Gesetz über das Landesgehörlosengeld (Landesgehörlosengeldgesetz - LGlGG) Vom 8. Juli 2021
Gesetz über das Landesgehörlosengeld (Landesgehörlosengeldgesetz - LGlGG) Vom 8. Juli 2021
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Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 15.07.2021 bis 31.12.2026
Fußnoten
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Verkündet als Artikel 1 des Gesetzes zur Teilhabe von Menschen mit Sinnesbehinderungen vom 8. Juli 2021
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
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Gesetz über das Landesgehörlosengeld (Landesgehörlosengeldgesetz - LGlGG) vom 8. Juli 2021 | 15.07.2021 bis 31.12.2026 |
§ 1 - Grundsatz | 15.07.2021 bis 31.12.2026 |
§ 2 - Leistungsberechtigte | 15.07.2021 bis 31.12.2026 |
§ 3 - Versagung und Kürzung | 15.07.2021 bis 31.12.2026 |
§ 4 - Höhe | 15.07.2021 bis 31.12.2026 |
§ 5 - Anrechnung anderer Leistungen | 15.07.2021 bis 31.12.2026 |
§ 6 - Verfahren | 15.07.2021 bis 31.12.2026 |
§ 7 - Auszahlung | 15.07.2021 bis 31.12.2026 |
§ 8 - Höchstpersönlichkeit des Anspruchs | 15.07.2021 bis 31.12.2026 |
§ 9 - Inkrafttreten, Außerkrafttreten | 15.07.2021 bis 31.12.2026 |
§ 1 Grundsatz
Leistungsberechtigte Personen nach § 2 erhalten nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes Gehörlosengeld zum Ausgleich der durch die Gehörlosigkeit bedingten Mehraufwendungen und zur Förderung ihrer gleichberechtigten Teilhabe am Leben in der Gesellschaft.
§ 2 Leistungsberechtigte
(1) Anspruch auf Gehörlosengeld haben Personen,
1.
bei denen
a)
Taubheit oder eine an Taubheit grenzende Schwerhörigkeit beiderseits vorliegt und
b)
nach Maßgabe der Versorgungsmedizin-Verordnung vom 10. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2412), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2652), in der jeweils geltenden Fassung ein Grad der Behinderung von 100 festgestellt ist
und
2.
die
a)
ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Land Hessen haben oder
b)
in den persönlichen Geltungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (ABl. EU Nr. L 166 S. 1, Nr. L 200 S. 1, 2007 Nr. L 204 S. 30), zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2019/1149 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 (ABl. EU Nr. L 186 S. 21), in der jeweils geltenden Fassung fallen.
(2) § 109 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.
§ 3 Versagung und Kürzung
Das Gehörlosengeld kann versagt oder angemessen verringert werden, soweit die Nutzung durch oder für Leistungsberechtigte zum Ausgleich des durch die Gehörlosigkeit bedingten Mehraufwandes nicht möglich ist.
§ 4 Höhe
(1) Das Gehörlosengeld beträgt monatlich 150 Euro. Der Betrag nach Satz 1 verändert sich jeweils zu dem Zeitpunkt und in dem Umfang, wie sich der aktuelle Rentenwert in der gesetzlichen Rentenversicherung verändert.
(2) Bei Leistungsberechtigten nach § 2, die sich im Land Hessen in stationären Einrichtungen nach § 13 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch, in einer gleichartigen Einrichtung oder in besonderen Wohnformen nach § 71 Abs. 4 Nr. 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch befinden, verringert sich das Gehörlosengeld, wenn
1.
die Kosten des Aufenthalts ganz oder teilweise aus Mitteln öffentlich-rechtlicher Leistungsträger getragen,
2.
für die Kosten des Aufenthalts Mittel einer privaten Pflegeversicherung im Sinne des Elften Buches Sozialgesetzbuch in Anspruch genommen oder
3.
Leistungen nach beamtenrechtlichen Vorschriften erbracht
werden. Das Gehörlosengeld verringert sich um den Betrag der Leistungen nach Satz 1 Nr. 1 bis 3, höchstens jedoch auf 50 Prozent des Betrages nach Abs. 1. Die Verringerung nach Satz 2 gilt vom ersten Tag des zweiten Monats, der auf den Eintritt in die Einrichtung, gleichartige Einrichtung oder besondere Wohnform folgt, für jeden vollen Kalendermonat des Aufenthalts in der Einrichtung, gleichartigen Einrichtung oder besonderen Wohnform.
(3) Abweichend von Abs. 2 Satz 1 wird bei vorübergehender Abwesenheit von einer Einrichtung, gleichartigen Einrichtung oder besonderen Wohnform von mehr als sechs vollen zusammenhängenden Tagen für jeden vollen Tag der Abwesenheit ein Dreißigstel des maßgeblichen Betrages nach Abs. 1 gewährt. Insoweit ist der maßgebliche Betrag nach Abs. 2 Satz 1 unter Anrechnung der bereits gezahlten Beträge für den gleichen Zeitraum zu kürzen.
§ 5 Anrechnung anderer Leistungen
(1) Auf das Gehörlosengeld werden die Leistungen angerechnet, die der leistungsberechtigten Person zum Ausgleich der durch die Gehörlosigkeit bedingten Mehraufwendungen nach anderen Rechtsvorschriften zustehen.
(2) Haben Leistungsberechtigte nach § 2 für die Zeit, für die ihnen Gehörlosengeld gewährt wird, gegen einen anderen einen Anspruch auf Leistungen nach Abs. 1, so kann der überörtliche Träger der Sozialhilfe durch schriftliche Anzeige an den anderen bewirken, dass dieser Anspruch bis zur Höhe des gewährten Gehörlosengeldes auf ihn übergeht.
§ 6 Verfahren
(1) Das Gehörlosengeld wird auf Antrag gewährt. Der Antrag ist schriftlich oder zur Niederschrift beim überörtlichen Träger der Sozialhilfe zu stellen. Über die Gewährung von Gehörlosengeld wird durch schriftlichen Verwaltungsakt entschieden.
(2) Dem Nachweis der Leistungsberechtigung dient der Ausweis über die Eigenschaft als schwerbehinderter Mensch nach § 152 Abs. 5 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, gekennzeichnet durch das Merkzeichen „Gl“ nach § 3 Abs. 1 Nr. 4 der Schwerbehindertenausweisverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juli 1991 (BGBl. I S. 1739), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2652).
(3) Im Übrigen gelten für dieses Verfahren die Vorschriften des Ersten Buches Sozialgesetzbuch und des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt und mit der Maßgabe, dass abweichend von
1.
§ 51 Abs. 2 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch Ansprüche auf Erstattung zu Unrecht gezahlten Gehörlosengeldes uneingeschränkt mit dem Anspruch auf laufende Geldleistungen nach diesem Gesetz aufgerechnet werden können,
2.
§ 48 Abs. 1 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch ein Bescheid, der eine Änderung oder die Einstellung der Gehörlosengeldzahlung zur Folge hat, stets mit Ablauf des Monats wirksam wird, in dem die Voraussetzungen sich geändert haben oder weggefallen sind.
§ 7 Auszahlung
(1) Die Auszahlung beginnt mit dem Ersten des Monats, in dem der Antrag gestellt ist, und erfolgt monatlich im Voraus.
(2) Für den Fall des Todes der oder des Leistungsberechtigten gelten § 102 Abs. 5 und § 118 Abs. 3 und 4 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend.
§ 8 Höchstpersönlichkeit des Anspruchs
Der Anspruch auf Gehörlosengeld kann nicht übertragen, verpfändet oder gepfändet werden. Er ist nicht vererblich.
§ 9 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Es tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2026 außer Kraft.
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