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DE - Landesrecht Hessen

Verordnung zur Anpassung der Stundenpauschale für die Sprachförderung nach § 5 Abs. 1 des Pflegeschulenfinanzierungsgesetzes Vom 19. Februar 2021

Verordnung zur Anpassung der Stundenpauschale für die Sprachförderung nach § 5 Abs. 1 des Pflegeschulenfinanzierungsgesetzes Vom 19. Februar 2021
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Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 27.02.2021 bis 31.12.2026
Fußnoten
*)
Verkündet als Artikel 1 der Verordnung zur Anpassung der Stundenpauschale für die Sprachförderung in der Pflegeausbildung und zur Änderung der Hessischen Altenpflegeverordnung vom 19. Februar 2021.

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung zur Anpassung der Stundenpauschale für die Sprachförderung nach § 5 Abs. 1 des Pflegeschulenfinanzierungsgesetzes vom 19. Februar 202127.02.2021 bis 31.12.2026
§ 127.02.2021 bis 31.12.2026
§ 227.02.2021 bis 31.12.2026

§ 1

Die Stundenpauschale für die Sprachförderung beträgt abweichend von § 5 Abs. 1 Satz 1 des Pflegeschulenfinanzierungsgesetzes ab dem 27. Februar 2021 3,20 Euro je Schülerin oder Schüler.

§ 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2026 außer Kraft.
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