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Landesgesetz über die Bildung der neuen Verbandsgemeinde Traben-Trarbach Vom 20. Dezember 2013

Landesgesetz über die Bildung der neuen Verbandsgemeinde Traben-Trarbach Vom 20. Dezember 2013
Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Landesgesetz über die Bildung der neuen Verbandsgemeinde Traben-Trarbach vom 20. Dezember 201331.12.2013
Eingangsformel31.12.2013
§ 131.12.2013
§ 231.12.2013
§ 331.12.2013
§ 431.12.2013
§ 531.12.2013
§ 631.12.2013
§ 731.12.2013
§ 831.12.2013
§ 931.12.2013
§ 1031.12.2013
§ 1131.12.2013
§ 1231.12.2013
§ 1331.12.2013
§ 1431.12.2013
§ 1531.12.2013
Der Landtag Rheinland-Pfalz hat das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1

Die Verbandsgemeinden Kröv-Bausendorf und Traben-Trarbach werden zum 1. Juli 2014 aufgelöst. Aus ihren Ortsgemeinden wird zum 1. Juli 2014 eine neue Verbandsgemeinde gebildet.

§ 2

Die neue Verbandsgemeinde führt den Namen „Traben-Trarbach“. Ihr Sitz ist die Stadt Traben-Trarbach.

§ 3

(1) Der Verbandsgemeinderat und die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister der neuen Verbandsgemeinde Traben-Trarbach werden am Tage der allgemeinen Kommunalwahlen im Jahr 2014 gewählt. Eine etwaige Stichwahl zur Wahl der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters der neuen Verbandsgemeinde findet am 14. Tag nach der ersten Wahl statt. Für die Vorbereitung und die Durchführung der Wahlen ist das gemeinsame Gebiet der Verbandsgemeinden Kröv-Bausendorf und Traben-Trarbach maßgeblich. Die Wahlzeit des neuen Verbandsgemeinderates Traben-Trarbach beginnt am 1. Juli 2014. Die Wahlzeiten der bisherigen Verbandsgemeinderäte der Verbandsgemeinden Kröv-Bausendorf und Traben-Trarbach und die Amtszeiten ihrer jeweils am 30. Juni 2014 amtierenden Bürgermeister enden mit Ablauf des 30. Juni 2014.
(2) Die am 30. Juni 2014 amtierenden Bürgermeister der Verbandsgemeinden Kröv-Bausendorf und Traben-Trarbach haben für den Rest der Amtszeiten, für die sie ernannt worden sind, einen Anspruch auf Verwendung als hauptamtliche Beigeordnete der neuen Verbandsgemeinde Traben-Trarbach. Eine Verpflichtung zur Übernahme eines gleich oder geringer zu bewertenden Amtes im Sinne des § 27 Abs. 3 des Landesbeamtengesetzes (LBG) in Verbindung mit § 18 Abs. 1 des Beamtenstatusgesetzes (BeamtStG) vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010) in der jeweils geltenden Fassung besteht nicht. Bei einer Versetzung in den einstweiligen Ruhestand findet § 83 Abs. 8 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes vom 18. Juni 2013 (GVBl. S. 157, BS 2032-2) entsprechende Anwendung.
(3) Wird der am 30. Juni 2014 amtierende Bürgermeister der Verbandsgemeinde Kröv-Bausendorf oder Bürgermeister der Verbandsgemeinde Traben-Trarbach in das Amt des Bürgermeisters oder für den Rest seiner Amtszeit, für die er ernannt worden ist, als hauptamtlicher Beigeordneter der neuen Verbandsgemeinde Traben-Trarbach berufen, gilt das Beamtenverhältnis als nicht unterbrochen.

§ 4

(1) Die Rechtsstellung der Beamtinnen und Beamten sowie Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger richtet sich nach § 27 Abs. 3LBG in Verbindung mit den §§ 16 bis 19 BeamtStG und § 40LBG.
(2) Bei der neuen Verbandsgemeinde Traben-Trarbach ist ein Personalrat bis zum 31. Dezember 2014 neu zu wählen. Die Amtszeit des neuen Personalrats beginnt am Tag nach der Feststellung des Wahlergebnisses; bis zu diesem Zeitpunkt führen die am 30. Juni 2014 bei den Dienststellen der Verbandsgemeinden Kröv-Bausendorf und Traben-Trarbach amtierenden Personalräte die Geschäfte gemeinsam fort.

§ 5

Spätestens sechs Monate nach der Gebietsänderung werden eine Wehrleiterin oder ein Wehrleiter der neuen Verbandsgemeinde Traben-Trarbach sowie ihre oder seine Vertretung gewählt, auf die Dauer von zehn Jahren bestellt und zu Ehrenbeamtinnen oder Ehrenbeamten ernannt. Die Wahlen erfolgen durch die Wehrführerinnen und Wehrführer in den Ortsgemeinden der neuen Verbandsgemeinde. Die Wehrleiterin oder der Wehrleiter der bisherigen Verbandsgemeinde Kröv-Bausendorf und ihre oder seine Vertretung bleiben bis zur Bestellung und Ernennung der Wehrleiterin oder des Wehrleiters der neuen Verbandsgemeinde und ihrer oder seiner Vertretung in ihren Funktionen für das Gebiet der bisherigen Verbandsgemeinde Kröv-Bausendorf; Entsprechendes gilt für die Wehrleiterin oder den Wehrleiter der bisherigen Verbandsgemeinde Traben-Trarbach und ihre oder seine Vertretung in Bezug auf das Gebiet der bisherigen Verbandsgemeinde Traben-Trarbach.

§ 6

Für die Verbandsgemeinden Kröv-Bausendorf und Traben-Trarbach ist jeweils eine Schlussbilanz zum 30. Juni 2014 aufzustellen. Für die neue Verbandsgemeinde Traben-Trarbach ist eine Eröffnungsbilanz zum 1. Juli 2014 aufzustellen.

§ 7

(1) Die Haushaltssatzungen mit den Haushaltsplänen der bisherigen Verbandsgemeinden Kröv-Bausendorf und Traben-Trarbach für das Haushaltsjahr 2014 gelten bis zum 31. Dezember 2014 fort. Bis dahin kann die neue Verbandsgemeinde Traben-Trarbach für die bisherigen Verbandsgemeinden Kröv-Bausendorf und Traben-Trarbach Nachtragshaushaltssatzungen mit Nachtragshaushaltsplänen erlassen.
(2) Die Kassen gemäß § 68 Abs. 4 und den §§ 106 und 107 der Gemeindeordnung (GemO) der Verbandsgemeinden Kröv-Bausendorf und Traben-Trarbach können bis zum 31. Dezember 2014 fortgeführt werden. Zwischen den Kassen sind Forderungen und Verbindlichkeiten grundsätzlich zu verzinsen; Entsprechendes gilt innerhalb der Verbandsgemeindekassen für Forderungen und Verbindlichkeiten der Ortsgemeinden. Für den Zeitraum vom 1. Juli bis 31. Dezember 2014 bestimmt die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister der neuen Verbandsgemeinde Traben-Trarbach einen einheitlichen Zinssatz.

§ 8

Aufwendungen und Erträge sowie Einzahlungen und Auszahlungen der neuen Verbandsgemeinde Traben-Trarbach sind bis zum 31. Dezember 2014 entsprechend den zum 30. Juni 2013 nach den melderechtlichen Vorschriften unter Anwendung des landeseinheitlichen Verfahrens für das Meldewesen ermittelten Einwohnerzahlen mit Hauptwohnung auf die Haushalte der bisherigen Verbandsgemeinden Kröv-Bausendorf und Traben-Trarbach aufgeteilt zu buchen. Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister der neuen Verbandsgemeinde Traben-Trarbach kann eine davon abweichende Regelung treffen. Die §§ 98 und 100 GemO bleiben unberührt.

§ 9

(1) Die Verwaltung der neuen Verbandsgemeinde Traben-Trarbach hat jeweils die Abschlüsse gemäß den §§ 108 und 109 GemO der bisherigen Verbandsgemeinden Kröv-Bausendorf und Traben-Trarbach für das Haushaltsjahr 2014 aufzustellen.
(2) Für die ersten Abschlüsse der neuen Verbandsgemeinde Traben-Trarbach zum 31. Dezember 2015 sind die Buchwerte des auf sie übergehenden Vermögens aus den Schlussbilanzen der bisherigen Verbandsgemeinden Kröv-Bausendorf und Traben-Trarbach zum 30. Juni 2014 unverändert zu übernehmen und fortzuführen.
(3) Der Verbandsgemeinderat der neuen Verbandsgemeinde Traben-Trarbach hat einen Rechnungsprüfungsausschuss zu bilden, dem die nach den Absätzen 1 und 2 aufzustellenden Abschlüsse zur Prüfung vorzulegen sind.

§ 10

(1) Für die Gewährung von Schlüsselzuweisungen und Investitionsschlüsselzuweisungen nach den Bestimmungen des Landesfinanzausgleichsgesetzes sind im Jahr 2014 die Verhältnisse zum 1. Januar 2014 maßgebend. Die Zuweisungen sind auch nach dem 1. Juli 2014 entsprechend in den Haushalten der bisherigen Verbandsgemeinden Kröv-Bausendorf und Traben-Trarbach zu vereinnahmen.
(2) Absatz 1 gilt für die zu leistenden und zu erhebenden Umlagen sinngemäß. Die neue Verbandsgemeinde Traben-Trarbach kann die Umlagesätze der Verbandsgemeindeumlagen auch im Zeitraum vom 1. Juli bis zum 31. Dezember 2014 neu festsetzen.
(3) Für die Gewährung von Schlüsselzuweisungen und Investitionsschlüsselzuweisungen nach den Bestimmungen des Landesfinanzausgleichsgesetzes im Jahr 2015 gilt die Summe der Einwohnerzahlen der bisherigen Verbandsgemeinden Kröv-Bausendorf und Traben-Trarbach zum 30. Juni 2014 als Einwohnerzahl der neuen Verbandsgemeinde Traben-Trarbach.

§ 11

Die neue Verbandsgemeinde Traben-Trarbach hat innerhalb von fünf Jahren nach der Gebietsänderung einen Flächennutzungsplan für ihr Gebiet aufzustellen. Die Flächennutzungspläne der bisherigen Verbandsgemeinden Traben-Trarbach und Kröv-Bausendorf gelten für deren bisherige Gebiete fort, bis der Flächennutzungsplan für das Gebiet der neuen Verbandsgemeinde Traben-Trarbach wirksam wird.

§ 12

Eine kommunale Vereinbarung über Näheres im Zusammenhang mit der Bildung der neuen Verbandsgemeinde Traben-Trarbach bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.

§ 13

Soweit in diesem Gesetz nichts Abweichendes geregelt ist, gilt ergänzend das Landesgesetz über die Grundsätze der Kommunal- und Verwaltungsreform.

§ 14

Das Gerichtsorganisationsgesetz vom 5. Oktober 1977 (GVBl. S. 333), zuletzt geändert durch § 20 des Gesetzes vom 22. November 2013 (GVBl. S. 479), durch § 22 des Gesetzes vom 22. November 2013 (GVBl. S. 482), durch § 20 des Gesetzes vom 22. November 2013 (GVBl. S. 486), durch Artikel 1 § 22 des Gesetzes vom 22. November 2013 (GVBl. S. 489) und durch § 19 des Gesetzes vom 22. November 2013 (GVBl. S. 494), BS 300-1, wird wie folgt geändert:
§ 6 Abs. 2 Nr. 4 wird wie folgt geändert:
1.
In Buchstabe a werden die Worte „sowie die Verbandsgemeinden Bernkastel-Kues“ durch die Worte „, die Verbandsgemeinde Bernkastel-Kues sowie die Ortsgemeinden Burg (Mosel), Enkirch, Irmenach, Lötzbeuren, Starkenburg“ ersetzt.
2.
In Buchstabe h wird das Wort „sowie“ durch ein Komma ersetzt, wird der Verbandsgemeindename „Kröv-Bausendorf,“ gestrichen und werden nach dem Verbandsgemeindenamen „Wittlich-Land“ die Worte „sowie die Ortsgemeinden Bausendorf, Bengel, Diefenbach, Flußbach, Hontheim, Kinderbeuern, Kinheim, Kröv, Reil und Willwerscheid“ eingefügt.

§ 15

Es treten in Kraft:
1.
§ 14 am 1. Juli 2014,
2.
das Gesetz im Übrigen am Tage nach der Verkündung.
Mainz, den 20. Dezember 2013 Die Ministerpräsidentin Malu Dreyer
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