Landesgesetz über die Zahlung eines Ehrensoldes an frühere ehrenamtliche Bürgermeister, Beigeordnete, Kreisbeigeordnete und Ortsvorsteher (Ehrensoldgesetz) in der Fassung vom 18. Dezember 1972
Landesgesetz über die Zahlung eines Ehrensoldes an frühere ehrenamtliche Bürgermeister, Beigeordnete, Kreisbeigeordnete und Ortsvorsteher (Ehrensoldgesetz) in der Fassung vom 18. Dezember 1972
Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 15.06.2015 (GVBl. S. 90) |
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
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Landesgesetz über die Zahlung eines Ehrensoldes an frühere ehrenamtliche Bürgermeister, Beigeordnete, Kreisbeigeordnete und Ortsvorsteher (Ehrensoldgesetz) in der Fassung vom 18. Dezember 1972 | 01.10.2001 |
§ 1 - Anspruch | 01.07.2013 |
§ 2 - Höhe und Fälligkeit | 01.01.2002 |
§ 3 - Ausschluß, Ruhen und Verlust | 01.07.2013 |
§ 4 - (aufgehoben) | 01.10.2001 |
§ 5 - Ermächtigung | 01.10.2001 |
§ 6 - Inkrafttreten | 01.10.2001 |
§ 1 Anspruch
(1) Ein früherer ehrenamtlicher Bürgermeister, der nach dem 8. Mai 1945 gewählt worden ist, erhält einen Ehrensold, wenn er das Amt in derselben Gemeinde insgesamt mindestens zehn Jahre hindurch wahrgenommen hat. Die Amtszeit nach Satz 1 gilt auch als erfüllt, wenn eine geringfügige Unterschreitung lediglich durch den Zeitpunkt der Wahl des Berechtigten oder seines Nachfolgers zu Beginn der Wahlzeit des Gemeinderats entstanden ist. Ist der Bürgermeister infolge eines Dienstunfalles dienstunfähig (§ 26 des Beamtenstatusgesetzes - BeamtStG -, § 44 Abs. 3 des Landesbeamtengesetzes) geworden, so besteht Anspruch auf Ehrensold ohne Rücksicht auf die Dauer der Amtszeit.
(2) Amtszeiten, die ein früherer ehrenamtlicher Bürgermeister vor seiner Berufung in dieses Amt in derselben Gemeinde als ehrenamtlicher Beigeordneter oder Ortsvorsteher im Sinne des Absatzes 4 abgeleistet hat, werden auf die nach Absatz 1 geforderte Amtszeit angerechnet. Amtszeiten, die bei einer aufgelösten Gemeinde abgeleistet worden sind, werden auf Amtszeiten bei deren Rechtsnachfolger angerechnet.
(3) Endet die Amtszeit eines ehrenamtlichen Bürgermeisters durch Maßnahmen der Verwaltungsreform, entsteht der Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 bereits nach einer Amtszeit von fünf Jahren; Absatz 1 Satz 2 findet entsprechende Anwendung. Maßnahmen im Sinne des Satzes 1 sind auch freiwillige Gebietsänderungen.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für frühere ehrenamtliche Beigeordnete und Kreisbeigeordnete, die ein bestimmtes Aufgabengebiet verwalteten und eine laufende Aufwandsentschädigung erhielten, sowie für frühere ehrenamtliche Ortsvorsteher, denen eine Aufwandsentschädigung gewährt wurde.
(5) Wer bei mehreren Gemeinden die Voraussetzungen der Absätze 1 bis 4 erfüllt, hat einen Anspruch nur gegen diejenige Gemeinde, bei der die Voraussetzungen für den höheren Ehrensold bestehen.
§ 2 Höhe und Fälligkeit
(1) Der Ehrensold beträgt
1.
nach einer Amtszeit von insgesamt zehn Jahren und im Falle des § 1 Abs. 3 fünfundzwanzig vom Hundert,
2.
nach einer Amtszeit von insgesamt fünfzehn Jahren sowie bei Dienstunfähigkeit, wenn diese beim Ausscheiden aus dem Amt bereits eingetreten war, dreiunddreißigeindrittel vom Hundert
der zuletzt bezogenen Aufwandsentschädigung; § 1 Abs. 1 Satz 2 findet entsprechende Anwendung. Die nach Entstehung des Anspruchs eingetretenen und künftig noch eintretenden allgemeinen Erhöhungen der Aufwandsentschädigung gelten für den Ehrensold entsprechend. Der hiernach zu zahlende Ehrensold ist auf volle Euro aufzurunden.
(2) Hat sich die Aufwandsentschädigung durch Eingliederung der Gemeinde in eine Verbandsgemeinde verringert, so bemißt sich der Ehrensold nach der vor der Eingliederung zuletzt bezogenen Aufwandsentschädigung unter Berücksichtigung der bis zum Ausscheiden eingetretenen allgemeinen Erhöhungen, wenn die in § 1 geforderte Amtszeit bei der Eingliederung bereits vollendet war oder bis zur Beendigung der im Zeitpunkt der Eingliederung laufenden Amtszeit vollendet worden wäre. Entsprechendes gilt, wenn die Amtszeit durch Maßnahmen der Verwaltungsreform geendet hat und dem Berechtigten bei derselben Gemeinde oder deren Rechtsnachfolger ein anderes Ehrenamt im Sinne des § 1 mit niedrigerer Aufwandsentschädigung übertragen worden ist.
(3) Der Ehrensold wird von der Gemeinde, im Falle des § 1 Abs. 3 von deren Rechtsnachfolger, monatlich im voraus gezahlt.
§ 3 Ausschluß, Ruhen und Verlust
(1) Der Anspruch auf Ehrensold ist ausgeschlossen, wenn
1.
der Berechtigte hauptamtlicher Wahlbeamter wurde oder wird,
2.
die Voraussetzungen des § 24 BeamtStG vorliegen,
3.
der Berechtigte durch Urteil eines Disziplinargerichts aus dem Dienst entfernt wurde.
(2) Der Anspruch auf Ehrensold ruht, solange der Berechtigte
1.
das fünfundfünfzigste Lebensjahr nicht vollendet hat, es sei denn, daß er wegen Dienstunfähigkeit aus dem Amt ausgeschieden ist,
2.
als Beamter oder Arbeitnehmer hauptberuflich im öffentlichen Dienst beschäftigt ist,
3.
ein Ehrenamt im Sinne des § 1 wahrnimmt,
4.
ein Übergangsgeld erhält,
5.
im Falle des § 1 Abs. 1 Satz 3 einen Unterhaltsbeitrag nach § 188 Abs. 5 des Landesbeamtengesetzes in der bis zum 31. Dezember 1976 geltenden Fassung oder nach § 86 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes (LBeamtVG) bezieht.
(3) Der Anspruch auf Ehrensold erlischt, wenn die Voraussetzungen des § 70 LBeamtVG eintreten.
§ 4
(aufgehoben)
§ 5 Ermächtigung
Die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erläßt der Minister des Innern.
§ 6
*
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. April 1971 in Kraft. Es gilt für die vor seinem Inkrafttreten ausgeschiedenen ehrenamtlichen Bürgermeister, Beigeordneten und Ortsvorsteher mit der Maßgabe, daß Leistungen vom Inkrafttreten des Gesetzes an gewährt und die seit dem Ausscheiden eingetretenen allgemeinen Erhöhungen der Aufwandsentschädigung berücksichtigt werden.
Fußnoten
*)
Satz 1: Die Bestimmung betrifft das Inkrafttreten des Gesetzes in der ursprünglichen Fassung v. 24. 2. 1971. Der Zeitpunkt des Inkrafttretens der späteren Änderungen ergibt sich aus der in der Fußnote zur Überschrift zum Gesetz näher bezeichneten Vorschrift
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