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Landesgesetz zur Ausführung des Schwangerschaftskonfliktgesetzes und anderer Gesetze (AGSchKG) Vom 14. März 2005

Landesgesetz zur Ausführung des Schwangerschaftskonfliktgesetzes und anderer Gesetze (AGSchKG) Vom 14. März 2005
Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20.12.2013 (GVBl. S. 533)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Landesgesetz zur Ausführung des Schwangerschaftskonfliktgesetzes und anderer Gesetze (AGSchKG) vom 14. März 200518.03.2005
Eingangsformel18.03.2005
§ 1 - Sicherstellung eines ausreichenden Beratungsangebots01.01.2014
§ 2 - Anerkennung von Schwangerschaftskonfliktberatungsstellen18.03.2005
§ 3 - Zulassung von Einrichtungen zur Vornahme von Schwangerschaftsabbrüchen18.03.2005
§ 4 - Zuständigkeitsbestimmungen18.03.2005
§ 5 - Übergangsbestimmung18.03.2005
§ 6 - Durchführungsvorschriften18.03.2005
§ 7 - In-Kraft-Treten18.03.2005
Der Landtag Rheinland-Pfalz hat das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1 Sicherstellung eines ausreichenden Beratungsangebots

(1) Die Sicherstellung eines ausreichenden pluralen Angebots wohnortnaher Beratungsstellen nach den §§ 3 und 8 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes (SchKG) vom 27. Juli 1992 (BGBl. I S. 1398) in der jeweils geltenden Fassung ist Aufgabe des Landes sowie der Landkreise und der kreisfreien Städte. Das Angebot ist ausreichend, wenn für je 40 000 Einwohnerinnen und Einwohner mindestens eine vollzeitbeschäftigte Beraterin, ein vollzeitbeschäftigter Berater oder eine entsprechende Anzahl von Teilzeitbeschäftigten zur Verfügung steht. Soweit ein ausreichendes Angebot an Beratungsstellen anderer Träger nicht zur Verfügung steht, haben die Landkreise und die kreisfreien Städte eigene Beratungsstellen zu errichten und zu unterhalten.
(2) Das Land sowie die Landkreise und die kreisfreien Städte fördern die gemäß Absatz 1 Satz 1 erforderlichen Beratungsstellen anderer Träger. Überschreitet die Zahl der geförderten Beratungsstellen den nach Absatz 1 Satz 2 vorgesehenen Versorgungsschlüssel, sind unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse vorrangig Beratungsstellen zu fördern, die zur Gewährleistung der Wohnortnähe und Pluralität der weltanschaulichen Ausrichtung erforderlich sind; erfüllen mehrere Beratungsstellen diese Voraussetzungen, ist die Förderentscheidung unter Berücksichtigung der Qualität und Inanspruchnahme der Beratung sowie der Wirtschaftlichkeit und Erfahrung der Beratungsstellen zu treffen.
(3) Die Landkreise und die kreisfreien Städte erfüllen die ihnen nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben als Pflichtaufgaben der Selbstverwaltung.

§ 2 Anerkennung von Schwangerschaftskonfliktberatungsstellen

(1) Zuständige Behörde für die Anerkennung von Schwangerschaftskonfliktberatungsstellen nach den §§ 8 und 9 SchKG, für die Rücknahme der Anerkennung sowie für die Überprüfung der Anerkennungsvoraussetzungen und für den Widerruf der Anerkennung nach § 10 Abs. 3 SchKG ist das Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung.
(2) Eine anerkannte Schwangerschaftskonfliktberatungsstelle hat das Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung unverzüglich über Änderungen, die die Voraussetzungen der Anerkennung betreffen, zu unterrichten.
(3) Das Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung führt ein Verzeichnis der in Rheinland-Pfalz anerkannten Schwangerschaftskonfliktberatungsstellen; das Verzeichnis ist in geeigneter Form öffentlich bekannt zu machen und auf Anforderung unentgeltlich zu übermitteln.
(4) Die Anerkennung begründet keinen Anspruch einer Beratungsstelle auf Förderung nach § 1 Abs. 2.
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für die Anerkennung von Ärztinnen und Ärzten als Schwangerschaftskonfliktberatungsstellen.

§ 3 Zulassung von Einrichtungen zur Vornahme von Schwangerschaftsabbrüchen

(1) Außerhalb von Krankenhäusern dürfen Schwangerschaftsabbrüche nur in hierfür zugelassenen Einrichtungen vorgenommen werden. Die Zulassung ist zu erteilen, wenn
1.
die Einrichtung personell und sächlich so ausgestattet ist, dass eine ordnungsgemäße Durchführung von Schwangerschaftsabbrüchen nach dem jeweiligen Stand der medizinischen Wissenschaft gewährleistet ist,
2.
die notwendige Nachbehandlung einschließlich einer erforderlichen stationären Nachbehandlung gewährleistet ist und
3.
die die Einrichtung betreibende Person die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt.
(2) Zuständig für die Zulassung nach Absatz 1 sowie für deren Rücknahme und Widerruf ist das Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung. Wer eine zugelassene Einrichtung betreibt, hat das Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung unverzüglich über Änderungen, die die Voraussetzungen der Zulassung betreffen, zu unterrichten.

§ 4 Zuständigkeitsbestimmungen

Das Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung ist
1.
zuständige Stelle für die Untersagung nach § 218 b Abs. 2 des Strafgesetzbuchs,
2.
zuständige Behörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 14 SchKG und
3.
zuständige Behörde für die Kostenerstattung nach § 4 des Gesetzes zur Hilfe für Frauen bei Schwangerschaftsabbrüchen in besonderen Fällen vom 21. August 1995 (BGBl. I S. 1050 - 1054 -) in der jeweils geltenden Fassung.

§ 5 Übergangsbestimmung

Eine vor dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes erfolgte Zulassung einer Einrichtung zur Durchführung von Schwangerschaftsabbrüchen gilt als Zulassung nach diesem Gesetz.

§ 6 Durchführungsvorschriften

Das fachlich zuständige Ministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit den für den Landeshaushalt und für das Kommunalrecht zuständigen Ministerien durch Rechtsverordnung das Nähere zu bestimmen über
1.
die Voraussetzungen, den Umfang und das Verfahren der Förderung nach § 1 Abs. 2 und
2.
die Kostenerstattung nach § 4 des Gesetzes zur Hilfe für Frauen bei Schwangerschaftsabbrüchen in besonderen Fällen.

§ 7 In-Kraft-Treten

(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
(2) Gleichzeitig treten außer Kraft:
1.
das Schwangerenberatungsgesetz vom 23. Dezember 1977 (GVBl. S. 455, BS 2120-20),
2.
die Landesverordnung über die Voraussetzungen für die Zulassung von Einrichtungen zur Durchführung von Schwangerschaftsabbrüchen vom 15. Dezember 1978 (GVBl. 1979 S. 4), geändert durch Verordnung vom 10. Mai 1993 (GVBl. S. 246), BS 2120-20-2, und
3.
die Landesverordnung über die Zuständigkeiten nach § 218 b Abs. 2 des Strafgesetzbuches und § 14 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes vom 5. Juni 1978 (GVBl. S. 444), geändert durch Artikel 163 des Gesetzes vom 12. Oktober 1999 (GVBl. S. 325), BS 450-1.
Mainz, den 14. März 2005
Der Ministerpräsident
Kurt Beck
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