Gesetz über die Kosten der Gutachterausschüsse für Immobilienwerte (Gutachterausschusskostengesetz - GaKostG) Vom 30. September 2021
Gesetz über die Kosten der Gutachterausschüsse für Immobilienwerte (Gutachterausschusskostengesetz - GaKostG) Vom 30. September 2021
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Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.02.2022 bis 31.12.2028
Fußnoten
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Verkündet als Artikel 2 des Gesetzes über die Bereitstellung offener Geobasisdaten, die Kosten der Gutachterausschüsse für Immobilienwerte und zur Änderung weiterer Vorschriften auf dem Gebiet der Immobilienwertermittlung und des Vermessungswesens.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
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Gesetz über die Kosten der Gutachterausschüsse für Immobilienwerte (Gutachterausschusskostengesetz - GaKostG) vom 30. September 2021 | 01.02.2022 bis 31.12.2028 |
§ 1 - Kosten | 01.02.2022 bis 31.12.2028 |
§ 2 - Übergangsvorschriften | 01.02.2022 bis 31.12.2028 |
§ 3 - Inkrafttreten, Außerkrafttreten | 01.02.2022 bis 31.12.2028 |
§ 1 Kosten
(1) Der Gutachterausschuss nach § 192 des Baugesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. September 2021 (BGBl. I S. 4147), erhebt für seine Amtshandlungen Kosten (Gebühren und Auslagen) nach dem Hessischen Verwaltungskostengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Januar 2004 (GVBl. I S. 36), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Juni 2018 (GVBl. S. 330), soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist.
(2) Der automatisierte Abruf und die Nutzung der Bodenrichtwerte nach § 196 Abs. 1 Satz 1 des Baugesetzbuches, der sonstigen zur Wertermittlung erforderlichen Daten nach § 193 Abs. 5 Satz 1 und 2 des Baugesetzbuches und der zugehörigen Metadaten sind kostenfrei.
(3) § 8 des Hessischen Verwaltungskostengesetzes gilt nicht für folgende dem Gutachterausschuss zugewiesene oder übertragene Aufgaben:
1.
die Erstattung von Gutachten über den Verkehrswert von bebauten und unbebauten Grundstücken sowie Rechten an Grundstücken nach § 193 Abs. 1 und 2 des Baugesetzbuches, und
2.
die Erstattung von Gutachten über die ortsübliche Pacht im erwerbsmäßigen Obst- und Gemüseanbau nach § 5 Abs. 2 Satz 1 des Bundeskleingartengesetzes vom 28. Februar 1983 (BGBl. I S. 210), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. September 2006 (BGBl. I S. 2146).
(4) Abweichend von § 10 des Hessischen Verwaltungskostengesetzes ist Kostengläubiger der Rechtsträger, dem die Aufgaben der Geschäftsstelle des Gutachterausschusses übertragen wurden.
§ 2 Übergangsvorschriften
Für die Erhebung von Kosten für eine Amtshandlung, die vor dem 1. Februar 2022 beantragt oder begonnen, aber noch nicht vollständig erbracht wurde, gilt das Gesetz über die Erhebung von Gebühren für die Erstattung von Wertgutachten nach dem Siebenten Teil des Bundesbaugesetzes vom 13. März 1972 (GVBl. I S. 73) in der bis zum 31. Januar 2022 geltenden Fassung, wenn die sich danach für die Kostenschuldnerinnen und Kostenschuldner im Einzelfall ergebenden Kosten günstiger sind.
§ 3 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. Februar 2022 in Kraft. Es tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2028 außer Kraft.
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