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Landesverordnung über das Deutsche Forschungsinstitut für öffentliche Verwaltung Vom 10. Dezember 2015

Landesverordnung über das Deutsche Forschungsinstitut für öffentliche Verwaltung Vom 10. Dezember 2015
Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Landesverordnung über das Deutsche Forschungsinstitut für öffentliche Verwaltung vom 10. Dezember 201501.01.2016
Eingangsformel01.01.2016
§ 1 - Aufgaben, Aufsicht01.01.2016
§ 2 - Direktorin oder Direktor01.01.2016
§ 3 - Beirat01.01.2016
§ 4 - Institutsverwaltungsrat01.01.2016
§ 5 - Personal, Finanzierung01.01.2016
§ 6 - Institutsordnung01.01.2016
§ 7 - Übergangsbestimmungen01.01.2016
§ 8 - Inkrafttreten01.01.2016
Aufgrund des § 70 des Landesgesetzes über die Deutsche Universität für Verwaltungswissenschaften Speyer in der Fassung vom 19. November 2010 (GVBl. S. 502), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. November 2015 (GVBl. S. 417), BS 223-20, wird verordnet:

§ 1 Aufgaben, Aufsicht

(1) In Erfüllung seiner Aufgabe zur Forschung im Bereich der Verwaltungswissenschaften (§ 67 Abs. 2 des Landesgesetzes über die Deutsche Universität für Verwaltungswissenschaften Speyer - DUVwG -) führt das Deutsche Forschungsinstitut für öffentliche Verwaltung (Forschungsinstitut) insbesondere fachübergreifende Forschungsvorhaben durch, veröffentlicht seine Forschungsergebnisse, pflegt die Zusammenarbeit mit anderen in- und ausländischen wissenschaftlichen Einrichtungen und veranstaltet internationale wissenschaftliche Konferenzen zu verwaltungswissenschaftlichen Fragestellungen sowie andere Fachtagungen. Das Forschungsinstitut unterstützt die Erfüllung der praktischen Aufgaben der öffentlichen Verwaltung (Verwaltungspraxis) durch Beratung im Bereich der Verwaltungswissenschaften.
(2) Das Forschungsinstitut entwickelt ein Leitbild und ein Forschungsprogramm, aus dem sich die Forschungsschwerpunkte ergeben. Das Forschungsprogramm ist jährlich fortzuschreiben. Darüber hinaus stellt das Forschungsinstitut einen jährlichen Arbeitsplan auf, aus dem sich der für die Forschungsleistungen erforderliche personelle, finanzielle und zeitliche Aufwand ergibt. Das Forschungsinstitut richtet ein auf Dauer und Nachhaltigkeit ausgelegtes Qualitätssicherungssystem ein.
(3) § 2 Abs. 1 Satz 3 und 4 und Abs. 2 Satz 1 DUVwG sowie die §§ 9, 75 und 76 DUVwG gelten für das Forschungsinstitut entsprechend.

§ 2 Direktorin oder Direktor

(1) Die Berufung der Direktorin oder des Direktors des Forschungsinstituts erfolgt auf Vorschlag des Institutsverwaltungsrats durch das für das Hochschulwesen zuständige Ministerium für die Dauer von sieben Jahren. Wiederholte Berufungen sind zulässig. Für die vorzeitige Abberufung der Direktorin oder des Direktors gilt das Verfahren nach Satz 1 entsprechend.
(2) Die Direktorin oder der Direktor leitet und vertritt das Forschungsinstitut in alleiniger Verantwortung nach innen und außen, gerichtlich und außergerichtlich, soweit nicht eine Zuständigkeit anderer Organe ausdrücklich begründet ist. Sie oder er
1.
entwirft das Leitbild und das Forschungsprogramm des Forschungsinstituts,
2.
erstellt den Haushaltsvoranschlag,
3.
beruft und entlässt Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler ohne Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses als Programmbereichsleiterinnen oder Programmbereichsleiter sowie in weiteren Funktionen im Benehmen mit dem Institutsverwaltungsrat und dem Beirat,
4.
verantwortet die Durchführung der Qualitätssicherung,
5.
macht Vorschläge zur Berufung von Mitgliedern des Beirats,
6.
erstellt den Entwurf der Satzung des Forschungsinstituts,
7.
erstellt einen Gleichstellungsplan gemäß § 15 des Landesgleichstellungsgesetzes und
8.
berichtet dem Institutsverwaltungsrat regelmäßig, mindestens jedoch einmal jährlich, schriftlich über ihre oder seine Tätigkeit.
(3) Die Direktorin oder der Direktor regelt die Fragen der Vertretung in eigener Zuständigkeit. Bei der Erledigung ihrer oder seiner Aufgaben wird die Direktorin oder der Direktor von einer Geschäftsführerin oder einem Geschäftsführer unterstützt. Soweit zur Erledigung dieser Aufgaben nicht eigene Personal- oder Sachmittel des Forschungsinstituts zur Verfügung stehen, kann sich das Forschungsinstitut im Einvernehmen mit der Rektorin oder dem Rektor der Hochschule des Personals und der sächlichen Einrichtungen der Hochschule bedienen.
(4) Die Direktorin oder der Direktor nimmt gegenüber den Beschäftigten des Forschungsinstituts die Arbeitgeberfunktion wahr. Sie oder er ist Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter der Beamtinnen und Beamten und ernennt und entlässt diese, soweit die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident sich diese Befugnisse nicht aufgrund der Landesverordnung über die Ernennung und Entlassung der Landesbeamtinnen und Landesbeamten sowie der Richterinnen und Richter im Landesdienst vom 4. September 2012 (GVBl. S. 337, BS 2030-1-10) in der jeweils geltenden Fassung vorbehalten hat.

§ 3 Beirat

(1) Der Beirat besteht aus dem Wissenschaftlichen Beirat und dem Nutzerbeirat, die bei der Erfüllung ihrer Aufgaben gleichberechtigt zusammenarbeiten. Dem Beirat obliegen die wissenschaftliche Begleitung und die Verbindung des Forschungsinstituts mit der Verwaltungspraxis. Der Beirat
1.
nimmt zum Entwurf des Leitbilds des Forschungsinstituts Stellung,
2.
nimmt zum Entwurf des Forschungsprogramms hinsichtlich wissenschaftlicher Qualität und praktischer Relevanz sowie zu den künftigen Themenbereichen gegenüber dem Institutsverwaltungsrat Stellung,
3.
nimmt zu den Vorschlägen der Direktorin oder des Direktors zur beabsichtigten Berufung von Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern zur Mitarbeit im Forschungsinstitut ohne Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses Stellung,
4.
bewertet jährlich die Arbeit des Forschungsinstituts und macht gegenüber dem Institutsverwaltungsrat Empfehlungen zur weiteren Entwicklung des Forschungsinstituts,
5.
wirkt bei der Qualitätssicherung sowie der regelmäßigen Evaluierung der Forschungs- und Beratungstätigkeit des Forschungsinstituts mit der Direktorin oder dem Direktor sowie dem Institutsverwaltungsrat zusammen.
(2) Dem Wissenschaftlichen Beirat obliegt die wissenschaftliche Begleitung und Beratung des Forschungsinstituts. Er nimmt zu den Aufgaben nach Absatz 1 Satz 3 aus wissenschaftlicher Perspektive Stellung. Der Wissenschaftliche Beirat besteht aus mindestens drei und höchstens fünf nicht dem Forschungsinstitut angehörenden Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern, die verschiedene Fachrichtungen des Forschungsinstituts vertreten sollen. Mindestens ein Mitglied soll seine berufliche Tätigkeit im Ausland ausüben. Die Mitglieder werden auf Vorschlag der Direktorin oder des Direktors im Einvernehmen mit dem Institutsverwaltungsrat von dem für das Hochschulwesen zuständigen Ministerium für die Dauer von fünf Jahren berufen. Eine erneute Berufung ist zulässig.
(3) Der Nutzerbeirat dient der Beratung des Forschungsinstituts und der Verbindung des Forschungsinstituts mit der Verwaltungspraxis. Er nimmt zu den Aufgaben nach Absatz 1 Satz 3 aus Sicht der Verwaltungspraxis Stellung. Der Nutzerbeirat
1.
weist auf aus Nutzersicht relevante Aspekte bei der Durchführung von Forschungsvorhaben hin und
2.
unterstützt das Forschungsinstitut bei dem Wissenstransfer und bei der Positionierung des Forschungsinstituts im Bereich der Auftragsforschung sowie bei Beratungsleistungen.
Der Nutzerbeirat besteht aus mindestens 10 und höchstens 20 Personen aus der Verwaltungspraxis sowie aus für die Verwaltungspraxis relevanten und unter Beachtung des jeweiligen Forschungsprogramms auf Vorschlag der Direktorin oder des Direktors vom Institutsverwaltungsrat festgelegten Institutionen. Die Mitglieder werden auf Vorschlag der Direktorin oder des Direktors im Einvernehmen mit dem Institutsverwaltungsrat von dem für das Hochschulwesen zuständigen Ministerium für die Dauer von fünf Jahren berufen. Eine erneute Berufung ist zulässig. Dem Nutzerbeirat gehören drei Mitglieder des Institutsverwaltungsrats, davon jeweils eine der in § 4 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 bis 2 genannten Personen an.
(4) Der Wissenschaftliche Beirat und der Nutzerbeirat führen ihre Stellungnahmen zu einer gemeinsamen Stellungnahme zusammen und legen sie dem Institutsverwaltungsrat vor.
(5) Der Wissenschaftliche Beirat und der Nutzerbeirat wählen jeweils aus ihrer Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden, die gemäß Absatz 1 Satz 1 sowie Absatz 4 zusammenwirken. Der Wissenschaftliche Beirat und der Nutzerbeirat geben sich jeweils eine Geschäftsordnung.

§ 4 Institutsverwaltungsrat

(1) Unbeschadet der Rechts- und Fachaufsicht durch das für das Hochschulwesen zuständige Ministerium nimmt der Institutsverwaltungsrat die gemeinsame Aufsichtsfunktion durch die Träger des Forschungsinstituts wahr.
(2) Der Institutsverwaltungsrat schlägt dem für das Hochschulwesen zuständigen Ministerium eine zur Berufung als Direktorin oder Direktor geeignete Person vor. Der Institutsverwaltungsrat beschließt
1.
das Leitbild und das Forschungsprogramm des Forschungsinstituts,
2.
den Haushaltsvoranschlag,
3.
über die Vorschläge der Direktorin oder des Direktors zur Berufung der Mitglieder des Beirats,
4.
die Satzung des Forschungsinstituts.
(3) Das Einvernehmen des Institutsverwaltungsrats ist erforderlich für die Maßnahmen der Qualitätssicherung, insbesondere für die Festlegung der Leistungsindikatoren.
(4) Der Institutsverwaltungsrat besteht aus
1.
drei Vertreterinnen oder Vertretern des Bundes,
2.
drei Vertreterinnen oder Vertretern des Landes Rheinland-Pfalz, wobei ein Mitglied dem für das Hochschulwesen zuständigen Ministerium und ein Mitglied dem für Angelegenheiten der Rechtspflege oder dem für die Organisation der staatlichen Verwaltung zuständigen Ministerium angehören muss, sowie
3.
je einer Vertreterin oder einem Vertreter derjenigen Länder, die neben dem Land Rheinland-Pfalz Vertragsparteien der Vereinbarung nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 sind.
Die Mitglieder werden von den jeweils zuständigen Stellen dem für das Hochschulwesen zuständigen Ministerium des Landes Rheinland-Pfalz sowie der Direktorin oder dem Direktor namentlich benannt. Vertretung und Stimmenübertragung sind zulässig. Den Vorsitz führt das Mitglied, das dem für das Hochschulwesen zuständigen Ministerium des Landes Rheinland-Pfalz angehört; die Vertretung erfolgt durch das dem für Angelegenheiten der Rechtspflege oder dem für die Organisation der staatlichen Verwaltung zuständigen Ministerium des Landes Rheinland-Pfalz angehörende Mitglied. Die Direktorin oder der Direktor und die Programmbereichsleiterinnen und Programmbereichsleiter sowie die vorsitzenden Mitglieder des Wissenschaftlichen Beirats und des Nutzerbeirats nehmen ohne Stimmrecht an den Sitzungen des Institutsverwaltungsrats teil.
(5) Der Institutsverwaltungsrat gibt sich eine Geschäftsordnung. Beschlüsse des Institutsverwaltungsrats
1.
zu Fragen von forschungs- oder wissenschaftspolitischer Bedeutung,
2.
mit erheblichen finanziellen Auswirkungen oder
3.
mit Bezug auf das Leitungspersonal des Forschungsinstituts können nicht gegen die Stimmen des Landes Rheinland-Pfalz oder des Bundes gefasst werden.

§ 5 Personal, Finanzierung

(1) Das Personal des Forschungsinstituts steht im unmittelbaren Dienst des Landes Rheinland-Pfalz.
(2) Das Forschungsinstitut wird finanziert aus
1.
jährlichen Zuwendungen, die aufgrund einer Vereinbarung nach Artikel 91b des Grundgesetzes bereitgestellt werden, sowie
2.
weiteren Zuwendungen und sonstigen Einnahmen.

§ 6 Institutsordnung

Das Nähere über die Wahrnehmung der Aufgaben und die Organisation des Forschungsinstituts regelt eine Institutsordnung (Satzung), die der Genehmigung des für das Hochschulwesen zuständigen Ministeriums bedarf.

§ 7 Übergangsbestimmungen

(1) Die Amtszeit des bei Inkrafttreten dieser Verordnung im Amt befindlichen Institutsvorstands endet mit Inkrafttreten dieser Verordnung.
(2) Die oder der bei Inkrafttreten dieser Verordnung im Amt befindliche Direktorin oder Direktor des Forschungsinstituts bleibt für die noch verbleibende Amtszeit im Amt. Gleiches gilt für die Mitglieder des Wissenschaftlichen Beirats.
(3) Die bei Inkrafttreten dieser Verordnung im Amt befindlichen Mitglieder des Institutsverwaltungsrats bleiben im Amt. Ihre Amtszeit endet zum 31. Dezember 2018, soweit das entsendende Land oder der entsendende Bund ab dem 1. Januar 2019 nicht Vertragspartei der Vereinbarung nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 ist.
(4) An die Stelle der Vereinbarung nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 tritt bis zum 31. Dezember 2018 das Verwaltungsabkommen zwischen Bund und Ländern über die Errichtung einer Gemeinsamen Wissenschaftskonferenz (GWK-Abkommen) vom 11. September 2007 (BAnz. S. 7787) in der jeweils geltenden Fassung.

§ 8 Inkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2016 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Landesverordnung über das Deutsche Forschungsinstitut für öffentliche Verwaltung vom 15. Juni 2012 (GVBl. S. 213, BS 223-20-2) außer Kraft.
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