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Landesgesetz über die Eingliederung der Verbandsgemeinde Irrel in die Verbandsgemeinde Neuerburg Vom 20. Dezember 2013

Landesgesetz über die Eingliederung der Verbandsgemeinde Irrel in die Verbandsgemeinde Neuerburg Vom 20. Dezember 2013
Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Landesgesetz über die Eingliederung der Verbandsgemeinde Irrel in die Verbandsgemeinde Neuerburg vom 20. Dezember 201331.12.2013
Eingangsformel31.12.2013
§ 131.12.2013
§ 231.12.2013
§ 331.12.2013
§ 431.12.2013
§ 531.12.2013
§ 631.12.2013
§ 731.12.2013
§ 831.12.2013
§ 931.12.2013
§ 1031.12.2013
§ 1131.12.2013
§ 1231.12.2013
§ 1331.12.2013
§ 1431.12.2013
§ 1531.12.2013
Der Landtag Rheinland-Pfalz hat das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1

Die Verbandsgemeinde Irrel wird am 1. Juli 2014 in die Verbandsgemeinde Neuerburg eingegliedert.

§ 2

Die durch die Eingliederung umgebildete Verbandsgemeinde führt zunächst den Namen „Südeifel“. Das fachlich zuständige Ministerium wird innerhalb eines Jahres nach der Gebietsänderung den Namen der umgebildeten Verbandsgemeinde festlegen. Der Sitz der Verbandsgemeinde Südeifel ist Neuerburg.

§ 3

(1) Der Verbandsgemeinderat und die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister der Verbandsgemeinde Südeifel werden am Tage der allgemeinen Kommunalwahlen im Jahr 2014 gewählt. Eine etwaige Stichwahl zur Wahl der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters der Verbandsgemeinde Südeifel findet am 14. Tag nach der ersten Wahl statt. Für die Vorbereitung und die Durchführung der Wahlen ist das gemeinsame Gebiet der Verbandsgemeinden Irrel und Neuerburg maßgeblich. Die Wahlzeit des Verbandsgemeinderates Südeifel beginnt am 1. Juli 2014. Die Wahlzeiten der bisherigen Verbandsgemeinderäte sowie die Amtszeiten der am 30. Juni 2014 amtierenden Bürgermeister der Verbandsgemeinden Irrel und Neuerburg enden mit Ablauf des 30. Juni 2014.
(2) Die am 30. Juni 2014 amtierenden Bürgermeister der Verbandsgemeinden Irrel und Neuerburg haben für den Rest der Amtszeiten, für die sie ernannt worden sind, einen Anspruch auf Verwendung als hauptamtliche Beigeordnete der Verbandsgemeinde Südeifel. Eine Verpflichtung zur Übernahme eines gleich oder geringer zu bewertenden Amtes im Sinne des § 27 Abs. 3 des Landesbeamtengesetzes (LBG) in Verbindung mit § 18 Abs. 1 des Beamtenstatusgesetzes (BeamtStG) vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010) in der jeweils geltenden Fassung besteht nicht. Bei einer Versetzung in den einstweiligen Ruhestand findet § 83 Abs. 8 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes vom 18. Juni 2013 (GVBl. S. 157, BS 2032-2) entsprechende Anwendung.
(3) Wird der am 30. Juni 2014 amtierende Bürgermeister der Verbandsgemeinde Irrel oder der am 30. Juni 2014 amtierende Bürgermeister der Verbandsgemeinde Neuerburg in das Amt des Bürgermeisters oder für den Rest seiner Amtszeit, für die er ernannt worden ist, als hauptamtlicher Beigeordneter der Verbandsgemeinde Südeifel berufen, gilt das Beamtenverhältnis als nicht unterbrochen.

§ 4

(1) Die Rechtsstellung der Beamtinnen und Beamten sowie Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger der Verbandsgemeinden Irrel und Neuerburg richtet sich nach § 27 Abs. 3LBG in Verbindung mit den §§ 16 bis 19 BeamtStG und § 40LBG.
(2) Bei der Verbandsgemeinde Südeifel ist ein Personalrat bis zum 31. Dezember 2014 neu zu wählen. Die Amtszeit des neuen Personalrats beginnt am Tag nach der Feststellung des Wahlergebnisses; bis zu diesem Zeitpunkt führen die am 30. Juni 2014 bei den Dienststellen der Verbandsgemeinden Irrel und Neuerburg amtierenden Personalräte die Geschäfte gemeinsam fort.

§ 5

Spätestens sechs Monate nach der Gebietsänderung werden eine Wehrleiterin oder ein Wehrleiter der Verbandsgemeinde Südeifel sowie ihre oder seine Vertretung gewählt, auf die Dauer von zehn Jahren bestellt und zu Ehrenbeamtinnen oder Ehrenbeamten ernannt. Die Wahlen erfolgen durch die Wehrführerinnen und Wehrführer in den Ortsgemeinden der Verbandsgemeinde Südeifel. Die Wehrleiterin oder der Wehrleiter der bisherigen Verbandsgemeinde Irrel und ihre oder seine Vertretung bleiben bis zur Bestellung und Ernennung der Wehrleiterin oder des Wehrleiters der Verbandsgemeinde Südeifel und ihrer oder seiner Vertretung in ihren Funktionen für das Gebiet der bisherigen Verbandsgemeinde Irrel; Entsprechendes gilt für die Wehrleiterin oder den Wehrleiter der bisherigen Verbandsgemeinde Neuerburg und ihre oder seine Vertretung in Bezug auf das Gebiet der bisherigen Verbandsgemeinde Neuerburg.

§ 6

Für die Verbandsgemeinden Irrel und Neuerburg ist jeweils eine Schlussbilanz zum 30. Juni 2014 aufzustellen. Für die Verbandsgemeinde Südeifel ist eine Eröffnungsbilanz zum 1. Juli 2014 aufzustellen.

§ 7

(1) Die Haushaltssatzungen mit den Haushaltsplänen der bisherigen Verbandsgemeinden Irrel und Neuerburg für das Haushaltsjahr 2014 gelten bis zum 31. Dezember 2014 fort. Bis dahin kann die Verbandsgemeinde Südeifel für die bisherigen Verbandsgemeinden Irrel und Neuerburg Nachtragshaushaltssatzungen mit Nachtragshaushaltsplänen erlassen.
(2) Die Kassen gemäß § 68 Abs. 4 und den §§ 106 und 107 der Gemeindeordnung (GemO) der Verbandsgemeinden Irrel und Neuerburg können bis zum 31. Dezember 2014 fortgeführt werden. Zwischen den Kassen sind Forderungen und Verbindlichkeiten grundsätzlich zu verzinsen; Entsprechendes gilt innerhalb der Verbandsgemeindekassen für Forderungen und Verbindlichkeiten von Ortsgemeinden. Für den Zeitraum vom 1. Juli bis 31. Dezember 2014 bestimmt die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister der Verbandsgemeinde Südeifel einen einheitlichen Zinssatz.

§ 8

Aufwendungen und Erträge sowie Einzahlungen und Auszahlungen der Verbandsgemeinde Südeifel sind bis zum 31. Dezember 2014 entsprechend den zum 30. Juni 2013 nach den melderechtlichen Vorschriften unter Anwendung des landeseinheitlichen Verfahrens für das Meldewesen ermittelten Einwohnerzahlen mit Hauptwohnung auf die Haushalte der bisherigen Verbandsgemeinden Irrel und Neuerburg aufgeteilt zu buchen. Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister der Verbandsgemeinde Südeifel kann eine davon abweichende Regelung treffen. Die §§ 98 und 100 GemO bleiben unberührt.

§ 9

(1) Die Verwaltung der Verbandsgemeinde Südeifel hat jeweils die Abschlüsse gemäß den §§ 108 und 109 GemO der bisherigen Verbandsgemeinden Irrel und Neuerburg für das Haushaltsjahr 2014 aufzustellen.
(2) Für die ersten Abschlüsse der Verbandsgemeinde Südeifel zum 31. Dezember 2015 sind die Buchwerte aus den Schlussbilanzen der bisherigen Verbandsgemeinden Irrel und Neuerburg zum 30. Juni 2014 unverändert zu übernehmen und fortzuführen.
(3) Der Verbandsgemeinderat der Verbandsgemeinde Südeifel hat einen Rechnungsprüfungsausschuss zu bilden, dem die nach den Absätzen 1 und 2 aufzustellenden Abschlüsse zur Prüfung vorzulegen sind.

§ 10

(1) Für die Gewährung von Schlüsselzuweisungen und Investitionsschlüsselzuweisungen nach den Bestimmungen des Landesfinanzausgleichsgesetzes sind im Jahr 2014 die Verhältnisse zum 1. Januar 2014 maßgebend. Die Zuweisungen sind auch nach dem 1. Juli 2014 entsprechend in den Haushalten der bisherigen Verbandsgemeinden Irrel und Neuerburg zu vereinnahmen.
(2) Absatz 1 gilt für die zu leistenden und zu erhebenden Umlagen sinngemäß. Die Verbandsgemeinde Südeifel kann die Umlagesätze der Verbandsgemeindeumlagen auch im Zeitraum vom 1. Juli bis zum 31. Dezember 2014 neu festsetzen.
(3) Für die Gewährung von Schlüsselzuweisungen und Investitionsschlüsselzuweisungen nach den Bestimmungen des Landesfinanzausgleichsgesetzes im Jahr 2015 gilt die Summe der Einwohnerzahlen der bisherigen Verbandsgemeinden Irrel und Neuerburg zum 30. Juni 2014 als Einwohnerzahl der Verbandsgemeinde Südeifel.

§ 11

Die Verbandsgemeinde Südeifel hat innerhalb von fünf Jahren nach der Gebietsänderung ihren Flächennutzungsplan für das Gebiet der bisherigen Verbandsgemeinde Irrel zu ergänzen. Die Flächennutzungspläne der bisherigen Verbandsgemeinden Neuerburg und Irrel gelten fort, bis die Ergänzung wirksam wird.

§ 12

Eine kommunale Vereinbarung über Näheres im Zusammenhang mit der Eingliederung der Verbandsgemeinde Irrel in die Verbandsgemeinde Neuerburg bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.

§ 13

Soweit in diesem Gesetz nichts Abweichendes geregelt ist, gilt ergänzend das Landesgesetz über die Grundsätze der Kommunal- und Verwaltungsreform.

§ 14

Das Gerichtsorganisationsgesetz vom 5. Oktober 1977 (GVBl. S. 333), zuletzt geändert durch § 20 des Gesetzes vom 22. November 2013 (GVBl. S. 479), durch § 22 des Gesetzes vom 22. November 2013 (GVBl. S. 482), durch § 20 des Gesetzes vom 22. November 2013 (GVBl. S. 486), durch Artikel 1 § 22 des Gesetzes vom 22. November 2013 (GVBl. S. 489) und durch § 19 des Gesetzes vom 22. November 2013 (GVBl. S. 494), BS 300-1, wird wie folgt geändert:
In § 6 Abs. 2 Nr. 4 Buchst. b werden der Verbandsgemeindename „Irrel,“ und die Worte „Neuerburg und“ gestrichen und werden nach dem Verbandsgemeindenamen „Speicher“ die Worte „und Südeifel“ eingefügt.

§ 15

Es treten in Kraft:
1.
§ 14 am 1. Juli 2014,
2.
das Gesetz im Übrigen am Tage nach der Verkündung.
Mainz, den 20. Dezember 2013
Die Ministerpräsidentin Malu Dreyer
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