Verordnung über die örtliche Zuständigkeit der für die Versorgung nach dem Opferentschädigungsgesetz zuständigen Behörden Vom 4. Oktober 2021
Verordnung über die örtliche Zuständigkeit der für die Versorgung nach dem Opferentschädigungsgesetz zuständigen Behörden Vom 4. Oktober 2021
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 12.10.2021 bis 31.12.2023
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Verordnung über die örtliche Zuständigkeit der für die Versorgung nach dem Opferentschädigungsgesetz zuständigen Behörden vom 4. Oktober 2021 | 12.10.2021 bis 31.12.2023 |
Eingangsformel | 12.10.2021 bis 31.12.2023 |
§ 1 - Zuständigkeit der Hessischen Ämter für Versorgung und Soziales | 12.10.2021 bis 31.12.2023 |
§ 2 - Zuständigkeit des Landeswohlfahrtsverbandes Hessen | 12.10.2021 bis 31.12.2023 |
§ 3 - Zuständigkeit bei Kostenträgerschaft des Bundes | 12.10.2021 bis 31.12.2023 |
§ 4 - Aufhebung bisherigen Rechts | 12.10.2021 bis 31.12.2023 |
§ 5 - Inkrafttreten, Außerkrafttreten | 12.10.2021 bis 31.12.2023 |
Aufgrund des § 6 Abs. 2 des Opferentschädigungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Januar 1985 (BGBl. I S. 1), zuletzt geändert durch Gesetz vom 2. Juni 2021 (BGBl. I S. 1387), verordnet die Landesregierung:
§ 1 Zuständigkeit der Hessischen Ämter für Versorgung und Soziales
(1) Örtlich zuständig für die Versorgung nach dem Opferentschädigungsgesetz ist das Hessische Amt für Versorgung und Soziales, in dessen Zuständigkeitsbereich
1.
die berechtigte Person ihren Wohnsitz, bei Fehlen eines Wohnsitzes ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat,
2.
die Schädigung eingetreten ist, sofern die berechtigte Person ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt außerhalb des Geltungsbereiches des Opferentschädigungsgesetzes hat.
Das nach Satz 1 Nr. 1 bestimmte Hessische Amt für Versorgung und Soziales bleibt zur Gewährung der Versorgung verpflichtet, wenn der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt nach der Schädigung ins Ausland verlegt wird.
(2) Ist eine Feststellung, in welchem Land die Schädigung eingetreten ist, nicht möglich und hat die berechtigte Person ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Albanien, Bosnien und Herzegowina, Kosovo, Kroatien, Montenegro, Nordmazedonien, Serbien, der Slowakei, Slowenien oder Tschechien, ist das Hessische Amt für Versorgung und Soziales Fulda örtlich zuständig.
(3) Wird die berechtigte Person in Hessen bereits wegen einer Schädigung im Sinne des § 1 des Bundesversorgungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Januar 1982 (BGBl. I S. 21), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2020), oder nach anderen Gesetzen, die das Bundesversorgungsgesetz für entsprechend anwendbar erklären, versorgt, ist das Hessische Amt für Versorgung und Soziales örtlich zuständig, das die Versorgung nach dem Bundesversorgungsgesetz oder den Gesetzen durchführt, die das Bundesversorgungsgesetz für entsprechend anwendbar erklären.
§ 2 Zuständigkeit des Landeswohlfahrtsverbandes Hessen
(1) Für Leistungen, die denen der Kriegsopferfürsorge nach den §§ 25 bis 27l des Bundesversorgungsgesetzes entsprechen, ist der Landeswohlfahrtsverband Hessen örtlich zuständig, wenn die berechtigte Person ihren Wohnsitz, bei Fehlen eines Wohnsitzes ihren gewöhnlichen Aufenthalt, in Hessen hat.
(2) Ist eine Feststellung, in welchem Land die Schädigung eingetreten ist, nicht möglich und hat die berechtigte Person ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Albanien, Bosnien und Herzegowina, Kosovo, Kroatien, Montenegro, Nordmazedonien, Serbien, der Slowakei, Slowenien oder Tschechien, ist der Landeswohlfahrtsverband Hessen örtlich zuständig.
(3) Hat die berechtigte Person ihren Wohnsitz, bei Fehlen eines Wohnsitzes ihren gewöhnlichen Aufenthalt, in Hessen und ist nach § 53 der Verordnung zur Kriegsopferfürsorge vom 16. Januar 1979 (BGBl. I S. 80), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. November 2019 (BGBl. I S. 1948), für die berechtigte Person eine Verwaltungsbehörde des Trägers der Kriegsopferfürsorge in einem anderen Bundesland örtlich zuständig, gilt Abs. 1 entsprechend.
§ 3 Zuständigkeit bei Kostenträgerschaft des Bundes
Ist die Schädigung auf einem deutschen Schiff oder Luftfahrzeug außerhalb des Geltungsbereiches des Opferentschädigungsgesetzes eingetreten, ist das Hessische Amt für Versorgung und Soziales örtlich zuständig, in dessen Zuständigkeitsbereich das Schiff in das Schiffsregister eingetragen ist oder der Halter des Luftfahrzeugs seinen Sitz oder Wohnsitz hat. Dies gilt entsprechend für Leistungen der Kriegsopferfürsorge mit der Maßgabe, dass der Landeswohlfahrtsverband Hessen örtlich zuständig ist.
§ 4 Aufhebung bisherigen Rechts
Die Verordnung über die örtliche Zuständigkeit der für die Versorgung nach dem Gesetz über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten zuständigen Behörden vom 4. November 1976 (GVBl. I S. 438), geändert durch Gesetz vom 26. November 2012 (GVBl. S. 478), wird aufgehoben.
§ 5 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2023 außer Kraft.
Feedback