TEHGZustV RP 2005
    DE - Landesrecht RLP

    Landesverordnung über Zuständigkeiten nach dem Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz Vom 6. Juli 2005

    Landesverordnung über Zuständigkeiten nach dem Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz Vom 6. Juli 2005
    Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
    Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch § 51 des Gesetzes vom 06.10.2015 (GVBl. S. 283, 295)

    Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

    TitelGültig ab
    Landesverordnung über Zuständigkeiten nach dem Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz vom 6. Juli 200529.07.2005
    Eingangsformel29.07.2005
    § 116.10.2015
    § 203.08.2013
    § 329.07.2005
    Aufgrund des § 7 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 2 des Verkündungsgesetzes vom 3. Dezember 1973 (GVBl. S. 375), geändert durch Artikel 23 des Gesetzes vom 7. Februar 1983 (GVBl. S. 17), BS 114-1, wird von der Landesregierung und
    aufgrund
    des § 36 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 22. März 2005 (BGBl. I S. 837), in Verbindung mit § 1 der Landesverordnung zur Übertragung der Ermächtigung der Landesregierung nach § 36 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten vom 6. November 1968 (GVBl. S. 247, BS 453-1) wird von dem Ministerium für Umwelt und Forsten verordnet:

    § 1

    (1) Zuständige Behörden nach dem Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz (TEHG) vom 21. Juli 2011 (BGBl. I S. 1475) in der jeweils geltenden Fassung sind
    1.
    die Struktur- und Genehmigungsdirektionen
    a)
    für die Erteilung der Emissionsgenehmigung nach § 4 Abs. 1 TEHG, sofern es sich um eine genehmigungsbedürftige Anlage nach § 4 Abs. 1 Satz 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes handelt,
    b)
    für die Erteilung der gesonderten Emissionsgenehmigung nach § 4 Abs. 4 Satz 2 TEHG,
    c)
    für die Entgegennahme der Anzeige über eine geplante Änderung der Tätigkeit in Bezug auf die Angaben nach § 4 Abs. 3 TEHG, soweit diese Änderung Auswirkungen auf die Emissionen haben kann sowie die entsprechende Änderung der Genehmigung nach § 4 Abs. 5 Satz 1 und 2 TEHG,
    d)
    für die Prüfung der Angaben nach § 4 Abs. 3 TEHG und entsprechende Änderung der Genehmigung im Bedarfsfall nach § 4 Abs. 5 Satz 3 TEHG,
    e)
    für die Einholung der Stellungnahme des Umweltbundesamtes nach § 4 Abs. 6 TEHG,
    f)
    für die Abgabe einer Stellungnahme bei dem Umweltbundesamt nach § 6 Abs. 2 Satz 4 TEHG,
    g)
    für die Überwachung der Durchführung des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes und der darauf gestützten Rechtsverordnungen nach § 20 Abs. 1 TEHG,
    h)
    für die Entgegennahme der Anzeige zur Änderung der Identität oder Rechtsform des Betreibers nach § 25 Abs. 1 TEHG bei immissionsschutzrechtlich genehmigten Anlagen,
    2.
    das Landesamt für Umwelt
    a)
    für die Entgegennahme einer Kopie der Zuteilungsentscheidung nach § 9 TEHG,
    b)
    für die Entgegennahme der Anforderung einer Stellungnahme durch das Umweltbundesamt nach § 6 Abs. 2 TEHG,
    c)
    für jede weitere Art der elektronischen Korrespondenz mit dem Umweltbundesamt, sofern es sich um den Vollzug des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz handelt.
    (2) Soweit die sachlich zuständigen Landesbehörden für die Wahrnehmung von Verwaltungsaufgaben nach dem Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz nicht bestimmt sind, ist die Struktur- und Genehmigungsdirektion zuständig.

    § 2

    Zuständige Behörden für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten
    1.
    nach § 111 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG), soweit gegenüber den Struktur- und Genehmigungsdirektionen unrichtige Angaben gemacht oder die Angaben verweigert werden,
    2.
    nach § 130 OWiG, soweit eine mit Strafe oder Geldbuße bedrohte Verletzung von Pflichten begangen wird, deren Einhaltung die Struktur- und Genehmigungsdirektionen zu überwachen haben,
    3.
    nach § 32 Abs. 3 Nr. 1 bis 3 TEHG
    sind die Struktur- und Genehmigungsdirektionen.

    § 3

    Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
    Mainz, den 6. Juli 2005 Der Ministerpräsident Kurt Beck
    Die Ministerin für Umwelt und Forsten
    Margit Conrad
    Markierungen
    Leseansicht
    Verwendung von Cookies.

    Durch die Nutzung dieser Website akzeptieren Sie automatisch, dass wir Cookies verwenden. Cookie-Richtlinie

    Akzeptieren