FITKOG
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Gesetz zur Errichtung und zum Betrieb der FITKO (FITKO-Gesetz - FITKOG) Vom 21. Mai 2021

Gesetz zur Errichtung und zum Betrieb der FITKO (FITKO-Gesetz - FITKOG) Vom 21. Mai 2021
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Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Fußnoten
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Verkündet als Artikel 1 des Gesetzes zur Ausführung des IT-Staatsvertrages vom 21. Mai 2021 (GVBl. S. 270)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Gesetz zur Errichtung und zum Betrieb der FITKO (FITKO-Gesetz - FITKOG) vom 21. Mai 202129.05.2021
§ 1 - Übertragung von Aufgaben29.05.2021
§ 2 - Präsidentin oder Präsident29.05.2021
§ 3 - Inkrafttreten29.05.2021

§ 1 Übertragung von Aufgaben

(1) Der Übertragung von Aufgaben der Personalverwaltung und Personalwirtschaft auf Dienststellen des Landes Hessen durch die FITKO nach § 6 Abs. 4 Satz 1 des IT-Staatsvertrages vom 15. November 2009 (GVBl. I 2010 S. 66), geändert durch Staatsvertrag vom 15. März 2019 bis 21. März 2019 (GVBl. S. 150, 151), gegen Erstattung der Verwaltungskosten wird zugestimmt.
(2) Die FITKO kann sich zur Wahrnehmung von Querschnittsaufgaben im Sinne von § 5 Abs. 4 des IT-Staatsvertrages der Dienststellen und Einrichtungen des Landes Hessen bedienen. Als Aufgaben kommen insbesondere in Betracht:
1.
Vorbereitungs- und Unterstützungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der Begründung, Durchführung und Beendigung von Dienst- und Arbeitsverhältnissen der FITKO einschließlich der zugehörigen Personalaktenführung nach den §§ 86 bis 93 des Hessischen Beamtengesetzes,
2.
die Bereitstellung und die Betreuung der IT-Arbeitsplätze einschließlich Hosting und Anschluss an das Hessen-Netz,
3.
Vorbereitungs- und Unterstützungsmaßnahmen im Zusammenhang mit den Verpflichtungen der FITKO aus dem Rechnungswesen,
4.
die Unterstützung bei der Durchführung von Beschaffungen und Vergabeverfahren.
(3) Als Aufgaben nach Abs. 1 kommen insbesondere in Betracht:
1.
die Berechnung, Festsetzung und Zahlbarmachung der Besoldung und der sonstigen Geldleistungen einschließlich der Beihilfen sowie der Versorgung der Beamtinnen und Beamten der FITKO,
2.
die Berechnung, Festsetzung und Zahlbarmachung des Entgelts der Beschäftigten sowie der Auszubildenden der FITKO,
3.
die Berechnung, Anordnung und Zahlbarmachung der Reisekostenvergütung und des Trennungsgeldes.
(4) Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Dienststellen und Einrichtungen zu bestimmen, denen Aufgaben nach Abs. 1 und 3 übertragen werden und die Aufgaben nach Abs. 2 wahrnehmen können. Die Einzelheiten der Aufgabenübertragung sowie der Aufgabenwahrnehmung und der Erstattung der Verwaltungskosten werden durch Verwaltungsvereinbarung geregelt.
(5) Die FITKO stellt die erforderlichen Finanzmittel für Leistungen nach den Abs. 1 bis 3, insbesondere für die Besoldung, Entgelte, Versorgungsleistungen sowie Beihilfeleistungen ihrer Beschäftigten zur Verfügung. Dies kann auch in der Form der Erstattung als Verwaltungskosten erfolgen.
(6) Die FITKO erstattet dem Land Hessen die Kosten für die Wahrnehmung aller aufgrund dieses Gesetzes übernommenen Aufgaben und Querschnittsaufgaben. Dies gilt auch, soweit Dienststellen des Landes infolge einer Aufgabenübertragung nach diesem Gesetz als Widerspruchsbehörde oder in einem gerichtlichen oder außergerichtlichen Verfahren zum Zwecke der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung tätig werden.
(7) Die FITKO trägt für die Versorgung ihrer Beamtinnen und Beamten eigenständig Sorge. Das Hessische Versorgungsrücklagengesetz vom 12. September 2018 (GVBl. S. 577) findet auf die FITKO keine Anwendung. Abfindungen nach dem Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrag vom 16. Dezember 2009 bis 26. Januar 2010 (GVBl. I S. 287) in der jeweils geltenden Fassung wendet sie für die Versorgung ihrer Beamtinnen und Beamten auf.
(8) Soweit sich die FITKO zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben der Dienststellen und Einrichtungen des Landes bedient oder diese Aufgaben überträgt, ist dies in den durch das Land genutzten elektronischen Verfahren und Systemen entsprechend abzubilden.

§ 2 Präsidentin oder Präsident

(1) Zur Präsidentin oder zum Präsidenten kann berufen werden, wer
1.
aufgrund einer mehrjährigen verantwortlichen beruflichen Tätigkeit, insbesondere in verschiedenen Führungspositionen innerhalb oder außerhalb der öffentlichen Verwaltung, und seiner Erfahrungen in interdisziplinärer Zusammenarbeit erwarten lässt, dass sie oder er den Aufgaben des Amtes gewachsen ist und
2.
zu Beginn der Amtszeit die Altersgrenze nach § 6 Abs. 6 des Hessischen Beamtengesetzes nicht überschritten hat.
(2) Der Verwaltungsrat kann mit der nach Abs. 1 ausgewählten Person ein Beamtenverhältnis auf Zeit begründen.
(3) Befindet sich die nach Abs. 1 ausgewählte Person in einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit des Landes Hessen, ruhen die Rechte und Pflichten aus diesem Amt für die Dauer des Beamtenverhältnisses auf Zeit mit Ausnahme der Pflicht zur Verschwiegenheit und des Verbots der Annahme von Belohnungen, Geschenken und sonstigen Vorteilen. Die Rechte und Pflichten ruhen längstens bis zum Erreichen der Altersgrenze nach § 6 Abs. 6 des Hessischen Beamtengesetzes. Nach Beendigung des Beamtenverhältnisses auf Zeit nach Abs. 2 ist der Beamtin oder dem Beamten auf Lebenszeit mindestens dasselbe Amt derselben Laufbahn zu übertragen wie das Amt, das sie oder er im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zum Zeitpunkt der Begründung des Beamtenverhältnisses auf Zeit innehatte. § 28 Abs. 2 Satz 1 bis 3 des Hessischen Besoldungsgesetzes gilt entsprechend; die Dienstzeit im Beamtenverhältnis auf Zeit gilt als gleichwertige Zeit im Sinne des § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Hessischen Besoldungsgesetzes. Befindet sich die Präsidentin oder der Präsident nicht in einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit des Landes, ist sie oder er mit Ablauf der Amtszeit, soweit keine erneute Bestellung erfolgt, entlassen.
(4) Ist bei Erreichen der Altersgrenze nach § 6 Abs. 6 des Hessischen Beamtengesetzes die Amtszeit nicht beendet, wird sie zu Ende geführt; § 35 des Hessischen Beamtengesetzes bleibt unberührt. In diesem Fall wird, wenn sich die Präsidentin oder der Präsident in einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit des Landes Hessen befindet, der Eintritt in den Ruhestand auch insoweit bis zur Beendigung des Beamtenverhältnisses auf Zeit hinausgeschoben.
(5) Für Richter auf Lebenszeit gelten die Abs. 3 und 4 entsprechend.

§ 3 Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
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