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Landesverordnung über die Zuständigkeiten nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz Vom 18. Juli 1996

Landesverordnung über die Zuständigkeiten nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz Vom 18. Juli 1996
Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch § 24 des Gesetzes vom 08.07.2014 (GVBl. S. 107)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Landesverordnung über die Zuständigkeiten nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz vom 18. Juli 199601.10.2001
Eingangsformel01.10.2001
§ 118.10.2006
§ 201.09.2014
§ 301.10.2001
Aufgrund
des § 2 Abs. 4 der Gemeindeordnung in der Fassung vom 31. Januar 1994 (GVBl. S. 153), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. März 1996 (GVBl. S. 152), BS 2020-1, und
des § 2 Abs. 7 der Landkreisordnung in der Fassung vom 31. Januar 1994 (GVBl. S. 188), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 12. März 1996 (GVBl. S. 152), BS 2020-2,
verordnet die Landesregierung:

§ 1

(1) Zuständige Behörde zur Durchführung des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes (AFBG) in der Fassung vom 10. Januar 2002 (BGBl. I S. 402), zuletzt geändert durch Artikel 4 Nr. 1 des Gesetzes vom 23. März 2005 ( BGBl. I S. 931), sind die in den Kreisverwaltungen und den Stadtverwaltungen der kreisfreien Städte bestehenden Ämter für Ausbildungsförderung (§ 1 Abs. 1 Satz 1 des Landesgesetzes zur Ausführung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes vom 21. Dezember 1978 - GVBl. S. 759, zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 5. April 2005 - GVBl. S. 98, BS 217-10). Soweit für mehrere Landkreise und/oder kreisfreie Städte ein gemeinsames Amt für Ausbildungsförderung errichtet wurde, ist dieses zuständige Behörde im Sinne von Satz 1.
(2) Über die Anträge nach § 19 Abs. 1 Satz 1 und § 23 Abs. 4 Satz 1 AFBG entscheidet das Amt für Ausbildungsförderung, in dessen Bezirk
1.
der ständige Wohnsitz der Antragstellerin oder des Antragstellers liegt, oder
2.
die Maßnahme der beruflichen Aufstiegsfortbildung durchgeführt wird, wenn der ständige Wohnsitz der Antragstellerin oder des Antragstellers im benachbarten Ausland liegt und von dort aus an dieser Maßnahme in Rheinland-Pfalz teilgenommen wird.
(3) Die Landkreise und die kreisfreien Städte nehmen die Aufgabe als Auftragsangelegenheit wahr.

§ 2

(1) Die Ämter für Ausbildungsförderung führen das Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz mithilfe der automatisierten Datenverarbeitung durch.
(2) Die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion nimmt die Aufgaben einer Vermittlungsstelle zwischen den Ämtern für Ausbildungsförderung und der bei dem Landesamt für Steuern bestehenden Zentralen Datenverarbeitung der Finanzverwaltung wahr und erteilt Kassen- und Annahmeanordnungen an die Bundes- und die Oberfinanzkasse.
(3) Einzelheiten des verwaltungstechnischen Ablaufs der Datenübermittlung regelt das fachlich zuständige Ministerium.

§ 3

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1996 in Kraft.
Der Ministerpräsident
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