LKErG
DE - Landesrecht RLP

Landesgesetz über die Errichtung des Landeskrankenhauses - Anstalt des öffentlichen Rechts - (LKErG) Vom 17. November 1995

Landesgesetz über die Errichtung des Landeskrankenhauses - Anstalt des öffentlichen Rechts - (LKErG) Vom 17. November 1995
Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch § 49 des Gesetzes vom 22.12.2015 (GVBl. S. 487)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Landesgesetz über die Errichtung des Landeskrankenhauses - Anstalt des öffentlichen Rechts - (LKErG) vom 17. November 199501.10.2001
Inhaltsverzeichnis01.10.2001
§ 1 - Errichtung01.10.2001
§ 2 - Übergang der Landesbetriebe01.10.2001
§ 3 - Aufgaben01.01.2016
§ 4 - Anstaltsträger01.10.2001
§ 5 - Organe01.10.2001
§ 6 - Zusammensetzung des Aufsichtsrats, Entschädigung der Mitglieder01.10.2001
§ 7 - Beschlußfassung des Aufsichtsrats, Geschäftsordnung01.08.2003
§ 8 - Aufgaben des Aufsichtsrats01.08.2003
§ 9 - Geschäftsführung01.10.2001
§ 10 - Loyalitäts- und Schweigepflicht01.10.2001
§ 11 - Satzung01.10.2001
§ 12 - Grundsätze der Wirtschaftsführung01.10.2001
§ 13 - Kapitalausstattung01.10.2001
§ 14 - Anstaltsvermögen01.10.2001
§ 15 - Abgabenfreiheit01.10.2001
§ 16 - Rechtsaufsicht01.10.2001
§ 17 - Personal01.07.2013
§ 18 - Übergangsbestimmungen01.10.2001
§ 19 - Inkrafttreten01.10.2001
Inhaltsübersicht
§ 1Errichtung
§ 2Übergang der Landesbetriebe
§ 3Aufgaben
§ 4Anstaltsträger
§ 5 Organe
§ 6Zusammensetzung des Aufsichtsrats, Entschädigung der Mitglieder
§ 7Beschlußfassung des Aufsichtsrats, Geschäftsordnung
§ 8Aufgaben des Aufsichtsrats
§ 9Geschäftsführung
§ 10Loyalitäts- und Schweigepflicht
§ 11Satzung
§ 12Grundsätze der Wirtschaftsführung
§ 13Kapitalausstattung
§ 14Anstaltsvermögen
§ 15Abgabenfreiheit
§ 16Rechtsaufsicht
§ 17Personal
§ 18Übergangsbestimmungen
§ 19Inkrafttreten

§ 1 Errichtung

(1) Das Land errichtet eine gemeinnützige Anstalt für Einrichtungen der psychiatrischen und neurologischen Krankenhausbehandlung und Rehabilitation (Anstalt). Sie führt den Namen "Landeskrankenhaus - Anstalt des öffentlichen Rechts -" und hat ihren Sitz in Andernach.
(2) Die Anstalt ist eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts. Sie besitzt Dienstherrnfähigkeit und kann unter ihrem Namen handeln, klagen und verklagt werden.
(3) Die Anstalt verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung.
(4) Die Anstalt entsteht mit dem Übergang der Landesbetriebe nach § 2.

§ 2 Übergang der Landesbetriebe

Die bisherigen Landesbetriebe
1.
Landesnervenklinik Alzey,
2.
Landesnervenklinik Andernach und
3.
Neurologisches Landeskrankenhaus Meisenheim
gehen unter Aufhebung der bisherigen Rechtsform am 1. Januar 1997 auf die Anstalt über. Das Vermögen der in Satz 1 genannten Landesbetriebe gemäß den zum 31. Dezember 1996 erstellten Schlußbilanzen mit Ausnahme der Grundstücke ist unentgeltlich auf die Anstalt zu übertragen. Die Anstalt hat die Verpflichtungen des Landes, soweit sie dem Aufgabenbereich der Landesbetriebe zuzurechnen sind, zu übernehmen. § 415 des Bürgerlichen Gesetzbuches bleibt unberührt. Das Land hat der Anstalt das Erbbaurecht an den zum Zeitpunkt des Übergangs der Landesbetriebe für den Betrieb der Anstalt notwendigen Grundstücken zu bestellen.

§ 3 Aufgaben

(1) Die Anstalt erbringt insbesondere
1.
Krankenhausbehandlung,
2.
Leistungen der Eingliederungshilfe,
3.
Pflegeleistungen und
4.
Leistungen für eine angemessene Beschäftigung
für Personen mit psychiatrischen oder neurologischen Störungen, Krankheiten oder Behinderungen; hierzu gehört auch die Krankenhausbehandlung von Gefangenen und von im Rahmen der Sicherungsverwahrung oder der Therapieunterbringung Untergebrachten, soweit diese ausnahmsweise außerhalb des Vollzugs erfolgt. Ihr obliegt darüber hinaus die Durchführung von Maßregeln der Besserung und Sicherung nach Maßgabe des Maßregelvollzugsgesetzes und von sonstigen gerichtlichen Unterbringungsanordnungen.
(2) Das fachlich zuständige Ministerium wird ermächtigt, der Anstalt durch Rechtsverordnung weitere Aufgaben und Einrichtungen zu übertragen; die Rechtsverordnung ergeht im Benehmen mit der Anstalt.
(3) Die Anstalt unterhält nach Maßgabe ihrer Satzung die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Einrichtungen, insbesondere die in § 2 Satz 1 genannten, auf die Anstalt übergegangenen und die nach Absatz 2 übertragenen Einrichtungen. Die Anstalt kann Leistungen auch für andere Zwecke bereitstellen, soweit diese mit ihrer Aufgabenstellung in Zusammenhang stehen.
(4) Die Anstalt hat eine qualifizierte, bedarfsgerechte und an den Bedürfnissen der kranken und behinderten Menschen orientierte Aufgabenerfüllung zu gewährleisten. Dabei unterliegt sie den Grundsätzen einer leistungsfähigen, sparsamen und wirtschaftlichen Betriebsführung.
(5) Die Anstalt berücksichtigt und unterstützt im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben die landespolitischen Zielsetzungen.

§ 4 Anstaltsträger

(1) Das Land ist Träger der Anstalt (Anstaltsträger). Der Anstaltsträger ist verpflichtet, die Anstalt für die Dauer ihres Bestehens funktionsfähig zu erhalten; bedarfsorientierte Änderungen sowie sonstige Maßnahmen auf Grund bundes- oder landesrechtlicher Vorschriften bleiben unberührt.
(2) Für Verbindlichkeiten der Anstalt haftet neben dem Vermögen der Anstalt das Land unbeschränkt, wenn und soweit die Befriedigung aus dem Vermögen der Anstalt nicht zu erlangen ist (Gewährträgerhaftung).

§ 5 Organe

Die Organe der Anstalt sind der Aufsichtsrat und die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer.

§ 6 Zusammensetzung des Aufsichtsrats, Entschädigung der Mitglieder

(1) Der Aufsichtsrat besteht aus sechs Mitgliedern, davon drei das fachlich zuständige Ministerium vertretende Mitglieder, ein das für Finanzen zuständige Ministerium vertretendes Mitglied und zwei Mitglieder mit beratender Stimme auf Vorschlag der für die Anstalt zuständigen Personalvertretung. Das das für Finanzen zuständige Ministerium vertretende Mitglied wird von diesem berufen; die übrigen Mitglieder werden vom fachlich zuständigen Ministerium berufen. Das fachlich zuständige Ministerium bestimmt ein stimmberechtigtes Mitglied zum vorsitzenden Mitglied und ein stimmberechtigtes Mitglied zum stellvertretenden vorsitzenden Mitglied.
(2) Für jedes Mitglied ist ein stellvertretendes Mitglied zu berufen; soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die für Mitglieder getroffenen Regelungen für die stellvertretenden Mitglieder entsprechend.
(3) Die Amtsdauer der Mitglieder beträgt fünf Jahre; die Mitglieder bleiben bis zur Berufung der ihnen nachfolgenden Mitglieder im Amt. Die erneute Berufung ist zulässig.
(4) Die Mitglieder können aus wichtigem Grund abberufen werden; sie sind abzuberufen, wenn sie dies beantragen. Mitglieder, die auf Vorschlag der für die Anstalt zuständigen Personalvertretung berufen worden sind, können gegen ihren Willen nur abberufen werden, wenn die Personalvertretung der Abberufung zustimmt.
(5) Die Mitgliedschaft im Aufsichtsrat ist ehrenamtlich; die Mitglieder erhalten Aufwandsentschädigung, deren Höhe in der Geschäftsordnung festzulegen ist.

§ 7 Beschlußfassung des Aufsichtsrats, Geschäftsordnung

(1) Der Aufsichtsrat ist beschlußfähig, wenn sämtliche Mitglieder ordnungsgemäß geladen und mindestens drei stimmberechtigte Mitglieder anwesend sind. Die Zahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder ist für die Beschlußfassung ohne Bedeutung, wenn über dieselbe Angelegenheit wegen Beschlußunfähigkeit in einer zweiten Sitzung erneut verhandelt wird; in der zweiten Einladung ist hierauf ausdrücklich hinzuweisen.
(2) Der Aufsichtsrat faßt seine Beschlüsse mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder; jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des vorsitzenden Mitglieds den Ausschlag. Bei Entscheidungen nach § 8 Abs. 1 Satz 4 Nr. 4, 5, 9 und 11 sind die Beschlüsse einstimmig zu fassen.
(3) Eine schriftliche, elektronische oder fernmündliche Beschlußfassung ist zulässig, wenn kein Mitglied widerspricht; Absatz 2 gilt entsprechend.
(4) Der Aufsichtsrat gibt sich eine Geschäftsordnung.

§ 8 Aufgaben des Aufsichtsrats

(1) Der Aufsichtsrat legt die betrieblichen Ziele der Anstalt unter Beachtung der landespolitischen Zielsetzungen (§ 3 Abs. 5) fest und überwacht deren Umsetzung. Er hat das fachlich zuständige Ministerium über wesentliche die Anstalt betreffende Angelegenheiten zu unterrichten. Er berät die Geschäftsführerin oder den Geschäftsführer und überwacht die Geschäftsführung. Er entscheidet in Angelegenheiten der Anstalt von grundsätzlicher Bedeutung, insbesondere über
1.
die Bestellung, Abberufung und Vergütung der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers,
2.
die Einstellung, Entlassung und Vergütung der leitenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Einrichtungen der Anstalt,
3.
die Vertretungsbefugnis der neben der Geschäftsführerin oder dem Geschäftsführer vertretungsberechtigten Personen,
4.
die Feststellung der Wirtschaftspläne der Anstalt und ihrer Einrichtungen,
5.
die Feststellung der Jahresabschlüsse und die Verwendung der Jahresergebnisse der Anstalt und ihrer Einrichtungen,
6.
die Entlastung der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers,
7.
die Bestellung einer Wirtschaftsprüferin, eines Wirtschaftsprüfers oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft,
8.
die Festlegung von Pflegesätzen und vergleichbaren Entgelten, soweit die Geschäftsordnung nichts anderes bestimmt,
9.
den Erwerb, die Veräußerung und die Belastung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten ab einer in der Geschäftsordnung zu bestimmenden Wertgrenze,
10.
den Abschluß, die Änderung und die Aufhebung von Miet- und Pachtverträgen ab einer in der Geschäftsordnung zu bestimmenden Zeitdauer und Wertgrenze,
11.
die Aufnahme von Krediten ab einer in der Geschäftsordnung zu bestimmenden Wertgrenze,
12.
die Übernahme von Bürgschaften, Garantien und sonstigen Verpflichtungen zum Einstehen für fremde Verbindlichkeiten,
13.
die allgemeinen Vereinbarungen und Maßnahmen zur Regelung der dienst-, arbeits- und versorgungsrechtlichen Verhältnisse der Beschäftigten,
14.
die Errichtung, wesentliche Änderung, Übernahme, Abgabe und Schließung von Einrichtungen oder von Teilen von Einrichtungen,
15.
die Einleitung von Rechtsstreitigkeiten gegen das Land oder gegen Unternehmen, an denen das Land mit Mehrheit beteiligt ist,
16.
Rechtsgeschäfte der Anstalt, an denen Mitglieder des Aufsichtsrats oder die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer persönlich oder in Vertretung einer Handelsgesellschaft oder einer juristischen Person des öffentlichen Rechts wirtschaftlich beteiligt sind, und
17.
die Erteilung des Benehmens nach § 3 Abs. 2.
In der Geschäftsordnung kann die Entscheidung des Aufsichtsrats für weitere Angelegenheiten vorgesehen und die Entscheidung für bestimmte Angelegenheiten auf die Geschäftsführerin oder den Geschäftsführer übertragen werden.
(2) Sofern im Rahmen der Aufgabenerfüllung selbständige Einrichtungen gegründet werden, nimmt der Aufsichtsrat die Gesellschafterrechte in diesen Einrichtungen wahr.
(3) Der Aufsichtsrat kann von der Geschäftsführerin oder dem Geschäftsführer jederzeit Berichte über die Angelegenheiten der Anstalt und ihrer Einrichtungen verlangen, die Dokumente einsehen und prüfen sowie örtliche Besichtigungen vornehmen. Er kann damit auch einzelne Mitglieder oder für bestimmte Aufgaben besonders sachverständige Personen beauftragen.

§ 9 Geschäftsführung

(1) Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer wird längstens für fünf Jahre bestellt; die erneute Bestellung ist zulässig.
(2) Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer führt die Geschäfte der Anstalt selbständig, soweit die Entscheidungen nicht dem Aufsichtsrat obliegen, und vertritt die Anstalt nach außen.
(3) Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer ist dem Aufsichtsrat verantwortlich. Sie oder er hat die Beschlüsse des Aufsichtsrats vorzubereiten und für ihre Umsetzung zu sorgen, ihm regelmäßig Bericht zu erstatten und ihn über wichtige Angelegenheiten und Vorkommnisse unverzüglich zu unterrichten; das Nähere ist in der Satzung zu regeln.
(4) Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer hat an den Sitzungen des Aufsichtsrats teilzunehmen und zu den Tagesordnungspunkten und sonstigen, die Anstalt und deren Einrichtungen betreffenden Angelegenheiten Stellungnahmen abzugeben und Auskünfte zu erteilen. Der Aufsichtsrat kann durch Beschluß die Geschäftsführerin oder den Geschäftsführer vorübergehend von der Teilnahme an einer Sitzung des Aufsichtsrats ausschließen.

§ 10 Loyalitäts- und Schweigepflicht

(1) Die Mitglieder des Aufsichtsrats und die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer sind verpflichtet, sich für das Wohl der Anstalt einzusetzen. Sie haben alles zu unterlassen, was sie in Widerspruch zu einer ordnungsgemäßen Erfüllung der ihnen obliegenden Aufgaben setzen könnte.
(2) Die Mitglieder des Aufsichtsrats und die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer haben über vertrauliche Informationen, insbesondere über Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, die ihnen durch ihre Tätigkeit bekanntgeworden sind, Stillschweigen zu bewahren; diese Pflicht besteht nach ihrem Ausscheiden fort. Satz 1 gilt nicht gegenüber dem Anstaltsträger und im Verhältnis der Mitglieder des Aufsichtsrats untereinander und zur Geschäftsführerin oder zum Geschäftsführer.

§ 11 Satzung

(1) Der Aufsichtsrat erläßt eine Satzung; in dieser sind insbesondere nähere Bestimmungen zu treffen über
1.
die innere Struktur und Organisation der Anstalt und ihrer Einrichtungen,
2.
die Vertretung der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers,
3.
die Bildung von Gremien und
4.
die Kooperation zwischen den Einrichtungen der Anstalt.
(2) Die Satzung soll eine partnerschaftliche Zusammenarbeit und kollegiale Willensbildung in der Anstalt und ihren Einrichtungen ermöglichen.

§ 12 Grundsätze der Wirtschaftsführung

(1) Die Anstalt und ihre Einrichtungen sind nach kaufmännischen Grundsätzen und den Grundsätzen der sparsamen und wirtschaftlichen Betriebsführung zu führen. Die Ausgestaltung des Rechnungswesens wird durch die Satzung bestimmt.
(2) Die Bestimmungen der Landeshaushaltsordnung für Rheinland-Pfalz vom 20. Dezember 1971 (GVBl. 1972 S. 2, BS 63-1) in der jeweils geltenden Fassung finden keine Anwendung. Das Prüfungsrecht des Rechnungshofs Rheinland-Pfalz bleibt unberührt.

§ 13 Kapitalausstattung

Das in den Schlußbilanzen der Landesbetriebe zum 31. Dezember 1996 ausgewiesene Eigenkapital wird als Eigenkapital in die Eröffnungsbilanz der Anstalt eingebracht. Fehlbeträge aus den Schlußbilanzen der Landesbetriebe trägt das Land; Bilanzgewinne verbleiben beim Land.

§ 14 Anstaltsvermögen

(1) Auf die Erhaltung des Anstaltsvermögens ist unter Berücksichtigung einer ordnungsgemäßen Aufgabenerfüllung Bedacht zu nehmen.
(2) Bei Auflösung der Anstalt fällt das Anstaltsvermögen an das Land.

§ 15 Abgabenfreiheit

Für die aus Anlaß der Errichtung der Anstalt und des Übergangs der Landesbetriebe erforderlichen Geschäfte einschließlich der erforderlichen Eintragungen und Berichtigungen in den öffentlichen Büchern und Registern werden Steuern, Gebühren und sonstige Abgaben, die dem Land zustehen, nicht erhoben.

§ 16 Rechtsaufsicht

Die Anstalt steht unter der Rechtsaufsicht des fachlich zuständigen Ministeriums. Aufsichtszuständigkeiten nach anderen Rechtsvorschriften bleiben unberührt.

§ 17 Personal

(1) Die Arbeitsverhältnisse der am 31. Dezember 1996 bei den in § 2 Satz 1 genannten Landesbetrieben beschäftigten Personen gehen am 1. Januar 1997 auf die Anstalt über; Einzelheiten des Übergangs werden im Rahmen eines Überleitungstarifvertrags geregelt. Die Anstalt ist verpflichtet, die am 31. Dezember 1996 bei den in § 2 Satz 1 genannten Landesbetrieben beschäftigten Beamtinnen und Beamten am 1. Januar 1997 in ihren Dienst zu übernehmen. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Personen, die einem Übergang oder einer Übernahme widersprechen; die Anstalt ist verpflichtet, diese auf Grund einer entsprechenden schriftlichen Mitteilung des Landes gegen Erstattung der Kosten zu beschäftigen. Die für einen Übergang oder eine Übernahme in Betracht kommenden Personen sind unverzüglich nach Inkrafttreten dieses Gesetzes in schriftlicher Form über den bevorstehenden Übergang oder die bevorstehende Übernahme zu informieren. Erworbene Besitzstände dürfen infolge des Übergangs auf oder der Übernahme durch die Anstalt nicht eingeschränkt werden.
(2) Für die Anstalt gelten die für die in § 2 Satz 1 genannten Landesbetriebe maßgeblichen Tarifverträge in ihrer jeweils geltenden Fassung weiter. In diesem Rahmen ist die Anstalt berechtigt, eigene Tarifverträge abzuschließen (Vollverweisung).
(3) Die Anstalt hat unverzüglich alle in Betracht kommenden Personen im Rahmen der Satzungsbestimmungen der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder bei dieser zu versichern.
(4) Die Anstalt übernimmt ab dem 1. Januar 1997 alle Versorgungslasten nach dem Beamtenversorgungsgesetz und ab dem 1. Juli 2013 alle Versorgungslasten nach dem Landesbeamtenversorgungsgesetz für die bei der Anstalt beschäftigten Personen sowie für die ausgeschiedenen Angehörigen der in § 2 Satz 1 genannten Landesbetriebe, wenn und soweit die bisherigen Landesbetriebe die Versorgungsleistungen bisher unmittelbar oder mittelbar getragen haben. Soweit und solange die Übernahme der Versorgungslasten rechtlich nicht möglich ist, hat die Anstalt das Land von seinen Verpflichtungen freizustellen.
(5) Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer ist Dienststellenleitung im Sinne des Personalvertretungsgesetzes vom 8. Dezember 1992 (GVBl. S. 333, BS 2035-1) in der jeweils geltenden Fassung.
(6) Das fachlich zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Nähere über die in den Absätzen 1 bis 4 vorgesehenen Maßnahmen und über die dienst- und arbeitsrechtlichen Zuständigkeiten in Personalangelegenheiten der Anstalt zu regeln.

§ 18 Übergangsbestimmungen

(1) Die in § 5 genannten Organe der Anstalt sind nach Inkrafttreten dieses Gesetzes unverzüglich zu bilden. Abweichend von § 6 Abs. 1 Satz 1 werden die Mitglieder des Aufsichtsrats mit beratender Stimme von dem für die in § 2 Satz 1 genannten Landesbetriebe zuständigen Bezirkspersonalrat vorgeschlagen; sie bleiben bis zur Berufung der von der für die Anstalt zuständigen Personalvertretung vorgeschlagenen Mitglieder im Amt. Die Organe nehmen die ihnen nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben im Zusammenhang mit der Errichtung der Anstalt wahr. Die durch die Errichtung der Anstalt bedingten Kosten trägt das Land.
(2) Die die in § 2 Satz 1 genannten Landesbetriebe betreffenden laufenden Baumaßnahmen und Baumaßnahmen, für die im Haushalt des Landes Mittel veranschlagt sind, werden mit Zustimmung der Anstalt auch nach dem 31. Dezember 1996 nach dem für die bisherigen Landesbetriebe geltenden Verfahren fortgeführt.
(3) Die am 31. Dezember 1996 bei den in § 2 Satz 1 genannten Landesbetrieben bestehenden Personalvertretungen und Jugend- und Auszubildendenvertretungen bleiben bis zur Wahl der bei der Anstalt zu bildenden Personalvertretung und Jugend- und Auszubildendenvertretung im Amt.

§ 19

*
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1996 in Kraft. Bestimmungen, die zum Erlaß von Rechtsverordnungen ermächtigen, treten am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Fußnoten
*)
Satz 2: Verkündet am 27. 11. 1995
Markierungen
Leseansicht