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Landesverordnung über dienst- und arbeitsrechtliche Zuständigkeiten im Geschäftsbereich des Ministeriums für Umwelt, Landwirtschaft, Ernährung, Weinbau und Forsten Vom 26. Februar 2015

Landesverordnung über dienst- und arbeitsrechtliche Zuständigkeiten im Geschäftsbereich des Ministeriums für Umwelt, Landwirtschaft, Ernährung, Weinbau und Forsten Vom 26. Februar 2015
Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 22.12.2015 (GVBl. S. 505)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Landesverordnung über dienst- und arbeitsrechtliche Zuständigkeiten im Geschäftsbereich des Ministeriums für Umwelt, Landwirtschaft, Ernährung, Weinbau und Forsten vom 26. Februar 201501.03.2015
Inhaltsverzeichnis01.03.2015
Eingangsformel01.03.2015
Teil 1 - Dienstrechtliche Zuständigkeiten01.03.2015
§ 1 - Ernennung, Versetzung, Abordnung, Ruhestand und Entlassung16.10.2015
§ 2 - Beamtenstatusgesetz und Landesbeamtengesetz16.10.2015
§ 3 - Landesdisziplinargesetz16.10.2015
§ 4 - Landesgleichstellungsgesetz30.12.2015
§ 5 - Landesreisekostengesetz16.10.2015
§ 6 - Landesumzugskostengesetz16.10.2015
§ 7 - Landesverordnung über die Wegstrecken- und Mitnahmeentschädigung nach § 6 des Landesreisekostengesetzes16.10.2015
§ 8 - Urlaubsverordnung16.10.2015
§ 9 - Landesbesoldungsgesetz16.10.2015
§ 10 - Landesbeamtenversorgungsgesetz16.10.2015
§ 11 - Zuständigkeiten bei Behördenleiterinnen und Behördenleitern16.10.2015
§ 12 - Zuständigkeitsvorbehalt01.03.2015
Teil 2 - Arbeitsrechtliche Zuständigkeiten01.03.2015
§ 13 - Entsprechende Anwendung dienstrechtlicher Zuständigkeiten16.10.2015
Teil 3 - Besondere Zuständigkeiten01.03.2015
§ 14 - Nationalparkamt01.03.2015
Teil 4 - Schlussbestimmung01.03.2015
§ 15 - Inkrafttreten01.03.2015
Inhaltsübersicht
Teil 1 Dienstrechtliche Zuständigkeiten
§ 1Ernennung, Versetzung, Abordnung, Ruhestand und Entlassung
§ 2Beamtenstatusgesetz und Landesbeamtengesetz
§ 3Landesdisziplinargesetz
§ 4Landesgleichstellungsgesetz
§ 5Landesreisekostengesetz
§ 6Landesumzugskostengesetz
§ 7Landesverordnung über die Wegstrecken- und Mitnahmeentschädigung nach § 6 des Landesreisekostengesetzes
§ 8Urlaubsverordnung
§ 9Landesbesoldungsgesetz
§ 10Landesbeamtenversorgungsgesetz
§ 11Zuständigkeiten bei Behördenleiterinnen und Behördenleitern
§ 12Zuständigkeitsvorbehalt
Teil2 Arbeitsrechtliche Zuständigkeiten
§ 13Entsprechende Anwendung dienstrechtlicher Zuständigkeiten
Teil3 Besondere Zuständigkeiten
§ 14Nationalparkamt
Teil 4 Schlussbestimmung
§ 15Inkrafttreten
Aufgrund
des Artikels 104 Satz 2 der Verfassung für Rheinland-Pfalz vom 18. Mai 1947 (VOBl. S. 209), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Dezember 2010 (GVBl. S. 547), BS 100-1,
des § 2 der Landesverordnung über die Ernennung und Entlassung der Landesbeamtinnen und Landesbeamten sowie der Richterinnen und Richter im Landesdienst vom 4. September 2012 (GVBl. S. 337, BS 2030-1-10),
des § 124 Abs. 1 Satz 1 des Landesbeamtengesetzes vom 20. Oktober 2010 (GVBl. S. 319), zuletzt geändert durch § 7 des Gesetzes vom 8. Juli 2014 (GVBl. S. 107), BS 2030-1,
des § 37 Abs. 3 Satz 4 und des § 54 Abs. 3 Satz 2 und 3 des Beamtenstatusgesetzes vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010), geändert durch Artikel 15 Abs. 16 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) und
des § 7 Abs. 2 Satz 1 des Verkündungsgesetzes vom 3. Dezember 1973 (GVBl. S. 375), geändert durch Artikel 23 des Gesetzes vom 7. Februar 1983 (GVBl. S. 17), BS 114-1,
wird verordnet:

Teil 1 Dienstrechtliche Zuständigkeiten

§ 1 Ernennung, Versetzung, Abordnung, Ruhestand und Entlassung

(1) Zuständig für die Ernennung, Versetzung, Abordnung, Ruhestandsversetzung, das Hinausschieben des Ruhestandsbeginns und die Entlassung der unmittelbaren Landesbeamtinnen und Landesbeamten sind das Landesamt für Umwelt sowie die Zentralstelle der Forstverwaltung für die Beamtinnen und Beamten der Besoldungsgruppen A 3 bis A 14 ihres Geschäftsbereichs mit Ausnahme der Leiterinnen und Leiter der Forstämter sowie sonstiger der Zentralstelle der Forstverwaltung direkt nachgeordneter eigenständiger Dienststellen.
(2) Die Zuständigkeit für die Ernennung umfasst auch die Zuständigkeit, ein anderes Amt mit gleicher Amtsbezeichnung oder ein anderes Amt mit gleichem Endgrundgehalt zu verleihen und das Einverständnis gemäß § 14 Abs. 4 Satz 1 und § 15 Abs. 3 Satz 1 des Beamtenstatusgesetzes (BeamtStG) sowie § 27 Abs. 2 Satz 2 des Landesbeamtengesetzes (LBG) zu erklären.
(3) Die Bestimmungen des § 45 LBG und des § 1 Abs. 2 der Landesverordnung über die Ernennung und Entlassung der Landesbeamtinnen und Landesbeamten sowie der Richterinnen und Richter im Landesdienst bleiben unberührt.

§ 2 Beamtenstatusgesetz und Landesbeamtengesetz

(1) Dem Landesamt für Umwelt sowie der Zentralstelle der Forstverwaltung werden für die Beamtinnen und Beamten ihres Geschäftsbereichs folgende Zuständigkeiten übertragen:
1.
nach § 22 Abs. 1 BeamtStG darüber zu entscheiden, ob die Voraussetzungen für eine Entlassung aus dem Beamtenverhältnis vorliegen, und nach § 30 Abs. 1 LBG den Tag der Beendigung des Beamtenverhältnisses festzustellen,
2.
nach § 37 Abs. 3 Satz 2 und 3 BeamtStG die Genehmigung zu erteilen, über Angelegenheiten, für die § 37 Abs. 1 BeamtStG gilt, vor Gericht oder außergerichtlich auszusagen oder Erklärungen abzugeben,
3.
nach § 37 Abs. 5 Satz 2 BeamtStG bei Versagung der Genehmigung Schutz zu gewähren,
4.
nach § 39 Satz 1 BeamtStG aus zwingenden dienstlichen Gründen die Führung der Dienstgeschäfte zu verbieten,
5.
nach § 41 Satz 2 BeamtStG Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten sowie früheren Beamtinnen und Beamten mit Versorgungsbezügen, die seinem oder ihrem Geschäftsbereich angehört haben, eine Erwerbstätigkeit oder sonstige Beschäftigung zu untersagen,
6.
nach § 42 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG die Zustimmung zu Belohnungen, Geschenken und sonstigen Vorteilen zu erteilen,
7.
im Rahmen des § 45 BeamtStG
a)
Rechtsschutz zu gewähren,
b)
aus besonderem Anlass einen unverzinslichen Vorschuss nach Maßgabe der Vorschussrichtlinien zu bewilligen,
8.
nach § 48 BeamtStG von Beamtinnen und Beamten, die vorsätzlich oder grob fahrlässig die ihnen obliegenden Pflichten verletzt haben, Ersatz für den daraus entstandenen Schaden zu verlangen,
9.
nach § 50 BeamtStG in Verbindung mit den §§ 87 bis 96 LBG die Personalakten zu führen; § 88 Abs. 2 LBG bleibt unberührt,
10.
in den Fällen des § 54 Abs. 3 Satz 2 BeamtStG über den Widerspruch zu entscheiden; Rechtsvorschriften, in denen von dieser Bestimmung abweichende Regelungen getroffen sind, bleiben unberührt,
11.
entlassenen Beamtinnen und Beamten nach § 32 Abs. 2 Satz 2 und 3 LBG die Erlaubnis zu erteilen, die Amtsbezeichnung mit dem Zusatz „außer Dienst“ oder „a. D.“ und die im Zusammenhang mit dem Amt verliehenen Titel zu führen, sowie diese Erlaubnis zurückzunehmen,
12.
nach § 52 LBG darüber zu entscheiden, ob Beamtinnen und Beamte von dienstlichen Handlungen ausgeschlossen sind,
13.
nach den §§ 70 und 71 LBG über den Ersatz von Sachschäden zu entscheiden und nach § 72 Abs. 3 LBG auf den Dienstherrn übergegangene Ansprüche gegen Dritte geltend zu machen,
14.
nach § 72 Abs. 1 Satz 1 LBG den auf den Dienstherrn übergegangenen gesetzlichen Schadensersatzanspruch gegen Dritte geltend zu machen,
15.
die mit der Arbeitszeit, einer Teilzeitbeschäftigung oder einer Beurlaubung zusammenhängenden Entscheidungen aufgrund der §§ 73, 75 und 76 bis 78 LBG sowie der Arbeitszeitverordnung zu treffen,
16.
die mit Altersteilzeit zusammenhängenden Entscheidungen aufgrund der §§ 75a und 75b LBG zu treffen,
17.
nach § 81 Abs. 2 Satz 2 LBG die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung zu verlangen,
18.
nach § 81 Abs. 2 Satz 3 LBG eine amtsärztliche Untersuchung anzuordnen,
19.
nach § 81 Abs. 3 Satz 1 LBG wegen schuldhaften Fernbleibens vom Dienst den Verlust der Bezüge festzustellen und den Beamtinnen und Beamten mitzuteilen,
20.
nach den §§ 82 bis 85 LBG und der Nebentätigkeitsverordnung die nebentätigkeitsrechtlichen Entscheidungen zu treffen.

§ 3 Landesdisziplinargesetz

(1) Unmittelbare Dienstvorgesetzte im Sinne des Landesdisziplinargesetzes (LDG) sind:
1.
die Präsidentin oder der Präsident des Landesamtes für Umwelt, Wasserwirtschaft und Gewerbeaufsicht sowie
2.
die Direktorin oder der Direktor der Zentralstelle der Forstverwaltung
für die Beamtinnen und Beamten ihres Geschäftsbereichs.
(2) Dem Landesamt für Umwelt sowie der Zentralstelle der Forstverwaltung werden folgende Zuständigkeiten übertragen:
1.
für die Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten ihres Geschäftsbereichs, nach § 14 Abs. 2 Satz 1 LDG die Disziplinarbefugnisse auszuüben,
2.
für die Beamtinnen und Beamten ihres Geschäftsbereichs
a)
nach § 39 Abs. 4 Nr. 1 LDG Kürzungen der Dienstbezüge bis zum zulässigen Höchstmaß zu verhängen und
b)
nach § 40 Abs. 2 Satz 1 LDG Disziplinarklage zu erheben.

§ 4 Landesgleichstellungsgesetz

Zuständig für die Erstellung der Gleichstellungspläne nach § 14 Abs. 1 Satz 1 des Landesgleichstellungsgesetzes sind das Landesamt für Umwelt sowie die Zentralstelle der Forstverwaltung für die Beamtinnen und Beamten ihres Geschäftsbereichs.

§ 5 Landesreisekostengesetz

(1) Dem Landesamt für Umwelt sowie, vorbehaltlich des Absatzes 2, der Zentralstelle der Forstverwaltung werden für die Beamtinnen und Beamten ihres Geschäftsbereichs folgende Zuständigkeiten übertragen:
1.
nach § 2 Abs. 2 des Landesreisekostengesetzes (LRKG) Dienstreisen - mit Ausnahme von Auslandsdienstreisen (§ 15 LRKG) - anzuordnen oder zu genehmigen und hierbei das zu benutzende Beförderungsmittel zu bestimmen,
2.
nach § 2 Abs. 2 in Verbindung mit § 15 LRKG Auslandsdienstreisen in Mitgliedstaaten der Europäischen Union und in die Schweiz anzuordnen oder zu genehmigen und hierbei das zu benutzende Beförderungsmittel zu bestimmen,
3.
nach § 6 Abs. 3 Nr. 1 LRKG private Kraftfahrzeuge als im überwiegenden dienstlichen Interesse gehalten anzuerkennen und
4.
nach § 13 Satz 5 LRKG die Reisekostenvergütung nach den §§ 7 und 8 LRKG weiter zu bewilligen.
(2) Den Forstämtern sowie sonstigen der Zentralstelle der Forstverwaltung direkt nachgeordneten eigenständigen Dienststellen wird für die Beamtinnen und Beamten ihres Geschäftsbereichs die Zuständigkeit nach Absatz 1 Nr. 1 übertragen.

§ 6 Landesumzugskostengesetz

Dem Landesamt für Umwelt sowie der Zentralstelle der Forstverwaltung werden für die Beamtinnen und Beamten ihres Geschäftsbereichs folgende Zuständigkeiten übertragen:
1.
nach § 2 Abs. 1 in Verbindung mit den §§ 3 und 4 des Landesumzugskostengesetzes (LUKG) Umzugskostenvergütung zuzusagen und über den Widerruf dieser Zusage zu entscheiden, sofern sie die den Umzug veranlassende dienstliche Maßnahme treffen,
2.
nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 LUKG die Räumung einer Dienstwohnung zu veranlassen und
3.
nach § 4 Abs. 2 Nr. 2 LUKG die Räumung einer landeseigenen oder im Besetzungsrecht des Landes stehenden Mietwohnung zu veranlassen.

§ 7 Landesverordnung über die Wegstrecken- und Mitnahmeentschädigung nach § 6 des Landesreisekostengesetzes

Dem Landesamt für Umwelt sowie der Zentralstelle der Forstverwaltung werden für die Beamtinnen und Beamten ihres Geschäftsbereichs die Zuständigkeit übertragen, nach § 2 Abs. 2 der Landesverordnung über die Wegstrecken- und Mitnahmeentschädigung nach § 6 des Landesreisekostengesetzes die regelmäßige dienstliche Mitbenutzung privateigener Kraftfahrzeuge zu vereinbaren.

§ 8 Urlaubsverordnung

Dem Landesamt für Umwelt sowie der Zentralstelle der Forstverwaltung werden für die Beamtinnen und Beamten ihres Geschäftsbereichs die Zuständigkeiten übertragen, nach § 25 Satz 2 und § 27 Abs. 1 Satz 2 der Urlaubsverordnung Urlaub bis zu zehn Arbeitstagen im Urlaubsjahr zu bewilligen.

§ 9 Landesbesoldungsgesetz

Dem Landesamt für Umwelt sowie der Zentralstelle der Forstverwaltung werden folgende Zuständigkeiten übertragen:
1.
für die Beamtinnen und Beamten ihres Geschäftsbereichs
a)
nach § 19 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 des Landesbesoldungsgesetzes (LBesG) Beamtinnen und Beamten den Ort, der Mittelpunkt ihrer dienstlichen Tätigkeit ist oder in dem sie mit Zustimmung der vorgesetzten Dienststelle wohnen, als dienstlichen Wohnsitz anzuweisen,
b)
nach Maßgabe des § 30 Abs. 1 und des § 31 LBesG die Entscheidung über die Festsetzung der Erfahrungsstufen zu treffen und diese nach § 29 Abs. 2 Satz 4 LBesG der Beamtin oder dem Beamten mitzuteilen, soweit dem Landesamt für Umwelt, Wasserwirtschaft und Gewerbeaufsicht oder der Zentralstelle der Forstverwaltung das Recht zur Ernennung übertragen wurde,
c)
nach § 29 LBesG in Verbindung mit den §§ 2 bis 4 der Landesverordnung zur Durchführung der §§ 27 und 42a des Bundesbesoldungsgesetzes vom 14. April 1999 (GVBl. S. 104, BS 2032-3) in der jeweils geltenden Fassung über die Gewährung von Leistungsstufen und über die Hemmung des Aufstiegs in die nächsthöhere Stufe zu entscheiden,
d)
nach § 30 Abs. 2 Nr. 4 LBesG schriftlich anzuerkennen, dass eine Beurlaubung ohne Dienstbezüge dienstlichen Interessen oder öffentlichen Belangen dient, sofern die Dauer der Beurlaubung drei Monate nicht übersteigt,
e)
nach § 33 LBesG in Verbindung mit den §§ 5 bis 7 der Landesverordnung zur Durchführung der §§ 27 und 42a des Bundesbesoldungsgesetzes über die Gewährung von Leistungsprämien und Leistungszulagen zu entscheiden und
f)
nach § 52 Abs. 1 LBesG über die Gewährung der Ausgleichszulage bei Dienstherrenwechsel zu entscheiden, soweit dem Landesamt für Umwelt, Wasserwirtschaft und Gewerbeaufsicht oder der Zentralstelle der Forstverwaltung das Recht zur Ernennung übertragen wurde,
2.
für die Beamtinnen und Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst ihres Geschäftsbereichs
a)
bei Nichterfüllung von Auflagen nach § 57 Abs. 5 LBesG über die Rückforderung der Anwärterbezüge zu entscheiden und
b)
nach § 62 LBesG den Anwärtergrundbetrag herabzusetzen.

§ 10 Landesbeamtenversorgungsgesetz

(1) Dem Landesamt für Umwelt sowie der Zentralstelle der Forstverwaltung werden für die Beamtinnen und Beamten ihres Geschäftsbereichs folgende Zuständigkeiten übertragen:
1.
nach § 41 Abs. 3 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes (LBeamtVG) eine ärztliche Untersuchung zur Entscheidung über die Gewährung von Unfallfürsorge anzuordnen,
2.
nach § 43 Abs. 3 LBeamtVG die erforderlichen Entscheidungen im Zusammenhang mit der Verpflichtung der oder des Verletzten, sich Maßnahmen des Heilverfahrens zu unterziehen, zu treffen,
3.
nach den §§ 43, 44 und 54 LBeamtVG über die Gewährung von Unfallfürsorgeleistungen zu entscheiden,
4.
nach § 57 Abs. 3 Satz 3 LBeamtVG über die Anerkennung eines Dienstunfalls und die Gewährung von Unfallfürsorge zu entscheiden,
5.
nach § 58 Abs. 2 LBeamtVG Unfallfürsorge zu versagen und
6.
nach § 60 LBeamtVG über die Gewährung von Übergangsgeld zu entscheiden.
(2) Die Zuständigkeit des für das Beamtenversorgungsrecht zuständigen Ministeriums für versorgungsrechtliche Angelegenheiten mit grundsätzlicher, über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung nach § 9 Abs. 4 LBeamtVG und für Entscheidungen nach § 9 Abs. 1 LBeamtVG bleibt unberührt.

§ 11 Zuständigkeiten bei Behördenleiterinnen und Behördenleitern

(1) Soweit durch die Bestimmungen der §§ 2 bis 10 die Präsidentin oder der Präsident des Landesamtes für Umwelt oder die Direktorin oder der Direktor der Zentralstelle der Forstverwaltung betroffen ist, bleibt das Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft, Ernährung, Weinbau und Forsten zuständig; ausgenommen sind die Zuständigkeiten nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 und 2, soweit die Dienstreisen nicht länger als einen Tag dauern.
(2) Die Zuständigkeit nach § 5 Abs. 2 gilt hinsichtlich der Leiterinnen und Leiter der Forstämter sowie sonstiger der Zentralstelle der Forstverwaltung direkt nachgeordneter eigenständiger Dienststellen nur für Inlandsdienstreisen, die nicht länger als einen Tag dauern.

§ 12 Zuständigkeitsvorbehalt

In Fällen besonderer Bedeutung kann sich das Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft, Ernährung, Weinbau und Forsten durch eine vorherige Erklärung die Zuständigkeit vorbehalten.

Teil 2 Arbeitsrechtliche Zuständigkeiten

§ 13 Entsprechende Anwendung dienstrechtlicher Zuständigkeiten

In Personalangelegenheiten der staatlichen Beschäftigten im Geschäftsbereich des Landesamtes für Umwelt sowie der Zentralstelle der Forstverwaltung finden die vorstehenden für den Beamtenbereich geltenden Zuständigkeitsregelungen mit der Maßgabe Anwendung, dass die Beschäftigten der Entgeltgruppen E 1 bis E 3 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) sowie der ihn ergänzenden Tarifverträge den Beamtinnen und Beamten der Besoldungsgruppe A 3 und die Beschäftigten der Entgeltgruppen E 4 bis E 14 TV-L den Beamtinnen und Beamten der Besoldungsgruppen A 4 bis A 14 entsprechen.

Teil 3 Besondere Zuständigkeiten

§ 14 Nationalparkamt

(1) Der Zentralstelle der Forstverwaltung wird für die unmittelbaren Landesbeamtinnen und Landesbeamten sowie für die staatlichen Beschäftigten des Nationalparkamtes die Zuständigkeit für die in den §§ 1 bis 10 und 13 genannten dienst- und arbeitsrechtlichen Befugnisse, soweit dort die Zuständigkeit der Zentralstelle der Forstverwaltung bestimmt ist, übertragen.
(2) Die Bestimmungen des § 11 Abs. 1 und des § 12 finden für den Bereich des Nationalparkamtes entsprechende Anwendung.

Teil 4 Schlussbestimmung

§ 15 Inkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. März 2015 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Landesverordnung über dienst- und arbeitsrechtliche Zuständigkeiten im Geschäftsbereich des Ministeriums für Umwelt und Forsten vom 20. Januar 2000 (GVBl. S. 53), zuletzt geändert durch Artikel 4 Nr. 5 der Verordnung vom 30. Dezember 2008 (GVBl. 2009 S. 20), BS 2030-1-26, außer Kraft.
Mainz, den 26. Februar 2015 Die Ministerin für Umwelt, Landwirtschaft, Ernährung, Weinbau und Forsten Ulrike Höfken
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