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Landesdisziplinargesetz (LDG) Vom 2. März 1998

Landesdisziplinargesetz (LDG) Vom 2. März 1998
Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 15.06.2015 (GVBl. S. 90)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Landesdisziplinargesetz (LDG) vom 2. März 199801.10.2001
Inhaltsverzeichnis01.10.2001
Teil 1 - Geltungsbereich01.10.2001
§ 1 - Persönlicher Geltungsbereich25.06.2015
§ 2 - Sachlicher Geltungsbereich25.06.2015
Teil 2 - Disziplinarmaßnahmen01.10.2001
§ 3 - Arten der Disziplinarmaßnahmen01.10.2001
§ 4 - Verweis01.10.2001
§ 5 - Geldbuße01.01.2002
§ 6 - Kürzung der Dienstbezüge01.07.2012
§ 7 - Zurückstufung01.07.2012
§ 8 - Entfernung aus dem Dienst01.07.2012
§ 9 - Kürzung des Ruhegehalts01.10.2001
§ 10 - Aberkennung des Ruhegehalts01.07.2012
§ 11 - Bestimmung der Disziplinarmaßnahme01.10.2001
§ 12 - Disziplinarmaßnahmeverbot wegen Zeitablaufs01.10.2001
§ 13 - Zulässigkeit von Disziplinarmaßnahmen nach Strafverfahren oder Bußgeldverfahren01.10.2001
Teil 3 - Allgemeine Bestimmungen für das behördliche und gerichtliche Disziplinarverfahren01.10.2001
§ 14 - Disziplinarorgane01.10.2001
§ 15 - Zusammentreffen von Disziplinarverfahren mit Strafverfahren oder Bußgeldverfahren, Aussetzung01.10.2001
§ 16 - Bindung an tatsächliche Feststellungen in anderen Verfahren01.07.2013
§ 17 - Verhandlungsunfähigkeit und Abwesenheit des Beamten01.10.2001
§ 18 - Bevollmächtigte und Beistände01.10.2001
§ 19 - Zustellung01.10.2001
§ 20 - Innerdienstliche Mitteilungen01.10.2001
§ 21 - Ergänzende Anwendung anderer Gesetze01.02.2006
Teil 4 - Behördliches Disziplinarverfahren01.10.2001
Abschnitt 1 - Einleitung, Ausdehnung, Beschränkung, Beschleunigung01.10.2001
§ 22 - Einleitung von Amts wegen01.10.2001
§ 23 - Einleitung auf Antrag des Beamten01.10.2001
§ 24 - Ausdehnung und Beschränkung01.10.2001
§ 25 - Beschleunigung, Antrag auf gerichtliche Fristsetzung01.10.2001
Abschnitt 2 - Anhörung des Beamten, Ermittlungen01.10.2001
§ 26 - Unterrichtung, Belehrung und Anhörung des Beamten01.10.2001
§ 27 - Pflicht zur Durchführung von Ermittlungen, Ausnahmen01.07.2013
§ 28 - Bestellung eines Ermittlungsführers01.10.2001
§ 29 - Beweiserhebung01.01.2002
§ 30 - Zeugen und Sachverständige01.10.2001
§ 31 - Herausgabe von Schriftgut01.10.2001
§ 32 - Beschlagnahmen und Durchsuchungen01.10.2001
§ 33 - Untersuchung des Beamten in einem Krankenhaus01.10.2001
§ 34 - Protokoll01.10.2001
§ 35 - Akteneinsicht01.10.2001
§ 36 - Mitteilung des wesentlichen Ergebnisses der Ermittlungen, abschließende Anhörung01.10.2001
§ 37 - Abgabe des Disziplinarverfahrens01.10.2001
Abschnitt 3 - Abschlußentscheidung01.10.2001
§ 38 - Einstellungsverfügung01.07.2013
§ 39 - Disziplinarverfügung01.10.2001
§ 40 - Erhebung der Disziplinarklage01.10.2001
§ 41 - Kostentragung01.10.2001
§ 42 - Rechtsbehelf01.10.2001
§ 43 - Grenzen der erneuten Ausübung der Disziplinarbefugnisse01.10.2001
§ 44 - Verfahren bei nachträglicher Entscheidung im Strafverfahren oder Bußgeldverfahren01.10.2001
Abschnitt 4 - Vorläufige Dienstenthebung und Einbehaltung von Bezügen01.10.2001
§ 45 - Zulässigkeit01.10.2001
§ 46 - Rechtswirkungen01.07.2013
§ 47 - Rechtsbehelf01.10.2001
Abschnitt 5 - Widerspruchsverfahren01.10.2001
§ 48 - Statthaftigkeit, Frist, Form01.10.2001
§ 49 - Widerspruchsbescheid01.07.2012
§ 50 - Kostentragung01.10.2001
§ 51 - Rechtsbehelf01.10.2001
§ 52 - Grenzen der erneuten Ausübung der Disziplinarbefugnisse01.10.2001
Teil 5 - Gerichtliches Disziplinarverfahren01.10.2001
Abschnitt 1 - Disziplinargerichtsbarkeit01.10.2001
§ 53 - Zuständigkeit01.10.2001
§ 54 - Kammer für Disziplinarsachen01.10.2001
§ 55 - Beamtenbeisitzer01.07.2012
§ 56 - Wahl der Beamtenbeisitzer01.10.2001
§ 57 - Ausschluß von der Ausübung des Richteramts23.09.2009
§ 58 - Nichtheranziehung eines Beamtenbeisitzers01.07.2012
§ 59 - Erlöschen des Amts des Beamtenbeisitzers01.10.2001
§ 60 - Senat für Disziplinarsachen01.10.2001
Abschnitt 2 - Disziplinarverfahren vor dem Verwaltungsgericht01.10.2001
Unterabschnitt 1 - Disziplinarklage01.10.2001
§ 61 - Klageerhebung01.10.2001
§ 62 - Nachtragsklage01.10.2001
§ 63 - Klagezustellung01.10.2001
§ 64 - Mängel des behördlichen Disziplinarverfahrens oder der Klageschrift01.10.2001
§ 65 - Klagerücknahme01.10.2001
§ 66 - Beschränkung des Disziplinarverfahrens01.10.2001
§ 67 - Beweisaufnahme01.10.2001
§ 68 - Entscheidung durch Beschluß01.10.2001
§ 69 - Mündliche Verhandlung, Entscheidung durch Urteil01.10.2001
§ 70 - Abweichende Entscheidungen zum Unterhaltsbeitrag01.10.2001
§ 71 - Rechtsmittel01.10.2001
Unterabschnitt 2 - Klage des Beamten01.10.2001
§ 72 - Statthaftigkeit, Frist, Form01.10.2001
§ 73 - Klagezustellung01.10.2001
§ 74 - Klagerücknahme01.10.2001
§ 75 - Beschränkung des Disziplinarverfahrens, Beweisaufnahme01.10.2001
§ 76 - Mündliche Verhandlung, Entscheidung01.10.2001
§ 77 - Rechtsmittel01.10.2001
§ 78 - Grenzen der erneuten Ausübung der Disziplinarbefugnisse01.10.2001
Unterabschnitt 3 - Anträge in besonderen Fällen01.10.2001
§ 79 - Antrag auf gerichtliche Fristsetzung01.01.2002
§ 80 - Antrag auf Aussetzung der vorläufigen Dienstenthebung und der Einbehaltung von Bezügen01.10.2001
Abschnitt 3 - Disziplinarverfahren vor dem Oberverwaltungsgericht01.10.2001
Unterabschnitt 1 - Berufung gegen das Urteil über eine Disziplinarklage01.10.2001
§ 81 - Frist, Form01.01.2002
§ 82 - Zurücknahme der Berufung01.10.2001
§ 83 - Berufungsverfahren01.10.2001
§ 84 - Entscheidung durch Beschluß01.10.2001
§ 85 - Mündliche Verhandlung, Entscheidung durch Urteil01.10.2001
Unterabschnitt 2 - Berufung gegen das Urteil über eine Klage des Beamten01.10.2001
§ 86 - Frist, Form und Zulassung der Berufung01.10.2001
§ 87 - Zurücknahme der Berufung, Berufungsverfahren01.10.2001
§ 88 - Entscheidung durch Beschluß01.10.2001
§ 89 - Mündliche Verhandlung, Entscheidung durch Urteil01.10.2001
Unterabschnitt 3 - Beschwerde01.10.2001
§ 90 - Frist, Form, aufschiebende Wirkung01.10.2001
§ 91 - Entscheidung durch Beschluß01.10.2001
Abschnitt 4 - Wiederaufnahme des Disziplinarverfahrens01.10.2001
§ 92 - Wiederaufnahme zugunsten des Betroffenen01.10.2001
§ 93 - Wiederaufnahme zuungunsten des Betroffenen01.10.2001
§ 94 - Unzulässigkeit der Wiederaufnahme01.10.2001
§ 95 - Antrag, Verfahren23.09.2009
§ 96 - Entscheidung durch Beschluß01.10.2001
§ 97 - Mündliche Verhandlung, Entscheidung durch Urteil01.10.2001
§ 98 - Rechtswirkungen, Entschädigung01.07.2012
Abschnitt 5 - Kostenentscheidung im gerichtlichen Disziplinarverfahren01.10.2001
§ 99 - Kostenentscheidung nach einer Disziplinarklage01.10.2001
§ 100 - Kostenentscheidung nach einer Klage oder einem Antrag des Beamten01.10.2001
§ 101 - Kostenentscheidung bei erfolglosem Rechtsmittel und bei erfolglosem Antrag auf Wiederaufnahme des Disziplinarverfahrens01.10.2001
§ 102 - Kostentragung bei Zurücknahme, Erledigung in der Hauptsache, Wiedereinsetzung und Verschulden01.10.2001
Teil 6 - Folgen und Vollziehung der Entscheidungen der Disziplinarorgane01.10.2001
Abschnitt 1 - Disziplinarmaßnahmen, Zwangsgeld und Unterhaltsbeitrag01.10.2001
§ 103 - Vollstreckung der Disziplinarmaßnahmen01.10.2001
§ 104 - Kürzung der Ausgleichszahlung01.07.2013
§ 105 - Vollstreckung des Zwangsgeldes01.10.2001
§ 106 - Zahlung des Unterhaltsbeitrags01.07.2013
Abschnitt 2 - Einbehaltene Bezüge01.10.2001
§ 107 - Verfall01.10.2001
§ 108 - Nachzahlung01.10.2001
Abschnitt 3 - Kosten und Aufwendungen01.10.2001
§ 109 - Kosten01.10.2001
§ 110 - Erstattung von Aufwendungen01.10.2001
§ 111 - Vollstreckung und Zufluß01.10.2001
Teil 7 - Verwertungsverbot und Begnadigung01.10.2001
§ 112 - Verwertungsverbot, Entfernung aus der Personalakte01.07.2012
§ 113 - Begnadigung01.07.2012
Teil 8 - Besondere Bestimmungen für einzelne Beamtengruppen01.10.2001
Abschnitt 1 - Beamte auf Probe und Beamte auf Widerruf01.10.2001
§ 114 - Zulässige Disziplinarmaßnahmen01.10.2001
§ 115 - Ermittlungen01.07.2012
Abschnitt 2 - Kommunalbeamte und sonstige mittelbare Landesbeamte01.10.2001
§ 116 - Dienstvorgesetzter, höherer Dienstvorgesetzter, oberste Dienstbehörde01.07.2012
§ 117 - Verhängung von Geldbußen01.10.2001
§ 118 - Widerspruchsverfahren01.10.2001
§ 119 - Weisungsbefugnis der Aufsichtsbehörde01.10.2001
§ 120 - Sonstige mittelbare Landesbeamte01.07.2012
Teil 9 - Übergangs- und Schlußbestimmungen01.10.2001
§ 121 - Übergangsbestimmungen01.10.2001
§ 122 - Verwaltungsvorschriften01.10.2001
§ 123 - Inkrafttreten01.10.2001
Inhaltsübersicht
Teil 1 Geltungsbereich
§ 1Persönlicher Geltungsbereich
§ 2Sachlicher Geltungsbereich
Teil 2 Disziplinarmaßnahmen
§ 3Arten der Disziplinarmaßnahmen
§ 4Verweis
§ 5Geldbuße
§ 6Kürzung der Dienstbezüge
§ 7Zurückstufung
§ 8Entfernung aus dem Dienst
§ 9Kürzung des Ruhegehalts
§ 10Aberkennung des Ruhegehalts
§ 11Bestimmung der Disziplinarmaßnahme
§ 12Disziplinarmaßnahmeverbot wegen Zeitablaufs
§ 13Zulässigkeit von Disziplinarmaßnahmen nach Strafverfahren oder Bußgeldverfahren
Teil 3 Allgemeine Bestimmungen für das behördliche und gerichtliche Disziplinarverfahren
§ 14Disziplinarorgane
§ 15Zusammentreffen von Disziplinarverfahren mit Strafverfahren oder Bußgeldverfahren, Aussetzung
§ 16Bindung an tatsächliche Feststellungen in anderen Verfahren
§ 17Verhandlungsunfähigkeit und Abwesenheit des Beamten
§ 18Bevollmächtigte und Beistände
§ 19Zustellung
§ 20Innerdienstliche Mitteilungen
§ 21Ergänzende Anwendung anderer Gesetze
Teil 4 Behördliches Disziplinarverfahren
Abschnitt 1 Einleitung, Ausdehnung, Beschränkung, Beschleunigung
§ 22Einleitung von Amts wegen
§ 23Einleitung auf Antrag des Beamten
§ 24Ausdehnung und Beschränkung
§ 25Beschleunigung, Antrag auf gerichtliche Fristsetzung
Abschnitt 2 Anhörung des Beamten, Ermittlungen
§ 26Unterrichtung, Belehrung und Anhörung des Beamten
§ 27Pflicht zur Durchführung von Ermittlungen, Ausnahmen
§ 28Bestellung eines Ermittlungsführers
§ 29Beweiserhebung
§ 30Zeugen und Sachverständige
§ 31Herausgabe von Schriftgut
§ 32Beschlagnahmen und Durchsuchungen
§ 33Untersuchung des Beamten in einem Krankenhaus
§ 34Protokoll
§ 35Akteneinsicht
§ 36Mitteilung des wesentlichen Ergebnisses der Ermittlungen, abschließende Anhörung
§ 37Abgabe des Disziplinarverfahrens
Abschnitt 3 Abschlußentscheidung
§ 38Einstellungsverfügung
§ 39Disziplinarverfügung
§ 40Erhebung der Disziplinarklage
§ 41Kostentragung
§ 42Rechtsbehelf
§ 43Grenzen der erneuten Ausübung der Disziplinarbefugnisse
§ 44Verfahren bei nachträglicher Entscheidung im Strafverfahren oder Bußgeldverfahren
Abschnitt 4 Vorläufige Dienstenthebung und Einbehaltung von Bezügen
§ 45Zulässigkeit
§ 46Rechtswirkungen
§ 47Rechtsbehelf
Abschnitt 5 Widerspruchsverfahren
§ 48Statthaftigkeit, Frist, Form
§ 49Widerspruchsbescheid
§ 50Kostentragung
§ 51Rechtsbehelf
§ 52Grenzen der erneuten Ausübung der Disziplinarbefugnisse
Teil 5 Gerichtliches Disziplinarverfahren
Abschnitt 1 Disziplinargerichtsbarkeit
§ 53Zuständigkeit
§ 54Kammer für Disziplinarsachen
§ 55Beamtenbeisitzer
§ 56Wahl der Beamtenbeisitzer
§ 57Ausschluß von der Ausübung des Richteramts
§ 58Nichtheranziehung eines Beamtenbeisitzers
§ 59Erlöschen des Amts des Beamtenbeisitzers
§ 60Senat für Disziplinarsachen
Abschnitt 2 Disziplinarverfahren vor dem Verwaltungsgericht
Unterabschnitt 1 Disziplinarklage
§ 61Klageerhebung
§ 62Nachtragsklage
§ 63Klagezustellung
§ 64Mängel des behördlichen Disziplinarverfahrens oder der Klageschrift
§ 65Klagerücknahme
§ 66Beschränkung des Disziplinarverfahrens
§ 67Beweisaufnahme
§ 68Entscheidung durch Beschluß
§ 69Mündliche Verhandlung, Entscheidung durch Urteil
§ 70Abweichende Entscheidungen zum Unterhaltsbeitrag
§ 71Rechtsmittel
Unterabschnitt 2 Klage des Beamten
§ 72Statthaftigkeit, Frist, Form
§ 73Klagezustellung
§ 74Klagerücknahme
§ 75Beschränkung des Disziplinarverfahrens, Beweisaufnahme
§ 76Mündliche Verhandlung, Entscheidung
§ 77Rechtsmittel
§ 78Grenzen der erneuten Ausübung der Disziplinarbefugnisse
Unterabschnitt 3 Anträge in besonderen Fällen
§ 79Antrag auf gerichtliche Fristsetzung
§ 80Antrag auf Aussetzung der vorläufigen Dienstenthebung und der Einbehaltung von Bezügen
Abschnitt 3 Disziplinarverfahren vor dem Oberverwaltungsgericht
Unterabschnitt 1 Berufung gegen das Urteil über eine Disziplinarklage
§ 81Frist, Form
§ 82Zurücknahme der Berufung
§ 83Berufungsverfahren
§ 84Entscheidung durch Beschluß
§ 85Mündliche Verhandlung, Entscheidung durch Urteil
Unterabschnitt 2 Berufung gegen das Urteil über eine Klage des Beamten
§ 86Frist, Form und Zulassung der Berufung
§ 87Zurücknahme der Berufung, Berufungsverfahren
§ 88Entscheidung durch Beschluß
§ 89Mündliche Verhandlung, Entscheidung durch Urteil
Unterabschnitt 3 Beschwerde
§ 90Frist, Form, aufschiebende Wirkung
§ 91Entscheidung durch Beschluß
Abschnitt 4 Wiederaufnahme des Disziplinarverfahrens
§ 92Wiederaufnahme zugunsten des Betroffenen
§ 93Wiederaufnahme zuungunsten des Betroffenen
§ 94Unzulässigkeit der Wiederaufnahme
§ 95Antrag, Verfahren
§ 96Entscheidung durch Beschluß
§ 97Mündliche Verhandlung, Entscheidung durch Urteil
§ 98Rechtswirkungen, Entschädigung
Abschnitt 5 Kostenentscheidung im gerichtlichen Disziplinarverfahren
§ 99Kostenentscheidung nach einer Disziplinarklage
§ 100Kostenentscheidung nach einer Klage oder einem Antrag des Beamten
§ 101Kostenentscheidung bei erfolglosem Rechtsmittel und bei erfolglosem Antrag auf Wiederaufnahme des Disziplinarverfahrens
§ 102Kostentragung bei Zurücknahme, Erledigung in der Hauptsache, Wiedereinsetzung und Verschulden
Teil 6 Folgen und Vollziehung der Entscheidungen der Disziplinarorgane
Abschnitt 1 Disziplinarmaßnahmen, Zwangsgeld und Unterhaltsbeitrag
§ 103Vollstreckung der Disziplinarmaßnahmen
§ 104Kürzung der Ausgleichszahlung
§ 105Vollstreckung des Zwangsgeldes
§ 106Zahlung des Unterhaltsbeitrags
Abschnitt 2 Einbehaltene Bezüge
§ 107Verfall
§ 108 Nachzahlung
Abschnitt 3 Kosten und Aufwendungen
§ 109Kosten
§ 110Erstattung von Aufwendungen
§ 111Vollstreckung und Zufluß
Teil 7 Verwertungsverbot und Begnadigung
§ 112Verwertungsverbot, Entfernung aus der Personalakte
§ 113Begnadigung
Teil 8 Besondere Bestimmungen für einzelne Beamtengruppen
Abschnitt 1 Beamte auf Probe und Beamte auf Widerruf
§ 114Zulässige Disziplinarmaßnahmen
§ 115Ermittlungen
Abschnitt 2 Kommunalbeamte und sonstige mittelbare Landesbeamte
§ 116Dienstvorgesetzter, höherer Dienstvorgesetzter, oberste Dienstbehörde
§ 117Verhängung von Geldbußen
§ 118Widerspruchsverfahren
§ 119Weisungsbefugnis der Aufsichtsbehörde
§ 120 Sonstige mittelbare Landesbeamte
Teil 9 Übergangs- und Schlußbestimmungen
§ 121Übergangsbestimmungen
§ 122Verwaltungsvorschriften
§ 123Inkrafttreten

Teil 1 Geltungsbereich

§ 1 Persönlicher Geltungsbereich

(1) Dieses Gesetz gilt für die Beamten und Ruhestandsbeamten, auf die das Landesbeamtengesetz (LBG) Anwendung findet. Frühere Beamte, die einen unwiderruflich bewilligten Unterhaltsbeitrag nach den Bestimmungen des Landesbeamtenversorgungsgesetzes beziehen, gelten bis zum Ende dieses Bezuges als Ruhestandsbeamte, ihre Bezüge als Ruhegehalt. Die Bestimmungen dieses Gesetzes über Beamte gelten auch für Ruhestandsbeamte, soweit sie nicht ihrer Natur nach nur auf Beamte anwendbar sind.
(2) Altersgeldberechtigte nach dem Landesbeamtenversorgungsgesetz gelten für die Verfolgung von Dienstvergehen, die sie vor der Beendigung ihres Beamtenverhältnisses begangen haben, sowie für die Verfolgung von Handlungen nach der Beendigung ihres Beamtenverhältnisses, die bei Ruhestandsbeamten als Dienstvergehen gelten (§ 47 Abs. 2 Satz 1 des Beamtenstatusgesetzes - BeamtStG -), als Ruhestandsbeamte. Altersgeld gilt insoweit als Ruhegehalt.
(3) Die besonderen Bestimmungen des Landesrichtergesetzes für Disziplinarsachen der Staatsanwälte und des Landesgesetzes über den Rechnungshof Rheinland-Pfalz für Disziplinarsachen der Mitglieder des Rechnungshofes sowie der aus diesen Ämtern in den Ruhestand getretenen Beamten bleiben unberührt.
(4) Die in diesem Gesetz verwendeten Amts- und Funktionsbezeichnungen sowie die sonstigen personenbezogenen Bezeichnungen gelten für Frauen und Männer in gleicher Weise.

§ 2 Sachlicher Geltungsbereich

(1) Dieses Gesetz findet Anwendung auf die
1.
von Beamten während ihres Beamtenverhältnisses begangenen Dienstvergehen (§ 47 Abs. 1 BeamtStG) und
2.
von Ruhestandsbeamten
a)
während ihres Beamtenverhältnisses begangenen Dienstvergehen (§ 47 Abs. 1 BeamtStG) und
b)
nach Eintritt in den Ruhestand begangenen als Dienstvergehen geltenden Handlungen (§ 47 Abs. 2 Satz 1 BeamtStG und § 61 LBG).
Die Bestimmungen dieses Gesetzes über Dienstvergehen gelten auch für als Dienstvergehen geltende Handlungen (§ 47 Abs. 2 Satz 1 BeamtStG und § 61 LBG), soweit sie nicht ihrer Natur nach nur auf Dienstvergehen anwendbar sind.
(2) Bei Beamten und Ruhestandsbeamten, die früher in einem anderen Dienstverhältnis als Beamte, Richter, Berufssoldaten oder Soldaten auf Zeit gestanden haben, findet dieses Gesetz auch wegen solcher Dienstvergehen Anwendung, die sie in dem früheren Dienstverhältnis oder als Versorgungsberechtigte aus einem solchen Dienstverhältnis begangen haben; auch bei den aus einem solchen Dienstverhältnis Ausgeschiedenen und Entlassenen gelten die in § 47 Abs. 2 Satz 1 BeamtStG und § 61 LBG bezeichneten Handlungen als Dienstvergehen.
(3) Ein Wechsel des Dienstherrn steht der Anwendung dieses Gesetzes nicht entgegen.

Teil 2 Disziplinarmaßnahmen

§ 3 Arten der Disziplinarmaßnahmen

(1) Disziplinarmaßnahmen bei Beamten sind:
1.
Verweis,
2.
Geldbuße,
3.
Kürzung der Dienstbezüge,
4.
Zurückstufung und
5.
Entfernung aus dem Dienst.
(2) Disziplinarmaßnahmen bei Ruhestandsbeamten sind:
1.
Kürzung des Ruhegehalts und
2.
Aberkennung des Ruhegehalts.
(3) Bei Ehrenbeamten sind nur Verweis, Geldbuße und Entfernung aus dem Dienst zulässig. Für Beamte auf Probe und Beamte auf Widerruf gelten die besonderen Bestimmungen der §§ 114 und 115.
(4) Mißbilligende Äußerungen (Zurechtweisungen, Ermahnungen, Rügen und dergleichen), die nicht ausdrücklich als Verweis bezeichnet werden, sind keine Disziplinarmaßnahmen.

§ 4 Verweis

Verweis ist der schriftliche Tadel eines bestimmten Verhaltens des Beamten.

§ 5 Geldbuße

(1) Die Geldbuße kann bis zur Höhe der monatlichen Dienstbezüge des Beamten verhängt werden. Bei der Bestimmung der Höhe der monatlichen Dienstbezüge bleibt der Familienzuschlag unberücksichtigt.
(2) Hat der Beamte keine Dienstbezüge, darf die Geldbuße bis zu dem Betrag von 500,- EUR verhängt werden.

§ 6 Kürzung der Dienstbezüge

(1) Die Kürzung der Dienstbezüge besteht in der bruchteilmäßigen Verminderung der monatlichen Dienstbezüge des Beamten um höchstens ein Fünftel und auf längstens drei Jahre. § 5 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend. Sie erstreckt sich auf alle Ämter, die der Beamte bei Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung bei einem rheinland-pfälzischen Dienstherrn (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 LBG) bekleidet. Hat der Beamte aus einem früheren öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis einen Versorgungsanspruch erworben, bleibt bei dessen Regelung die Kürzung der Dienstbezüge unberücksichtigt.
(2) Während der Dauer der Kürzung der Dienstbezüge darf der Beamte nicht befördert werden. Der Zeitraum kann in der Entscheidung abgekürzt werden, sofern dies im Hinblick auf die Dauer des Disziplinarverfahrens angezeigt ist.
(3) Die Rechtsfolgen der Kürzung der Dienstbezüge erstrecken sich auch auf ein neues Beamtenverhältnis zu demselben oder zu einem anderen rheinland-pfälzischen Dienstherrn (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 LBG). Hierbei steht bei Anwendung des Absatzes 2 die Einstellung oder Anstellung in einem höheren als dem bisherigen Amt der Beförderung gleich; dies gilt nicht bei der Ernennung zum Wahlbeamten auf Zeit.

§ 7 Zurückstufung

(1) Durch die Zurückstufung wird der Beamte in ein Amt mit geringerem Grundgehalt versetzt; die Versetzung darf höchstens bis in das dem bisherigen Amt zugeordnete Einstiegsamt erfolgen. Der Beamte verliert alle Rechte aus seinem bisherigen Amt einschließlich der damit verbundenen Dienstbezüge und der Befugnis, die bisherige Amtsbezeichnung zu führen.
(2) Mit dem Verlust der Rechte aus dem bisherigen Amt enden, soweit in der Entscheidung nichts anderes bestimmt ist, auch die Ehrenämter und die Nebentätigkeiten, die der Beamte im Zusammenhang mit dem bisherigen Amt oder auf Verlangen, Vorschlag oder Veranlassung seines Dienstvorgesetzten übernommen hatte.
(3) Der Beamte darf frühestens fünf Jahre nach Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung wieder befördert werden. Der Zeitraum kann in der Entscheidung abgekürzt werden, sofern dies im Hinblick auf die Dauer des Disziplinarverfahrens angezeigt ist.
(4) Die Rechtsfolgen der Zurückstufung erstrecken sich auch auf ein neues Beamtenverhältnis zu demselben oder zu einem anderen rheinland-pfälzischen Dienstherrn (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 LBG). Hierbei steht bei Anwendung des Absatzes 3 die Einstellung oder Anstellung in einem höheren Amt als dem, in welches der Beamte zurückgestuft wurde, der Beförderung gleich; dies gilt nicht bei der Ernennung zum Wahlbeamten auf Zeit.

§ 8 Entfernung aus dem Dienst

(1) Mit der Entfernung aus dem Dienst wird das Beamtenverhältnis beendet. Der Beamte verliert auch den Anspruch auf Dienstbezüge und Versorgung sowie die Befugnis, die Amtsbezeichnung und die im Zusammenhang mit dem Amt verliehenen Titel zu führen und die Dienstkleidung zu tragen.
(2) Der aus dem Dienst entfernte Beamte erhält für die Dauer von sechs Monaten einen Unterhaltsbeitrag in Höhe von 50 v. H. der ihm bei Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung zustehenden Dienstbezüge, soweit nicht in der Entscheidung auf Grund des § 70 etwas anderes bestimmt ist.
(3) Die Entfernung aus dem Dienst und ihre Rechtsfolgen erstrecken sich auf alle Ämter, die der Beamte bei Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung bei einem rheinland-pfälzischen Dienstherrn (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 LBG) bekleidet. Ist eines von mehreren Ämtern ein Ehrenamt, und wird diese Disziplinarmaßnahme nur wegen eines in dem Ehrenamt oder im Zusammenhang mit diesem begangenen Dienstvergehens verhängt, kann die Entfernung aus dem Dienst auf das Ehrenamt und die in Verbindung mit ihm übernommenen Nebentätigkeiten beschränkt werden. Im Hinblick auf die dem Beamten verbleibenden Ämter kann eine weitere Disziplinarmaßnahme verhängt werden.
(4) Wird gegen einen Beamten, der früher bei einem rheinland-pfälzischen Dienstherrn (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 LBG) in einem anderen Dienstverhältnis als Beamter oder Richter gestanden hat, auf Entfernung aus dem Dienst erkannt, verliert er auch die Ansprüche aus dem früheren Dienstverhältnis, wenn diese Disziplinarmaßnahme wegen eines in dem früheren Dienstverhältnis begangenen Dienstvergehens verhängt wird.
(5) Ist gegen einen Beamten auf Entfernung aus dem Dienst erkannt worden, soll er bei einem rheinland-pfälzischen Dienstherrn (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 LBG) nicht wieder zum Beamten ernannt werden; es soll auch kein anderes Beschäftigungsverhältnis begründet werden.

§ 9 Kürzung des Ruhegehalts

Die Kürzung des Ruhegehalts besteht in der bruchteilmäßigen Verminderung des monatlichen Ruhegehalts des Ruhestandsbeamten um höchstens ein Fünftel und auf längstens drei Jahre. § 6 Abs. 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

§ 10 Aberkennung des Ruhegehalts

(1) Mit der Aberkennung des Ruhegehalts tritt der Verlust der Rechte als Ruhestandsbeamter ein. Der Beamte verliert auch den Anspruch auf Versorgung einschließlich der Hinterbliebenenversorgung und die Befugnis, die Amtsbezeichnung und die im Zusammenhang mit dem früheren Amt verliehenen Titel zu führen.
(2) Der Ruhestandsbeamte, dessen Ruhegehalt aberkannt wird, erhält für die Dauer von sechs Monaten einen Unterhaltsbeitrag in Höhe von 70 v. H. des ihm bei Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung zustehenden Ruhegehalts, soweit nicht in der Entscheidung auf Grund des § 70 etwas anderes bestimmt ist.
(3) Die Aberkennung des Ruhegehalts und ihre Rechtsfolgen erstrecken sich auf alle Ämter, die der Ruhestandsbeamte bei Eintritt in den Ruhestand bei einem rheinland-pfälzischen Dienstherrn (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 LBG) bekleidet hat.
(4) § 8 Abs. 4 und 5 gilt entsprechend.

§ 11 Bestimmung der Disziplinarmaßnahme

(1) Die zuständigen Disziplinarorgane (§ 14) entscheiden über die Verhängung einer Disziplinarmaßnahme nach pflichtgemäßem Ermessen; Absatz 2 bleibt unberührt. Die Disziplinarmaßnahme soll vorrangig danach bemessen werden, in welchem Umfang der Beamte seine Pflichten verletzt und das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit beeinträchtigt hat; das Persönlichkeitsbild des Beamten ist angemessen zu berücksichtigen.
(2) Ein Beamter, der durch ein Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren hat, ist aus dem Dienst zu entfernen. Dem Ruhestandsbeamten wird das Ruhegehalt aberkannt, wenn er als noch im Dienst befindlicher Beamter aus dem Dienst entfernt werden müßte.
(3) Mehrere Disziplinarmaßnahmen können nicht nebeneinander verhängt werden.

§ 12 Disziplinarmaßnahmeverbot wegen Zeitablaufs

(1) Sind seit einem Dienstvergehen mehr als zwei Jahre verstrichen, darf ein Verweis nicht mehr verhängt werden.
(2) Sind seit einem Dienstvergehen mehr als drei Jahre verstrichen, darf eine Geldbuße, eine Kürzung der Dienstbezüge oder eine Kürzung des Ruhegehalts nicht mehr verhängt werden.
(3) Sind seit einem Dienstvergehen mehr als sieben Jahre verstrichen, darf eine Zurückstufung nicht mehr verhängt werden.
(4) Die Fristen der Absätze 1 bis 3 werden durch die Einleitung des Disziplinarverfahrens, die Erhebung der Disziplinarklage, die Erhebung der Nachtragsklage oder die Anordnung oder Ausdehnung von Ermittlungen nach § 115 unterbrochen.
(5) Die Fristen der Absätze 1 bis 3 sind für die Dauer des Widerspruchsverfahrens oder des gerichtlichen Disziplinarverfahrens gehemmt. Ist vor Ablauf der Frist wegen desselben Sachverhalts ein Straf- oder Bußgeldverfahren eingeleitet oder eine Klage aus dem Beamtenverhältnis erhoben worden, ist die Frist für die Dauer dieses Verfahrens gehemmt.

§ 13 Zulässigkeit von Disziplinarmaßnahmen nach Strafverfahren oder Bußgeldverfahren

(1) Ist gegen einen Beamten im Strafverfahren oder im Bußgeldverfahren unanfechtbar eine Strafe, Geldbuße oder Ordnungsmaßnahme verhängt worden oder kann eine Tat nach § 153 a Abs. 1 Satz 4 oder Abs. 2 Satz 2 der Strafprozeßordnung (StPO) nach der Erfüllung von Auflagen und Weisungen nicht mehr als Vergehen verfolgt werden, darf wegen desselben Sachverhalts
1.
ein Verweis, eine Geldbuße oder eine Kürzung des Ruhegehalts nicht verhängt werden,
2.
eine Kürzung der Dienstbezüge oder eine Zurückstufung nur verhängt werden, wenn dies zusätzlich erforderlich ist, um den Beamten zur Erfüllung seiner Pflichten anzuhalten.
(2) Ist der Beamte im Strafverfahren oder im Bußgeldverfahren durch ein Gericht rechtskräftig freigesprochen worden, darf wegen des Sachverhalts, der Gegenstand der gerichtlichen Entscheidung gewesen ist, eine Disziplinarmaßnahme nur verhängt werden, wenn dieser, ohne den Tatbestand einer Strafvorschrift oder einer Bußgeldvorschrift zu erfüllen, ein Dienstvergehen darstellt.

Teil 3 Allgemeine Bestimmungen für das behördliche und gerichtliche Disziplinarverfahren

§ 14 Disziplinarorgane

(1) Die Disziplinarbefugnisse werden im Rahmen des behördlichen und des gerichtlichen Disziplinarverfahrens von den zuständigen Behörden, Dienstvorgesetzten und Gerichten ausgeübt.
(2) Als Dienstvorgesetzter gilt bei Ruhestandsbeamten die zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand zuständige oberste Dienstbehörde. Diese kann ihre Befugnisse durch Rechtsverordnung ganz oder teilweise auf nachgeordnete Behörden und Einrichtungen übertragen. Besteht die zuständige oberste Dienstbehörde nicht mehr, bestimmt das für das Beamtenrecht zuständige Ministerium, welche Behörde zuständig ist.

§ 15 Zusammentreffen von Disziplinarverfahren mit Strafverfahren oder Bußgeldverfahren, Aussetzung

(1) Ist gegen den Beamten die öffentliche Klage im strafgerichtlichen Verfahren erhoben oder ein gerichtliches Bußgeldverfahren anhängig, kann wegen desselben Sachverhalts ein Disziplinarverfahren eingeleitet werden.
(2) Das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 eingeleitete Disziplinarverfahren sowie ein Disziplinarverfahren, in dessen Lauf die öffentliche Klage erhoben oder ein gerichtliches Bußgeldverfahren anhängig wird, sind auszusetzen. Dies gilt nicht, wenn keine begründeten Zweifel am Sachverhalt bestehen oder wenn im strafgerichtlichen Verfahren oder im gerichtlichen Bußgeldverfahren aus Gründen nicht verhandelt werden kann, die in der Person oder in dem Verhalten des Beamten liegen.
(3) Das ausgesetzte Disziplinarverfahren soll fortgesetzt werden, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 2 nachträglich eintreten. Es ist spätestens nach Abschluß des Verfahrens, das zur Aussetzung geführt hat, fortzusetzen.
(4) Das Disziplinarverfahren kann auch ausgesetzt werden, wenn in einem anderen gesetzlich geordneten Verfahren über eine Frage zu entscheiden ist, deren Beurteilung für die Entscheidung im Disziplinarverfahren von wesentlicher Bedeutung ist. Das ausgesetzte Disziplinarverfahren kann jederzeit fortgesetzt werden. Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend.
(5) Gegen eine Aussetzung im Rahmen des behördlichen Disziplinarverfahrens kann der Beamte Antrag auf Entscheidung des Verwaltungsgerichts stellen. Die Aussetzung im Rahmen des gerichtlichen Disziplinarverfahrens ist unanfechtbar.

§ 16 Bindung an tatsächliche Feststellungen in anderen Verfahren

(1) Die tatsächlichen Feststellungen eines rechtskräftigen Urteils im Strafverfahren oder im Bußgeldverfahren oder eines rechtskräftigen Urteils im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, durch das nach § 15 des Landesbesoldungsgesetzes (LBesG) über den Verlust der Besoldung bei schuldhaftem Fernbleiben vom Dienst entschieden worden ist, sind im Disziplinarverfahren, das denselben Sachverhalt zum Gegenstand hat, bindend. Das Gericht hat jedoch die nochmalige Prüfung solcher Feststellungen zu beschließen, deren Richtigkeit seine Mitglieder mit Stimmenmehrheit bezweifeln.
(2) Die in einem anderen gesetzlich geordneten Verfahren getroffenen tatsächlichen Feststellungen sind nicht bindend, können aber der Entscheidung im Disziplinarverfahren ohne nochmalige Prüfung zugrunde gelegt werden.

§ 17 Verhandlungsunfähigkeit und Abwesenheit des Beamten

(1) Ein Disziplinarverfahren kann auch dann eingeleitet oder fortgesetzt werden, wenn der Beamte verhandlungsunfähig oder durch Abwesenheit an der Wahrnehmung seiner Rechte gehindert ist.
(2) Auf Antrag des jeweils zuständigen Disziplinarorgans (§ 14) bestellt das Vormundschaftsgericht im Falle des Absatzes 1 einen gesetzlichen Vertreter zur Wahrnehmung der Rechte des Beamten in dem Disziplinarverfahren. Der Vertreter muß Beamter, Richter, Ruhestandsbeamter oder Richter im Ruhestand sein. § 16 Abs. 2 und 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) gilt entsprechend.

§ 18 Bevollmächtigte und Beistände

(1) Der Beamte kann sich in jeder Lage des Disziplinarverfahrens eines Bevollmächtigten oder Beistands bedienen.
(2) Dem Bevollmächtigten oder Beistand ist bei jeder Anhörung und jeder Beweiserhebung die Anwesenheit zu gestatten. Das Recht, Einsicht in die Akten zu nehmen, steht dem Bevollmächtigten in gleichem Umfang zu wie dem Beamten.

§ 19 Zustellung

(1) Anordnungen und Entscheidungen, durch die eine Frist in Lauf gesetzt wird, sowie Terminbestimmungen und Ladungen sind zuzustellen, bei Verkündung durch die Gerichte jedoch nur, wenn es ausdrücklich vorgeschrieben ist. Andere Anordnungen und Entscheidungen werden formlos bekanntgegeben, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist.
(2) Der Beamte muß Zustellungen und Mitteilungen unter der Anschrift, die er seinem Dienstvorgesetzten angezeigt hat, gegen sich gelten lassen.

§ 20 Innerdienstliche Mitteilungen

(1) Die Vorlage von Personalakten und anderen Behördenunterlagen mit personenbezogenen Daten sowie die Erteilung von Auskünften aus diesen Akten und Unterlagen an die zuständigen Disziplinarorgane (§ 14) und die Verwendung der so erhobenen personenbezogenen Daten im Disziplinarverfahren sind, soweit nicht andere Rechtsvorschriften dem entgegenstehen, auch gegen den Willen des Beamten oder anderer Betroffener zulässig, wenn und soweit die Durchführung des Disziplinarverfahrens dies erfordert und überwiegende Belange des Beamten, anderer Betroffener oder der ersuchten Stellen nicht entgegenstehen.
(2) Zwischen den Dienststellen eines oder verschiedener Dienstherrn sowie zwischen den Teilen einer Dienststelle sind Mitteilungen über Disziplinarverfahren, über Tatsachen aus Disziplinarverfahren und über Entscheidungen der Disziplinarorgane sowie die Vorlage hierüber geführter Akten zulässig, wenn und soweit dies zur Durchführung des Disziplinarverfahrens, im Hinblick auf die künftige Übertragung von Aufgaben oder Ämtern an den Beamten oder im Einzelfall aus besonderen dienstlichen Gründen unter Berücksichtigung der Belange des Beamten oder anderer Betroffener erforderlich ist.

§ 21 Ergänzende Anwendung anderer Gesetze

Zur Ergänzung dieses Gesetzes sind die Bestimmungen des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes, des Landesverwaltungszustellungsgesetzes, des Landesverwaltungsvollstreckungsgesetzes, des Landesdatenschutzgesetzes und der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) entsprechend anzuwenden, soweit sie nicht zu den Bestimmungen dieses Gesetzes in Widerspruch stehen oder in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

Teil 4 Behördliches Disziplinarverfahren

Abschnitt 1 Einleitung, Ausdehnung, Beschränkung, Beschleunigung

§ 22 Einleitung von Amts wegen

(1) Liegen konkrete Anhaltspunkte vor, die den Verdacht eines Dienstvergehens rechtfertigen, hat der Dienstvorgesetzte ein Disziplinarverfahren einzuleiten. Der höhere Dienstvorgesetzte und die oberste Dienstbehörde können das Disziplinarverfahren an sich ziehen. Die Einleitung ist aktenkundig zu machen.
(2) Von der Einleitung eines Disziplinarverfahrens wird abgesehen, wenn feststeht, daß nach § 12 oder § 13 eine Disziplinarmaßnahme nicht verhängt werden darf. Die Gründe sind aktenkundig zu machen.
(3) Bekleidet ein Beamter mehrere Ämter, die nicht im Verhältnis von Haupt- zu Nebenamt stehen und beabsichtigt der Dienstvorgesetzte, zu dessen Geschäftsbereich eines dieser Ämter gehört, ein Disziplinarverfahren gegen ihn einzuleiten, teilt er dies den für die anderen Ämter zuständigen Dienstvorgesetzten mit. Ein weiteres Disziplinarverfahren kann gegen den Beamten wegen desselben Sachverhalts nicht eingeleitet werden. Bekleidet ein Beamter mehrere Ämter, die im Verhältnis von Haupt- zu Nebenamt stehen, kann nur der für das Hauptamt zuständige Dienstvorgesetzte ein Disziplinarverfahren gegen ihn einleiten.
(4) Die Zuständigkeiten nach den Absätzen 1 bis 3 werden durch eine Beurlaubung oder Abordnung des Beamten nicht berührt.

§ 23 Einleitung auf Antrag des Beamten

(1) Der Beamte kann bei dem Dienstvorgesetzten oder dem höheren Dienstvorgesetzten die Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegen sich selbst beantragen, um sich von dem Verdacht eines Dienstvergehens zu entlasten.
(2) Der Antrag darf nur abgelehnt werden, wenn konkrete Anhaltspunkte, die den Verdacht eines Dienstvergehens rechtfertigen, nicht vorliegen. Die Entscheidung ist dem Beamten mitzuteilen.
(3) § 22 Abs. 1, 3 und 4 gilt entsprechend.

§ 24 Ausdehnung und Beschränkung

(1) Das Disziplinarverfahren kann bis zum Erlaß einer Abschlußentscheidung (§§ 38 bis 40) auf neue Handlungen ausgedehnt werden, die den Verdacht eines Dienstvergehens rechtfertigen. Die Ausdehnung ist aktenkundig zu machen.
(2) Aus dem Disziplinarverfahren können bis zum Erlaß einer Abschlußentscheidung (§§ 38 bis 40) oder eines Widerspruchsbescheids (§ 49) solche Handlungen ausgeschieden werden, die für die Art und Höhe der zu erwartenden Disziplinarmaßnahme voraussichtlich nicht ins Gewicht fallen. Die Beschränkung ist aktenkundig zu machen. Die ausgeschiedenen Handlungen können nicht wieder in das Disziplinarverfahren einbezogen werden, es sei denn, die Beschränkungsvoraussetzungen entfallen nachträglich. Werden die ausgeschiedenen Handlungen nicht wieder einbezogen, ist ihre Verfolgung nach dem unanfechtbaren Abschluß des Disziplinarverfahrens nicht mehr zulässig.

§ 25 Beschleunigung, Antrag auf gerichtliche Fristsetzung

(1) Das Disziplinarverfahren ist beschleunigt durchzuführen.
(2) Ist das Disziplinarverfahren innerhalb einer Frist von sechs Monaten seit der Einleitung nicht durch Einstellung (§ 38), durch Erlaß einer Disziplinarverfügung (§ 39) oder durch Erhebung der Disziplinarklage (§ 40) abgeschlossen worden, kann der Beamte bei dem Verwaltungsgericht die gerichtliche Bestimmung einer Frist zum Abschluß des Disziplinarverfahrens (§ 79) beantragen. Der Lauf der Frist des Satzes 1 ist gehemmt, solange das Disziplinarverfahren nach § 15 ausgesetzt ist.

Abschnitt 2 Anhörung des Beamten, Ermittlungen

§ 26 Unterrichtung, Belehrung und Anhörung des Beamten

(1) Der Beamte ist über die Durchführung des Disziplinarverfahrens zu unterrichten, sobald dies ohne Gefährdung der Sachverhaltsaufklärung möglich ist. Hierbei ist ihm zu eröffnen, welche Verfehlung ihm zur Last gelegt wird. Er ist gleichzeitig darauf hinzuweisen, daß es ihm freistehe, sich mündlich oder schriftlich zu äußern oder nicht zur Sache auszusagen und er sich jederzeit eines Bevollmächtigten oder Beistands bedienen könne.
(2) Für die Abgabe einer schriftlichen Äußerung ist dem Beamten eine Frist von einem Monat und für die Abgabe der Erklärung, sich mündlich äußern zu wollen, eine Frist von einer Woche zu setzen. Hat der Beamte rechtzeitig erklärt, sich mündlich äußern zu wollen, ist die Anhörung innerhalb eines Monats nach Eingang der Erklärung durchzuführen. Ist der Beamte aus zwingenden Gründen gehindert, eine Frist nach Satz 1 einzuhalten oder einer Ladung zur mündlichen Verhandlung Folge zu leisten, und hat er dies unverzüglich mitgeteilt, ist die maßgebliche Frist zu verlängern oder er erneut zu laden.
(3) Ist die nach Absatz 1 Satz 2 und 3 vorgeschriebene Belehrung unterblieben oder unrichtig erfolgt, darf die Aussage des Beamten nicht zu seinem Nachteil verwertet werden.

§ 27 Pflicht zur Durchführung von Ermittlungen, Ausnahmen

(1) Nach der Einleitung des Disziplinarverfahrens sind die zur Aufklärung des Sachverhalts erforderlichen Ermittlungen durchzuführen; § 22 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend. Dabei sind die belastenden, die entlastenden und die für die Bemessung einer Disziplinarmaßnahme bedeutsamen Umstände zu ermitteln.
(2) Von der Durchführung der Ermittlungen soll abgesehen werden, soweit der Sachverhalt auf Grund der tatsächlichen Feststellungen eines rechtskräftigen Urteils im Strafverfahren oder im Bußgeldverfahren oder eines rechtskräftigen Urteils im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, durch das nach § 15 LBesG über den Verlust der Besoldung bei schuldhaftem Fernbleiben vom Dienst entschieden worden ist, feststeht. Von ihrer Durchführung kann auch abgesehen werden, soweit der Sachverhalt auf sonstige Weise, insbesondere nach der Durchführung eines anderen gesetzlich geordneten Verfahrens, aufgeklärt ist.

§ 28 Bestellung eines Ermittlungsführers

(1) Der Dienstvorgesetzte kann zur Durchführung der Ermittlungen einen Ermittlungsführer bestellen.
(2) Der Ermittlungsführer soll für die Dauer seiner Tätigkeit in dem Hauptamt so weit entlastet werden, daß der beschleunigte Abschluß der Ermittlungen durch seine hauptamtliche Tätigkeit nicht verzögert wird.

§ 29 Beweiserhebung

(1) Der Dienstvorgesetzte oder der Ermittlungsführer bedient sich der Beweismittel, die er nach pflichtgemäßem Ermessen für erforderlich hält. Er kann insbesondere
1.
schriftliche dienstliche Auskünfte einholen,
2.
Zeugen und Sachverständige vernehmen oder die schriftliche Äußerung von Zeugen und Sachverständigen einholen,
3.
Urkunden und Akten beiziehen sowie
4.
den Augenschein einnehmen.
(2) Niederschriften über Aussagen von Personen, die schon in einem anderen gesetzlich geordneten Verfahren vernommen worden sind, sowie Niederschriften über die Einnahme eines richterlichen Augenscheins können ohne nochmalige Beweiserhebung verwertet werden.
(3) Über Beweisanträge des Beamten entscheidet der Dienstvorgesetzte oder der Ermittlungsführer nach pflichtgemäßem Ermessen. Den Beweisanträgen ist stattzugeben, soweit sie für die Tat- oder Schuldfrage oder für die Bemessung einer Disziplinarmaßnahme von Bedeutung sein können.
(4) Dem Beamten ist Gelegenheit zu geben, an der Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen sowie an der Einnahme des Augenscheins teilzunehmen und hierbei sachdienliche Fragen zu stellen. Er kann von der Teilnahme ausgeschlossen werden, soweit dies aus wichtigen Gründen, insbesondere mit Rücksicht auf den Zweck der Ermittlungen oder zum Schutz der Rechte Dritter, erforderlich ist. Ein schriftliches Gutachten ist ihm zugänglich zu machen, soweit nicht zwingende Gründe dem entgegenstehen.

§ 30 Zeugen und Sachverständige

(1) Zeugen sind zur Aussage und Sachverständige zur Erstattung von Gutachten verpflichtet. Die Bestimmungen der Strafprozeßordnung über die Pflicht, als Zeuge auszusagen oder als Sachverständiger ein Gutachten zu erstatten, über die Ablehnung von Sachverständigen sowie über die Vernehmung von Angehörigen des öffentlichen Dienstes als Zeugen oder Sachverständige gelten entsprechend.
(2) Verweigern Zeugen oder Sachverständige ohne Vorliegen eines der in den §§ 52 bis 55 und § 76 StPO bezeichneten Gründe die Aussage oder die Erstattung des Gutachtens, kann das Verwaltungsgericht um die Vernehmung ersucht werden. In dem Ersuchen sind der Gegenstand der Vernehmung darzulegen sowie die Namen und Anschriften der Beteiligten anzugeben. Das Verwaltungsgericht entscheidet über die Rechtmäßigkeit der Verweigerung der Aussage oder der Erstattung des Gutachtens.
(3) Wird mit Rücksicht auf die Bedeutung der Aussage eines Zeugen oder des Gutachtens eines Sachverständigen oder zur Herbeiführung einer wahrheitsgemäßen Aussage die Beeidigung für geboten gehalten, kann das Verwaltungsgericht um die eidliche Vernehmung ersucht werden. Das Verwaltungsgericht entscheidet über die Rechtmäßigkeit der Eidesleistung.
(4) Ein Ersuchen nach Absatz 2 oder Absatz 3 darf nur von dem Dienstvorgesetzten, seinem allgemeinen Vertreter oder einem Angehörigen des öffentlichen Dienstes gestellt werden, der die Befähigung zum Richteramt hat.

§ 31 Herausgabe von Schriftgut

(1) Der Beamte hat dienstliche Schriftstücke, Aufzeichnungen und sonstige amtliche Unterlagen, die als Beweismittel von Bedeutung sein können, auf Verlangen für das Disziplinarverfahren zur Verfügung zu stellen. Das Verwaltungsgericht kann die Herausgabe auf Antrag durch Beschluß anordnen und sie durch die Festsetzung von Zwangsgeld erzwingen; § 30 Abs. 4 gilt entsprechend. Der Beschluß ist unanfechtbar.
(2) § 32 bleibt unberührt.

§ 32 Beschlagnahmen und Durchsuchungen

(1) Das Verwaltungsgericht kann auf Antrag durch Beschluß Beschlagnahmen und Durchsuchungen anordnen; § 30 Abs. 4 gilt entsprechend. Die Anordnung darf nur getroffen werden, wenn der Beamte des ihm zur Last gelegten Dienstvergehens dringend verdächtig ist und die Maßnahme zu der Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Disziplinarmaßnahme nicht außer Verhältnis steht. Die Bestimmungen der Strafprozeßordnung über Beschlagnahmen und Durchsuchungen gelten entsprechend, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.
(2) Gegen den Beschluß kann Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht (§ 90) eingelegt werden.
(3) Die Maßnahmen nach Absatz 1 dürfen nur durch die nach der Strafprozeßordnung dazu berufenen Behörden durchgeführt werden.
(4) Durch Absatz 1 wird das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Abs. 1 des Grundgesetzes) eingeschränkt.

§ 33 Untersuchung des Beamten in einem Krankenhaus

(1) Zur Vorbereitung eines Gutachtens über den psychischen Zustand des Beamten kann das Verwaltungsgericht auf Antrag und nach Anhörung eines Sachverständigen durch Beschluß anordnen, daß der Beamte in einem öffentlichen psychiatrischen Krankenhaus oder einer sonstigen geeigneten Krankenanstalt untergebracht und untersucht wird; § 30 Abs. 4 gilt entsprechend. Die Anordnung darf nur getroffen werden, wenn der Beamte des ihm zur Last gelegten Dienstvergehens dringend verdächtig ist und die Unterbringung zu der Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Disziplinarmaßnahme nicht außer Verhältnis steht.
(2) Das Verwaltungsgericht hat den Beamten von dem Antrag nach Absatz 1 Satz 1 in Kenntnis zu setzen. Hat der Beamte nicht selbst einen Bevollmächtigten beigezogen, bestellt das Verwaltungsgericht von Amts wegen für das Unterbringungsverfahren einen Bevollmächtigten, der die Befähigung zum Richteramt haben muß. Von dem Beschluß, durch den die Unterbringung angeordnet wird, ist zusätzlich ein Angehöriger des Beamten oder eine Person seines Vertrauens zu benachrichtigen.
(3) Gegen den Beschluß kann Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht (§ 90) eingelegt werden.
(4) Die Unterbringung darf nur durch die nach der Strafprozeßordnung dazu berufenen Behörden durchgesetzt werden. Sie darf nicht länger als sechs Wochen dauern.
(5) Durch Absatz 1 wird das Grundrecht der Freiheit der Person (Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes) eingeschränkt.

§ 34 Protokoll

Über jede Anhörung des Beamten sowie über jede Beweiserhebung ist ein Protokoll aufzunehmen. § 168 a StPO gilt entsprechend.

§ 35 Akteneinsicht

Dem Beamten ist zu gestatten, die Akten und beigezogenen Schriftstücke einzusehen, sobald und soweit dies ohne Gefährdung der Sachverhaltsaufklärung möglich ist.

§ 36 Mitteilung des wesentlichen Ergebnisses der Ermittlungen, abschließende Anhörung

(1) Sofern das Disziplinarverfahren nicht eingestellt werden soll, ist dem Beamten das wesentliche Ergebnis der Ermittlungen bekanntzugeben und ihm Gelegenheit zu geben, innerhalb der Frist von einer Woche weitere Ermittlungen zu beantragen. Ist der Beamte aus zwingenden Gründen gehindert, die Frist einzuhalten, und hat er dies unverzüglich mitgeteilt, ist die Frist zu verlängern. Über den Antrag entscheidet der Dienstvorgesetzte nach pflichtgemäßem Ermessen.
(2) Sofern das Disziplinarverfahren nicht eingestellt werden soll, ist dem Beamten außerdem Gelegenheit zu geben, sich abschließend zu äußern; § 26 Abs. 2 gilt entsprechend.

§ 37 Abgabe des Disziplinarverfahrens

Hält der Dienstvorgesetzte nach dem Ergebnis der Ermittlungen seine Befugnisse nach den §§ 38 bis 40 nicht für ausreichend, führt er die Entscheidung des höheren Dienstvorgesetzten oder der obersten Dienstbehörde herbei. Der höhere Dienstvorgesetzte oder die oberste Dienstbehörde können das Disziplinarverfahren an den Dienstvorgesetzten zurückgeben, wenn sie weitere Ermittlungen für geboten oder dessen Befugnisse für ausreichend halten.

Abschnitt 3 Abschlußentscheidung

§ 38 Einstellungsverfügung

(1) Das Disziplinarverfahren ist durch schriftliche Verfügung, die zu begründen ist, einzustellen, wenn
1.
ein Dienstvergehen nicht erwiesen ist,
2.
ein Dienstvergehen zwar erwiesen ist, nach dem gesamten Verhalten des Beamten die Verhängung einer Disziplinarmaßnahme jedoch nicht angezeigt erscheint,
3.
bei einem Ruhestandsbeamten die Verhängung einer Disziplinarmaßnahme nicht gerechtfertigt erscheint,
4.
nach den §§ 12 oder 13 eine Disziplinarmaßnahme nicht verhängt werden darf oder
5.
das Disziplinarverfahren oder die Verhängung einer Disziplinarmaßnahme aus sonstigen Gründen unzulässig ist.
(2) Das Disziplinarverfahren ist ferner durch schriftliche Verfügung einzustellen, wenn
1.
der Beamte stirbt,
2.
das Beamtenverhältnis durch Entlassung, Verlust der Beamtenrechte oder Entfernung aus dem Dienst endet oder
3.
bei einem Ruhestandsbeamten die Folgen einer gerichtlichen Verurteilung nach § 70 Abs. 1 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes (LBeamtVG) eintreten.

§ 39 Disziplinarverfügung

(1) Wird das Disziplinarverfahren nicht eingestellt und ist ein Verweis, eine Geldbuße, eine Kürzung der Dienstbezüge oder eine Kürzung des Ruhegehalts angezeigt, ist durch schriftliche Verfügung, die zu begründen ist, eine Disziplinarmaßnahme zu verhängen.
(2) Jeder Dienstvorgesetzte ist zu Verweisen gegen die ihm nachgeordneten Beamten befugt.
(3) Geldbußen können verhängen:
1.
die oberste Dienstbehörde oder die ihr unmittelbar nachgeordneten Dienstvorgesetzten bis zum zulässigen Höchstbetrag und
2.
die übrigen Dienstvorgesetzten bis zur Hälfte des zulässigen Höchstbetrages.
(4) Kürzungen der Dienstbezüge können verhängen:
1.
die oberste Dienstbehörde bis zum zulässigen Höchstmaß und
2.
die der obersten Dienstbehörde unmittelbar nachgeordneten Dienstvorgesetzten bis zu einer Kürzung der Dienstbezüge um ein Fünftel auf zwei Jahre.
(5) Kürzungen des Ruhegehalts bis zum zulässigen Höchstmaß kann der nach § 14 Abs. 2 Satz 1 zuständige Dienstvorgesetzte verhängen.
(6) Die oberste Dienstbehörde kann ihre Befugnisse nach Absatz 3 Nr. 1 und Absatz 4 Nr. 1 durch Rechtsverordnung ganz oder teilweise auf nachgeordnete Behörden und Einrichtungen übertragen.

§ 40 Erhebung der Disziplinarklage

(1) Wird das Disziplinarverfahren nicht durch Einstellung oder durch Erlaß einer Disziplinarverfügung abgeschlossen, ist vor dem Verwaltungsgericht Disziplinarklage (§ 61) mit dem Ziel der Zurückstufung, der Entfernung aus dem Dienst oder der Aberkennung des Ruhegehalts zu erheben.
(2) Die Disziplinarklage wird bei Beamten durch die oberste Dienstbehörde, bei Ruhestandsbeamten durch den nach § 14 Abs. 2 Satz 1 zuständigen Dienstvorgesetzten erhoben. Die oberste Dienstbehörde kann ihre Befugnis nach Satz 1 durch Rechtsverordnung auf nachgeordnete Behörden und Einrichtungen übertragen. § 22 Abs. 1 Satz 2 sowie Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.

§ 41 Kostentragung

(1) Der Beamte, gegen den durch Disziplinarverfügung eine Disziplinarmaßnahme verhängt wird, trägt die Kosten des Disziplinarverfahrens. Bildet das dem Beamten zur Last gelegte Dienstvergehen nur zum Teil die Grundlage für die Disziplinarverfügung oder sind durch zugunsten des Beamten ausgegangene Ermittlungen besondere Kosten entstanden, sind die Kosten des Disziplinarverfahrens verhältnismäßig zu teilen, soweit es der Billigkeit entspricht.
(2) Wird das Disziplinarverfahren eingestellt, trägt der Dienstherr die Kosten des Disziplinarverfahrens. Erfolgt die Einstellung trotz Vorliegens eines Dienstvergehens, können die Kosten des Disziplinarverfahrens dem Beamten auferlegt oder verhältnismäßig geteilt werden, soweit es der Billigkeit entspricht.
(3) Im übrigen können dem Beamten nur solche Kosten auferlegt werden, die durch sein Verschulden entstanden sind.

§ 42 Rechtsbehelf

(1) Der Beamte kann gegen die Disziplinarverfügung vor dem Verwaltungsgericht Klage (§ 72) erheben. Vor der Erhebung der Klage ist ein Widerspruchsverfahren (§ 48) durchzuführen; dies gilt nicht, wenn die Disziplinarverfügung von der obersten Dienstbehörde erlassen worden ist.
(2) Für die Einstellungsverfügung, in der ein Dienstvergehen festgestellt oder offengelassen wird, ob ein Dienstvergehen vorliegt, sowie für die selbständige Kostenentscheidung gilt Absatz 1 entsprechend.

§ 43 Grenzen der erneuten Ausübung der Disziplinarbefugnisse

(1) Die Einstellungsverfügung und die Disziplinarverfügung sind dem höheren Dienstvorgesetzten unverzüglich bekanntzugeben. Hält dieser seine Befugnisse nach den Absätzen 2 und 3 nicht für ausreichend, hat er die Einstellungsverfügung oder die Disziplinarverfügung unverzüglich der obersten Dienstbehörde bekanntzugeben. Die oberste Dienstbehörde kann das Disziplinarverfahren an den höheren Dienstvorgesetzten zurückgeben, wenn sie weitere Ermittlungen für geboten oder dessen Befugnisse für ausreichend hält.
(2) Der höhere Dienstvorgesetzte oder die oberste Dienstbehörde können ungeachtet einer Einstellung des Disziplinarverfahrens nach § 38 Abs. 1 im Rahmen ihrer Zuständigkeiten wegen desselben Sachverhalts eine Disziplinarverfügung erlassen oder Disziplinarklage erheben. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur innerhalb von drei Monaten nach der Einstellung des Disziplinarverfahrens erfolgen, es sei denn, daß nach der Einstellung wegen desselben Sachverhalts ein rechtskräftiges Urteil auf Grund von tatsächlichen Feststellungen ergeht, die von den der Einstellung zugrundeliegenden tatsächlichen Feststellungen abweichen. Vor einer Entscheidung nach Satz 1 ist der Beamte anzuhören.
(3) Der höhere Dienstvorgesetzte oder die oberste Dienstbehörde können eine Disziplinarverfügung eines nachgeordneten Dienstvorgesetzten, die oberste Dienstbehörde auch eine von ihr selbst erlassene Disziplinarverfügung jederzeit aufheben. Sie können im Rahmen ihrer Zuständigkeiten in der Sache neu entscheiden oder Disziplinarklage erheben. Für eine Verschärfung der Disziplinarmaßnahme nach Art oder Höhe oder die Erhebung der Disziplinarklage gilt Absatz 2 Satz 2 und 3 entsprechend.

§ 44 Verfahren bei nachträglicher Entscheidung im Strafverfahren oder Bußgeldverfahren

(1) Ergeht nach dem Eintritt der Unanfechtbarkeit der Disziplinarverfügung in einem wegen desselben Sachverhalts eingeleiteten Strafverfahren oder Bußgeldverfahren unanfechtbar eine Entscheidung, wonach die verhängte Disziplinarmaßnahme gemäß § 13 unzulässig wird, ist die Disziplinarverfügung von der sie erlassenden Behörde auf Antrag aufzuheben.
(2) Der Beamte kann gegen die Entscheidung über den Antrag nach Absatz 1 vor dem Verwaltungsgericht Klage (§ 72) erheben. Vor der Erhebung der Klage ist ein Widerspruchsverfahren (§ 48) durchzuführen; dies gilt nicht, wenn die Entscheidung von der obersten Dienstbehörde erlassen worden ist.

Abschnitt 4 Vorläufige Dienstenthebung und Einbehaltung von Bezügen

§ 45 Zulässigkeit

(1) Die für die Erhebung der Disziplinarklage zuständige Behörde (§ 40 Abs. 2) kann einen Beamten gleichzeitig mit oder nach der Einleitung des Disziplinarverfahrens vorläufig des Dienstes entheben, wenn im Disziplinarverfahren voraussichtlich auf Entfernung aus dem Dienst oder auf Aberkennung des Ruhegehalts erkannt werden wird. Sie kann den Beamten außerdem vorläufig des Dienstes entheben, wenn durch sein Verbleiben im Dienst die Ordnung des Dienstbetriebes oder die Ermittlungen wesentlich beeinträchtigt würden und die vorläufige Dienstenthebung zu der Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Disziplinarmaßnahme nicht außer Verhältnis steht.
(2) Die für die Erhebung der Disziplinarklage zuständige Behörde kann gleichzeitig mit oder nach der vorläufigen Dienstenthebung anordnen, daß dem Beamten ein Teil, höchstens die Hälfte, der monatlichen Dienstbezüge einbehalten wird, wenn im Disziplinarverfahren voraussichtlich auf Entfernung aus dem Dienst oder auf Aberkennung des Ruhegehalts erkannt werden wird. § 5 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(3) Die für die Erhebung der Disziplinarklage zuständige Behörde kann gleichzeitig mit oder nach der Einleitung des Disziplinarverfahrens anordnen, daß dem Ruhestandsbeamten ein Teil, höchstens ein Drittel, des Ruhegehalts einbehalten wird, wenn im Disziplinarverfahren voraussichtlich auf Aberkennung des Ruhegehalts erkannt werden wird.
(4) Der Beamte oder Ruhestandsbeamte ist vor den Anordnungen nach den Absätzen 1 bis 3 anzuhören.

§ 46 Rechtswirkungen

(1) Die Anordnung der vorläufigen Dienstenthebung wird mit der Zustellung, die Anordnung der Einbehaltung von Bezügen mit dem auf die Zustellung folgenden Fälligkeitstag wirksam.
(2) Die vorläufige Dienstenthebung und die Einbehaltung von Bezügen enden mit dem rechtskräftigen Abschluß des Disziplinarverfahrens.
(3) Die vorläufige Dienstenthebung und die Einbehaltung von Dienstbezügen erstrecken sich auf alle Ämter, die der Beamte bei einem rheinland-pfälzischen Dienstherrn (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 LBG) bekleidet. Ist eines der Ämter ein Ehrenamt und ist das Disziplinarverfahren nur wegen eines in dem Ehrenamt oder im Zusammenhang mit diesem begangenen Dienstvergehens eingeleitet worden, kann die vorläufige Dienstenthebung auf das Ehrenamt und die in Verbindung mit ihm übernommenen Nebentätigkeiten beschränkt werden.
(4) Für die Dauer der vorläufigen Dienstenthebung erlöschen die im Zusammenhang mit dem Amt entstandenen Ansprüche auf Aufwandsentschädigung.
(5) Wird der Beamte vorläufig des Dienstes enthoben, während er schuldhaft dem Dienst fernbleibt, dauert der nach § 15 LBesG begründete Verlust der Bezüge fort. Er endet mit dem Zeitpunkt, in dem der Beamte seinen Dienst aufgenommen hätte, wenn er hieran nicht durch die vorläufige Dienstenthebung gehindert worden wäre. Der Zeitpunkt ist von der für die Erhebung der Disziplinarklage zuständigen Behörde festzustellen und dem Beamten mitzuteilen.

§ 47 Rechtsbehelf

Der Beamte kann die Aussetzung der vorläufigen Dienstenthebung und der Einbehaltung von Dienstbezügen, der Ruhestandsbeamte die Aussetzung der Einbehaltung von Ruhegehalt, beim Verwaltungsgericht beantragen (§ 80). Anstelle des Verwaltungsgerichts ist das Oberverwaltungsgericht zuständig, wenn bei diesem ein sachgleiches Disziplinarverfahren anhängig ist.

Abschnitt 5 Widerspruchsverfahren

§ 48 Statthaftigkeit, Frist, Form

(1) Das Widerspruchsverfahren ist ein Vorverfahren. Es ist in den in diesem Gesetz vorgesehenen Fällen vor der Erhebung der Klage des Beamten durchzuführen. Ein Widerspruchsverfahren findet nicht statt, wenn die angefochtene Entscheidung durch die oberste Dienstbehörde erlassen worden ist.
(2) Für die Frist und die Form des Widerspruchs gilt § 70 VwGO entsprechend.

§ 49 Widerspruchsbescheid

(1) Den Widerspruchsbescheid erlässt die nach § 54 Abs. 3 BeamtStG zuständige Behörde, bei Ruhestandsbeamten der nach § 14 Abs. 2 zuständige Dienstvorgesetzte. In dem Widerspruchsbescheid darf die angefochtene Entscheidung nicht zum Nachteil des Beamten abgeändert werden. Die Befugnis, eine abweichende Entscheidung nach § 43 Abs. 3 zu treffen, bleibt unberührt.
(2) In der Entscheidung über den Widerspruch gegen eine Disziplinarverfügung (§ 39 Abs. 1) kann die Widerspruchsbehörde
1.
den Widerspruch zurückweisen,
2.
die Disziplinarverfügung aufheben,
3.
die Disziplinarverfügung zugunsten des Beamten abändern oder
4.
das Disziplinarverfahren einstellen, wenn ein Dienstvergehen zwar erwiesen ist, die Verhängung einer Disziplinarmaßnahme jedoch nicht angezeigt erscheint.

§ 50 Kostentragung

(1) Im Widerspruchsverfahren trägt der unterliegende Teil die Kosten des Verfahrens. Hat der Widerspruch teilweise Erfolg, sind die Kosten verhältnismäßig zu teilen; dies gilt auch im Falle der Einstellung des Disziplinarverfahrens nach § 49 Abs. 2 Nr. 4.
(2) Nimmt der Beamte den Widerspruch zurück, trägt er die Kosten des Widerspruchsverfahrens.
(3) Erledigt sich ein Widerspruchsverfahren in der Hauptsache auf andere Weise, ist über die Kosten des Widerspruchsverfahrens nach billigem Ermessen zu entscheiden.
(4) Kosten, die durch einen Antrag des Beamten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstanden sind, fallen diesem zur Last.
(5) Im übrigen können dem Beamten nur solche Kosten auferlegt werden, die durch sein Verschulden entstanden sind.

§ 51 Rechtsbehelf

Der Beamte kann gegen die ursprüngliche Entscheidung in der Gestalt, die sie durch den Widerspruchsbescheid gefunden hat, vor dem Verwaltungsgericht Klage (§ 72) erheben. § 79 Abs. 2 Satz 1 und 2 VwGO gilt entsprechend.

§ 52 Grenzen der erneuten Ausübung der Disziplinarbefugnisse

(1) Der Widerspruchsbescheid ist der obersten Dienstbehörde unverzüglich bekanntzugeben.
(2) Die oberste Dienstbehörde kann den Widerspruchsbescheid, durch den über eine Disziplinarverfügung entschieden worden ist, jederzeit aufheben. Sie kann in der Sache neu entscheiden oder Disziplinarklage erheben. Für eine Verschärfung der Disziplinarmaßnahme nach Art oder Höhe oder die Erhebung der Disziplinarklage gilt § 43 Abs. 2 Satz 2 und 3 entsprechend.

Teil 5 Gerichtliches Disziplinarverfahren

Abschnitt 1 Disziplinargerichtsbarkeit

§ 53 Zuständigkeit

Die Disziplinargerichtsbarkeit wird für alle Beamte, für die dieses Gesetz gilt, von dem Verwaltungsgericht Trier und dem Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz ausgeübt. Hierzu wird bei dem Verwaltungsgericht Trier eine Kammer für Disziplinarsachen und bei dem Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz ein Senat für Disziplinarsachen gebildet. Diese entscheiden in allen gerichtlichen Verfahren nach diesem Gesetz. Eine weitere Instanz ist nicht gegeben.

§ 54 Kammer für Disziplinarsachen

(1) Die Kammer für Disziplinarsachen entscheidet in der Besetzung von drei Richtern und zwei Beamtenbeisitzern als ehrenamtlichen Richtern, soweit nicht ein Einzelrichter entscheidet. Bei Beschlüssen außerhalb der mündlichen Verhandlung und bei Gerichtsbescheiden wirken die Beamtenbeisitzer nicht mit. Einer der Beamtenbeisitzer soll dem Verwaltungszweig und möglichst auch der Laufbahngruppe des Beamten angehören, gegen den sich das Disziplinarverfahren richtet.
(2) Für die Übertragung des Disziplinarverfahrens auf den Einzelrichter gilt § 6 VwGO entsprechend. In dem Verfahren der Disziplinarklage ist eine Übertragung auf den Einzelrichter ausgeschlossen.
(3) Der Vorsitzende der Kammer für Disziplinarsachen entscheidet, wenn die Entscheidung im vorbereitenden Verfahren ergeht,
1.
bei Einstellung des Disziplinarverfahrens aus den Gründen des § 38 Abs. 2,
2.
bei Zurücknahme der Klage, des Antrags oder eines Rechtsmittels,
3.
bei Erledigung des gerichtlichen Disziplinarverfahrens in der Hauptsache und
4.
über die Kosten.
Ist ein Berichterstatter bestellt, entscheidet er anstelle des Vorsitzenden.

§ 55 Beamtenbeisitzer

(1) Die Beamtenbeisitzer müssen auf Lebenszeit oder auf Zeit ernannte Beamte sein und bei ihrer Wahl (§ 56 Abs. 1) bei einem rheinland-pfälzischen Dienstherrn (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 LBG) beschäftigt sein.
(2) Die §§ 20 bis 25, 27, 28 und 30 Abs. 1 Satz 2 und § 34 VwGO finden auf die Beamtenbeisitzer keine Anwendung.

§ 56 Wahl der Beamtenbeisitzer

(1) Die Beamtenbeisitzer werden von dem zur Wahl der ehrenamtlichen Richter bestellten Ausschuß (§ 26 VwGO) auf vier Jahre gewählt. Wird eine Nachwahl erforderlich, ist sie nur für den Rest der Amtszeit vorzunehmen.
(2) Das für die Verwaltungsgerichtsbarkeit zuständige Ministerium stellt in jedem vierten Jahr eine Vorschlagsliste von Beamtenbeisitzern auf. Hierbei ist die doppelte Anzahl der durch den Präsidenten des Verwaltungsgerichts als erforderlich bezeichneten Beamtenbeisitzer zugrunde zu legen. Die obersten Landesbehörden, die im Land bestehenden Spitzenorganisationen der Gewerkschaften der Beamten und die kommunalen Spitzenverbände können für die Aufnahme von Beamten in die Listen Vorschläge machen. In den Listen sind die Beamten gegliedert nach Laufbahngruppen und Verwaltungszweigen aufzuführen. Die Liste ist dem Präsidenten des Verwaltungsgerichts zuzusenden.

§ 57 Ausschluß von der Ausübung des Richteramts

(1) Ein Richter oder Beamtenbeisitzer ist von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen, wenn er
1.
durch das Dienstvergehen verletzt ist,
2.
Ehegatte, Lebenspartner oder gesetzlicher Vertreter des Beamten oder des Verletzten ist oder war,
3.
mit dem Beamten oder dem Verletzten in gerader Linie verwandt oder verschwägert oder in der Seitenlinie bis zum dritten Grad verwandt oder bis zum zweiten Grad verschwägert ist oder war,
4.
in dem Disziplinarverfahren gegen den Beamten tätig war oder als Zeuge oder Sachverständiger gehört wurde,
5.
in einem wegen desselben Sachverhalts eingeleiteten Strafverfahren oder Bußgeldverfahren gegen den Beamten beteiligt war,
6.
Dienstvorgesetzter des Beamten ist oder war oder bei einem Dienstvorgesetzten des Beamten mit der Bearbeitung von Personalangelegenheiten des Beamten befaßt ist oder
7.
nach den Bestimmungen des Personalvertretungsgesetzes als Mitglied einer Personalvertretung in dem Disziplinarverfahren gegen den Beamten mitgewirkt hat.
(2) Ein Beamtenbeisitzer ist auch ausgeschlossen, wenn er der Dienststelle des Beamten angehört.

§ 58 Nichtheranziehung eines Beamtenbeisitzers

Ein Beamtenbeisitzer, gegen den Disziplinarklage oder wegen einer vorsätzlich begangenen Straftat die öffentliche Klage erhoben oder der Erlaß eines Strafbefehls beantragt oder dem nach § 39 BeamtStG die Führung seiner Dienstgeschäfte verboten worden ist, ist während dieser Verfahren oder der Dauer des Verbots zur Ausübung seines Amts nicht heranzuziehen.

§ 59 Erlöschen des Amts des Beamtenbeisitzers

Das Amt des Beamtenbeisitzers erlischt, wenn
1.
er im Strafverfahren rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden ist,
2.
im Disziplinarverfahren gegen ihn unanfechtbar eine Disziplinarmaßnahme, mit Ausnahme eines Verweises, verhängt worden ist,
3.
er zu einem nicht rheinland-pfälzischen Dienstherrn versetzt wird oder
4.
das Beamtenverhältnis endet.
Im Falle des Satzes 1 Nr. 3 tritt das Erlöschen des Amts des Beamtenbeisitzers mit Ablauf eines Monats nach Zustellung der Versetzungsverfügung ein, es sei denn, der Beamte ist gegen seinen Willen versetzt worden und hat dem Erlöschen widersprochen.

§ 60 Senat für Disziplinarsachen

Für den Senat für Disziplinarsachen gelten § 54 Abs. 1 und 3 und die §§ 55 bis 59 entsprechend.

Abschnitt 2 Disziplinarverfahren vor dem Verwaltungsgericht

Unterabschnitt 1 Disziplinarklage

§ 61 Klageerhebung

(1) Die Disziplinarklage (§ 40) ist bei dem Verwaltungsgericht schriftlich zu erheben. § 81 Abs. 1 Satz 2 VwGO findet keine Anwendung.
(2) Die Klageschrift muß den persönlichen und beruflichen Werdegang des Beamten, den bisherigen Gang des Disziplinarverfahrens, die Tatsachen, in denen ein Dienstvergehen gesehen wird und die anderen für die Entscheidung, insbesondere für die Bemessung der Disziplinarmaßnahme, bedeutsamen Tatsachen und Beweismittel geordnet darstellen.
(3) Mit der Klageschrift sind die Akten und beigezogenen Schriftstücke vorzulegen.

§ 62 Nachtragsklage

(1) Neue Handlungen, die nicht Gegenstand einer beim Verwaltungsgericht anhängigen Disziplinarklage sind, können nur durch Erhebung einer Nachtragsklage in das Verfahren einbezogen werden.
(2) Hält der Dienstherr die Einbeziehung neuer Handlungen für angezeigt, teilt er dies dem Verwaltungsgericht unter Angabe der konkreten Anhaltspunkte, die den Verdacht eines Dienstvergehens rechtfertigen, mit. Das Verwaltungsgericht setzt das Disziplinarverfahren vorbehaltlich des Absatzes 3 aus und bestimmt eine Frist, bis zu der die Nachtragsklage erhoben werden kann. Die Frist kann verlängert werden, wenn ihre fehlende Einhaltung auf Umständen beruht, die der Dienstherr nicht zu vertreten hat. Die Fristsetzung und ihre Verlängerung erfolgen durch Beschluß. Der Beschluß ist unanfechtbar.
(3) Das Verwaltungsgericht kann von einer Aussetzung des Disziplinarverfahrens nach Absatz 2 absehen, wenn die neuen Handlungen für die Art und Höhe der zu erwartenden Disziplinarmaßnahme voraussichtlich nicht ins Gewicht fallen oder ihre Einbeziehung den Abschluß des Disziplinarverfahrens erheblich verzögern würde; Absatz 2 Satz 4 und 5 gilt entsprechend. Ungeachtet einer Fortsetzung des Disziplinarverfahrens nach Satz 1 kann wegen der neuen Handlungen bis zur Zustellung der Ladung zur mündlichen Verhandlung oder eines Beschlusses nach § 68 Nachtragsklage erhoben werden. Die neuen Handlungen können auch in einem neuen eigenständigen Disziplinarverfahren verfolgt werden.
(4) Wird innerhalb der nach Absatz 2 bestimmten Frist nicht Nachtragsklage erhoben und darüber hinaus auch nicht die Fortsetzung des Disziplinarverfahrens beantragt, entscheidet das Verwaltungsgericht über die Fortsetzung des Disziplinarverfahrens. Absatz 2 Satz 4 und 5 gilt entsprechend. Wird das Disziplinarverfahren fortgesetzt, gilt Absatz 3 Satz 2 und 3 entsprechend.

§ 63 Klagezustellung

Der Vorsitzende verfügt die Zustellung der Disziplinarklage oder der Nachtragsklage an den Beamten und bestimmt eine Frist, in der er sich schriftlich äußern kann. Zugleich weist er ihn auf die Fristen des § 64 Abs. 1 und des § 67 Abs. 2 sowie auf die Folgen der Fristversäumung hin.

§ 64 Mängel des behördlichen Disziplinarverfahrens oder der Klageschrift

(1) Wesentliche Mängel des behördlichen Disziplinarverfahrens oder der Klageschrift hat der Beamte innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung der Disziplinarklage oder der Nachtragsklage geltend zu machen.
(2) Wesentliche Mängel im Sinne des Absatzes 1, die nicht oder nicht innerhalb der Frist des Absatzes 1 geltend gemacht werden, kann das Verwaltungsgericht unberücksichtigt lassen, wenn ihre Berücksichtigung nach seiner freien Überzeugung die Erledigung des Disziplinarverfahrens verzögern würde und der Beamte über die Folgen der Fristversäumung belehrt worden ist; dies gilt nicht, wenn der Beamte zwingende Gründe für die Verspätung glaubhaft macht.
(3) Das Verwaltungsgericht kann dem Dienstherrn zur Beseitigung eines wesentlichen Mangels im Sinne des Absatzes 1 eine Frist setzen. Die Frist kann verlängert werden, wenn ihre fehlende Einhaltung auf Umständen beruht, die der Dienstherr nicht zu vertreten hat. Die Fristsetzung und ihre Verlängerung erfolgen durch Beschluß. Der Beschluß ist unanfechtbar. Wird der Mangel innerhalb der Frist nicht beseitigt, ist das Disziplinarverfahren durch Beschluß des Verwaltungsgerichts einzustellen. Gegen den Beschluß kann Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht (§ 90) eingelegt werden.
(4) Die rechtskräftige Einstellung nach Absatz 3 steht einem rechtskräftigen Urteil gleich.

§ 65 Klagerücknahme

(1) Die Disziplinarklage kann bis zur Rechtskraft der Entscheidung des Verwaltungsgerichts zurückgenommen werden. Die Zurücknahme nach der Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung des Beamten und, wenn ein Vertreter des öffentlichen Interesses an der mündlichen Verhandlung teilgenommen hat, auch dessen Einwilligung voraus.
(2) Ist die Disziplinarklage zurückgenommen, stellt das Verwaltungsgericht das Disziplinarverfahren durch Beschluß ein und spricht die sich nach diesem Gesetz ergebenden Rechtsfolgen der Zurücknahme aus. Der Beschluß ist unanfechtbar.
(3) Nach der Zurücknahme der Disziplinarklage können die ihr zugrundeliegenden Handlungen nicht mehr verfolgt werden.

§ 66 Beschränkung des Disziplinarverfahrens

Das Verwaltungsgericht kann aus dem Disziplinarverfahren solche Handlungen ausscheiden, die für die Art und Höhe der zu erwartenden Disziplinarmaßnahme nicht oder voraussichtlich nicht ins Gewicht fallen. § 24 Abs. 2 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

§ 67 Beweisaufnahme

(1) Das Verwaltungsgericht erhebt die erforderlichen Beweise.
(2) Beweisanträge hat der Dienstherr in der Klageschrift und der Beamte innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung der Disziplinarklage oder der Nachtragsklage zu stellen. Ein verspäteter Antrag kann abgelehnt werden, wenn seine Berücksichtigung nach der freien Überzeugung des Verwaltungsgerichts die Erledigung des Disziplinarverfahrens verzögern würde und der Beamte über die Folgen der Fristversäumung belehrt worden ist; dies gilt nicht, wenn zwingende Gründe für die Verspätung glaubhaft gemacht werden.
(3) Die Bestimmungen der Strafprozeßordnung über die Pflicht, als Zeuge auszusagen oder als Sachverständiger ein Gutachten zu erstatten, über die Ablehnung von Sachverständigen sowie über die Vernehmung von Angehörigen des öffentlichen Dienstes als Zeugen und Sachverständige gelten entsprechend.
(4) § 33 gilt entsprechend; eines Antrags bedarf es nicht.

§ 68 Entscheidung durch Beschluß

(1) Das Verwaltungsgericht stellt das Disziplinarverfahren, auch nach der Eröffnung der mündlichen Verhandlung, durch Beschluß ein, wenn ein Einstellungsgrund nach § 38 Abs. 2 vorliegt.
(2) Das Verwaltungsgericht kann, auch nach der Eröffnung der mündlichen Verhandlung, durch Beschluß
1.
die erforderliche Disziplinarmaßnahme (§ 3) verhängen, wenn keine höhere Disziplinarmaßnahme als eine Kürzung der Dienstbezüge oder eine Kürzung des Ruhegehalts verwirkt ist,
2.
die Klage abweisen, wenn ein Dienstvergehen nicht erwiesen ist, oder
3.
das Disziplinarverfahren einstellen, wenn ein Einstellungsgrund nach § 38 Abs. 1 Nr. 2, 3, 4 oder 5 vorliegt.
Der Beschluß nach Satz 1 darf nur ergehen, wenn die Beteiligten der Verhängung einer bestimmten Disziplinarmaßnahme, der Klageabweisung oder der Einstellung des Disziplinarverfahrens zustimmen. Zur Erklärung der Zustimmung kann den Beteiligten von dem Verwaltungsgericht, dem Vorsitzenden oder dem Berichterstatter eine Frist gesetzt werden, nach deren Ablauf die Zustimmung als erteilt gilt, wenn nicht ein Beteiligter widersprochen hat.
(3) Der Beschluß nach Absatz 1 ist unanfechtbar. Gegen den Beschluß nach Absatz 2 kann Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht (§ 90) eingelegt werden. Die Beschwerde kann nur auf das Fehlen der Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 2 gestützt werden.
(4) Der rechtskräftige Beschluß nach Absatz 2 steht einem rechtskräftigen Urteil gleich.

§ 69 Mündliche Verhandlung, Entscheidung durch Urteil

(1) Das Verwaltungsgericht entscheidet über die Disziplinarklage, wenn das Disziplinarverfahren nicht auf andere Weise abgeschlossen wird, auf Grund mündlicher Verhandlung durch Urteil. § 84, § 101 Abs. 2 und § 106 VwGO finden keine Anwendung.
(2) Zum Gegenstand der Urteilsfindung dürfen nur die Handlungen gemacht werden, die dem Beamten in der Disziplinarklage oder der Nachtragsklage als Dienstvergehen zur Last gelegt werden. Das Verwaltungsgericht darf über die gestellten Anträge hinausgehen.
(3) Das Verwaltungsgericht kann in dem Urteil
1.
die erforderliche Disziplinarmaßnahme (§ 3) verhängen,
2.
die Klage abweisen, wenn ein Dienstvergehen nicht erwiesen ist, oder
3.
das Disziplinarverfahren einstellen, wenn ein Einstellungsgrund nach § 38 Abs. 1 Nr. 2, 3, 4 oder 5 vorliegt.

§ 70 Abweichende Entscheidungen zum Unterhaltsbeitrag

(1) Das Verwaltungsgericht kann in dem auf Entfernung aus dem Dienst oder auf Aberkennung des Ruhegehalts lautenden Urteil die Gewährung eines Unterhaltsbeitrags nach § 8 Abs. 2 oder § 10 Abs. 2 ganz oder teilweise ausschließen, soweit der Beamte oder Ruhestandsbeamte der Gewährung nicht würdig oder den erkennbaren Umständen nach nicht bedürftig ist.
(2) Das Verwaltungsgericht kann in dem auf Entfernung aus dem Dienst oder auf Aberkennung des Ruhegehalts lautenden Urteil die Gewährung des Unterhaltsbeitrags über den in § 8 Abs. 2 oder § 10 Abs. 2 bestimmten Zeitraum hinaus verlängern, soweit dies zur Vermeidung einer unbilligen Härte notwendig ist. Der Beamte oder Ruhestandsbeamte hat die Umstände glaubhaft zu machen.
(3) Das Verwaltungsgericht kann in dem auf Entfernung aus dem Dienst oder auf Aberkennung des Ruhegehalts lautenden Urteil bestimmen, daß der Unterhaltsbeitrag nach § 8 Abs. 2 oder § 10 Abs. 2 ganz oder teilweise an Personen gezahlt wird, zu deren Unterhalt der Beamte oder Ruhestandsbeamte gesetzlich verpflichtet ist.

§ 71 Rechtsmittel

Gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts kann Berufung an das Oberverwaltungsgericht (§ 81) eingelegt werden.

Unterabschnitt 2 Klage des Beamten

§ 72 Statthaftigkeit, Frist, Form

(1) Der Beamte kann vor dem Verwaltungsgericht in den in diesem Gesetz vorgesehenen Fällen Klage erheben. § 42 Abs. 1 und § 43 Abs. 1 VwGO finden Anwendung.
(2) Für die Frist und die Form der Klage gelten die §§ 74 und 81 VwGO entsprechend.
(3) Ist über einen Antrag auf Vornahme einer Entscheidung oder über einen Widerspruch ohne zureichenden Grund innerhalb von drei Monaten sachlich nicht entschieden worden, gilt § 75 VwGO entsprechend. Der Lauf der Frist des Satzes 1 ist gehemmt, solange das Disziplinarverfahren nach § 15 ausgesetzt ist.

§ 73 Klagezustellung

Der Vorsitzende verfügt die Zustellung der Klage an den Dienstherrn und bestimmt eine Frist, in der er die Akten und beigezogenen Schriftstücke vorzulegen hat und sich zu der Klage schriftlich äußern kann.

§ 74 Klagerücknahme

(1) Die Klage kann bis zur Rechtskraft der Entscheidung des Verwaltungsgerichts zurückgenommen werden. Die Zurücknahme nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung des Dienstherrn und, wenn ein Vertreter des öffentlichen Interesses an der mündlichen Verhandlung teilgenommen hat, auch dessen Einwilligung voraus.
(2) Die Klage gilt als zurückgenommen, wenn der Beamte das Disziplinarverfahren trotz Aufforderung des Verwaltungsgerichts länger als einen Monat nicht betreibt. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Der Beamte ist in der Aufforderung auf die sich aus Satz 1 und § 102 Abs. 1 ergebenden Rechtsfolgen hinzuweisen. Das Verwaltungsgericht stellt durch Beschluß fest, daß die Klage als zurückgenommen gilt.
(3) Ist die Klage zurückgenommen oder gilt sie als zurückgenommen, stellt das Verwaltungsgericht das gerichtliche Disziplinarverfahren durch Beschluß ein und spricht die sich nach diesem Gesetz ergebenden Rechtsfolgen der Zurücknahme aus. Der Beschluß ist unanfechtbar.

§ 75 Beschränkung des Disziplinarverfahrens, Beweisaufnahme

(1) Für die Beschränkung des Disziplinarverfahrens gilt § 66 entsprechend.
(2) Für die Beweisaufnahme gilt § 67 Abs. 1, 3 und 4 entsprechend.

§ 76 Mündliche Verhandlung, Entscheidung

(1) Das Verwaltungsgericht entscheidet über die Klage, wenn das Disziplinarverfahren nicht auf andere Weise abgeschlossen wird, auf Grund mündlicher Verhandlung durch Urteil. Die §§ 84 und 101 Abs. 2 VwGO gelten entsprechend. § 106 VwGO findet keine Anwendung.
(2) In seiner Entscheidung darf das Verwaltungsgericht über das Klagebegehren nicht hinausgehen und die angefochtene Entscheidung nicht zum Nachteil des Beamten abändern; es ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.
(3) In seiner Entscheidung über die Klage gegen eine Disziplinarverfügung (§ 42 Abs. 1 Satz 1) kann das Verwaltungsgericht
1.
die Klage abweisen,
2.
die Disziplinarverfügung aufheben,
3.
die Disziplinarverfügung zugunsten des Beamten abändern oder
4.
das Disziplinarverfahren einstellen, wenn ein Dienstvergehen zwar erwiesen ist, die Verhängung einer Disziplinarmaßnahme jedoch nicht angezeigt erscheint.

§ 77 Rechtsmittel

Gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts kann die Zulassung der Berufung an das Oberverwaltungsgericht (§ 86) beantragt werden. Ist über die Klage durch Gerichtsbescheid entschieden worden, gilt § 84 Abs. 2 Nr. 1 VwGO entsprechend.

§ 78 Grenzen der erneuten Ausübung der Disziplinarbefugnisse

Hat das Verwaltungsgericht gemäß § 76 Abs. 3 unanfechtbar über die Klage gegen eine Disziplinarverfügung entschieden, ist hinsichtlich der dieser Entscheidung zugrundeliegenden Handlungen eine erneute Ausübung der Disziplinarbefugnis zugunsten oder zuungunsten des Beamten nur wegen solcher erheblicher Tatsachen und Beweismittel zulässig, die keinen Eingang in das gerichtliche Disziplinarverfahren gefunden haben. Für eine Verschärfung der Disziplinarmaßnahme nach Art oder Höhe oder die Erhebung der Disziplinarklage gilt § 43 Abs. 2 Satz 2 und 3 entsprechend.

Unterabschnitt 3 Anträge in besonderen Fällen

§ 79 Antrag auf gerichtliche Fristsetzung

(1) Bei einem Antrag auf gerichtliche Fristsetzung (§ 25 Abs. 2) bestimmt das Verwaltungsgericht, wenn ein zureichender Grund für den fehlenden Abschluß des Disziplinarverfahrens nach diesem Gesetz nicht vorliegt, eine Frist, in der es abzuschließen ist. Andernfalls lehnt es den Antrag ab. Die Frist kann verlängert werden, wenn ihre fehlende Einhaltung auf Umständen beruht, die der Dienstherr nicht zu vertreten hat. Die Fristsetzung und ihre Verlängerung erfolgen durch Beschluß. Der Beschluß ist unanfechtbar.
(2) Wird das Disziplinarverfahren innerhalb der nach Absatz 1 bestimmten Frist nicht abgeschlossen, ist es durch Beschluß des Verwaltungsgerichts einzustellen. Gegen den Beschluß kann Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht (§ 90) eingelegt werden.
(3) Der rechtskräftige Beschluß nach Absatz 2 steht einem rechtskräftigen Urteil gleich.

§ 80 Antrag auf Aussetzung der vorläufigen Dienstenthebung und der Einbehaltung von Bezügen

(1) Die Anordnung der vorläufigen Dienstenthebung und die Anordnung der Einbehaltung von Bezügen sind auf Antrag des Beamten oder Ruhestandsbeamten (§ 47) auszusetzen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit dieser Anordnungen bestehen.
(2) Die Entscheidung über den Antrag ergeht durch Beschluß. Gegen den Beschluß des Verwaltungsgerichts kann Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht (§ 90) eingelegt werden.
(3) Für die Abänderung oder Aufhebung von Beschlüssen nach Absatz 2 gilt § 80 Abs. 7 VwGO entsprechend.

Abschnitt 3 Disziplinarverfahren vor dem Oberverwaltungsgericht

Unterabschnitt 1 Berufung gegen das Urteil über eine Disziplinarklage

§ 81 Frist, Form

(1) Die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts über eine Disziplinarklage (§ 71) ist bei dem Verwaltungsgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich einzulegen und zu begründen. Die Berufungsfrist nach Satz 1 ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb dieser Frist bei dem Oberverwaltungsgericht eingeht. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden.
(2) Die Berufungsbegründung muss einen Antrag enthalten, aus dem sich ergibt, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Änderungen bezweckt werden; die Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe) sind im Einzelnen anzuführen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Berufung unzulässig.

§ 82 Zurücknahme der Berufung

(1) Die Berufung kann bis zur Rechtskraft der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts zurückgenommen werden. Die Zurücknahme nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung des Beklagten und, wenn ein Vertreter des öffentlichen Interesses an der mündlichen Verhandlung teilgenommen hat, auch dessen Einwilligung voraus.
(2) Die Berufung gilt als zurückgenommen, wenn der Berufungskläger das Berufungsverfahren trotz Aufforderung des Oberverwaltungsgerichts länger als einen Monat nicht betreibt. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Der Berufungskläger ist in der Aufforderung auf die sich aus Satz 1 und § 102 Abs. 1 ergebenden Rechtsfolgen hinzuweisen. Das Oberverwaltungsgericht stellt durch Beschluß fest, daß die Berufung als zurückgenommen gilt.
(3) Die Zurücknahme bewirkt den Verlust des eingelegten Rechtsmittels. Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Beschluß über die Kostenfolge.

§ 83 Berufungsverfahren

(1) Für das Berufungsverfahren gelten die Bestimmungen über das Disziplinarverfahren vor dem Verwaltungsgericht entsprechend, soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt. §§ 62 und 63 Satz 2 finden keine Anwendung.
(2) Wesentliche Mängel des behördlichen Disziplinarverfahrens, die nach § 64 Abs. 2 unberücksichtigt bleiben durften, bleiben auch im Berufungsverfahren unberücksichtigt.
(3) Beweisanträge, die im ersten Rechtszug entgegen der Frist des § 67 Abs. 2 nicht gestellt worden sind, können abgelehnt werden, wenn nach der freien Überzeugung des Oberverwaltungsgerichts ihre Zulassung die Erledigung des Disziplinarverfahrens verzögern würde und der Beamte im ersten Rechtszug über die Folgen einer Fristversäumung belehrt worden ist; dies gilt nicht, wenn zwingende Gründe für die Verspätung glaubhaft gemacht werden. Beweisanträge, die das Verwaltungsgericht zu Recht abgelehnt hat, bleiben auch im Berufungsverfahren ausgeschlossen.
(4) Die durch das Verwaltungsgericht erhobenen Beweise können der Entscheidung ohne nochmalige Beweisaufnahme zugrunde gelegt werden.

§ 84 Entscheidung durch Beschluß

(1) Das Oberverwaltungsgericht kann die Berufung, auch nach der Eröffnung der mündlichen Verhandlung, durch Beschluß verwerfen, wenn sie unzulässig ist.
(2) Das Oberverwaltungsgericht stellt das Disziplinarverfahren, auch nach der Eröffnung der mündlichen Verhandlung, durch Beschluß ein, wenn ein Einstellungsgrund nach § 38 Abs. 2 vorliegt.
(3) Der Beschluß nach Absatz 1 steht einem Urteil gleich.
(4) § 130 a VwGO findet keine Anwendung.

§ 85 Mündliche Verhandlung, Entscheidung durch Urteil

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet über die Berufung, wenn das Disziplinarverfahren nicht auf andere Weise abgeschlossen wird, auf Grund mündlicher Verhandlung durch Urteil. § 84, § 101 Abs. 2 und § 106 VwGO finden keine Anwendung.
(2) Hat nur der Beamte Berufung eingelegt, darf das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts nicht zum Nachteil des Beamten abgeändert werden.
(3) Eine Zurückverweisung der Sache an das Verwaltungsgericht ist ausgeschlossen.

Unterabschnitt 2 Berufung gegen das Urteil über eine Klage des Beamten

§ 86 Frist, Form und Zulassung der Berufung

Für die Frist und die Form des Antrags auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts über eine Klage des Beamten sowie für die Entscheidung über die Zulassung der Berufung gelten die §§ 124 und 124 a VwGO entsprechend.

§ 87 Zurücknahme der Berufung, Berufungsverfahren

Für die Zurücknahme der Berufung und das Berufungsverfahren gelten die §§ 82 und 83 Abs. 4 entsprechend. Im übrigen gelten für das Berufungsverfahren die Bestimmungen über das Disziplinarverfahren vor dem Verwaltungsgericht zur Klage des Beamten entsprechend, soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt.

§ 88 Entscheidung durch Beschluß

(1) Das Oberverwaltungsgericht kann die Berufung, auch nach der Eröffnung der mündlichen Verhandlung, durch Beschluß verwerfen, wenn sie unzulässig ist.
(2) Das Oberverwaltungsgericht kann vor der Eröffnung der mündlichen Verhandlung durch Beschluß entscheiden, wenn die Voraussetzungen des § 130 a Satz 1 VwGO vorliegen.
(3) Die Beschlüsse nach den Absätzen 1 und 2 stehen einem Urteil gleich.

§ 89 Mündliche Verhandlung, Entscheidung durch Urteil

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet über die Berufung, wenn das Disziplinarverfahren nicht auf andere Weise abgeschlossen wird, auf Grund mündlicher Verhandlung durch Urteil. § 101 Abs. 2 VwGO gilt entsprechend. Die §§ 84 und 106 VwGO finden keine Anwendung.
(2) § 85 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.

Unterabschnitt 3 Beschwerde

§ 90 Frist, Form, aufschiebende Wirkung

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, kann, sofern nichts anderes bestimmt ist, Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht eingelegt werden. § 146 Abs. 2 und 3 VwGO gilt entsprechend.
(2) Für die Frist und die Form der Beschwerde gilt § 147 VwGO entsprechend.
(3) Die Beschwerde nach § 33 Abs. 3 hat aufschiebende Wirkung. Im übrigen gilt für die aufschiebende Wirkung der Beschwerde § 149 VwGO entsprechend.

§ 91 Entscheidung durch Beschluß

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet über die Beschwerde durch Beschluß.
(2) Wird ein Beschluß des Verwaltungsgerichts nach § 68 Abs. 2 aufgehoben, ist die Sache an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen.

Abschnitt 4 Wiederaufnahme des Disziplinarverfahrens

§ 92 Wiederaufnahme zugunsten des Betroffenen

(1) Die Wiederaufnahme des durch rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Disziplinarverfahrens zugunsten des Betroffenen ist zulässig, wenn in dem Urteil eine Disziplinarmaßnahme verhängt worden ist, die nach Art oder Höhe im Gesetz nicht vorgesehen gewesen ist.
(2) Die Wiederaufnahme des durch rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Disziplinarverfahrens zugunsten des Betroffenen ist auch zulässig, wenn
1.
Tatsachen oder Beweismittel beigebracht werden, die erheblich und neu sind,
2.
das Urteil auf dem Inhalt einer unechten oder verfälschten Urkunde oder auf einem vorsätzlich oder fahrlässig falsch abgegebenen Zeugnis oder Gutachten beruht,
3.
ein Urteil, auf dessen tatsächlichen Feststellungen das im Disziplinarverfahren ergangene Urteil beruht, durch ein anderes rechtskräftiges Urteil aufgehoben worden ist,
4.
bei dem Urteil ein Richter oder Beamtenbeisitzer mitgewirkt hat, der sich in dieser Sache der strafbaren Verletzung einer Amtspflicht schuldig gemacht hat, oder
5.
bei dem Urteil ein Richter oder Beamtenbeisitzer mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen war, es sei denn, daß die Gründe für den gesetzlichen Ausschluß bereits erfolglos geltend gemacht worden waren.
(3) Die Wiederaufnahme des durch rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Disziplinarverfahrens nach einer Disziplinarklage ist zugunsten des Betroffenen auch zulässig, wenn in einem wegen desselben Sachverhalts eingeleiteten Strafverfahren oder Bußgeldverfahren unanfechtbar eine Entscheidung ergeht, wonach die verhängte Disziplinarmaßnahme gemäß § 13 unzulässig wird.
(4) Als erheblich im Sinne des Absatzes 2 Nr. 1 sind Tatsachen und Beweismittel anzusehen, wenn sie allein oder in Verbindung mit den früher getroffenen Feststellungen geeignet sind, eine andere Entscheidung zu begründen, die Ziel der Wiederaufnahme des Disziplinarverfahrens sein kann. Als neu im Sinne des Absatzes 2 Nr. 1 sind Tatsachen und Beweismittel anzusehen, die dem Gericht bei seiner Entscheidung nicht bekannt gewesen sind. Ergeht nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils im Disziplinarverfahren in einem wegen desselben Sachverhalts eingeleiteten Strafverfahren oder Bußgeldverfahren ein rechtskräftiges Urteil auf Grund von tatsächlichen Feststellungen, die von denen des Urteils im Disziplinarverfahren abweichen, gelten die abweichenden Feststellungen des Urteils im Strafverfahren oder Bußgeldverfahren als neue Tatsachen im Sinne des Absatzes 2 Nr. 1.
(5) In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 2 und 4 ist die Wiederaufnahme des Disziplinarverfahrens nur zulässig, wenn wegen der behaupteten Handlung eine rechtskräftige Verurteilung erfolgt ist oder ein strafgerichtliches Verfahren aus anderen Gründen als wegen Mangels an Beweisen nicht eingeleitet oder nicht durchgeführt werden kann.

§ 93 Wiederaufnahme zuungunsten des Betroffenen

Die Wiederaufnahme des durch rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Disziplinarverfahrens zuungunsten des Betroffenen ist zulässig, wenn
1.
eine der Voraussetzungen des § 92 Abs. 2 vorliegt, oder
2.
der Betroffene nachträglich glaubhaft ein Dienstvergehen eingestanden hat, das in dem durch das rechtskräftige Urteil abgeschlossenen Disziplinarverfahren nicht festgestellt werden konnte.

§ 94 Unzulässigkeit der Wiederaufnahme

(1) Die Wiederaufnahme des Disziplinarverfahrens ist unzulässig, wenn nach dem im Disziplinarverfahren ergangenen Urteil
1.
ein Urteil im Strafverfahren oder Bußgeldverfahren ergangen ist, das sich auf denselben Sachverhalt gründet und diesen ebenso würdigt, solange dieses Urteil nicht rechtskräftig aufgehoben worden ist, oder
2.
ein Urteil im Strafverfahren ergangen ist, durch das der Verurteilte sein Amt oder sein Ruhegehalt verloren hat oder es verloren hätte, wenn er noch im Dienst gewesen wäre oder Ruhegehalt bezogen hätte.
(2) Die Wiederaufnahme des Disziplinarverfahrens zuungunsten des Betroffenen ist außerdem unzulässig, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft des Urteils drei Jahre vergangen sind.

§ 95 Antrag, Verfahren

(1) Zur Wiederaufnahme des Disziplinarverfahrens bedarf es eines Antrags. Antragsberechtigt sind
1.
der von dem Urteil Betroffene und sein gesetzlicher Vertreter, nach seinem Tod sein Ehegatte oder Lebenspartner, seine Verwandten auf- und absteigender Linie und seine Geschwister,
2.
der Dienstherr.
Die in Satz 2 Nr. 1 genannten Personen können sich eines Bevollmächtigten bedienen.
(2) Der Antrag ist bei dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzureichen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen und anzugeben, inwieweit es angefochten wird und welche Änderungen beantragt werden; die Anträge sind unter Bezeichnung der Beweismittel zu begründen.
(3) Für das weitere Verfahren gelten die Bestimmungen über das Disziplinarverfahren vor dem Verwaltungsgericht und vor dem Oberverwaltungsgericht entsprechend, soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt.
(4) Im Wiederaufnahmeverfahren darf nicht tätig werden, wer an der den ersten oder zweiten Rechtszug abschließenden Entscheidung als Richter oder Beamtenbeisitzer mitgewirkt hat.

§ 96 Entscheidung durch Beschluß

(1) Das zuständige Gericht kann den Antrag, auch nach der Eröffnung der mündlichen Verhandlung, durch Beschluß verwerfen, wenn es die gesetzlichen Voraussetzungen für seine Zulassung nicht für gegeben oder ihn für offensichtlich unbegründet hält. Gegen den Beschluß des Verwaltungsgerichts kann Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht (§ 90) eingelegt werden.
(2) Das zuständige Gericht kann vor der Eröffnung der mündlichen Verhandlung mit Zustimmung des Dienstherrn durch Beschluß das angefochtene Urteil aufheben und die Disziplinarklage abweisen oder die Disziplinarverfügung aufheben oder das Disziplinarverfahren einstellen. Der Beschluß ist unanfechtbar.
(3) Der rechtskräftige Beschluß nach Absatz 1 sowie der Beschluß nach Absatz 2 stehen einem rechtskräftigen Urteil gleich.

§ 97 Mündliche Verhandlung, Entscheidung durch Urteil

(1) Das zuständige Gericht entscheidet, wenn das Wiederaufnahmeverfahren nicht auf andere Weise abgeschlossen wird, auf Grund mündlicher Verhandlung durch Urteil.
(2) Das zuständige Gericht kann in dem Urteil das angefochtene Urteil aufrechterhalten oder aufheben und anders entscheiden; diese Entscheidung kann auch ergehen, wenn das Beamtenverhältnis oder die Rechte als Ruhestandsbeamter nicht mehr bestehen.
(3) Gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts kann, falls dem Disziplinarverfahren eine Disziplinarklage (§ 61) zugrunde liegt, Berufung an das Oberverwaltungsgericht (§ 81) eingelegt und, falls dem Disziplinarverfahren eine Klage des Beamten (§ 72) zugrunde liegt, die Zulassung der Berufung an das Oberverwaltungsgericht (§ 86) beantragt werden.

§ 98 Rechtswirkungen, Entschädigung

(1) Wird in einem zugunsten des Betroffenen mit Erfolg betriebenen Wiederaufnahmeverfahren das angefochtene Urteil aufgehoben, erhält der Betroffene von dem Eintritt der Rechtskraft des aufgehobenen Urteils an die Rechtsstellung, die er erhalten hätte, wenn das aufgehobene Urteil der im Wiederaufnahmeverfahren ergangenen Entscheidung entsprochen hätte. Wurde in dem aufgehobenen Urteil die Entfernung aus dem Dienst oder die Aberkennung des Ruhegehalts verhängt, gelten § 24 Abs. 2 BeamtStG und § 35 Abs. 2 und 4 LBG entsprechend.
(2) Der Betroffene und die Personen, denen er kraft Gesetzes unterhaltspflichtig ist, können im Falle des Absatzes 1 neben den hiernach nachträglich zu gewährenden Bezügen in entsprechender Anwendung des Gesetzes über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen vom 8. März 1971 (BGBl. I S. 157) in der jeweils geltenden Fassung Ersatz des sonstigen Schadens vom Land verlangen. Der Anspruch ist zur Vermeidung seines Verlustes innerhalb von drei Monaten nach dem rechtskräftigen Abschluß des Wiederaufnahmeverfahrens bei der für die Erhebung der Disziplinarklage zuständigen Behörde (§ 40 Abs. 2) geltend zu machen. Ihre Entscheidung ist dem Antragsteller zuzustellen. Lehnt sie den Anspruch ab, gelten für seine Weiterverfolgung die Vorschriften über den Rechtsweg für Klagen aus dem Beamtenverhältnis.

Abschnitt 5 Kostenentscheidung im gerichtlichen Disziplinarverfahren

§ 99 Kostenentscheidung nach einer Disziplinarklage

(1) Dem Beamten sind in der Entscheidung, durch die gegen ihn eine Disziplinarmaßnahme verhängt wird, die Kosten des Disziplinarverfahrens einschließlich derjenigen des behördlichen Verfahrens aufzuerlegen. Bildet das dem Beamten zur Last gelegte Dienstvergehen nur zum Teil die Grundlage für die Entscheidung oder sind durch zugunsten des Beamten ausgegangene Ermittlungen oder gerichtliche Beweiserhebungen besondere Kosten entstanden, sind die Kosten des Disziplinarverfahrens verhältnismäßig zu teilen, soweit es der Billigkeit entspricht.
(2) Wird die Disziplinarklage abgewiesen oder das Disziplinarverfahren eingestellt, trägt der Dienstherr die Kosten des Disziplinarverfahrens. Erfolgt die Einstellung trotz Vorliegens eines Dienstvergehens, können die Kosten des Disziplinarverfahrens dem Beamten auferlegt oder verhältnismäßig geteilt werden, soweit es der Billigkeit entspricht.

§ 100 Kostenentscheidung nach einer Klage oder einem Antrag des Beamten

(1) In der Entscheidung über eine Klage oder einen Antrag des Beamten trägt der unterliegende Teil die Kosten dieses Verfahrens. Hat die Klage oder der Antrag teilweise Erfolg, sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen; dies gilt auch im Falle der Einstellung des Disziplinarverfahrens nach § 76 Abs. 3 Nr. 4.
(2) Wird das Disziplinarverfahren nach § 79 Abs. 2 eingestellt, trägt der Dienstherr die Kosten des Disziplinarverfahrens.

§ 101 Kostenentscheidung bei erfolglosem Rechtsmittel und bei erfolglosem Antrag auf Wiederaufnahme des Disziplinarverfahrens

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(2) Für den Antrag auf Wiederaufnahme des Disziplinarverfahrens gilt Absatz 1 entsprechend.

§ 102 Kostentragung bei Zurücknahme, Erledigung in der Hauptsache, Wiedereinsetzung und Verschulden

(1) Wer eine Klage, einen Antrag, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.
(2) Erledigt sich ein gerichtliches Disziplinarverfahren in der Hauptsache auf andere Weise, ist über die Kosten dieses Verfahrens nach billigem Ermessen zu entscheiden.
(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.
(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

Teil 6 Folgen und Vollziehung der Entscheidungen der Disziplinarorgane

Abschnitt 1 Disziplinarmaßnahmen, Zwangsgeld und Unterhaltsbeitrag

§ 103 Vollstreckung der Disziplinarmaßnahmen

(1) Die Disziplinarmaßnahmen vollstreckt der zuständige Dienstvorgesetzte, soweit sie einer Vollstreckung bedürfen.
(2) Der Verweis gilt mit dem Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung als vollstreckt.
(3) Die Geldbuße kann nach Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung von den Dienst- oder Versorgungsbezügen oder von den nach § 108 Abs. 1 nachzuzahlenden Bezügen abgezogen werden. Sie fließt dem Dienstherrn zu.
(4) Die Kürzung der Dienstbezüge sowie die Kürzung des Ruhegehalts beginnen mit dem auf den Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung folgenden Kalendermonat. Tritt der Beamte vor Eintritt der Unanfechtbarkeit der die Kürzung der Dienstbezüge verhängenden Entscheidung in den Ruhestand, gilt eine entsprechende Kürzung des Ruhegehalts als verhängt. Tritt der Beamte während der Dauer der Kürzung der Dienstbezüge in den Ruhestand, wird das aus den ungekürzten Dienstbezügen berechnete Ruhegehalt in demselben Verhältnis wie die Dienstbezüge und für denselben Zeitraum gekürzt. Sterbegeld sowie Witwen- und Waisengeld werden nicht gekürzt.
(5) Bei der Zurückstufung werden die Dienstbezüge nach der in der Entscheidung bestimmten Besoldungsgruppe von dem Kalendermonat an gezahlt, der dem Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung folgt. Tritt der Beamte vor Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung in den Ruhestand, erhält er Versorgungsbezüge nach der in der Entscheidung bestimmten Besoldungsgruppe.
(6) Bei der Entfernung aus dem Dienst sowie bei der Aberkennung des Ruhegehalts wird die Zahlung der Dienst- oder Versorgungsbezüge mit dem Ende des Kalendermonats eingestellt, in dem die Entscheidung unanfechtbar wird. Tritt der Beamte vor Eintritt der Unanfechtbarkeit der die Entfernung aus dem Dienst verhängenden Entscheidung in den Ruhestand, gilt die Aberkennung des Ruhegehalts als verhängt.

§ 104 Kürzung der Ausgleichszahlung

Wird gegen einen Beamten auf Lebenszeit, für den eine besondere Altersgrenze gilt, die Kürzung der Dienstbezüge verhängt und tritt er während der Dauer der Kürzung der Dienstbezüge wegen Erreichens der Altersgrenze in den Ruhestand, ist ein Ausgleich nach § 63 LBeamtVG entsprechend zu kürzen. Im Falle der Kürzung des Ruhegehalts ist ein noch nicht gezahlter Ausgleich nach § 63 LBeamtVG entsprechend zu kürzen.

§ 105 Vollstreckung des Zwangsgeldes

Das Zwangsgeld (§ 31 Abs. 1) kann von den Dienst- oder Versorgungsbezügen, vom Unterhaltsbeitrag oder von den nach § 108 Abs. 1 nachzuzahlenden Bezügen abgezogen werden.

§ 106 Zahlung des Unterhaltsbeitrags

(1) Die Zahlung des Unterhaltsbeitrags nach § 8 Abs. 2 oder § 10 Abs. 2 beginnt, soweit in der Entscheidung nichts anderes bestimmt ist, im Zeitpunkt des Verlusts der Dienstbezüge oder des Ruhegehalts.
(2) Auf den Unterhaltsbeitrag sind Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen, die für den gleichen Zeitraum gezahlt werden, ohne Kinderzuschuß anzurechnen. Die Leistung des Unterhaltsbeitrags kann davon abhängig gemacht werden, daß der Betroffene im Umfang des gezahlten Unterhaltsbeitrags für denselben Zeitraum bestehende Rentenansprüche an den früheren Dienstherrn abtritt und diesem, soweit Renten bereits gezahlt worden sind, entsprechende Beträge erstattet.
(3) Der Anspruch auf den Unterhaltsbeitrag erlischt, wenn der Betroffene wieder zum Beamten ernannt oder sonst in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis berufen wird. Im übrigen gelten die §§ 10, 70 und 73 bis 82 LBeamtVG sinngemäß; der Betroffene gilt insoweit als Ruhestandsbeamter, der Unterhaltsbeitrag als Ruhegehalt. Bei Anwendung des § 73 LBeamtVG ist die Höchstgrenze nach § 73 Abs. 2 LBeamtVG um den Betrag zu kürzen, um den der Unterhaltsbeitrag hinter den Dienstbezügen oder dem Ruhegehalt, aus denen er errechnet ist, zurückbleibt. Bei Anwendung der §§ 74 und 75 LBeamtVG sind der unter Zugrundelegung der gesamten ruhegehaltfähigen Dienstzeit sich ergebende Betrag nach § 74 LBeamtVG und der unter Zugrundelegung einer Dienstzeit bis zum Eintritt des Versorgungsfalles sich ergebende Betrag nach § 75 LBeamtVG in dem Verhältnis des Unterhaltsbeitrags zu den Dienstbezügen oder zum Ruhegehalt zu kürzen.

Abschnitt 2 Einbehaltene Bezüge

§ 107 Verfall

(1) Die nach § 45 Abs. 2 und 3 einbehaltenen Bezüge verfallen, wenn
1.
im Disziplinarverfahren die Entfernung aus dem Dienst oder die Aberkennung des Ruhegehalts verhängt worden ist,
2.
in einem wegen desselben Sachverhalts eingeleiteten Strafverfahren eine Strafe verhängt worden ist, die den Verlust der Rechte als Beamter oder Ruhestandsbeamter zur Folge hat,
3.
das Disziplinarverfahren auf Grund des § 38 Abs. 1 Nr. 5 eingestellt worden ist und ein innerhalb von drei Monaten nach der Einstellung wegen desselben Sachverhalts eingeleitetes neues Disziplinarverfahren zur Entfernung aus dem Dienst oder zur Aberkennung des Ruhegehalts geführt hat oder
4.
das Disziplinarverfahren aus den Gründen des § 38 Abs. 2 Nr. 2 oder 3 eingestellt worden ist und die für die Erhebung der Disziplinarklage zuständige Behörde (§ 40 Abs. 2) festgestellt hat, daß die Entfernung aus dem Dienst oder die Aberkennung des Ruhegehalts gerechtfertigt gewesen wäre.
(2) Gegen die Entscheidung nach Absatz 1 Nr. 4 kann innerhalb eines Monats nach Zustellung Antrag auf Entscheidung des Verwaltungsgerichts gestellt werden.

§ 108 Nachzahlung

(1) Wird das Disziplinarverfahren auf andere Weise als in den Fällen des § 107 unanfechtbar abgeschlossen, sind die nach § 45 Abs. 2 und 3 einbehaltenen Bezüge nachzuzahlen.
(2) Auf die nach Absatz 1 nachzuzahlenden Dienstbezüge können Einkünfte aus Nebentätigkeiten angerechnet werden, die der Beamte aus Anlaß der vorläufigen Dienstenthebung ausgeübt hat, wenn eine Disziplinarmaßnahme verhängt worden ist oder die für die Erhebung der Disziplinarklage zuständige Behörde (§ 40 Abs. 2) feststellt, daß ein Dienstvergehen erwiesen ist. Der Beamte ist verpflichtet, über die Höhe solcher Einkünfte Auskunft zu geben.
(3) Gegen die Entscheidung nach Absatz 2 Satz 1 kann innerhalb eines Monats nach Zustellung Antrag auf Entscheidung des Verwaltungsgerichts gestellt werden.

Abschnitt 3 Kosten und Aufwendungen

§ 109 Kosten

(1) Verfahren nach diesem Gesetz sind gebührenfrei.
(2) Als Auslagen werden erhoben:
1.
Auslagen, die nach den Bestimmungen des Gerichtskostengesetzes erhoben werden,
2.
die Kosten für die Unterbringung und Untersuchung des Beamten (§ 33),
3.
die Auslagen des nach § 33 Abs. 2 Satz 2 bestellten Bevollmächtigten und
4.
die Auslagen des nach § 17 Abs. 2 bestellten Vertreters.

§ 110 Erstattung von Aufwendungen

(1) Soweit der Dienstherr die Kosten des Verfahrens zu tragen hat, hat er dem Beamten auch die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen zu erstatten. Hat sich der Beamte eines Bevollmächtigten oder Beistands bedient, sind dessen gesetzliche Gebühren und Auslagen im Falle des Satzes 1 stets erstattungsfähig; darüber hinausgehende Auslagen eines Bevollmächtigten oder Beistands sind nur dann erstattungsfähig, wenn das jeweils zuständige Disziplinarorgan (§ 14) sie wegen des außergewöhnlichen Umfangs oder der außergewöhnlichen Schwierigkeit der Sache für notwendig erklärt.
(2) Soweit der Beamte die Kosten des Verfahrens zu tragen hat, hat er dem Dienstherrn die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen des gerichtlichen Disziplinarverfahrens zu erstatten.

§ 111 Vollstreckung und Zufluß

(1) Die dem Beamten auferlegten Kosten und die von ihm zu erstattenden Aufwendungen können von den Dienst- oder Versorgungsbezügen, vom Unterhaltsbeitrag oder von den nach § 108 Abs. 1 nachzuzahlenden Bezügen abgezogen werden.
(2) Die Kosten fließen der Stelle zu, bei der sie entstanden sind.

Teil 7 Verwertungsverbot und Begnadigung

§ 112 Verwertungsverbot, Entfernung aus der Personalakte

(1) Ein Verweis darf nach zwei Jahren, eine Geldbuße und eine Kürzung der Dienstbezüge dürfen nach drei Jahren und eine Zurückstufung darf nach sieben Jahren bei weiteren Disziplinarmaßnahmen und bei sonstigen Personalmaßnahmen nicht mehr berücksichtigt werden (Verwertungsverbot). Der Beamte gilt nach dem Eintritt des Verwertungsverbots als von der Disziplinarmaßnahme nicht betroffen.
(2) Die Frist für das Verwertungsverbot beginnt mit dem Eintritt der Unanfechtbarkeit der die Disziplinarmaßnahme verhängenden Entscheidung. Sie endet nicht, solange ein gegen den Beamten eingeleitetes Straf- oder Disziplinarverfahren nicht unanfechtbar abgeschlossen ist, eine andere Disziplinarmaßnahme berücksichtigt werden darf, eine die Kürzung der Dienstbezüge verhängende Entscheidung noch nicht vollstreckt ist oder ein gerichtliches Verfahren zur Beendigung des Beamtenverhältnisses oder nach § 48 BeamtStG anhängig ist.
(3) Die in der Personalakte enthaltenen Vorgänge und Eintragungen über die Disziplinarmaßnahme sind nach Eintritt des Verwertungsverbots von Amts wegen zu entfernen und zu vernichten. Der Beamte kann beantragen, daß die Entfernung unterbleibt oder die Vorgänge und Eintragungen gesondert aufbewahrt werden. Der Antrag ist innerhalb eines Monats zu stellen, nachdem dem Beamten die bevorstehende Entfernung mitgeteilt und er auf sein Antragsrecht und die Antragsfrist hingewiesen worden ist. Wird der Antrag gestellt, ist bei den Vorgängen und Eintragungen über die Disziplinarmaßnahme zu vermerken, daß diese nicht mehr berücksichtigt werden darf.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für Disziplinarvorgänge, die nicht zu einer Disziplinarmaßnahme geführt haben. Die Frist für das Verwertungsverbot beträgt zwei Jahre. Sie beginnt mit dem Eintritt der Unanfechtbarkeit der das Disziplinarverfahren abschließenden Entscheidung, im übrigen mit dem Tag, an dem der für die Einleitung des Disziplinarverfahrens zuständige Dienstvorgesetzte Kenntnis von den wesentlichen Verdachtstatsachen erhält.

§ 113 Begnadigung

(1) Für die Ausübung des Gnadenrechts bei Disziplinarmaßnahmen gelten die Bestimmungen des Landesgesetzes über die Ausübung des Gnadenrechts vom 2. März 1998 (GVBl. S. 29 - 53 -, BS 3215-1) in der jeweils geltenden Fassung.
(2) Wird die Entfernung aus dem Dienst oder die Aberkennung des Ruhegehalts im Gnadenweg aufgehoben, gilt § 36 Abs. 2 LBG entsprechend.

Teil 8 Besondere Bestimmungen für einzelne Beamtengruppen

Abschnitt 1 Beamte auf Probe und Beamte auf Widerruf

§ 114 Zulässige Disziplinarmaßnahmen

Zulässige Disziplinarmaßnahmen bei Beamten auf Probe und Beamten auf Widerruf sind Verweis und Geldbuße.

§ 115 Ermittlungen

(1) Ein Beamter auf Probe kann nach § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BeamtStG nur entlassen werden, nachdem die für die Erhebung der Disziplinarklage zuständige Behörde (§ 40 Abs. 2) nach den Bestimmungen dieses Gesetzes Ermittlungen durchgeführt hat.
(2) Ein Beamter auf Probe kann die Durchführung von Ermittlungen nach Absatz 1 beantragen, um sich von dem Verdacht eines Dienstvergehens zu entlasten; § 23 gilt entsprechend.
(3) Bei einem Beamten auf Widerruf, der wegen eines Dienstvergehens entlassen werden soll oder sich vom Verdacht eines Dienstvergehens entlasten will, gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.

Abschnitt 2 Kommunalbeamte und sonstige mittelbare Landesbeamte

§ 116 Dienstvorgesetzter, höherer Dienstvorgesetzter, oberste Dienstbehörde

(1) Wer Dienstvorgesetzter, höherer Dienstvorgesetzter und oberste Dienstbehörde der Kommunalbeamten ist, bestimmen die Gemeindeordnung, die Landkreisordnung, die Bezirksordnung für den Bezirksverband Pfalz und das Landesbeamtengesetz.
(2) Bei Kommunalbeamten, die keinen Dienstvorgesetzten haben, tritt an die Stelle des Dienstvorgesetzten und der obersten Dienstbehörde die Aufsichtsbehörde und an die Stelle des höheren Dienstvorgesetzten die obere Aufsichtsbehörde der kommunalen Gebietskörperschaft; dies gilt in den Fällen des § 40 Abs. 2 Satz 1 auch bei Beigeordneten und Kreisbeigeordneten sowie bei Beamten, deren Dienstvorgesetzter ehrenamtlich tätig ist.

§ 117 Verhängung von Geldbußen

Der Dienstvorgesetzte des Kommunalbeamten kann abweichend von § 39 Abs. 3 Nr. 2 Geldbußen bis zum zulässigen Höchstbetrag verhängen.

§ 118 Widerspruchsverfahren

(1) Vor der Erhebung der Klage des Kommunalbeamten (§ 72) ist ein Widerspruchsverfahren durchzuführen. § 48 Abs. 1 Satz 3 findet keine Anwendung.
(2) Den Widerspruchsbescheid erläßt die Aufsichtsbehörde. Hat sie die angefochtene Entscheidung erlassen, erläßt den Widerspruchsbescheid die obere Aufsichtsbehörde und, wenn diese die angefochtene Entscheidung erlassen hat, die oberste Aufsichtsbehörde.

§ 119 Weisungsbefugnis der Aufsichtsbehörde

Die Aufsichtsbehörde kann den zuständigen Dienstvorgesetzten im Einzelfall anweisen, ein Disziplinarverfahren einzuleiten. Kommt dieser der Anweisung nicht nach, kann sie das Disziplinarverfahren selbst einleiten.

§ 120 Sonstige mittelbare Landesbeamte

Für die sonstigen mittelbaren Landesbeamten gelten die §§ 116 bis 119 entsprechend, sofern nicht das jeweils zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem für das Beamtenrecht zuständigen Ministerium durch Rechtsverordnung etwas Abweichendes bestimmt.

Teil 9 Übergangs- und Schlußbestimmungen

§ 121 Übergangsbestimmungen

(1) Nach bisherigem Recht eingeleitete Dienstordnungsverfahren werden in der Lage, in der sie sich am 1. Mai 1998 befinden, nach diesem Gesetz fortgeführt, soweit in den Absätzen 2 bis 10 nichts Abweichendes bestimmt ist. Maßnahmen, die nach bisherigem Recht getroffen worden sind, bleiben rechtswirksam.
(2) Die Dienstordnungsmaßnahmen nach bisherigem Recht entsprechen den gleichlautenden Disziplinarmaßnahmen nach neuem Recht. Die folgenden Dienstordnungsmaßnahmen nach bisherigem Recht stehen folgenden Disziplinarmaßnahmen nach diesem Gesetz gleich:
1.
die Gehaltskürzung der Kürzung der Dienstbezüge und
2.
die Versetzung in ein Amt derselben Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt der Zurückstufung.
(3) Wegen der vor dem 1. Mai 1998 begangenen Dienstvergehen und als Dienstvergehen geltenden Handlungen darf eine Kürzung des Ruhegehalts nicht verhängt werden.
(4) Wegen der vor dem 1. Mai 1998 begangenen Dienstvergehen, für die nach bisherigem Recht eine Dienstordnungsmaßnahme wegen Zeitablaufs nicht mehr verhängt werden konnte, darf auch nach diesem Gesetz eine Disziplinarmaßnahme nicht verhängt werden. Im übrigen richtet sich das Disziplinarmaßnahmeverbot wegen Zeitablaufs nach diesem Gesetz.
(5) Ist wegen eines vor dem 1. Mai 1998 begangenen Dienstvergehens gegen einen Beamten im Strafverfahren oder im Bußgeldverfahren unanfechtbar eine Strafe, Geldbuße oder Ordnungsmaßnahme verhängt worden, darf wegen desselben Sachverhalts eine Disziplinarmaßnahme nach diesem Gesetz nicht verhängt werden, wenn die Verhängung einer entsprechenden Dienstordnungsmaßnahme nach bisherigem Recht nicht zulässig war. Dies gilt auch dann, wenn die Strafe, Geldbuße oder Ordnungsmaßnahme nach dem 1. Mai 1998 verhängt wird.
(6) Ist vor dem 1. Mai 1998 ein förmliches Dienstordnungsverfahren eingeleitet worden, sind ungeachtet der durchgeführten Vorermittlungen nach bisherigem Recht die nach diesem Gesetz vorgeschriebenen Ermittlungen durchzuführen. Die nach diesem Gesetz für die Erhebung der Disziplinarklage zuständige Behörde kann die nach bisherigem Recht zuständige Einleitungsbehörde mit der Fortführung des Disziplinarverfahrens beauftragen und einen nach bisherigem Recht bestellten Untersuchungsführer zum Ermittlungsführer nach diesem Gesetz bestellen.
(7) Statthaftigkeit, Frist und Form eines Rechtsmittels oder eines Rechtsbehelfs gegen eine vor dem 1. Mai 1998 in einem Dienstordnungsverfahren ergangene Entscheidung bestimmen sich nach bisherigem Recht. Für das weitere Verfahren gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes.
(8) Hat das Verwaltungsgericht vor dem 1. Mai 1998 über die Bewilligung eines Unterhaltsbeitrags entschieden, bleiben im Berufungsverfahren nach diesem Gesetz die für die Bewilligung des Unterhaltsbeitrags geltenden Bestimmungen des bisherigen Rechts anwendbar.
(9) Die nach bisherigem Recht in einem Dienstordnungsverfahren ergangenen Entscheidungen sind nach Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung nach bisherigem Recht zu vollstrecken.
(10) Die Frist für das Verwertungsverbot und deren Berechnung für die vor dem 1. Mai 1998 verhängten Dienstordnungsmaßnahmen bestimmen sich nach diesem Gesetz. Dies gilt nicht, wenn die Frist und deren Berechnung nach bisherigem Recht für den Beamten günstiger sind.

§ 122 Verwaltungsvorschriften

Die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften erläßt das für das Beamtenrecht zuständige Ministerium im Einvernehmen mit den Ministerien, deren Geschäftsbereich berührt wird. Verwaltungsvorschriften, die nur den Geschäftsbereich eines Ministeriums betreffen, erläßt dieses im Einvernehmen mit dem für das Beamtenrecht zuständigen Ministerium.

§ 123 Inkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Mai 1998 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt, vorbehaltlich der Regelungen in § 121, das Dienstordnungsgesetz Rheinland-Pfalz (DOG) vom 20. Juni 1974 (GVBl. S. 233), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 21. Dezember 1993 (GVBl. S. 647), BS 2031-1, außer Kraft.
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