Weiterbildungsgesetz (WBG) Vom 17. November 1995
Weiterbildungsgesetz (WBG) Vom 17. November 1995
Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 19 des Gesetzes vom 22.12.2015 (GVBl. S. 461) |
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Weiterbildungsgesetz (WBG) vom 17. November 1995 | 01.10.2001 |
Erster Abschnitt - Allgemeine Grundsätze | 01.10.2001 |
§ 1 - Stellung und Begriff der Weiterbildung | 01.10.2001 |
§ 2 - Aufgaben der Weiterbildung | 01.01.2003 |
§ 3 - Volkshochschulen und Landesorganisationen der Weiterbildung in freier Trägerschaft | 01.01.2003 |
§ 4 - Anerkennung | 01.10.2001 |
§ 5 - Hauptberufliche pädagogische Fachkräfte | 01.10.2001 |
§ 6 - Förderungsgrundsatz | 01.10.2001 |
Zweiter Abschnitt - Volkshochschulen | 01.10.2001 |
§ 7 - Begriffsbestimmungen | 01.10.2001 |
§ 8 - Anerkennung | 01.10.2001 |
§ 9 - Förderung | 01.10.2001 |
Dritter Abschnitt - Landesorganisationen der Weiterbildung in freier Trägerschaft | 01.10.2001 |
§ 10 - Begriffsbestimmungen | 01.10.2001 |
§ 11 - Anerkennung | 01.10.2001 |
§ 12 - Förderung | 01.10.2001 |
Vierter Abschnitt - Umfang der Förderung | 01.10.2001 |
§ 13 - Personalkostenzuschüsse | 01.10.2001 |
§ 14 - Zuwendungen zum Betrieb | 01.10.2001 |
§ 15 - Besondere Zuwendungen | 01.10.2001 |
§ 16 - Förderung anderer Einrichtungen der Weiterbildung | 01.10.2001 |
§ 17 - Pädagogische Dienstleistungen | 01.10.2001 |
§ 18 - Verfahren | 01.10.2001 |
§ 19 - Bereitstellung von Gebäuden und Lehrmitteln | 30.12.2015 |
Fünfter Abschnitt - Landesbeirat und Beiräte für Weiterbildung | 01.10.2001 |
§ 20 - Grundsätze der Besetzung von Gremien | 01.10.2001 |
Erster Unterabschnitt - Landesbeirat für Weiterbildung | 01.10.2001 |
§ 21 - Zusammensetzung und Organisation | 01.01.2003 |
§ 22 - Aufgaben | 01.10.2001 |
§ 23 - Statistikkommission | 01.10.2001 |
Zweiter Unterabschnitt - Beiräte für Weiterbildung | 01.10.2001 |
§ 24 - Zusammensetzung und Organisation | 01.01.2003 |
§ 25 - Aufgaben | 01.10.2001 |
§ 26 - Regionale Weiterbildungszentren | 01.10.2001 |
Sechster Abschnitt - Übergangs- und Schlußbestimmungen | 01.10.2001 |
§ 27 - Beurlaubung | 01.07.2013 |
§ 28 - Zertifikate | 01.10.2001 |
§ 29 - Weiterbildungsstatistik | 01.10.2001 |
§ 30 - Zuständige Behörden | 01.10.2001 |
§ 31 - Durchführungsvorschriften | 01.10.2001 |
§ 32 - Übergangsbestimmungen | 01.10.2001 |
§§ 33 und 34 - (Änderungsbestimmungen) | 01.10.2001 |
§ 35 - Inkrafttreten | 01.10.2001 |
Erster Abschnitt Allgemeine Grundsätze
§ 1 Stellung und Begriff der Weiterbildung
(1) Weiterbildung ist ein eigenständiger mit Schule, Hochschule und Berufsausbildung gleichberechtigter und verbundener Teil des Bildungswesens in öffentlicher Verantwortung. Sie dient dem ganzen Menschen, seinen persönlichen, beruflichen und gesellschaftlichen Bedürfnissen.
(2) Weiterbildung im Sinne des Gesetzes umfaßt organisiertes Lernen in den gleichrangigen und gleichwertigen Bereichen der allgemeinen, politischen und beruflichen Weiterbildung, soweit sie nicht Schule oder Hochschule, Berufsausbildung oder der außerschulischen Jugendbildung durch Gesetz, Rechts- oder Verwaltungsvorschriften zugeordnet oder soweit sie nicht durch besondere Rechtsvorschriften erfaßt ist.
§ 2 Aufgaben der Weiterbildung
Weiterbildung dient der Verwirklichung des Rechts auf Bildung. Sie soll durch bedarfsgerechte Bildungsangebote zur Chancengerechtigkeit, insbesondere zur Gleichstellung von Frau und Mann und von behinderten und nicht behinderten Menschen, beitragen, Bildungsdefizite abbauen, die Vertiefung, Ergänzung und Erweiterung vorhandener oder den Erwerb neuer Kenntnisse, Fähigkeiten und Qualifikationen ermöglichen und zu eigenverantwortlichem und selbstbestimmtem Handeln im privaten und öffentlichen Leben sowie zur Mitwirkung und Mitverantwortung im beruflichen und öffentlichen Leben befähigen.
§ 3 Volkshochschulen und Landesorganisationen der Weiterbildung in freier Trägerschaft
(1) Maßnahmen der Weiterbildung werden gleichrangig und gleichwertig von anerkannten Volkshochschulen (§ 7) und anerkannten Landesorganisationen der Weiterbildung in freier Trägerschaft (§ 10 Abs. 1) oder deren Einrichtungen (§ 10 Abs. 2) durchgeführt.
(2) Volkshochschulen sowie Landesorganisationen und deren Einrichtungen müssen durch Art und Umfang der Tätigkeit, Struktur und Organisation sowie durch die räumliche, sachliche und personelle Ausstattung eine planmäßige und kontinuierliche Weiterbildung gewährleisten. Sie sollen ihre Aufgabe so wahrnehmen, dass die Grundrechte von Frauen und Männern sowie von behinderten Menschen auf Gleichberechtigung gewährleistet und bestehende Benachteiligungen von Frauen und von behinderten Menschen beseitigt werden. Die Programmplanung soll so gestaltet sein, daß die Teilnahme an Veranstaltungen auch für Personen mit Familienarbeit möglich ist.
(3) Das Recht auf Eigenständigkeit, die Freiheit der Lehrplangestaltung und die unabhängige Auswahl des Personals bleiben gewährleistet. § 35 des Privatschulgesetzes bleibt unberührt.
(4) Das Recht des Landes, eigene Einrichtungen der Weiterbildung zu errichten und zu unterhalten sowie entsprechende Maßnahmen durchzuführen und zu fördern, bleibt unberührt.
§ 4 Anerkennung
(1) Die Anerkennung einer Volkshochschule, einer Landesorganisation oder einer Heimbildungsstätte erfolgt auf schriftlichen Antrag. Sie kann mit Rückwirkung ausgesprochen werden, frühestens jedoch für den Zeitpunkt der Antragstellung, sofern die Voraussetzungen der Anerkennung zu diesem Zeitpunkt vorgelegen haben.
(2) Die anerkannten Volkshochschulen, Landesorganisationen und Heimbildungsstätten sind berechtigt, neben ihrer Bezeichnung den Zusatz "Gemäß rheinland-pfälzischem Weiterbildungsgesetz anerkannt" zu führen. Einrichtungen nach § 10 Abs. 2 sind berechtigt, den Hinweis auf die anerkannte Landesorganisation zu führen.
(3) Die anerkannten Volkshochschulen, Landesorganisationen und Heimbildungsstätten haben Änderungen von für die Anerkennung maßgeblichen Voraussetzungen unverzüglich der für die Anerkennung zuständigen Behörde mitzuteilen.
(4) Die Anerkennung ist zurückzunehmen, wenn festgestellt wird, daß eine der Voraussetzungen für ihre Erteilung von Anfang an nicht gegeben war, zu widerrufen, wenn festgestellt wird, daß sie später weggefallen ist oder die Verpflichtungen nach § 8 Abs. 1 Nr. 9 und 10, § 11 Abs. 1 Nr. 9 und 10 oder § 11 Abs. 2 Nr. 8 nicht erfüllt werden. Solange gewährleistet ist, daß die Maßnahmen der Weiterbildung ordnungsgemäß durchgeführt werden, kann für eine Übergangszeit bis zu einem Jahr von einem Widerruf abgesehen werden. Im Falle einer erneuten Anerkennung können frühere Anerkennungszeiten nur angerechnet werden, wenn der Widerruf wegen eines Trägerwechsels erfolgte.
§ 5 Hauptberufliche pädagogische Fachkräfte
Hauptberufliche pädagogische Fachkräfte im Sinne des Gesetzes sind Personen, die
1.
nach ihrem Werdegang und grundsätzlich nach ihrer Vorbildung für eine Tätigkeit in der Weiterbildung geeignet sind und
2.
in den Bereichen
a)
der pädagogischen und organisatorischen Planung von Weiterbildung,
b)
der Durchführung von Maßnahmen der Weiterbildung einschließlich eigenständiger pädagogischer Tätigkeit oder
c)
der Information und Beratung der an der Weiterbildung Interessierten
hauptamtlich oder hauptberuflich mit der regelmäßigen Arbeitszeit überwiegend pädagogisch tätig sind; dabei werden Teilzeitkräfte entsprechend dem jeweiligen Anteil ihrer Arbeitszeit berücksichtigt, wenn dieser Anteil jeweils mindestens die Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit beträgt.
§ 6 Förderungsgrundsatz
(1) Die Förderung der Weiterbildung nehmen das Land und die kommunalen Gebietskörperschaften nach Maßgabe dieses Gesetzes als öffentliche Aufgabe wahr. Die kommunalen Gebietskörperschaften erfüllen diese Aufgabe im Rahmen ihrer Pflicht, das Wohl ihrer Einwohner zu fördern. Die Förderung der Weiterbildung durch das Land erfolgt im Rahmen dieses Gesetzes nach Maßgabe des Landeshaushaltsplans.
(2) Die besondere Förderung der Weiterbildung außerhalb dieses Gesetzes bleibt unberührt.
Zweiter Abschnitt Volkshochschulen
§ 7 Begriffsbestimmungen
(1) Volkshochschulen im Sinne dieses Gesetzes sind Einrichtungen der Weiterbildung von überwiegend örtlicher oder regionaler Bedeutung, die
1.
von der Gebietskörperschaft, in deren Gebiet sie errichtet werden, getragen werden oder rechtsfähig sind und unter Beteiligung der Gebietskörperschaft auf gemeinnütziger Grundlage arbeiten sowie
2.
dem Verband der Volkshochschulen von Rheinland-Pfalz e. V. angehören.
(2) Volkshochschulen von überregionaler Bedeutung, die ihre Maßnahmen der Weiterbildung überwiegend in Form von Kursen mit einem jeweils weitgehend gleichbleibenden Kreis Teilnehmender sowie gemeinsamer Übernachtung und Verpflegung im eigengeführten Haus durchführen, sind Heimvolkshochschulen.
§ 8 Anerkennung
(1) Für jede kreisfreie Stadt, große kreisangehörige Stadt sowie für jede andere kommunale Gebietskörperschaft mit mehr als 25 000 Einwohnern sowie für jeden Landkreis ist eine Volkshochschule anzuerkennen, wenn sie
1.
ihren Auftrag im Rahmen der durch das Grundgesetz und die Verfassung für Rheinland-Pfalz festgelegten Ordnung wahrnimmt,
2.
ihren Sitz und ihren überwiegenden Einzugsbereich in Rheinland-Pfalz hat,
3.
die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 erfüllt und überwiegend Maßnahmen der Weiterbildung durchführt,
4.
nicht überwiegend auf Spezialgebieten tätig ist,
5.
nicht vorrangig gruppenspezifischen Eigeninteressen ihres Trägers oder eines Verbandes, insbesondere der innerbetrieblichen Fortbildung dient,
6.
nicht auf Gewinnerzielung gerichtet ist,
7.
ihre Veranstaltungen grundsätzlich jeder Person ohne Rücksicht auf politische, religiöse oder weltanschauliche Zugehörigkeit sowie Abstammung, Nationalität, gesellschaftliche oder berufliche Stellung zugänglich macht und ihre Programme veröffentlicht,
8.
ihre Arbeitsprogramme, Arbeitsergebnisse und Finanzierung gegenüber dem Land offenlegt,
9.
sich verpflichtet, im jeweiligen Beirat für Weiterbildung nach Maßgabe der §§ 24 und 25 mitzuarbeiten,
10.
sich verpflichtet, die notwendigen Angaben für die Weiterbildungsstatistik nach § 29 zur Verfügung zu stellen,
11.
eine hauptberufliche pädagogische Fachkraft im Bereich der Weiterbildung beschäftigt und
12.
Maßnahmen der Weiterbildung in einem Mindestumfang von 3 000 Weiterbildungsstunden jährlich durchführt.
(2) Im Einzelfall können abweichend von Absatz 1 zur Sicherung bestehender Strukturen Volkshochschulen, die von mehreren Gebietskörperschaften mit insgesamt mehr als 25 000 Einwohnern gemeinsam unterhalten werden, anerkannt werden, wenn der Bestand von Kreisvolkshochschulen dadurch nicht gefährdet wird und die Voraussetzungen nach Absatz 1 Nr. 1 bis 12 erfüllt sind.
(3) Eine Volkshochschule kann als Heimvolkshochschule anerkannt werden, wenn sie die Voraussetzungen nach Absatz 1 Nr. 1 bis 11 erfüllt und
1.
von einer kreisfreien Stadt, einem Landkreis oder dem Bezirksverband Pfalz getragen wird oder rechtsfähig ist, auf gemeinnütziger Grundlage arbeitet und sich eine der genannten Gebietskörperschaften wesentlich an ihr beteiligt und
2.
mindestens 1 000 Weiterbildungsstunden in Maßnahmen der Weiterbildung mit internatsmäßiger Unterbringung im eigengeführten Haus jährlich durchführt und dabei mindestens 40 Teilnehmende gleichzeitig unterbringen und verpflegen kann.
(4) Volkshochschulen, die am 1. Januar 1996 als Einrichtung der Weiterbildung anerkannt waren, bleiben weiterhin anerkannt, solange keine wesentliche Verringerung des Weiterbildungsangebotes und keine Anerkennung nach den Absätzen 1 bis 3 erfolgt. Sie sind entsprechend Absatz 1 Nr. 9 und 10 verpflichtet, im jeweiligen Beirat für Weiterbildung nach Maßgabe der §§ 24 und 25 mitzuarbeiten und die notwendigen Angaben für die Weiterbildungsstatistik nach § 29 zur Verfügung zu stellen.
§ 9 Förderung
(1) Das Land fördert die nach § 8 Abs. 1 bis 3 anerkannten Volkshochschulen durch Gewährung
1.
einer Grundförderung zu
a)
den Personalkosten für hauptberufliche pädagogische Fachkräfte, die für sie im Bereich der Weiterbildung tätig sind,
b)
den Kosten der Geschäftsstelle des Verbandes der Volkshochschulen von Rheinland-Pfalz e. V. und
2.
einer Angebotsförderung für die Planung und Durchführung von Maßnahmen der Weiterbildung (Zuwendungen zum Betrieb).
(2) Jede nach § 8 Abs. 1 bis 3 anerkannte Volkshochschule erhält nach Absatz 1 Nr. 1 Buchst. a einen Personalkostenzuschuß für eine hauptberufliche pädagogische Fachkraft. In kommunalen Gebietskörperschaften mit mehr als 50 000 Einwohnern werden weitere Personalkostenzuschüsse für Maßnahmen der Weiterbildung nach folgendem Schlüssel gewährt:
1.
bei über 20 000 Weiterbildungsstunden für eine hauptberufliche pädagogische Fachkraft,
2.
bei über 30 000 Weiterbildungsstunden für zwei hauptberufliche pädagogische Fachkräfte,
3.
bei über 40 000 Weiterbildungsstunden für drei hauptberufliche pädagogische Fachkräfte,
4.
bei über 50 000 Weiterbildungsstunden für vier hauptberufliche pädagogische Fachkräfte.
Dabei bleiben die Einwohner kommunaler Gebietskörperschaften, die an einer anderen nach § 8 Abs. 1 bis 4 anerkannten Volkshochschule beteiligt sind, unberücksichtigt.
(3) Der Verband der Volkshochschulen von Rheinland-Pfalz e. V. erhält nach Absatz 1 Nr. 1 Buchst. b für die Koordination und Förderung der Maßnahmen der Weiterbildung der ihm angehörenden anerkannten Volkshochschulen einen Personalkostenzuschuß für eine hauptberufliche pädagogische Fachkraft sowie weitere Zuwendungen in Höhe von 20 v.H. der Förderung für die Personalkosten der hauptberuflichen pädagogischen Fachkräfte nach Absatz 1 Nr. 1. Der Verband der Volkshochschulen von Rheinland-Pfalz e. V. hat sich zu verpflichten, die anerkannten Volkshochschulen im Landesbeirat für Weiterbildung nach den §§ 21 bis 23 zu vertreten.
(4) Volkshochschulen nach § 8 Abs. 4 erhalten
1.
eine pauschalierte Grundförderung und
2.
eine Angebotsförderung für die Planung und Durchführung von Maßnahmen der Weiterbildung (Zuwendungen zum Betrieb).
(5) Die Förderung der anerkannten Volkshochschulen erfolgt über den Verband der Volkshochschulen von Rheinland-Pfalz e. V. Dieser hat die Personalkostenzuschüsse nach Absatz 2 und die pauschalierte Grundförderung nach Absatz 4 Nr. 1 in vollem Umfange an die jeweilige Volkshochschule weiterzuleiten. Die Zuwendungen zum Betrieb werden vom Verband der Volkshochschulen von Rheinland-Pfalz e. V. auf die nach § 8 Abs. 1 bis 4 anerkannten Volkshochschulen verteilt. Die Verteilung soll sich am Schlüssel für die Mittelverteilung (§ 14) orientieren. Volkshochschulen in Gebieten mit geringem Weiterbildungsangebot sollen besonders berücksichtigt werden.
Dritter Abschnitt Landesorganisationen der Weiterbildung in freier Trägerschaft
§ 10 Begriffsbestimmungen
(1) Landesorganisationen der Weiterbildung in freier Trägerschaft im Sinne dieses Gesetzes sind Organisationen oder Zusammenschlüsse von Einrichtungen der Weiterbildung, die rechtsfähig sind und auf gemeinnütziger Grundlage arbeiten oder von einer juristischen Person des öffentlichen Rechtes oder einer gemeinnützigen juristischen Person des Privatrechtes getragen werden und landesweit
1.
Maßnahmen der Weiterbildung durchführen oder
2.
Maßnahmen der Weiterbildung der ihnen angeschlossenen Einrichtungen koordinieren und fördern
(Landesorganisationen).
(2) Einrichtungen der Weiterbildung im Sinne des Absatzes 1 sind Bildungswerke, Heimbildungsstätten, Verbände, Organisationen oder Institutionen, die
1.
rechtsfähig sind und auf gemeinnütziger Grundlage arbeiten oder von einer juristischen Person des öffentlichen Rechtes oder einer gemeinnützigen juristischen Person des Privatrechtes getragen werden,
2.
ihren Auftrag im Rahmen der durch das Grundgesetz und die Verfassung für Rheinland-Pfalz festgelegten Ordnung wahrnehmen,
3.
ihren Sitz und ihren überwiegenden Einzugsbereich in Rheinland-Pfalz haben,
4.
Maßnahmen der Weiterbildung durchführen,
5.
nicht auf Gewinnerzielung gerichtet sind und
6.
ihre Veranstaltungen grundsätzlich jeder Person ohne Rücksicht auf politische, religiöse oder weltanschauliche Zugehörigkeit sowie Abstammung, Nationalität, gesellschaftliche oder berufliche Stellung zugänglich machen und ihre Programme veröffentlichen.
(3) Die Rechtsstellung von Volkshochschulen nach § 7 bleibt unberührt.
§ 11 Anerkennung
(1) Eine Landesorganisation ist anzuerkennen, wenn sie
1.
ihren Auftrag im Rahmen der durch das Grundgesetz und die Verfassung für Rheinland-Pfalz festgelegten Ordnung wahrnimmt,
2.
ihren Sitz und ihren überwiegenden Einzugsbereich in Rheinland-Pfalz hat,
3.
die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 erfüllt und überwiegend Maßnahmen der Weiterbildung der ihr angehörenden Einrichtungen koordiniert und fördert oder selbst durchführt,
4.
nicht überwiegend auf Spezialgebieten tätig ist,
5.
nicht vorrangig gruppenspezifischen Eigeninteressen der Landesorganisation, der ihr angehörenden Einrichtungen, ihres Trägers oder eines ihrer Mitglieder, insbesondere der innerbetrieblichen Fortbildung dient,
6.
nicht auf Gewinnerzielung gerichtet ist,
7.
ihre Veranstaltungen grundsätzlich jeder Person ohne Rücksicht auf politische, religiöse oder weltanschauliche Zugehörigkeit sowie Abstammung, Nationalität, gesellschaftliche oder berufliche Stellung zugänglich macht und ihre Programme veröffentlicht,
8.
ihre Arbeitsprogramme, Arbeitsergebnisse und Finanzierung gegenüber dem Land offenlegt,
9.
sich verpflichtet, im jeweiligen Beirat für Weiterbildung nach Maßgabe der §§ 21 bis 25 mitzuarbeiten,
10.
sich verpflichtet, die notwendigen Angaben für die Weiterbildungsstatistik nach § 29 zur Verfügung zu stellen,
11.
eine Aufstellung vorlegt, aus der hervorgeht, welche Einrichtungen der Weiterbildung der Landesorganisation angeschlossen sind und
12.
seit mindestens drei Jahren besteht und in diesen drei Jahren ohne wesentliche Unterbrechung
a)
im Bereich der Weiterbildung eine hauptberufliche pädagogische Fachkraft für zentrale Aufgaben der Landesorganisation und je eine hauptberufliche pädagogische Fachkraft für jeden Regierungsbezirk tätig war und
b)
Maßnahmen der Weiterbildung in einem Mindestumfang von 9 000 Weiterbildungsstunden jährlich durchgeführt worden sind, davon mindestens 500 in jedem Regierungsbezirk.
(2) Eine Einrichtung einer anerkannten Landesorganisation kann als Heimbildungsstätte anerkannt werden, wenn sie
1.
ihre Maßnahmen der Weiterbildung überwiegend in Form von Kursen mit einem jeweils weitgehend gleichbleibenden Kreis Teilnehmender sowie gemeinsamer Übernachtung und Verpflegung im eigengeführten Haus durchführt,
2.
mindestens 1 000 Weiterbildungsstunden in Maßnahmen der Weiterbildung mit internatsmäßiger Unterbringung im eigengeführten Haus jährlich durchführt und dabei mindestens 40 Teilnehmende gleichzeitig unterbringen und verpflegen kann,
3.
eine hauptberufliche pädagogische Fachkraft im Bereich der Weiterbildung beschäftigt,
4.
die Voraussetzung des § 3 Abs. 2 erfüllt und überwiegend Maßnahmen der Weiterbildung durchführt,
5.
nicht überwiegend auf Spezialgebieten tätig ist,
6.
nicht vorrangig gruppenspezifischen Eigeninteressen der Landesorganisation, ihres Trägers oder eines Verbandes, insbesondere der innerbetrieblichen Fortbildung dient,
7.
ihre Arbeitsprogramme, Arbeitsergebnisse und Finanzierung gegenüber dem Land offenlegt,
8.
sich verpflichtet, die notwendigen Angaben für die Weiterbildungsstatistik nach § 29 zur Verfügung zu stellen.
§ 12 Förderung
(1) Das Land fördert die anerkannten Landesorganisationen durch Gewährung
1.
einer Grundförderung zu
a)
den Personalkosten für hauptberufliche pädagogische Fachkräfte, die für sie im Bereich der Weiterbildung tätig sind,
b)
den Kosten für die Geschäftsführung und
2.
einer Angebotsförderung für die Planung und Durchführung von Maßnahmen der Weiterbildung (Zuwendungen zum Betrieb); dabei können Maßnahmen der Weiterbildung von Einrichtungen, die mehreren Landesorganisationen angeschlossen sind, nur bei einer Landesorganisation berücksichtigt werden.
(2) Jede anerkannte Landesorganisation erhält nach Absatz 1 Nr. 1 Buchst. a eine Förderung für drei hauptberufliche pädagogische Fachkräfte für die Weiterbildung in den Regierungsbezirken. Weitere Personalkostenzuschüsse für Maßnahmen der Weiterbildung werden nach folgendem Schlüssel gewährt:
1.
bei über 40 000 Weiterbildungsstunden für eine hauptberufliche pädagogische Fachkraft,
2.
bei über 50 000 Weiterbildungsstunden für zwei hauptberufliche pädagogische Fachkräfte.
(3) Jede nach § 11 Abs. 2 anerkannte Heimbildungsstätte erhält:
1.
eine Grundförderung für eine hauptberufliche pädagogische Fachkraft, die für sie im Bereich der Weiterbildung tätig ist und
2.
eine Angebotsförderung für die Planung und Durchführung von Maßnahmen der Weiterbildung (Zuwendungen zum Betrieb).
Die Förderung erfolgt über die Landesorganisation.
(4) Für die Geschäftsführung jeder anerkannten Landesorganisation wird nach Absatz 1 Nr. 1 Buchst. b ein Personalkostenzuschuß für eine hauptberufliche pädagogische Fachkraft sowie weitere Zuwendungen in Höhe von 20 v.H. der Förderung für die Personalkosten der hauptberuflichen pädagogischen Fachkräfte nach Absatz 1 Nr. 1 und Absatz 3 Nr. 1 gewährt.
(5) Werden Maßnahmen der Weiterbildung einer anerkannten Landesorganisation von den ihr angeschlossenen Einrichtungen durchgeführt, werden die Zuwendungen zum Betrieb nach Absatz 1 Nr. 2 und Absatz 3 Nr. 2 von der Landesorganisation in eigener Verantwortung auf die Einrichtungen verteilt. Einrichtungen in Gebieten mit geringem Weiterbildungsangebot sollen besonders berücksichtigt werden.
Vierter Abschnitt Umfang der Förderung
§ 13 Personalkostenzuschüsse
Die Personalkostenzuschüsse werden als einheitliche Pauschale für jede nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 und § 12 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 3 Nr. 1 förderungsfähige hauptberufliche pädagogische Fachkraft gewährt. Für Teilzeitkräfte verringert sich die Pauschale entsprechend. Die Zuwendungen nach § 9 Abs. 4 Nr. 1 werden als einheitliche Pauschale gewährt, die 15 v.H. des Zuschusses für eine förderungsfähige hauptberufliche pädagogische Fachkraft beträgt.
§ 14 Zuwendungen zum Betrieb
Die Zuwendungen zum Betrieb, die die anerkannten Volkshochschulen, Landesorganisationen und Heimbildungsstätten erhalten können, werden nach einem Schlüssel ermittelt. Der Schlüssel für die Verteilung der Zuwendungen bestimmt sich nach dem Anteil der von den anerkannten Volkshochschulen, Landesorganisationen und Heimbildungsstätten oder den ihnen angehörenden Einrichtungen im zweiten Kalenderjahr vor dem laufenden Haushaltsjahr durchgeführten Weiterbildungsstunden von Maßnahmen der Weiterbildung und der Anzahl der daran Teilnehmenden. Dabei sind insbesondere Maßnahmen zur Förderung der Gleichstellung von Frau und Mann, längerfristige Maßnahmen, Maßnahmen mit internatsmäßiger Unterbringung sowie die Anzahl der hauptberuflichen pädagogischen Fachkräfte, die überwiegend Maßnahmen der Weiterbildung durchführen und für die keine Förderung nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 oder § 12 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 3 Nr. 1 erfolgen kann, zu berücksichtigen.
§ 15 Besondere Zuwendungen
(1) Das Land kann nach Maßgabe des Landeshaushaltsplans dem Verband der Volkshochschulen von Rheinland-Pfalz e. V., den anerkannten Volkshochschulen, den anerkannten Landesorganisationen sowie den ihnen angehörenden Einrichtungen Zuwendungen für
1.
Modellprojekte und Schwerpunktmaßnahmen und
2.
Investitionen
im Bereich der Weiterbildung gewähren. Förderungen auf Grund des § 9 Abs. 1 Nr. 2 und des § 12 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 3 Nr. 2 sind zu berücksichtigen. Zuwendungen für die einer anerkannten Landesorganisation angehörenden Einrichtung werden über die Landesorganisation gewährt.
(2) Schwerpunktmaßnahmen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 können insbesondere Maßnahmen der Weiterbildung zur Förderung der Gleichstellung von Frau und Mann, zum Nachholen von Schulabschlüssen, zu aktuellen Themen im Bereich der politischen Bildung, für bildungsbenachteiligte Zielgruppen und für das Weiterbildungspersonal sein.
§ 16 Förderung anderer Einrichtungen der Weiterbildung
Das Land kann nach Maßgabe des Landeshaushaltsplans anderen Einrichtungen der Weiterbildung für Modellprojekte und sonstige Maßnahmen, die im öffentlichen Interesse liegen und das Angebot der anerkannten Volkshochschulen und Landesorganisationen ergänzen, auf Antrag Zuwendungen gewähren.
§ 17 Pädagogische Dienstleistungen
Das Land kann nach Maßgabe des Landeshaushaltsplans Modellprojekte und sonstige Maßnahmen öffentlicher oder auf gemeinnütziger Grundlage arbeitender privater Institutionen fördern, die geeignet sind, der Weiterbildung anerkannter Volkshochschulen oder anerkannter Landesorganisationen in pädagogisch-didaktischer Hinsicht zu dienen.
§ 18 Verfahren
Die nach diesem Gesetz zu gewährenden Personalkostenzuschüsse werden jährlich im Landeshaushaltsplan verbindlich festgesetzt. Ihre Höhe ist so zu bemessen, daß die insgesamt für die Grundförderung nach den §§ 9 und 12 bereitzustellenden Mittel nicht höher sind als die Zuwendungen zum Betrieb nach § 14. Der Schlüssel zur Verteilung der Zuwendungen zum Betrieb wird jährlich vom fachlich zuständigen Ministerium unter Berücksichtigung der Empfehlungen der Statistikkommission nach § 23 Abs. 2 Satz 4 festgestellt. Das Verfahren zur Gewährung der Zuwendungen richtet sich nach § 44 der Landeshaushaltsordnung für Rheinland-Pfalz.
§ 19 Bereitstellung von Gebäuden und Lehrmitteln
(1) Für die Bereitstellung von Schulgebäuden, Schulanlagen und Lehrmitteln für Maßnahmen der Weiterbildung von anerkannten Volkshochschulen und Landesorganisationen sowie den ihnen angehörenden Einrichtungen gilt § 89 Abs. 1 des Schulgesetzes. Diese Regelung gilt auch für staatlich anerkannte Ersatzschulen, wenn ihnen Beiträge zu den Personal- und Sachkosten gewährt werden.
(2) Die Hochschulen des Landes sollen Gebäude, Büchereien, Bibliotheken und Lehrmittel für die in Absatz 1 Satz 1 genannten Veranstaltungen soweit zur Verfügung stellen, wie hochschulische Interessen nicht beeinträchtigt werden.
Fünfter Abschnitt Landesbeirat und Beiräte für Weiterbildung
§ 20 Grundsätze der Besetzung von Gremien
Bei der Besetzung des Landesbeirates, der Statistikkommission und der Beiräte für Weiterbildung soll darauf hingewirkt werden, daß Frauen zur Hälfte berücksichtigt werden.
Erster Unterabschnitt Landesbeirat für Weiterbildung
§ 21 Zusammensetzung und Organisation
(1) Das fachlich zuständige Ministerium beruft einen Landesbeirat für Weiterbildung.
(2) In den Landesbeirat für Weiterbildung wird für den Verband der Volkshochschulen von Rheinland-Pfalz e. V., jede anerkannte Landesorganisation, den Landkreistag, den Städtetag und den Gemeinde- und Städtebund auf deren Vorschlag je ein stimmberechtigtes Mitglied berufen. Ferner soll für weitere mit Fragen der Weiterbildung befaßte Organisationen im Lande, insbesondere Hochschulen, Kammern, Bildungseinrichtungen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer sowie Medienanstalten auf Antrag nach Anhörung des Landesbeirates für Weiterbildung jeweils ein stimmberechtigtes Mitglied berufen werden. Das fachlich zuständige Ministerium sowie die anderen Ministerien, die Landeszentrale für politische Bildung, der Landesjugendring, der Landesausschuß für Berufsbildung sowie der Landesfrauenbeirat und der Landesbeirat zur Teilhabe behinderter Menschen können jeweils ein Mitglied benennen, das mit beratender Stimme an den Sitzungen des Landesbeirates für Weiterbildung teilnimmt; das gleiche gilt für die Fraktionen des Landtags. Es sollen Frauen zur Hälfte berücksichtigt werden.
(3) Bei der Beschlußfassung des Landesbeirates für Weiterbildung haben:
1.
das stimmberechtigte Mitglied des Verbandes der Volkshochschulen von Rheinland-Pfalz e. V. zwei Stimmen,
2.
das stimmberechtigte Mitglied jeder anerkannten Landesorganisation zwei Stimmen und
3.
jedes weitere stimmberechtigte Mitglied eine Stimme.
(4) Für jedes stimmberechtigte Mitglied wird ein stellvertretendes Mitglied berufen.
(5) Der Landesbeirat für Weiterbildung wählt aus der Mitte seiner stimmberechtigten Mitglieder ein vorsitzendes Mitglied und zwei stellvertretende vorsitzende Mitglieder. Er gibt sich eine Geschäftsordnung.
(6) Das Land trägt nach Maßgabe des Landeshaushaltsplans die Kosten der Geschäftsführung des Landesbeirates für Weiterbildung einschließlich der Reisekosten der stimmberechtigten Mitglieder für die Teilnahme an den Sitzungen.
§ 22 Aufgaben
(1) Der Landesbeirat für Weiterbildung berät das fachlich zuständige Ministerium in allen grundsätzlichen Fragen der Weiterbildung.
(2) Der Landesbeirat für Weiterbildung ist vor dem Erlaß von Rechtsverordnungen oder Verwaltungsvorschriften nach diesem Gesetz zu hören. Er ist ferner vor der Anerkennung sowie vor dem Widerruf oder der Rücknahme der Anerkennung von Volkshochschulen und Landesorganisationen zu hören.
(3) Der Landesbeirat für Weiterbildung fördert die Zusammenarbeit in der Weiterbildung, insbesondere die Zusammenarbeit des Verbandes der Volkshochschulen von Rheinland-Pfalz e. V., der anerkannten Volkshochschulen und der anerkannten Landesorganisationen mit dem Ziel einer landesweiten Entwicklung und Qualitätssicherung der Weiterbildung. Dazu gehören insbesondere die:
1.
Entwicklung von Qualitätskriterien für die Maßnahmen der Weiterbildung sowie für die Weiterbildung des Weiterbildungspersonals,
2.
Mitwirkung an gemeinsamen Maßnahmen des Verbandes der Volkshochschulen von Rheinland-Pfalz e. V., der anerkannten Volkshochschulen, der anerkannten Landesorganisationen sowie anderer öffentlicher und privater Bildungseinrichtungen,
3.
Beratung und Unterstützung der Beiräte für Weiterbildung der kreisfreien Städte und Landkreise,
4.
Erarbeitung von Empfehlungen für die Geschäftsordnungen der Beiräte für Weiterbildung der kreisfreien Städte und Landkreise,
5.
Förderung der Zusammenarbeit mit Schulen, Hochschulen, den Trägern der beruflichen Bildung und der außerschulischen Jugendbildung, der Landeszentrale für politische Bildung sowie den Rundfunk- und Fernsehanstalten und
6.
Stellungnahme zur staatlichen Anerkennung von Zertifikaten im Sinne des § 28.
§ 23 Statistikkommission
(1) Beim Landesbeirat für Weiterbildung besteht eine Statistikkommission. Je ein stimmberechtigtes Mitglied dieser Statistikkommission wird vom Verband der Volkshochschulen von Rheinland-Pfalz e. V. sowie von jeder anerkannten Landesorganisation entsandt. Das fachlich zuständige Ministerium sowie das Statistische Landesamt benennen je ein Mitglied, das mit beratender Stimme an den Sitzungen der Statistikkommission teilnimmt. Empfehlungen der Statistikkommission sollen einvernehmlich erfolgen.
(2) Die Statistikkommission dient der Sicherung der Qualität der Weiterbildung. Sie berät das fachlich zuständige Ministerium bei der Entwicklung von Kriterien für die Erstellung der Weiterbildungsstatistik. Sie prüft die statistischen Mitteilungen der anerkannten Volkshochschulen und Landesorganisationen und erarbeitet eine fachliche Stellungnahme. Jährlich gibt die Statistikkommission zum 1. Dezember eines jeden Jahres auf der Grundlage der Weiterbildungsstatistik nach § 29 über den Landesbeirat für Weiterbildung dem fachlich zuständigen Ministerium eine Empfehlung für die Verteilung der Zuwendungen zum Betrieb nach § 14 für das jeweils folgende Kalenderjahr.
Zweiter Unterabschnitt Beiräte für Weiterbildung
§ 24 Zusammensetzung und Organisation
(1) Für jede kreisfreie Stadt und jeden Landkreis ist ein Beirat für Weiterbildung zu errichten. Für kreisfreie Städte und Landkreise, die sich zur gemeinsamen Aufgabenerfüllung entschließen, soll statt je eines Beirates ein gemeinsamer Beirat errichtet werden. Die Errichtung der Beiräte ist Aufgabe der kreisfreien Städte und Landkreise.
(2) In den Beiräten für Weiterbildung nach Absatz 1 Satz 1 sind mit je einem Mitglied vertreten:
1.
die anerkannten Volkshochschulen,
2.
die im Stadt- oder Kreisgebiet tätigen anerkannten Landesorganisationen,
3.
die kreisfreie Stadt oder der Landkreis,
4.
andere im Stadt- oder Kreisgebiet tätigen Einrichtungen der Weiterbildung, insbesondere der Hochschulen, sofern von diesen ein Mitglied benannt wird,
5.
die kommunalen Frauenbeauftragten und
6.
im Stadt- oder Kreisgebiet tätige Verbände behinderter Menschen; sie sollen sich auf ein Mitglied verständigen.
Es sollen Frauen zur Hälfte berücksichtigt werden.
(3) Wird ein gemeinsamer Beirat nach Absatz 1 Satz 2 gebildet, ist Absatz 2 für alle beteiligten kreisfreien Städte und Landkreise entsprechend anzuwenden.
(4) Jeder Beirat für Weiterbildung wählt aus seiner Mitte ein vorsitzendes Mitglied und ein stellvertretendes vorsitzendes Mitglied. Er gibt sich unter Berücksichtigung der Empfehlungen des Landesbeirates für Weiterbildung nach § 22 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 eine Geschäftsordnung, die auch eine angemessene Verteilung der Kosten auf die Mitglieder nach Absatz 2 zu enthalten hat.
§ 25 Aufgaben
(1) Die Beiräte für Weiterbildung haben in ihrem Tätigkeitsbereich im Interesse bedarfsgerechter Bildungsangebote zu einer Zusammenarbeit in der Weiterbildung, insbesondere von anerkannten Volkshochschulen und Landesorganisationen sowie Einrichtungen anderer Bildungsbereiche beizutragen.
(2) Zu den Aufgaben im Sinne des Absatzes 1 zählen insbesondere die:
1.
gemeinsame Herausgabe von Informationen, die über die Weiterbildungsangebote aller im Stadt- oder Kreisgebiet tätigen anerkannten Volkshochschulen und Landesorganisationen Auskunft geben,
2.
Mitwirkung bei der Planung von Verbundsystemen zum Aufbau von regionalen Datenbanken und zur Information und Beratung der an Weiterbildung Interessierten,
3.
Hilfestellung beim Ermitteln des jeweiligen Bedarfs an Weiterbildung,
4.
Prüfung der Möglichkeiten einer arbeitsteiligen, terminlichen und thematischen Abstimmung ihrer Programme,
5.
Anregung gemeinsamer Veranstaltungen und Maßnahmen der Werbung sowie die Unterstützung bei der Planung und Durchführung und
6.
Regelung der gemeinsamen Nutzung von Räumen, Gebäuden sowie Lehr- und Lernmitteln.
(3) Bei der Durchführung ihrer Aufgaben sollen die Beiräte für Weiterbildung andere Bildungseinrichtungen, insbesondere Schulen, Hochschulen, zuständige Stellen im Sinne des Berufsbildungsgesetzes, Landwirtschaftsschulen und Beratungsstellen sowie Einrichtungen der außerschulischen Jugendbildung einbeziehen.
§ 26 Regionale Weiterbildungszentren
Das Land kann nach Maßgabe des Landeshaushaltsplans zur Stärkung der Weiterbildung in den Regionen Zuwendungen für regionale Weiterbildungszentren gewähren. Voraussetzung hierfür ist, daß diese Zentren insbesondere
1.
der Förderung der Kooperation in der Weiterbildung,
2.
der bürgernahen Information und Beratung über Weiterbildung,
3.
dem Aufbau von Informationssystemen der Weiterbildung und
4.
der Verstärkung der Öffentlichkeitsarbeit für Weiterbildung
dienen. Träger der regionalen Weiterbildungszentren können die in § 24 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 4 genannten Institutionen sein. Der betroffene Beirat für Weiterbildung ist an der Planung und Durchführung der Projekte und Maßnahmen zu beteiligen.
Sechster Abschnitt Übergangs- und Schlußbestimmungen
§ 27 Beurlaubung
Werden Beamte unter Wegfall der Dienstbezüge zum Dienst beim Verband der Volkshochschulen von Rheinland-Pfalz e. V., bei einer anerkannten Volkshochschule oder bei einer anerkannten Landesorganisation oder einer ihrer Einrichtungen beurlaubt, so soll das dienstliche Interesse an der Beurlaubung im Sinne des § 30 Abs. 2 des Landesbesoldungsgesetzes anerkannt werden, wenn sie dort überwiegend für den Bereich der Weiterbildung tätig sind.
§ 28 Zertifikate
(1) Zertifikate von anerkannten Volkshochschulen und Landesorganisationen können staatlich anerkannt werden. Die Voraussetzungen für eine staatliche Anerkennung, insbesondere die Anforderungen an die Maßnahmen der Weiterbildung und die Bezeichnung der Zertifikate, werden nach Anhörung des Landesbeirates für Weiterbildung im Einvernehmen mit den Ministerien, deren Geschäftsbereich berührt wird, geregelt.
(2) Für Prüfungen zur Erlangung von Zertifikaten nach Absatz 1 können Prüfungsordnungen erlassen werden. In den Prüfungsordnungen sind insbesondere zu regeln:
1.
Zweck der Prüfung, Prüfungsgebiete,
2.
das Prüfungsverfahren einschließlich der Zusammensetzung des Prüfungsausschusses, der Zulassungsvoraussetzungen, der Bewertungsmaßstäbe und der Voraussetzungen des Bestehens der Prüfungen sowie
3.
die Erteilung der Zertifikate und die mit einer erfolgreichen Prüfung verbundenen Berechtigungen sowie die Folgen eines Nichtbestehens der Prüfung.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nur, soweit sie nicht in durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes getroffene Regelungen eingreifen.
§ 29 Weiterbildungsstatistik
(1) Für den Bereich der Weiterbildung werden jährlich statistische Erhebungen, insbesondere über das Personal, die Finanzierung, Art und Umfang der durchgeführten Maßnahmen der Weiterbildung und die Teilnehmenden an Bildungsveranstaltungen des Verbandes der Volkshochschulen von Rheinland-Pfalz e. V. sowie der anerkannten Volkshochschulen und Landesorganisationen durchgeführt.
(2) Die statistischen Erhebungen werden von den anerkannten Volkshochschulen und Landesorganisationen in Zusammenarbeit mit dem Statistischen Landesamt durchgeführt. Die Aufbereitung erfolgt durch das Statistische Landesamt.
§ 30 Zuständige Behörden
Das fachlich zuständige Ministerium bestimmt im Benehmen mit den Ministerien, deren Geschäftsbereich berührt wird, durch Rechtsverordnung die nach diesem Gesetz zuständigen Behörden.
§ 31 Durchführungsvorschriften
(1) Das fachlich zuständige Ministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit den Ministerien, deren Geschäftsbereich berührt wird, und nach Anhörung des Landesbeirates für Weiterbildung durch Rechtsverordnung
1.
die Maßnahmen der Weiterbildung (§ 1 Abs. 2) von anderen Maßnahmen abzugrenzen,
2.
das Nähere zu bestimmen über
a)
die hauptberuflichen pädagogischen Fachkräfte (§ 5),
b)
die Anerkennung von Volkshochschulen, Landesorganisationen und Heimbildungsstätten ( §§ 8 und 11),
c)
die Zuwendungen zum Betrieb (§ 14),
d)
die Berufung der Mitglieder des Landesbeirates für Weiterbildung (§ 21 Abs. 2) sowie die Kosten seiner Geschäftsführung einschließlich der Reisekosten der stimmberechtigten Mitglieder für die Teilnahme an den Sitzungen (§ 21 Abs. 6) und
e)
die staatliche Anerkennung von Zertifikaten (§ 28 Abs. 1),
3.
Prüfungsordnungen (§ 28 Abs. 2) zu erlassen und
4.
Regelungen über Umfang, Erhebung und Aufbereitung der Weiterbildungsstatistik (§ 29) zu treffen.
(2) Die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften erläßt das fachlich zuständige Ministerium im Benehmen mit den Ministerien, deren Geschäftsbereich berührt wird, und nach Anhörung des Landesbeirates für Weiterbildung.
§ 32 Übergangsbestimmungen
(1) Für die am 1. Januar 1996 nach dem bisher geltenden Recht staatlich anerkannten Einrichtungen und Landesorganisationen der Weiterbildung gilt folgendes:
1.
Der Verband der Volkshochschulen von Rheinland-Pfalz e. V. erhält längstens bis zum 31. Dezember 1998
a)
für die nach bisherigem Recht staatlich anerkannten Volkshochschulen, für die keine Anerkennung nach § 8 Abs. 1 bis 3 erfolgt und die Maßnahmen der Weiterbildung in mindestens gleichbleibendem Umfang durchführen, und
b)
für seine Geschäftsstelle
eine Förderung wie im Kalenderjahr 1995, soweit die Förderung nach § 9 diese nicht übersteigt. Die Verteilung erfolgt durch den Verband der Volkshochschulen von Rheinland-Pfalz e. V.
2.
Die nach bisher geltendem Recht staatlich anerkannten Landesorganisationen der Weiterbildung gelten zum 1. Januar 1996 als nach diesem Gesetz anerkannt; diese Anerkennung ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen des § 11 Abs. 1 Nr. 1 bis 11 nicht bis zum 31. Dezember 1996 und die Voraussetzungen des § 11 Abs. 1 Nr. 12 nicht bis zum 31. Dezember 1998 nachgewiesen werden; dabei müssen die Voraussetzungen des § 11 Abs. 1 Nr. 12 im Zeitpunkt des Nachweises für die Dauer von mindestens einem Jahr ohne wesentliche Unterbrechung erfüllt worden sein. Jede Landesorganisation nach Satz 1 erhält
a)
ab dem Zeitpunkt, in dem sämtliche Voraussetzungen dieses Gesetzes erfüllt sind, eine Förderung nach § 12 und
b)
bis zu dem Zeitpunkt, in dem sämtliche Voraussetzungen dieses Gesetzes erfüllt sind, längstens bis zum 31. Dezember 1998, eine Förderung, wie sie im Kalenderjahr 1995 der Landesorganisation und den ihr angeschlossenen staatlich anerkannten Einrichtungen gewährt wurde, sofern die Landesorganisation oder die ihr angeschlossenen Einrichtungen Maßnahmen der Weiterbildung insgesamt in mindestens gleichbleibendem Umfang durchführen; die Verteilung erfolgt durch die Landesorganisation.
3.
Für die Kalenderjahre 1996 und 1997 ist bei der Verteilung der Zuwendungen zum Betrieb nach § 14 der bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehenden Struktur und Gesamtentwicklung der Weiterbildung der nach dem bisher geltenden Recht staatlich anerkannten Einrichtungen und Landesorganisationen der Weiterbildung Rechnung zu tragen.
(2) Der Landesbeirat für Weiterbildung und die Beiräte für Weiterbildung sind bis zum 1. Juli 1996 neu zu errichten. Bis zu diesem Zeitpunkt werden deren Funktionen von den bisherigen Beiräten wahrgenommen.
§§ 33 und 34 (Änderungsbestimmungen)
§ 35 Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1996 in Kraft.
(2) (Aufhebungsbestimmung)
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