GemHVO
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Verordnung über die Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans der Gemeinden (Gemeindehaushaltsverordnung - GemHVO -) Vom 2. April 2006

Verordnung über die Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans der Gemeinden (Gemeindehaushaltsverordnung - GemHVO -) Vom 2. April 2006
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.01.2022 bis 31.12.2027
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Verordnung vom 30. Juli 2021 (GVBl. S. 498)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung über die Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans der Gemeinden (Gemeindehaushaltsverordnung - GemHVO -) vom 2. April 200625.05.2006 bis 31.12.2027
Eingangsformel25.05.2006 bis 31.12.2027
Inhaltsverzeichnis25.05.2006 bis 31.12.2027
Erster Abschnitt - Haushaltsplan25.05.2006 bis 31.12.2027
§ 1 - Bestandteile des Haushaltsplans, Anlagen14.09.2021 bis 31.12.2027
§ 2 - Ergebnishaushalt14.09.2021 bis 31.12.2027
§ 3 - Finanzhaushalt14.09.2021 bis 31.12.2027
§ 4 - Teilhaushalte, Budgets14.09.2021 bis 31.12.2027
§ 5 - Stellenplan14.09.2021 bis 31.12.2027
§ 6 - Vorbericht14.09.2021 bis 31.12.2027
§ 7 - Haushaltsplan für zwei Jahre14.09.2021 bis 31.12.2027
§ 8 - Nachtragshaushaltsplan14.09.2021 bis 31.12.2027
§ 9 - Mittelfristige Ergebnis- und Finanzplanung14.09.2021 bis 31.12.2027
Zweiter Abschnitt - Planungsgrundsätze25.05.2006 bis 31.12.2027
§ 10 - Allgemeine Planungsgrundsätze14.09.2021 bis 31.12.2027
§ 11 - Verpflichtungsermächtigungen25.05.2006 bis 31.12.2027
§ 12 - Investitionen, Instandhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahmen31.12.2016 bis 31.12.2027
§ 13 - Verfügungsmittel31.12.2011 bis 31.12.2027
§ 14 - Kosten- und Leistungsrechnung25.05.2006 bis 31.12.2027
§ 15 - Fremde Zahlungsmittel31.12.2011 bis 31.12.2027
§ 16 - Weitere Vorschriften für Erträge und Aufwendungen25.05.2006 bis 31.12.2027
§ 17 - Erläuterungen14.09.2021 bis 31.12.2027
Dritter Abschnitt - Deckungsgrundsätze25.05.2006 bis 31.12.2027
§ 18 - Grundsatz der Gesamtdeckung31.12.2011 bis 31.12.2027
§ 19 - Zweckbindung25.05.2006 bis 31.12.2027
§ 20 - Deckungsfähigkeit31.12.2011 bis 31.12.2027
§ 21 - Übertragbarkeit31.12.2011 bis 31.12.2027
Vierter Abschnitt - Liquiditätssicherung, Rücklagen25.05.2006 bis 31.12.2027
§ 22 - Liquiditätssicherung14.09.2021 bis 31.12.2027
§ 23 - Rücklagen31.12.2011 bis 31.12.2027
Fünfter Abschnitt - Haushaltsausgleich und Ausgleich von Jahresfehlbeträgen25.05.2006 bis 31.12.2027
§ 24 - Ausgleich des Ergebnishaushalts und der Ergebnisrechnung01.01.2022 bis 31.12.2027
§ 25 - Behandlung von Jahresüberschüssen und Jahresfehlbeträgen14.09.2021 bis 31.12.2027
Sechster Abschnitt - Weitere Vorschriften für die Haushaltswirtschaft25.05.2006 bis 31.12.2027
§ 26 - Überwachung der Erträge und Forderungen25.05.2006 bis 31.12.2027
§ 27 - Bewirtschaftung und Überwachung der Aufwendungen und Auszahlungen31.12.2011 bis 31.12.2027
§ 28 - Berichtspflicht14.09.2021 bis 31.12.2027
§ 2931.12.2016 bis 31.12.2027
§ 30 - Stundung, Niederschlagung und Erlass14.09.2021 bis 31.12.2027
§ 31 - Kleinbeträge31.12.2011 bis 31.12.2027
Siebenter Abschnitt - Buchführung und Inventar25.05.2006 bis 31.12.2027
§ 32 - Zweck der Buchführung, Buchführungspflicht31.12.2016 bis 31.12.2027
§ 33 - Buchführung14.09.2021 bis 31.12.2027
§ 34 - Bücher, Belege25.05.2006 bis 31.12.2027
§ 35 - Inventar, Inventur31.12.2011 bis 31.12.2027
§ 36 - Inventurvereinfachungen14.09.2021 bis 31.12.2027
§ 37 - Aufbewahrung von Unterlagen, Aufbewahrungsfristen14.09.2021 bis 31.12.2027
Achter Abschnitt - Ansatz und Bewertung des Vermögens und der Schulden25.05.2006 bis 31.12.2027
§ 38 - Vollständigkeit der Ansätze, Verrechnungs- und Bilanzierungsverbote25.05.2006 bis 31.12.2027
§ 39 - Rückstellungen14.09.2021 bis 31.12.2027
§ 40 - Allgemeine Bewertungsgrundsätze31.12.2011 bis 31.12.2027
§ 41 - Wertansätze der Vermögensgegenstände und Schulden14.09.2021 bis 31.12.2027
§ 42 - Bewertungsvereinfachungsverfahren25.05.2006 bis 31.12.2027
§ 43 - Abschreibungen31.12.2016 bis 31.12.2027
Neunter Abschnitt - Jahresabschluss25.05.2006 bis 31.12.2027
§ 44 - Allgemeine Grundsätze für die Gliederung25.05.2006 bis 31.12.2027
§ 45 - Rechnungsabgrenzungsposten14.09.2021 bis 31.12.2027
§ 46 - Ergebnisrechnung, Planvergleich14.09.2021 bis 31.12.2027
§ 47 - Finanzrechnung, Planvergleich14.09.2021 bis 31.12.2027
§ 48 - Teilrechnungen, Planvergleich25.05.2006 bis 31.12.2027
§ 49 - Vermögensrechnung (Bilanz)14.09.2021 bis 31.12.2027
§ 50 - Anhang31.12.2011 bis 31.12.2027
§ 51 - Rechenschaftsbericht31.12.2011 bis 31.12.2027
§ 52 - Anlagenübersicht, Verbindlichkeitenübersicht, Rückstellungsübersicht, Forderungsübersicht31.12.2016 bis 31.12.2027
Zehnter Abschnitt - Gesamtabschluss25.05.2006 bis 31.12.2027
§ 53 - Gesamtabschluss14.09.2021 bis 31.12.2027
§ 54 - Kapitalflussrechnung01.01.2016 bis 31.12.2027
§ 55 - Konsolidierungsbericht und Angaben zum nicht konsolidierten Beteiligungsbesitz14.09.2021 bis 31.12.2027
Elfter Abschnitt - Schlussvorschriften25.05.2006 bis 31.12.2027
§ 56 - Anwendungsbereich31.12.2011 bis 31.12.2027
§ 57 - Sondervermögen, Treuhandvermögen31.12.2011 bis 31.12.2027
§ 58 - Begriffsbestimmungen14.09.2021 bis 31.12.2027
§ 59 - Erstmalige Bewertung (Eröffnungsbilanz)31.12.2011 bis 31.12.2027
§ 60 - Muster14.09.2021 bis 31.12.2027
§ 60a - Übergangsvorschriften14.09.2021 bis 31.12.2027
§ 61 - Funktionsbezeichnungen25.05.2006 bis 31.12.2027
§ 62 - In-Kraft-Treten; Außer-Kraft-Treten14.09.2021 bis 31.12.2027
Muster 114.09.2021 bis 31.12.2027
Muster 214.09.2021 bis 31.12.2027
Muster 314.09.2021 bis 31.12.2027
Muster 414.09.2021 bis 31.12.2027
Muster 514.09.2021 bis 31.12.2027
Muster 614.09.2021 bis 31.12.2027
Muster 714.09.2021 bis 31.12.2027
Muster 814.09.2021 bis 31.12.2027
Muster 914.09.2021 bis 31.12.2027
Muster 1014.09.2021 bis 31.12.2027
Muster 1114.09.2021 bis 31.12.2027
Muster 1214.09.2021 bis 31.12.2027
Muster 1314.09.2021 bis 31.12.2027
Muster 1414.09.2021 bis 31.12.2027
Muster 1514.09.2021 bis 31.12.2027
Muster 1614.09.2021 bis 31.12.2027
Muster 1714.09.2021 bis 31.12.2027
Muster 1814.09.2021 bis 31.12.2027
Muster 1914.09.2021 bis 31.12.2027
Muster 2014.09.2021 bis 31.12.2027
Aufgrund des § 154 Abs. 3 der Hessischen Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. März 2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Oktober 2005 (GVBl. I S. 674), wird im Einvernehmen mit dem Minister der Finanzen verordnet:
ÜBERSICHT
Erster Abschnitt: Haushaltsplan §§ 1 bis 9
Zweiter Abschnitt: Planungsgrundsätze §§ 10 bis 17
Dritter Abschnitt: Deckungsgrundsätze §§ 18 bis 21
Vierter Abschnitt: Liquiditätssicherung, Rücklagen §§ 22 und 23
Fünfter Abschnitt: Haushaltsausgleich und Ausgleich von Jahresfehlbeträgen §§ 24 und 25
Sechster Abschnitt: Weitere Vorschriften für die Haushaltswirtschaft §§ 26 bis 31
Siebenter Abschnitt: Buchführung und Inventar §§ 32 bis 37
Achter Abschnitt: Ansatz und Bewertung des Vermögens und der Schulden §§ 38 bis 43
Neunter Abschnitt: Jahresabschluss §§ 44 bis 52
Zehnter Abschnitt: Gesamtabschluss §§ 53 bis 55
Elfter Abschnitt: Schlussvorschriften §§ 56 bis 62

Erster Abschnitt Haushaltsplan

§ 1 Bestandteile des Haushaltsplans, Anlagen

(1) Der Haushaltsplan besteht aus
1.
dem Gesamthaushalt,
2.
den Teilhaushalten und
3.
dem Stellenplan.
(2) Der Gesamthaushalt besteht aus
1.
dem Ergebnishaushalt und
2.
dem Finanzhaushalt.
(3) Der Ergebnishaushalt und der Finanzhaushalt sind jeweils in Teilhaushalte (§ 4) zu gliedern.
(4) Im Ergebnishaushalt und im Finanzhaushalt sind die Ergebnisse des dem Vorjahr vorhergehenden Jahres, die Ansätze des Vorjahres, die Ansätze des Haushaltsjahres, bei einem Doppelhaushalt der beiden Haushaltsjahre, und die Planungsdaten der folgenden drei Haushaltsjahre, bei einem Doppelhaushalt der folgenden zwei Haushaltsjahre, für jedes Haushaltsjahr getrennt gegenüberzustellen.
(5) Dem Haushaltsplan sind unter Beachtung von § 60 beizufügen
1.
der Vorbericht,
2.
das der mittelfristigen Ergebnis- und Finanzplanung zugrunde liegende Investitionsprogramm,
3.
das Haushaltssicherungskonzept, wenn ein solches nach § 92a der Hessischen Gemeindeordnung erstellt werden muss,
4.
eine Übersicht über die aus Verpflichtungsermächtigungen in den einzelnen Jahren voraussichtlich fällig werdenden Auszahlungen; werden Auszahlungen in den Jahren fällig, auf die sich die mittelfristige Ergebnis- und Finanzplanung noch nicht erstreckt, so ist die voraussichtliche Deckung der Auszahlungen dieser Jahre besonders darzustellen,
5.
Übersichten über den voraussichtlichen Stand der Verbindlichkeiten aus Anleihen, Kreditaufnahmen und Rechtsgeschäften, die Kreditaufnahmen wirtschaftlich gleichkommen, der Rücklagen und der Rückstellungen zu Beginn und Ende des Haushaltsjahres sowie über den Stand zu Beginn des Vorjahres,
6.
eine Übersicht über die Budgets nach § 4 Abs. 6,
7.
eine Übersicht über die Mittel, die den Fraktionen der Gemeindevertretung nach § 36a Abs. 4 der Hessischen Gemeindeordnung zur Verfügung gestellt werden,
8.
der letzte Jahresabschluss und der letzte zusammengefasste Jahresabschluss,
9.
die Wirtschaftspläne und neuesten Jahresabschlüsse der Sondervermögen, für die Sonderrechnungen geführt werden,
10.
die Wirtschaftspläne und neuesten Jahresabschlüsse der Unternehmen und Einrichtungen mit eigener Rechtspersönlichkeit, an denen die Gemeinde mit mehr als 50 vom Hundert beteiligt ist; in diesen Fällen genügt auch eine kurzgefasste Übersicht über die Wirtschaftslage und die voraussichtliche Entwicklung der Unternehmen und Einrichtungen,
11.
der Finanzstatusbericht.

§ 2 Ergebnishaushalt

(1) Der Ergebnishaushalt enthält
als ordentliche Erträge
1.
privatrechtliche Leistungsentgelte,
2.
öffentlich-rechtliche Leistungsentgelte,
3.
Kostenersatzleistungen und -erstattungen,
4.
Bestandsveränderungen und aktivierte Eigenleistungen,
5.
Steuern und steuerähnliche Erträge einschließlich Erträge aus gesetzlichen Umlagen,
6.
Erträge aus Transferleistungen,
7.
Erträge aus Zuweisungen und Zuschüssen für laufende Zwecke und allgemeine Umlagen,
8.
Erträge aus der Auflösung von Sonderposten aus Investitionszuweisungen, -zuschüssen und Investitionsbeiträgen,
9.
sonstige ordentliche Erträge,
als ordentliche Aufwendungen
10.
Personalaufwendungen,
11.
Versorgungsaufwendungen,
12.
Aufwendungen für Sach- und Dienstleistungen,
13.
Abschreibungen,
14.
Aufwendungen für Zuweisungen und Zuschüsse sowie besondere Finanzaufwendungen,
15.
Steueraufwendungen einschließlich Aufwendungen aus gesetzlichen Umlageverpflichtungen,
16.
Transferaufwendungen,
17.
sonstige ordentliche Aufwendungen, außerdem
18.
Finanzerträge,
19.
Zinsen und ähnliche Aufwendungen, und
20.
außerordentliche Erträge,
21.
außerordentliche Aufwendungen.
(2) Im Ergebnishaushalt sind für jedes Haushaltsjahr
1.
der Saldo aus der Summe der ordentlichen Erträge nach Abs. 1 Nr. 1 bis 9 und der Summe der ordentlichen Aufwendungen nach Abs. 1 Nr. 10 bis 17 als Verwaltungsergebnis,
2.
der Saldo aus den Finanzerträgen nach Abs. 1 Nr. 18 und den Zinsen und ähnlichen Aufwendungen nach Abs. 1 Nr. 19 als Finanzergebnis,
3.
die Summe aus den Salden nach Nr. 1 und 2 als ordentliches Ergebnis,
4.
der Saldo aus den außerordentlichen Erträgen nach Abs. 1 Nr. 20 und den außerordentlichen Aufwendungen nach Abs. 1 Nr. 21 als außerordentliches Ergebnis,
5.
die Summe aus dem ordentlichen Ergebnis nach Nr. 3 und dem außerordentlichem Ergebnis nach Nr. 4 als geplantes Jahresergebnis (Jahresüberschuss/Jahresfehlbedarf)
auszuweisen.
(3) Unter den Posten „außerordentliche Erträge" und „außerordentliche Aufwendungen" sind insbesondere Gewinne und Verluste aus der Veräußerung von Vermögensgegenständen des Anlagevermögens auszuweisen.
(4) Sind Jahresfehlbeträge aus Vorjahren nach Maßgabe des § 25 auszugleichen, ist dem geplanten ordentlichen Ergebnis nach Abs. 2 Nr. 3, dem geplanten außerordentlichen Ergebnis nach Abs. 2 Nr. 4 und dem geplanten Jahresergebnis nach Abs. 2 Nr. 5 jeweils die Summe der vorgetragenen Jahresfehlbeträge gegenüberzustellen.

§ 3 Finanzhaushalt

(1) Im Finanzhaushalt ist der geplante Zahlungsmittelfluss wie folgt darzustellen:
Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit
1.
privatrechtliche Leistungsentgelte,
2.
öffentlich-rechtliche Leistungsentgelte,
3.
Kostenersatzleistungen und -erstattungen,
4.
Steuern und Einzahlungen aus steuerähnlichen Erträgen einschließlich Einzahlungen aus Erträgen aus gesetzlichen Umlagen,
5.
Einzahlungen aus Transferleistungen,
6.
Zuweisungen und Zuschüsse für laufende Zwecke und allgemeine Umlagen,
7.
Zinsen und sonstige Finanzeinzahlungen,
8.
sonstige ordentliche Einzahlungen und sonstige außerordentliche Einzahlungen, die sich nicht aus Investitionstätigkeit ergeben,
9.
Summe der Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit (Nr. 1 bis 8),
Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit
10.
Personalauszahlungen,
11.
Versorgungsauszahlungen,
12.
Auszahlungen für Sach- und Dienstleistungen,
13.
Auszahlungen für Transferleistungen,
14.
Auszahlungen für Zuweisungen und Zuschüsse für laufende Zwecke sowie besondere Finanzauszahlungen,
15.
Auszahlungen für Steuern einschließlich Auszahlungen aus gesetzlichen Umlageverpflichtungen,
16.
Zinsen und ähnliche Auszahlungen,
17.
sonstige ordentliche Auszahlungen und sonstige außerordentliche Auszahlungen, die sich nicht aus Investitionstätigkeit ergeben,
18.
Summe der Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit (Nr. 10 bis 17),
19.
Zahlungsmittelüberschuss oder Zahlungsmittelbedarf aus laufender Verwaltungstätigkeit (Saldo aus Nr. 9 und 18),
Einzahlungen aus Investitionstätigkeit
20.
Einzahlungen aus Investitionszuweisungen und -zuschüssen sowie aus Investitionsbeiträgen; davon zweckgebundene Einzahlungen für die ordentliche Tilgung von Investitionskrediten,
21.
Einzahlungen aus Abgängen von Vermögensgegenständen des Sachanlagevermögens und des immateriellen Anlagevermögens,
22.
Einzahlungen aus Abgängen von Vermögensgegenständen des Finanzanlagevermögens,
23.
Summe der Einzahlungen aus Investitionstätigkeit (Nr. 20 bis 22),
Auszahlungen aus Investitionstätigkeit
24.
Auszahlungen für den Erwerb von Grundstücken und Gebäuden,
25.
Auszahlungen für Baumaßnahmen,
26.
Auszahlungen für Investitionen in das sonstige Sachanlagevermögen und immaterielle Anlagevermögen,
27.
Auszahlungen für Investitionen in das Finanzanlagevermögen,
28.
Summe der Auszahlungen aus Investitionstätigkeit (Nr. 24 bis 27),
29.
Zahlungsmittelüberschuss oder Zahlungsmittelbedarf aus Investitionstätigkeit (Saldo aus Nr. 23 und 28),
30.
Zahlungsmittelüberschuss oder Zahlungsmittelbedarf (Summe aus Nr. 19 und 29),
Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit
31.
Einzahlungen aus der Aufnahme von Krediten und wirtschaftlich vergleichbaren Vorgängen für Investitionen,
Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit
32.
Auszahlungen für die Tilgung von Krediten und wirtschaftlich vergleichbaren Vorgängen für Investitionen sowie an das Sondervermögen ‚Hessenkasse‘; davon Auszahlungen für die ordentliche Tilgung von Investitionskrediten,
33.
Zahlungsmittelüberschuss oder Zahlungsmittelbedarf aus Finanzierungstätigkeit (Saldo aus Nr. 31 und 32),
34.
Änderung des Zahlungsmittelbestandes zum Ende des Haushaltsjahres (Summe aus Nr. 30 und 33),
Zahlungsmittelbestand
35.
geplanter Anfangsbestand an Zahlungsmitteln zu Beginn des Haushaltsjahres,
36.
geplante Veränderung des Bestandes an Zahlungsmitteln (Nr. 34),
37.
geplanter Endbestand an Zahlungsmitteln am Ende des Haushaltsjahres (Summe aus den Summen Nr. 35 und 36).
(2) Die Summe des Zahlungsmittelflusses aus laufender Verwaltungstätigkeit soll mindestens so hoch sein, dass daraus die Auszahlungen zur ordentlichen Tilgung von Krediten sowie an das Sondervermögen ‚Hessenkasse‘ geleistet werden können, soweit die Auszahlungen zur ordentlichen Tilgung nicht durch zweckgebundene Einzahlungen gedeckt sind.
(3) Nachrichtlich sind jeweils anzugeben zu Abs. 1
1.
Nr. 31 der in den Einzahlungen enthaltene Betrag für Umschuldungen,
2.
Nr. 32 der in den Auszahlungen enthaltene Betrag für Umschuldungen,
3.
Nr. 37 der nach § 106 Abs. 1 Satz 2 der Hessischen Gemeindeordnung
vorzuhaltende Bestand an flüssigen Mitteln ohne Liquiditätskreditmittel.

§ 4 Teilhaushalte, Budgets

(1) In den Teilhaushalten sind die Produktbereiche, die Produktgruppen und die Produkte darzustellen. Werden Teilhaushalte nach Produktgruppen oder Produkten gebildet, sind die Gesamtbeträge der Erträge und Aufwendungen beziehungsweise der Einzahlungen und Auszahlungen für Investitionstätigkeit der Produktgruppen oder Produkte, die zu einem Produktbereich oder einer Produktgruppe gehören, zusammengefasst darzustellen. Jeder Teilhaushalt bildet eine Bewirtschaftungseinheit (Budget). Die Budgets sind bestimmten Verantwortungsbereichen zuzuordnen.
(2) Die Teilergebnishaushalte und Teilfinanzhaushalte sind nach vorgegebenen Produktbereichen oder nach der örtlichen Organisation produktorientiert zu gliedern. Werden die Teilhaushalte nach der örtlichen Organisation gegliedert, sind die der Organisationseinheit zugewiesenen örtlichen Produktgruppen und Produkte darzustellen. Die Gemeinde hat sicherzustellen, dass die finanzstatistischen Meldungen in der dafür geltenden Systematik abgegeben werden. Die vorgegebenen Produktbereiche können auf mehrere Teilhaushalte aufgeteilt werden; sie sind in diesem Fall in einer besonderen Übersicht darzustellen. In den Teilhaushalten sollen nach den örtlichen Steuerungsbedürfnissen für die wesentlichen Produkte außerdem Leistungsziele und Kennzahlen zur Messung der Zielerreichung angegeben werden.
(3) Jeder Teilergebnishaushalt enthält die auf ihn entfallenden Aufwendungen und Erträge nach § 2 Abs. 1 sowie Kosten und Erlöse aus internen Leistungsbeziehungen. Für jeden Teilergebnishaushalt ist ein Teilabschluss nach § 2 Abs. 2 ergänzt um das Ergebnis der internen Leistungsbeziehungen zu bilden.
(4) Jeder Teilfinanzhaushalt enthält die auf ihn entfallenden Einzahlungen nach § 3 Abs. 1 Nr. 20 bis 22 und Auszahlungen nach § 3 Abs. 1 Nr. 24 bis 27 aus der Investitionstätigkeit, sowie die Einzahlungen und Auszahlungen nach § 3 Abs. 1 Nr. 31 und 32 aus Finanzierungstätigkeit, soweit diese nicht zentral veranschlagt werden.
(5) Bei den Ansätzen für Auszahlungen für Investitionen oder Investitionsförderungsmaßnahmen sind außerdem anzugeben der Gesamtauszahlungsbedarf, die Summe der bisher bereit gestellten Haushaltsmittel, die Summe der benötigten Verpflichtungsermächtigungen für Auszahlungen für die Folgejahre (§ 11), der Haushaltsansatz des Vorjahres sowie das Ergebnis des letzten Jahresabschlusses. Für jedes Haushaltsjahr ist der Saldo aus den anteiligen Einzahlungen und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit und Finanzierungstätigkeit auszuweisen.
(6) Werden Teilhaushalte nach der örtlichen Organisation gegliedert (Abs. 2 Satz 2), ist dem Haushaltsplan eine Übersicht über die Budgets und die den einzelnen Budgets zugeordneten Produktgruppen als Anlage beizufügen.

§ 5 Stellenplan

(1) Der Stellenplan hat die im Haushaltsjahr erforderlichen Stellen der Beamtinnen und Beamten und der nicht nur vorübergehend eingestellten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer auszuweisen. Stellen von Beamtinnen und Beamten in Einrichtungen von Sondervermögen, für die Sonderrechnungen geführt werden, sind gesondert aufzuführen.
(2) Im Stellenplan ist ferner für jede Besoldungs- und Entgeltgruppe die Gesamtzahl der Stellen für das Vorjahr sowie der am 30. Juni des Vorjahres besetzten Stellen anzugeben. Wesentliche Abweichungen vom Stellenplan des Vorjahres sind zu erläutern.
(3) Dem Stellenplan ist
1.
eine Übersicht über die vorgesehene Aufteilung der Stellen auf die Teilhaushalte, soweit diese nicht dort ausgewiesen sind,
2.
eine Übersicht über die vorgesehene Zahl der Beamtinnen und Beamten im Vorbereitungsdienst, der Auszubildenden und der Praktikantinnen und Praktikanten beizufügen.
(4) Die im Stellenplan ausgewiesenen Stellen dürfen, soweit das dienstliche Bedürfnis es erfordert, auch mit Beamtinnen und Beamten oder Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern einer niedrigeren Besoldungs- oder Entgeltgruppe besetzt werden. Sofern ein dienstliches Bedürfnis besteht, können freie Beamtenstellen vorübergehend mit Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern einer vergleichbaren oder niedrigeren Entgeltgruppe besetzt werden.

§ 6 Vorbericht

(1) Der Vorbericht soll einen Überblick über den Stand und die Entwicklung der Haushaltswirtschaft im Haushaltsjahr unter Einbeziehung der beiden Vorjahre geben. Die durch den Haushaltsplan gesetzten Rahmenbedingungen sind zu erläutern.
(2) Der Vorbericht enthält einen Ausblick insbesondere auf wesentliche Veränderungen der Rahmenbedingungen der Planung und die Entwicklung wichtiger Planungskomponenten innerhalb des Zeitraums der mittelfristigen Ergebnis- und Finanzplanung. Im Vorbericht ist darzustellen,
1.
in welcher Höhe die Gemeinde im Vorjahr Kredite zur Sicherung der Zahlungsfähigkeit (Liquiditätskredite) in Anspruch nimmt,
2.
ob bis zum Jahresende nicht zurückgeführte Liquiditätskredite zurückgeführt werden sollen,
3.
ob und inwieweit die Verpflichtung nach § 106 Abs. 1 Satz 2 der Hessischen Gemeindeordnung erfüllt werden kann,
4.
in welchem Umfang flüssige Mittel für Auszahlungen aus der notwendigen Inanspruchnahme von Rückstellungen eingesetzt werden sollen,
5.
ob und inwieweit im Haushaltsjahr, insbesondere im Zusammenhang mit Förderprogrammen, Investitionskredite zur Finanzierung von Auszahlungen nach § 3 Abs. 1 Nr. 10 bis 17 eingesetzt werden sollen.
Im Vorbericht soll außerdem dargestellt werden, welche Auswirkungen sich durch die erwartete Bevölkerungsentwicklung auf die Gemeinde und ihre Einrichtungen voraussichtlich ergeben werden.

§ 7 Haushaltsplan für zwei Jahre

(1) Werden in der Haushaltssatzung Festsetzungen für zwei Haushaltsjahre getroffen, sind im Haushaltsplan die Ansätze für Erträge, Einzahlungen, Aufwendungen, Auszahlungen und Verpflichtungsermächtigungen für jedes der beiden Haushaltsjahre getrennt zu veranschlagen.
(2) Die Fortschreibung der mittelfristigen Ergebnis- und Finanzplanung im ersten Haushaltsjahr ist der Gemeindevertretung und der Aufsichtsbehörde vor Beginn des zweiten Haushaltsjahres vorzulegen.
(3) Anlagen nach § 1 Abs. 5 Nr. 9 bis 11, die nach der Beschlussfassung über einen Haushaltsplan nach Abs. 1 erstellt worden sind, müssen der Fortschreibung nach Abs. 2 beigefügt werden.

§ 8 Nachtragshaushaltsplan

(1) Der Nachtragshaushaltsplan muss alle erheblichen Änderungen der Ansätze von Erträgen, Aufwendungen, Einzahlungen, Auszahlungen und Verpflichtungsermächtigungen, die im Zeitpunkt seiner Aufstellung übersehbar sind, sowie die damit im Zusammenhang stehenden Änderungen der Ziele und Kennzahlen enthalten. Nach § 100 der Hessischen Gemeindeordnung bewilligte über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen müssen nicht veranschlagt werden.
(2) Werden im Nachtragshaushaltsplan Mehrerträge und Mehreinzahlungen veranschlagt oder Kürzungen von Aufwendungen und Auszahlungen vorgenommen, die der Deckung von über- und außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen dienen, so sind diese Aufwendungen oder Auszahlungen abweichend von Abs. 1 Satz 2 in den Nachtragshaushaltsplan aufzunehmen.
(3) Enthält der Nachtragshaushaltsplan neue Verpflichtungsermächtigungen, sind deren Auswirkungen auf die mittelfristige Ergebnis- und Finanzplanung anzugeben; die Übersicht nach § 1 Abs. 5 Nr. 4 ist zu ergänzen.

§ 9 Mittelfristige Ergebnis- und Finanzplanung

(1) Die mittelfristige Ergebnis- und Finanzplanung besteht aus einer Übersicht über die Entwicklung der Erträge und Aufwendungen und des geplanten Ergebnisses des Ergebnishaushalts, einer Übersicht über die vorgesehene Verwendung von Rücklagen und einer Übersicht über die Entwicklung des Zahlungsmittelüberschusses oder Zahlungsmittelfehlbedarfs aus laufender Verwaltungstätigkeit, der Investitionszuweisungen und -zuschüsse und Investitionsbeiträge, der vorgesehenen Einzahlungen aus der Veränderung von Vermögensgegenständen und von Finanzanlagen sowie der Investitionsauszahlungen, der Tilgungen und der Aufnahme von Krediten und Anleihen des Finanzhaushalts. Sie ist nach der sich aus § 2 Abs. 1 und § 3 Abs. 1 ergebenden Ordnung und nach Jahren gegliedert aufzustellen.
(2) Der mittelfristigen Ergebnis- und Finanzplanung ist ein Investitionsprogramm zugrunde zu legen. Darin sind die im Planungszeitraum vorgesehenen Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen nach Jahresabschnitten aufzunehmen. In jedem Jahresabschnitt sollen die fortzuführenden und neuen Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen mit den auf das betreffende Jahr entfallenden Teilbeträgen aufgeführt werden. Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen, deren Investitionssummen die von der Gemeinde festgelegten Wertgrenzen unterschreiten, können zusammengefasst werden. Ergeben sich bei Aufstellung und Fortschreibung wesentliche Änderungen für die folgenden Jahre, sind diese zu erläutern. Das Investitionsprogramm kann mit den Teilfinanzhaushalten verbunden werden.
(3) Bei der Aufstellung und Fortschreibung der mittelfristigen Ergebnis- und Finanzplanung sollen die nach § 101 Abs. 2 der Hessischen Gemeindeordnung bekannt gegebenen Orientierungsdaten unter Beachtung der örtlichen Gegebenheiten berücksichtigt werden.
(4) Die mittelfristige Ergebnis- und Finanzplanung soll in den einzelnen Jahren ausgeglichen sein.

Zweiter Abschnitt Planungsgrundsätze

§ 10 Allgemeine Planungsgrundsätze

(1) Die Erträge, Aufwendungen, Einzahlungen und Auszahlungen sind in voller Höhe und getrennt voneinander zu veranschlagen, soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist.
(2) Die Erträge und Aufwendungen sind in ihrer voraussichtlichen Höhe in dem Haushaltsjahr zu veranschlagen, dem sie wirtschaftlich zuzurechnen sind, die Einzahlungen und Auszahlungen sind nur in Höhe der im Haushaltsjahr voraussichtlich eingehenden oder zu leistenden Beträge zu veranschlagen; sie sind sorgfältig zu schätzen, soweit sie nicht errechenbar sind.
(3) In den Teilhaushalten sollen produktorientierte Ziele unter Berücksichtigung des einsetzbaren Ressourcenaufkommens und des voraussichtlichen Ressourcenverbrauchs sowie Kennzahlen zur Zielerreichung bestimmt werden. Die Ziele und Kennzahlen bilden die Grundlage für die Erfolgskontrolle und Steuerung der Haushaltswirtschaft und sind in die Berichterstattung nach § 28 einzubeziehen.
(4) Für denselben Zweck sollen Aufwendungen und Auszahlungen nicht an verschiedenen Stellen im Haushaltsplan veranschlagt werden. Wird ausnahmsweise anders verfahren, ist auf die Ansätze gegenseitig zu verweisen.

§ 11 Verpflichtungsermächtigungen

Die Verpflichtungsermächtigungen sind in den Teilfinanzhaushalten maßnahmenbezogen zu veranschlagen. Es ist anzugeben, wie sich die Belastungen voraussichtlich auf die künftigen Jahre verteilen werden. Die Gemeindevertretung kann bestimmen, dass Verpflichtungsermächtigungen für Investitionen unterhalb einer von ihr festzulegenden Wertgrenze zusammengefasst ausgewiesen werden.

§ 12 Investitionen, Instandhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahmen

(1) Bevor Investitionen von erheblicher Bedeutung beschlossen werden, ist unter mehreren in Betracht kommenden Möglichkeiten durch einen Wirtschaftlichkeitsvergleich, mindestens einen Vergleich der Anschaffungs- oder Herstellungskosten und Folgekosten, die für die Gemeinde wirtschaftlichste Lösung zu ermitteln.
(2) Auszahlungen und Verpflichtungsermächtigungen für Baumaßnahmen dürfen erst veranschlagt werden, wenn Pläne, Kostenberechnungen und Erläuterungen vorliegen, aus denen die Art der Ausführung, die Kosten der Maßnahme, des Grunderwerbs und der Einrichtung sowie die voraussichtlichen Jahresraten unter Angabe der Kostenbeteiligung Dritter und ein Bauzeitplan im Einzelnen ersichtlich sind. Den Unterlagen ist eine Schätzung der nach Fertigstellung der Maßnahme entstehenden jährlichen Haushaltsbelastungen beizufügen.
(3) Für erhebliche Instandhaltungs-, Instandsetzungsmaßnahmen und vergleichbare Maßnahmen gilt Abs. 1 entsprechend.
(4) Ausnahmen von Abs. 2 und 3 sind bei Vorhaben von geringer finanzieller Bedeutung und bei unabweisbaren Instandsetzungen zulässig; jedoch muss mindestens eine Kostenberechnung vorliegen.

§ 13 Verfügungsmittel

Im Ergebnishaushalt sind für den Vorsitzenden der Gemeindevertretung in angemessener Höhe Verfügungsmittel zu veranschlagen, für den Gemeindevorstand oder für den Bürgermeister können sie veranschlagt werden. Die Ansätze dürfen nicht überschritten werden, die Mittel sind nicht übertragbar und dürfen nicht für deckungsfähig erklärt werden.

§ 14 Kosten- und Leistungsrechnung

Zur Unterstützung der Verwaltungssteuerung und für die Beurteilung der Wirtschaftlichkeit und Leistungsfähigkeit bei der Aufgabenerfüllung ist eine Kosten- und Leistungsrechnung zu führen. Deren Ausgestaltung bestimmt die Gemeinde nach ihren örtlichen Bedürfnissen.

§ 15 Fremde Zahlungsmittel

(1) Durchlaufende Zahlungsmittel, insbesondere solche, die von der Gemeinde aufgrund eines Gesetzes unmittelbar für den Haushalt eines anderen öffentlichen Aufgabenträgers eingenommen oder ausgegeben werden, einschließlich der ihr zur Selbstbewirtschaftung zugewiesenen Mittel, sind nicht zu veranschlagen.
(2) Zahlungsmittel, die eine Kasse des zur Übernahme der Kosten endgültig verpflichteten Aufgabenträgers oder die eine andere Kasse, die unmittelbar mit dem zur Übernahme der Kosten endgültig verpflichteten Aufgabenträgers abrechnet, an Stelle der Gemeindekasse einnimmt oder ausgibt, sind nicht zu veranschlagen.

§ 16 Weitere Vorschriften für Erträge und Aufwendungen

(1) Abgaben, abgabenähnliche Erträge und allgemeine Zuweisungen, die die Gemeinde zurückzuzahlen hat, sind bei den Erträgen abzusetzen, auch wenn sie sich auf Erträge der Vorjahre beziehen. Dies gilt entsprechend für geleistete Umlagen, die an die Gemeinde zurückgezahlt werden.
(2) Die Veranschlagung von Personalaufwendungen richtet sich nach den im Haushaltsjahr voraussichtlich besetzten Stellen. Die für den ersten Monat des Haushaltsjahres vor dessen Beginn zu zahlenden Beträge sind in die Veranschlagung einzubeziehen.

§ 17 Erläuterungen

(1) Es sind zu erläutern
1.
Ansätze von Erträgen und Aufwendungen, soweit sie erheblich sind beziehungsweise von den bisherigen Ansätzen des Vorjahres erheblich abweichen,
2.
neue Investitionsmaßnahmen; erstrecken sie sich über mehrere Jahre, ist bei jeder folgenden Veranschlagung die bisherige Abwicklung darzulegen,
3.
Notwendigkeit und Höhe der Verpflichtungsermächtigungen,
4.
Ansätze für Aufwendungen und Auszahlungen zur Erfüllung von Verträgen, die die Gemeinde über ein Jahr hinaus zu erheblichen Zahlungen verpflichten,
5.
die von den Beamten aus Nebentätigkeiten abzuführenden Beträge,
6.
Abschreibungen, soweit sie erheblich von den planmäßigen Abschreibungen oder soweit sie von den im Vorjahr angewendeten Abschreibungsmethoden oder -sätzen abweichen,
7.
Rückstellungen, soweit sie erheblich von den planmäßigen Rückstellungen des Vorjahres oder soweit sie von den im Vorjahr angewendeten Verfahren zur Ermittlung der Rückstellungen abweichen,
8.
besondere Bestimmungen im Haushaltsplan, zum Beispiel Haushaltsvermerke und
9.
Ausnahmen nach § 12 Abs. 4.
(2) Im Übrigen sind die Ansätze, soweit erforderlich, zu erläutern.

Dritter Abschnitt Deckungsgrundsätze

§ 18 Grundsatz der Gesamtdeckung

Soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, dienen
1.
die Erträge des Ergebnishaushalts insgesamt zur Deckung der Aufwendungen des Ergebnishaushalts,
2.
die Einzahlungen des Finanzhaushalts insgesamt zur Deckung der Auszahlungen des Finanzhaushalts.

§ 19 Zweckbindung

(1) Erträge, die zu Einzahlungen führen, sind auf die Verwendung für bestimmte Aufwendungen zu beschränken,
1.
wenn die Beschränkung sich aus der Herkunft oder Natur der Erträge ergibt oder
2.
wenn ein sachlicher Zusammenhang dies erfordert und durch die Zweckbindung die Bewirtschaftung der Mittel erleichtert wird.
Zweckgebundene Mehrerträge dürfen für entsprechende Mehraufwendungen verwendet werden.
(2) Im Haushaltsplan kann bestimmt werden, dass bestimmte zahlungswirksame Mehrerträge bestimmte Ansätze für Aufwendungen erhöhen oder bestimmte zahlungswirksame Mindererträge bestimmte Ansätze für Aufwendungen vermindern. Ausgenommen hiervon sind zahlungswirksame Mehrerträge aus Steuern in Höhe des nicht zur Deckung überplanmäßiger Umlageverpflichtungen gebundenen Betrags und zahlungswirksame Mehrerträge aus allgemeinen Zuweisungen und Umlagen.
(3) Mehraufwendungen nach Abs. 1 und 2 gelten nicht als überplanmäßige Aufwendungen.
(4) Abs. 1 bis 3 gelten für Einzahlungen und Auszahlungen entsprechend.

§ 20 Deckungsfähigkeit

(1) Die Ansätze der in einem Budget veranschlagten zahlungswirksamen Aufwendungen sind gegenseitig deckungsfähig, wenn im Haushaltsplan nichts anderes bestimmt ist.
(2) Die Ansätze für zahlungswirksame Aufwendungen, die in einem Budget veranschlagt sind, können mit Ansätzen für zahlungswirksame Aufwendungen eines anderen Budgets für gegenseitig oder einseitig deckungsfähig erklärt werden, wenn ein sachlicher Zusammenhang besteht. Dies gilt für zahlungsunwirksame Aufwendungen entsprechend.
(3) Abs. 1 und 2 gelten für die veranschlagten Auszahlungen und Verpflichtungsermächtigungen für Investitionen entsprechend.
(4) Die Ansätze für Mittel für Fraktionen (§ 36a Abs. 4 der Hessischen Gemeindeordnung) sowie die Ansätze für Verfügungsmittel (§ 13) dürfen nicht für deckungsfähig erklärt werden.
(5) Zahlungswirksame Aufwendungen eines Budgets können zu Gunsten von Investitionsauszahlungen des Budgets für einseitig deckungsfähig erklärt werden.
(6) Bei der Deckungsfähigkeit können die deckungsberechtigten Ansätze zu Lasten der deckungspflichtigen Ansätze erhöht werden.

§ 21 Übertragbarkeit

(1) Die Ansätze für Aufwendungen eines Budgets können ganz oder teilweise für übertragbar erklärt werden. Sie bleiben längstens bis zum Ende des zweiten auf die Veranschlagung folgenden Jahres verfügbar.
(2) Die Ansätze für Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen bleiben bis zur Fälligkeit der letzten Zahlung für ihren Zweck verfügbar, bei Baumaßnahmen und Beschaffungen längstens jedoch zwei Jahre nach Schluss des Haushaltsjahres, in dem der Bau oder der Gegenstand in seinen wesentlichen Teilen benutzt werden kann. Werden diese Maßnahmen im Haushaltsjahr nicht begonnen, bleiben die Ansätze für Auszahlungen bis zum Ende des zweiten dem Haushaltsjahr folgenden Jahres verfügbar.
(3) Abs. 1 und 2 gelten entsprechend für überplanmäßige und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen, wenn sie nach § 100 der Hessischen Gemeindeordnung genehmigt und bis zum Ende des Haushaltsjahres in Anspruch genommen, jedoch noch nicht geleistet worden sind,
(4) Abs. 1 gilt für die Ansätze für die Fraktionsmittel nach § 36a Abs. 4 der Hessischen Gemeindeordnung entsprechend. Scheidet eine Fraktion aus der Gemeindevertretung aus, verbleiben die nicht verwendeten und die übertragenen Mittel im Haushalt; sie gelten als eingespart.
(5) Die Ansätze für Verfügungsmittel (§ 13) sind nicht übertragbar.

Vierter Abschnitt Liquiditätssicherung, Rücklagen

§ 22 Liquiditätssicherung

(1) Flüssige Mittel, welche die Liquiditätsreserve nach § 106 Abs. 1 Satz 2 der Hessischen Gemeindeordnung übersteigen, müssen für ihren Zweck rechtzeitig verfügbar sein. Soweit sie absehbar nicht für Auszahlungen benötigt werden, sind sie sicher und Ertrag bringend anzulegen.
(2) Die vorübergehende Verwendung flüssiger Mittel aus angesammelten zweckgebundenen Rücklagen, Sonderrücklagen, Sonderposten für den Gebührenausgleich und Rückstellungen für andere Zwecke ist im Anhang zum Jahresabschluss darzustellen.

§ 23 Rücklagen

(1) Die Gemeinde hat eine Rücklage aus Überschüssen des ordentlichen Ergebnisses und eine Rücklage aus Überschüssen des außerordentlichen Ergebnisses zu bilden. Weitere Rücklagen (Sonderrücklagen) sind zulässig.
(2) Für Sondervermögen nach § 115 Abs. 1 Nr. 2 der Hessischen Gemeindeordnung ist eine Sonderrücklage zu bilden.

Fünfter Abschnitt Haushaltsausgleich und Ausgleich von Jahresfehlbeträgen

§ 24 Ausgleich des Ergebnishaushalts und der Ergebnisrechnung

Der Ergebnishaushalt und die Ergebnisrechnung sind im ordentlichen Ergebnis unter Berücksichtigung von vorgetragenen Jahresfehlbeträgen ausgeglichen, wenn
1.
der Gesamtbetrag der ordentlichen Erträge und der Zins- und sonstigen Finanzerträge mindestens ebenso hoch ist wie der Gesamtbetrag der ordentlichen Aufwendungen und der Zins- und sonstigen Finanzaufwendungen oder
2.
im ordentlichen Ergebnis der Fehlbedarf und der Fehlbetrag durch die Inanspruchnahme von Mitteln der Rücklagen ausgeglichen werden können.

§ 25 Behandlung von Jahresüberschüssen und Jahresfehlbeträgen

(1) Ein in der Ergebnisrechnung ausgewiesener Jahresüberschuss im ordentlichen Ergebnis ist in folgender Reihenfolge zu verwenden:
1.
Abdeckung von Jahresfehlbeträgen im ordentlichen Ergebnis der Vorjahre,
2.
Zuführung zu der aus Überschüssen des ordentlichen Ergebnisses gebildeten Rücklage.
(2) Ein in der Ergebnisrechnung ausgewiesener Jahresfehlbetrag im ordentlichen Ergebnis ist in folgender Reihenfolge zu behandeln:
1.
Ausweis als Fehlbetrag bei der Aufstellung des Jahresabschlusses; der Fehlbetrag darf vor dem Abschluss der Bücher mit Mitteln aus der aus Überschüssen des ordentlichen Ergebnisses gebildeten Rücklage ausgeglichen werden,
2.
Vortrag auf neue Rechnung.
Abweichend von Satz 1 können in den Ergebnisrechnungen für die Haushaltsjahre 2021 und 2022 ausgewiesene Jahresfehlbeträge im ordentlichen Ergebnis bei der Aufstellung der Jahresabschlüsse auch mit dem sich am 31. Dezember 2020 ergebenden Betrag der aus Überschüssen des außerordentlichen Ergebnisses gebildeten Rücklage ausgeglichen werden. Ist ein Ausgleich nach Satz 1 Nr. 1 oder Satz 2 nicht oder nur zum Teil möglich, soll ein Jahresfehlbetrag im ordentlichen Ergebnis unverzüglich durch einen Überschuss im ordentlichen Ergebnis der dem Haushaltsjahr 2022 folgenden Haushaltsjahre ausgeglichen werden.
(3) Ein in der Ergebnisrechnung ausgewiesener Jahresüberschuss im außerordentlichen Ergebnis ist in folgender Reihenfolge zu verwenden:
1.
Abdeckung von Jahresfehlbeträgen im außerordentlichen Ergebnis der Vorjahre,
2.
Zuführung zu der aus Überschüssen des außerordentlichen Ergebnisses gebildeten Rücklage.
(4) Ein in der Ergebnisrechnung ausgewiesener Jahresfehlbetrag im außerordentlichen Ergebnis ist in folgender Reihenfolge zu behandeln:
1.
Ausgleich durch Entnahme aus der aus Überschüssen des außerordentlichen Ergebnisses gebildeten Rücklage,
2.
Vortrag auf neue Rechnung.
Ein auf neue Rechnung vorgetragener Fehlbetrag soll innerhalb von fünf Jahren ausgeglichen werden. Ein nach fünf Jahren noch nicht ausgeglichener Fehlbetrag kann mit Überschüssen des ordentlichen Ergebnisses oder mit Mitteln aus der aus Überschüssen des ordentlichen Ergebnisses gebildeten Rücklage ausgeglichen werden, soweit diese nicht jeweils vorrangig zum Ausgleich von Jahresfehlbeträgen des ordentlichen Ergebnisses benötigt werden.
(5) Abweichend von Abs. 4 können aus der Übertragung des wirtschaftlichen Eigentums von Vermögensgegenständen des Anlagevermögens an juristische Personen des öffentlichen Rechts resultierende Fehlbeträge im außerordentlichen Ergebnis bei der Aufstellung des Jahresabschlusses mit dem Eigenkapital verrechnet werden. Die Verrechnungen sind im Anhang zu erläutern.
(6) Steht für den Ausgleich von Fehlbeträgen kein Eigenkapital zur Verfügung, ist die Gemeinde im Sinne von § 92 Abs. 7 der Hessischen Gemeindeordnung überschuldet. In diesem Fall ist in der Vermögensrechnung (Bilanz) auf der Aktivseite der Posten „Nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag“ auszuweisen.

Sechster Abschnitt Weitere Vorschriften für die Haushaltswirtschaft

§ 26 Überwachung der Erträge und Forderungen

Die Gemeinde hat sicherzustellen, dass die ihr zustehenden Erträge vollständig erfasst und die Forderungen rechtzeitig eingezogen werden.

§ 27 Bewirtschaftung und Überwachung der Aufwendungen und Auszahlungen

(1) Die Haushaltsansätze sind so zu bewirtschaften, dass sie für die im Haushaltsjahr anfallenden Aufwendungen und Auszahlungen ausreichen. Sie dürfen erst dann in Anspruch genommen werden, wenn die Aufgabenerfüllung es erfordert.
(2) Über Ansätze für Auszahlungen für Investitionen des Finanzhaushalts und der Teilfinanzhaushalte darf nur verfügt werden, soweit die Deckungsmittel rechtzeitig bereitgestellt werden können. Dabei darf die Finanzierung anderer, bereits begonnener Maßnahmen nicht beeinträchtigt werden.
(3) Die Inanspruchnahme der Haushaltsansätze sowie der bewilligten über- und außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen ist zu überwachen. Die noch zur Verfügung stehenden Mittel müssen stets zu erkennen sein.
(4) Abs. 1 und 3 gelten für die Inanspruchnahme von Verpflichtungsermächtigungen entsprechend.

§ 28 Berichtspflicht

(1) Die Gemeindevertretung ist mehrmals jährlich über den Stand des Haushaltsvollzugs unter Einbeziehung von produktorientierten Zielen und Kennzahlen zu unterrichten. Die sich aus dem Finanzstatusbericht ergebende Bewertung der finanziellen Leistungsfähigkeit der Gemeinde ist in die Berichtspflicht einzubeziehen.
(2) Die Gemeindevertretung ist unverzüglich zu unterrichten, wenn sich abzeichnet, dass
1.
sich das geplante Ergebnis des Ergebnishaushalts oder des Finanzhaushalts wesentlich verschlechtert,
2.
sich die Gesamtauszahlungen einer Maßnahme des Finanzhaushalts wesentlich erhöhen werden oder
3.
die Gemeinde die aufgenommenen Liquiditätskredite nicht nach § 105 Abs. 1 Satz 3 der Hessischen Gemeindeordnung bis zum Ende des Haushaltsjahres zurückführen kann.
(3) Die Berichte sind zeitgleich der Aufsichtsbehörde und dem Landkreis vorzulegen.

§ 29

Es sind die mit Verwaltungsvorschriften der für das öffentliche Auftragswesen, der für kommunale Angelegenheiten und der für Finanzen zuständigen Ministerinnen und Minister bekannt gegebenen Vergabegrundsätze anzuwenden.

§ 30 Stundung, Niederschlagung und Erlass

(1) Ansprüche können ganz oder teilweise gestundet werden, wenn ihre Einziehung bei Fälligkeit eine erhebliche Härte für den Schuldner bedeuten würde und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet wird. Gestundete Beträge sind in der Regel angemessen zu verzinsen.
(2) Ansprüche dürfen niedergeschlagen werden, wenn zu erwarten ist, dass die Einziehung keinen Erfolg haben wird, oder wenn die Kosten der Einziehung außer Verhältnis zur Höhe des Anspruchs stehen.
(3) Ansprüche dürfen ganz oder zum Teil erlassen werden, wenn ihre Einziehung nach Lage des einzelnen Falles für den Schuldner eine besondere Härte bedeuten würde. Das Gleiche gilt für die Rückzahlung oder Anrechnung von geleisteten Beträgen.
(4) Besondere gesetzliche Vorschriften über Stundung, Niederschlagung und Erlass von Ansprüchen der Gemeinde bleiben unberührt.

§ 31 Kleinbeträge

Die Gemeinde kann davon absehen, Ansprüche von weniger als zehn Euro geltend zu machen, es sei denn, dass die Einziehung aus grundsätzlichen Erwägungen oder aufgrund gesetzlicher Vorschriften geboten ist. Mit juristischen Personen des öffentlichen Rechts kann im Falle der Gegenseitigkeit etwas anderes vereinbart werden.

Siebenter Abschnitt Buchführung und Inventar

§ 32 Zweck der Buchführung, Buchführungspflicht

(1) Die Buchführung hat
1.
die Aufstellung des Jahresabschlusses und die Durchführung des Planvergleichs zu ermöglichen,
2.
die Überprüfung des Umgangs mit öffentlichen Mitteln im Hinblick auf Rechtmäßigkeit, Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu ermöglichen und
3.
Informationen für den Haushaltsvollzug und für die künftige Haushaltsplanung bereitzustellen.
(2) Die Gemeinde ist zur Erfüllung der in Abs. 1 genannten Zwecke verpflichtet, Bücher in der Form der doppelten Buchführung zu führen, in denen
1.
alle Vorgänge, die zu einer Änderung der Höhe oder der Zusammensetzung des Vermögens, der aktiven Rechnungsabgrenzungsposten, der Rückstellungen und Schulden sowie der passiven Rechnungsabgrenzungsposten führen, insbesondere Aufwendungen und Erträge sowie Auszahlungen und Einzahlungen,
2.
die Lage ihres Vermögens und
3.
die sonstigen, nicht das Vermögen der Gemeinde berührenden wirtschaftlichen Vorgänge, insbesondere durchlaufende Zahlungsmittel,
nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung aufgezeichnet werden. Die Buchführung muss so beschaffen sein, dass sie einem sachverständigen Dritten innerhalb angemessener Zeit einen Überblick über die Geschäftsvorfälle und über die wirtschaftliche Lage der Gemeinde vermitteln kann. Die Geschäftsvorfälle müssen sich in ihrer Entstehung und Abwicklung nachvollziehen lassen.

§ 33 Buchführung

(1) Die Bücher und die sonst erforderlichen Aufzeichnungen können auf Datenträgern (DV-Buchführung) oder in visuell lesbarer Form geführt werden, soweit diese Formen der Buchführung einschließlich des dabei angewandten Verfahrens den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung entsprechen. Der Bürgermeister bestimmt, in welcher Form die Bücher geführt werden.
(2) Die Eintragungen in den Büchern und die sonst erforderlichen Aufzeichnungen müssen vollständig, richtig, zeitgerecht, geordnet und nachprüfbar vorgenommen werden. Die Bedeutung von verwendeten Abkürzungen, Buchstaben, Symbolen oder Ziffern muss im Einzelfall eindeutig festgelegt sein. Bei visuell lesbarer Buchführung sind die Eintragungen urkundenecht vorzunehmen.
(3) Eine Eintragung oder eine Aufzeichnung darf nicht in einer Weise verändert werden, dass der ursprüngliche Inhalt nicht mehr feststellbar ist. Auch solche Veränderungen dürfen nicht vorgenommen werden, deren Beschaffenheit es ungewiss lässt, ob sie ursprünglich oder erst später gemacht worden sind.
(4) Der Buchführung ist ein Kontenplan zugrunde zu legen. Der Kontenplan ist aus dem verbindlichen Kommunalen Verwaltungskontenrahmen zu entwickeln; er kann bei Bedarf ergänzt werden. Die eingerichteten Konten sind in einem Verzeichnis aufzuführen.
(5) Bei einer Buchführung mit automatisierter Datenverarbeitung (DV-Buchführung) muss unter Beachtung der Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff nach Maßgabe des Schreibens des Bundesministeriums der Finanzen an die obersten Finanzbehörden der Länder vom 28. November 2019 (BStBl. I S. 1269) sichergestellt werden, dass
1.
fachlich geprüfte Programme verwendet werden; sie müssen dokumentiert und von der vom Bürgermeister bestimmten Stelle freigegeben sein; dies gilt für Vorverfahren entsprechend, soweit daraus Daten in das DV-Buchführungssystem übernommen werden oder sich diese Daten auf den Jahresabschluss auswirken,
2.
in das automatisierte Verfahren nicht unbefugt eingegriffen werden kann,
3.
die gespeicherten Daten nicht verloren gehen und nicht unbefugt verändert werden können,
4.
die Buchungen bis zum Ablauf der Aufbewahrungsfristen der Bücher jederzeit in angemessener Frist ausgedruckt werden können; § 37 Abs. 3 bleibt unberührt,
5.
die Unterlagen, die für den Nachweis der ordnungsgemäßen maschinellen Abwicklung der Buchungsvorgänge erforderlich sind, einschließlich der Dokumentation der verwendeten Programme und eines Verzeichnisses über den Aufbau der Datensätze bis zum Ablauf der Aufbewahrungsfrist der Bücher verfügbar sind und jederzeit in angemessener Frist lesbar gemacht werden können,
6.
auf die Daten für Zwecke der örtlichen und überörtlichen Prüfung mit Geräten der DV-Technik zugegriffen werden kann,
7.
Berichtigungen der Bücher protokolliert und die Protokolle wie Belege aufbewahrt werden.
(6) Der Bürgermeister regelt das Nähere über die Sicherung des Buchungsverfahrens. Dabei ist auf eine ausreichende Trennung der Tätigkeitsbereiche der Verwaltung von automatisierten Verfahren, der fachlichen Sachbearbeitung und der Erledigung der Kassenaufgaben zu achten. Die Bücher sind durch geeignete Maßnahmen gegen Verlust, Wegnahme und Veränderungen zu schützen.

§ 34 Bücher, Belege

(1) Die Buchungen sind nach zeitlicher Ordnung im Journal und nach sachlicher Ordnung im Hauptbuch vorzunehmen. Zum Hauptbuch können Nebenbücher geführt werden. Die Ergebnisse der Nebenbücher sind laufend in das Hauptbuch zu übernehmen. Der Bürgermeister bestimmt, welche weiteren Bücher geführt werden.
(2) Die Buchung im Journal umfasst mindestens
1.
eine eindeutige Belegnummer,
2.
den Buchungstag,
3.
einen Hinweis, der die Verbindung mit der Buchung im Hauptbuch herstellt,
4.
den Betrag.
(3) Das Hauptbuch enthält die für die Aufstellung der Ergebnisrechnung, der Finanzrechnung und der Vermögensrechnung erforderlichen Sachkonten.
(4) Buchungen müssen durch Unterlagen, aus denen sich der Grund der Buchung ergibt (begründende Unterlagen), belegt sein. Die Buchungsbelege müssen Hinweise enthalten, die eine Verbindung zu den Eintragungen in den Büchern herstellen.

§ 35 Inventar, Inventur

(1) Die Gemeinde hat für die Aufstellung der Eröffnungsbilanz und danach für den Schluss eines jeden Haushaltsjahres ihre Grundstücke, ihre Forderungen und Schulden, den Betrag ihres baren Geldes sowie ihre sonstigen Vermögensgegenstände genau zu verzeichnen und dabei den Wert der einzelnen Vermögensgegenstände und Schulden anzugeben (Inventar). Körperliche Vermögensgegenstände sind durch eine körperliche Bestandsaufnahme zu erfassen, soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist. Das Inventar ist innerhalb der einem ordnungsmäßigen Geschäftsgang entsprechenden Zeit aufzustellen.
(2) Vermögensgegenstände des Sachanlagevermögens sowie Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe können, wenn sie regelmäßig ersetzt werden und ihr Gesamtwert für die Gemeinde von nachrangiger Bedeutung ist, mit einer gleich bleibenden Menge und einem gleich bleibenden Wert angesetzt werden, sofern ihr Bestand in seiner Größe, seinem Wert und seiner Zusammensetzung nur geringen Veränderungen unterliegt. Jedoch ist in der Regel alle drei Jahre eine körperliche Bestandsaufnahme durchzuführen.
(3) Gleichartige Vermögensgegenstände des Vorratsvermögens sowie andere gleichartige, annähernd gleichwertige oder regelmäßig gemeinsam genutzte bewegliche Vermögensgegenstände und Schulden können jeweils zu einer Gruppe zusammengefasst und mit dem gewogenen Durchschnittswert angesetzt werden.

§ 36 Inventurvereinfachungen

(1) Bei der Aufstellung des Inventars darf der Bestand der Vermögensgegenstände nach Art, Menge und Wert auch mit Hilfe anerkannter mathematisch-statistischer Methoden aufgrund von Stichproben ermittelt werden. Das Verfahren muss den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung entsprechen. Der Aussagewert des auf diese Weise aufgestellten Inventars muss dem Aussagewert eines aufgrund einer körperlichen Bestandsaufnahme aufgestellten Inventars gleichkommen.
(2) Bei der Aufstellung des Inventars für den Schluss eines Haushaltsjahres bedarf es einer körperlichen Bestandsaufnahme der Vermögensgegenstände für diesen Zeitpunkt nicht, soweit durch Anwendung eines den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung entsprechenden anderen Verfahrens gesichert ist, dass der Bestand der Vermögensgegenstände nach Art, Menge und Wert auch ohne die körperliche Bestandsaufnahme für diesen Zeitpunkt festgestellt werden kann.
(3) In dem Inventar für den Schluss eines Haushaltsjahres brauchen Vermögensgegenstände nicht verzeichnet zu werden, wenn
1.
die Gemeinde ihren Bestand aufgrund einer körperlichen Bestandsaufnahme oder aufgrund eines nach Abs. 2 zulässigen anderen Verfahrens nach Art, Menge und Wert in einem besonderen Inventar verzeichnet hat, das für einen Tag innerhalb der letzten drei Monate vor oder der ersten beiden Monate nach dem Schluss des Haushaltsjahres aufgestellt ist, und
2.
aufgrund des besonderen Inventars durch Anwendung eines den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung entsprechenden Fortschreibungs- oder Rückrechnungsverfahrens gesichert ist, dass der am Schluss des Haushaltsjahres vorhandene Bestand der Vermögensgegenstände für diesen Zeitpunkt ordnungsgemäß bewertet werden kann.
(4) Auf eine Erfassung der abnutzbaren, beweglichen Vermögensgegenstände des Anlagevermögens, deren Anschaffungs- und Herstellungskosten im Einzelnen wertmäßig den Betrag von 800 Euro ohne Umsatzsteuer nicht überschreiten, kann verzichtet werden.
(5) Sofern Vorratsbestände von Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffen, Waren sowie unfertige und fertige Erzeugnisse bereits aus Lagern abgegeben worden sind, gelten sie als verbraucht.

§ 37 Aufbewahrung von Unterlagen, Aufbewahrungsfristen

(1) Die Bücher und Belege sind sicher aufzubewahren. Soweit begründende Unterlagen nicht den Kassenanordnungen beigefügt sind, obliegt ihre Aufbewahrung den anordnenden Stellen.
(2) Der Jahresabschluss ist in ausgedruckter Form dauernd aufzubewahren. Die Bücher und Inventare sind zehn Jahre, die Belege sechs Jahre aufzubewahren. Ergeben sich Zahlungsgrund und Zahlungspflichtige oder Empfangsberechtigte nicht aus den Büchern, sind die Belege so lange wie die Bücher aufzubewahren. Gutschriften, Lastschriften und die Kontoauszüge der Kreditinstitute sind wie Belege aufzubewahren. Die Fristen beginnen am 1. Januar des der Beschlussfassung über den Jahresabschluss (§ 114 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung) folgenden Haushaltsjahres.
(3) Belege, Bücher und Inventare können auf Bild- oder Datenträgern aufbewahrt werden, wenn sichergestellt ist, dass der Inhalt der Bild- oder Datenträger mit den Originalen übereinstimmt und jederzeit lesbar gemacht werden kann. Die Bild- oder Datenträger sind nach Abs. 1 und 2 anstelle der Originale aufzubewahren. Bei Betrieben gewerblicher Art ist § 147 der Abgabenordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866, 2003 I S. 61), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. Juni 2021 (BGBl. I S. 1534), zu beachten.
(4) Werden automatisierte Verfahren, in denen Bücher und Belege gespeichert sind, geändert oder durch andere Verfahren ersetzt, muss die maschinelle Auswertung der gespeicherten Daten innerhalb der Aufbewahrungsfristen auch mit den geänderten oder neuen Verfahren oder durch ein anderes System gewährleistet sein.

Achter Abschnitt Ansatz und Bewertung des Vermögens und der Schulden

§ 38 Vollständigkeit der Ansätze, Verrechnungs- und Bilanzierungsverbote

(1) In der Vermögensrechnung (Bilanz) sind das Anlagevermögen und das Umlaufvermögen, das Eigenkapital, die Sonderposten, die Rückstellungen, die Schulden sowie die Rechnungsabgrenzungsposten vollständig auszuweisen.
(2) Posten der Aktivseite dürfen nicht mit Posten der Passivseite, Aufwendungen nicht mit Erträgen, Einzahlungen nicht mit Auszahlungen, Grundstücksrechte nicht mit Grundstückslasten verrechnet werden.
(3) Für immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens, die nicht entgeltlich erworben wurden, darf ein Aktivposten nicht angesetzt werden.
(4) Von der Gemeinde gewährte Investitionszuweisungen, -zuschüsse und Investitionsbeiträge sind als immaterielle Vermögensgegenstände, empfangene Investitionszuweisungen, -zuschüsse und Investitionsbeiträge als Sonderposten in der Vermögensrechnung (Bilanz) auszuweisen und nach Maßgabe der Erfüllung der Verpflichtung aus dem Zuwendungsverhältnis zeitbezogen aufzulösen. Können empfangene pauschale Investitionszuweisungen und -zuschüsse nicht maßnahmenbezogen zugeordnet werden, darf der Sonderposten jährlich mit einem Zehntel des Ursprungsbetrags aufgelöst werden.

§ 39 Rückstellungen

(1) Rückstellungen sind zu bilden für folgende ungewisse Verbindlichkeiten und unbestimmte Aufwendungen:
1.
die Pensionsverpflichtungen aufgrund von beamtenrechtlichen oder vertraglichen Ansprüchen nach Maßgabe des § 41 Abs. 6,
2.
die Beihilfeverpflichtungen gegenüber Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfängern, Beamtinnen und Beamten sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern für die Zeit nach dem Ausscheiden aus dem aktiven Dienst beziehungsweise Arbeitsverhältnis,
3.
die Bezüge- und Entgeltzahlungen für Zeiten der Freistellung von der Arbeit im Rahmen von Altersteilzeitarbeit und ähnlichen Maßnahmen,
4.
im Haushaltsjahr unterlassene Aufwendungen für die Instandhaltung von Gegenständen des Sachanlagevermögens, die im folgenden Haushaltsjahr nachgeholt werden sollen,
5.
die Rekultivierung und Nachsorge von Abfalldeponien,
6.
die Sanierung von Altlasten,
7.
unbestimmte Aufwendungen in künftigen Haushaltsjahren bei Umlagen nach dem Hessischen Finanzausgleichsgesetz vom 23. Juli 2015 (GVBl. S. 298), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. April 2021 (GVBl. S. 229), aufgrund von ungewöhnlich hohen Steuereinnahmen des Haushaltsjahres, die in die Berechnung der Umlagegrundlage einbezogen werden,
8.
drohende Verpflichtungen aus Bürgschaften, Gewährleistungen und anhängigen Gerichtsverfahren und
9.
drohende Verluste aus schwebenden Geschäften.
(2) Für andere als die in Abs. 1 genannten ungewissen Verbindlichkeiten und unbestimmten Aufwendungen können Rückstellungen gebildet werden, insbesondere für
1.
Urlaubsansprüche und geleistete Überstunden,
2.
die Aufbewahrung von Geschäftsunterlagen,
3.
die Erstellung und Prüfung von Eröffnungsbilanzen und Jahresabschlüssen.
(3) Rückstellungen dürfen nur aufgelöst werden, soweit der Grund für ihre Bildung entfallen ist.

§ 40 Allgemeine Bewertungsgrundsätze

Bei der Bewertung der Vermögensgegenstände und Schulden gelten folgende Grundsätze:
1.
Die Wertansätze in der Eröffnungsbilanz des Haushaltsjahres müssen mit denen der Schlussbilanz des Vorjahres übereinstimmen.
2.
Die Vermögensgegenstände, Rückstellungen und Schulden sind zum Abschlussstichtag einzeln zu bewerten.
3.
Es ist vorsichtig zu bewerten; vorhersehbare Risiken und Verluste, die bis zum Abschlussstichtag entstanden sind, sind zu berücksichtigen, selbst wenn diese erst zwischen dem Abschlussstichtag und dem Tag der Aufstellung des Jahresabschlusses bekannt geworden sind; Risiken und Verluste, für deren Verwirklichung im Hinblick auf die besonderen Verhältnisse der öffentlichen Haushaltswirtschaft nur eine geringe Wahrscheinlichkeit spricht, bleiben außer Betracht; Gewinne sind nur zu berücksichtigen, wenn sie am Abschlussstichtag realisiert sind.
4.
Aufwendungen und Erträge des Haushaltsjahres sind unabhängig von den Zeitpunkten der entsprechenden Zahlungen im Jahresabschluss zu berücksichtigen.
5.
Die auf den vorhergehenden Jahresabschluss angewandten Bewertungsmethoden sollen beibehalten werden.

§ 41 Wertansätze der Vermögensgegenstände und Schulden

(1) Vermögensgegenstände sind höchstens mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten, vermindert um Abschreibungen nach § 43 anzusetzen; Verbindlichkeiten sind zu ihrem Rückzahlungsbetrag und Rückstellungen nur in Höhe des Betrags anzusetzen, der nach vernünftiger Beurteilung notwendig ist.
(2) Anschaffungskosten sind die Aufwendungen, die geleistet werden, um einen Vermögensgegenstand zu erwerben und ihn in einen betriebsbereiten Zustand zu versetzen, soweit sie dem Vermögensgegenstand einzeln zugeordnet werden können. Zu den Anschaffungskosten gehören auch die Nebenkosten sowie die nachträglichen Anschaffungskosten. Minderungen des Anschaffungspreises sind abzusetzen.
(3) Herstellungskosten sind die Aufwendungen, die durch den Verbrauch von Gütern und die Inanspruchnahme von Diensten für die Herstellung eines Vermögensgegenstands, seine Erweiterung oder für eine über seinen ursprünglichen Zustand hinausgehende wesentliche Verbesserung entstehen. Dazu gehören die Materialkosten, die Fertigungskosten und die Sonderkosten der Fertigung. Bei der Berechnung der Herstellungskosten dürfen auch angemessene Teile der notwendigen Materialgemeinkosten, der notwendigen Fertigungsgemeinkosten und des Wertverzehrs des Anlagevermögens, soweit er durch die Fertigung veranlasst ist, eingerechnet werden.
(4) Zinsen für Fremdkapital gehören nicht zu den Herstellungskosten. Zinsen für Fremdkapital, das zur Finanzierung der Herstellung eines Vermögensgegenstands verwendet wird, dürfen als Herstellungskosten angesetzt werden, soweit sie auf den Zeitraum der Herstellung entfallen.
(5) Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines abnutzbaren beweglichen Vermögensgegenstandes, der einer selbstständigen Nutzung fähig ist, können im Haushaltsjahr der Anschaffung oder Herstellung in voller Höhe als Aufwand behandelt werden, wenn die Anschaffungs- oder Herstellungskosten, vermindert um einen darin enthaltenen Vorsteuerbetrag, für den einzelnen Vermögensgegenstand 800 Euro nicht übersteigen. Davon abweichend kann für solche Vermögensgegenstände im Haushaltsjahr der Anschaffung oder Herstellung ein Sammelposten gebildet werden, wenn die Anschaffungs- oder Herstellungskosten, vermindert um einen darin enthaltenen Vorsteuerbetrag, für den einzelnen Vermögensgegenstand 250 Euro, aber nicht 1 000 Euro übersteigen. Der Sammelposten ist im Haushaltsjahr seiner Bildung und den folgenden vier Haushaltsjahren mit jeweils einem Fünftel ergebniswirksam aufzulösen. Scheidet ein solcher Vermögensgegenstand aus dem Anlagevermögen aus, wird der Sammelposten nicht vermindert. Satz 1 bis 3 sind für alle in einem Haushaltsjahr angeschafften oder hergestellten Vermögensgegenstände einheitlich anzuwenden.
(6) Rückstellungen für beamtenrechtliche Pensionsverpflichtungen und für solche aufgrund von vertraglichen Ansprüchen sind zum Barwert der erworbenen Versorgungsansprüche nach dem Teilwertverfahren (§ 6a Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366, 3862), zuletzt geändert durch Gesetz vom 31. Juli 2016 (BGBl. I S. 1914)) anzusetzen; dabei ist ein Rechnungszinsfuß von sechs vom Hundert anzuwenden.
(7) Übersteigen in einem Haushaltsjahr die Benutzungsgebühren, die von der Gemeinde für die Benutzung einer ihrer öffentlichen Einrichtungen nach § 10 des Gesetzes über kommunale Abgaben in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. März 2013 (GVBl. S. 134), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. Mai 2018 (GVBl. S. 247), erhoben werden, die Kosten dieser Einrichtung, ist der Unterschiedsbetrag in der Schlussbilanz dieses Haushaltsjahres auf der Passivseite als Sonderposten für den Gebührenausgleich anzusetzen.
(8) Übersteigen in einem Haushaltsjahr die Erträge der nach § 50 Abs. 3 des Hessischen Finanzausgleichsgesetzes zu erhebenden Umlage die Aufwendungen, zu deren Ausgleich die Umlage zu erheben ist, ist der Unterschiedsbetrag in der Schlussbilanz dieses Haushaltsjahres auf der Passivseite als Sonderposten für die Rückzahlung von Umlagen anzusetzen. Der Sonderposten ist im folgenden Haushaltsjahr ertragswirksam aufzulösen.

§ 42 Bewertungsvereinfachungsverfahren

Soweit es den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung entspricht, kann für den Wertansatz gleichartiger Vermögensgegenstände des Vorratsvermögens unterstellt werden, dass die zuerst oder dass die zuletzt angeschafften oder hergestellten Vermögensgegenstände zuerst oder in einer sonstigen bestimmten Folge verbraucht oder veräußert worden sind.

§ 43 Abschreibungen

(1) Bei Vermögensgegenständen des Anlagevermögens, deren Nutzung zeitlich begrenzt ist, sind die Anschaffungs- oder Herstellungskosten um planmäßige Abschreibungen zu vermindern. Die planmäßige Abschreibung erfolgt grundsätzlich in gleichen Jahresraten über die Dauer, in der der Vermögensgegenstand voraussichtlich genutzt werden kann (lineare Abschreibung). Bei Gebäuden dürfen für das Bauwerk und für die mit ihm verbundenen physischen Gebäudebestandteile (Komponenten) unterschiedliche Nutzungsdauern bestimmt werden. Ausnahmsweise ist bei beweglichen Vermögensgegenständen des Anlagevermögens eine Abschreibung mit fallenden Beträgen (degressive Abschreibung) oder nach Maßgabe der Leistungsabgabe (Leistungsabschreibung) zulässig, wenn dies dem Nutzungsverlauf wesentlich besser entspricht. Maßgeblich ist die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer, die auf der Grundlage von Erfahrungswerten und unter Berücksichtigung von Beschaffenheit und Nutzung des Vermögensgegenstands zu bestimmen ist. Wird durch die Instandsetzung des Vermögensgegenstands eine Verlängerung der Nutzungsdauer erreicht, ist die Restnutzungsdauer neu zu bestimmen; entsprechend ist zu verfahren, wenn infolge einer voraussichtlich dauernden Wertminderung eine Verkürzung eintritt.
(2) Für Vermögensgegenstände nach Abs. 1 vermindert sich im Jahr der Anschaffung oder Herstellung der für dieses Jahr anfallende Abschreibungsbetrag um jeweils ein Zwölftel für jeden vollen Monat, der dem Monat der Anschaffung oder Herstellung vorangeht. Im Jahr ihrer Veräußerung kann für diese Vermögensgegenstände nur der Teil der auf ein Jahr anfallenden Abschreibungen angesetzt werden, der auf die vollen Monate im Zeitraum zwischen dem Anfang des Jahres und ihrer Veräußerung entfällt. Wenn die Ermittlung der Abschreibung nur mit einem unverhältnismäßig hohem Aufwand möglich ist, darf die Gemeinde abweichend von Satz 1 und 2 den vollen Abschreibungssatz anwenden, wenn der bewegliche Vermögensgegenstand in der ersten Jahreshälfte angeschafft oder hergestellt worden ist, sonst den halben Abschreibungssatz; dies gilt bei der Veräußerung entsprechend.
(3) Ohne Rücksicht darauf, ob ihre Nutzung zeitlich begrenzt ist, sind bei Vermögensgegenständen des Anlagevermögens im Falle einer voraussichtlich dauernden Wertminderung außerplanmäßige Abschreibungen vorzunehmen, um die Vermögensgegenstände mit dem niedrigeren Wert anzusetzen, der ihnen am Abschlussstichtag beizulegen ist. Stellt sich in einem späteren Jahr heraus, dass die Gründe für die außerplanmäßige Abschreibung nicht mehr bestehen, ist der Betrag dieser Abschreibung im Umfang der Werterhöhung unter Berücksichtigung der planmäßigen Abschreibungen, die inzwischen vorzunehmen gewesen wären, zuzuschreiben.
(4) Bei Vermögensgegenständen des Umlaufvermögens sind Abschreibungen vorzunehmen, um diese mit einem niedrigeren Wert anzusetzen, der sich aus einem Börsen- oder Marktpreis am Abschlussstichtag ergibt. Ist ein Börsen- oder Marktpreis nicht festzustellen und übersteigen die Anschaffungs- oder Herstellungskosten den Wert, der den Vermögensgegenständen beizulegen ist, so ist auf diesen Wert abzuschreiben. Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend.
(5) Von der Gemeinde gewährte und aktivierte Investitionszuweisungen und -zuschüsse können jährlich mit einem Zehntel abgeschrieben werden, wenn die Abschreibung über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer des betreffenden Vermögensgegenstands für die Gemeinde zu aufwändig wäre.

Neunter Abschnitt Jahresabschluss

§ 44 Allgemeine Grundsätze für die Gliederung

(1) Die Form der Darstellung, insbesondere die Gliederung der aufeinander folgenden Ergebnisrechnungen, Finanzrechnungen und Vermögensrechnungen (Bilanzen), ist beizubehalten, soweit nicht in Ausnahmefällen wegen besonderer Umstände Abweichungen erforderlich sind. Die Abweichungen sind im Anhang anzugeben und zu begründen.
(2) In der Ergebnisrechnung, der Finanzrechnung und der Vermögensrechnung (Bilanz) ist zu jedem Posten der entsprechende Betrag des vorhergehenden Haushaltsjahres anzugeben. Erhebliche Unterschiede sind im Anhang anzugeben und zu erläutern.
(3) Fällt ein Vermögensgegenstand oder eine Schuld unter mehrere Posten der Vermögensrechnung (Bilanz), so ist die Mitzugehörigkeit zu anderen Posten bei dem Posten, unter dem der Ausweis erfolgt ist, zu vermerken oder im Anhang anzugeben, wenn dies zur Aufstellung eines klaren und übersichtlichen Jahresabschlusses erforderlich ist.
(4) Eine weitere Untergliederung der Posten ist zulässig; dabei ist jedoch die vorgeschriebene Gliederung zu beachten. Neue Posten dürfen hinzugefügt werden, wenn ihr Inhalt nicht von einem vorgeschriebenen Posten erfasst wird. Die Ergänzung ist im Anhang anzugeben und zu begründen.
(5) Ein Posten der Ergebnisrechnung, der Finanzrechnung oder der Vermögensrechnung (Bilanz), für den kein Betrag auszuweisen ist, braucht nicht aufgeführt zu werden, es sei denn, dass im Jahresabschluss des Vorjahres unter diesem Posten ein Betrag ausgewiesen wurde.

§ 45 Rechnungsabgrenzungsposten

(1) Als Rechnungsabgrenzungsposten sind auf der Aktivseite vor dem Abschlussstichtag geleistete Ausgaben auszuweisen, soweit sie Aufwand für eine bestimmte Zeit nach diesem Tag darstellen.
(2) Auf der Passivseite sind als Rechnungsabgrenzungsposten vor dem Abschlussstichtag erhaltene Einnahmen auszuweisen, soweit sie Ertrag für eine bestimmte Zeit nach diesem Tag darstellen.
(3) Ist der Rückzahlungsbetrag einer Verbindlichkeit höher als der Auszahlungsbetrag, so ist der Unterschiedsbetrag auf der Aktivseite als Rechnungsabgrenzungsposten aufzunehmen. Der Unterschiedsbetrag ist durch planmäßige jährliche Auflösung auf die gesamte Laufzeit der Verbindlichkeit zu verteilen.

§ 46 Ergebnisrechnung, Planvergleich

(1) In der Ergebnisrechnung sind die dem Haushaltsjahr zuzurechnenden Erträge und Aufwendungen gegenüberzustellen. Erträge und Aufwendungen dürfen nicht miteinander verrechnet werden. § 2 Abs. 3 gilt entsprechend.
(2) Die Ergebnisrechnung ist in Staffelform aufzustellen. Sie ist mindestens in der Gliederung nach § 2 aufzustellen. Den Werten der Ergebnisrechnung sind die fortgeschriebenen Planansätze des Ergebnishaushalts gegenüberzustellen.
(3) Zur Ermittlung des Jahresergebnisses der Ergebnisrechnung sind die Gesamterträge und Gesamtaufwendungen gegenüberzustellen.
(4) Außerordentliche Erträge und Aufwendungen sind im Anhang zu erläutern, soweit sie für die Beurteilung der Ertragslage nicht von untergeordneter Bedeutung sind.

§ 47 Finanzrechnung, Planvergleich

(1) In der Finanzrechnung sind die im Haushaltsjahr eingegangenen haushaltswirksamen Einzahlungen und geleisteten haushaltswirksamen Auszahlungen sowie die haushaltsunwirksamen Einzahlungen und haushaltsunwirksamen Auszahlungen (§ 15) mindestens wie folgt auszuweisen:
Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit
1.
privatrechtliche Leistungsentgelte,
2.
öffentlich-rechtliche Leistungsentgelte,
3.
Kostenersatzleistungen und -erstattungen,
4.
Steuern und steuerähnliche Erträge einschließlich Erträge aus gesetzlichen Umlagen,
5.
Einzahlungen aus Transferleistungen,
6.
Zuweisungen und Zuschüsse für laufende Zwecke und allgemeine Umlagen,
7.
Zinsen und sonstige Finanzeinzahlungen,
8.
sonstige ordentliche Einzahlungen und sonstige außerordentliche Einzahlungen, die sich nicht aus Investitionstätigkeit ergeben,
9.
Summe der Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit (Nr. 1 bis 8),
Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit
10.
Personalauszahlungen,
11.
Versorgungsauszahlungen,
12.
Auszahlungen für Sach- und Dienstleistungen,
13.
Auszahlungen für Transferleistungen,
14.
Auszahlungen für Zuweisungen und Zuschüsse für laufende Zwecke sowie besondere Finanzauszahlungen,
15.
Auszahlungen für Steuern einschließlich Auszahlungen aus gesetzlichen Umlageverpflichtungen,
16.
Zinsen und ähnliche Auszahlungen,
17.
sonstige ordentliche Auszahlungen und sonstige außerordentliche Auszahlungen, die sich nicht aus Investitionstätigkeit ergeben,
18.
Summe der Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit (Nr. 10 bis 17),
19.
Zahlungsmittelüberschuss oder Zahlungsmittelbedarf aus laufender Verwaltungstätigkeit (Saldo aus Nr. 9 und 18),
Einzahlungen aus Investitionstätigkeit
20.
Einzahlungen aus Investitionszuweisungen und -zuschüssen sowie aus Investitionsbeiträgen; davon zweckgebundene Einzahlungen für die ordentliche Tilgung von Investitionskrediten,
21.
Einzahlungen aus Abgängen von Vermögensgegenständen des Sachanlagevermögens und des immateriellen Anlagevermögens,
22.
Einzahlungen aus Abgängen von Vermögensgegenständen des Finanzanlagevermögens,
23.
Summe der Einzahlungen aus Investitionstätigkeit (Nr. 20 bis 22),
Auszahlungen aus Investitionstätigkeit
24.
Auszahlungen für den Erwerb von Grundstücken und Gebäuden,
25.
Auszahlungen für Baumaßnahmen,
26.
Auszahlungen für Investitionen in das sonstige Sachanlagevermögen und immaterielle Anlagevermögen,
27.
Auszahlungen für Investitionen in das Finanzanlagevermögen,
28.
Summe der Auszahlungen aus Investitionstätigkeit (Nr. 24 bis 27),
29.
Zahlungsmittelüberschuss oder Zahlungsmittelbedarf aus Investitionstätigkeit (Saldo aus Nr. 23 und 28),
30.
Zahlungsmittelüberschuss oder Zahlungsmittelbedarf (Summe aus Nr. 19 und 29),
Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit
31.
Einzahlungen aus der Aufnahme von Krediten und wirtschaftlich vergleichbaren Vorgängen für Investitionen,
Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit
32.
Auszahlungen für die Tilgung von Krediten und wirtschaftlich vergleichbaren Vorgängen für Investitionen sowie an das Sondervermögen ‚Hessenkasse‘; davon Auszahlungen für die ordentliche Tilgung von Investitionskrediten,
33.
Zahlungsmittelüberschuss oder Zahlungsmittelbedarf aus Finanzierungstätigkeit (Saldo aus Nr. 31 und 32),
34.
Änderung des Zahlungsmittelbestandes zum Ende des Haushaltsjahres (Summe aus Nr. 30 und 33),
haushaltsunwirksame Zahlungsvorgänge
35.
haushaltsunwirksame Einzahlungen (insbesondere fremde Zahlungsmittel, Rückzahlung von angelegten Kassenmitteln, Aufnahme von Liquiditätskrediten),
36.
haushaltsunwirksame Auszahlungen (insbesondere fremde Zahlungsmittel, Anlegung von Kassenmitteln, Rückzahlung von Liquiditätskrediten),
37.
Überschuss oder Bedarf aus haushaltsunwirksamen Einzahlungen und Auszahlungen (Saldo aus Nr. 35 und 36),
Zahlungsmittelbestand
38.
Bestand an Zahlungsmitteln zu Beginn des Haushaltsjahres,
39.
Veränderung des Bestandes an Zahlungsmitteln (Summe aus Nr. 34 und 37),
40.
Bestand an Zahlungsmitteln am Ende des Haushaltsjahres (Saldo aus den Summen Nr. 38 und 39).
(2) Den Posten der Finanzrechnung sind die fortgeschriebenen Planansätze des Finanzhaushalts gegenüberzustellen und die Planabweichungen darzustellen.

§ 48 Teilrechnungen, Planvergleich

(1) Entsprechend den Teilhaushalten (§ 1 Abs. 3 und § 4) sind Teilrechnungen aufzustellen. Den Werten der Teilrechnungen sind die fortgeschriebenen Planansätze der Teilhaushalte gegenüberzustellen.
(2) Die Teilergebnisrechnungen sind jeweils um die tatsächlich angefallenen Beträge zu den in den Teilergebnishaushalten ausgewiesenen Leistungsmengen und Kennzahlen zu ergänzen.

§ 49 Vermögensrechnung (Bilanz)

(1) Die Vermögensrechnung (Bilanz) ist in Kontoform aufzustellen.
(2) In der Vermögensrechnung (Bilanz) sind mindestens die in Abs. 3 und 4 bezeichneten Posten in der angegebenen Reihenfolge gesondert auszuweisen.
(3) Aktivseite:
1.
Anlagevermögen
1.1
immaterielle Vermögensgegenstände
1.1.1
Konzessionen, Lizenzen und ähnliche Rechte
1.1.2
geleistete Investitionszuweisungen und -zuschüsse
1.2
Sachanlagen
1.2.1
Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte
1.2.2
Bauten einschließlich Bauten auf fremden Grundstücken
1.2.3
Sachanlagen im Gemeingebrauch, Infrastrukturvermögen
1.2.4
Anlagen und Maschinen zur Leistungserstellung
1.2.5
andere Anlagen, Betriebs- und Geschäftsausstattung
1.2.6
geleistete Anzahlungen und Anlagen im Bau
1.3
Finanzanlagen
1.3.1
Anteile an verbundenen Unternehmen, Sondervermögen
1.3.2
Ausleihungen an verbundene Unternehmen
1.3.3
Beteiligungen
1.3.4
Ausleihungen an Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht
1.3.5
Wertpapiere des Anlagevermögens
1.3.6
sonstige Ausleihungen (sonstige Finanzanlagen)
1.4
sparkassenrechtliche Sonderbeziehungen
2.
Umlaufvermögen
2.1
Vorräte einschließlich Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe
2.2
fertige und unfertige Erzeugnisse, Leistungen und Waren
2.3
Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände
2.3.1
Forderungen aus Zuweisungen, Zuschüssen, Transferleistungen, Investitionszuweisungen und -zuschüssen und Investitionsbeiträgen
2.3.2
Forderungen aus Steuern, steuerähnlichen Abgaben, Umlagen
2.3.3
Forderungen aus Lieferungen und Leistungen
2.3.4
Forderungen gegen verbundene Unternehmen und gegen Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht, und Sondervermögen
2.3.5
sonstige Vermögensgegenstände
2.4
flüssige Mittel
3.
Rechnungsabgrenzungsposten
4.
nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag.
(4) Passivseite:
1.
Eigenkapital
1.1
Netto-Position
1.2
Rücklagen, Sonderrücklagen, Stiftungskapital
1.2.1
Rücklagen aus Überschüssen des ordentlichen Ergebnisses
1.2.2
Rücklagen aus Überschüssen des außerordentlichen Ergebnisses
1.2.3
Sonderrücklagen
1.2.4
Stiftungskapital
1.3
Ergebnisverwendung
1.3.1
Ergebnisvortrag
1.3.1.1
ordentliche Ergebnisse aus Vorjahren
1.3.1.2
außerordentliche Ergebnisse aus Vorjahren
1.3.2
Jahresüberschuss / Jahresfehlbetrag
1.3.2.1
ordentlicher Jahresüberschuss / Jahresfehlbetrag
1.3.2.2
außerordentlicher Jahresüberschuss / Jahresfehlbetrag
2.
Sonderposten
2.1
Sonderposten für erhaltene Investitionszuweisungen, -zuschüsse und Investitionsbeiträge
2.1.1
Zuweisungen vom öffentlichen Bereich
2.1.2
Zuschüsse vom nicht öffentlichen Bereich
2.1.3
Investitionsbeiträge
2.2
Sonderposten für den Gebührenausgleich
2.3
Sonderposten für Umlagen nach § 50 Abs. 3 des Hessischen Finanzausgleichsgesetzes
2.4
sonstige Sonderposten
3.
Rückstellungen
3.1
Rückstellungen für Pensionen und ähnliche Verpflichtungen
3.2
Rückstellungen für Umlageverpflichtungen nach dem Hessischen Finanzausgleichsgesetz und für Verpflichtungen im Rahmen von Steuerschuldverhältnissen
3.3
Rückstellungen für die Rekultivierung und Nachsorge von Abfalldeponien
3.4
Rückstellungen für die Sanierung von Altlasten
3.5
sonstige Rückstellungen
4.
Verbindlichkeiten
4.1
Verbindlichkeiten aus Anleihen davon: mit einer Restlaufzeit bis einschließlich einem Jahr
4.2
Verbindlichkeiten aus Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen davon: mit einer Restlaufzeit bis einschließlich einem Jahr
4.2.1
gegenüber Kreditinstituten davon: mit einer Restlaufzeit bis einschließlich einem Jahr
4.2.2
gegenüber öffentlichen Kreditgebern davon: mit einer Restlaufzeit bis einschließlich einem Jahr
4.2.3
gegenüber sonstigen Kreditgebern davon: mit einer Restlaufzeit bis einschließlich einem Jahr
4.3
Verbindlichkeiten aus Kreditaufnahmen für die Liquiditätssicherung
4.4
Verbindlichkeiten aus kreditähnlichen Rechtsgeschäften
4.5
Verbindlichkeiten aus Zuweisungen und Zuschüssen, Transferleistungen, Investitionszuweisungen und -zuschüssen, Investitionsbeiträgen
4.6
Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen
4.7
Verbindlichkeiten aus Steuern und steuerähnlichen Abgaben
4.8
Verbindlichkeiten gegenüber verbundenen Unternehmen und gegen Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht, und Sondervermögen
4.9
sonstige Verbindlichkeiten
5.
Rechnungsabgrenzungsposten.

§ 50 Anhang

(1) Der Anhang ist dem Jahresabschluss der Gemeinde als Anlage beizufügen (§ 112 der Hessischen Gemeindeordnung). Im Anhang sind die wesentlichen Posten der Vermögensrechnung, der Ergebnisrechnung und der Finanzrechnung zu erläutern. Ferner sind diejenigen Angaben aufzunehmen, die zu den einzelnen Posten dieser Rechnungen vorgeschrieben sind.
(2) Im Anhang sind ferner anzugeben:
1.
die angewandten Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden,
2.
Abweichungen von den bisher angewandten Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden mit einer Begründung; die sich dadurch ergebenden Auswirkungen auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage sind gesondert darzustellen,
3.
Angaben über die Einbeziehung von Zinsen für Fremdkapital in die Herstellungskosten,
4.
Haftungsverhältnisse, die nicht in der Vermögensrechnung (Bilanz) auszuweisen sind,
5.
Sachverhalte, aus denen sich finanzielle Verpflichtungen ergeben können, insbesondere aus Vereinbarungen über besondere Finanzierungsinstrumente und deren Entwicklungen,
6.
in welchen Fällen aus welchen Gründen die lineare Abschreibungsmethode nicht angewendet wird,
7.
Veränderungen der ursprünglich angenommenen Nutzungsdauer von Vermögensgegenständen,
8.
Verpflichtungen aus kreditähnlichen Rechtsgeschäften,
9.
eine Übersicht über die fremden Zahlungsmittel (§ 15); dabei können die Angaben über diese Mittel aus mehreren Bereichen zusammengefasst dargestellt werden, wenn es sich jeweils um unerhebliche Beträge handelt,
10.
die durchschnittliche Zahl der Beamten und Arbeitnehmer, die während des Haushaltsjahres zur Gemeinde in einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis standen,
11.
die Familiennamen mit mindestens einem ausgeschriebenen Vornamen der Mitglieder der Gemeindevertretung und des Gemeindevorstandes; gehörten Personen diesen Gemeindeorganen nicht über das gesamte Haushaltsjahr an, ist neben ihren Namen der Zeitraum der Zugehörigkeit anzugeben.

§ 51 Rechenschaftsbericht

(1) Im Rechenschaftsbericht sind der Verlauf der Haushaltswirtschaft und die Lage der Gemeinde unter dem Gesichtspunkt der Sicherung der stetigen Erfüllung der Aufgaben so darzustellen, dass ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild vermittelt wird. Dabei sind die wesentlichen Ergebnisse des Jahresabschlusses und erhebliche Abweichungen der Jahresergebnisse von den Haushaltsansätzen zu erläutern und eine Bewertung der Abschlussrechnungen vorzunehmen.
(2) Der Rechenschaftsbericht soll auch darstellen:
1.
Angaben über den Stand der Aufgabenerfüllung mit den Zielsetzungen und Strategien,
2.
Vorgänge von besonderer Bedeutung, die nach dem Schluss des Haushaltsjahres eingetreten sind,
3.
die voraussichtliche Entwicklung mit ihren wesentlichen Chancen und Risiken von besonderer Bedeutung; zugrunde liegende Annahmen sind anzugeben,
4.
wesentliche Abweichungen zwischen geplanten und tatsächlich durchgeführten Investitionen.

§ 52 Anlagenübersicht, Verbindlichkeitenübersicht, Rückstellungsübersicht, Forderungsübersicht

(1) In der Anlagenübersicht, sind ausgehend von den gesamten Anschaffungs- und Herstellungskosten, die Zugänge, Abgänge, Umbuchungen und Zuschreibungen des Haushaltsjahres sowie die Abschreibungen in ihrer gesamten Höhe sowie der Stand des Anlagevermögens zu Beginn und zum Ende des Haushaltsjahres gesondert aufzuführen sowie ergänzend die Abschreibungen des Haushaltsjahres anzugeben. Die Gliederung richtet sich nach § 49 Abs. 3 Nr. 1.
(2) In der Verbindlichkeitenübersicht sind die Verbindlichkeiten der Gemeinde nachzuweisen. Anzugeben ist der Gesamtbetrag zu Beginn und zum Ende des Haushaltsjahres, die Restlaufzeit unterteilt in Laufzeiten bis einschließlich einem Jahr, über einem Jahr bis einschließlich fünf Jahren und über fünf Jahren. Die Gliederung richtet sich nach § 49 Abs. 4 Nr. 4.
(3) In der Rückstellungsübersicht sind die Rückstellungen der Gemeinde nachzuweisen. Die Gliederung richtet sich nach § 49 Abs. 4 Nr. 3; dabei sind mindestens die in § 39 genannten Rückstellungen mit dem Gesamtbetrag zu Beginn und zum Ende des Haushaltsjahres sowie die Zuführungen und Auflösungen im Haushaltsjahr anzugeben.
(4) In der Forderungsübersicht sind die Forderungen der Gemeinde nachzuweisen. Anzugeben sind die Gesamtbeträge zu Beginn und zum Ende des Haushaltsjahres sowie die Restlaufzeiten, unterteilt in Laufzeiten bis zu einem Jahr, über einem Jahr bis zu fünf Jahre und über fünf Jahre. Ferner sind die auf die Forderungen vorgenommenen Wertberichtigungen und Abschreibungen anzugeben. Die Gliederung richtet sich nach § 49 Abs. 3 Nr. 2.3.

Zehnter Abschnitt Gesamtabschluss

§ 53 Gesamtabschluss

Der Gesamtabschluss nach § 112a Abs. 5 der Hessischen Gemeindeordnung besteht aus dem zusammengefassten Jahresabschluss (zusammengefasste Ergebnisrechnung, zusammengefasste Vermögensrechnung, Anhang) sowie einer Kapitalflussrechnung nach § 54 und ist durch einen Konsolidierungsbericht nach § 55 zu erläutern.

§ 54 Kapitalflussrechnung

(1) Auf die Kapitalflussrechnung findet der Deutsche Rechnungslegungsstandard Nr. 21 (DRS 21) - Kapitalflussrechnung - vom 4. Februar 2014 (BAnz AT 8. April 2014 B2) in der jeweils geltenden Fassung entsprechende Anwendung.
(2) Gemeinden, die am 1. Januar 2016 die organisatorischen Voraussetzungen für die Aufstellung des Gesamtabschlusses auf den 31. Dezember 2015 getroffen haben, können die Kapitalflussrechnungen der Gesamtabschlüsse auf den 31. Dezember 2015 und 31. Dezember 2016 nach dem Deutschen Rechnungslegungsstandard Nr. 2 vom 29. Oktober 1999 (BAnz AT 2000 S. 10189) in der jeweils geltenden Fassung aufstellen.

§ 55 Konsolidierungsbericht und Angaben zum nicht konsolidierten Beteiligungsbesitz

(1) In dem Bericht über den zusammengefassten Jahresabschluss sind darzustellen:
1.
ein Gesamtüberblick, bestehend aus
a)
einer Darstellung der wirtschaftlichen und finanziellen Lage der Gemeinde, so dass ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Gesamtbild unter dem Gesichtspunkt der stetigen Erfüllung der Aufgaben vermittelt wird,
b)
einer Bewertung des zusammengefassten Jahresabschlusses unter dem Gesichtspunkt der dauernden Leistungsfähigkeit,
2.
Erläuterungen des zusammengefassten Jahresabschlusses, bestehend aus
a)
Informationen zur Abgrenzung des Konsolidierungskreises und zu den angewandten Konsolidierungsmethoden,
b)
Erläuterungen zu den einzelnen Positionen des zusammengefassten Jahresabschlusses sowie den Nebenrechnungen,
c)
Einzelangaben zur Zusammensetzung globaler Jahresabschlusspositionen,
3.
ein Ausblick auf die künftige Entwicklung, insbesondere bestehend aus
a)
Angaben über Vorgänge von besonderer Bedeutung, die nach dem Schluss der Konsolidierungsperiode eingetreten sind,
b)
Angaben über die erwartete Entwicklung wesentlicher Rahmenbedingungen, insbesondere über die finanziellen und wirtschaftlichen Perspektiven und Risiken und
c)
Angaben über die wesentlichen Ziele und Strategien.
(2) Für die Angaben zu den Aufgabenträgern, deren Jahresabschlüsse nach § 112 Abs. 5 Satz 4 der Hessischen Gemeindeordnung nicht in den zusammengefassten Jahresabschluss einbezogen worden sind, gilt § 123a der Hessischen Gemeindeordnung entsprechend.

Elfter Abschnitt Schlussvorschriften

§ 56 Anwendungsbereich

Diese Verordnung ist von den Gemeinden und Gemeindeverbänden anzuwenden.

§ 57 Sondervermögen, Treuhandvermögen

Soweit auf Sondervermögen und Treuhandvermögen der Gemeinde gesetzliche Vorschriften über die Haushaltswirtschaft Anwendung finden, gilt diese Verordnung sinngemäß.

§ 58 Begriffsbestimmungen

Bei der Anwendung dieser Verordnung sind die nachfolgenden Begriffe zugrunde zu legen:
1.
Abschlussbuchungen
die für die Erstellung des Jahresabschlusses nach dem Abschlusstag notwendigen Buchungen,
2.
Abschreibungen
Aufwand, der durch die Wertminderung bei langfristig genutzten Vermögensgegenständen des Anlagevermögens verursacht wird,
3.
Aktiva
Summe der Vermögensgegenstände, die auf der linken Seite der Bilanz aufgeführt werden,
4.
Anlagevermögen
Vermögensgegenstände, die dazu bestimmt sind, dauernd der Aufgabenerfüllung zu dienen (immaterielle Vermögensgegenstände, Sachanlagen, Finanzanlagen),
5.
Aufwendungen
wertmäßiger (zahlungs- und nichtzahlungswirksamer) Verbrauch von Gütern und Dienstleistungen (Ressourcenverbrauch) eines Haushaltsjahres,
6.
Außerordentliche Aufwendungen und Erträge
a)
im Einzelfall erhebliche Aufwendungen und Erträge die wirtschaftlich andere Haushaltsjahre betreffen, oder selten oder unregelmäßig anfallen,
b)
Aufwendungen und Erträge aus Veräußerungen von Vermögensgegenständen des Anlagevermögens, die den Restbuchwert übersteigen beziehungsweise unterschreiten,
7.
Außerplanmäßige Aufwendungen oder Auszahlungen
Aufwendungen oder Auszahlungen, für deren Zweck im Haushaltsplan keine Ermächtigungen veranschlagt und keine aus Vorjahren übertragenen Ermächtigungen verfügbar sind,
8.
Auszahlungen
Barzahlungen und bargeldlose Zahlungen, die die flüssigen Mittel vermindern,
9.
Buchführung
betragsmäßige Aufstellung aller Geschäftsvorfälle sowie der Vermögens- und Schuldenlage der Gemeinde,
10.
Budget
vorgegebener Finanzrahmen, der einer Organisationseinheit zur selbstständigen und eigenverantwortlichen Bewirtschaftung im Rahmen eines vorgegebenen Leistungsumfangs zugewiesen ist,
11.
Durchlaufende Zahlungsmittel
Zahlungsmittell, die für eine oder einen Dritten lediglich vereinnahmt und verausgabt werden,
12.
Eigenkapital
Differenz zwischen Aktiva (Vermögen) und den Sonderposten, Rückstellungen, Verbindlichkeiten und Rechnungsabgrenzungsposten auf der Passivseite der Bilanz,
13.
Einzahlungen
Barzahlungen und bargeldlose Zahlungen, die die flüssigen Mittel erhöhen,
14.
Erlass
Verzicht auf einen Anspruch,
15.
Ertrag
zahlungswirksamer und nichtzahlungswirksamer Wertzuwachs (Ressourcenaufkommen) eines Haushaltsjahres,
16.
Inventar
Verzeichnis aller Vermögensgegenstände, Rechnungsabgrenzungsposten und Schulden; dient als Grundlage für das Erstellen der Bilanz,
17.
Inventur
Bestandsaufnahme aller Vermögensgegenstände; dient als Grundlage für das Erstellen des Inventars,
18.
Investition
Auszahlungen für die Veränderung des Anlagevermögens,
19.
Investitionsförderungsmaßnahmen
Zuweisungen, Zuschüsse und Darlehen für Investitionen Dritter und für Investitionen der Sondervermögen mit Sonderrechnung,
20.
Konsolidierung
Zusammenfassung der Jahresabschlüsse der Gemeinde und der in § 112 Abs. 5 der Hessischen Gemeindeordnung genannten Aufgabenträger zu einem Gesamtabschluss,
21.
Kredite
das unter der Verpflichtung zur Rückzahlung von Dritten oder von Sondervermögen mit Sonderrechnung aufgenommene Kapital, insbesondere Kredite für die Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen, mit Ausnahme der Liquiditätskredite,
22.
Liquidität
Fähigkeit der Gemeinde, ihren Zahlungsverpflichtungen termingerecht und vollständig nachzukommen,
23.
Netto-Position
die sich in der Vermögensrechnung (Bilanz) ergebende Differenz zwischen Vermögen und Abgrenzungsposten der Aktivseite und Rücklagen, Sonderposten, Rückstellungen, Verbindlichkeiten und Rechnungsabgrenzungsposten der Passivseite,
24.
Niederschlagung
die befristete oder unbefristete Zurückstellung der Weiterverfolgung eines fälligen Anspruchs der Gemeinde ohne Verzicht auf den Anspruch selbst,
25.
Passiva
Summe der Finanzierungsmittel (Eigenkapital/Fremdkapital), die auf der rechten Seite der Bilanz aufgeführt werden,
26.
Produkt
ist das Ergebnis von Leistungsprozessen; soll im Ergebnis das Verwaltungshandeln darstellen und steuerbar machen; geht an Empfänger außerhalb der eigenen Organisationseinheit,
27.
Produktbereich
sachliche Zusammenfassung von mehreren Produktgruppen,
28.
Produktgruppe
sachliche Zusammenfassung von mehreren Produkten,
29.
Rücklagen
Bestandteil des Eigenkapitals; Rücklage aus Überschüssen des ordentlichen Ergebnisses, Rücklage aus Überschüssen des außerordentlichen Ergebnisses und Sonderrücklagen,
30.
Rückstellung
Passivposten der Bilanz, der dazu dient, durch zukünftige Handlungen bedingte Wertminderungen der Rechnungsperiode als Aufwand zuzurechnen; sie ist bezüglich ihres Eintretens oder ihrer Höhe nach nicht völlig sicher,
31.
Schulden
sämtliche Verpflichtungen gegenüber Dritten, insbesondere Rückzahlungsverpflichtungen aus Kreditaufnahmen und ihnen wirtschaftlich gleichkommenden Vorgängen, Aufnahme von Liquiditätskrediten, Rückstellungen,
32.
Stundung
das befristete Hinausschieben der Fälligkeit eines Anspruchs,
33.
Tilgung von Krediten
a)
ordentliche Tilgung
im Haushaltsjahr zurückzuzahlende Beträge bis zu der in den Rückzahlungsbedingungen festgelegten Mindesthöhe,
b)
außerordentliche Tilgung
die über die ordentliche Tilgung hinausgehende Rückzahlung einschließlich Umschuldung, ohne dass ein bestimmter Zeitpunkt besonders vereinbart wurde,
34.
Überplanmäßige Aufwendungen oder Auszahlungen
Aufwendungen oder Auszahlungen, die die Ermächtigungen im Haushaltsplan und die übertragenen Ermächtigungen aus Vorjahren übersteigen,
35.
Überschuldung
liegt vor, wenn das Eigenkapital negativ ist,
36.
Umlaufvermögen
Vermögensgegenstände, die nicht dazu bestimmt sind, dauernd dem Geschäftsbetrieb zu dienen und nicht Rechnungsabgrenzungsposten sind (insbesondere Vorräte, Schecks, Bankguthaben, Kassenbestände),
37.
Verbindlichkeiten
Verpflichtungen gegenüber Dritten, die dem Grunde und der Höhe nach sicher sind,
38.
Verfügungsmittel
Mittel, die für dienstliche Zwecke, für die keine zweckbezogenen Aufwendungen veranschlagt sind, zur Verfügung stehen,
39.
Vermögensrechnung (Bilanz)
Abschluss des Rechnungswesens für ein Haushaltsjahr in Form einer Gegenüberstellung von Vermögen (Aktiva) und Kapital (Passiva),
40.
Zahlungsmittel
Bestand an Bargeld, Schecks und Guthaben auf Bankkonten.

§ 59 Erstmalige Bewertung (Eröffnungsbilanz)

(1) In der Eröffnungsbilanz sind die zum Stichtag der Aufstellung vorhandenen Vermögensgegenstände mit den Anschaffungs- und Herstellungskosten, vermindert um Abschreibungen nach § 43, anzusetzen. Auf den Ansatz von immateriellen Vermögensgegenständen und beweglichen Vermögensgegenständen des Sachanlagevermögens, deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten im Einzelnen wertmäßig den Betrag von 3000 Euro ohne Umsatzsteuer nicht überschritten haben, kann verzichtet werden. Bei den in Satz 2 genannten Vermögensgegenständen kann eine pauschale Abschreibung von 50 vom Hundert vorgenommen werden; der Restwert ist in diesem Fall innerhalb von fünf Jahren abzuschreiben.
(2) Beim Ansatz von Vermögensgegenständen des Sachanlagevermögens, die vor dem Stichtag für die Aufstellung der Eröffnungsbilanz angeschafft oder hergestellt worden sind, darf von Abs. 1 abgewichen werden, wenn die tatsächlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand ermittelt werden können. In diesem Fall sind die den Preisverhältnissen zum Anschaffungs- oder Herstellungszeitpunkt entsprechenden Erfahrungswerte anzusetzen, vermindert um Abschreibungen nach § 43 seit diesem Zeitpunkt.
(3) Zusammengehörende Vermögensgegenstände der Betriebs- oder Geschäftsausstattung können mit einem Durchschnittswert angesetzt werden, wenn sie in vergleichbarer Zusammensetzung in erheblicher Anzahl vorhanden sind und ihr Gesamtwert für die Gemeinde von nachrangiger Bedeutung ist.
(4) Als Wert von Beteiligungen kann das anteilige Eigenkapital angesetzt werden.
(5) Der Gemeindevorstand stellt die Eröffnungsbilanz auf. Sie ist spätestens mit dem ersten Jahresabschluss vom Rechnungsprüfungsamt zu prüfen.

§ 60 Muster

Die dieser Verordnung beigefügten Muster
1
Haushaltssatzung und Bekanntmachung der Haushaltssatzung,
2
Nachtragssatzung und Bekanntmachung der Nachtragssatzung,
3
Übersicht über die aus Verpflichtungsermächtigungen voraussichtlich fällig werdenden Auszahlungen,
4
Übersicht über den voraussichtlichen Stand der Verbindlichkeiten,
5
Übersicht über den voraussichtlichen Stand der Rücklagen und Rückstellungen,
6
Übersicht über die den Fraktionen nach § 36a Abs. 4 der Hessischen Gemeindeordnung zur Verfügung gestellten Mittel,
7
Ergebnishaushalt,
8
Finanzhaushalt,
9
Teilergebnishaushalt,
10
Teilfinanzhaushalt,
11
Produktbereichsplan,
12
Kommunaler Verwaltungskontenrahmen (KVKR),
13
Stellenplan,
14
Ergebnisrechnung,
15
Finanzrechnung,
16
Teilergebnisrechnung,
17
Teilfinanzrechnung,
18
Vermögensrechnung (Bilanz),
19
Übersicht über den Stand des Anlagevermögens (Anlagenspiegel),
20
Finanzstatusbericht,
sind für die Gemeinden verbindlich. Die Bestandteile und Anlagen zum Haushaltsplan nach § 1 Abs. 1 und 5 Nr. 2 bis 5 und 11 sind den kommunalen Aufsichtsbehörden in elektronischer Form zur Verfügung zu stellen. Das für kommunale Angelegenheiten zuständige Ministerium kann Ausführungsbestimmungen erlassen und Ausnahmen zulassen.

§ 60a Übergangsvorschriften

(1) Bei der Aufstellung des Jahresabschlusses und des Gesamtabschlusses auf den 31. Dezember 2020 ist § 25 in der am 13. September 2021 geltenden Fassung weiter anzuwenden.
(2) Bei der Aufstellung der Haushaltssatzung und des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2021 sowie bei der Aufstellung des Jahresabschlusses und des Gesamtabschlusses auf den 31. Dezember 2021 können die §§ 1 bis 4, 6 und 7, 10, 28, 46 und 47, 49, 55 und 60 sowie die Muster 1 und 2, 4, 7 und 8, 11 und 12, 14 und 15 sowie 20 in der am 13. September 2021 geltenden Fassung weiter angewendet werden.

§ 61 Funktionsbezeichnungen

Die Funktionsbezeichnungen dieser Verordnung werden in weiblicher oder männlicher Form geführt.

§ 62 In-Kraft-Treten; Außer-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft; sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2027 außer Kraft.

Muster 1

zu § 60 Satz 1 Nr. 1 (§ 94 i.V.m. § 97 HGO)
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Muster 2

zu § 60 Satz 1 Nr. 2 (§ 98 HGO)
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Muster 3

zu § 1 Abs. 5 Nr. 4
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Muster 4

zu § 1 Abs. 5 Nr. 5
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Muster 5

zu § 1 Abs. 5 Nr. 5
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Muster 6

zu § 1 Abs. 5 Nr. 7
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Muster 7

zu § 2
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Muster 8

zu § 3 Abs. 1 i. V. m. § 47 Abs. 1
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Muster 9

zu § 4 Abs. 3
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Muster 10

zu § 4 Abs. 4
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Muster 11

zu § 4 Abs. 2
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Muster 12

zu § 33 Abs. 4
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Muster 13

zu § 5 Abs. 1 und 2
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Muster 14

zu § 46
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Muster 15

zu § 47 Abs. 1
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Muster 16

zu § 48 Abs. 1
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Muster 17

zu § 48 Abs. 1
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Muster 18

zu § 49
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Muster 19

zu § 52 Abs. 1
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Muster 20

Finanzstatusbericht
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