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Hessische Trennungsgeldverordnung (HTGV) Vom 20. Oktober 2011

Hessische Trennungsgeldverordnung (HTGV) Vom 20. Oktober 2011
Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom 15. November 2021 (GVBl. S. 718, 735)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Hessische Trennungsgeldverordnung (HTGV) vom 20. Oktober 201101.01.2012
Eingangsformel01.01.2012
§ 1 - Auswärtiges Verbleiben01.01.2012
§ 2 - Abwesenheit, mehrere Berechtigungen, geringere Aufwendungen01.01.2012
§ 3 - Reisebeihilfe für Heimfahrten beim auswärtigen Verbleiben24.11.2016
§ 4 - Trennungsgeld bei täglicher Rückkehr zum Wohnort01.01.2022
§ 5 - Sonderfälle und Auslandstrennungsgeld24.11.2016
§ 6 - Abweichende Regelungen für Berechtigte in Ausbildung24.11.2016
§ 7 - Ende des Trennungsgeldanspruchs01.01.2012
§ 8 - Verfahrensvorschriften01.01.2012
§ 9 - Übergangsvorschrift01.01.2012
§ 10 - Verwaltungsvorschriften01.01.2012
§ 11 - Inkrafttreten01.01.2022
Aufgrund des § 12 Abs. 4 des Hessischen Umzugskostengesetzes vom 26. Oktober 1993 (GVBl. I S. 464), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. September 2010 (GVBl. I S. 283), und des § 22 Abs. 1 des Hessischen Reisekostengesetzes vom 9. Oktober 2009 (GVBl. I S. 397) verordnet die Landesregierung:

§ 1 Auswärtiges Verbleiben

(1) Personen, welche nach § 12 des Hessischen Umzugskostengesetzes oder § 19 des Hessischen Reisekostengesetzes Anspruch auf Trennungsgeld haben (Berechtigte), die nicht täglich zum Wohnort zurückkehren und denen die tägliche Rückkehr nicht zuzumuten oder aus dienstlichen Gründen nicht gestattet ist, erhalten als Trennungsgeld für die ersten zehn Tage nach beendeter Dienstantrittsreise eine Erstattung wie bei Dienstreisen (Trennungsreisegeld). Entsprechend § 9 Abs. 2 des Hessischen Reisekostengesetzes kann das Trennungsreisegeld bis zu weiteren 30 Tagen bewilligt werden; § 9 Abs. 1 Satz 2 des Hessischen Reisekostengesetzes gilt entsprechend. Die tägliche Rückkehr zum Wohnort ist nicht zuzumuten, wenn bei Benutzung regelmäßig verkehrender Beförderungsmittel die benötigte Zeit für das Zurücklegen der Strecke zwischen Wohnung und Dienststätte und zurück in der Regel mehr als drei Stunden beträgt.
(2) Berechtigte nach Abs. 1 erhalten nach Ablauf des Zeitraums nach Abs. 1 Satz 1 und 2 als Trennungsgeld Trennungstagegeld in Höhe von
1.
15 Euro, wenn sie mit
a)
ihrer Ehegattin, ihrem Ehegatten, ihrer Lebenspartnerin oder ihrem Lebenspartner in häuslicher Gemeinschaft leben oder
b)
Verwandten bis zum zweiten Grad, Verschwägerten im ersten Grad, Pflegekindern oder Pflegeeltern in häuslicher Gemeinschaft leben und ihnen aus gesetzlicher oder sittlicher Verpflichtung nicht nur vorübergehend Unterkunft und Unterhalt ganz oder teilweise gewähren oder
c)
Personen in häuslicher Gemeinschaft leben, deren Hilfe sie aus beruflichen oder nach amtsärztlichem Zeugnis aus gesundheitlichen Gründen nicht nur vorübergehend bedürfen,
die Wohnung nach § 10 Abs. 3 des Hessischen Umzugskostengesetzes beibehalten und getrennten Haushalt führen;
2.
10 Euro, wenn sie ihre Wohnung nach § 10 Abs. 3 des Hessischen Umzugskostengesetzes oder ihre Unterkunft beibehalten.
§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 und Abs. 2 des Hessischen Reisekostengesetzes gilt entsprechend.
(3) Als Unterkunftsanteil des Trennungsgelds können in besonderen Fällen ab dem elften Tag auch die notwendigen Auslagen für eine Unterkunft am neuen Dienstort oder in dessen Einzugsgebiet gewährt werden (Trennungswohngeld).

§ 2 Abwesenheit, mehrere Berechtigungen, geringere Aufwendungen

(1) Für das Beibehalten einer entgeltlichen Unterkunft am neuen Dienstort oder in dessen Einzugsgebiet werden für volle Kalendertage der Abwesenheit wegen
1.
eines Urlaubs sowie der Sonn- und Feiertage innerhalb eines Urlaubs,
2.
einer Dienstbefreiung,
3.
einer Abwesenheit aufgrund einer Erkrankung oder
4.
eines dienstlich erlaubten Aufenthalts an Arbeitstagen am Wohnort
in den Fällen des § 1 Abs. 1 Satz 1 die Unterkunftskosten wie bei Dienstreisen erstattet und in den Fällen des § 1 Abs. 2 35 Prozent des Trennungstagegeldes gewährt.
Satz 1 gilt entsprechend für die Beschäftigungsverbote nach Mutterschutzrecht, wenn die Unterkunft beibehalten werden muss. Sind Berechtigte bei einer Abwesenheit vom Dienstort wegen Erkrankung aufgrund eines für die Dauer der den Trennungsgeldanspruch begründenden Maßnahme nach § 19 des Hessischen Reisekostengesetzes oder § 12 des Hessischen Umzugskostengesetzes (Maßnahme) abgeschlossenen Vertrages zur Weiterzahlung von Mietzins verpflichtet, werden abweichend von Satz 1 die dadurch entstehenden notwendigen Auslagen für die Unterkunft erstattet, soweit sie 35 Prozent des Trennungstagegeldes übersteigen. Die Frist nach § 1 Abs. 1 Satz 1 wird nicht unterbrochen.
(2) Wird der Dienstort in den Fällen des Abs. 1 Satz 2 verlassen, werden die Auslagen für die Fahrt zum Wohnort und zurück nach den §§ 5 und 6 des Hessischen Reisekostengesetzes erstattet. Nach Rückkehr steht Trennungsreisegeld nicht zu, wenn die Unterkunft wieder in Anspruch genommen werden kann, für die das Trennungsgeld nach Abs. 1 bis zur Rückkehr gewährt wird.
(3) Ändert sich der Dienstort aufgrund einer weiteren Maßnahme für einen Zeitraum von bis zu drei Monaten, wird neben dem Trennungsgeld für den neuen Dienstort für die bisherige Unterkunft Trennungsgeld nach Abs. 1 gewährt. Bei tatsächlicher oder zumutbarer täglicher Rückkehr dorthin wird neben dem Trennungsgeld nach § 1 die Entschädigung nach § 4 gewährt. Nach Rückkehr an den bisherigen Dienstort steht Trennungsreisegeld nicht zu.
(4) Wird in den Fällen
1.
einer neuen Maßnahme,
2.
eines Umzugs mit Zusage der Umzugskostenvergütung,
3.
des Verlassens des Dienstortes vor Ende des Dienstverhältnisses
kein Trennungsgeld für die bisherige Unterkunft mehr gewährt, wird Trennungsgeld nach § 1 Abs. 3 längstens bis zu dem Zeitpunkt erstattet, zu dem das Mietverhältnis frühestens gelöst werden kann.
(5) Im Falle einer neuen Maßnahme wird Trennungsgeld weiter gewährt, wenn Berechtigte wegen Krankheit den Dienstort nicht verlassen können.
(6) Erhält die Ehegattin, der Ehegatte, die Lebenspartnerin oder der Lebenspartner der oder des Berechtigten Trennungsgeld nach den §§ 1 oder 2 oder eine entsprechende Entschädigung nach den Vorschriften eines anderen Dienstherrn, erhält die oder der Berechtigte anstelle eines Trennungstagegeldes nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Trennungstagegeld nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, wenn
1.
sie oder er am Dienstort der Ehegattin, des Ehegatten, der Lebenspartnerin oder des Lebenspartners wohnt oder
2.
die Ehegattin, der Ehegatte, die Lebenspartnerin oder der Lebenspartner am Dienstort der oder des Berechtigten beschäftigt ist.
(7) Sind die einer Berechtigten oder einem Berechtigten entstehenden Aufwendungen für Verpflegung oder Unterkunft regelmäßig geringer als das zu gewährende Trennungsgeld, kann das Trennungsgeld bis zur Höhe dieser Aufwendungen gekürzt werden.

§ 3 Reisebeihilfe für Heimfahrten beim auswärtigen Verbleiben

(1) Berechtigte nach § 1 erhalten eine Reisebeihilfe für jede Kalenderwoche des auswärtigen Verbleibens, wenn sie die Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a oder b erfüllen oder das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, im Übrigen für je zwei Kalenderwochen. Ändern sich diese Voraussetzungen, beginnt der neue Anspruchszeitraum erst mit Ablauf des bisherigen, sofern dies für die Berechtigten günstiger ist. Der Anspruchszeitraum wird aus Anlass einer neuen Maßnahme durch Sonn- und Feiertage, allgemein dienstfreie Werktage und Tage der Dienstantrittsreise nicht unterbrochen. Eine Reisebeihilfe wird nur gewährt, wenn die Reise im maßgebenden Anspruchszeitraum beginnt.
(2) In den Fällen des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. d des Hessischen Umzugskostengesetzes erhalten Berechtigte Reisebeihilfe für längstens ein Jahr.
(3) Anstelle einer Reise von Berechtigten kann eine Reise einer Person nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a oder b berücksichtigt werden.
(4) Als Reisebeihilfe werden die Fahrt- oder Flugkosten nach § 5 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 des Hessischen Reisekostengesetzes vom Dienstort zum bisherigen Wohnort oder, wenn dieser im Ausland außerhalb der Europäischen Union liegt, bis zum inländischen Grenzort und zurück erstattet. Bei Benutzung eines privaten Kraftfahrzeugs wird Wegstreckenentschädigung nach § 6 Abs. 2 des Hessischen Reisekostengesetzes, bei Mitnahme in einem privaten Kraftfahrzeug Mitnahmeentschädigung nach § 6 Abs. 3 Satz 1 des Hessischen Reisekostengesetzes gewährt.

§ 4 Trennungsgeld bei täglicher Rückkehr zum Wohnort

(1) Berechtigte, die täglich an den Wohnort zurückkehren oder denen die tägliche Rückkehr nach § 1 Abs. 1 Satz 3 zuzumuten ist, erhalten als Trennungsgeld Fahrtkostenerstattung nach § 5 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 des Hessischen Reisekostengesetzes oder Wegstrecken- und Mitnahmeentschädigung nach § 6 des Hessischen Reisekostengesetzes. Hierauf sind die Fahrtauslagen anzurechnen, die für das Zurücklegen der Strecke zwischen Wohnung und der bisherigen, bei einer Kette von Maßnahmen der ersten Dienststätte entstanden wären, wenn die Entfernung mindestens zehn Kilometer beträgt. Dabei ist als Aufwand ein Betrag von 0,21 Euro je Entfernungskilometer und Arbeitstag zugrunde zu legen.
(2) Muss aus dienstlichen Gründen am Dienstort übernachtet werden, werden die dadurch entstandenen notwendigen Aufwendungen erstattet.
(3) Kehrt eine Berechtigte oder ein Berechtigter täglich zum Wohnort zurück und ist ihr oder ihm die tägliche Rückkehr nach § 1 Abs. 1 Satz 3 nicht zuzumuten, darf das ihr oder ihm in einem Kalendermonat nach Abs. 1 zustehende Trennungsgeld den Betrag des Trennungsgeldes nach den §§ 1 und 2 und des Tage- und Übernachtungsgeldes nach § 12 Abs. 1 des Hessischen Reisekostengesetzes nicht übersteigen, der ihr oder ihm in dem Kalendermonat zustehen würde; § 1 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 ist nicht anzuwenden.

§ 5 Sonderfälle und Auslandstrennungsgeld

(1) Anspruch auf Trennungsgeld besteht weiter, wenn sich aus Anlass einer neuen Maßnahme der neue Dienstort nicht ändert.
(2) In Fällen einer Teilabordnung wird der Abordnungsort zum neuen Dienstort, wenn Berechtigte dort zeitlich überwiegend Dienst leisten. Bei zeitlich gleicher Verwendung ist derjenige Ort Dienstort, der dem Wohnort am weitesten entfernt liegt.
(3) Ist ein Umzug, für den Umzugskostenvergütung zugesagt ist, aus Anlass einer Maßnahme vor dem Wirksamwerden der Umzugskostenzusage durchgeführt, kann Trennungsgeld in entsprechender Anwendung dieser Verordnung bis zu dem Tag vor der Dienstantrittsreise, längstens für drei Monate, gewährt werden.
(4) Wird die Zusage der Umzugskostenvergütung außerhalb eines Rechtsbehelfsverfahrens aufgehoben, wird dadurch ein Trennungsgeldanspruch nicht begründet; ein erloschener Trennungsgeldanspruch lebt nicht wieder auf.
(5) Nach einem Umzug, für den Umzugskostenvergütung nicht zu gewähren ist, darf das Trennungsgeld nicht höher sein als das bisherige.
(6) Das Trennungsgeld kann ganz oder teilweise versagt werden, wenn die Führung der Dienstgeschäfte verboten ist oder infolge einer vorläufigen Dienstenthebung oder einer rechtmäßig angeordneten Freiheitsentziehung der Dienst nicht ausgeübt werden kann. Das gilt nicht, wenn Berechtigte aufgrund einer dienstlichen Weisung am Dienstort bleiben.
(7) Der Anspruch auf Auslandstrennungsgeld bestimmt sich nach der Auslandstrennungsgeldverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Januar 1998 (BGBl. I S. 189), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160), in der jeweils geltenden Fassung.

§ 6 Abweichende Regelungen für Berechtigte in Ausbildung

(1) Berechtigte in Ausbildung, die zur Fortsetzung der Ausbildung von der Stammdienststelle zu einer auswärtigen Ausbildungsstelle überwiesen werden oder die an auswärtigen Ausbildungsveranstaltungen teilnehmen, erhalten Trennungsgeld nach Maßgabe der Abs. 2 bis 9. Für eintägige Ausbildungsreisen wird Trennungsgeld wie bei Dienstreisen gewährt. Berechtigte nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, die keine Wohnung beibehalten und denen die Umzugskostenvergütung zugesagt ist, haben Anspruch auf Trennungsgeld für höchstens zehn Tage nach Beendigung der Antrittsreise.
(2) Berechtigte in Ausbildung, die nicht täglich zum Ort der Stammdienststelle oder zum Ausbildungs- oder Wohnort zurückkehren und denen die tägliche Rückkehr zu diesen Orten nach Maßgabe des § 1 Abs. 1 Satz 3 nicht zuzumuten ist, erhalten 50 Prozent des Trennungsreise- und Trennungstagegeldes nach § 1 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2. Trennungsreise- und Trennungstagegeld steht nicht zu für Tage, an denen des Amtes wegen unentgeltlich Verpflegung und Unterkunft bereitstehen oder hierfür ein Kostenbeitrag von weniger als 5 Euro täglich zu entrichten ist.
(3) Kehren Berechtigte in Ausbildung täglich zum Ort der Stammdienststelle, dem Ausbildungs- oder Wohnort zurück oder ist ihnen die tägliche Rückkehr zu diesen Orten nach § 1 Abs. 1 Satz 3 zuzumuten, wird als Trennungsgeld Fahrtkostenerstattung entsprechend § 5 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 des Hessischen Reisekostengesetzes oder Wegstrecken- und Mitnahmeentschädigung entsprechend § 6 des Hessischen Reisekostengesetzes gewährt. § 4 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 gilt entsprechend.
(4) Trennungsgeld steht nicht zu, wenn Berechtigte in Ausbildung am Ort der Ausbildungsstelle, zu der sie überwiesen sind, am Ort der Ausbildungsveranstaltung oder in deren Einzugsgebiet (§ 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. c des Hessischen Umzugskostengesetzes) wohnen.
(5) Werden Berechtigte in Ausbildung auf ihren eigenen Wunsch hin einer entfernteren Stammdienststelle, Ausbildungsstelle oder Wahlstation nach § 29 Abs. 2 Nr. 5 und Abs. 4 des Juristenausbildungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. März 2004 (GVBl. I S. 158), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. Mai 2013 (GVBl. S. 218), überwiesen, erhalten sie Trennungsgeld in Höhe von 25 Prozent des Trennungsreise- und Trennungstagegeldes nach § 1 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2.
(6) § 2 Abs. 2 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass Fahrtkosten höchstens für die Fahrt zwischen dem Ort der Überweisung und dem Ort der Stammdienststelle, bei der Überweisung zu einer Ausbildungs- oder Wahlstation im Ausland außerhalb der Europäischen Union zwischen dem inländischen Grenzort und dem Ort der Stammdienststelle ersetzt werden.
(7) Reisebeihilfe für Heimfahrten nach § 3 steht auch zu, wenn nach Abs. 2 Satz 2 und Abs. 5 Trennungsreise- und Trennungstagegeld nicht gewährt werden. Reisebeihilfen für Heimfahrten von außerhalb der Europäischen Union gelegenen Ausbildungs- oder Wahlstationen werden nicht gewährt.
(8) Die oberste Dienstbehörde bestimmt, welche Ausbildungsstelle als Stammdienststelle gilt.
(9) § 5 Abs. 7 gilt nicht für Berechtigte in Ausbildung.

§ 7 Ende des Trennungsgeldanspruchs

(1) Das Trennungsgeld wird bis zum Tag des Wegfalls der maßgebenden Voraussetzungen gewährt.
(2) Trennungsgeld steht nur zu, solange Anspruch auf Besoldung besteht.
(3) Bei einem Umzug mit Zusage der Umzugskostenvergütung wird Trennungsgeld längstens gewährt bis zu dem Tag, der dem Tag vorausgeht, für den Berechtigte für sich Reisekostenerstattung nach § 7 Abs. 1 des Hessischen Umzugskostengesetzes erhalten, im Übrigen bis zum Tag des Ausladens des Umzugsguts.
(4) In den Fällen des § 2 Abs. 4 Nr. 1 und 3 wird Trennungsgeld bis zu dem Tag gewährt, an dem der Dienstort verlassen wird, bei Gewährung von Reisekostenerstattung für diesen Tag bis zum vorausgehenden Tag.

§ 8 Verfahrensvorschriften

(1) Die Bewilligung von Trennungsgeld ist innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Beginn der Maßnahme schriftlich oder elektronisch zu beantragen. Die Frist beginnt jeweils mit Ablauf des Kalendermonats, in dem Trennungsgeld erstmalig zusteht. Das Trennungsgeld wird monatlich nachträglich aufgrund von Forderungsnachweisen gezahlt, die innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Ablauf des maßgeblichen Kalendermonats von der oder dem Berechtigten vorzulegen sind.
(2) Die Berechtigten haben nachzuweisen, dass die Voraussetzungen für die Trennungsgeldgewährung vorliegen, insbesondere haben sie in den Fällen des § 12 des Hessischen Umzugskostengesetzes das fortwährende Bemühen um eine Wohnung nachzuweisen.

§ 9 Übergangsvorschrift

Für Ansprüche auf Trennungsgeld, die auf Maßnahmen beruhen, die vor dem 1. Januar 2012 wirksam geworden sind, gilt bisheriges Recht; auf Antrag der oder des Berechtigten ist für Zeiträume nach dem 31. Dezember 2011 neues Recht anzuwenden.

§ 10 Verwaltungsvorschriften

Das für das Recht des öffentlichen Dienstes zuständige Ministerium erlässt die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Verwaltungsvorschriften.

§ 11 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2012 in Kraft.
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