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Hessische Verordnung über die Gewährung eines Zuschlags zu den Dienstbezügen bei begrenzter Dienstfähigkeit (Begrenzte-Dienstfähigkeits-Zuschlagsverordnung - BDZV) Vom 19. Juli 2021

Hessische Verordnung über die Gewährung eines Zuschlags zu den Dienstbezügen bei begrenzter Dienstfähigkeit (Begrenzte-Dienstfähigkeits-Zuschlagsverordnung - BDZV) Vom 19. Juli 2021
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.01.2022 bis 31.12.2028

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Hessische Verordnung über die Gewährung eines Zuschlags zu den Dienstbezügen bei begrenzter Dienstfähigkeit (Begrenzte-Dienstfähigkeits-Zuschlagsverordnung - BDZV) vom 19. Juli 202101.01.2022 bis 31.12.2028
Eingangsformel01.01.2022 bis 31.12.2028
§ 1 - Gewährung eines Zuschlags bei begrenzter Dienstfähigkeit01.01.2022 bis 31.12.2028
§ 2 - Höhe und Berechnung des Zuschlags01.01.2022 bis 31.12.2028
§ 3 - Erhöhung des Zuschlags01.01.2022 bis 31.12.2028
§ 4 - Zusammentreffen von begrenzter Dienstfähigkeit und Teilzeitbeschäftigung01.01.2022 bis 31.12.2028
§ 5 - Übergangsvorschriften01.01.2022 bis 31.12.2028
§ 6 - Inkrafttreten, Außerkrafttreten01.01.2022 bis 31.12.2028
Aufgrund des § 55 Abs. 2 des Hessischen Besoldungsgesetzes vom 27. Mai 2013 (GVBl. S. 218, 256, 508), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Mai 2021 (GVBl. S. 270), verordnet die Landesregierung:

§ 1 Gewährung eines Zuschlags bei begrenzter Dienstfähigkeit

Beamtinnen, Beamte, Richterinnen und Richter, deren Arbeitszeit wegen begrenzter Dienstfähigkeit nach § 27 des Beamtenstatusgesetzes vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626), in Verbindung mit § 37 des Hessischen Beamtengesetzes herabgesetzt wird, erhalten zu den Dienstbezügen nach § 55 Abs. 1 Satz 1 des Hessischen Besoldungsgesetzes einen nicht ruhegehaltfähigen Zuschlag. Satz 1 gilt auch bei einer erneuten Berufung in ein Beamten- oder Richterverhältnis.

§ 2 Höhe und Berechnung des Zuschlags

(1) Der Zuschlag nach § 1 Satz 1 beträgt 35 Prozent des Unterschiedsbetrages zwischen den zeitanteiligen Dienstbezügen nach § 55 Abs. 1 Satz 1 des Hessischen Besoldungsgesetzes und den entsprechenden Dienstbezügen bei Vollzeitbeschäftigung.
(2) Zu den Dienstbezügen im Sinne des Abs. 1 gehören das Grundgehalt, der Familienzuschlag, Amtszulagen, Stellenzulagen, Zuschüsse zum Grundgehalt oder Leistungsbezüge für Professorinnen und Professoren an Hochschulen sowie Überleitungszulagen und Ausgleichszulagen.

§ 3 Erhöhung des Zuschlags

Der Zuschlag erhöht sich nach einer berücksichtigungsfähigen Zeit im Sinne des § 14 Abs. 3 Satz 7 und 8 des Hessischen Beamtenversorgungsgesetzes vom 27. Mai 2013 (GVBl. S. 218), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Juni 2020 (GVBl. S. 430), von
1.
5 Jahren um 5 Prozent,
2.
10 Jahren um 10 Prozent,
3.
15 Jahren um 15 Prozent,
4.
20 Jahren um 20 Prozent
des Unterschiedsbetrages nach § 2.

§ 4 Zusammentreffen von begrenzter Dienstfähigkeit und Teilzeitbeschäftigung

Im Falle einer Teilzeitbeschäftigung nach dem Hessischen Beamtengesetz oder der Hessischen Verordnung über den Mutterschutz für Beamtinnen und die Elternzeit für Beamtinnen und Beamte (HMuSchEltZVO) vom 8. Dezember 2011 (GVBl. I S. 758, 2012 S. 10, 340), zuletzt geändert durch Verordnung vom 19. Juni 2018 (GVBl. S. 278), verringert sich der nach den §§ 2 und 3 ermittelte Zuschlag entsprechend dem Verhältnis der wegen begrenzter Dienstfähigkeit herabgesetzten Arbeitszeit zu dem Umfang der bewilligten Teilzeitbeschäftigung.

§ 5 Übergangsvorschriften

(1) Ist die Besoldung bei begrenzter Dienstfähigkeit nach § 55 des Hessischen Besoldungsgesetzes im Monat Januar 2022 geringer als im Monat Dezember 2021, wird eine nicht ruhegehaltfähige Ausgleichszulage gewährt.
(2) Die Ausgleichszulage nach Abs. 1 bestimmt sich nach der Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen der im Monat Dezember 2021 und der im Monat Januar 2022 zu gewährenden Besoldung bei begrenzter Dienstfähigkeit nach § 55 des Hessischen Besoldungsgesetzes. Wurde am 31. Dezember 2021 eine Teilzeitbeschäftigung nach § 4 ausgeübt und am 1. Januar 2022 unverändert fortgeführt, bestimmt sich die Ausgleichszulage unter Berücksichtigung des § 4.
(3) Die Ausgleichszulage nach Abs. 1 und 2 wird auf den Betrag festgesetzt, der begrenzt Dienstfähigen am 1. Januar 2022 zusteht. Sie vermindert sich
1.
bei jeder Erhöhung der Dienstbezüge nach dem 1. Januar 2022 um den Erhöhungsbetrag sowie
2.
um jede Erhöhung des Zuschlags nach § 3.
(4) Ändert sich der Grad der verbliebenen Dienstfähigkeit oder der Umfang der Arbeitszeit wegen einer Teilzeitbeschäftigung nach § 4 nach dem 31. Dezember 2021, wird eine Ausgleichszulage nach Abs. 1 bis 3 nicht bzw. ab dem Eintritt der Änderung nicht mehr gewährt.
(5) Ist die Besoldung bei begrenzter Dienstfähigkeit nach § 55 des Hessischen Besoldungsgesetzes im Monat Januar 2022 höher als im Monat Dezember 2021, wird dieser Unterschiedsbetrag pauschal und monatlich rückwirkend ab dem Monat Januar 2021 bis zum Monat Dezember 2021 gewährt, jedoch frühestens ab dem ersten vollen Monat, in dem der Anspruch auf die Besoldung bei begrenzter Dienstfähigkeit nach § 55 des Hessischen Besoldungsgesetzes entstanden ist. Der Unterschiedsbetrag nach Satz 1 ist nicht ruhegehaltfähig.
(6) Der Unterschiedsbetrag nach Abs. 5 wird nicht gewährt, wenn sich der Grad der verbliebenen Dienstfähigkeit oder der Umfang der Arbeitszeit wegen einer Teilzeitbeschäftigung nach § 4 vom 31. Dezember 2021 auf den 1. Januar 2022 ändert.

§ 6 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Die Verordnung tritt am 1. Januar 2022 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2028 außer Kraft.
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