IKFWBLehrG
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Landesgesetz zur Stärkung der inklusiven Kompetenz und der Fort- und Weiterbildung von Lehrkräften (IKFWBLehrG) Vom 27. November 2015

Landesgesetz zur Stärkung der inklusiven Kompetenz und der Fort- und Weiterbildung von Lehrkräften (IKFWBLehrG) Vom 27. November 2015
Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Landesgesetz zur Stärkung der inklusiven Kompetenz und der Fort- und Weiterbildung von Lehrkräften (IKFWBLehrG) vom 27. November 201505.12.2015
Inhaltsverzeichnis05.12.2015
Eingangsformel05.12.2015
§ 1 - Zweck05.12.2015
§ 2 - Ziele der Lehrkräftebildung05.12.2015
§ 3 - Inhalte der Lehrkräftebildung05.12.2015
§ 4 - Gliederung der Lehrkräftebildung05.12.2015
§ 5 - Studium05.12.2015
§ 6 - Vorbereitungsdienst, pädagogische Zusatzausbildung und pädagogische Ausbildungen05.12.2015
§ 7 - Fortbildung und Personalentwicklung05.12.2015
§ 8 - Berufseinstieg05.12.2015
§ 9 - Verpflichtung zur Fortbildung05.12.2015
§ 10 - Fortbildungsportfolio05.12.2015
§ 11 - Fortbildungsplanung der Schule05.12.2015
§ 12 - Fortbildungsbudgets05.12.2015
§ 13 - Weiterbildung05.12.2015
§ 14 - Träger und Zuständigkeiten05.12.2015
§ 15 - Verwaltungsvorschriften05.12.2015
§ 16 - Änderung der Landesverordnung über die Anerkennung von Hochschulprüfungen lehramtsbezogener Bachelor- und Masterstudiengänge als Erste Staatsprüfung für Lehrämter05.12.2015
§ 17 - Änderung der Landesverordnung über die Ausbildung und Zweite Staatsprüfung für das Lehramt an Grundschulen, an Realschulen plus, an Gymnasien, an berufsbildenden Schulen und an Förderschulen05.12.2015
§ 18 - Änderung der Landesverordnung über die Ausbildung und Zweite Staatsprüfung für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen05.12.2015
§ 19 - Änderung der Landesverordnung über die Ausbildung und Zweite Staatsprüfung für das Lehramt an Realschulen05.12.2015
§ 20 - Änderung der Lehrkräfte-Seiteneinstiegsverordnung05.12.2015
§ 21 - Änderung der Landesverordnung über die pädagogische Ausbildung und Prüfung für das Lehramt der Lehrerin oder des Lehrers für Fachpraxis und der Fachlehrerin oder des Fachlehrers an berufsbildenden Schulen05.12.2015
§ 22 - Inkrafttreten05.12.2015
Inhaltübersicht
§ 1Zweck
§ 2Ziele der Lehrkräftebildung
§ 3Inhalte der Lehrkräftebildung
§ 4Gliederung der Lehrkräftebildung
§ 5Studium
§ 6 Vorbereitungsdienst, pädagogische Zusatzausbildung und pädagogische Ausbildungen
§ 7Fortbildung und Personalentwicklung
§ 8Berufseinstieg
§ 9Verpflichtung zur Fortbildung
§ 10Fortbildungsportfolio
§ 11Fortbildungsplanung der Schule
§ 12Fortbildungsbudgets
§ 13Weiterbildung
§ 14Träger und Zuständigkeiten
§ 15Verwaltungsvorschriften
§ 16Änderung der Landesverordnung über die Anerkennung von Hochschulprüfungen lehramtsbezogener Bachelor- und Masterstudiengänge als Erste Staatsprüfung für Lehrämter
§ 17Änderung der Landesverordnung über die Ausbildung und Zweite Staatsprüfung für das Lehramt an Grundschulen, an Realschulen plus, an Gymnasien, an berufsbildenden Schulen und an Förderschulen
§ 18Änderung der Landesverordnung über die Ausbildung und Zweite Staatsprüfung für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen
§ 19Änderung der Landesverordnung über die Ausbildung und Zweite Staatsprüfung für das Lehramt an Realschulen
§ 20Änderung der Lehrkräfte-Seiteneinstiegsverordnung
§ 21Änderung der Landesverordnung über die pädagogische Ausbildung und Prüfung für das Lehramt der Lehrerin oder des Lehrers für Fachpraxis und der Fachlehrerin oder des Fachlehrers an berufsbildenden Schulen
§ 22Inkrafttreten
Der Landtag Rheinland-Pfalz hat das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1 Zweck

Inklusiver Unterricht ist nach § 14a Abs. 1 des Schulgesetzes (SchulG) eine allgemeinpädagogische Aufgabe aller Schulen. Ziel dieses Gesetzes ist es, die Lehrkräfte zu befähigen, diese Aufgabe zu erfüllen und gezielt auf die damit verbundenen Herausforderungen vorzubereiten.

§ 2 Ziele der Lehrkräftebildung

(1) Mit der Lehrkräftebildung werden die Lehrkräfte aus-, fort- und weitergebildet, um den Auftrag der Schule gemäß dem Schulgesetz auf der Grundlage wissenschaftsfundierten fachlichen sowie fachdidaktischen Könnens und bildungswissenschaftlicher Befähigung unter Berücksichtigung der Inklusion ausgestalten und erfüllen zu können.
(2) Die Lehrkräftebildung ist ein berufsbiografischer Prozess und folgt dem Prinzip des lebenslangen Lernens.

§ 3 Inhalte der Lehrkräftebildung

(1) Die Lehrkräftebildung soll entsprechend den fachwissenschaftlichen oder künstlerischen, fachdidaktischen und bildungswissenschaftlichen Standards professionsbezogen für die Tätigkeit in der Schule und die jeweiligen Lehrämter qualifizieren. Pädagogische und didaktische Basisqualifikationen, insbesondere in den Themenbereichen Umgang mit Heterogenität und Inklusion sowie Grundlagen der Förderdiagnostik, sind Gegenstand der Lehrkräftebildung.
(2) Zu den Inhalten der Lehrkräftebildung gehören Wertschätzung und Unterstützung aller Lernenden zu deren kontinuierlicher individueller und sozialer Entwicklung. Die Zusammenarbeit mit schulischen und außerschulischen Partnerinnen und Partnern besitzt eine besondere Bedeutung, insbesondere in der inklusiven Bildung.

§ 4 Gliederung der Lehrkräftebildung

(1) Die Lehrkräftebildung umfasst grundsätzlich
1.
die Lehrkräfteausbildung mit
a)
dem lehramtsbezogenen Studium,
b)
dem Vorbereitungsdienst oder der pädagogischen Zusatzausbildung oder den pädagogischen Ausbildungen und
2.
die Lehrkräftefort- und -weiterbildung.
(2) Die Lehrkräftebildung folgt dem Prinzip eines aufbauenden und zusammenhängenden Kompetenzerwerbs. Hierzu wirken die Einrichtungen der Lehrkräftebildung zusammen.
(3) Die Bestimmungen des Landesbeamtengesetzes und der Schullaufbahnverordnung, die den Zugang zur Laufbahn der Fachrichtung Bildung und Wissenschaft für das entsprechende Lehramt abweichend von der in Absatz 1 Nr. 1 geregelten Lehrkräfteausbildung eröffnen, bleiben unberührt.

§ 5 Studium

(1) Die lehramtsbezogenen Studiengänge haben das Ziel, die Studierenden auf der Grundlage bildungswissenschaftlicher, fachwissenschaftlicher, bei den Fächern Bildende Kunst und Musik künstlerischer, und fachdidaktischer Studien einschließlich der Schulpraktika für die Lehrämter an Schulen unter Berücksichtigung der Anforderungen von Inklusion zu qualifizieren (wissenschaftliche oder künstlerische Befähigung zur Erteilung von Unterricht).
(2) Während des Studiums werden durch Schulpraktika wissenschaftliche Studien und schulpraktische Erfahrungen miteinander verknüpft und Grundlagen zur Entwicklung pädagogischer Professionalität geschaffen. Durch die Schulpraktika, insbesondere durch Praktika an Schwerpunktschulen, sollen die Studierenden einen Einblick in die Berufswelt der Lehrkräfte gewinnen und grundlegende berufspraktische Kompetenzen erwerben.

§ 6 Vorbereitungsdienst, pädagogische Zusatzausbildung und pädagogische Ausbildungen

(1) Der Vorbereitungsdienst qualifiziert die angehenden Lehrkräfte für das jeweilige Lehramt auf der Grundlage ihres Studiums mit Theorie und Praxis der Erziehung und des Unterrichts allgemein sowie bezogen auf die jeweiligen Ausbildungsfächer, sodass sie zu selbstständiger Tätigkeit als Lehrkraft in dem jeweiligen Lehramt fähig sind. Zur Vorbereitung auf einen inklusiven Unterricht sind Kompetenzen zu erwerben, die zu grundlegendem inklusionspädagogischen Handeln und zu einer wirkungsvollen Zusammenarbeit in multiprofessionellen Teams befähigen.
(2) Für die pädagogische Zusatzausbildung gilt Absatz 1 entsprechend.
(3) Für die pädagogischen Ausbildungen gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass die Ausbildung an die Stelle des Studiums tritt.

§ 7 Fortbildung und Personalentwicklung

(1) Fortbildung dient der Festigung, Vertiefung und Aktualisierung der Inhalte, Methoden und Handlungskompetenz im erworbenen Lehramt und folgt dem Prinzip der Nachhaltigkeit im Sinne einer Rückkopplung für die Schule. Die Ergebnisse und Erkenntnisse aus Fortbildungsmaßnahmen werden über die schulische Qualitätsarbeit in die Unterrichtspraxis übertragen.
(2) Durch berufsbegleitende Fortbildung erhalten und erweitern Lehrkräfte ihre berufliche Kompetenz sowie Handlungs- und Leistungsfähigkeit für Lehren und Lernen, Erziehen, Beobachten, Diagnostizieren, Beurteilen, individuelles Fördern, inklusiven Unterricht sowie Gestalten von Schulentwicklungsprozessen.
(3) Lehrkräfte orientieren sich bei der Unterrichtsgestaltung an der Lebens- und Arbeitswelt und integrieren den Erwerb von überfachlichen Kompetenzen in den Fachunterricht. Der pädagogisch-didaktische Umgang insbesondere mit Informations- und Kommunikationstechnologien und Instrumenten zur Stärkung der Berufsorientierung in der Schule sind integraler Bestandteil von Fortbildung.
(4) Fortbildungsmaßnahmen können schulintern und -extern durchgeführt werden. Mit Rücksicht auf die Unterrichtsversorgung soll die Fortbildung in der unterrichtsfreien Zeit stattfinden.
(5) Fortbildung und nachweislich verbesserte berufliche Kompetenzen sind im Rahmen der beruflichen Entwicklung angemessen zu berücksichtigen.
(6) Die Fortbildungsangebote richten sich an Lehrkräfte an Schulen, an Fachleiterinnen und Fachleiter an Studienseminaren, an Schulleiterinnen und Schulleiter, an Leiterinnen und Leiter von Studienseminaren, an Schulaufsichtsbeamtinnen und Schulaufsichtsbeamte und an pädagogische Fachkräfte.
(7) § 22 des Landesbeamtengesetzes und § 25 Abs. 9 des Schulgesetzes bleiben von den Regelungen dieses Gesetzes zur Fortbildung (§§ 7 bis 12) unberührt.

§ 8 Berufseinstieg

In den ersten beiden Berufsjahren werden Lehrkräfte durch strukturierte Einarbeitung und Begleitung in die Kollegial- und Arbeitsstrukturen der Schule eingeführt, die in der Lehrkräfteausbildung erworbenen Qualifikationen werden praxisorientiert vertieft und erweitert. Dabei soll Inklusion als gesellschaftliche Aufgabe in besonderer Weise für die professionelle Weiterentwicklung der Lehrkraft Berücksichtigung finden.

§ 9 Verpflichtung zur Fortbildung

(1) Jede Lehrkraft ist verpflichtet, an dienstlichen Fortbildungen teilzunehmen und sich darüber hinaus selbst fortzubilden. Über die Wahl der hierfür geeigneten Fortbildungsmaßnahmen entscheidet die Lehrkraft in Abstimmung mit der Schulleiterin oder dem Schulleiter im Interesse einer angemessenen beruflichen Entwicklung und unter Berücksichtigung der Fortbildungsplanung der Schule. Die Schulleiterin oder der Schulleiter kann Lehrkräfte zur Wahrnehmung bestimmter Fortbildungsmaßnahmen verpflichten.
(2) Schulleiterinnen und Schulleiter, denen erstmals das Funktionsamt übertragen wurde, sind verpflichtet, an den entsprechenden modular gestalteten Fortbildungsreihen teilzunehmen. Die Module sind an dem breit gefächerten Aufgabenfeld einer Schulleiterin oder eines Schulleiters ausgerichtet.

§ 10 Fortbildungsportfolio

Die Lehrkräfte sind verpflichtet, die von ihnen wahrgenommene Fortbildung sowie weitere die berufliche Entwicklung fördernde Fähigkeiten und Kenntnisse in einem Portfolio zu dokumentieren. Die Teilnahme an einer Fortbildung wird durch eine Bescheinigung des Anbieters dokumentiert, die mindestens Angaben zur Person der teilnehmenden Lehrkraft, zu Thema, Inhalt und Dauer der Maßnahme sowie gegebenenfalls zur Leistungsbewertung enthält.

§ 11 Fortbildungsplanung der Schule

(1) Die Schule richtet ihre Fortbildungsplanung an den schulbezogenen Entwicklungsbedarfen aus und berücksichtigt auch Möglichkeiten der einzelnen Lehrkraft in ihrer beruflichen Entwicklung. Die Schulleiterin oder der Schulleiter ist verpflichtet, die berufliche Entwicklung der Lehrkräfte zu fördern und zu unterstützen. Diese Maßnahmen sind eingebunden in den Prozess von Schulentwicklung und Qualitätssicherung (§ 28 Abs. 1, § 40 Abs. 5 Nr. 1, § 48 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 SchulG).
(2) Die Schulleiterin oder der Schulleiter steuert und koordiniert im Rahmen der Gesamtverantwortung für die Personalentwicklung die Fortbildung der Lehrkräfte unter Berücksichtigung der Fortbildungsplanung der Schule. Sie oder er wird hierbei unterstützt durch Angebote des Pädagogischen Landesinstituts, anderer Träger gemäß § 14, der Schulbehörde und weiterer schulischer und außerschulischer Kooperationspartnerinnen und -partner für die Lehrkräftequalifizierung.

§ 12 Fortbildungsbudgets

Zur Stärkung schulischer Qualitätsarbeit können Schulen nach Maßgabe des Haushalts Fortbildungsbudgets erhalten. Insbesondere Schulen, die sich pädagogisch weiterentwickeln und deren Kollegien sich neuen Herausforderungen stellen, haben einen erhöhten Bedarf an Fortbildung. Die Mittel werden den Schulen vom fachlich zuständigen Ministerium gemäß haushaltsrechtlicher Vorgaben zur Durchführung von Fortbildungsmaßnahmen zur Verfügung gestellt.

§ 13 Weiterbildung

(1) Die Weiterbildung erweitert die Qualifikationen und Kompetenzen der Lehrkräfte, welche in der Lehrkräfteausbildung erworben wurden.
(2) Durch Weiterbildungskurse können Lehrkräfte in Erweiterung ihres bisherigen Lehramtes die Unterrichtserlaubnis für ein weiteres Fach oder eine Fachrichtung erwerben. Weiterbildungskurse können in besonderen Fällen auch zum Erwerb einer zeitlich begrenzten Unterrichtserlaubnis für eine andere Schulart eingerichtet werden; diese Unterrichtserlaubnis ist beschränkt auf die Fächer, für die eine Lehrbefähigung erworben wurde.
(3) In besonderen Fällen können Weiterbildungskurse vom fachlich zuständigen Ministerium für pädagogische Fachkräfte geöffnet oder eingerichtet werden.
(4) Die Unterrichtserlaubnis setzt die erfolgreiche Ablegung einer Prüfung voraus. Der Prüfungsausschuss wird vom fachlich zuständigen Ministerium berufen.
(5) § 7 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 Satz 2, § 10 Satz 1 und die §§ 11 und 12 Satz 2 gelten für die Weiterbildung entsprechend.

§ 14 Träger und Zuständigkeiten

Zentrale Einrichtung für Fort- und Weiterbildungsangebote ist das Pädagogische Landesinstitut. Hinzu kommen die Angebote des Instituts für Lehrerfort- und -weiterbildung der Katholischen Kirche und des Erziehungswissenschaftlichen Fort- und Weiterbildungsinstituts der Evangelischen Kirchen in Rheinland-Pfalz. Angebote der Hochschulen werden in die Fort- und Weiterbildung der Lehrkräfte einbezogen. Darüber hinaus kann das Pädagogische Landesinstitut weitere Angebote sonstiger Träger als Fort- oder Weiterbildungsangebote anerkennen.

§ 15 Verwaltungsvorschriften

Das fachlich zuständige Ministerium erlässt die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften.

§ 16 Änderung der Landesverordnung über die Anerkennung von Hochschulprüfungen lehramtsbezogener Bachelor- und Masterstudiengänge als Erste Staatsprüfung für Lehrämter

Die Landesverordnung über die Anerkennung von Hochschulprüfungen lehramtsbezogener Bachelor- und Masterstudiengänge als Erste Staatsprüfung für Lehrämter vom 12. September 2007 (GVBl. S. 152), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 28. September 2012 (GVBl. S. 354), BS 223-1-53, wird wie folgt geändert:
1.
In § 1 Abs. 2 werden nach dem Wort „Schulpraktika“ die Worte „unter Berücksichtigung der Anforderungen von Inklusion“ eingefügt.
2.
§ 4 wird wie folgt geändert:
a)
Dem Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 werden folgende Worte angefügt:
„wobei bei Fächerkombinationen mit einem beruflichen Fach im Einvernehmen mit dem fachlich zuständigen Ministerium besondere Schwerpunkte gesetzt werden können,“.
b)
Absatz 2 Satz 2 wird gestrichen.
3.
In § 8 Abs. 2 Satz 1 werden nach dem Wort „Schulpraktika“ die Worte „, insbesondere durch Praktika an Schwerpunktschulen,“ eingefügt.
4.
Anlage 1 wird wie folgt geändert:
a)
In der Einleitung wird dem Absatz 3 folgender Satz 2 angefügt:
„Im Studium der Bildungswissenschaften und insbesondere der Fachdidaktiken kommt den pädagogischen und didaktischen Basisqualifikationen in den Themenbereichen Umgang mit Heterogenität und Inklusion sowie Grundlagen der Förderdiagnostik eine besondere Bedeutung zu.“
b)
Nummer 3 (Bildungswissenschaften) wird wie folgt geändert:
aa)
Der Titel von Modul 3 erhält folgende Fassung:
„Diagnostik, Heterogenität, Differenzierung und Inklusion“.
bb)
Folgende Anmerkung wird angefügt:
„Anmerkung:
Die Prüfungsordnungen der Universitäten können bei Fächerkombinationen mit einem beruflichen Fach in Abstimmung mit dem fachlich zuständigen Ministerium eine abweichende Verteilung der Module zwischen Bachelor- und Masterstudiengang sowie besondere, für den Unterricht an berufsbildenden Schulen relevante Schwerpunktsetzungen vorsehen.“
5.
Anlage 2 wird wie folgt geändert:
a)
In Nummer 2 Abs. 2 Nr. 1 wird folgender neue Satz 3 eingefügt:
„Eines der Orientierenden Praktika findet in der Regel an einer Schwerpunktschule statt.“
b)
Nummer 3 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
„(2) Ziele der Orientierenden Praktika sind:
1.
Kenntnis der Institution Schule, einschließlich der Schwerpunktschule, und ihrer Tätigkeitsfelder aus der Perspektive einer Lehrperson,
2.
Einblicke in schulische, erzieherische und unterrichtliche Prozesse, insbesondere in inklusiven Unterricht,
3.
Kenntnis von Rahmenbedingungen des Lehrerinnen- oder Lehrerberufs,
4.
Fähigkeit zur Analyse von Lehr- und Lernprozessen, insbesondere im inklusiven Unterricht, und
5.
Reflexion der persönlichen Eignung und Neigung für den Lehrerinnen- oder Lehrerberuf.“

§ 17 Änderung der Landesverordnung über die Ausbildung und Zweite Staatsprüfung für das Lehramt an Grundschulen, an Realschulen plus, an Gymnasien, an berufsbildenden Schulen und an Förderschulen

Die Landesverordnung über die Ausbildung und Zweite Staatsprüfung für das Lehramt an Grundschulen, an Realschulen plus, an Gymnasien, an berufsbildenden Schulen und an Förderschulen vom 3. Januar 2012 (GVBl. S. 11), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 12. Dezember 2014 (GVBl. S. 293), BS 2030-48, wird wie folgt geändert:
1.
§ 1 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a)
Folgender neue Satz 2 wird eingefügt:
„Zur Vorbereitung auf einen inklusiven Unterricht sind Kompetenzen zu erwerben, die zu grundlegendem inklusionspädagogischen Handeln und zu einer wirkungsvollen Zusammenarbeit in multiprofessionellen Teams befähigen.“
b)
In dem bisherigen Satz 2 werden die Worte „dieses Ziel“ durch die Worte „diese Ziele“ ersetzt.
2.
In § 10 Abs. 1 Satz 2 werden nach der Angabe „Anlage 1“ die Worte „sowie den inklusionspädagogischen Kompetenzen in der Curricularen Struktur der Lehrerinnen- und Lehrerausbildung im Vorbereitungsdienst gemäß Anlage 2“ angefügt.
3.
In § 22 Abs. 2 Satz 2 wird die Angabe „Anlage 2“ durch die Angabe „Anlage 3“ ersetzt.
4.
Nach Anlage 1 wird die aus der Anlage zu diesem Gesetz ersichtliche neue Anlage 2 eingefügt.
5.
Die bisherige Anlage 2 wird Anlage 3.
6.
Die Inhaltsübersicht wird entsprechend den vorstehenden Nummern 4 und 5 geändert.

§ 18 Änderung der Landesverordnung über die Ausbildung und Zweite Staatsprüfung für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen

Die Landesverordnung über die Ausbildung und Zweite Staatsprüfung für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen vom 27. August 1997 (GVBl. S. 335), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 12. Dezember 2014 (GVBl. S. 293), BS 2030-50, wird wie folgt geändert:
1.
§ 1 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a)
Folgender neue Satz 2 wird eingefügt:
„Zur Vorbereitung auf einen inklusiven Unterricht sind Kompetenzen zu erwerben, die zu grundlegendem inklusionspädagogischen Handeln und zu einer wirkungsvollen Zusammenarbeit in multiprofessionellen Teams befähigen.“
b)
In dem bisherigen Satz 2 werden die Worte „dieses Ziel“ durch die Worte „diese Ziele“ ersetzt.
2.
§ 8 wird wie folgt geändert:
a)
Nach Absatz 4 wird folgender neue Absatz 5 eingefügt:
„(5) In den Ausbildungsveranstaltungen des Studienseminars kommt dem Erwerb inklusionspädagogischer Kompetenzen eine besondere Bedeutung zu.“
b)
Die bisherigen Absätze 5 und 6 werden Absätze 6 und 7.

§ 19 Änderung der Landesverordnung über die Ausbildung und Zweite Staatsprüfung für das Lehramt an Realschulen

Die Landesverordnung über die Ausbildung und Zweite Staatsprüfung für das Lehramt an Realschulen vom 27. August 1997 (GVBl. S. 343), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 12. Dezember 2014 (GVBl. S. 293), BS 2030-51, wird wie folgt geändert:
1.
§ 1 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a)
Folgender neue Satz 2 wird eingefügt:
„Zur Vorbereitung auf einen inklusiven Unterricht sind Kompetenzen zu erwerben, die zu grundlegendem inklusionspädagogischen Handeln und zu einer wirkungsvollen Zusammenarbeit in multiprofessionellen Teams befähigen.“
b)
In dem bisherigen Satz 2 werden die Worte „dieses Ziel“ durch die Worte „diese Ziele“ ersetzt.
2.
§ 8 wird wie folgt geändert:
a)
Nach Absatz 4 wird folgender neue Absatz 5 eingefügt:
„(5) In den Ausbildungsveranstaltungen des Studienseminars kommt dem Erwerb inklusionspädagogischer Kompetenzen eine besondere Bedeutung zu.“
b)
Die bisherigen Absätze 5 und 6 werden Absätze 6 und 7.

§ 20 Änderung der Lehrkräfte-Seiteneinstiegsverordnung

Die Lehrkräfte-Seiteneinstiegsverordnung vom 30. April 2013 (GVBl. S. 143), geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 2. Dezember 2013 (GVBl. S. 509), BS 2030-49, wird wie folgt geändert:
1.
Dem § 1 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
„Zur Vorbereitung auf einen inklusiven Unterricht sind Kompetenzen zu erwerben, die zu grundlegendem inklusionspädagogischen Handeln und zu einer wirkungsvollen Zusammenarbeit in multiprofessionellen Teams befähigen.“
2.
In § 3 Abs. 2 wird folgender neue Satz 2 eingefügt:
„In den Ausbildungsveranstaltungen des Studienseminars kommt dem Erwerb inklusionspädagogischer Kompetenzen eine besondere Bedeutung zu.“

§ 21 Änderung der Landesverordnung über die pädagogische Ausbildung und Prüfung für das Lehramt der Lehrerin oder des Lehrers für Fachpraxis und der Fachlehrerin oder des Fachlehrers an berufsbildenden Schulen

Die Landesverordnung über die pädagogische Ausbildung und Prüfung für das Lehramt der Lehrerin oder des Lehrers für Fachpraxis und der Fachlehrerin oder des Fachlehrers an berufsbildenden Schulen vom 16. September 2013 (GVBl. S. 372, 2014 S. 22, BS 223-1-55) wird wie folgt geändert:
1.
Dem § 1 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
„Zur Vorbereitung auf einen inklusiven Unterricht sind Kompetenzen zu erwerben, die zu grundlegendem inklusionspädagogischen Handeln und zu einer wirkungsvollen Zusammenarbeit in multiprofessionellen Teams befähigen.“
2.
In § 3 Abs. 3 wird folgender neue Satz 2 eingefügt:
„In den Ausbildungsveranstaltungen des Studienseminars kommt dem Erwerb inklusionspädagogischer Kompetenzen eine besondere Bedeutung zu.“

§ 22 Inkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
(2) § 16 findet keine Anwendung auf Studierende, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes einen lehramtsbezogenen Bachelor- oder Masterstudiengang an einer Universität des Landes begonnen haben.
(3) Die §§ 17 bis 19 finden keine Anwendung auf Anwärterinnen und Anwärter, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes in den jeweiligen Vorbereitungsdienst für ein Lehramt eingestellt worden sind.
(4) § 20 findet keine Anwendung auf Lehrkräfte, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits eingestellt worden sind und eine pädagogische Zusatzausbildung absolvieren.
(5) § 21 findet keine Anwendung auf Lehrkräfte, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits eingestellt worden sind und eine pädagogische Ausbildung absolvieren.
Mainz, den 27. November 2015 Die Ministerpräsidentin Malu Dreyer
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