kreuznach keine Anwendung.
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