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Berufsfachschulverordnung I und II Vom 11. Juli 2014

Berufsfachschulverordnung I und II Vom 11. Juli 2014
Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Berufsfachschulverordnung I und II vom 11. Juli 201401.08.2014
Inhaltsverzeichnis01.08.2014
Eingangsformel01.08.2014
Abschnitt 1 - Allgemeine Bestimmungen01.08.2014
§ 1 - Geltungsbereich01.08.2014
§ 2 - Zielsetzung01.08.2014
Abschnitt 2 - Berufsfachschule I01.08.2014
§ 3 - Fachrichtungen, Dauer, Klassenbildung01.08.2014
§ 4 - Berufs- und Schullaufbahnberatung01.08.2014
§ 5 - Unterrichtsorganisation01.08.2014
§ 6 - Aufnahmevoraussetzung01.08.2014
§ 7 - Unterrichtsfächer, Praktikum, sozialpädagogische Betreuung01.08.2014
§ 8 - Stundentafel01.08.2014
§ 9 - Teilnahme am Fremdsprachenunterricht01.08.2014
§ 10 - Erwerb beruflicher Grundkompetenzen, Dokumentation der Leistungen01.08.2014
§ 11 - Nachprüfung zur Erfüllung der Aufnahmevoraussetzungen für die Berufsfachschule II01.08.2014
§ 12 - Zulassung zur Nachprüfung01.08.2014
§ 13 - Durchführung der Nachprüfung01.08.2014
Abschnitt 3 - Berufsfachschule II01.08.2014
§ 14 - Dauer01.08.2014
§ 15 - Aufnahmevoraussetzungen01.08.2014
§ 16 - Unterrichtsfächer, Stundenzahl01.08.2014
§ 17 - Besondere Leistungsfeststellung01.08.2014
§ 18 - Nichtschülerinnen und Nichtschüler01.08.2014
§ 19 - Abschlusszeugnis01.08.2014
Abschnitt 4 - Schlussbestimmung01.08.2014
§ 20 - Inkrafttreten01.08.2014
Inhaltsübersicht
Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen
§ 1Geltungsbereich
§ 2Zielsetzung
Abschnitt 2 Berufsfachschule I
§ 3Fachrichtungen, Dauer, Klassenbildung
§ 4Berufs- und Schullaufbahnberatung
§ 5Unterrichtsorganisation
§ 6Aufnahmevoraussetzung
§ 7Unterrichtsfächer, Praktikum, sozialpädagogische Betreuung
§ 8Stundentafel
§ 9Teilnahme am Fremdsprachenunterricht
§ 10Erwerb beruflicher Grundkompetenzen, Dokumentation der Leistungen
§ 11Nachprüfung zur Erfüllung der Aufnahmevoraussetzungen für die Berufsfachschule II
§ 12Zulassung zur Nachprüfung
§ 13Durchführung der Nachprüfung
Abschnitt 3 Berufsfachschule II
§ 14Dauer
§ 15Aufnahmevoraussetzungen
§ 16Unterrichtsfächer, Stundenzahl
§ 17Besondere Leistungsfeststellung
§ 18Nichtschülerinnen und Nichtschüler
§ 19Abschlusszeugnis
Abschnitt 4 Schlussbestimmung
§ 20Inkrafttreten
Aufgrund des § 11 Abs. 3 Satz 10, des § 53 Abs. 1 in Verbindung mit § 45 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4, des § 97 Abs. 3 Satz 3, des § 100 Abs. 2 Satz 1 und des § 106 des Schulgesetzes vom 30. März 2004 (GVBl. S. 239), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 8. Oktober 2013 (GVBl. S. 359), BS 223-1, wird im Benehmen mit dem Ministerium für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Demografie, dem Ministerium für Integration, Familie, Kinder, Jugend und Frauen, dem Ministerium für Wirtschaft, Klimaschutz, Energie und Landesplanung und dem Landeselternbeirat sowie im Einvernehmen mit dem Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft, Ernährung, Weinbau und Forsten verordnet:

Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Geltungsbereich

(1) Diese Verordnung gilt für die öffentliche Berufsfachschule I, die eine berufliche Grundbildung vermittelt, und die öffentliche Berufsfachschule II, die zum qualifizierten Sekundarabschluss I führt. Sie gilt im Rahmen des § 22 Abs. 3 des Schulgesetzes und des § 18 Abs. 2 und 3 des Privatschulgesetzes auch für die entsprechenden Bildungsgänge der staatlich anerkannten Ersatzschulen in freier Trägerschaft.
(2) Soweit diese Verordnung keine besonderen Bestimmungen enthält, gelten
1.
die Schulordnung für die öffentlichen berufsbildenden Schulen vom 9. Mai 1990 (GVBl. S. 127; 1991 S. 87, BS 223-1-41) und
2.
die Prüfungsordnung für die berufsbildenden Schulen vom 29. April 2011 (GVBl. S. 108, BS 223-1-36)
in ihrer jeweils geltenden Fassung.

§ 2 Zielsetzung

(1) Die Berufsfachschule I vermittelt eine fachrichtungsbezogene berufliche Grundbildung. Sie fördert berufsbezogene und allgemeine Grundkompetenzen und unterstützt die Schülerinnen und Schüler gendersensibel bei dem Erkennen und Stärken individueller Fähigkeiten und Fertigkeiten.
(2) Die Berufsfachschule II vermittelt den qualifizierten Sekundarabschluss I, verbindet berufsübergreifende Lerninhalte mit berufsbezogenen Projekten aus den einzelnen Fachrichtungen und fördert die berufliche Handlungskompetenz der Schülerinnen und Schüler durch Erfahrungs- und Lernsituationen, die den individuellen Lernprozess unterstützen.
(3) Der Unterricht in den Berufsfachschulen I und II soll insbesondere dem Anspruch auf Ganzheitlichkeit, der Stärkung von Leistungswillen und Selbstwertgefühl, dem Erwerben von Arbeitstechniken und der Förderung von Kompetenzen Rechnung tragen. Selbst gesteuertes Lernen und Arbeiten in Unterrichtsprojekten ist im Unterricht zu fördern.

Abschnitt 2 Berufsfachschule I

§ 3 Fachrichtungen, Dauer, Klassenbildung

(1) Die Berufsfachschule I gliedert sich in die Fachrichtungen
1.
Ernährung und Hauswirtschaft/Sozialwesen,
2.
Gesundheit und Pflege,
3.
Gewerbe und Technik sowie
4.
Wirtschaft und Verwaltung.
Sie wird in Vollzeitunterricht geführt und dauert ein Schuljahr. Eine Differenzierung innerhalb der Fachrichtung nach ausgewählten Berufen oder Berufsgruppen wird von der Schule festgelegt. Die Differenzierung orientiert sich an den Ergebnissen der pädagogischen Diagnose, den regionalen Ausbildungsplatzanforderungen und den Möglichkeiten der Schule. Soweit Vorverträge mit Betrieben vorliegen, ist in der entsprechenden Berufsgruppe oder dem Ausbildungsberuf ein auf die Berufsausbildung anrechenbares Unterrichtsangebot vorzuhalten.
(2) Die Klassen werden nach Fachrichtungen gebildet.
(3) Die Berufsfachschule I kann einmal wiederholt werden, wenn das im zweiten Schulhalbjahr gezeigte Lern- und Leistungsverhalten der Schülerin oder des Schülers die Erfüllung der Aufnahmevoraussetzungen für die Berufsfachschule II erwarten lässt und nicht in mehr als drei Fächern und Praxismodulen Leistungen unter ausreichend vorliegen. Die Entscheidung trifft die Klassenkonferenz. Soweit die Schülerin oder der Schüler für die Wiederholung der Berufsfachschule I einen Wechsel der Fachrichtung beantragt, bedarf dies der Genehmigung durch die Schulleiterin oder den Schulleiter.

§ 4 Berufs- und Schullaufbahnberatung

Vor der Aufnahme in die Berufsfachschule I führt die Schule eine Berufs- und Schullaufbahnberatung für Schülerinnen und Schüler sowie Sorgeberechtigte durch. Es werden alle Informationen über den Bildungsweg der Berufsfachschule I, insbesondere über die Aufnahmevoraussetzung, die Fördermöglichkeiten, die Struktur des Bildungsganges, die Wahl der Fachrichtung und die sich anschließenden Berufsausbildungswege gegeben sowie Alternativen zum Besuch der Berufsfachschule I aufgezeigt. Ebenso ist auf den Übergang in die Berufsfachschule II hinzuweisen und über Aufnahmevoraussetzungen, Anforderungen sowie Abschluss zu informieren. Die Beratung erfolgt gendersensibel und zeigt alternative Berufswahlmöglichkeiten über die klassischen Rollenbilder hinaus auf.

§ 5 Unterrichtsorganisation

(1) In den ersten drei Monaten des ersten Schulhalbjahres erfolgen die pädagogische Diagnose und die Förderplanung. Die vorhandenen Kompetenzen und Erwartungen sowie die individuellen Förderschwerpunkte werden mit den Schülerinnen und Schülern erarbeitet. Die gewählte Fachrichtung ist zu bestätigen oder soweit erforderlich und möglich zu wechseln. Die angestrebten Ziele sind zwischen Schülerinnen und Schülern, Sorgeberechtigten und Lehrkräften in einer Vereinbarung festzuhalten.
(2) Während des ersten Schulhalbjahres erhalten die Schülerinnen und Schüler orientiert an der Förderplanung eine gezielte Förderung in den Fächern Deutsch/Kommunikation und Mathematik. Weitere Fördermaßnahmen sind im Rahmen des in der Stundentafel ausgewiesenen Förderunterrichts möglich. Die Schülerinnen und Schüler entwickeln Lerntechniken und Lernstrategien und erwerben grundlegende fachtheoretische und fachpraktische Kompetenzen in der gewählten Fachrichtung. Die Schülerinnen und Schüler suchen mit Unterstützung ihrer Ansprechpartnerin oder ihres Ansprechpartners (§ 7 Abs. 9) einen Praktikumsplatz für das Praktikum im zweiten Schulhalbjahr und schließen mit Zustimmung der Sorgeberechtigten einen Praktikumsvertrag ab.
(3) Im zweiten Schulhalbjahr werden an drei Tagen in der Woche die berufsübergreifenden Fächer und die Praxismodule unterrichtet. An zwei Tagen in der Woche leisten die Schülerinnen und Schüler ein Praktikum ab, in dem sie die Möglichkeit erhalten sollen, grundlegende Handlungssituationen zu erfahren. Das Praktikum soll vorzugsweise in einem Betrieb durchgeführt werden. Soweit die Schülerinnen und Schüler keinen Praktikumsplatz haben, findet fachpraktisches Lernen in gleichem Umfang in der Schule statt.
(4) Im zweiten Schulhalbjahr wird der Unterricht durch ein differenziertes Zusatzangebot zur Förderung des Übergangs in die Berufsfachschule II ergänzt.

§ 6 Aufnahmevoraussetzung

In die Berufsfachschule I wird aufgenommen, wer die Berufsreife oder ein gleichwertiges Zeugnis besitzt.

§ 7 Unterrichtsfächer, Praktikum, sozialpädagogische Betreuung

(1) Der Unterricht umfasst in allen Fachrichtungen die Pflichtfächer Deutsch/Kommunikation, Fremdsprache, Mathematik, Gesundheitserziehung/Sport, Religion oder Ethik, Sozialkunde/Wirtschaftslehre und die fachrichtungsbezogenen Pflichtfächer Berufsbezogene Grundbildung/Methodentraining und Praxismodule sowie eines der Wahlfächer Biologie, Chemie, Physik, Textverarbeitung oder Arbeitsgemeinschaften.
(2) Mit einer stärkenorientierten Methode, zum Beispiel der Kompetenzwerkstatt, ist im ersten Schulhalbjahr die Selbstständigkeit und Eigenverantwortung der Schülerinnen und Schüler zu fördern und sie sind dabei zu unterstützen, die eigenen Stärken zu erkennen und eine berufliche Orientierung vorzunehmen. Die Teilnahme an der stärkenorientierten Methode wird nicht benotet.
(3) Es werden mindestens drei Praxismodule unterrichtet. Sie orientieren sich gemäß § 3 Abs. 1 an ausgewählten Berufen oder Berufsgruppen und beinhalten grundlegende berufliche Handlungssituationen, die sowohl im Praktikum als auch in der Schule angewendet werden können. Das fachpraktische Lernen hat Leitfunktion. Die berufsübergreifenden Fächer begleiten mit berufsorientierten Lernsituationen die Praxismodule.
(4) Die Benotung der Praxismodule erfolgt durch die Schule. Der Betrieb erstellt gegen Ende des Praktikums für jede teilnehmende Schülerin und jeden teilnehmenden Schüler eine Leistungsbewertung mithilfe eines Bewertungsbogens. Soweit das fachpraktische Lernen in der Schule stattfindet, übernimmt die zuständige Lehrkraft die Leistungsbewertung.
(5) Das Praktikum ist überwiegend im zweiten Schulhalbjahr abzuleisten und kann in Teilzeitform oder in Blockform organisiert werden. Es orientiert sich an einem achtstündigen Arbeitstag. Die Arbeitszeiten sind an die jeweilige betriebliche Situation anzupassen.
(6) Grundlage für den Unterricht in den berufsübergreifenden und berufsbezogenen Fächern und Modulen sind die Vorgaben des fachlich zuständigen Ministeriums.
(7) Über das Unterrichtsangebot in der Fremdsprache (Englisch oder Französisch) entscheidet die Schule unter Berücksichtigung der Vorbildung der Schülerinnen und Schüler sowie der schulischen Möglichkeiten.
(8) Förderunterricht wird im ersten und im zweiten Schulhalbjahr angeboten. Im zweiten Schulhalbjahr wird Förderunterricht insbesondere in den Fächern Deutsch/Kommunikation, Fremdsprache und Mathematik erteilt, um die Leistungsfähigkeit der Schülerinnen und Schüler für den Übergang in die Berufsfachschule II zu verbessern.
(9) Die Schülerinnen und Schüler erhalten während des Schuljahres eine Ansprechpartnerin oder einen Ansprechpartner zur pädagogischen und sozialpädagogischen Betreuung, der oder die die Schülerinnen und Schüler auch bei der Praktikums- und Ausbildungsplatzsuche unterstützt und begleitet.

§ 8 Stundentafel

(1) Die Stundentafel umfasst 1 480 Unterrichtsstunden. Das Nähere über die Zahl und die Aufteilung der Unterrichtsstunden je Fach, ihre Verteilung innerhalb des Bildungsganges, ihre Zuordnung zu Kern- und Grundfächern sowie über das Angebot an Förderunterricht und die Einrichtung besonderer Lerngruppen regelt die Stundentafel.
(2) Zusätzlich zu den in Absatz 1 ausgewiesenen Unterrichtsstunden erhält die Schule für jede Klasse vier Lehrerwochenstunden. Sie geben der Schule einen flexiblen Gestaltungsrahmen, um auf konkrete Lehr- und Lernsituationen zu reagieren und den Unterricht eigenverantwortlich pädagogisch und organisatorisch zu gestalten. Hierzu kann gehören, weitere Differenzierungen zu ermöglichen, die individuelle Förderung zu stärken, motivierende und leistungsfördernde Konzepte einzusetzen, Team-Teaching zu ermöglichen oder Partnerschaften für einzelne Schülerinnen und Schüler zu übernehmen.
(3) Der Unterricht ist ganztägig zu organisieren, dabei ist im ersten Schulhalbjahr auf eine ausgewogene Verzahnung von fachtheoretischem, fachpraktischem und bewegungsorientiertem Unterricht zu achten.

§ 9 Teilnahme am Fremdsprachenunterricht

(1) Schülerinnen und Schüler, die bei der Aufnahme in die Berufsfachschule I im Zeugnis keine Note in der angebotenen Fremdsprache nachweisen, werden auf Antrag vom Fremdsprachenunterricht befreit. Der anschließende Besuch der Berufsfachschule II ist nicht möglich.
(2) Schülerinnen und Schüler, die bei der Aufnahme in die Berufsfachschule I im Zeugnis keine Note in der angebotenen Fremdsprache nachweisen, haben auch die Möglichkeit, nach Beratung durch die Lehrkraft am Fremdsprachenunterricht und den Leistungsnachweisen von Beginn an teilzunehmen. Die Ergebnisse der Leistungsnachweise des ersten Schulhalbjahres werden für diese Schülerinnen und Schüler in der Dokumentation der Leistungen (§ 10 Abs. 2 Nr. 2) nicht berücksichtigt, wenn sie schlechter sind als die Ergebnisse des zweiten Schulhalbjahres.

§ 10 Erwerb beruflicher Grundkompetenzen, Dokumentation der Leistungen

(1) Am Ende des ersten Schulhalbjahres erhalten die Schülerinnen und Schüler einen Qualifizierungsnachweis über die Teilnahme und die Ergebnisse der stärkenorientierten Methode sowie eine Halbjahresinformation der Leistungen in den berufsübergreifenden und den berufsbezogenen Fächern.
(2) Am Ende des Schuljahres erhalten die Schülerinnen und Schüler
1.
ein Zertifikat über den Erwerb beruflicher Grundkompetenzen und
2.
eine Dokumentation der Leistungen in den berufsübergreifenden Fächern.
(3) In dem Zertifikat über den Erwerb beruflicher Grundkompetenzen werden alle abgeschlossenen Praxismodule als Einzelqualifikationen dokumentiert. Das Zertifikat enthält Vor- und Familiennamen sowie Geburtstag und Geburtsort der Schülerin oder des Schülers, die Bezeichnungen der Praxismodule, den Unterrichtsumfang je Praxismodul sowie die erreichten Endnoten. Die Inhalte der Praxismodule werden in Kurzform aufgelistet. Die Teilnahme an einem oder mehreren Praktika, der jeweilige Praktikumszeitraum sowie die Bewertungsergebnisse der Betriebe werden ausgewiesen. Soweit kein Praktikum durchgeführt wurde, ist das fachpraktische Lernen in der Schule zu dokumentieren. Die mit dem Abschluss entsprechend dem Deutschen und Europäischen Qualifikationsrahmen erreichte Niveaustufe wird auf dem Zertifikat mit folgendem Vermerk ausgewiesen: „Der Abschluss ist im Deutschen und Europäischen Qualifikationsrahmen dem Niveau 2 zugeordnet.“
(4) Die Dokumentation der Leistungen in den berufsübergreifenden Fächern enthält Vor- und Familiennamen sowie Geburtstag und Geburtsort der Schülerin oder des Schülers, die Bezeichnungen und die Endnoten der Pflichtfächer Deutsch/Kommunikation, Fremdsprache, Mathematik, Gesundheitserziehung/Sport, Sozialkunde/Wirtschaftslehre, Religion oder Ethik sowie eines der Wahlfächer Biologie, Chemie, Physik oder Textverarbeitung. Die Endnote in dem jeweiligen Fach wird aus den Leistungsnachweisen im Verlauf des Schuljahres unter besonderer Würdigung der Leistungen im zweiten Schulhalbjahr ermittelt. Soweit eine Arbeitsgemeinschaft gewählt wird, ist die Teilnahme zu dokumentieren.
(5) Die Durchschnittsnote wird auf eine Stelle hinter dem Komma als arithmetisches Mittel aus den Endnoten der Fächer der Dokumentation der Leistungen in den berufsübergreifenden Fächer ermittelt und ausgewiesen.

§ 11 Nachprüfung zur Erfüllung der Aufnahmevoraussetzungen für die Berufsfachschule II

(1) Erfüllt eine Schülerin oder ein Schüler der Berufsfachschule I nicht die Aufnahmevoraussetzungen für die Berufsfachschule II, so kann zur Erlangung der Aufnahmevoraussetzungen für die Berufsfachschule II eine Nachprüfung durchgeführt werden, wenn
1.
in wenigstens einem der Fächer Deutsch/Kommunikation, Fremdsprache oder Mathematik befriedigende Leistungen erreicht und
2.
der Notendurchschnitt nach § 10 Abs. 5 von 3,2 in der Dokumentation der Leistungen in den berufsübergreifenden Fächern nicht überschritten wurde.
(2) In besonderen Fällen, wie längerer Krankheit, Wechsel der Schule während des Schuljahres, außergewöhnlichen Entwicklungsstörungen, besonders ungünstigen häuslichen Verhältnissen oder einseitiger Begabung kann eine Nachprüfung auch dann erfolgen, wenn die Schülerin oder der Schüler eine der in Absatz 1 genannten Voraussetzungen nicht erfüllt und das Leistungsvermögen sowie die Leistungsbereitschaft der Schülerin oder des Schülers unter Würdigung seiner Gesamtpersönlichkeit den erfolgreichen Besuch der Berufsfachschule II erwarten lässt.
(3) Die Nachprüfung erfolgt in höchstens zwei der in der Berufsfachschule I unterrichteten Fächer. In den Praxismodulen ist keine Nachprüfung möglich. Die Endnote des Prüfungsfaches ermittelt sich aus der Jahresnote (§ 10 Abs. 4 Satz 2) und der Prüfungsnote, die doppelt gewichtet wird.
(4) Wenn die Schülerin oder der Schüler aufgrund des Ergebnisses der Nachprüfung die Aufnahmevoraussetzungen für die Berufsfachschule II erfüllt, wird die Endnote des Prüfungsfaches oder der Prüfungsfächer in die Dokumentation der Leistungen in den berufsübergreifenden Fächern der Berufsfachschule I übernommen. Die Dokumentation der Leistungen erhält folgenden Vermerk: „Die Schülerin/Der Schüler erfüllt aufgrund der Nachprüfung vom ... im Fach/in den Fächern ... die Voraussetzungen für die Aufnahme in die Berufsfachschule II.“

§ 12 Zulassung zur Nachprüfung

(1) Die Schulleiterin oder der Schulleiter entscheidet gemäß § 11 Abs. 1 und 2 auf Vorschlag der Klassenkonferenz über die Zulassung zur Nachprüfung. Die Nichtzulassung ist zu begründen. Die Entscheidung wird den Sorgeberechtigten unverzüglich schriftlich mitgeteilt.
(2) Ist die Schülerin oder der Schüler zur Nachprüfung zugelassen, unterrichten die Sorgeberechtigten die Schule innerhalb von drei Kalendertagen nach Zugang der Mitteilung, ob und in welchem Fach sich die Schülerin oder der Schüler der Nachprüfung unterziehen will.
(3) Die Fachlehrkraft, die die Schülerin oder den Schüler im Schuljahr unterrichtet hat, berät die betroffene Schülerin oder den betroffenen Schüler und deren oder dessen Sorgeberechtigten. Sie gibt Hinweise auf den inhaltlichen Rahmen der Nachprüfung und unterbreitet Vorschläge für eine geeignete Vorbereitung.
(4) Die Entscheidung der Schule über die Zulassung zur Nachprüfung ist vor Beginn der Sommerferien abzuschließen.

§ 13 Durchführung der Nachprüfung

(1) Die Nachprüfung in Fächern, für die Klassenarbeiten vorgeschrieben sind, gliedert sich in eine schriftliche und, sofern dies zur Sicherung der Entscheidung erforderlich ist, in eine mündliche Prüfung. In Fächern, für die keine Klassenarbeiten vorgeschrieben sind, findet eine mündliche Prüfung statt; in Ausnahmefällen kann die mündliche Prüfung in geeigneten Fächern durch eine praktische Prüfung ersetzt werden.
(2) Gegenstand der Nachprüfung sind Lernziele und Lerninhalte des Faches aus dem letzten Schuljahr, insbesondere jene, in denen die Schülerin oder der Schüler Mängel gezeigt hat. Die schriftliche Prüfung entspricht in Umfang und Anforderungsgrad einer Klassenarbeit (§ 33 der Schulordnung für die öffentlichen berufsbildenden Schulen). Die mündliche Prüfung dauert in der Regel 15 Minuten. Die Dauer der praktischen Prüfung richtet sich nach der gestellten Aufgabe.
(3) Die Schulleiterin oder der Schulleiter bestimmen die Lehrkraft, die die Nachprüfung durchführt; in der Regel wird dies die Fachlehrkraft sein, die die Schülerin oder den Schüler im letzten Schuljahr unterrichtet hat. Diese Lehrkraft erstellt die Prüfungsaufgabe, bewertet die Prüfungsleistung und setzt, sofern mehrere Prüfungsleistungen erbracht werden, eine Prüfungsnote fest. An der mündlichen und praktischen Prüfung nimmt eine weitere Lehrkraft als Protokollführerin oder Protokollführer teil (§ 17 Abs. 6 der Prüfungsordnung für die berufsbildenden Schulen).
(4) Die Nachprüfung findet spätestens am letzten Tag der Sommerferien statt.
(5) Im Übrigen finden die Bestimmungen der Prüfungsordnung für die berufsbildenden Schulen Anwendung.

Abschnitt 3 Berufsfachschule II

§ 14 Dauer

Die Berufsfachschule II setzt den Besuch der Berufsfachschule I mit qualifiziertem Ergebnis voraus und führt in einjährigem Vollzeitunterricht zum qualifizierten Sekundarabschluss I.

§ 15 Aufnahmevoraussetzungen

In die Berufsfachschule II kann aufgenommen werden, wer in allen Praxismodulen der Berufsfachschule I mindestens ausreichende Leistungen, in der Dokumentation der Leistungen in den berufsübergreifenden Fächern der Berufsfachschule I einen Notendurchschnitt von mindestens 3,0 und in wenigstens zwei der Fächer Deutsch/Kommunikation, Fremdsprache und Mathematik mindestens die Note befriedigend erhalten hat.

§ 16 Unterrichtsfächer, Stundenzahl

(1) Der Unterricht umfasst die Pflichtfächer Deutsch/Kommunikation, erste Fremdsprache, Mathematik, Religion oder Ethik, Sozialkunde, Gesundheitserziehung/Sport und Berufsbezogener Unterricht sowie eines der Wahlpflichtfächer Berufsbezogenes Fach, Biologie, Chemie, Physik, zweite Fremdsprache oder Informationsverarbeitung. Der Unterricht in dem Pflichtfach Berufsbezogener Unterricht wird projektorientiert in den Fachrichtungen Wirtschaft und Verwaltung, Gewerbe und Technik, Ernährung und Hauswirtschaft/Sozialwesen sowie Gesundheit und Pflege erteilt. Die Fachrichtung des zu besuchenden Pflichtfaches Berufsbezogener Unterricht richtet sich nach der Fachrichtung der vorher besuchten Berufsfachschule I.
(2) Die Gesamtstundenzahl beträgt 1 240 Unterrichtsstunden.
(3) Das Nähere über die Zahl und die Aufteilung der Unterrichtsstunden je Fach, ihre Verteilung innerhalb des Bildungsganges, ihre Zuordnung zu den Kern- und Grundfächern sowie über das Angebot an Förderunterricht und die Einrichtung besonderer Lerngruppen regelt die Stundentafel. Über das Unterrichtsangebot in der ersten Fremdsprache (Englisch oder Französisch) entscheidet die Schule unter Berücksichtigung der Vorbildung der Schülerinnen und Schüler und der schulischen Möglichkeiten.
(4) Förderunterricht kann in den berufsübergreifenden Fächern angeboten werden, um die Leistungsfähigkeit der Schülerinnen und Schüler zu verbessern. Zusatzqualifizierender Unterricht kann zur beruflichen Weiterqualifizierung angeboten werden und ist zusätzlich zu bescheinigen.

§ 17 Besondere Leistungsfeststellung

(1) Am Ende der Berufsfachschule II findet in den Fächern Deutsch/Kommunikation, erste Fremdsprache, Mathematik und Berufsbezogener Unterricht jeweils eine besondere Leistungsfeststellung statt. Sie kann schriftlich, praktisch oder mündlich durchgeführt werden; sie kann auch aus einer Kombination dieser Formen bestehen. Bei der Ermittlung der Endnote in dem betreffenden Fach wird die Note der besonderen Leistungsfeststellungen doppelt gewichtet.
(2) Die Aufgaben und die Bearbeitungszeiten werden von den Fachlehrkräften vorgeschlagen und durch die Schulleiterin oder den Schulleiter genehmigt. Die Bearbeitungszeit für eine besondere Leistungsfeststellung soll die Bearbeitungszeit für die sonstigen Leistungsnachweise um nicht mehr als ein Drittel überschreiten.

§ 18 Nichtschülerinnen und Nichtschüler

(1) Nichtschülerinnen und Nichtschüler können den Abschluss der Berufsfachschule II durch eine Prüfung erwerben. Es werden alle Fächer der jeweils gültigen Stundentafel, mit Ausnahme von Religion oder Ethik und Gesundheitserziehung/Sport, geprüft. Die Prüfung besteht aus einer schriftlichen und einer mündlichen Prüfung.
(2) Die schriftliche Prüfung besteht aus je einer Aufsichtsarbeit in den Fächern Deutsch/Kommunikation, erste Fremdsprache, Mathematik und Berufsbezogener Unterricht.
(3) Hinsichtlich der Prüfungsgegenstände der schriftlichen Prüfung gilt Folgendes:
1.
Im Fach Deutsch/Kommunikation werden drei Themen aus verschiedenen Gebieten zur Wahl gestellt, wobei aus einem Gebiet nicht mehr als ein Thema genommen werden darf. Die Bearbeitungszeit beträgt drei Zeitstunden.
2.
Im Fach erste Fremdsprache besteht die Aufsichtsarbeit aus der Kombination von drei verschiedenen Arbeitsformen, die jedoch inhaltlich aufeinander bezogen sein können. Als Arbeitsformen sind zu verwenden: Grammatik-Test, Hör-Verstehens-Test, Lese-Verstehens-Test und schriftlicher Ausdrucks-Test. Die Bearbeitungszeit beträgt drei Zeitstunden.
3.
Im Fach Mathematik besteht die Aufsichtsarbeit aus sechs Aufgaben aus verschiedenen Gebieten. Die Bearbeitungszeit beträgt drei Zeitstunden.
4.
Im Fach Berufsbezogener Unterricht ist eine projektorientierte Aufgabe in einem ausgewählten Schwerpunkt zu bearbeiten. Die Bearbeitungszeit beträgt vier Zeitstunden.

§ 19 Abschlusszeugnis

Schülerinnen und Schüler, die die Berufsfachschule II erfolgreich abgeschlossen haben, erhalten ein Abschlusszeugnis mit dem Vermerk: „Dieses Abschlusszeugnis verleiht den qualifizierten Sekundarabschluss I“. Satz 1 gilt entsprechend für Nichtschülerinnen und Nichtschüler.

Abschnitt 4 Schlussbestimmung

§ 20 Inkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am 1. August 2014 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Berufsfachschulverordnung I und II vom 17. September 2004 (GVBl. S. 441, BS 223-1-19) außer Kraft.
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