Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den Zugang zum vierten Einstiegsamt im technischen Verwaltungsdienst (APOtVwD-E4) Vom 29. Januar 2016
Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den Zugang zum vierten Einstiegsamt im technischen Verwaltungsdienst (APOtVwD-E4) Vom 29. Januar 2016
Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: berichtigt durch GVBl. 2016 S. 233) |
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den Zugang zum vierten Einstiegsamt im technischen Verwaltungsdienst (APOtVwD-E4) vom 29. Januar 2016 | 01.03.2016 |
Inhaltsverzeichnis | 01.03.2016 |
Eingangsformel | 01.03.2016 |
Teil 1 - Technisches Referendariat | 01.03.2016 |
§ 1 - Zweck, Ziel und Fachgebiete | 01.03.2016 |
§ 2 - Einstellungsvoraussetzungen | 01.03.2016 |
§ 3 - Verfahren der Einstellung und Zulassung | 01.03.2016 |
§ 4 - Beamtenverhältnis | 01.03.2016 |
§ 5 - Ausbildungsbehörde und Ausbildungsstellen | 01.03.2016 |
§ 6 - Dauer, Verkürzung und Verlängerung | 01.03.2016 |
§ 7 - Gliederung | 01.03.2016 |
§ 8 - Inhalt und Gestaltung der Ausbildung | 01.03.2016 |
§ 9 - Berücksichtigung der Belange behinderter Referendarinnen und Referendare | 01.03.2016 |
§ 10 - Begleitung und Überwachung der Ausbildung | 01.03.2016 |
§ 11 - Beurteilung während der Ausbildung | 01.03.2016 |
§ 12 - Urlaub | 01.03.2016 |
§ 13 - Entlassung | 01.03.2016 |
Teil 2 - Staatsexamen | 01.03.2016 |
§ 14 - Zweck des Staatsexamens | 01.03.2016 |
§ 15 - Abnahme durch das Oberprüfungsamt | 01.03.2016 |
§ 16 - Zulassung zum Staatsexamen | 01.03.2016 |
§ 17 - Gliederung und Inhalt | 01.03.2016 |
§ 18 - Häusliche Prüfungsarbeit | 01.03.2016 |
§ 19 - Schriftliche Arbeiten unter Aufsicht | 01.03.2016 |
§ 20 - Mündliche Prüfung | 01.03.2016 |
§ 21 - Unterbrechung, Rücktritt | 01.03.2016 |
§ 22 - Täuschung, Verstoß gegen die Ordnung | 01.03.2016 |
§ 23 - Bewertung der Prüfungsleistungen im Einzelnen | 01.03.2016 |
§ 24 - Abschließende Bewertung, Gesamturteil | 01.03.2016 |
§ 25 - Berufsbezeichnung, Prüfungszeugnis | 01.03.2016 |
§ 26 - Wiederholung | 01.03.2016 |
§ 27 - Prüfungsakte | 01.03.2016 |
§ 28 - Ausführungsbestimmungen | 01.03.2016 |
Teil 3 - Sondervorschriften der Fachgebiete | 01.03.2016 |
Abschnitt 1 - Architektur | 01.03.2016 |
§ 29 - Einstellungsvoraussetzungen für das technische Referendariat | 01.03.2016 |
§ 30 - Einstellungsbehörde, Ausbildungsbehörde und Zulassungsbehörde | 01.03.2016 |
§ 31 - Gliederung und Gestaltung des technischen Referendariats | 01.03.2016 |
§ 32 - Ausbildungsplan | 01.03.2016 |
§ 33 - Prüfungsfächer | 01.03.2016 |
Abschnitt 2 - Geodäsie und Geoinformation | 01.03.2016 |
§ 34 - Einstellungsvoraussetzungen für das technische Referendariat | 01.03.2016 |
§ 35 - Einstellungsbehörde und Ausbildungsbehörde | 01.03.2016 |
§ 36 - Gliederung und Gestaltung des technischen Referendariats | 01.03.2016 |
§ 37 - Ausbildungsplan | 01.03.2016 |
§ 38 - Prüfungsfächer | 01.03.2016 |
Abschnitt 3 - Landespflege | 01.03.2016 |
§ 39 - Einstellungsvoraussetzungen für das technische Referendariat | 01.03.2016 |
§ 40 - Einstellungsbehörde und Ausbildungsbehörde | 01.03.2016 |
§ 41 - Gliederung und Gestaltung des technischen Referendariats | 01.03.2016 |
§ 42 - Ausbildungsplan | 01.03.2016 |
§ 43 - Prüfungsfächer | 01.03.2016 |
Abschnitt 4 - Maschinen- und Elektrotechnik in der Verwaltung | 01.03.2016 |
§ 44 - Einstellungsvoraussetzungen für das technische Referendariat | 01.03.2016 |
§ 45 - Einstellungsbehörde, Ausbildungsbehörde und Zulassungsbehörde | 01.03.2016 |
§ 46 - Gliederung und Gestaltung des technischen Referendariats | 01.03.2016 |
§ 47 - Ausbildungsplan | 01.03.2016 |
§ 48 - Prüfungsfächer | 01.03.2016 |
Abschnitt 5 - Städtebau | 01.03.2016 |
§ 49 - Einstellungsvoraussetzungen für das technische Referendariat | 01.03.2016 |
§ 50 - Einstellungsbehörde, Ausbildungsbehörde und Zulassungsbehörde | 01.03.2016 |
§ 51 - Gliederung und Gestaltung des technischen Referendariats | 01.03.2016 |
§ 52 - Ausbildungsplan | 01.03.2016 |
§ 53 - Prüfungsfächer | 01.03.2016 |
Abschnitt 6 - Straßenwesen | 01.03.2016 |
§ 54 - Einstellungsvoraussetzungen für das technische Referendariat | 01.03.2016 |
§ 55 - Einstellungsbehörde und Ausbildungsbehörde | 01.03.2016 |
§ 56 - Gliederung und Gestaltung des technischen Referendariats | 01.03.2016 |
§ 57 - Ausbildungsplan | 01.03.2016 |
§ 58 - Prüfungsfächer | 01.03.2016 |
Abschnitt 7 - Umwelttechnik | 01.03.2016 |
§ 59 - Einstellungsvoraussetzungen für das technische Referendariat | 01.03.2016 |
§ 60 - Einstellungsbehörde und Ausbildungsbehörde | 01.03.2016 |
§ 61 - Gliederung und Gestaltung des technischen Referendariats | 01.03.2016 |
§ 62 - Ausbildungsplan | 01.03.2016 |
§ 63 - Prüfungsfächer | 01.03.2016 |
Abschnitt 8 - Wasserwesen | 01.03.2016 |
§ 64 - Einstellungsvoraussetzungen für das technische Referendariat | 01.03.2016 |
§ 65 - Einstellungsbehörde und Ausbildungsbehörde | 01.03.2016 |
§ 66 - Gliederung und Gestaltung des technischen Referendariats | 01.03.2016 |
§ 67 - Ausbildungsplan | 01.03.2016 |
§ 68 - Prüfungsfächer | 01.03.2016 |
Teil 4 - Übergangs- und Schlussbestimmungen | 01.03.2016 |
§ 69 - Übergangsbestimmung | 01.03.2016 |
§ 70 - Inkrafttreten | 01.03.2016 |
Anlage 1 | 01.03.2016 |
Anlage 2 | 01.03.2016 |
Anlage 3 | 01.03.2016 |
Anlage 4 | 01.03.2016 |
Anlage 5 | 01.03.2016 |
Anlage 6 - Prüfstoffverzeichnis der Fachgebiete | 01.03.2016 |
Inhaltsübersicht | |
Teil 1 Technisches Referendariat | |
§ 1 | Zweck, Ziel und Fachgebiete |
§ 2 | Einstellungsvoraussetzungen |
§ 3 | Verfahren der Einstellung und Zulassung |
§ 4 | Beamtenverhältnis |
§ 5 | Ausbildungsbehörde und Ausbildungsstellen |
§ 6 | Dauer, Verkürzung und Verlängerung |
§ 7 | Gliederung |
§ 8 | Inhalt und Gestaltung der Ausbildung |
§ 9 | Berücksichtigung der Belange behinderter Referendarinnen Referendaren |
§ 10 | Begleitung und Überwachung der Ausbildung |
§ 11 | Beurteilung während der Ausbildung |
§ 12 | Urlaub |
§ 13 | Entlassung |
Teil 2 Staatsexamen | |
§ 14 | Zweck des Staatsexamens |
§ 15 | Abnahme durch das Oberprüfungsamt |
§ 16 | Zulassung zum Staatsexamen |
§ 17 | Gliederung und Inhalt |
§ 18 | Häusliche Prüfungsarbeit |
§ 19 | Schriftliche Arbeiten unter Aufsicht |
§ 20 | Mündliche Prüfung |
§ 21 | Unterbrechung, Rücktritt |
§ 22 | Täuschung, Verstoß gegen die Ordnung |
§ 23 | Bewertung der Prüfungsleistungen im Einzelnen |
§ 24 | Abschließende Bewertung, Gesamturteil |
§ 25 | Berufsbezeichnung, Prüfungszeugnis |
§ 26 | Wiederholung |
§ 27 | Prüfungsakte |
§ 28 | Ausführungsbestimmungen |
Teil 3 Sondervorschriften der Fachgebiete | |
Abschnitt 1 Architektur | |
§ 29 | Einstellungsvoraussetzungen für das technische Referendariat |
§ 30 | Einstellungsbehörde, Ausbildungsbehörde und Zulassungsbehörde |
§ 31 | Gliederung und Gestaltung des technischen Referendariats |
§ 32 | Ausbildungsplan |
§ 33 | Prüfungsfächer |
Abschnitt 2 Geodäsie und Geoinformation | |
§ 34 | Einstellungsvoraussetzungen für das technische Referendariat |
§ 35 | Einstellungsbehörde und Ausbildungsbehörde |
§ 36 | Gliederung und Gestaltung des technischen Referendariats |
§ 37 | Ausbildungsplan |
§ 38 | Prüfungsfächer |
Abschnitt 3 Landespflege | |
§ 39 | Einstellungsvoraussetzungen für das technische Referendariat |
§ 40 | Einstellungsbehörde und Ausbildungsbehörde |
§ 41 | Gliederung und Gestaltung des technischen Referendariats |
§ 42 | Ausbildungsplan |
§ 43 | Prüfungsfächer |
Abschnitt 4 Maschinen- und Elektrotechnik in der Verwaltung | |
§ 44 | Einstellungsvoraussetzungen für das technische Referendariat |
§ 45 | Einstellungsbehörde, Ausbildungsbehörde und Zulassungsbehörde |
§ 46 | Gliederung und Gestaltung des technischen Referendariats |
§ 47 | Ausbildungsplan |
§ 48 | Prüfungsfächer |
Abschnitt 5 Städtebau | |
§ 49 | Einstellungsvoraussetzungen für das technische Referendariat |
§ 50 | Einstellungsbehörde, Ausbildungsbehörde und Zulassungsbehörde |
§ 51 | Gliederung und Gestaltung des technischen Referendariats |
§ 52 | Ausbildungsplan |
§ 53 | Prüfungsfächer |
Abschnitt 6 Straßenwesen | |
§ 54 | Einstellungsvoraussetzungen für das technische Referendariat |
§ 55 | Einstellungsbehörde und Ausbildungsbehörde |
§ 56 | Gliederung und Gestaltung des technischen Referendariats |
§ 57 | Ausbildungsplan |
§ 58 | Prüfungsfächer |
Abschnitt 7 Umwelttechnik | |
§ 59 | Einstellungsvoraussetzungen für das technische Referendariat |
§ 60 | Einstellungsbehörde und Ausbildungsbehörde |
§ 61 | Gliederung und Gestaltung des technischen Referendariats |
§ 62 | Ausbildungsplan |
§ 63 | Prüfungsfächer |
Abschnitt 8 Wasserwesen | |
§ 64 | Einstellungsvoraussetzungen für das technische Referendariat |
§ 65 | Einstellungsbehörde und Ausbildungsbehörde |
§ 66 | Gliederung und Gestaltung des technischen Referendariats |
§ 67 | Ausbildungsplan |
§ 68 | Prüfungsfächer |
Teil 4 Übergangs- und Schlussbestimmungen | |
§ 69 | Übergangsbestimmung |
§ 70 | Inkrafttreten |
Anlage 1: | Ausbildungsnachweis |
Anlage 2: | Übersicht über das technische Referendariat |
Anlage 3: | Beurteilung |
Anlage 4: | Antrag auf Zulassung zum Staatsexamen |
Anlage 5: | Muster des Prüfungszeugnisses |
Anlage 6: | Prüfstoffverzeichnis der Fachgebiete |
Aufgrund des § 26 des Landesbeamtengesetzes vom 20. Oktober 2010 (GVBl. S. 319), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 18. August 2015 (GVBl. S. 201), BS 2030-1, wird im Benehmen mit dem Ministerium des Innern, für Sport und Infrastruktur verordnet:
Teil 1 Technisches Referendariat
§ 1 Zweck, Ziel und Fachgebiete
(1) Zweck und Ziel des technischen Referendariats ist es, Hochschulabsolventinnen und Hochschulabsolventen technischer Studiengänge als Führungskräfte zu qualifizieren und sie auf Leitungsfunktionen in der Verwaltung und Wirtschaft praxisgerecht vorzubereiten. Dabei sollen verantwortungsbewusste Persönlichkeiten für leitende Tätigkeiten in technischen Bereichen herangebildet werden, die über grundlegende soziale, organisatorische, ökologische und ökonomische Kenntnisse verfügen.
(2) Die Ausbildung soll sich darauf erstrecken, das an der Hochschule erworbene technische Fachwissen in der Praxis anzuwenden und zu ergänzen. Sie soll umfassende Kenntnisse vor allem in den Bereichen Management und Führungskompetenz sowie im öffentlichen und privaten Recht vermitteln. Methodische und soziale Kompetenzen zur Wahrnehmung von Führungsaufgaben sollen herausgebildet und gestärkt werden. Das Verständnis für staatspolitische, wirtschaftliche, ökologische, soziale und kulturelle Belange ist zu fördern.
(3) Für das technische Referendariat werden in der Fachrichtung Naturwissenschaft und Technik folgende Fachgebiete gebildet:
1.
Architektur,
2.
Geodäsie und Geoinformation,
3.
Landespflege,
4.
Maschinen- und Elektrotechnik in der Verwaltung,
5.
Städtebau,
6.
Straßenwesen,
7.
Umwelttechnik und
8.
Wasserwesen.
Diese Fachgebiete entsprechen den bei dem Oberprüfungsamt für das technische Referendariat (Oberprüfungsamt) bestehenden Fachrichtungen.
(4) Das technische Referendariat schließt mit dem Staatsexamen in dem jeweiligen Fachgebiet ab. Damit wird der Zugang zum vierten Einstiegsamt im technischen Verwaltungsdienst der Fachrichtung Naturwissenschaft und Technik eröffnet. Das technische Referendariat ist somit der Vorbereitungsdienst gemäß § 23 der Laufbahnverordnung (LbVO).
§ 2 Einstellungsvoraussetzungen
Für das technische Referendariat können Bewerberinnen und Bewerber eingestellt werden, die
1.
die gesetzlichen Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis erfüllen,
2.
als Bildungsvoraussetzung den Abschluss
a)
eines ersten berufsqualifizierenden Bachelorstudiengangs oder einer gleichwertigen Qualifikation und eines inhaltlich-fachlich darauf aufbauenden Masterstudiengangs an einer Hochschule mit einer Regelstudienzeit von grundsätzlich insgesamt zehn Semestern, die Zeiten einer in den Studiengang eingeordneten berufspraktischen Tätigkeit, praktische Studiensemester und Prüfungszeiten einschließen,
b)
eines Diplom-Studiengangs an einer Universität oder gleichgestellten Hochschule mit einer Regelstudienzeit von mindestens acht Semestern ohne Zeiten für Praxis- und Prüfungssemester sowie Diplomarbeit oder
c)
eines gleichwertigen technischen Studiengangs
nachweisen,
3.
die weiteren in den Sondervorschriften der Fachgebiete (Teil 3) genannten Voraussetzungen für das jeweilige Fachgebiet erfüllen und entsprechend nachweisen.
Die Fähigkeit, selbstständig Fachwissen zu beherrschen und methodisch anzuwenden, ist durch eine das Studium abschließende Arbeit zu belegen. Die in Satz 1 Nr. 2 genannten Bildungsvoraussetzungen können auch an einer ausländischen Hochschule erworben sein.
§ 3 Verfahren der Einstellung und Zulassung
(1) Die Bewerbung um Einstellung für das technische Referendariat ist bei der Einstellungsbehörde einzureichen. Einstellungsbehörden sind die in den Sondervorschriften der Fachgebiete (Teil 3) genannten Stellen.
(2) Der Bewerbung sind beizufügen:
1.
ein Lebenslauf,
2.
Kopie des Zeugnisses über den Nachweis der Hochschulreife,
3.
Kopien von Zeugnissen über Hochschulprüfungen und Abschlüsse, sowie Kopien von Zeugnissen entsprechender ausländischer Hochschulen oder Universitäten, sowie gegebenenfalls über Zusatzprüfungen oder andere Prüfungen,
4.
Kopien der Urkunden über die Verleihung akademischer Grade,
5.
Nachweise über etwaige berufliche Tätigkeiten nach Ablegung der Hochschulprüfung.
Die Vorlage eines Lichtbildes und gegebenenfalls einer Kopie des Schwerbehindertenausweises oder des Bescheides über die Gleichstellung mit schwerbehinderten Menschen ist freiwillig.
(3) Vor der Einstellung sind auf Anforderung der Einstellungsbehörde vorzulegen:
1.
Geburtsurkunde, gegebenenfalls Eheurkunde, Lebenspartnerschaftsurkunde und Geburtsurkunden von Kindern,
2.
Nachweis der deutschen Staatsangehörigkeit im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes oder Nachweis der Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines Drittstaates, dem Deutschland oder die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Anspruch auf Anerkennung von Berufsqualifikation eingeräumt haben,
3.
ein amtsärztliches Gesundheitszeugnis, das nicht älter als drei Monate sein darf und auch Auskunft über das Seh-, Farbunterscheidungs- und Hörvermögen gibt,
4.
eine Erklärung, ob
a)
ein Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft, ein gerichtliches Strafverfahren oder ein Disziplinarverfahren anhängig ist,
b)
ein Leben in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen vorliegt
sowie
5.
ein Führungszeugnis aus den letzten sechs Monaten zur Vorlage bei der Einstellungsbehörde, das bei der zuständigen Meldebehörde zu beantragen ist.
(4) Über die Einstellung für das technische Referendariat entscheidet die Einstellungsbehörde. Bedarf die Bewerberin oder der Bewerber nach den Sondervorschriften der Fachgebiete (Teil 3) der Zulassung durch die Zulassungsbehörde, entscheidet diese auch über die Einstellung. Dies gilt nicht bei Bewerberinnen und Bewerbern für eine Kommunalverwaltung.
(5) Mit der Zusage der Einstellung für das technische Referendariat ist der Bewerberin oder dem Bewerber der Einstellungstermin mitzuteilen. Kommt die Bewerberin oder der Bewerber diesem Termin ohne triftigen Grund nicht nach, verliert die Zusage der Einstellung ihre Gültigkeit.
(6) Aus der Einstellung für das technische Referendariat kann die Bewerberin oder der Bewerber keinen Anspruch auf eine spätere Verwendung im öffentlichen Dienst herleiten.
§ 4 Beamtenverhältnis
(1) Für das technische Referendariat einzustellende Bewerberinnen und Bewerber werden unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zu Referendarinnen und Referendaren mit einem auf das Fachgebiet hinweisenden Zusatz ernannt.
(2) Das Beamtenverhältnis endet spätestens mit Ablauf des Monats, in dem das Staatsexamen bestanden ist, oder mit Ablauf des Tages, an dem das Staatsexamen endgültig nicht bestanden ist, oder durch Entlassung (§ 13).
§ 5 Ausbildungsbehörde und Ausbildungsstellen
(1) Die Referendarinnen und Referendare werden von der Einstellungsbehörde, sofern sie die Ausbildung nicht selbst übernimmt, einer Ausbildungsbehörde zugewiesen. Wünsche nach Zuweisung an eine bestimmte Ausbildungsbehörde werden nach Möglichkeit berücksichtigt.
(2) Ausbildungsbehörden sind die in den Sondervorschriften der Fachgebiete (Teil 3) genannten Stellen.
(3) Die Ausbildungsbehörde weist die Referendarinnen und Referendare den Ausbildungsstellen zu.
(4) Die Referendarinnen und Referendare können auf Antrag und nach Übereinkunft der beteiligten Stellen in einzelnen Ausbildungsabschnitten auch bei Verwaltungen, die dem Oberprüfungsamt nicht angeschlossen sind, oder bei sonstigen geeigneten Stellen ausgebildet werden.
§ 6 Dauer, Verkürzung und Verlängerung
(1) Das technische Referendariat umfasst die Ausbildung und das Staatsexamen und dauert 24 Monate.
(2) Für die Ausbildung förderliche Tätigkeiten können nach den Bestimmungen der Laufbahnverordnung auf das technische Referendariat angerechnet werden. Förderlich sind nur solche Tätigkeiten, die geeignet sind, die Ausbildung in einzelnen Abschnitten ganz oder teilweise zu ersetzen, insbesondere auch im Hinblick auf die Vorbereitung auf eine Führungsfunktion. Die Anrechnung soll sechs Monate nicht überschreiten. Die Entscheidung über eine Verkürzung trifft die Ausbildungsbehörde im Benehmen mit der Einstellungsbehörde und der Direktorin oder dem Direktor des Oberprüfungsamtes. Ein entsprechender Antrag der Referendarin oder des Referendars ist spätestens zwei Monate nach Beginn des technischen Referendariats vorzulegen.
(3) Das technische Referendariat kann bis zu sechs Monate verlängert werden, wenn das Ziel der Ausbildung in einzelnen Ausbildungsabschnitten oder insgesamt nicht erreicht wird oder wenn Sonderurlaub gewährt wird und der Sonderurlaub die Dauer von einem Monat innerhalb eines Jahres überschreitet. Es soll bei einem Beschäftigungsverbot nach dem Mutterschutzgesetz, bei Elternzeit oder bei Dienstunfähigkeit in entsprechendem Umfang verlängert werden, wenn die Unterbrechung einen Monat innerhalb eines Jahres überschreitet. Bei einem Beschäftigungsverbot nach dem Mutterschutzgesetz und bei Elternzeit ist die Verlängerung zu gewähren, wenn die Referendarin oder der Referendar dies beantragt. Über eine Verlängerung des technischen Referendariats entscheidet die Ausbildungsbehörde im Benehmen mit der Einstellungsbehörde.
§ 7 Gliederung
(1) Das technische Referendariat gliedert sich in Ausbildungsabschnitte, deren Anzahl, Dauer und Inhalt in den Sondervorschriften der Fachgebiete (Teil 3) geregelt sind. Vorzugsweise sind Ausbildungsstationen in längere Ausbildungsabschnitte von mindestens 16 Wochen zu bündeln, um die notwendige exemplarische Ausbildungstiefe zu erreichen.
(2) Für längere Ausbildungsabschnitte wird der Referendarin oder dem Referendar eine persönliche Ausbildungsbetreuerin oder ein persönlicher Ausbildungsbetreuer zugeteilt, die oder der hauptamtlich Führungsfunktionen ausübt.
(3) Nach Möglichkeit soll den Referendarinnen und Referendaren die Gelegenheit gegeben werden, innerhalb der Ausbildungsabschnitte Wahlstationen (Hospitationen) von mindestens einem Monat Dauer auf anderen staatlichen Ebenen, in anderen Institutionen, im kommunalen Bereich und in der Wirtschaft zu durchlaufen.
§ 8 Inhalt und Gestaltung der Ausbildung
(1) Die Referendarinnen und Referendare werden nach den Sondervorschriften ihres Fachgebiets (Teil 3) ausgebildet. Wenn bei der Ausbildung erhebliche Abweichungen von diesen Vorschriften beabsichtigt werden, ist hierzu vorher die Zustimmung des Kuratoriums des Oberprüfungsamtes einzuholen.
(2) Als Einführung soll den Referendarinnen und Referendaren ein Überblick über das Verwaltungshandeln sowie über den öffentlichen Dienst und die besonderen Aufgaben ihrer Fachverwaltung vermittelt werden. Dabei sollen ihnen die Ziele der Ausbildung erläutert und Hinweise zur Gliederung der Ausbildung, zum Ausbildungsstoff in den einzelnen Ausbildungsabschnitten sowie zum Staatsexamen gegeben werden.
(3) Die Ausbildung soll durch Lehrgänge, Seminare, Planspiele, computergestütztes Lernen (e-Learning), integriertes Lernen (Blended Learning), Arbeitsgemeinschaften und Übungen in freier Rede sowie durch Exkursionen vertieft werden. Lehrgangsinhalte für die Prüfungsfächer Allgemeine Rechts- und Verwaltungsgrundlagen sowie Führungsaufgaben und Wirtschaftlichkeit können fachgebietsübergreifend abgestimmt werden.
(4) Die Referendarinnen und Referendare sind so frühzeitig wie möglich in die praktischen Arbeitsabläufe der Ausbildungsstellen eigenverantwortlich mit einzubeziehen. Nach Möglichkeit sollen sie auch umfassendere Aufgabenstellungen selbstständig bearbeiten.
(5) Der Schwerpunkt der Ausbildung liegt auf der Vermittlung von methodischen Fähigkeiten im ganzheitlichen Arbeitsprozess. In der Ausbildung sind Management- und Kommunikationsqualifikationen sowie soziale Kompetenz in Theorie und Praxis zu vermitteln. Besonderer Wert ist darauf zu legen, dass Mechanismen und Techniken in den Bereichen Motivation, Delegation, Gesprächsführung, Konfliktbewältigung, Rhetorik, Visualisierung und Moderation erlernt werden. Die Ausbildung in den Bereichen Betriebswirtschaft, Führung, Organisation, Projektmanagement und Recht kann fachgebietsübergreifend erfolgen, ebenso in den Bereichen Umweltverträglichkeit, Flächenbeanspruchung und Sozialverträglichkeit. Die Kompetenz im Umgang mit den Regelungen und Abläufen der Europäischen Union ist zu stärken. Geeignet dafür sind auch Hospitationen bei europäischen Institutionen und in europäischen Mitgliedsstaaten.
§ 9 Berücksichtigung der Belange behinderter Referendarinnen und Referendare
(1) Im Rahmen der Ausbildung und beim Staatsexamen sind die besonderen Belange behinderter Referendarinnen und Referendare zu berücksichtigen. Schwerbehinderten und den ihnen gleichgestellten Menschen im Sinne des § 2 Abs. 2 und 3 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX) sind die ihrer Beeinträchtigung angemessenen Hilfen zu gewähren (Nachteilsausgleich). Dabei ist die barrierefreie Gestaltung der Ausbildung und des Staatsexamens sicherzustellen. Soweit erforderlich, werden geeignete Kommunikationshilfen gewährt. Der Nachteilsausgleich muss sicherstellen, dass die Leistungen von den schwerbehinderten Referendarinnen und Referendaren so erbracht und nachgewiesen werden können, dass ihre Leistungen mit den Leistungen ihrer Mitbewerberinnen und Mitbewerber verglichen werden können. Der Nachteilsausgleich darf nicht dazu führen, dass die fachlichen Anforderungen herabgesetzt werden. Art und Umfang des zu gewährenden Nachteilsausgleichs sind rechtzeitig gemeinsam mit den schwerbehinderten Referendarinnen und Referendaren und der Schwerbehindertenvertretung zu erörtern.
(2) Behinderten Referendarinnen und Referendaren im Sinne des § 2 Abs. 1 SGB IX und sonst beeinträchtigten Referendarinnen und Referendaren kann der vorgenannte Nachteilsausgleich auf Antrag gewährt werden, wenn die Beeinträchtigung durch ein ärztliches Zeugnis oder auf Verlangen durch ein amtsärztliches Zeugnis nachgewiesen wird.
§ 10 Begleitung und Überwachung der Ausbildung
(1) Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter ist die Leiterin oder der Leiter der Ausbildungsbehörde. Diese oder dieser bestellt zur Ausbildungsleiterin oder zum Ausbildungsleiter eine geeignete Bedienstete oder einen geeigneten Bediensteten der Ausbildungsbehörde, die oder der das technische Referendariat durchlaufen und das Staatsexamen erfolgreich abgelegt hat. Die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter lenkt und überwacht die gesamte Ausbildung. Die Ausbildung im Einzelnen obliegt jeweils der Leiterin oder dem Leiter der Ausbildungsstelle oder der von ihr oder ihm beauftragten Person.
(2) Die Ausbildungsbehörde stellt für alle Referendarinnen und Referendare einen Ausbildungsplan auf, der die Abschnitte, Zeiten und Ausbildungsstellen sowie den Ausbildungsinhalt im Einzelnen festlegt. Wünsche der Referendarinnen und Referendare können berücksichtigt werden.
(3) Die Ausbildungsbehörde ist dafür verantwortlich, dass der Ausbildungsplan eingehalten wird. Abweichungen sind in begründeten Fällen zulässig.
(4) Referendarinnen und Referendare haben einen Ausbildungsnachweis (Anlage 1) zu führen und darin eine Übersicht über ihre wesentlichen Tätigkeiten zu geben. Der Nachweis ist monatlich der Leiterin oder dem Leiter der jeweiligen Ausbildungsstelle und vierteljährlich der Ausbildungsbehörde zur Prüfung und Bescheinigung vorzulegen.
(5) Die Ausbildungsbehörde führt für alle Referendarinnen und Referendare eine Übersicht über das technische Referendariat (Anlage 2).
(6) Zur Begleitung der Referendarinnen und Referendare in den Ausbildungsstellen sollen in allen längeren Ausbildungsabschnitten Gespräche zur Vermittlung von Feedback mit den Ausbildungsbetreuerinnen oder Ausbildungsbetreuern (§ 7 Abs. 2) stattfinden.
§ 11 Beurteilung während der Ausbildung
(1) Jede Ausbildungsstelle beurteilt die Referendarinnen und Referendare nach Abschluss des bei ihr abgeleisteten Ausbildungsabschnittes oder -teilabschnittes unter Angabe der Art und Dauer der Beschäftigung nach ihren Leistungen (Arbeitsgüte, Arbeitsmenge, Arbeitsweise, Führungsverhalten) und ihren Befähigungen (Denk- und Urteilsvermögen, Organisationsvermögen, Befähigung zur Kommunikation und Zusammenarbeit, Führungsfähigkeit). Die Beurteilung (Anlage 3) muss erkennen lassen, ob das Ziel des Ausbildungsabschnittes oder -teilabschnittes erreicht ist. Besondere Fähigkeiten und Mängel sind zu vermerken.
(2) Erreicht die Ausbildungszeit bei einer Ausbildungsstelle nicht die volle Dauer von sechs Wochen, bestätigt die Ausbildungsstelle nur die Art und Dauer der Beschäftigung sowie die Erreichung des Zieles des Ausbildungsabschnittes oder -teilabschnittes. Die in Absatz 1 geforderte Beurteilung entfällt.
(3) Die Ausbildungsbehörde fertigt am Ende der Ausbildung eine abschließende Beurteilung über die gesamte Dauer des technischen Referendariats. Diese soll über die Ergebnisse der Ausbildung Aufschluss geben. Absatz 1 gilt entsprechend.
(4) Die Beurteilungen nach Absatz 1 und 3 sind den Referendarinnen und Referendaren zu eröffnen und mit ihnen zu besprechen. Die Eröffnungen sind aktenkundig zu machen und mit den Beurteilungen zu den Ausbildungsakten zu nehmen.
§ 12 Urlaub
(1) Erholungsurlaub ist in den Ausbildungsplan nach § 10 Abs. 2 im gegenseitigen Benehmen einzuarbeiten. Er soll so gelegt werden, dass die Erreichung des Ausbildungszieles nicht beeinträchtigt wird.
(2) Während der Zeit für die Anfertigung der häuslichen Prüfungsarbeit darf Erholungsurlaub grundsätzlich nicht gewährt werden. Urlaub aus triftigen Gründen ist nur im Einvernehmen mit dem Oberprüfungsamt zulässig. Die Frist für die Abgabe der häuslichen Prüfungsarbeit verlängert sich in diesem Fall entsprechend.
§ 13 Entlassung
Die Einstellungsbehörde kann Referendarinnen und Referendare unter Widerruf des Beamtenverhältnisses aus dem technischen Referendariat entlassen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.
Dies ist insbesondere der Fall, wenn
1.
sie sich durch Verletzung der beamtenrechtlichen Pflichten oder durch sonstige tadelhafte Führung unwürdig erweisen, im Dienst belassen zu werden,
2.
zu erkennen ist, dass sie das Ziel der Ausbildung nicht erreichen werden, oder
3.
sie es schuldhaft versäumen, die Zulassung zum Staatsexamen (§ 16 Abs. 2) oder die Zulassung zur Wiederholung des Staatsexamens (§ 26 Abs. 4) fristgemäß zu beantragen.
Teil 2 Staatsexamen
§ 14 Zweck des Staatsexamens
Im Staatsexamen haben die Referendarinnen und Referendare ihre Führungsqualifikation und die Befähigung für das vierte Einstiegsamt im technischen Verwaltungsdienst der Fachrichtung Naturwissenschaft und Technik im jeweiligen Fachgebiet nachzuweisen. Im Einzelnen sollen sie zeigen, dass sie ihre an einer Hochschule erworbenen Kenntnisse in der Praxis anwenden können, sie mit den Aufgaben der Verwaltungen ihres Fachgebiets und mit den einschlägigen Rechts-, Verwaltungs- und technischen Vorschriften vertraut sind und sie ein Grundverständnis für wirtschaftliche Zusammenhänge besitzen. Das Staatsexamen ist Laufbahnprüfung im Sinne des § 24 LbVO.
§ 15 Abnahme durch das Oberprüfungsamt
(1) Für die Abnahme des Staatsexamens ist das Oberprüfungsamt für das technische Referendariat zuständig. Rechtsgrundlage ist das Übereinkommen über die Errichtung eines gemeinschaftlichen Oberprüfungsamtes deutscher Länder und Verwaltungen für das technische Referendariat in der Neufassung vom 20. Februar 1964 (Verkehrsblatt S. 142) in der jeweils geltenden Fassung.
(2) Die mündliche Prüfung des Staatsexamens findet grundsätzlich am Sitz des Oberprüfungsamtes statt. Die Direktorin oder der Direktor des Oberprüfungsamtes kann diese auch an anderen Orten abhalten lassen.
(3) Beim Oberprüfungsamt werden Prüfungsausschüsse für die einzelnen Fachrichtungen eingerichtet, die den in § 1 Abs. 3 genannten Fachgebieten entsprechen. Die oder der Vorsitzende des Kuratoriums bestellt die Vorsitzenden, deren Stellvertreterinnen oder Stellvertreter sowie die weiteren Mitglieder der Prüfungsausschüsse. Es sollen Führungskräfte aus Verwaltung und Wirtschaft bestellt werden, die die Befähigung für das vierte Einstiegsamt im technischen Verwaltungsdienst der Fachrichtung Naturwissenschaft und Technik oder eine vergleichbare Qualifikation besitzen. Das Kuratorium kann in Sonderfällen Ausnahmen zulassen.
(4) Das Staatsexamen wird in den in § 1 Abs. 3 genannten und den Fachrichtungen beim Oberprüfungsamt entsprechenden Fachgebieten von Prüfungskommissionen abgenommen, die von der Direktorin oder dem Direktor des Oberprüfungsamtes aus den Mitgliedern der Prüfungsausschüsse gebildet werden. Die Prüfungskommissionen setzen sich jeweils zusammen aus der oder dem Vorsitzenden und mindestens drei Prüferinnen oder Prüfern, wobei die Besetzung der Prüfungskommissionen je nach Prüfungsfächern personell wechseln kann. Ein Mitglied der Prüfungskommission soll nach Möglichkeit der Verwaltung angehören, in der die zu prüfende Referendarin oder der zu prüfende Referendar überwiegend ausgebildet worden ist.
(5) Die Mitglieder der Prüfungskommission sind bei ihrer Tätigkeit unabhängig und an Weisungen nicht gebunden. Alle mit der Behandlung von Prüfungsangelegenheiten befassten Personen sind zur Verschwiegenheit in allen die Vorbereitung und Durchführung des Staatsexamens betreffenden Angelegenheiten verpflichtet.
(6) Die oder der Vorsitzende des zuständigen Prüfungsausschusses oder die entsprechende Vertretung leitet die Prüfungskommission und das Staatsexamen. Die Prüfungskommission ist bei ihrer Entscheidung beschlussfähig, wenn die oder der Vorsitzende und zwei weitere Prüferinnen oder Prüfer anwesend sind. Soweit über die Leistungen in der mündlichen Prüfung entschieden wird, müssen die beschließenden Prüferinnen oder Prüfer an der mündlichen Prüfung teilgenommen haben. Die Prüfungskommission entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag. Stimmenthaltung ist nicht zulässig.
(7) Die Direktorin oder der Direktor des Oberprüfungsamtes sorgt für den ordnungsgemäßen Prüfungsablauf. Sie oder er wacht darüber, dass in allen Fachgebieten gleich hohe Prüfungsanforderungen gestellt und gleiche Beurteilungsmaßstäbe angelegt werden. Zur Wahrnehmung dieser Aufgaben kann sie oder er sich an den einzelnen Prüfungsteilen des Staatsexamens beteiligen und gilt in diesem Falle von Amts wegen als weiteres Mitglied der zuständigen Prüfungskommission.
§ 16 Zulassung zum Staatsexamen
(1) Zum Staatsexamen können nur Referendarinnen und Referendare zugelassen werden, die die Ausbildung ordnungsgemäß abgeleistet haben.
(2) Referendarinnen und Referendare haben ihren Antrag auf Zulassung zum Staatsexamen (Anlage 4) innerhalb von zwei Wochen nach Aufforderung durch die Ausbildungsbehörde zu stellen. Die Ausbildungsbehörde hat den Referendarinnen und Referendaren den Termin für den Antrag auf Zulassung zum Staatsexamen unter Hinweis auf die Folgen eines Versäumnisses (§ 13 Satz 2 Nr. 3) schriftlich mitzuteilen.
(3) Die Ausbildungsbehörde leitet den Antrag auf Zulassung zum Staatsexamen mit den darin aufgeführten Unterlagen so rechtzeitig dem Oberprüfungsamt zu, dass er dem Oberprüfungsamt zwei Monate vor Aushändigung der Aufgabe für die häusliche Prüfungsarbeit vorliegt.
(4) Die Direktorin oder der Direktor des Oberprüfungsamtes entscheidet aufgrund der mit dem Zulassungsantrag vorgelegten Unterlagen über die Zulassung zum Staatsexamen.
(5) Das Oberprüfungsamt leitet den Zulassungsbescheid zusammen mit der Aufgabe für die häusliche Prüfungsarbeit der Ausbildungsbehörde zur fristgerechten Aushändigung an die Referendarin oder den Referendar zu. Das Oberprüfungsamt übersendet gleichzeitig die dem Antrag auf Zulassung zum Staatsexamen beigefügten Unterlagen an die Ausbildungsbehörde. Sie sind zu vervollständigen und mit der abschließenden Beurteilung (§ 11 Abs. 3) dem Oberprüfungsamt spätestens zwei Wochen vor dem Termin der mündlichen Prüfung wieder zuzuleiten.
(6) Wird die Referendarin oder der Referendar nicht zum Staatsexamen zugelassen, regelt die Einstellungsbehörde die Dauer und Gestaltung des weiteren technischen Referendariats. § 26 Abs. 4 gilt entsprechend.
§ 17 Gliederung und Inhalt
Das Staatsexamen besteht aus
1.
der häuslichen Prüfungsarbeit,
2.
den schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht und
3.
der mündlichen Prüfung.
§ 18 Häusliche Prüfungsarbeit
(1) Die Referendarin oder der Referendar soll durch die häusliche Prüfungsarbeit zeigen, dass sie oder er eine Aufgabe aus der Praxis richtig erfassen, methodisch bearbeiten und das Ergebnis klar darstellen kann. In der Aufgabenstellung sollen Aspekte des Managements einen hohen Stellenwert erhalten.
(2) Die Referendarin oder der Referendar hat die häusliche Prüfungsarbeit innerhalb von sechs Wochen nach Zugang der Aufgabenstellung zu fertigen und im Original unmittelbar beim Oberprüfungsamt einzureichen. Bei Vorliegen triftiger Gründe kann die Direktorin oder der Direktor des Oberprüfungsamtes die Frist um höchstens vier Wochen verlängern. Die Referendarin oder der Referendar hat in diesem Fall unverzüglich einen Antrag durch die Ausbildungsbehörde, die dazu Stellung nimmt, an das Oberprüfungsamt zu richten. Soweit eine Verlängerung nach Satz 2 zur Bearbeitung nicht ausreicht, kann eine neue Aufgabe gestellt werden, die innerhalb der Frist des Satzes 1 zu bearbeiten ist.
(3) Die Referendarin oder der Referendar hat die Aufgabe in allen ihren Teilen ohne fremde Hilfe zu bearbeiten und alle benutzten Quellen und Hilfsmittel anzugeben. Dieses ist in einer dem Textteil der Arbeit vorzuheftenden Erklärung zu versichern. Alle Ausarbeitungen sind von der Referendarin oder dem Referendar eigenhändig zu unterschreiben.
(4) Auf Antrag der Referendarin oder des Referendars kann die Direktorin oder der Direktor des Oberprüfungsamtes im Einvernehmen mit der Leiterin oder dem Leiter des zuständigen Prüfungsausschusses eine während der Ausbildungszeit zu verfassende Abschnitts- oder Projektarbeit als häusliche Prüfungsarbeit zulassen, wenn die Aufgabe unter Beteiligung einer Prüferin oder eines Prüfers des Oberprüfungsamtes gestellt worden ist und einer häuslichen Prüfungsarbeit entspricht. Der Antrag ist vor Ausgabe der Abschnitts- oder Projektaufgabe zur Entscheidung vorzulegen. Die als häusliche Prüfungsarbeit zugelassene Abschnitts- oder Projektarbeit wird unabhängig von ihrer Begutachtung im Ausbildungsabschnitt von Prüferinnen oder Prüfern des Oberprüfungsamtes beurteilt.
(5) Hat die Referendarin oder der Referendar an einem vom Architekten- und Ingenieurverein zu Berlin ausgeschriebenen Schinkel-Wettbewerb oder an einem vom Land Berlin ausgeschriebenen Wettbewerb um den Peter-Josef-Lenné-Preis teilgenommen, so kann die Wettbewerbsarbeit auf Antrag als häusliche Prüfungsarbeit durch die Direktorin oder den Direktor des Oberprüfungsamtes anerkannt werden, wenn die Aufgabe für die Wettbewerbsarbeit unter Beteiligung einer Prüferin oder eines Prüfers des Oberprüfungsamtes gestellt worden ist und einer Aufgabe für die häusliche Prüfungsarbeit entspricht. Der Antrag ist mit dem Zulassungsantrag zu stellen. Die als häusliche Prüfungsarbeit zugelassene Wettbewerbsarbeit wird unabhängig von ihrer Bewertung im Wettbewerb von Prüferinnen oder Prüfern des Oberprüfungsamtes beurteilt.
(6) Anstelle der häuslichen Prüfungsarbeit können zwei zusätzliche schriftliche Arbeiten unter Aufsicht angefertigt werden, wobei die dann insgesamt sechs schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht mit 50 v. H. für das Gesamturteil gewichtet werden. Dies ist in folgenden Fällen möglich:
1.
generell in einem Fachgebiet, wenn die Sondervorschriften dieses Fachgebiets (Teil 3) dies vorsehen, oder
2.
in anderen Fachgebieten als Ausnahme in Einzelfällen, in denen die Direktorin oder der Direktor des Oberprüfungsamtes im Einvernehmen mit der Leiterin oder dem Leiter des zuständigen Prüfungsausschusses auf Antrag der Referendarin oder des Referendars dies genehmigt.
(7) Die häusliche Prüfungsarbeit ist angenommen, wenn die Erst- und Zweitbewertung nach § 23 Abs. 1 jeweils mit mindestens „ausreichend“ erfolgt. Wird die häusliche Prüfungsarbeit mit der Erstbewertung oder der Zweitbewertung nicht mit mindestens „ausreichend“ bewertet, entscheidet die oder der Vorsitzende der zuständigen Prüfungskommission, ob die häusliche Prüfungsarbeit angenommen wird. Wird die häusliche Prüfungsarbeit nicht angenommen, ist das Staatsexamen nicht bestanden.
§ 19 Schriftliche Arbeiten unter Aufsicht
(1) Die Referendarin oder der Referendar soll durch die schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht zeigen, dass sie oder er Aufgaben rasch und sicher erfassen, in kurzer Frist mit den zugelassenen Hilfsmitteln lösen und das Ergebnis knapp und übersichtlich darstellen kann. Aspekte des Managements sollen in der Aufgabenstellung einen hohen Stellenwert erhalten.
(2) Ist die häusliche Prüfungsarbeit angenommen worden (§ 18 Abs. 7), so wird die Referendarin oder der Referendar vom Oberprüfungsamt zu den schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht spätestens zwei Wochen vorher unter Angabe von Zeit und Ort ihrer Fertigung geladen.
(3) Insgesamt ist aus vier Prüfungsfächern eines Fachgebiets (Teil 3) je eine schriftliche Arbeit unter Aufsicht in jeweils sechs Stunden an vier aufeinander folgenden Werktagen zu fertigen. Mindestens eine schriftliche Arbeit unter Aufsicht ist dabei aus den Prüfungsfächern Allgemeine Rechts- und Verwaltungsgrundlagen oder Führungsaufgaben und Wirtschaftlichkeit zu stellen.
(4) Die zugelassenen Hilfsmittel werden in der Regel zur Verfügung gestellt. Wenn die Referendarin oder der Referendar selbst Hilfsmittel mitbringen soll, werden diese in der Ladung nach Absatz 2 ausdrücklich benannt. Andere mitgeführte Hilfsmittel sind vor Aushändigung der Aufgabe bei der Aufsicht führenden Person zu hinterlegen.
(5) Das Oberprüfungsamt leitet die Aufgaben in verschlossenen Umschlägen der Ausbildungsbehörde zu. Diese gibt sie einzeln ungeöffnet am Fertigungstag an die Aufsicht führende Person weiter, die sie zu Beginn der Prüfung den Referendarinnen und Referendaren aushändigt. Mit der Aufsicht soll eine Bedienstete oder ein Bediensteter beauftragt werden, die oder der die Befähigung für das vierte Einstiegsamt im technischen Verwaltungsdienst der Fachrichtung Naturwissenschaft und Technik oder eine vergleichbare Qualifikation besitzt.
(6) Spätestens mit Ablauf der Bearbeitungsfrist hat die Referendarin oder der Referendar die schriftliche Arbeit unter Aufsicht unterschrieben und mit allen Zwischenrechnungen und Konzepten und dem Aufgabentext der Aufsicht führenden Person abzugeben.
(7) Die schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht werden grundsätzlich mit informationstechnischen Systemen und Hilfsmitteln (Personal-Computer) bearbeitet, sofern die oder der Vorsitzende des zuständigen Prüfungsausschusses dem grundsätzlich zustimmen und die für die Ausbildung zuständige Behörde für die Prüfung eine anforderungsgerechte Ausstattung gewährleistet. Die Referendarin oder der Referendar kann auf Antrag bei ihrer oder seiner Ausbildungsbehörde eine handschriftliche Bearbeitung verlangen.
(8) Über den Verlauf der schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht fertigt die Aufsicht führende Person jeweils eine Niederschrift an. Dabei hat sie das vom Oberprüfungsamt dafür vorgesehene Formular zu verwenden. Die Niederschriften sind zu sammeln und am letzten Fertigungstag dem Oberprüfungsamt zu übersenden. Die gefertigten Arbeiten sind noch am jeweiligen Fertigungstag zusammen mit den Aufgabentexten mit Einlieferungsnachweis den vom Oberprüfungsamt benannten Erstprüferinnen und Erstprüfern zur Erstbewertung zuzuleiten.
(9) Sind die schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht als nicht bestanden bewertet (§ 24 Abs. 5 und 6), wird die Referendarin oder der Referendar nicht zur mündlichen Prüfung zugelassen. Die Entscheidung trifft das Oberprüfungsamt aufgrund der Bewertungen nach § 23. Wird die Referendarin oder der Referendar nicht zugelassen, ist das Staatsexamen nicht bestanden.
§ 20 Mündliche Prüfung
(1) In der mündlichen Prüfung soll die Referendarin oder der Referendar neben dem Wissen und Können in dem jeweiligen Fachgebiet vor allem Verständnis für Management und Führung sowie für technische, wirtschaftliche und rechtliche Zusammenhänge erkennen lassen. Dabei sollen auch Urteilsvermögen, Sicherheit im Auftreten und Ausdrucksfähigkeit bewiesen werden.
(2) Ist die Referendarin oder der Referendar zur mündlichen Prüfung zugelassen (§ 19 Abs. 9), wird sie oder er vom Oberprüfungsamt schriftlich zur mündlichen Prüfung geladen. Die mündliche Prüfung erstreckt sich auf zwei Tage. Bis zu drei Referendarinnen oder Referendare können in einer Gruppe gemeinsam geprüft werden.
(3) Die mündliche Prüfung erstreckt sich auf die sechs Prüfungsfächer der Fachgebiete (Teil 3), deren Prüfstoff dem Prüfstoffverzeichnis (Anlage 6) zu entnehmen ist. Die Prüfungsdauer beträgt bei gemeinsamer Prüfung von drei Referendarinnen und Referendaren in einer Gruppe in der Regel insgesamt sechseinhalb Stunden, mindestens aber insgesamt sechs Stunden. Werden weniger als drei Referendarinnen und Referendare geprüft, wird die Prüfungsdauer angemessen gekürzt. Die zuständige Prüfungskommission kann die Prüfungszeit verlängern, wenn dies zur Beurteilung der Leistungen einer Referendarin oder eines Referendars notwendig ist. Die Verlängerung soll 15 Minuten je Prüfungsfach nicht überschreiten.
(4) Die Regelprüfungszeit bei drei Referendarinnen oder Referendaren beträgt bei einer Gesamtprüfungsdauer von sechseinhalb Stunden für zwei Prüfungsfächer jeweils 75 Minuten; eines dieser beiden Fächer ist das Prüfungsfach Führungsaufgaben und Wirtschaftlichkeit. Die Regelprüfungszeit der vier anderen Prüfungsfächer beträgt in diesem Fall jeweils eine Stunde. Bei einer Gesamtprüfungsdauer von sechs Stunden beträgt bei drei Referendarinnen oder Referendaren die Regelprüfungszeit für jedes Prüfungsfach jeweils eine Stunde.
(5) Am zweiten Prüfungstag hat die Referendarin oder der Referendar einen Vortrag von mindestens fünf und längstens zehn Minuten zu halten. Das Thema wird aus dem Fachgebiet der Referendarin oder des Referendars oder einem sonstigen Gebiet der technischen Verwaltung entnommen und ist der Referendarin oder dem Referendar etwa zwanzig Minuten vor Beginn des Vortrags mitzuteilen.
(6) Die mündliche Prüfung und die Beratung sind nicht öffentlich. Während der mündlichen Prüfung, nicht dagegen bei der Festsetzung der Prüfungsnoten, können nach vorheriger Absprache mit dem Oberprüfungsamt die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter der Referendarin oder des Referendars, in begründeten Fällen auch eine Vertreterin oder ein Vertreter der Einstellungsbehörde zugegen sein.
§ 21 Unterbrechung, Rücktritt
(1) Kann die Referendarin oder der Referendar nicht zur Fertigung der schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht oder zur mündlichen Prüfung antreten oder muss sie oder er das Staatsexamen abbrechen, so ist unverzüglich das Oberprüfungsamt unter Angabe der Gründe zu verständigen und der Nachweis der Verhinderung zu erbringen. Erkennt die Direktorin oder der Direktor des Oberprüfungsamtes die Gründe als triftig an, so gelten bei einer Unterbrechung die bis dahin abgeschlossenen Prüfungsteile als abgelegt. Das Staatsexamen ist zum nächstmöglichen Termin fortzusetzen.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn die Referendarin oder der Referendar bei Vorliegen eines wichtigen Grundes mit Zustimmung des Oberprüfungsamtes von dem Staatsexamen zurücktritt.
§ 22 Täuschung, Verstoß gegen die Ordnung
(1) Wird versucht, das Gesamturteil des Staatsexamens oder das Ergebnis einzelner Prüfungsteile durch Täuschung, insbesondere durch Abgabe einer falschen Versicherung der selbstständigen Bearbeitung der häuslichen Prüfungsarbeit (§ 18 Abs. 3) oder Benutzung anderer als der zugelassenen Hilfsmittel bei den schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht (§ 19 Abs. 4), zu beeinflussen oder wird sonst während des Staatsexamens gegen die Ordnung verstoßen, soll die Fortsetzung des Staatsexamens unter Vorbehalt gestattet werden. Der Vorbehalt ist aktenkundig zu machen. In schweren Fällen kann die weitere Teilnahme an dem betreffenden Prüfungsteil versagt werden.
(2) Über die Folgen eines Verhaltens nach Absatz 1, das nach Abgabe einer schriftlichen Arbeit unter Aufsicht festgestellt wird, entscheidet die Direktorin oder der Direktor des Oberprüfungsamtes im Einvernehmen mit der oder dem Vorsitzenden des zuständigen Prüfungsausschusses, bei einer Täuschung oder einem Ordnungsverstoß während der mündlichen Prüfung die jeweils zuständige Prüfungskommission. Je nach Schwere der Verfehlung kann die Wiederholung einzelner oder mehrerer Prüfungsteile angeordnet, die Referendarin oder der Referendar von dem weiteren Staatsexamen ausgeschlossen oder das Staatsexamen für nicht bestanden erklärt werden. Die Referendarin oder der Referendar erhält hierüber einen schriftlichen Bescheid, der mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen ist.
(3) Wird ein Verhalten nach Absatz 1 erst nach Aushändigung des Prüfungszeugnisses bekannt oder kann es erst dann nachgewiesen werden, ist das Oberprüfungsamt unverzüglich zu unterrichten. Die Direktorin oder der Direktor des Oberprüfungsamtes kann im Benehmen mit dem Kuratorium die Prüfung nachträglich für nicht bestanden erklären. Diese Maßnahme ist zulässig innerhalb einer Frist von fünf Jahren nach dem letzten Tag der mündlichen Prüfung.
(4) Die oder der Betroffene ist vor der Entscheidung nach Absatz 2 oder Absatz 3 zu hören.
§ 23 Bewertung der Prüfungsleistungen im Einzelnen
(1) Die häusliche Prüfungsarbeit und die schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht werden von jeweils zwei Prüferinnen oder Prüfern der zuständigen Prüfungskommission als Erstprüferin oder Erstprüfer und als Zweitprüferin oder Zweitprüfer bewertet (Erst- und Zweitbewertung). Die Leistungen in den Prüfungsfächern der mündlichen Prüfung werden von den jeweiligen Prüferinnen oder Prüfern der zuständigen Prüfungskommission für das betreffende Prüfungsfach bewertet.
(2) Die häusliche Prüfungsarbeit und die schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht sind mit schriftlicher Begründung zu bewerten.
(3) Die einzelnen Prüfungsleistungen, einschließlich des Vortrags nach § 20 Abs. 5, sind mit folgenden Noten und Punktzahlen zu bewerten:
Dabei bedeutet die Note:
sehr gut (1,0 und 1,3 Punkte) | = | eine Leistung, die den Anforderungen in außergewöhnlichem Maße entspricht; |
gut (1,7 und 2,0 Punkte) | = | eine Leistung, die den Anforderungen in erheblichem Maße entspricht; |
vollbefriedigend (2,3 und 2,7 Punkte) | = | eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht; |
befriedigend (3,0 und 3,3 Punkte) | = | eine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen entspricht; |
ausreichend (3,7 und 4,0 Punkte) | = | eine Leistung, die zwar Mängel aufweist aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht; |
mangelhaft (5,0 Punkte) | = | eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht. |
Andere Punktzahlen oder Zwischennoten dürfen nicht verwendet werden.
§ 24 Abschließende Bewertung, Gesamturteil
(1) Die Punktzahlen und Noten der angenommenen häuslichen Prüfungsarbeit und der schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht sowie die der Leistungen in jedem Prüfungsfach der mündlichen Prüfung werden unabhängig voneinander von der zuständigen Prüfungskommission als Einzelnoten festgesetzt. Die Prüfungskommission entscheidet mit Stimmenmehrheit (§ 15 Abs. 6).
(2) Für die Bildung des für das Gesamturteil maßgebenden Mittelwertes wird
1. die Punktzahl der häuslichen Prüfungsarbeit mit zwei | (= 20 v. H.) |
2. die Durchschnittspunktzahl aller schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht mit drei | (= 30 v. H.) |
3. die Durchschnittspunktzahl der Leistungen in jedem Prüfungsfach der mündlichen Prüfung mit fünf | (= 50 v. H.) |
multipliziert und die hieraus gebildete Summe durch zehn dividiert. Eine dritte Stelle hinter dem Komma wird bei allen Rechenvorgängen nicht berücksichtigt.
(3) Für das Gesamturteil gelten die folgenden Noten: sehr gut gut vollbefriedigend befriedigend ausreichend nicht bestanden.
(4) Das Staatsexamen ist bestanden
1.
mit dem Prädikat „sehr gut“ bei einem Mittelwert von 1,00 - 1,49,
2.
mit dem Prädikat „gut“ bei einem Mittelwert von 1,50 - 2,29,
3.
mit dem Prädikat „vollbefriedigend“ bei einem Mittelwert von 2,30 - 2,99,
4.
mit „befriedigend“ bei einem Mittelwert von 3,00 - 3,49,
5.
mit „ausreichend“ bei einem Mittelwert von 3,50 - 4,00.
(5) Das Staatsexamen ist nicht bestanden, wenn
1.
die häusliche Prüfungsarbeit nicht angenommen ist (§ 18 Abs. 7),
2.
der nach Absatz 2 errechnete Mittelwert 4,01 oder schlechter lautet,
3.
die Noten in zwei Prüfungsfächern der schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht „mangelhaft“ sind,
4.
die Note in einem Prüfungsfach der schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht „mangelhaft“ ist und dabei die Durchschnittspunktzahl aller schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht 4,01 oder schlechter lautet,
5.
die Noten der Leistungen in drei Prüfungsfächern der mündlichen Prüfung „mangelhaft“ sind,
6.
die Noten der Leistungen in einem Prüfungsfach oder in zwei Prüfungsfächern der mündlichen Prüfung „mangelhaft“ sind und nicht durch die Noten der Leistungen in den anderen Prüfungsfächern der mündlichen Prüfung ausgeglichen werden; ein Ausgleich ist je Prüfungsfach durch zwei Noten „befriedigend“ oder „vollbefriedigend“ oder eine Note „gut“ oder „sehr gut“ gegeben.
(6) Das Staatsexamen gilt als nicht bestanden, wenn
1.
die Referendarin oder der Referendar die häusliche Prüfungsarbeit nicht rechtzeitig einreicht oder ohne vom Oberprüfungsamt anerkannten Grund zu den schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht oder zur mündlichen Prüfung nicht erscheint oder einen dieser Prüfungsteile abbricht (§ 21 Abs. 1), oder
2.
die Referendarin oder der Referendar nach § 22 Abs. 1 oder Abs. 2 von der weiteren Teilnahme an dem Staatsexamen ausgeschlossen ist.
(7) Über den Prüfungshergang ist eine Niederschrift anzufertigen, in der die Besetzung der zuständigen Prüfungskommission, der Name der Referendarin oder des Referendars, die Einzelnoten der schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht und der mündlichen Prüfung, die Gesamtnote und die Beurteilung des Vortrags (§ 20 Abs. 5) festgehalten werden. Die Niederschrift ist von der oder dem Vorsitzenden der zuständigen Prüfungskommission und den an der mündlichen Prüfung beteiligten Prüferinnen oder Prüfern zu unterzeichnen. Sie ist wie die schriftlichen Begründungen zur Bewertung der häuslichen Prüfungsarbeit und der schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht Bestandteil der Prüfungsakten.
(8) Im Anschluss an die mündliche Prüfung gibt die oder der Vorsitzende der zuständigen Prüfungskommission der Referendarin oder dem Referendar das Ergebnis der Prüfung bekannt.
(9) Bei Nichtbestehen des Staatsexamens erhält die Referendarin oder der Referendar hierüber vom Oberprüfungsamt einen Bescheid mit Rechtsbehelfsbelehrung.
§ 25 Berufsbezeichnung, Prüfungszeugnis
(1) Mit Bestehen des Staatsexamens erwirbt die Referendarin oder der Referendar die Befähigung für das vierte Einstiegsamt im technischen Verwaltungsdienst der Fachrichtung Naturwissenschaft und Technik. Sie oder er ist berechtigt, die Berufsbezeichnung „Technische Assessorin“ oder „Technischer Assessor“ zu führen. Hierüber erteilt das Oberprüfungsamt ein Prüfungszeugnis, das die Einzelnoten und das Gesamturteil enthält. Das Prüfungszeugnis wird nach dem Muster der Anlage 5 gefertigt, von der Direktorin oder dem Direktor des Oberprüfungsamtes unterzeichnet und mit dem Siegel versehen. Das Prüfungszeugnis wird mit einem Bescheid des Oberprüfungsamtes samt Rechtsbehelfsbelehrung und mit einem Zertifikat ausgehändigt oder übersandt.
(2) Findet die mündliche Prüfung nach § 15 Abs. 2 nicht am Dienstsitz des Oberprüfungsamtes statt, wird der Referendarin oder dem Referendar mit Bestehen des Staatsexamens grundsätzlich eine Bescheinigung des Oberprüfungsamtes ausgehändigt, die auch Angaben über die Berufsbezeichnung beinhaltet. Das Prüfungszeugnis nach Absatz 1 wird der Referendarin oder dem Referendar übersandt.
§ 26 Wiederholung
(1) Hat die Referendarin oder der Referendar das Staatsexamen nicht bestanden, so kann sie oder er das Staatsexamen einmal wiederholen.
(2) Hat die Referendarin oder der Referendar die häusliche Prüfungsarbeit nicht rechtzeitig eingereicht oder ist diese nicht angenommen worden (§ 18 Abs. 7), hat sie oder er innerhalb von vier Wochen nach Erhalt des entsprechenden Bescheides des Oberprüfungsamtes eine neue Aufgabe zu beantragen.
(3) Wurde die häusliche Prüfungsarbeit angenommen, so wird sie für die Wiederholung des Staatsexamens anerkannt. Wurde die Referendarin oder der Referendar zur mündlichen Prüfung zugelassen, werden die schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht für die Wiederholung des Staatsexamens anerkannt. Prüfungsfächer der schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht und der mündlichen Prüfung, die mit mindestens „ausreichend“ bewertet sind, werden grundsätzlich für die Wiederholung des Staatsexamens anerkannt. Bei überwiegend mangelhaften Leistungen kann der Prüfungsausschuss die Wiederholung aller schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht oder der mündlichen Prüfung beschließen.
(4) Die zuständige Prüfungskommission befindet auch darüber, in welchen Abschnitten die Ausbildung einer Ergänzung bedarf und schlägt der Einstellungsbehörde die Dauer der zusätzlichen Ausbildung vor. Sie soll mindestens zwei, höchstens sechs Monate betragen. Die Referendarin oder der Referendar hat sechs Wochen vor Beendigung der zusätzlichen Ausbildung die Zulassung zur Wiederholung des Staatsexamens zu beantragen; andernfalls kann sie oder er entlassen werden (§ 13 Satz 2 Nr. 3).
§ 27 Prüfungsakte
(1) Wer am Staatsexamen teilgenommen hat, kann auf Antrag innerhalb der Rechtsmittelfrist seine Prüfungsakte in der Geschäftsstelle des Oberprüfungsamtes einsehen. Der Antrag nach Satz 1 ist schriftlich an die Direktorin oder den Direktor des Oberprüfungsamtes zu stellen. Die Einsichtnahme ist in der Prüfungsakte zu vermerken.
(2) Nach fünf Jahren wird die Prüfungsakte vernichtet.
§ 28 Ausführungsbestimmungen
Die weitere Ausgestaltung des Staatsexamens regelt die Direktorin oder der Direktor des Oberprüfungsamtes im Benehmen mit dem Kuratorium des Oberprüfungsamtes in Ausführungsbestimmungen, die öffentlich zugänglich gemacht und den Referendarinnen und Referendaren auf Anforderung vom Oberprüfungsamt zur Verfügung gestellt werden.
Teil 3 Sondervorschriften der Fachgebiete
Abschnitt 1 Architektur
§ 29 Einstellungsvoraussetzungen für das technische Referendariat
Bildungsvoraussetzung nach § 2 Satz 1 Nr. 2 zur Einstellung für das technische Referendariat im Fachgebiet Architektur ist der Nachweis eines abgeschlossenen Studiums der Architektur. Dabei ist das im Rahmen des Studiums zu erwerbende Wissensspektrum im Wesentlichen in folgenden Studieninhalten nachzuweisen:
1.
Allgemeine Fächer
a)
Architektur- und Stadtbaugeschichte,
b)
Planungs- und Architekturtheorie,
c)
Rechtliche und ökonomische Grundlagen der Stadt- und Objektplanung,
d)
Kostenermittlung,
e)
Projektorganisation,
2.
Gestaltung und Darstellung
a)
Darstellende Geometrie,
b)
Künstlerische und funktionsorientierte Gestaltung,
c)
Künstlerische Darstellung und Entwurfspräsentation,
d)
Informations- und datentechnische Architekturdarstellung (CAD),
3.
Konstruktionsplanung
a)
Konstruktionslehre,
b)
Methoden des Konstruierens,
c)
Baukonstruktion,
d)
Tragwerkslehre,
e)
Bauphysik,
f)
Baustoffkunde,
g)
Technische Gebäudeausrüstung,
4.
Gebäudeplanung
a)
Gebäudelehre,
b)
Entwurfsmethodik,
c)
Bauaufnahme,
d)
Objektplanung,
5.
Grundzüge der Stadtplanung und des Städtebaus.
§ 30 Einstellungsbehörde, Ausbildungsbehörde und Zulassungsbehörde
(1) Einstellungsbehörde (§ 3 Abs. 1) und Ausbildungsbehörde (§ 5 Abs. 2) ist der Landesbetrieb Liegenschafts- und Baubetreuung (Landesbetrieb LBB). Bei Bewerberinnen und Bewerbern für eine Kommunalverwaltung ist diese die Einstellungs- und Ausbildungsbehörde.
(2) Die Bewerberinnen und Bewerber bedürfen der Zulassung durch das für den staatlichen Hochbau zuständige Ministerium (Zulassungsbehörde). Bewerberinnen und Bewerber für eine Kommunalverwaltung werden im Benehmen mit dem für das Kommunalrecht zuständigen Ministerium zugelassen.
§ 31 Gliederung und Gestaltung des technischen Referendariats
(1) Das technische Referendariat gliedert sich in folgende Abschnitte:
Ausbildungsabschnitt I: | Öffentlicher Hochbau |
Ausbildungsabschnitt II: | Stadtplanung, Städtebau und Bauordnungswesen |
Ausbildungsabschnitt III: | Aufgaben der mittleren, höheren und obersten Dienst-, Rechts- und Fachaufsichtsbehörden |
Ausbildungsabschnitt IV: | Lehrgänge und Fachexkursionen, Staatsexamen |
Insbesondere während des Abschnitts I soll den Referendarinnen und Referendaren eine zeitlich begrenzte Führungsaufgabe unter dienstlicher und fachlicher Aufsicht übertragen werden. Hier sollen unter anderem die Thematiken Verwaltungsrecht/Verwaltungshandeln sowie Führungsaufgaben und Wirtschaftlichkeit praktisch vertieft werden.
(2) Die Ausbildung soll nach Möglichkeit durch Lehrgänge mit inhaltlichem und zeitlichem Bezug zu den jeweiligen Ausbildungsabschnitten vertieft werden. Soweit die dafür im Musterausbildungsplan vorgesehene Zeit nicht für die Lehrgänge in Anspruch genommen wird, soll sie den Ausbildungsabschnitten anteilig hinzugerechnet werden.
(3) Die Dauer der Ausbildungsabschnitte, die Ausbildungsstellen und die Ausbildungsinhalte sind in dem folgenden Ausbildungsplan im Einzelnen angegeben. Soweit die dafür im folgenden Ausbildungsplan vorgesehene Zeit nicht für den entsprechenden Ausbildungsabschnitt oder die entsprechende Ausbildungsstelle in Anspruch genommen wird, soll sie anderen Ausbildungsabschnitten, Ausbildungsstellen oder Lehrgängen hinzugerechnet werden.
§ 32 Ausbildungsplan
Der nachfolgende Ausbildungsplan des Fachgebiets Architektur strukturiert als allgemeiner Rahmen die Regelausbildung. Er soll für jede Referendarin oder jeden Referendar individuell aufgestellt werden. Dabei sollen nach Möglichkeit Wünsche und Prioritäten der Referendarinnen und Referendaren unter Berücksichtigung der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel gefördert werden. Die Reihenfolge der Ausbildungsabschnitte kann vertauscht werden. Verschiedene Ausbildungsabschnitte, die in denselben Ausbildungsstellen absolviert werden, können zeitlich zusammengelegt und die Dauer der Ausbildungsabschnitte angepasst werden.
Ausbildungsabschnitte und empfohlene Dauer | Ausbildungsstellen | Ausbildungsinhalte |
I - III | ||
Allgemeine Rechts- und Verwaltungsgrundlagen, Leitungsaufgaben und Wirtschaftlichkeit | Allgemein für alle Ausbildungsstellen | Alle Aufgaben der Leitung von fachtechnischen Organisationseinheiten, Vorgesetztenfunktion, die der Leitung zugrunde liegenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften, soziale und fachliche Kompetenz, wirtschaftliches, nachhaltiges und rechtskonformes Entscheiden und Handeln, Leitungs- und Führungstechniken, Rhetorik und Präsentation. Alle Aufgaben sind der Referendarin oder dem Referendar durch kontinuierliche Einbindung in die Leitungsfunktion in allen Ausbildungsabschnitten zu vermitteln, auch in Form von Hospitanz, Mitarbeit und Übertragung von geeigneten, konkreten Aufgaben. |
kontinuierlich in allen Ausbildungsabschnitten | ||
I | ||
Öffentlicher Hochbau | Landesbetrieb LBB, kommunales Hochbauamt oder entsprechende öffentlich-rechtliche Körperschaften, private Wirtschafts- und Beratungsunternehmen | Praxisorientierte Mitarbeit an allen baufachlichen Aufgaben der Bauverwaltung (Ortsinstanz/baudurchführende Ebene), insbesondere Vorbereiten und Durchführen von Baumaßnahmen aller Art, Facility-Management, Projektmanagement, Haushaltsverfahren und Mittelbewirtschaftung, Vergabewesen, Vertragswesen, Grundlagen und Anwendung des öffentlichen Baurechts und Baunebenrechts, Wettbewerbswesen, Standards im Bauwesen, Typologie öffentlicher Hochbauten, quantitativer und qualitativer Flächenbedarf, technische Ausrüstung im Hochbau, Bautechnik und Baukonstruktion, Baubetrieb, Nachhaltigkeit und Wirtschaftlichkeit im öffentlichen Hochbau, Aufgabenerledigung mit der Privatwirtschaft, fachliche Zusammenarbeit mit Mittelinstanz, oberster Instanz, nutzender Verwaltung, Zulassungs- und Prüfbehörden. |
34 Wochen | ||
Praxisorientierte Mitarbeit an allen Leitungsaufgaben, Dienststellenorganisation, Zusammenarbeit mit Dienst-, Rechts-, Fachaufsicht und Personalvertretung, Unfallverhütung, Fürsorgepflichten, Personalbedarf und Personaleinsatz, Personalführung, Haushaltsverantwortung, Controlling, Innenrevision, Fortbildung, Kosten-Leistungs-Rechnung, betriebswirtschaftliches Management, Einsatz von Informations- und Kommunikationstechnik, Berichtswesen, Außenvertretung der Dienststelle. | ||
II | ||
Stadtplanung, Städtebau und Bauordnungswesen | Kommunalebene in einer Unteren Bauaufsichtsbehörde und in Behörden des Baunebenrechts | Praxisorientierte Mitarbeit an allen Aufgaben der Unteren Bauaufsichtsbehörde und in Behörden des Baunebenrechts, insbesondere Verwaltungs- und Zulassungsverfahren nach Bauordnungsrecht und Fachgesetzen, Abwägung im Verwaltungsverfahren, Bescheidtechnik, Erstellung von Bescheiden, Behandlung von Rechtsbehelfen und Rechtsmitteln, aufsichtsbehördliche Maßnahmen, Verwaltungsgebühren, Statistik, innere Organisation, Zusammenarbeit mit der Rechts- und Fachaufsicht im bauaufsichtlichen Zulassungsverfahren, Zusammenarbeit mit den Gremien der Gemeinde. |
24 Wochen | (14 Wochen) | |
Kommunalebene in einer Planungsbehörde | Praxisorientierte Mitarbeit an allen Aufgaben der kommunalen Planungsbehörde, insbesondere fachrichtungsbezogene Aufgaben aus der Gemeindeordnung, Stadtentwicklungsplanung, Bauleitplanung, Verwaltungsverfahren und Umsetzung städtebaurechtlicher Instrumente, Bodenordnung, Zusammenarbeit mit dem Grundbuchamt sowie den Stellen der Regional- und Landesplanung, Verwaltungsgebühren, Statistik, innere Organisation, Zusammenarbeit mit der höheren Verwaltungsbehörde im Bauleitplanverfahren, Zusammenarbeit mit den Gremien der Gemeinde. | |
(10 Wochen) | ||
III | ||
Aufgaben der mittleren, höheren und obersten Dienst-, Rechts- und Fachaufsichtsbehörden | Mittlere, höhere beziehungsweise oberste Verwaltungsbehörde | Grundzüge des Staats-, Verwaltungs-, Planungs- und Baurechts, Gesetze, Verordnungen, Verwaltungsvorschriften, Umsetzung von Beschlüssen von Parlament und Regierung, Bundes- und Landesorganisation, Organisation der Europäischen Union, Dienststellenorganisation, Dienst-, Fach- und Rechtsaufsicht, Personalwirtschaft, Haushaltsverfahren und Mittelbewirtschaftung, Bedarfsermittlung und Bedarfsdeckung, technische und wirtschaftliche Programmplanung, Standardisierung und Standards im Bauwesen, Nachhaltigkeit und Wirtschaftlichkeit im öffentlichen Hochbau, Landes- und Regionalplanung, Pressearbeit, fachliche Zusammenarbeit mit dem Parlament, den Ressorts, dem nachgeordneten Bereich, dem Bund und den Ländern und der Europäischen Union. |
10 Wochen | ||
IV | ||
Seminare und Lehrgänge, Staatsexamen | Ausbildungsbehörde | Über mehrere Ausbildungsstellen verteilte Referendarinnen und Referendare sollen in den für einen Ausbildungsabschnitt erforderlichen fachlichen Grundlagen gemeinsam unterrichtet werden. Die Bildung von Arbeitsgemeinschaften von Referendarinnen und Referendaren soll unterstützt werden, auch länderübergreifend. Seminare können länderübergreifend zentral durchgeführt werden. Im Sinne von § 8 sollen die Möglichkeiten zu besonderen Ausbildungsformen genutzt werden, insbesondere um eine stets zeitgemäße Ausbildung zu gewährleisten. |
12 Wochen | ||
Einführung (ca. 1 Woche): Die Einführung soll insbesondere Struktur, Inhalt und Ziel des technischen Referendariats, organisatorische Grundlagen der öffentlichen Verwaltung, Grundlagen der Aufbau- und Ablauforganisation, Aufgaben und Rechtsgrundlagen für die Fachrichtung Architektur vermitteln. | ||
Allgemeines Verwaltungsseminar (ca. 4 Wochen). | ||
Fachbezogene Verwaltungsseminare, die als Vertiefungsseminare möglichst in Zusammenhang mit dem jeweiligen Ausbildungsabschnitt durchgeführt werden sollen (ca. 4 Wochen). | ||
Fachbezogenes Seminar zu Leitungsaufgaben und Wirtschaftlichkeit, das über den gesamten Ausbildungszeitraum auch in zeitlich getrennten Abschnitten und teilweise durch Hospitation in der freien Wirtschaft durchgeführt werden kann. Für diese Hospitation können zusätzlich auch Zeiten der fachbezogenen Verwaltungsseminare oder der Ausbildungsabschnitte I bis III verwendet werden (ca. 3 Wochen). | ||
6 Wochen | Häusliche Prüfungsarbeit | |
6 Wochen | Schriftliche Arbeiten unter Aufsicht und mündliche Prüfung einschließlich Prüfungsvorbereitungen | |
ca. 12 Wochen | Erholungsurlaub | |
104 Wochen | (24 Monate) |
§ 33 Prüfungsfächer
Folgende Fächer sollen nach § 19 Abs. 3 und § 20 Abs. 3 in dem Fachgebiet Architektur geprüft werden:
1.
Allgemeine Rechts- und Verwaltungsgrundlagen,
2.
Führungsaufgaben und Wirtschaftlichkeit,
3.
Öffentliches Baurecht,
4.
Fachbezogene Verwaltung und Rechtsvorschriften,
5.
Grundzüge des öffentlichen Hochbaues und des Städtebaues,
6.
Bautechnik.
Abschnitt 2 Geodäsie und Geoinformation
§ 34 Einstellungsvoraussetzungen für das technische Referendariat
Bildungsvoraussetzung nach § 2 Satz 1 Nr. 2 zur Einstellung für das technische Referendariat im Fachgebiet Geodäsie und Geoinformation ist der Nachweis eines abgeschlossenen Studiums der Geodäsie und Geoinformatik oder Geodäsie und Geoinformation oder vergleichbarer Studiengänge im Fachgebiet Geodäsie. Dabei ist das im Rahmen des Studiums zu erwerbende Wissensspektrum im Wesentlichen in folgenden Studieninhalten nachzuweisen:
1.
grundlegendes mathematisch-naturwissenschaftliches Fachwissen und die Befähigung zu dessen wissenschaftsmethodischer Anwendung in mindestens folgenden Fächern:
a)
Höhere Mathematik,
b)
Geometrie,
c)
Physik einschließlich der fachbezogenen Bereiche,
d)
Statistik und Parameterschätzung,
e)
Informatik,
2.
Fachkenntnisse sowie die Fähigkeit zur Lösung von Fachaufgaben nach wissenschaftlichen Grundsätzen mindestens in den folgenden geodätischen Schwerpunktdisziplinen in einem für das Studium vorgegebenen Mindestumfang der Module:
a)
Vermessungskunde,
b)
Referenz- und Raumbezugssysteme,
c)
Ausgleichungsrechnung,
d)
Fotogrammetrie und Fernerkundung,
e)
Topografie und Kartografie,
f)
Ingenieurgeodäsie,
g)
Liegenschaftskataster und Grundbuch,
h)
Landentwicklung,
i)
Planung und Bodenordnung,
j)
Immobilienwertermittlung,
k)
Geoinformatik,
l)
Physikalische Geodäsie,
m)
Satellitenpositionierung,
3.
fachbezogenes Ergänzungswissen (z. B. durch Wahlmodule) in einem der folgenden Bereiche:
a)
Führungstechnik/Management,
b)
Betriebswirtschaft,
c)
Rechtswissenschaften,
d)
Umweltschutz oder
e)
Sprachen.
§ 35 Einstellungsbehörde und Ausbildungsbehörde
(1) Einstellungsbehörde (§ 3 Abs. 1) ist das für das amtliche Vermessungswesen zuständige Ministerium.
(2) Ausbildungsbehörde (§ 5 Abs. 2) ist das Landesamt für Vermessung und Geobasisinformation Rheinland-Pfalz.
§ 36 Gliederung und Gestaltung des technischen Referendariats
(1) Das technische Referendariat gliedert sich in folgende Ausbildungsabschnitte:
Ausbildungsabschnitt I: | Liegenschaftskataster und Landesvermessung, Geobasisinformationssystem |
Ausbildungsabschnitt II: | Landentwicklung |
Ausbildungsabschnitt III: | Landesplanung und Städtebau |
Ausbildungsabschnitt IV: | Geodatenmanagement und Geodateninfrastruktur |
Ausbildungsabschnitt V: | Seminare und Lehrgänge, Staatsexamen |
(2) Die Ausbildung kann in den Ausbildungsabschnitten I bis IV durch weitere fachbezogene Lehrgänge und Hospitationen ergänzt werden.
(3) Die Dauer der Ausbildungsabschnitte, die Ausbildungsstellen und die Ausbildungsinhalte sind in dem folgenden Ausbildungsplan im Einzelnen angegeben. Soweit die dafür im folgenden Ausbildungsplan vorgesehene Zeit nicht für den entsprechenden Ausbildungsabschnitt oder die entsprechende Ausbildungsstelle in Anspruch genommen wird, soll sie anderen Ausbildungsabschnitten, Ausbildungsstellen oder Lehrgängen hinzugerechnet werden.
§ 37 Ausbildungsplan
Der nachfolgende Ausbildungsplan des Fachgebiets Geodäsie und Geoinformation strukturiert als allgemeiner Rahmen die Regelausbildung nach Inhalt und Dauer. Er soll für jede Referendarin oder jeden Referendar individuell aufgestellt werden. Dabei sollen nach Möglichkeit Wünsche und Prioritäten der Referendarinnen und Referendare unter Berücksichtigung der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel gefördert werden. Die Reihenfolge der Ausbildungsabschnitte kann vertauscht werden. Verschiedene Ausbildungsabschnitte, die in denselben Ausbildungsstellen absolviert werden, können zeitlich zusammengelegt werden.
Ausbildungsabschnitte und empfohlene Dauer | Ausbildungsstellen | Ausbildungsinhalte |
I bis V | ||
Allgemeine Rechts- und Verwaltungsgrundlagen | Allgemein für alle Ausbildungsstellen | Management- und Kommunikationsqualifikationen sowie soziale Kompetenz sind in allen Ausbildungsabschnitten ausbildungsbegleitend in Theorie und Praxis zu vermitteln. Durch die eigenständige Bearbeitung von Aufgaben oder Projekten sind die überfachlichen Führungs- und Managementtechniken anzuwenden. |
Führungsaufgaben und Wirtschaftlichkeit | ||
während des gesamten Referendariats in allen Ausbildungsabschnitten | Besonderer Wert ist darauf zu legen, dass die Referendarinnen und Referendare sich in der Präsentationstechnik, im Vortrag und im Schriftverkehr vervollkommnen. Ihnen ist Gelegenheit zur Teilnahme an Terminen, Verhandlungen und Sitzungen zu geben. Dies gilt besonders für Besprechungsrunden von Behördenleitungen und anderen Führungskräften. Darüber hinaus sind die Referendarinnen und Referendare an der Durchsicht der von Führungskräften zu verteilenden Eingänge (Post, E-Mails) zu beteiligen. Sie sollen Kurzvorträge halten, Besprechungsrunden moderieren und Arbeitsergebnisse vorstellen. Dabei sollen Methoden und Techniken in folgenden Bereichen erlernt werden: Motivation, Gesprächsführung, Konfliktbewältigung, Rhetorik, Visualisierung, Moderation, Protokollierung, Delegation, Besprechungsvorbereitung und -durchführung sowie Rückkoppelung der Ergebniserzielung. | |
Zum Ende des jeweiligen Ausbildungsabschnittes sollen die Referendarinnen und Referendare die Ergebnisse ihrer Arbeiten oder aktuelle Themen aus dem Ausbildungsabschnitt präsentieren. | ||
Betriebswirtschaftliche Kompetenzen, Haushaltsgrundlagen und -bewirtschaftung sowie Finanzplanungen, Führungskompetenzen, Qualifizierung im Bereich Recht, Projektmanagement und organisatorische Kompetenz sind nach Möglichkeit fachgebietsübergreifend zu vermitteln, um ihrem interdisziplinären Ansatz gerecht zu werden. Dies gilt auch für gesellschaftlich relevante Querschnittsbereiche wie Umweltverträglichkeit, nachhaltiges Flächenmanagement und Sozialverträglichkeit. | ||
Zur Stärkung der Kompetenz im Umgang mit den Regelungen und Abläufen der Europäischen Union sind Aspekte über Entscheidungsprozesse auf EU-Ebene, Initiierung und Begleitung von EU-Fördermaßnahmen sowie fachpolitische Strategien in die einzelnen Ausbildungsabschnitte aufzunehmen. | ||
I | ||
Liegenschaftskataster und Landesvermessung, Geobasisinformationssystem | Vermessungs- und Katasterbehörde (mit Grundbuchamt und Finanzverwaltung) | Die Referendarinnen und Referendare sollen die Strukturen des amtlichen deutschen Vermessungs- und Geoinformationswesens, seine rechtlichen Grundlagen und Organisation sowie Wege der länderübergreifenden Zusammenarbeit kennen lernen. |
20 Wochen | Obere Vermessungs- und Katasterbehörde Hospitation bei einer Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurin oder einem Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur | Die Referendarinnen und Referendare sollen sich intensiv mit den Aufgaben des Liegenschaftskatasters, des Raumbezugs und der Geotopografie sowie des Geobasisinformationssystems auseinander setzen. Dabei sind die Herausforderungen, Entwicklungstendenzen und Strategien dieser Aufgabenfelder eingehend zu betrachten. |
Bei der Oberen Vermessungs- und Katasterbehörde sollen die Referendarinnen und Referendare ablauf- und prozessorientiert u. a. insbesondere folgende Aufgabenbereiche kennenlernen: 1. Aufsicht über die Vermessungs- und Katasterämter sowie über die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure,2. Grundzüge des verwaltungsrechtlichen Handelns, Beschwerde- und Widerspruchsverfahren,3. Anwendung des öffentlichen Dienstrechtes,4. Zusammenwirken der Verwaltungen interdisziplinär und Ebenen übergreifend, Geschäftsbetrieb und Organisation, Controlling sowie Projektmanagement. | ||
Den Referendarinnen und Referendaren ist Gelegenheit zu geben, beim Grundbuchamt die Einrichtung und Führung des Grundbuchs und die geschäftliche Behandlung von Grundbuchsachen kennenzulernen. In der Finanzverwaltung sollen die Grundzüge der Bodenschätzung und der Besteuerung des Grund und Bodens vermittelt werden. | ||
Die Referendarinnen und Referendare sollen aktiv zu praktischen Arbeiten herangezogen werden. | ||
II | ||
Landentwicklung | Flurbereinigungsbehörde Obere Flurbereinigungsbehörde | Die Referendarinnen und Referendare sollen sich vertieft mit den Herausforderungen der Landentwicklung, wie z. B. demografischer Wandel oder Gleichwertigkeit der Lebensverhältnisse auseinandersetzen. Die Referendarinnen und Referendare sollen erlernen, wie die Anforderungen an die ländlichen Räume durch Instrumente der Landentwicklung bewältigt werden können. Dabei soll vor allem die Strategie „Wandel in den Köpfen“, die Instrumente LEADER, ILEK, Regionalmanagement und Dorfentwicklung vermittelt werden. In dem Bereich Agrar- und Strukturpolitik für die ländlichen Räume ist das breite Spektrum der Europäischen und nationalen Förderprogramme, Regionalfonds und Erschließung privater Finanzierungsquellen möglichst bei damit befassten Stellen (auch im Ausland) zu studieren. |
16 Wochen | mindestens eine der für folgende Bereiche zuständigen Behörden: 1. Naturschutz2. Wasserwirtschaft3. Forstbewirtschaftung4. Landwirtschaft und5. Dorferneuerung, Landentwicklungsbehörde in einem anderen Bundesland | |
mindestens eine der folgenden Stellen: 1. LEADER-Lokale Aktionsgruppe(n)2. Strukturfondseinrichtung der Kreisverwaltung3. EU- Kommission (Hospitation) oder4. Flurbereinigungsbehörden anderer Bundesländer oder Staaten | In dem Schwerpunktbereich Verfahren nach Flurbereinigungs- und Landwirtschaftsanpassungsgesetz sollen die Referendarinnen und Referendare auch zu praktischen Arbeiten herangezogen werden. Im Vordergrund stehen Ziele der ländlichen Bodenordnung nach Verfahrensarten, Erlernen der Abläufe vor allem in den Terminen der Landentwicklung und das Landentwicklungsfachinformationssystem LEFIS. Modernes Verwaltungshandeln ist an geeigneten Fallbeispielen, durch Gutachten und Untersuchungen zu erlernen. Bei der Einordnung und Entwicklung der Landentwicklung soll der Blick in überfachlicher Sicht ausgeweitet werden. | |
III | ||
Landesplanung und Städtebau 16 Wochen | Oberste und obere Landesplanungsbehörde Kommunale Dienststellen für Geoinformation, Vermessung, Liegenschaften, Planung sowie sonstige technische Aufgaben (z. B. Erschließung, Umweltschutz) Geschäftsstelle eines Gutachterausschusses für Grundstückswerte Geschäftsstelle eines Umlegungsausschusses Lehrgang bei einem Institut für Städtebau (oder vergleichbarer Einrichtung) Hospitationen zur Immobilienwertermittlung bei Kreditinstituten, größeren Sachverständigenbüros oder Researchunternehmen | Die Referendarinnen und Referendare sollen die Aufgaben und Verfahren von Raumordnung und Landesplanung kennenlernen. Im Bereich der Stadtentwicklung und Stadtemeuerung sind neben den Aufgaben der Bauleitplanung insbesondere die Themen Bodenordnung und Immobilienwertermittlung in praktischer Mitarbeit vertieft zu vermitteln. Strategien der Baulandentwicklung und des Flächenmanagements sollen auch in Kooperation mit privaten Investoren behandelt werden. Die interdisziplinäre Zusammenarbeit soll beispielweise in ämterübergreifenden Arbeitsgruppen, Ausschüssen, bei Planfeststellungsverfahren sowie bei den Anforderungen des Natur- und Umweltschutzes thematisiert werden. Die Referendarinnen und Referendare sollen Gelegenheit erhalten, die allgemeinen technischen Aufgaben einer Kommunalverwaltung eingehend kennenzulernen. Energiepolitische Strategien, die Aspekte der demografischen Entwicklung sowie Umwelt- und Klimaveränderungen sind ebenfalls wichtige Themen dieses Ausbildungsabschnittes. |
IV | ||
Geodatenmanagement und Geodateninfrastruktur 16 Wochen | Vermessungs- und Katasteramt Obere Vermessungs- und Katasterbehörde Hospitationen bei Behörden auf kommunaler Ebene, Landes- oder Bundesebene, europäischen Institutionen und gegebenenfalls auch Wirtschaftsbetrieben mit entsprechenden Geschäftsfeldern | Die Referendarinnen und Referendare sollen die Herausforderungen für das Geoinformationswesen und dessen Beitrag zum E-Government sowie die zugehörigen Strategien kennenlernen. Die Referendarinnen und Referendare sollen anhand praktischer Mitarbeit das Geodatenmanagement und die Anforderungen der Geodateninfrastruktur (GDI) erlernen, wobei besonders auch die Entwicklungen und die Interdisziplinarität vermittelt werden sollen. Die Ausbildung im Geodatenmanagement soll in großen Geodaten verarbeitenden Stellen erfolgen. Hierbei sind die freie Wirtschaft und die Stellen auf Bundesebene eingeschlossen. Zusätzlich sollen die Referendarinnen und Referendare Gelegenheit erhalten, Geofachinformationssysteme in den dafür zuständigen Behörden oder anderen Stellen kennenzulernen, maßgeblich im Bereich Umwelt, der freien Wirtschaft oder auf kommunaler Ebene. Die Ausbildung zur Geodateninfrastruktur (GDI) soll bei der oberen Vermessungs- und Katasterbehörde stattfinden, die nach § 10 des Landesgeodateninfrastrukturgesetzes die Aufgaben der zentralen Stelle für die Geodateninfrastruktur wahrnimmt. Der Ausbildungsabschnitt eignet sich besonders für die Anfertigung von Abschnitts- oder Projektarbeiten oder für Hospitationen bei europäischen Institutionen, in der Privatwirtschaft oder sonstigen Einrichtungen der nationalen Geodateninfrastruktur. |
V | ||
Seminare und Lehrgänge, Staatsexamen 24 Wochen | Obere Vermessungs- und Katasterbehörde | Im Einführungslehrgang sollen auch erste Kommunikations- und Managementkompetenzen vermittelt werden (z. B. Rhetorik, Gesprächsführung, Konfliktbewältigung, Visualisierung und Moderation), die in den Ausbildungsabschnitten und den weiteren Lehrgängen auszubauen sind. Allgemeines Verwaltungsseminar. Fachbezogene Verwaltungsseminare, die im Zusammenhang mit den jeweiligen Ausbildungsabschnitten durchgeführt werden können. Über mehrere Ausbildungsstellen verteilte Referendarinnen und Referendare sollen in den für einen Ausbildungsabschnitt erforderlichen fachlichen Grundlagen gemeinsam unterrichtet werden. Dieser einführende Unterricht sollte möglichst zu Beginn des Ausbildungsabschnittes vermittelt werden. Seminare sowie andere Ausbildungsformen (z. B. Planspiele, e-Learning, Blended-Learning, Arbeitsgemeinschaften und Übungen in freier Rede, Assessment-Center-Trainingseinheiten sowie Exkursionen). Besondere Lehrgänge und Seminare sollen eine theoretische Ausbildung in Führungsaufgaben und Wirtschaftlichkeit beinhalten. Länderübergreifend einheitliche Fachthemen können zentral vermittelt werden (z. B. Angelegenheiten der Arbeitsgemeinschaft der Vermessungsverwaltungen der Bundesrepublik Deutschland AdV, des Bundes, der Geodateninfrastruktur Deutschland sowie europäische Themen). |
Ausbildungsbehörde (12 Wochen) | Häusliche Prüfungsarbeit, Schriftliche Arbeiten unter Aufsicht und mündliche Prüfung einschließlich Prüfungsvorbereitungen. | |
ca. 12 Wochen | Erholungsurlaub | |
104 Wochen | (24 Monate) |
§ 38 Prüfungsfächer
Folgende Fächer sollen nach § 19 Abs. 3 und § 20 Abs. 3 in dem Fachgebiet Geodäsie und Geoinformation geprüft werden:
1.
Allgemeine Rechts- und Verwaltungsgrundlagen,
2.
Führungsaufgaben und Wirtschaftlichkeit,
3.
Liegenschaftskataster und Landesvermessung, Geobasisinformationssystem,
4.
Landentwicklung,
5.
Landesplanung und Städtebau,
6.
Geodatenmanagement und Geodateninfrastruktur.
Abschnitt 3 Landespflege
§ 39 Einstellungsvoraussetzungen für das technische Referendariat
(1) Bildungsvoraussetzung nach § 2 Satz 1 Nr. 2 zur Einstellung für das technische Referendariat im Fachgebiet Landespflege ist der Nachweis eines abgeschlossenen Studiums der Landespflege oder vergleichbarer Studiengänge mit ökologisch-naturschutzfachlicher Vertiefung, wie zum Beispiel Naturschutz- und Landschaftsplanung, Landschafts- und Freiraumentwicklung und Landschaftsarchitektur und Umweltplanung, oder einer vergleichbaren Kombination von Studiengängen.
(2) Dabei ist das im Rahmen des Studiums zu erwerbende Wissensspektrum im Wesentlichen in folgenden Studieninhalten nachzuweisen:
1.
wissenschaftliche Grundlagen und deren methodische Anwendung in folgenden Teilbereichen der Landespflege:
a)
Naturschutz,
b)
Landschaftspflege,
c)
Grünordnung,
d)
Landschaftsökologie (einschließlich der Grundlagenfächer Botanik/Vegetationskunde, Zoologie und Geologie/Bodenkunde);
daneben sind planerische Fähigkeiten auf dem Gebiet der Landschafts-, Grünordnungs- und Objektplanung sowie Garten- und Landschaftsarchitektur nachzuweisen,
2.
grundlegendes Fachwissen und dessen methodische Anwendung mindestens in folgenden Fächern:
a)
Rechtsgrundlagen des Naturschutzes und der Landschaftspflege,
b)
Landschaftsökologie,
c)
Landschaftsplanung,
d)
Faunistische und floristische Kenntnisse,
e)
Landschafts- und Grünflächenbau/Ingenieurbiologie,
f)
Geografische Informationstechnik,
3.
neben dem grundlegenden Fachwissen soll das Studium durch Grundkenntnisse in mindestens drei der folgenden Fächer abgerundet worden sein:
a)
Raumordnung, Landes- und Regionalplanung,
b)
Städtebau und Siedlungswesen,
c)
Bauplanungs- und Bauordnungsrecht,
d)
Verkehrsplanung/Verkehrsanlagen,
e)
Wasserwirtschaft und Wasserbau,
f)
Bergbau, Bodenabbau, Abgrabungen,
g)
Waldbau/Forstplanung, Forstrecht,
h)
Landwirtschaft/Agrarplanung,
i)
Umweltschutz, Immissionsschutz, Abfallwirtschaft,
j)
Leitungsaufgaben/Führungstechnik/Management.
§ 40 Einstellungsbehörde und Ausbildungsbehörde
Einstellungsbehörde (§ 3 Abs. 1) und Ausbildungsbehörde (§ 5 Abs. 2) sind die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion (ADD), der Landesbetrieb Mobilität (LBM), die Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord (SGD Nord) oder die Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd (SGD Süd).
§ 41 Gliederung und Gestaltung des technischen Referendariats
Das technische Referendariat gliedert sich in folgende Ausbildungsabschnitte:
Ausbildungsabschnitt I: | Einführung in die Verwaltung sowie Information und praktische Mitarbeit bei der unteren Naturschutz-/ Landschaftsbehörde sowie bei der Kommunalverwaltung |
Ausbildungsabschnitt II: | Information und praktische Mitarbeit bei den Fachverwaltungen der Nachbargebiete der Landespflege/ Naturschutz und bei wissenschaftlichen Einrichtungen des Landes und des Bundes |
Ausbildungsabschnitt III: | Praktische Mitarbeit und Information bei einer Landesmittelbehörde und/oder Landesoberbehörde für Naturschutz und Landschaftspflege sowie Anfertigen der Häuslichen Prüfungsarbeit |
Ausbildungsabschnitt IV: | Seminare und Lehrgänge, Staatsexamen |
Die Dauer der Ausbildungsabschnitte, die Ausbildungsstellen und die Ausbildungsinhalte sind in dem folgenden Ausbildungsplan im Einzelnen angegeben. Soweit die dafür im folgenden Ausbildungsplan vorgesehene Zeit nicht für den entsprechenden Ausbildungsabschnitt oder die entsprechende Ausbildungsstelle in Anspruch genommen wird, soll sie anderen Ausbildungsabschnitten, Ausbildungsstellen oder Lehrgängen hinzugerechnet werden.
§ 42 Ausbildungsplan
Der nachfolgende Ausbildungsplan des Fachgebiets Landespflege und Naturschutz strukturiert als allgemeiner Rahmen die Regelausbildung. Er soll für jede Referendarin oder jeden Referendar individuell aufgestellt werden. Dabei sollen nach Möglichkeit Wünsche und Prioritäten der Referendarinnen und Referendare unter Berücksichtigung der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel gefördert werden. Die Reihenfolge der Ausbildungsabschnitte kann vertauscht werden. Verschiedene Ausbildungsabschnitte, die in denselben Ausbildungsstellen absolviert werden, können zeitlich zusammengelegt werden.
Ausbildungsabschnitte und empfohlene Dauer | Ausbildungsstellen | Ausbildungsinhalte |
I bis III | Allgemein für alle Ausbildungsstellen | Management- und Kommunikationsqualifikationen sowie soziale Kompetenz sind in allen Ausbildungsabschnitten ausbildungsbegleitend in Theorie und Praxis zu vermitteln. Durch die eigenständige Bearbeitung von Aufgaben oder Projekten sind die überfachlichen Führungs- und Managementtechniken anzuwenden. In allen Ausbildungsabschnitten ist besonderer Wert darauf zu legen, dass die Referendarinnen und Referendare Erfahrungen in der Präsentationstechnik, im Vortrag und im Schriftverkehr sammeln. Ihnen ist Gelegenheit zur Teilnahme an Terminen, Sitzungen und Verhandlungen sowie an Besprechungsrunden von Behördenleitungen und anderen Führungskräften zu geben. Sie sollen Kurzvorträge halten, Besprechungsrunden moderieren und Arbeitsergebnisse präsentieren. Zu erlernende Qualifikationen sind dabei Motivation, Gesprächsführung, Konfliktbewältigung, Rhetorik, Visualisierung, Moderation, Protokollierung, Delegation, Besprechungsvorbereitung und -durchführung sowie das Feedback. |
Betriebswirtschaftliche Kompetenzen, Haushaltsgrundlagen und -bewirtschaftung sowie Finanzplanungen, Führungskompetenzen, Qualifizierung im Bereich Recht, Projektmanagement und organisatorische Kompetenz sind nach Möglichkeit fachgebietsübergreifend zu vermitteln, um ihrem interdisziplinären Ansatz gerecht zu werden. Dies gilt auch für gesellschaftlich relevante Querschnittsbereiche wie Umweltverträglichkeit, nachhaltiges Flächenmanagement und Sozialverträglichkeit. | ||
Die Ausbildungsabschnitte I bis III sind besonders für Projektarbeiten und Hospitationen auf Bundesebene sowie bei europäischen Institutionen, in europäischen Mitgliedstaaten oder in der freien Wirtschaft geeignet. Zur Stärkung der Kompetenz im Umgang mit den Regelungen und Abläufen der Europäischen Union sind Aspekte über Entscheidungsprozesse auf EU-Ebene, Initiierung und Begleitung von EU-Fördermaßnahmen sowie fachpolitische Strategien in die einzelnen Ausbildungsabschnitte aufzunehmen. | ||
I | ||
1 Woche (1 bis 2 Wochen)* | Ausbildungsbehörde | Einführung in die Ausbildung sowie die Verwaltung, die Aufgaben und die Organisation der Fachverwaltungen. |
34 Wochen (28 bis 36 Wochen)* | Untere Verwaltungsbehörde für Naturschutz und Landschaftspflege (mindestens 16 Wochen) Kommunalverwaltung, insbesondere Grünflächenämter (mindestens 8 Wochen) Planungs-, Kommunal- oder Regionalverband | Praktische, fachspezifische Ausbildung im Schwerpunkt Naturschutz und Landschaftspflege. Grundzüge der Verwaltungspraxis und selbstständige Mitarbeit und Anwendung der einschlägigen Vorschriften, Erlasse und Richtlinien. Vertiefende Anwendung des technischen und naturwissenschaftlichen Wissens in den einzelnen Aufgabenfeldern sowie der in den Lehrgängen vermittelten Kenntnisse. Ausweisung von Schutzgebieten und -objekten, Planung und Entwurf in der Landschafts-, Grünordnungs-, Biotop- und Objektplanung, Biotop- und Grünflächenpflege; Artenschutz, Anwendung der Eingriffsregelung in der Bauleit- und Fachplanung sowie bei sonstigen Vorhaben, Förderprogramme, Prüfung von Anträgen, Verfassen von Entwürfen für Genehmigungen, Anordnungen, Bescheide, Stellungnahmen und allgemeiner Schriftverkehr, Vorbereitung von Ausschreibungsunterlagen, Abwicklung von Aufträgen; Finanzkontrolle, Abrechnung, Liegenschaftswesen, Einsatz und Anwendung von ADV; Zusammenwirken mit Beiräten, Naturschutzverbänden, Naturschutzbeauftragten, Landschaftswarten sowie politischen Entscheidungsgremien; Personal-, Haushalts- und Rechnungswesen, Geschäftsbetrieb und Bürotechnik, Arbeitsplanung, Ablauforganisation, Personaleinsatz, Personalführung, Beurteilungen, Personalentwicklung, Öffentlichkeitsarbeit, Teilnahme an Ausschusssitzungen, Scoping- und Anhörungsterminen sowie Abstimmungsgesprächen. |
II | ||
16 Wochen (12 bis 18 Wochen)* | Fachverwaltungen insbesondere Landesfachdienststelle für Naturschutz/Landschaftspflege/Umwelt Wasserwirtschaft Landwirtschaft/ Flurbereinigung Forstwirtschaft Straßenbau | Kennenlernen der relevanten Aufgaben, Organisation, Instrumente und Rechtsgrundlagen sowie der Zusammenarbeit mit der Naturschutzverwaltung und der Aufgaben als Träger öffentlicher Belange bei Fachplanungen. Bei der Landesfachdienststelle insbesondere: Beratungsaufgaben gegenüber den Behörden und Stellen des Landes, der Kommunen; fachtechnische Betreuung der Naturschutz- und Landschaftsbehörden, Projektgruppenarbeit; Kennenlernen der Erstellung von Gutachten, der Erarbeitung von Stellungnahmen gegenüber Aufsichtsbehörden und Gerichten, der Bewertung von Umweltverträglichkeitsstudien und Fachplanungen, Teilnahme an Messungen, Untersuchungen, Probenahmen. |
III | ||
13 Wochen (10 bis 18 Wochen)* | Mittlere und/oder höhere (oberste) Verwaltungsbehörde für Naturschutz und Landschaftspflege | Praktische Ausbildung: Organisation und Aufgaben der staatlichen Mittelinstanz als Bündelungsbehörde. In Vertiefung der Abschnitte I und II: Fachspezifische Ausbildung und selbstständige Mitarbeit unter Anwendung der einschlägigen Vorschriften, Erlasse und Richtlinien; Umweltverträglichkeitsprüfungen, Fördermittel, Vollzug der fachlichen Rechtsvorschriften durch Rechtssetzungsverfahren, Bewilligungen, Erlaubnisse, Zulassungen, Planfeststellungen, Bescheide, Beschlüsse, insbesondere in den Bereichen des Naturschutzes und der Landschaftspflege sowie der Regionalplanung, der Bauleitplanung und den angrenzenden Fachgebieten. |
IV | ||
16 Wochen (12 bis 18 Wochen)* | Lehrgänge/Seminare/Arbeitsgemeinschaften/ Exkursionen/Prüfungsvorbereitung | Leitungsaufgaben und Wirtschaftlichkeit in der Verwaltung; Management, Mitarbeiterführung, Planung, Entscheidung; Rhetorik, Gesprächsführung; Psychologie. Allgemeine Rechts- und Verwaltungsgrundlagen. Allgemeine fachübergreifende Zielsetzungen und Strategien zum Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen. - Ziele und Notwendigkeit des Umweltschutzes,- Umweltschutz als planerische und ordnungsrechtliche Aufgabe,- Vorsorge-, Verursacher-, Kooperationsprinzip,- Genehmigung, Durchführung und Überwachung von Maßnahmen, Erfolgskontrolle,- Grundlagen und technische Regeln,- Voruntersuchungen, Planung,- Erheben, Beschreiben und Bewerten von Daten,- Grundzüge der Verwaltungspraxis. Fachübergreifende Rechts- und Verwaltungsvorschriften. Grundlagen des Verwaltungsrechts, Verfassungsrecht, Rechtsstellung der Beamtin/des Beamten, Geheimhaltungs- und Auskunftspflicht, Ordnungsrecht, Strafrecht/Ordnungswidrigkeitenrecht, Bau- und Planungsrecht, Zivilrecht, Haushalts-, Rechnungs- und Kassenwesen, Finanzierungsprogramme. Disziplinarrecht, Personalvertretungsrecht, Haftungsrecht. Verwaltungsvollstreckung, verwaltungsgerichtliche Verfahren (Klagearten, Urteile). Mitwirkungsrechte der Naturschutzverbände. Grundzüge und Vertiefung der fachbezogenen Rechts- und Verwaltungsvorschriften. Nationales, internationales und EU-Recht in den Bereichen Natur- und Artenschutz, Umweltverträglichkeit, Raumordnung und Landesplanung, Bauplanungs- und Bauordnungsrecht, Wasser, Bodenschutz, Abfall, Altlasten, Immissionsschutz. Land- und Forstwirtschaft, Flurbereinigung, Energiewirtschaft, Kommunikationstechnik, Verkehrswesen, Jagd- und Fischereirecht, |
(Garten-) Denkmalschutz und -pflege. | ||
6 Wochen | Häusliche Prüfungsarbeit | |
6 Wochen (3 bis 6 Wochen)* | Ausbildungsstationen und Lehrgänge nach freier Wahl oder Stationen für Prüfungsvorbereitung sowie Prüfungszeiten | |
ca. 12 Wochen | Erholungsurlaub | |
104 Wochen | (24 Monate) |
Fußnoten
*)
Bei Nutzung der Flexibilisierungsspannen ist die Gesamtdauer der Ausbildung von 104 Wochen einzuhalten.
Bei Nutzung der Flexibilisierungsspannen ist die Gesamtdauer der Ausbildung von 104 Wochen einzuhalten.
Bei Nutzung der Flexibilisierungsspannen ist die Gesamtdauer der Ausbildung von 104 Wochen einzuhalten.
Bei Nutzung der Flexibilisierungsspannen ist die Gesamtdauer der Ausbildung von 104 Wochen einzuhalten.
Bei Nutzung der Flexibilisierungsspannen ist die Gesamtdauer der Ausbildung von 104 Wochen einzuhalten.
Bei Nutzung der Flexibilisierungsspannen ist die Gesamtdauer der Ausbildung von 104 Wochen einzuhalten.
§ 43 Prüfungsfächer
Folgende Fächer sollen nach § 19 Abs. 3 und § 20 Abs. 3 in dem Fachgebiet Landespflege und Naturschutz geprüft werden:
1.
Allgemeine Rechts- und Verwaltungsgrundlagen,
2.
Führungsaufgaben und Wirtschaftlichkeit,
3.
Naturschutz und Landschaftspflege,
4.
Raumordnung, Landesplanung und Städtebau,
5.
Freiraumplanung und Grünordnung,
6.
Angrenzende Fachgebiete.
Abschnitt 4 Maschinen- und Elektrotechnik in der Verwaltung
§ 44 Einstellungsvoraussetzungen für das technische Referendariat
Bildungsvoraussetzung nach § 2 Satz 1 Nr. 2 zur Einstellung für das technische Referendariat im Fachgebiet Maschinen- und Elektrotechnik in der Verwaltung ist der Nachweis eines abgeschlossenen Studiums einer der in Satz 2 genannten Fachrichtungen oder einer vergleichbaren Kombination von Studiengängen. Für das Studium kommen folgende Fachrichtungen in Betracht:
1.
Maschinenbau,
2.
Elektrotechnik,
3.
Versorgungstechnik,
4.
Wirtschaftsingenieurwesen mit technischen Vertiefungen in den vorgenannten Fachrichtungen oder
5.
auf der Basis von Mathematik, Physik, Chemie, Mechanik vergleichbare Studiengänge.
§ 45 Einstellungsbehörde, Ausbildungsbehörde und Zulassungsbehörde
(1) Einstellungsbehörde (§ 3 Abs. 1) und Ausbildungsbehörde (§ 5 Abs. 2) ist der Landesbetrieb LBB.
(2) Die Bewerberinnen und Bewerber bedürfen der Zulassung durch das für den staatlichen Hochbau zuständige Ministerium (Zulassungsbehörde). Bewerberinnen und Bewerber für eine Kommunalverwaltung werden im Benehmen mit dem für das Kommunalrecht zuständigen Ministerium zugelassen.
§ 46 Gliederung und Gestaltung des technischen Referendariats
(1) Das technische Referendariat gliedert sich in folgende Ausbildungsabschnitte:
Ausbildungsabschnitt I: | Praktische Mitarbeit in Dienststellen, die mit dem Bauen befasst sind und Hospitationen in Verwaltung und Wirtschaft |
Ausbildungsabschnitt II: | Seminare und Lehrgänge |
Ausbildungsabschnitt III: | Prüfungsvorbereitung und Staatsexamen |
Allgemeine Seminare und Lehrgänge sind im Ausbildungsabschnitt II enthalten. Den Referendarinnen und Referendaren soll eine zeitlich begrenzte Führungsaufgabe unter dienstlicher und fachlicher Aufsicht übertragen werden, insbesondere während des Abschnittes I. Hier sollen unter anderem die Thematiken Verwaltungsrecht/Verwaltungshandeln sowie Leitungsaufgaben und Wirtschaftlichkeit praktisch vertieft werden.
(2) Die Ausbildung soll nach Möglichkeit durch Lehrgänge mit inhaltlichem und zeitlichem Bezug zu den jeweiligen Ausbildungsabschnitten vertieft werden. Soweit die dafür im Musterausbildungsplan vorgesehene Zeit nicht für Lehrgänge in Anspruch genommen wird, soll sie den Ausbildungsabschnitten anteilig hinzugerechnet werden.
(3) Die Dauer der Ausbildungsabschnitte, die Ausbildungsstellen und die Ausbildungsinhalte sind in dem folgenden Ausbildungsplan im Einzelnen angegeben. Soweit die dafür im folgenden Ausbildungsplan vorgesehene Zeit nicht für den entsprechenden Ausbildungsabschnitt oder die entsprechende Ausbildungsstelle in Anspruch genommen wird, soll sie anderen Ausbildungsabschnitten oder Lehrgängen hinzugerechnet werden.
§ 47 Ausbildungsplan
Der nachfolgende Ausbildungsplan des Fachgebiets Maschinen- und Elektrotechnik in der Verwaltung strukturiert als allgemeiner Rahmen die Regelausbildung. Er soll für jede Referendarin oder jeden Referendar individuell aufgestellt werden. Dabei sollen nach Möglichkeit Wünsche und Prioritäten der Referendarinnen und Referendaren unter Berücksichtigung der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel gefördert werden. Die Reihenfolge der Ausbildungsabschnitte kann vertauscht werden. Verschiedene Ausbildungsabschnitte, die in denselben Ausbildungsstellen absolviert werden, können zeitlich zusammengelegt und die Dauer der Ausbildungsabschnitte angepasst werden.
Ausbildungsabschnitte und empfohlene Dauer | Ausbildungsstellen | Ausbildungsinhalte |
I | ||
44 Wochen | Landesbetrieb LBB, untere staatliche und/oder kommunale Baudienststelle mit maschinen- und elektrotechnischer Abteilung, | Allgemeine Angelegenheiten: Aufgaben der Bauverwaltungen, Organisation, Geschäftsbetrieb, Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen, Personalwesen (z. B. Personaldisposition, Personalführung, Personalbeurteilung), Personal- und Sozialrecht, neues Steuerungsmodell und Verwaltungsreformansätze in der technischen Verwaltung, Korruptionsprävention. |
davon möglichst 3 Wochen Hospitation in einem privatwirtschaftlichen Unternehmen | Technische Angelegenheiten: Grundsätze und praktische Mitwirkung bei Planung, Entwurf, Bau, Instandhaltung/Bauunterhalt gegebenenfalls Betrieb von maschinen- und elektrotechnischen Anlagen einschließlich kommunikationstechnischen Anlagen, Energieeinsparung, Energieeffizienz, nachhaltiges Bauen (Lebenszyklusbetrachtung). | |
Facilitymanagementorientierte Planung (Projektentwicklung und -steuerung, Objektbewirtschaftung), Betriebsführung, Vergabe von Bauleistungen und Leistungen (VOB, VOL), Abnahme, Abschluss und Abwicklung von Bauverträgen und Ingenieurverträgen, Korruptionsprävention bei Planung, Vergabe und Abrechnung von Baumaßnahmen, Qualitätsmanagement, Gewährleistung, Arbeitsschutz und Unfallverhütung, Einsatz und Anwendung der Datenverarbeitung, betriebswirtschaftliche Grundlagen/Managementmethoden und -instrumente, Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen, Lebenszykluskostenberechnung. | ||
4 Wochen | Private, staatliche und/oder kommunale Institutionen mit umfangreichen technischen Anlagen z. B. Deutsche Telekom AG, Kliniken, Universitäten, Deutsche Bahn AG (DB) | Hospitation beim Betrieb von maschinen-, elektro- und kommunikationstechnischen Anlagen. Vertiefung betriebsgerechtes Planen und Bauen, Betriebsführung, Betriebswirtschaft, Unfallverhütung, Instandhaltungs- sowie Inspektions- und Wartungsverträge. |
3 Wochen | Versorgungsunternehmen für Strom, Gas, Wasser oder Fernwärme (wie Pfalzwerke oder Stadtwerke mit technischen Abteilungen) | Betrieb von Versorgungs- einschließlich Verteilungsanlagen, Energielieferverträge. |
3 Wochen | Umweltbehörde, Struktur- und Genehmigungsdirektion, Regionalstelle Gewerbeaufsicht | Aufstellung von Genehmigungsbescheiden, Arbeitsschutz, Immissionsschutz. |
2 Wochen | Technische Überwachung (z. B. TÜV) | Einführung in die Abnahme und Inspektion überwachungspflichtiger Anlagen, einschlägige gesetzliche Bestimmungen. |
6 Wochen | Struktur- und Genehmigungsdirektion als technische Aufsichtsbehörde | Arbeitsgebiete: Recht, Verwaltung, Haushalt, Beamtenrecht, Recht der Tarifbeschäftigten im öffentlichen Dienst, Verfassungsrecht, Bauwirtschaft, Vertragsrecht, Verdingungswesen, Preisprüfung, Prüfung und Begutachtung von Entwürfen maschinen- und elektrotechnischer Anlagen. |
4 Wochen | Mittlere oder oberste Landesbehörde als Genehmigungsbehörde | Baurecht: Baugenehmigungs- und Zustimmungsverfahren, Bauaufsicht, Gewerbeaufsicht, technischer Arbeitsschutz und Arbeitsrecht, Energieaufsicht, Wasserwirtschaft, Finanzplanung. |
2 Wochen | Betrieb und Energieverbrauch überwachende Dienststellen, Landesbetrieb LBB, Zentrale (Energiemanagement/ Facilitymanagement) | Betriebsüberwachung, Energiewirtschaft, energiewirtschaftliche Überwachung der Liegenschaften, Datenerfassung und -verarbeitung, Energiekennzahlen. |
II | ||
12 Wochen | Lehrgänge und Seminare | |
III | ||
12 Wochen | Häusliche Prüfungsarbeit, Prüfungsvorbereitungen, Staatsexamen | |
ca. 12 Wochen | Erholungsurlaub | |
104 Wochen | (24 Wochen) |
§ 48 Prüfungsfächer
Folgende Fächer sollen nach § 19 Abs. 3 und § 20 Abs. 3 in dem Fachgebiet Maschinen- und Elektrotechnik in der Verwaltung geprüft werden:
1.
Allgemeine Rechts- und Verwaltungsgrundlagen,
2.
Führungsaufgaben und Wirtschaftlichkeit,
3.
Fachbezogene Verwaltung und Rechtsvorschriften,
4.
Elektrotechnische Anlagen,
5.
Maschinen und verfahrenstechnische Anlagen,
6.
Sondergebiete der Maschinen- und Elektrotechnik.
Abschnitt 5 Städtebau
§ 49 Einstellungsvoraussetzungen für das technische Referendariat
(1) Bildungsvoraussetzung nach § 2 Satz 1 Nr. 2 zur Einstellung für das technische Referendariat im Fachgebiet Städtebau ist der Nachweis eines abgeschlossenen einschlägigen Studiums. Den Anforderungen entsprechen insbesondere folgende Studiengänge:
1.
Studium der Raumplanung mit Schwerpunkt Städtebau/Stadtplanung, Studium der Stadtplanung oder Stadt- und Regionalplanung,
2.
vertiefendes Studium mit Schwerpunkt Städtebau/Stadtplanung (Masterstudiengang) im Rahmen des Studiums der Architektur, des Bauingenieurwesens, des Vermessungswesens (Geodäsie), der Landespflege, der Geografie sowie weiterer einschlägiger Studiengänge,
3.
aufbauendes Studium Städtebau/Stadtplanung im Anschluss an ein Studium der Architektur, des Bauingenieurwesens, des Vermessungswesens (Geodäsie), der Landespflege, der Geografie sowie weiterer einschlägiger Studiengänge.
(2) Folgendes Wissensspektrum, das im Rahmen des Studiums zu erwerben ist, soll im Wesentlichen nachgewiesen werden:
1.
ökonomische und soziologische Grundlagen einer nachhaltigen Stadt-, Regional- und Landesplanung
a)
Regionale Strukturpolitik,
b)
Soziologische Grundlagen,
c)
Einzel- und gesamtwirtschaftliche Grundlagen,
d)
Developer-Rechnung,
e)
Immobilienmärkte und Immobilienentwicklung,
2.
Theorie und Kontext der räumlichen Planung
a)
Aufgaben der räumlichen Planung im gesellschaftlichen Kontext,
b)
Politische Entscheidungen und räumliche Steuerung,
c)
Politik und Verwaltung im Mehrebenensystemen,
3.
Methoden, Verfahren und Instrumente der räumlichen Planung
a)
Methoden der Raumplanung,
b)
Verfahren und Instrumente (zur nachhaltigen Stadtentwicklung),
c)
Management und Kommunikation,
4.
Städtebaulicher Entwurf
a)
Städtebauliche Gestaltung und ihre Darstellung,
b)
Bebauungsplanung,
c)
Morphologie und Typologie,
d)
Visualisierung von Planungen,
5.
Geschichte der Siedlungsentwicklung und des Städtebaus
a)
Geschichte der Siedlungsentwicklung und des Städtebaus in Stadt und Land,
b)
Denkmalpflege,
6.
rechtliche Grundlagen
a)
Allgemeines Verfassungsrecht,
b)
Allgemeines Verwaltungsrecht,
c)
Bau- und Planungsrecht,
d)
Raumordnungsrecht,
e)
Bodenrecht,
f)
Fachplanungsrecht,
g)
Besonderes Städtebaurecht (insbesondere Stadterneuerung),
h)
Europäisches Raumplanungsrecht,
7.
natürliche Voraussetzungen und technische Elemente der Stadt-, Regional- und Landesplanung
a)
Grundlagen des Ökosystems,
b)
Landschaft und Umwelt,
c)
Umwelt und Ressourcen, unter anderem Energie,
d)
Verkehr und Mobilität, Logistik und Wirtschaftsverkehr,
e)
Immobilienmärkte und Immobilienentwicklung,
f)
Gebäudelehre,
8.
Statistik und E-Planning
a)
Empirische Erhebungsmethoden,
b)
Qualitative und quantitative Methoden der Datenerhebung,
c)
Deskriptive Statistik,
d)
Internetgestützte Planungskommunikation.
(3) Die Fähigkeit, das Fachwissen auf dem Gebiet der Stadt- und Regionalplanung methodisch anzuwenden, Kreativität zu entwickeln und gestalterischen Anforderungen gerecht zu werden, ist durch Entwurfsarbeiten und eine das Studium abschließende Masterarbeit oder Diplomarbeit zu belegen. Diese Arbeiten sollen überwiegend konzeptionelle Inhalte haben sowie überwiegend und erkennbar eigenständig bearbeitet worden sein. In den Arbeiten soll die Fähigkeit gezeigt werden, verschiedene Wissensgebiete miteinander zu verknüpfen.
§ 50 Einstellungsbehörde, Ausbildungsbehörde und Zulassungsbehörde
(1) Einstellungsbehörde (§ 3 Abs. 1) und Ausbildungsbehörde (§ 5 Abs. 2) ist der Landesbetrieb LBB. Bei Bewerberinnen und Bewerbern für eine Kommunalverwaltung ist diese Einstellungs- und Ausbildungsbehörde.
(2) Die Bewerberinnen und Bewerber bedürfen der Zulassung durch das für den staatlichen Hochbau zuständige Ministerium (Zulassungsbehörde). Bewerberinnen und Bewerber für eine Kommunalverwaltung werden im Benehmen mit dem für das Kommunalrecht zuständigen Ministerium zugelassen.
§ 51 Gliederung und Gestaltung des technischen Referendariats
(1) Das technische Referendariat gliedert sich in folgende Ausbildungsabschnitte:
Ausbildungsabschnitt I: | Geschichte des Städtebaus, Stadtplanung und Stadtentwicklung, Technische Elemente des Städtebaus, Fachrecht (I) |
Ausbildungsabschnitt II: | Raumordnung, Fachrecht (II) |
Ausbildungsabschnitt III: | Wahlweise Vertiefung der Ausbildungsinhalte der Ausbildungsabschnitte I oder II |
Ausbildungsabschnitt VI: | Lehrgänge, Fachexkursionen und Staatsexamen |
Die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter sollen darauf achten, dass im Ausbildungsabschnitt I jeweils mindestens eine berufspraktische Arbeit in den Prüfungsfächern Stadtplanung, technische Elemente und Fachrecht erstellt wird. In den Ausbildungsabschnitten I bis III soll besonderen Wert auf Abschnitts- und Vertiefungsarbeiten sowie auf integrierte Arbeitsansätze und ressortübergreifende Teamarbeit gelegt werden, wobei die Referendarinnen und Referendare ihre Arbeitsergebnisse eigenständig vertreten sollen. Hier sollen unter anderem die Thematiken Verwaltungsrecht/Verwaltungshandeln sowie Leitungsaufgaben und Wirtschaftlichkeit praktisch vertieft werden.
(2) Die Ausbildung soll nach Möglichkeit durch Lehrgänge mit inhaltlichem und zeitlichem Bezug zu den jeweiligen Ausbildungsabschnitten vertieft werden. Soweit die dafür im Musterausbildungsplan vorgesehene Zeit nicht für die Lehrgänge in Anspruch genommen wird, soll sie den Ausbildungsabschnitten anteilig hinzugerechnet werden.
(3) Die Dauer der Ausbildungsabschnitte, die Ausbildungsstellen und die Ausbildungsinhalte sind in dem folgenden Ausbildungsplan im Einzelnen angegeben. Soweit die dafür im folgenden Ausbildungsplan vorgesehene Zeit nicht für den entsprechenden Ausbildungsabschnitt oder die entsprechende Ausbildungsstelle in Anspruch genommen wird, soll sie anderen Ausbildungsabschnitten, Ausbildungsstellen oder Lehrgängen hinzugerechnet werden.
§ 52 Ausbildungsplan
Der nachfolgende Ausbildungsplan des Fachgebiets Städtebau strukturiert als allgemeiner Rahmen die Regelausbildung nach Inhalt und Dauer. Er soll für jede Referendarin oder jeden Referendar individuell aufgestellt werden. Dabei sollen nach Möglichkeit Wünsche und Prioritäten der Referendarinnen und Referendare unter Berücksichtigung der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel gefördert werden. Die Reihenfolge der Ausbildungsabschnitte kann flexibel gestaltet werden. Verschiedene Ausbildungsabschnitte, die in denselben Ausbildungsstellen absolviert werden, können zeitlich zusammengelegt werden.
Ausbildungsabschnitte und empfohlene Dauer | Ausbildungsstellen | Ausbildungsinhalte |
I bis III | Allgemein für alle Ausbildungsstellen | Management- und Kommunikationsqualifikationen sowie soziale Kompetenz sind in allen Ausbildungsabschnitten ausbildungsbegleitend in Theorie und Praxis zu vermitteln. |
Durch die eigenständige Bearbeitung von Aufgaben oder Projekten sind die überfachlichen Führungs- und Managementtechniken anzuwenden. | ||
Besonderer Wert ist darauf zu legen, dass die Referendarinnen und Referendare sich in der Präsentationstechnik, im Vortrag und im Schriftverkehr vervollkommnen. Ihnen ist Gelegenheit zur Teilnahme an Terminen, Verhandlungen und Sitzungen zu geben. Insbesondere sollen die Referendarinnen und Referendare an Besprechungsrunden von Behördenleitungen und anderen Führungskräften sowie an der Durchsicht der von Führungskräften zu verteilenden Eingänge (Post, E-Mails) beteiligt werden. Sie sollen Kurzvorträge halten, Besprechungsrunden moderieren und Arbeitsergebnisse vorstellen. Dabei sollen Methoden und Techniken in folgenden Bereichen erlernt werden: Motivation, Gesprächsführung, Konfliktbewältigung, Rhetorik, Visualisierung, Moderation, Protokollierung, Delegation, Besprechungsvorbereitung und -durchführung sowie Feedback über die Ergebniserzielung. | ||
Zum Ende des jeweiligen Ausbildungsabschnittes sollen die Referendarinnen und Referendare die Ergebnisse ihrer Arbeiten oder aktuelle Themen aus dem Ausbildungsabschnitt präsentieren. | ||
Betriebswirtschaftliche Kompetenzen, Haushaltsgrundlagen und -bewirtschaftung sowie Finanzplanungen, Führungskompetenzen, Qualifizierung im Bereich Recht, Projektmanagement und organisatorische Kompetenz sind nach Möglichkeit fachrichtungsübergreifend zu vermitteln, um ihrem interdisziplinären Ansatz gerecht zu werden. | ||
Zur Stärkung der Kompetenz zum geltenden Gemeinschaftsrecht und der Kohäsions- und Strukturpolitik der Europäischen Union (EU) sind Aspekte über Entscheidungsprozesse auf EU-Ebene, Initiierung und Begleitung von EU-Fördermaßnahmen sowie fachpolitische Strategien in die einzelnen Ausbildungsabschnitte aufzunehmen. | ||
I | ||
Geschichte des Städtebaus, Stadtplanung und Stadtentwicklung Technische Elemente des Städtebaus Fachrecht I 50 Wochen | Stadt, Kreis, Planungsamt oder Planungsabteilung, Bauaufsichtsamt, übergreifende Ämter für Hochbau, Verkehr, Ver- und Entsorgung, Landschaftspflege und Grünordnung, Liegenschaftswesen, Leitung des Planungs- oder Baudezernats und andere Dezernate gegebenenfalls Wohnungsbauträger, öffentliche Betriebe, Projektentwickler, Planungsbüros | Aufgaben, Organisation, Abläufe/Prozesse und Rechtsgrundlagen von Kommunalverwaltungen. Aufgaben, Organisation, Abläufe/Prozesse und Rechtsgrundlagen kommunaler Dezernate. Leitung des Planungs- oder Baudezernats, politische Gremien, Personalwesen. Entwicklungs- und Bauleitplanung: Stadtentwicklungsprogramme, vorbereitende und verbindliche Bauleitplanung, Bestandsaufnahme, Analyse, Bedarfsprüfung, Entwurf, städtebauliche Wettbewerbe, Öffentlichkeitsbeteiligung, Verfahren, Abwägung. Planverwirklichung: Bodenverkehr, Bodenordnung, Bauordnungswesen, Liegenschaftswesen. Fachplanungen und ihre städtebauliche Integration: Städtebauförderung, Wohnungswesen, Hochbau, Verkehr (öffentlicher Nah- und Individualverkehr, Straßenplanung), Ver- und Entsorgung, Umweltschutz - Luftreinhaltung, Lärmschutz, Wasser- und Bodenschutz-, Naturschutz, Landschaftspflege und Grünordnung. Einsatz und Anwendung der Datenverarbeitung bei städtebaulichen Planungen. Die Referendarinnen und Referendare sollen aktiv zu praktischen Arbeiten/Projektarbeit herangezogen werden. |
II | ||
Raumordnung Fachrecht II 10 Wochen | Region, Regierungsbezirk, Land, Bund | Aufgaben und Organisation der übergemeindlichen Behörden und übergreifenden Ämter, Raumordnung, Landesplanung, Regionalplanung, Städtebau, Bauordnungswesen, Genehmigung der Bauleitplanung, Naturschutz und Landschaftspflege, Umweltschutz, Wasserwirtschaft, Denkmalpflege, Gesetze, Verordnungen und Richtlinien für die Planung. Die Referendarinnen und Referendare sollen aktiv zu praktischen Arbeiten herangezogen werden. |
III | ||
Wahlweise Vertiefung der Ausbildungsinhalte der Ausbildungsabschnitte I oder II 4 Wochen | Wahlweise im Bereich der Ausbildungsstellen des Abschnittes I oder des Abschnittes II und/oder bei einer kommunalen/regionalen Stelle in einem europäischen Nachbarland | |
IV | ||
Seminare und Lehrgänge, Staatsexamen 15 Wochen | verschiedene | Im Rahmen eines Einführungslehrgangs sollen erste Kommunikations- und Managementkompetenzen vermittelt werden (z. B. Rhetorik, Gesprächsführung, Konfliktbewältigung, Visualisierung und Moderation), die in den Ausbildungsabschnitten und den weiteren Lehrgängen auszubauen sind. |
Allgemeines Verwaltungsseminar und fachbezogene Verwaltungsseminare, die im Zusammenhang mit den jeweiligen Ausbildungsabschnitten durchgeführt werden können. | ||
Über mehrere Ausbildungsstellen verteilte Referendarinnen und Referendare sollen in den für einen Ausbildungsabschnitt erforderlichen fachlichen Grundlagen gemeinsam unterrichtet werden. Dieser einführende Unterricht sollte möglichst zu Beginn des Ausbildungsabschnitts vermittelt werden. | ||
Seminare sowie andere Ausbildungsformen gemäß § 8 (z. B. Planspiele, e-Learning, Blended-Learning, Arbeitsgemeinschaften und Übungen in freier Rede, Assessment-Center-Trainingseinheiten sowie Exkursionen). | ||
Besondere Lehrgänge und Seminare zum Thema Führungsaufgaben und Wirtschaftlichkeit, | ||
6 Wochen | Häusliche Prüfungsarbeit, | |
7 Wochen | Schriftliche Arbeiten unter Aufsicht und mündliche Prüfung einschließlich Prüfungsvorbereitungen und Arbeitsgemeinschaften. | |
ca. 12 Wochen | Erholungsurlaub | |
104 Wochen | (24 Wochen) |
§ 53 Prüfungsfächer
Folgende Fächer sollen nach § 19 Abs. 3 und § 20 Abs. 3 in dem Fachgebiet Städtebau geprüft werden:
1.
Allgemeine Rechts- und Verwaltungsgrundlagen,
2.
Führungsaufgaben und Wirtschaftlichkeit,
3.
Raumordnung,
4.
Geschichte des Städtebaus, Stadtplanung und Stadtentwicklung,
5.
Technische Elemente des Städtebaus,
6.
Fachrecht.
Abschnitt 6 Straßenwesen
§ 54 Einstellungsvoraussetzungen für das technische Referendariat
Bildungsvoraussetzung nach § 2 Satz 1 Nr. 2 zur Einstellung für das technische Referendariat im Fachgebiet Straßenwesen ist der Nachweis eines abgeschlossenen Studiums des Bauingenieurwesens oder in vergleichbaren Studiengängen. Dabei ist das im Rahmen des Studiums zu erwerbende Wissensspektrum im Wesentlichen in folgenden Studieninhalten nachzuweisen:
1.
Grundlagenwissen (mathematisch-naturwissenschaftliche Studieninhalte)
a)
Höhere Mathematik,
b)
Mechanik,
c)
Physik einschließlich der fachbezogenen Bereiche,
d)
Informatik,
e)
Geometrie,
f)
Chemie,
g)
Geologie,
2.
Fachwissen (berufsfeldbezogene Studieninhalte)
a)
Grundbau und Bodenmechanik,
b)
Baustatik,
c)
Vermessungskunde,
d)
Baustoffkunde,
e)
Baukonstruktionslehre,
f)
Konstruktiver Ingenieurbaus,
g)
Verkehrswesen,
h)
Straßenbau,
i)
Straßenplanung,
j)
Baubetrieb,
3.
fachbezogenes wünschenswertes Ergänzungswissen
a)
Führungstechnik/Management,
b)
Betriebswirtschaft,
c)
Rechtswissenschaften,
d)
Umweltschutz,
e)
Sprachen oder
f)
Maschinenbau oder Elektrotechnik.
Bei der Einstellung sind Studiengänge mit dem Studienschwerpunkt in den Bereichen Konstruktiver Ingenieurbau, Straßenbau und -planung oder Baubetrieb zu bevorzugen.
§ 55 Einstellungsbehörde und Ausbildungsbehörde
Einstellungsbehörde (§ 3 Abs. 1) und Ausbildungsbehörde (§ 5 Abs. 2) ist der Landesbetrieb Mobilität (LBM).
§ 56 Gliederung und Gestaltung des technischen Referendariats
(1) Das technische Referendariat gliedert sich in folgende Ausbildungsabschnitte:
Ausbildungsabschnitt I: | Fachbezogene Verwaltung und Rechtsvorschriften (Einführung) |
Ausbildungsabschnitt II: | Vorbereitung und Durchführung von Straßenbauvorhaben |
Ausbildungsabschnitt III: | Raumplanung und städtische Infrastruktur |
Ausbildungsabschnitt VI: | Fachbezogene Verwaltung und Rechtsvorschriften (Vertiefung) |
Ausbildungsabschnitt V: | Seminare und Lehrgänge, Staatsexamen |
(2) Die Ausbildung soll nach Möglichkeit durch Lehrgänge mit inhaltlichem und zeitlichem Bezug zu den jeweiligen Ausbildungsabschnitten vertieft werden. Soweit die dafür im Musterausbildungsplan vorgesehene Zeit nicht für die Lehrgänge in Anspruch genommen wird, soll sie den Ausbildungsabschnitten anteilig hinzugerechnet werden.
(3) Die Dauer der Ausbildungsabschnitte, die Ausbildungsstellen und die Ausbildungsinhalte sind in dem folgenden Ausbildungsplan im Einzelnen angegeben. Soweit die dafür im folgenden Ausbildungsplan vorgesehene Zeit nicht für den entsprechenden Ausbildungsabschnitt oder die entsprechende Ausbildungsstelle in Anspruch genommen wird, soll sie anderen Ausbildungsabschnitten, Ausbildungsstellen oder Lehrgängen hinzugerechnet werden.
§ 57 Ausbildungsplan
Der nachfolgende Ausbildungsplan des Fachgebiets Straßenwesen strukturiert als allgemeiner Rahmen die Regelausbildung. Er soll für jede Referendarin oder jeden Referendar individuell aufgestellt werden. Dabei sollen nach Möglichkeit Wünsche und Prioritäten der Referendarinnen und Referendare unter Berücksichtigung der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel gefördert werden. Dabei kann auch die Reihenfolge der Ausbildungsabschnitte vertauscht werden. Verschiedene Ausbildungsabschnitte, die in denselben Ausbildungsstellen absolviert werden, können zeitlich zusammengelegt werden.
Ausbildungsabschnitte und empfohlene Dauer | Ausbildungsstellen | Ausbildungsinhalte |
I bis V | ||
Allgemeine Rechts- und Verwaltungsgrundlagen | alle | Management- und Kommunikationsqualifikationen sowie soziale Kompetenz sind in allen Ausbildungsabschnitten ausbildungsbegleitend in Theorie und Praxis zu vermitteln. Durch die eigenständige Bearbeitung von Aufgaben oder Projekten sind die überfachlichen Führungs- und Managementtechniken anzuwenden. |
Führungsaufgaben und Wirtschaftlichkeit | ||
während des gesamten technischen Referendariats in allen Ausbildungsabschnitten | Besonderer Wert ist darauf zu legen, dass die Referendarinnen und Referendare sich in der Präsentationstechnik, im Vortrag und im Schriftverkehr vervollkommnen. Ihnen ist Gelegenheit zur Teilnahme an Terminen, Verhandlungen und Sitzungen zu geben. Insbesondere sollen die Referendarinnen und Referendare an Besprechungsrunden von Behördenleitungen und anderen Führungskräften sowie an der Durchsicht der von Führungskräften zu verteilenden Eingänge (Post, E-Mails) beteiligt werden. Sie sollen Kurzvorträge halten, Besprechungsrunden moderieren und Arbeitsergebnisse vorstellen. Dabei sollen Methoden und Techniken in folgenden Bereichen erlernt werden: Motivation, Gesprächsführung, Konfliktbewältigung, Rhetorik, Visualisierung, Moderation, Protokollierung, Delegation, Besprechungsvorbereitung und -durchführung sowie Feedback über die Ergebniserzielung. | |
Zum Ende des jeweiligen Ausbildungsabschnittes sollen die Referendarinnen und Referendare die Ergebnisse ihrer Arbeiten oder aktuelle Themen aus dem Ausbildungsabschnitt präsentieren. | ||
Betriebswirtschaftliche Kompetenzen, Haushaltsgrundlagen und -bewirtschaftung sowie Finanzplanungen, Führungskompetenzen, Qualifizierung im Bereich Recht, Projektmanagement und organisatorische Kompetenz sind nach Möglichkeit fachrichtungsübergreifend zu vermitteln, um ihrem interdisziplinären Ansatz gerecht zu werden. Dies gilt auch für gesellschaftlich relevante Querschnittsbereiche wie Umweltverträglichkeit, nachhaltiges Flächenmanagement und Sozialverträglichkeit. | ||
Zur Stärkung der Kompetenz im Umgang mit den Regelungen und Abläufen der Europäischen Union sind Aspekte über Entscheidungsprozesse auf EU-Ebene, Initiierung und Begleitung von EU- Fördermaßnahmen sowie fachpolitische Strategien in die einzelnen Ausbildungsabschnitte aufzunehmen. | ||
I | ||
Fachbezogene Verwaltung und Rechtsvorschriften (Einführung) | Untere Ebene der Straßenbauverwaltung | Rechtsgrundlagen, Aufgaben und Organisation der Straßenbauverwaltung in Bund, Ländern und Kommunen sowie deren Zusammenwirken |
16 Wochen | Aufgaben, Organisation, Geschäftsbetrieb und Bürotechnik der Unteren Ebene der Straßenbauverwaltung | |
Grundsätze des Verwaltungshandelns in verwaltungstechnischer und rechtlicher Hinsicht | ||
Lenkung der Planung, Durchführung und Kontrolle allgemeiner Aufgaben und technischer Vorhaben in der Verwaltung (Controlling) | ||
Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen bei Planung, Baudurchführung und Betrieb | ||
Praxis der Personalführung einschließlich Personalbeurteilung | ||
Personal- und Sozialrecht: Beamtengesetze, Laufbahnvorschriften, Disziplinarrecht; Tarifverträge des Bundes und der Länder | ||
Verantwortung und Haftung im öffentlichen Dienst, Regress | ||
Personalvertragsrecht | ||
Haushalts-, Rechnungs- und Kassenwesen des Bundes und der Länder | ||
Straßenverwaltung | ||
Straßenrecht | ||
Straßenunterhaltung | ||
Verkehrssicherheit | ||
Straßenbetrieb | ||
II | ||
Vorbereitung und Durchführung von Straßenbauvorhaben | Untere Ebene der Straßenbauverwaltung | Straßenplanung und -entwurf: |
Linienbestimmung | ||
Umweltverträglichkeit und Naturschutzuntersuchungen | ||
Immissionsschutz | ||
24 Wochen | Flächensicherung | |
Planfeststellung | ||
Grunderwerb | ||
Enteignung | ||
Flurbereinigung | ||
Bauvorbereitung und -durchführung: | ||
Ausschreibung und Vergabe nach VOB, VOL, VOF | ||
Bauvertragsrecht | ||
Baupreisrecht | ||
Verantwortung bei Planung und Durchführung von Baumaßnahmen (Baubevollmächtigter) | ||
Bauaufsicht und Bauleitung | ||
Arbeitssicherheit | ||
Straßenbautechnik | ||
Straßenausstattung | ||
Konstruktiver Ingenieurbau | ||
Güteüberwachung | ||
III | ||
Raumplanung und städtische Infrastruktur | Kommunale und sonstige Fachverwaltung | Aufgaben und Organisation der kommunalen Selbstverwaltung |
Raumordnung | ||
Bauleitplanung | ||
12 Wochen | Bauordnungsrecht | |
Erschließung in Kommunen | ||
Bodenordnung | ||
Landesbauordnung | ||
Kommunaler Tiefbau | ||
Kommunale Verkehrsplanung und -bau | ||
Kommunale Ver- und Entsorgungsbetriebe | ||
Verkehrsbetriebe | ||
Aufgaben und Organisation anderer technischer Fachverwaltungen | ||
Grundzüge des Wasserrechts und der Wasserwirtschaft | ||
Grundzüge des Eisenbahnrechts | ||
IV | ||
Fachbezogene Verwaltung und Rechtsvorschriften | Mittlere/höhere Ebene der Straßenbauverwaltung | Aufgaben, Organisation, Geschäftsbetrieb und Informationstechnik der mittleren und/oder höheren Ebene der Straßenbauverwaltung |
Grundzüge des Staatsverwaltungs- und Privatrechts | ||
(Vertiefung) | Staatshaftung | |
16 Wochen | Lenkung der Planung, Durchführung und Kontrolle allgemeiner Aufgaben und technischer Vorhaben in der Verwaltung (Controlling) | |
Internationale und supranationale Institutionen | ||
Grundzüge der Zivil- und Verwaltungsgerichtsbarkeit | ||
Grundsätze der Aufbau- und Ablauforganisation | ||
Personalplanung, Stellenbemessung und -bewertung, Personalmanagement | ||
Haushalts-, Rechnungs- und Kassenwesen des Bundes und der Länder | ||
Raumordnungsrecht (Vertiefung) | ||
Planungsmethodik Bedarfsplanung und Ausbaupläne Straßenfinanzierung | ||
Fachplanungen anderer Fachverwaltungen Straßenbaurecht (Vertiefung und Grunderwerb) | ||
V | ||
Seminare und Lehrgänge, Staatsexamen 12 Wochen | Fachrichtungs- und gegebenenfalls länderübergreifende Lehrgänge, Arbeitsgemeinschaften bei Fortbildungseinrichtungen der Länder | Einführungslehrgang (4 Wochen). Im Einführungslehrgang sollen erste Kommunikations- und Managementkompetenzen vermittelt werden (z. B. Rhetorik, Gesprächsführung, Konfliktbewältigung, Visualisierung und Moderation), die in den Ausbildungsabschnitten und den weiteren Lehrgängen auszubauen sind. |
Allgemeine und fachbezogene Verwaltungsseminare (4 Wochen). | ||
Fachbezogene technische Seminare (2 Wochen). | ||
Über mehrere Ausbildungsstellen verteilte Referendarinnen oder Referendare sollen in den für einen Ausbildungsabschnitt erforderlichen fachlichen Grundlagen gemeinsam unterrichtet werden. Dieser einführende Unterricht sollte möglichst zu Beginn des Ausbildungsabschnittes vermittelt werden. | ||
Besondere Lehrgänge und Seminare sollen eine theoretische Ausbildung in Führungsaufgaben und Wirtschaftlichkeit beinhalten (2 Wochen). | ||
Seminare sowie andere Ausbildungsformen gemäß § 7 (z. B. Planspiele, e-Learning, Blended-Learning, Arbeitsgemeinschaften und Übungen in freier Rede, Assessment-Center-Trainingseinheiten sowie Exkursionen). | ||
6 Wochen | Häusliche Prüfungsarbeit | |
6 Wochen | Ausbildungsbehörde | Schriftliche Arbeiten unter Aufsicht und mündliche Prüfung einschließlich Prüfungsvorbereitungen |
ca. 12 Wochen | Erholungsurlaub | |
104 Wochen | (24 Monate) |
§ 58 Prüfungsfächer
Folgende Fächer sollen nach § 19 Abs. 3 und § 20 Abs. 3 in dem Fachgebiet Straßenwesen geprüft werden:
1.
Allgemeine Rechts- und Verwaltungsgrundlagen,
2.
Führungsaufgaben und Wirtschaftlichkeit,
3.
Fachbezogene Verwaltung und Rechtsvorschriften,
4.
Raumplanung und städtische Infrastruktur,
5.
Straße und Verkehr,
6.
Ingenieurbauwerke.
Abschnitt 7 Umwelttechnik
§ 59 Einstellungsvoraussetzungen für das technische Referendariat
Bildungsvoraussetzung nach § 2 Satz 1 Nr. 2 zur Einstellung für das technische Referendariat im Fachgebiet Umwelttechnik ist der Nachweis eines abgeschlossenen Studiums der Umwelttechnik oder in vergleichbaren Studiengängen. Dabei ist das im Rahmen des Studiums zu erwerbende Wissensspektrum im Wesentlichen in folgenden Studieninhalten nachzuweisen:
1.
Mathematik,
2.
Abfallwirtschaft und Bodenschutz,
3.
Immissionsschutz (Bundesimmissionsschutzgesetz),
4.
Allgemeine Wasserwirtschaft,
5.
Siedlungswasserwirtschaft (Abwasserbeseitigung, Abwasserbehandlung, Wasserversorgung),
6.
Wasserbau,
7.
Industrieller Umweltschutz.
§ 60 Einstellungsbehörde und Ausbildungsbehörde
Einstellungsbehörden (§ 3 Abs. 1) und Ausbildungsbehörden (§ 5 Abs. 2) sind die Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord (SGD Nord) und die Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd (SGD Süd).
§ 61 Gliederung und Gestaltung des technischen Referendariats
(1) Das technische Referendariat gliedert sich in folgende Ausbildungsabschnitte:
Ausbildungsabschnitt I: | Kreislaufwirtschaft, Abfallbeseitigung und Bodenschutz |
Ausbildungsabschnitt II: | Immissionsschutz und Klimaschutz |
Ausbildungsabschnitt III: | Wasserwirtschaft und Gewässerschutz |
Ausbildungsabschnitt IV: | Praktikum und Hospitationen |
Ausbildungsabschnitt V: | Seminare und Lehrgänge, Staatsexamen |
(2) Die Ausbildung soll nach Möglichkeit durch Lehrgänge mit inhaltlichem und zeitlichem Bezug zu den jeweiligen Ausbildungsabschnitten vertieft werden. Soweit die dafür im Musterausbildungsplan vorgesehene Zeit nicht für die Lehrgänge in Anspruch genommen wird, soll sie den Ausbildungsabschnitten anteilig hinzugerechnet werden.
(3) Innerhalb der Ausbildungsabschnitte I bis IV besteht die Möglichkeit zum Aufenthalt in Wahlstationen (Hospitationen gemäß § 7 Abs. 3 und § 8 Abs. 5 mit fachlichem Bezug) im Umfang von bis zu maximal sechs Wochen. Die Abzüge der Ausbildungswochen erfolgt vorzugsweise in den Abschnitten I und II.
(4) Die Dauer der Ausbildungsabschnitte, die Ausbildungsstellen und die Ausbildungsinhalte sind in dem folgenden Ausbildungsplan im Einzelnen angegeben. Soweit die dafür im folgenden Ausbildungsplan vorgesehene Zeit nicht für den entsprechenden Ausbildungsabschnitt oder die entsprechende Ausbildungsstelle in Anspruch genommen wird, soll sie anderen Ausbildungsabschnitten, Ausbildungsstellen oder Lehrgängen hinzugerechnet werden.
§ 62 Ausbildungsplan
Der nachfolgende Ausbildungsplan des Fachgebiets Umwelttechnik mit dem Bereich Wasserwirtschaft strukturiert als allgemeiner Rahmen die Regelausbildung. Er soll für jede Referendarin oder jeden Referendar individuell aufgestellt werden. Dabei sollen nach Möglichkeit Wünsche und Prioritäten der Referendarinnen und Referendare unter Berücksichtigung der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel gefördert werden. Die Reihenfolge der Ausbildungsabschnitte kann vertauscht werden. Verschiedene Ausbildungsabschnitte, die in denselben Ausbildungsstellen absolviert werden, können zeitlich zusammengelegt werden.
Ausbildungsabschnitte und empfohlene Dauer | Ausbildungsstellen | Ausbildungsinhalte |
I bis IV | ||
Allgemeine Rechts- und Verwaltungsgrundlagen, Führungsaufgaben und Wirtschaftlichkeit | Allgemein für alle Ausbildungsstellen | Management- und Kommunikationsqualifikationen sowie soziale Kompetenz sind in allen Ausbildungsabschnitten ausbildungsbegleitend in Theorie und Praxis zu vermitteln. Durch die eigenständige Bearbeitung von Aufgaben oder Projekten sind die überfachlichen Führungs- und Managementtechniken anzuwenden. |
während des gesamten technischen Referendariats in allen Ausbildungsabschnitten | Besonderer Wert ist darauf zu legen, dass die Referendarinnen und Referendare sich in der Präsentationstechnik, im Vortrag und im Schriftverkehr vervollkommnen. Ihnen ist Gelegenheit zur Teilnahme an Terminen, Verhandlungen und Sitzungen zu geben. Dies gilt besonders für Besprechungsrunden von Behördenleitungen und anderen Führungskräften. Darüber hinaus sind die Referendarinnen und Referendare an der Durchsicht der von Führungskräften zu verteilenden Eingänge (Post, E-Mails) zu beteiligen. Sie sollen Kurzvorträge halten, Besprechungsrunden moderieren und Arbeitsergebnisse vorstellen. Dabei sollen Methoden und Techniken in folgenden Bereichen erlernt werden: Motivation, Gesprächsführung, Konfliktbewältigung, Rhetorik, Visualisierung, Moderation, Protokollierung, Delegation, Besprechungsvorbereitung und Besprechungsdurchführung sowie Rückkoppelung der Ergebniserzielung. | |
Zum Ende des jeweiligen Ausbildungsabschnittes sollen die Referendarinnen und Referendare die Ergebnisse ihrer Arbeiten oder aktuelle Themen aus dem Ausbildungsabschnitt präsentieren. | ||
Betriebswirtschaftliche Kompetenzen, Haushaltsgrundlagen und Haushaltsbewirtschaftung sowie Finanzplanungen, Führungskompetenzen, Qualifizierung im Bereich Recht, Projektmanagement und organisatorische Kompetenz sind nach Möglichkeit fachgebietsübergreifend zu vermitteln, um ihrem interdisziplinären Ansatz gerecht zu werden. Dies gilt auch für gesellschaftlich relevante Querschnittsbereiche wie Umweltverträglichkeit, nachhaltiges Flächenmanagement und Sozialverträglichkeit. | ||
Zur Stärkung der Kompetenz im Umgang mit den Regelungen und Abläufen der Europäischen Union sind Aspekte über Entscheidungsprozesse auf EU-Ebene, Initiierung und Begleitung von EU-Fördermaßnahmen sowie fachpolitische Strategien in die einzelnen Ausbildungsabschnitte aufzunehmen. | ||
Selbstständige Mitarbeit in allen Arbeitsbereichen. | ||
In den Abschnitten I bis III sind jeweils auch Leitungsaufgaben und Wirtschaftlichkeit (Management, Mitarbeiterführung, Planung, Entscheidung, Rhetorik, Gesprächsführung, Psychologie) zu vermitteln. | ||
I | ||
Kreislaufwirtschaft, Abfallbeseitigung und Bodenschutz | SGD Nord und SGD Süd | Ziele und Grundsätze der Kreislaufwirtschaft, Abfallwirtschaftsplanung, Abfallbehandlung, Abfallbeseitigung, Überwachung der Abfallentsorgung, Stoffstromkontrollen, Bodenschutz, Altlasten (weitere Schwerpunkte Ausbildungsabschnitt VI). |
17 Wochen | (Obere Abfall- und Bodenschutzbehörde) | |
Fachspezifische Ausbildung und selbstständige Mitarbeit, Anwendung von Rechtsvorschriften, vertiefte Anwendung des technischen und naturwissenschaftlichen Wissens. | ||
Prüfung von Zulassungsanträgen, Verfassen von Anordnungen, Bescheiden, Stellungnahmen und Berichten, Protokollführung. | ||
Teilnahme an Messungen, Untersuchungen und Probenahme, Außendienst, Überwachung von Anlagen. | ||
Erarbeitung von Fachstellungnahmen z. B. im Rahmen von Genehmigungs- oder Gerichtsverfahren. | ||
Vollzug von Rechtsvorschriften des Kreislaufwirtschafts- und Abfallrechtes. | ||
II | ||
Immissionsschutz und Klimaschutz | SGD Nord und SGD Süd | Genehmigungsverfahren, Produktionstechnologien und Auswirkungen. |
Obere Immissionsschutzbehörden | Überwachung von Anlagen und Betriebsbereichen. | |
17 Wochen | Lärm und Erschütterungen, elektromagnetische Felder (EMF), Luftreinhaltung, Abgasreinigung, Gerüche, Störfall- und umweltgefährdende Stoffe. | |
Klimaschutz, Chemikaliensicherheit (weitere Schwerpunkte Ausbildungsabschnitt VI). | ||
Fachspezifische Ausbildung und selbstständige Mitarbeit. | ||
Anwendung von Rechtsvorschriften. | ||
Vertiefte Anwendung des technischen und naturwissenschaftlichen Wissens. | ||
Prüfung von Zulassungsanträgen, Verfassen von Anordnungen, Bescheiden, Stellungnahmen und Berichten. | ||
Protokollführung. | ||
Teilnahme an Messungen, Untersuchungen und Probenahme. | ||
III | ||
Wasserwirtschaft und Gewässerschutz | SGD Nord und SGD Süd | Grundlagen der Wasserwirtschaft, |
Obere Wasserbehörden | Wasserrahmenrichtlinie, | |
17 Wochen | Oberirdische Gewässer, | |
Gewässerüberwachung, | ||
Gewässernutzungen, | ||
Einleiter-Überwachung, | ||
Abwasserbeseitigung, | ||
Abwasserabgabe, | ||
Wasserversorgung, | ||
Grundwasser, | ||
wassergefährdende Stoffe, | ||
Hochwasserschutz. | ||
Fachspezifische Ausbildung und selbstständige Mitarbeit, Anwendung von Rechtsvorschriften. | ||
Vertiefte Anwendung des technischen und naturwissenschaftlichen Wissens. | ||
Prüfung von Zulassungsanträgen, Verfassen von Anordnungen, Bescheiden, Stellungnahmen und Berichten. | ||
Protokollführung. | ||
Teilnahme an Messungen, Untersuchungen und Probenahme. | ||
Außendienst, Überwachung von Anlagen. | ||
Erarbeitung von Fachstellungnahmen z. B. im Rahmen von Genehmigungs- oder Gerichtsverfahren. | ||
Vollzug von Rechtsvorschriften des Wasserrechts. | ||
IV | ||
Praktikum/Hospitationen 17 Wochen | Organisationen, Unternehmen, Kommunale Eigenbetriebe, Verbände | Umweltmanagement, Umwelttechnik, Umweltschutz, Projektabwicklung, Organisation, Leitung und Führung, Wirtschaftlichkeit, Kosten- und Leistungsrechnung, Controlling, Personal- und Finanzplanung, Beschaffung und Einsatzplanung, Abrechnung, Aufgaben der Umweltbeauftragten in den Betrieben, Kennenlernen relevanter Umweltaufgaben und Aufbau der Organisation. |
EU | Organisation, Aufbau, Aufgaben und Projekte, Interessenvertretung, politische Willensbildung, Gesetzgebungsverfahren. | |
Kommunalverwaltung, Städte und Gemeinden, Landkreise | Organisation, Aufbau und Aufgaben als Selbstverwaltung und im übertragenen Wirkungskreis, politische Willensbildung, kommunale Planungen, Haushalts- und Rechnungswesen, Daseinsvorsorge, Einführung in die Verwaltung, Vollzug umweltrechtlicher Vorschriften. | |
Obere/Oberste Behörde oder Fachbehörde (Landesämter) | Organisation, Aufbau und Aufgaben, Fach- und Dienstaufsicht, Personalbewirtschaftung, Kommunalaufsicht, Verbandswesen, Planungsaufgaben, Planfeststellungsverfahren, Genehmigungsverfahren, Organisation und Aufgaben der Regionalplanung, Öffentlichkeitsarbeit, Widerspruchs- und Gerichtsverfahren, Vollzug der fachlichen Rechtsvorschriften durch Genehmigung, Zulassung, Anordnung, Bescheid (insbesondere in den Bereichen Kreislaufwirtschaft, Abfallentsorgung, Altlasten, Immissionsschutz - Luft, Lärm, elektromagnetische Felder (EMF) -, Anlagen, Wasser, Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP), Chemikalien, Gentechnik). | |
Landesgesetzgebung, Erlasse und Richtlinien, Mitwirkung in Bund-Länder-Arbeitsgemeinschaften und in Länder-Arbeitsgemeinschaften, Gutachten und Stellungnahmen (für Genehmigungs- oder Gerichtsverfahren), Fachplanungen, Messungen, Untersuchungen, Bekanntgabe von Stellen, Erarbeitung von Jahresberichten, Statistiken und Katastern, | ||
Erfassung umweltrelevanter Daten. | ||
V | ||
Seminare und Lehrgänge, Staatsexamen | Sonderstelle für Aus- und Fortbildung (SAF) Hannover | In den Seminaren und Lehrgängen sollen die rechtlichen Grundlagen der öffentlichen Verwaltung sowie die naturwissenschaftlich-technischen Anforderungen und Vorschriften für den Verwaltungsvollzug in der Umweltverwaltung vermittelt werden. Darüber hinaus sind Kommunikations- und Managementkompetenzen (Rhetorik, Gesprächsführung, Konfliktbewältigung, Psychologie, Visualisierung, Moderation) als wirksame Führungsinstrumente zu trainieren. Dabei sind die modernen Methoden oder Formen wie z. B. Planspiele, e-Learning, Arbeitsgemeinschaften, Übungen in freier Rede, Exkursionen zu nutzen. |
24 Wochen | Fachrichtungs- und gegebenenfalls länderübergreifende Lehrgänge, Arbeitsgemeinschaften bei Fortbildungseinrichtungen der Länder | |
Häusliche Prüfungsarbeit, Prüfungsvorbereitung und Prüfungen | ||
ca. 12 Wochen | Erholungsurlaub | |
104 Wochen | (24 Monate) |
§ 63 Prüfungsfächer
Folgende Fächer sollen nach § 19 Abs. 3 und § 20 Abs. 3 in dem Fachgebiet Umwelttechnik geprüft werden:
1.
Allgemeine Rechts- und Verwaltungsgrundlagen,
2.
Führungsaufgaben und Wirtschaftlichkeit,
3.
Kreislaufwirtschaft, Abfallbeseitigung und Bodenschutz,
4.
Immissionsschutz und Klimaschutz,
5.
Wasserwirtschaft und Gewässerschutz,
6.
Fachbezogene Rechts- und Verwaltungsvorschriften.
Abschnitt 8 Wasserwesen
§ 64 Einstellungsvoraussetzungen für das technische Referendariat
Bildungsvoraussetzung nach § 2 Satz 1 Nr. 2 zur Einstellung für das technische Referendariat im Fachgebiet Wasserwesen ist der Nachweis eines abgeschlossenen Studiums des Bauingenieurwesen oder in vergleichbaren Studiengängen. Dabei ist das im Rahmen des Studiums zu erwerbende Wissensspektrum im Wesentlichen in folgenden Studieninhalten nachzuweisen:
1.
Mechanik,
2.
Baustatik,
3.
Ingenieurmathematik,
4.
Baustoffkunde/Bauphysik/Bauchemie,
5.
Vermessung,
6.
Baubetriebswirtschaft,
7.
Massivbau, Stahlbetonbau,
8.
Grundbau, Bodenmechanik, Geotechnik,
9.
Siedlungswasserwirtschaft (Abwasserbeseitigung, Abwasserbehandlung, Wasserversorgung),
10.
Wasserbau,
11.
Allgemeine Wasserwirtschaft,
12.
Abfallwirtschaft, Bodenschutz.
§ 65 Einstellungsbehörde und Ausbildungsbehörde
Einstellungsbehörden (§ 3 Abs. 1) und Ausbildungsbehörden (§ 5 Abs. 2) sind die Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord (SGD Nord) und die Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd (SGD Süd).
§ 66 Gliederung und Gestaltung des technischen Referendariats
(1) Das Fachgebiet Wasserwesen umfasst ausschließlich den Bereich Wasserwirtschaft.
(2) Das technische Referendariat gliedert sich in folgende Ausbildungsabschnitte:
Ausbildungsabschnitt I: | Organisation der Verwaltung, Betrieb und Unterhaltung der eigenen Infrastruktur, untere Verwaltungsebene |
Ausbildungsabschnitt II: | Aufgaben des öffentlich-rechtlichen Bauträgers |
Ausbildungsabschnitt III: | Aufgaben benachbarter Bundes-, Landes- und Kommunalverwaltungen |
Ausbildungsabschnitt IV: | Aufgaben der mittleren und höheren Verwaltungsebene |
Ausbildungsabschnitt V: | Seminare und Lehrgänge, Staatsexamen |
(3) Die Ausbildung soll nach Möglichkeit durch Lehrgänge mit inhaltlichem und zeitlichem Bezug zu den jeweiligen Ausbildungsabschnitten vertieft werden. Soweit die dafür im Musterausbildungsplan vorgesehene Zeit nicht für die Lehrgänge in Anspruch genommen wird, soll sie den Ausbildungsabschnitten anteilig hinzugerechnet werden.
(4) Innerhalb der Ausbildungsabschnitte I bis IV besteht die Möglichkeiten zum Aufenthalt in Wahlstationen (Hospitationen gemäß § 7 Abs. 3 und § 8 Abs. 5 mit fachlichem Bezug im Umfang von bis zu maximal sechs Wochen. Die Abzüge der Ausbildungswochen erfolgt vorzugsweise in den Abschnitten I und II.
(5) Die Dauer der Ausbildungsabschnitte, die Ausbildungsstellen und die Ausbildungsinhalte sind in dem folgenden Ausbildungsplan im Einzelnen angegeben. Soweit die dafür im folgenden Ausbildungsplan vorgesehene Zeit nicht für den entsprechenden Ausbildungsabschnitt oder die entsprechende Ausbildungsstelle in Anspruch genommen wird, soll sie anderen Ausbildungsabschnitten, Ausbildungsstellen oder Lehrgängen hinzugerechnet werden.
§ 67 Ausbildungsplan
Der nachfolgende Ausbildungsplan des Fachgebiets Wasserwesen strukturiert als allgemeiner Rahmen die Regelausbildung. Der Ausbildungsplan soll für jede Referendarin oder jeden Referendar individuell aufgestellt werden. Dabei sollen nach Möglichkeit Wünsche und Prioritäten der Referendarinnen und Referendare unter Berücksichtigung der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel gefördert werden.
Ausbildungsabschnitte und empfohlene Dauer | Ausbildungsstellen | Ausbildungsinhalte |
I - IV | Allgemein für alle Ausbildungsstellen | Allgemeine und fachbezogene Rechts- und Verwaltungsgrundlagen, |
Leitungskonzeptionen, Leitungsmethoden, Leitungstechniken, Management der öffentlichen Verwaltung und betriebswirtschaftliche Steuerung, | ||
Personalführung, | ||
Kommunikation. | ||
I | ||
Organisation der Verwaltung, Betrieb und Unterhaltung der eigenen Infrastruktur | SGD Nord und SGD Süd | Information und praktische Mitarbeit bei der technischen Verwaltung. |
22 Wochen | (Wasserwirtschaftliche Fachbehörde) | Aufgaben der staatlichen Wasserwirtschaftsverwaltung, Organisation und Aufbau der öffentlichen Verwaltung, allgemeiner Geschäftsbetrieb, Grundsätze des Verwaltungshandelns, Personal-, Haushalts- und Rechnungswesen, Betrieb und Unterhaltung von Gewässern und wasserwirtschaftlichen Anlagen, Wirtschaftlichkeitsbetrachtung und Steuerung technischer Planungen, wasserwirtschaftliche Zulassungsverfahren, wasserwirtschaftliche Grundlagenplanungen, wassergefährdende Stoffe, Gewässerökologie, Ingenieurhydrologie, Wassermengen- und Wassergütewirtschaft, Abwasserbehandlung, Abfallwirtschaft, Wasserversorgung, Abflussregelung, Hochwasserschutz, Gewässerausbau, Gewässerunterhaltung, wasserwirtschaftliche Finanzierungs- und Förderprogramme, Informationstechnik. |
II | ||
Aufgaben des öffentlich-rechtlichen Bauträgers 22 Wochen | SGD Nord und SGD Süd oder andere öffentlich-rechtliche Bauträger | Leitungskonzeptionen, Leitungsmethoden und Leitungstechniken, Management der öffentlichen Verwaltung und betriebswirtschaftliche Steuerung, Personalführung, Kommunikation, Eigenverantwortliche Mitarbeit beim Vorbereiten und Durchführen von Baumaßnahmen, Vorarbeiten für Bauvorhaben, Aufstellen und Prüfen von Entwürfen, Vergabe von Leistungen nach VOB und VOL, Vergabe von Ingenieurleistungen (VOF, HOAI), Abwicklung von Baumaßnahmen, Leitung und Überwachung von Baumaßnahmen, Verantwortlichkeit auf der Baustelle. |
III | ||
Aufgaben benachbarter Bundes-, Landes- und Kommunalverwaltungen | Wasser- und Schifffahrtsverwaltung | Aufgaben und Organisation der Fachverwaltung und/oder der kommunalen Selbstverwaltung. |
Kommunalverwaltungen mit unterer Wasserbehörde, | ||
LUWG (obere wasserwirtschaftliche Fachbehörde) | ||
12 Wochen | ||
IV | ||
Aufgaben der mittleren und höheren Verwaltungsebene 6 Wochen | Fachministerium (oberste Wasserbehörde) SGD Nord und SGD Süd (Obere Wasserbehörde) | Aufgaben, Organisation und Geschäftsbetrieb der jeweiligen Einrichtung, allgemeines Staatsrecht, EU, Naturschutz und Landschaftspflege, Raumordnung, Landesplanung, Liegenschaftswesen, allgemeines Verwaltungsrecht, Verwaltungshandeln, Verwaltungsprozessrecht, besonderes Verwaltungsrecht, Privatrecht und Zivilprozessrecht, Strafrecht, Wasserrecht, Umweltschutzrecht, Baurecht. |
V | ||
Seminare und Lehrgänge, Staatsexamen | Sonderstelle für Aus- und Fortbildung (SAF) Hannover | Einführungslehrgang (3 Wochen), |
Verwaltungslehrgang (3 Wochen), | ||
16 Wochen | Baulehrgang (3 Wochen), | |
Managementlehrgang (4 Wochen), | ||
Schlusslehrgang (3 Wochen). | ||
14 Wochen | Ausbildungsbehörde | Prüfungsvorbereitung und Staatsexamen |
ca. 12 Wochen | Erholungsurlaub | |
104 Wochen | (24 Monate) |
§ 68 Prüfungsfächer
(1) Folgende Fächer sollen nach § 19 Abs. 3 und § 20 Abs. 3 in dem Fachgebiet Wasserwesen geprüft werden:
1.
Allgemeine Rechts- und Verwaltungsgrundlagen,
2.
Führungsaufgaben und Wirtschaftlichkeit,
3.
Wasserstraßen/Wasserwirtschaft,
4.
Sondergebiete der Wasserwirtschaft,
5.
Vorbereiten und Durchführen von Bauten,
6.
Fachbezogenen Verwaltungs- und Rechtsvorschriften.
(2) Das Fach „Sondergebiete der Wasserstraßen“ wird nicht geprüft.
Teil 4 Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 69 Übergangsbestimmung
Wer vor Inkrafttreten dieser Verordnung die Ausbildung nach der Landesverordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des höheren technischen Verwaltungsdienstes vom 6. August 2003 (GVBl. S. 225), geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 15. September 2009 (GVBl. S.333), BS 2030-20, begonnen hat, wird nach dem bisher geltenden Recht ausgebildet und geprüft.
§ 70 Inkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt, vorbehaltlich der Regelung in § 69, die Landesverordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des höheren technischen Verwaltungsdienstes vom 6. August 2003 (GVBl. S. 225), geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 15. September 2009 (GVBl. S. 333), BS 2030-20, außer Kraft.
Anlage 1
(zu § 10 Abs. 4)
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Anlage 2
(zu § 10 Abs. 5)
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Anlage 3
(zu § 11 Abs. 1 und Abs. 3)
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Anlage 4
(zu § 16 Abs. 2 und Abs. 3)
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Anlage 5
(zu § 25 Abs. 1)
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Anlage 6
(zu § 20 Abs. 3)
Prüfstoffverzeichnis der Fachgebiete
Architektur
(zu § 33)
1. Allgemeine Rechts- und Verwaltungsgrundlagen | ||
Rechtsgeschichte | ||
Rechtsgeschichte in den Grundzügen | ||
Rechtsstaatliche Entwicklung in Deutschland und Europa | ||
Verfassungsgeschichte der Bundesrepublik Deutschland | ||
Allgemeines Staatsrecht | ||
Staatsbegriff, Staatswesen | ||
Völkerrecht in den Grundzügen | ||
Internationale und supranationale Organisationen, Rechtsstatus | ||
Staatsformen | ||
Entstehung und Auflösung von Staaten | ||
Staatliche Entwicklung in Deutschland | ||
Verfassungsrecht des Bundes und der Länder | ||
Verfassungsgrundsätze und Grundrechte | ||
Staatsrechtliches Wesen der Bundesrepublik Deutschland | ||
Verfassungsmäßige Regelungen für Gesetzgebung, Verwaltung und Rechtsprechung | ||
Verfassungsorgane des Bundes | ||
Funktionen der Staatsgewalt | ||
Gewaltenteilung | ||
Begriff und Wesen der öffentlichen Verwaltung | ||
Gesetzgebungsverfahren | ||
Rechtsverordnungen und Satzungen | ||
Rechtsprechung | ||
Normenkontrolle und Verfassungsbeschwerde | ||
Verfassungsorgane der Länder | ||
Staats- und Amtshaftungsgrundsätze | ||
Finanzwesen des Bundes und der Länder | ||
Europäische Union | ||
Entstehungsgeschichte | ||
Status und Organe | ||
Aufgaben und Ziele | ||
Übertragene Souveränitätsrechte | ||
Rechtsetzung und Umsetzung in nationales Recht | ||
Europäischer Binnenmarkt, Wirtschafts- und Währungsunion | ||
Kommunalrecht | ||
Kommunale Gebietskörperschaften, Rechtsstatus | ||
Kommunalverfassung, Gemeindeordnung | ||
Organe und Aufgaben der Gebietskörperschaften | ||
Kommunales Finanzwesen | ||
Verwaltungsaufbau und Behördenorganisation bei Bund, Ländern, kommunalen Gebietskörperschaften und anderen öffentlich-rechtlichen Institutionen | ||
Verwaltungsaufbau des Bundes und der Länder | ||
Organisation der unmittelbaren Staatsverwaltung | ||
Organe, Aufgaben und Organisation der mittelbaren Staatsverwaltung | ||
Aufgaben und Organisation von Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts | ||
Aufgabenübertragung auf Rechtspersonen des Privatrechts | ||
Rechts-, Fach- und Dienstaufsicht | ||
Allgemeines Verwaltungsrecht, Verwaltungshandeln, Verwaltungsprozessrecht | ||
Verwaltungsverfahrensgesetze des Bundes und der Länder | ||
Grundsätze des Verwaltungshandelns | ||
Förmliche und nichtförmliche Verwaltungsverfahren | ||
Abwägung und Ermessensausübung im Verwaltungsverfahren | ||
Auslegung von Rechtsnormen | ||
Amtshilfe | ||
Verwaltungsvollstreckung | ||
Verwaltungszustellungsverfahren | ||
Verwaltungsgebühren | ||
Verwaltungsgerichtsordnung in Grundzügen | ||
Ordentliche und außerordentliche Rechtsbehelfe und Rechtsmittel | ||
Besonderes Verwaltungsrecht | ||
Beamtenrecht | ||
Disziplinarrecht | ||
Personalvertretungsrecht | ||
Ordnungswidrigkeitenrecht | ||
Arbeitsschutzrecht in den Grundzügen | ||
Datenschutzrecht in den Grundzügen | ||
Sozialrecht in den Grundzügen | ||
Steuerrecht in den Grundzügen | ||
Gewerbe- und Berufsrecht in den Grundzügen | ||
Polizeirecht in den Grundzügen | ||
Privatrecht und Zivilprozessrecht | ||
Bürgerliches Gesetzbuch | ||
Allgemeiner Teil, Recht der Schuldverhältnisse und Sachenrecht in den Grundzügen | ||
Nachbarrecht | ||
Handels- und Gesellschaftsrecht in den Grundzügen | ||
Wettbewerbsrecht in den Grundzügen | ||
Vergaberecht in den Grundzügen | ||
Zivilprozessordnung in den Grundzügen | ||
Gerichte und Zuständigkeiten | ||
Verfahren bei den ordentlichen Gerichten | ||
Rechtsmittel | ||
Strafrecht | ||
Strafgesetzbuch in den Grundzügen | ||
Straftaten im Amt | ||
Korruptionsprävention | ||
2. Führungsaufgaben und Wirtschaftlichkeit | ||
Leitungskonzeptionen, -methoden und -techniken | ||
Begriffe | ||
Methoden und Techniken der Leitung und Lenkung | ||
Führungs- und Leitungskonzeptionen | ||
Kybernetik/Regelkreis-Modell | ||
Orientierung (Input/Output, Mitarbeiter, Prozess, Produkt, Kunde) | ||
Methoden und Techniken der Planung und Steuerung | ||
Zielvereinbarung (Zielsetzung, Zielsysteme, Zielkonflikte) | ||
Problemanalyse | ||
Alternativensuche und -bewertung | ||
Entscheidung | ||
Kontrolle | ||
Management der öffentlichen Verwaltung und Betriebswirtschaftliche Steuerung | ||
Begriffe | ||
Verwaltung im sozialen System | ||
Konzept „Bürokratie“ | ||
Funktion und Selbstverständnis | ||
New Public Management | ||
Kalkulation | ||
Ressourcen | ||
Controlling (strategisch/operativ) | ||
Ziele, Produkte, Leistungen | ||
Kennzahlen | ||
Berichtswesen | ||
Kosten-Leistungs-Rechnung | ||
Kaufmännische Buchführung | ||
Gewinn und Verlustrechnung | ||
Bilanz | ||
Eingeführte Datenverarbeitungssysteme | ||
Qualitätsmanagement | ||
Projektmanagement | ||
Benchmarking | ||
Budgetierung | ||
Personalführung | ||
Führungsstile | ||
Grundkenntnisse der Menschenführung | ||
Soziale Kompetenz | ||
Individuum und Gruppen im Arbeitsprozess | ||
Motivation | ||
Anerkennung und Kritik | ||
Kommunikation und Konfliktbehandlung | ||
Belastungen und ihre Bewältigung | ||
Grundsätze der Zusammenarbeit mit Beschäftigten und deren Vertretung | ||
Personalbeurteilung | ||
Personalentwicklung | ||
Arbeitsschutz und Gesundheitsmanagement | ||
Gleichstellung | ||
Kommunikation | ||
Rhetorik | ||
Gesprächsführung | ||
Moderation und Besprechungstechnik | ||
Präsentation und ihre Technik | ||
Öffentlichkeitsarbeit, Medienarbeit, Pressearbeit | ||
Informationstechnik | ||
Organisation beim Einsatz der Informationstechnik, Pflichtenheft | ||
Datensicherheit | ||
E-Government | ||
E-Vergabe | ||
Datenschutz | ||
Statistik | ||
Organisation | ||
Grundzüge der Organisationslehre | ||
Aufgaben, Organisation und Geschäftsbetrieb | ||
Geschäftsprozessoptimierung | ||
Interdisziplinäre Zusammenarbeit | ||
Haushalts-, Rechnungs- und Kassenwesen des Bundes, der Länder und der Kommunen | ||
Rahmengesetzgebung zum Haushaltsrecht | ||
Haushaltsordnungen | ||
Haushaltsgesetze | ||
Grundlagen des Haushalts | ||
Grundsätze/Begriffe (Entwurf, Plan, Gesetz, Vollzug, Prüfung) | ||
Finanzplanung | ||
Programmplanung | ||
Verfahren und Regeln der Bewirtschaftung | ||
Rechnungslegung | ||
Aufgaben der Rechnungshöfe und der Rechnungsprüfungsämter | ||
Volks- und betriebswirtschaftliche Untersuchungen | ||
Grundbegriffe der Wirtschaftlichkeit | ||
Grundsätze | ||
Minimal-/Maximal-/Optimal-Prinzip | ||
Rahmendaten und Datenrahmen | ||
Rechentechniken der Wirtschaftlichkeitsrechnung | ||
Ausgabenrechnung, Kalkulation und Aufgabenwirtschaftlichkeit | ||
Statische/Dynamische Rechenverfahren | ||
Kapitalwertmethoden | ||
Verfahren der Wirtschaftlichkeitsuntersuchung | ||
Gesamtwirtschaftliche und betriebswirtschaftliche Betrachtung | ||
Monetäre/Nichtmonetäre Betrachtung | ||
Kostenvergleichsrechnung | ||
Investitionsrechnung | ||
Bewertungsverfahren für Unterhaltungs- und Betriebsaufgaben, Lebenszyklusbetrachtung | ||
Beschaffungsmaßnahmen, alternative Formen der Bedarfsdeckung | ||
Investitionsmaßnahmen | ||
Kosten-Nutzen-Analysen | ||
Nutzwertanalyse/Kostenwirksamkeitsanalyse | ||
Möglichkeiten und Grenzen der Verfahren | ||
3. Öffentliches Baurecht | ||
Allgemeine Grundlagen | ||
Geschichte, Entwicklung und Ziele des öffentlichen Baurechts | ||
Gesetzgebungszuständigkeiten zum Planungs- und Baurecht von Bund, Ländern und Gemeinden | ||
Zuständigkeiten der Europäischen Union im öffentlichen Baurecht | ||
Raumordnungs-, Landesplanungs- und Regionalplanungsrecht | ||
Planungsträger | ||
Verfahren zur Planaufstellung | ||
Planinhalte, Beispiele | ||
Instrumente zur Plansicherung und -verwirklichung | ||
Bauplanungsrecht | ||
Allgemeines und besonderes Städtebaurecht | ||
Verfahren zur Planaufstellung | ||
Planinhalte | ||
Zusammenwirken von Behörden und Privaten | ||
Instrumente zur Plansicherung und -verwirklichung | ||
Genehmigungs- und Zulassungstatbestände | ||
Bauordnungsrecht | ||
Formelles Recht | ||
Zuständigkeiten und Aufgaben | ||
Bauaufsichtliche Verfahren | ||
Bedeutung von Befreiungen, Ausnahmen und Abweichungen | ||
Beteiligte an bauaufsichtlichen Verfahren und deren Verantwortung | ||
Sicherstellung der Verwendbarkeit von Bauprodukten | ||
Bauaufsichtliche Eingriffsbefugnisse | ||
Bestandsschutz | ||
Materielles Baurecht | ||
Allgemeine Anforderungen | ||
Grundstücke und deren Bebauung | ||
Bauliche Anlagen | ||
Sonderbauten | ||
Technische Baubestimmungen | ||
Brandschutz | ||
Baunebenrecht | ||
Fachplanungsrecht, rechtliche Grundlagen, Planungsträger | ||
Denkmalrecht | ||
Naturschutzrecht | ||
Wasserrecht | ||
Bundesimmissionsschutzrecht | ||
Arbeitsstättenrecht | ||
Nachbarrecht | ||
Genehmigungsverfahren, Planfeststellungsverfahren | ||
Berücksichtigung des Baunebenrechts im bauordnungsrechtlichen Genehmigungsverfahren | ||
Rechtsschutz im öffentlichen Baurecht | ||
Städtebauliche Planungen | ||
Bauaufsichtliche Verfahren | ||
Fachplanungsrecht | ||
Amtspflichten und Amtshaftung | ||
Haftung von Verfahrensbeteiligten | ||
Nachbarschutz | ||
Unfallschutz | ||
Recht der Berufsgenossenschaften | ||
Unfallverhütung | ||
4. Fachbezogene Verwaltung und Rechtsvorschriften | ||
Organisation der Hochbauverwaltungen in Bund, Ländern und Gemeinden (Finanzbauverwaltungen) | ||
Zuständigkeiten | ||
Aufbau- und Ablauforganisation | ||
Arbeitsweise | ||
Aufgaben der Hochbauverwaltungen (staatliche Bauverwaltung) | ||
Durchführung von Neu-, Um- und Erweiterungsbauten sowie Unterhaltung der Grundstücke und der baulichen Anlagen | ||
Vergabe von Dienst-, Bau- und Lieferleistungen | ||
Planungswettbewerbe | ||
Fertigung der Bauunterlagen | ||
Überwachung der Bauausführung | ||
Rechnungsprüfung | ||
Kassenanordnung | ||
Abnahme | ||
Übergabe | ||
Dokumentation | ||
Rechnungslegungs- und Rechnungsprüfungsverfahren | ||
Betriebsführung und Betriebsüberwachung von Technischen Anlagen | ||
Anwendung der Informations- und Kommunikationstechnik | ||
Baufachliche Gutachten und Stellungnahmen | ||
Wertermittlung | ||
Baufachliche Mitwirkung bei Zuwendungsmaßnahmen | ||
Verwaltungsverfahren bei Sicherheitsmaßnahmen | ||
Planung und Durchführung von Baumaßnahmen Dritter | ||
Grundzüge der Wohnungsbauförderung | ||
Datenbanken und Statistik im öffentlichen Hochbau | ||
Standardisierung und Standards im öffentlichen Hochbau | ||
Facility-Management im öffentlichen Hochbau | ||
Veröffentlichungen | ||
Vorschriften, Richtlinien, Dienstanweisungen | ||
Verfahrensvorschriften | ||
Durchführung von öffentlichen Hochbaumaßnahmen | ||
Zuwendungsmaßnahmen | ||
Gebäudebestandsdokumentation | ||
Überwachung der Verkehrssicherheit von baulichen Anlagen | ||
Unfallverhütungsvorschriften | ||
Vermessung | ||
Nachhaltiges Planen und Bauen | ||
Planungswettbewerbe | ||
Kunst am Bau | ||
Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen | ||
Bundes- und Landeshaushaltsordnung mit Verwaltungsvorschriften | ||
Haushaltswirtschaft der Gemeinden | ||
Mittelbewirtschaftung und Bewirtschaftungsverfahren | ||
Informationstechnik im Haushalt | ||
Vergabewesen | ||
Vertragswesen | ||
Wettbewerbswesen | ||
Kartellrecht | ||
Preisrecht | ||
Urheberrecht in der Architektur | ||
5. Grundzüge des öffentlichen Hochbaus und des Städtebaus | ||
Stadtplanung und Städtebau | ||
Stadtplanung | ||
Planungsleitbilder | ||
Stadtgeschichte | ||
Instrumente der Stadtplanung | ||
Städtebau | ||
Grundzüge des Städtebaus | ||
Städtebauliche Strukturen | ||
Städtebauliche Faktoren | ||
Öffentliche Gebäude | ||
Öffentliche Bauaufgaben | ||
Gebäudetypologien und Baugestalt | ||
Baugeschichtliche Entwicklungen | ||
Gestaltungs- und Konstruktionselemente | ||
Baukultur und öffentlicher Raum | ||
Planungsgrundlagen | ||
Raumbedarfsanforderungen | ||
Qualitative Bedarfsanforderungen | ||
Ausstattungsstandards | ||
Funktionale Anforderungen | ||
Behaglichkeitskriterien | ||
Wirtschaftlichkeitsbetrachtung | ||
Bewertung von Bauplanungen | ||
gestalterisch | ||
technisch | ||
wirtschaftlich | ||
energetisch | ||
ökologisch | ||
Öffentlich-rechtliche Anforderungen | ||
Werterhaltung öffentlicher Gebäude | ||
Planung im Bestand | ||
Kosten | ||
Grundlagen und Methoden der Kostenermittlung | ||
Bau- und Planungskosten | ||
Baunutzungskosten | ||
Lebenszykluskosten | ||
Kostenkennwerte und Flächenrichtwerte | ||
Nachhaltigkeitsanforderungen im öffentlichen Hochbau und im Städtebau | ||
Kriterien und Zertifizierungen | ||
Lebenszyklus von Siedlungen und Bauwerken | ||
Integrale Planung | ||
Projektmanagement | ||
Begriffsbestimmungen | ||
Projektmanagement | ||
Projektorganisation | ||
Projektplanung und -steuerung | ||
Methoden des Projektmanagements (Leitungskonzepte) | ||
Institutionelle Bezüge (Organisationskonzepte) | ||
Kostensteuerung | ||
Terminplanung und -steuerung | ||
Qualitätsmanagement | ||
6. Bautechnik | ||
Regeln der Technik | ||
Allgemeine Rechtsgrundlagen | ||
Gesetze, Verordnungen, Normen | ||
Technische Elemente der Stadt- und Gebäudeplanung | ||
Technische Grundlagen städtischer Infrastruktur | ||
Technische Erschließung von Gebäuden | ||
Ver- und Entsorgungsanlagen und deren Leitungssysteme | ||
Grundzüge der Baukonstruktion und Baumethoden | ||
Baugrund und Grundwassermanagement | ||
Gründungsarten | ||
Tragkonstruktion, auch selbsttragende Fassadenkonstruktionen | ||
Nichttragende Konstruktionen und Ausbaukonstruktionen | ||
Grundzüge der Installations- und Betriebstechnik | ||
Passive und aktive Energiegewinnung im Hochbau | ||
Heizung, Raumlufttechnik | ||
Wasserversorgung, -nutzung und -entsorgung | ||
Wertstoff- und Schadstoffsammlung sowie -entsorgung | ||
Elektrische Anlagen (Niederspannung, Schwachstrom) und Beleuchtung | ||
Fördertechnik | ||
Küchen-, Labor- und Medizintechnik | ||
Gebäudeleittechnik | ||
Informations- und Kommunikationstechnik | ||
Bauphysikalische Aspekte bei der Gebäudeplanung | ||
Wärme-, Schall- und Feuchteschutz | ||
Ursachen, Vermeidung und Behebung von Bauschäden | ||
Alterungsbeständigkeit und Dauerhaftigkeit | ||
Nachhaltigkeitsanforderungen in der Bautechnik | ||
Bewertung von Bauteilen, Baustoffen, Baumethoden und Installations- und Betriebstechnik | ||
Technische und ökologische Qualität nachhaltigen Bauens | ||
Rückbaufähigkeit und Wiederverwendbarkeit von Bauelementen | ||
Raumklimaverträglichkeit, Energieeffizienz | ||
Altlasten, Gefahrstoffbeseitigung, Verwendungsverbote | ||
Historische Bauwerke und Baukonstruktionen | ||
Technisch-physikalische und chemische Untersuchungsmethoden | ||
Zerstörungsarme und zerstörungsfreie Untersuchungsmethoden | ||
Materialprüfung | ||
Rekonstruktionsmethoden | ||
Bautechnische Anforderungen bei Rekonstruktionsmaßnahmen | ||
Verwendung althergebrachter Techniken und Baustoffe | ||
Baubetrieb und Baulogistik | ||
Allgemeine Rahmenbedingungen | ||
Bauverfahren | ||
Bauablauf | ||
Störungen im Bauablauf |
Geodäsie und Geoinformation
(zu § 38)
1. Allgemeine Rechts- und Verwaltungsgrundlagen | |||
Rechtsgeschichte | |||
Rechtsgeschichte in den Grundzügen | |||
Rechtsstaatliche Entwicklung in Deutschland und Europa | |||
Verfassungsgeschichte der Bundesrepublik Deutschland | |||
Allgemeines Staatsrecht | |||
Staatsbegriff, Staatswesen | |||
Völkerrecht in den Grundzügen | |||
Internationale und supranationale Organisationen, Rechtsstatus | |||
Staatsformen | |||
Entstehung und Auflösung von Staaten | |||
Staatliche Entwicklung in Deutschland | |||
Verfassungsrecht des Bundes und der Länder | |||
Verfassungsgrundsätze und Grundrechte | |||
Staatsrechtliches Wesen der Bundesrepublik Deutschland | |||
Verfassungsmäßige Regelungen für Gesetzgebung, Verwaltung und Rechtsprechung | |||
Verfassungsorgane des Bundes | |||
Funktionen der Staatsgewalt | |||
Gewaltenteilung | |||
Begriff und Wesen der öffentlichen Verwaltung | |||
Gesetzgebungsverfahren | |||
Rechtsverordnungen und Satzungen | |||
Rechtsprechung | |||
Normenkontrolle und Verfassungsbeschwerde | |||
Verfassungsorgane der Länder | |||
Staats- und Amtshaftungsgrundsätze | |||
Finanzwesen des Bundes und der Länder | |||
Europäische Union | |||
Entstehungsgeschichte | |||
Status und Organe | |||
Aufgaben und Ziele | |||
Übertragene Souveränitätsrechte | |||
Rechtsetzung und Umsetzung in nationales Recht | |||
Europäischer Binnenmarkt, Wirtschafts- und Währungsunion | |||
Kommunalrecht | |||
Kommunale Gebietskörperschaften, Rechtsstatus | |||
Kommunalverfassung, Gemeindeordnung | |||
Organe und Aufgaben der Gebietskörperschaften | |||
Kommunales Finanzwesen | |||
Verwaltungsaufbau und Behördenorganisation bei Bund, Ländern, kommunalen Gebietskörperschaften und anderen öffentlich-rechtlichen Institutionen | |||
Verwaltungsaufbau des Bundes und der Länder | |||
Organisation der unmittelbaren Staatsverwaltung | |||
Organe, Aufgaben und Organisation der mittelbaren Staatsverwaltung | |||
Aufgaben und Organisation von Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts | |||
Aufgabenübertragung auf Rechtspersonen des Privatrechts | |||
Rechts-, Fach- und Dienstaufsicht | |||
Allgemeines Verwaltungsrecht, Verwaltungshandeln, Verwaltungsprozessrecht | |||
Verwaltungsverfahrensgesetze des Bundes und der Länder | |||
Grundsätze des Verwaltungshandelns | |||
Förmliche und nichtförmliche Verwaltungsverfahren | |||
Abwägung und Ermessensausübung im Verwaltungsverfahren | |||
Auslegung von Rechtsnormen | |||
Amtshilfe | |||
Verwaltungsvollstreckung | |||
Verwaltungszustellungsverfahren | |||
Verwaltungsgebühren | |||
Verwaltungsgerichtsordnung in Grundzügen | |||
Ordentliche und außerordentliche Rechtsbehelfe und Rechtsmittel | |||
Besonderes Verwaltungsrecht | |||
Beamtenrecht | |||
Disziplinarrecht | |||
Personalvertretungsrecht | |||
Ordnungswidrigkeitenrecht | |||
Arbeitsschutzrecht in den Grundzügen | |||
Datenschutzrecht in den Grundzügen | |||
Sozialrecht in den Grundzügen | |||
Steuerrecht in den Grundzügen | |||
Gewerbe- und Berufsrecht in den Grundzügen | |||
Polizeirecht in den Grundzügen | |||
Privatrecht und Zivilprozessrecht | |||
Bürgerliches Gesetzbuch | |||
Allgemeiner Teil, Recht der Schuldverhältnisse und Sachenrecht in den Grundzügen | |||
Nachbarrecht | |||
Handels- und Gesellschaftsrecht in den Grundzügen | |||
Wettbewerbsrecht in den Grundzügen | |||
Vergaberecht in den Grundzügen | |||
Zivilprozessordnung in den Grundzügen | |||
Gerichte und Zuständigkeiten | |||
Verfahren bei den ordentlichen Gerichten | |||
Rechtsmittel | |||
Strafrecht | |||
Strafgesetzbuch in den Grundzügen | |||
Straftaten im Amt | |||
Korruptionsprävention | |||
2. Führungsaufgaben und Wirtschaftlichkeit | |||
Leitungskonzeptionen, -methoden und -techniken | |||
Begriffe | |||
Methoden und Techniken der Leitung und Lenkung | |||
Führungs- und Leitungskonzeptionen | |||
Kybernetik/Regelkreis-Modell | |||
Orientierung (Input/Output, Mitarbeiter, Prozess, Produkt, Kunde) | |||
Methoden und Techniken der Planung und Steuerung | |||
Zielvereinbarung (Zielsetzung, Zielsysteme, Zielkonflikte) | |||
Problemanalyse | |||
Alternativensuche und -bewertung | |||
Entscheidung | |||
Kontrolle | |||
Management der öffentlichen Verwaltung und Betriebswirtschaftliche Steuerung | |||
Begriffe | |||
Verwaltung im sozialen System | |||
Konzept „Bürokratie“ | |||
Funktion und Selbstverständnis | |||
New Public Management | |||
Kalkulation | |||
Ressourcen | |||
Controlling (strategisch/operativ) | |||
Ziele, Produkte, Leistungen | |||
Kennzahlen | |||
Berichtswesen | |||
Kosten-Leistungs-Rechnung | |||
Kaufmännische Buchführung | |||
Gewinn und Verlustrechnung | |||
Bilanz | |||
Eingeführte Datenverarbeitungssysteme | |||
Qualitätsmanagement | |||
Projektmanagement | |||
Benchmarking | |||
Budgetierung | |||
Personalführung | |||
Führungsstile | |||
Grundkenntnisse der Menschenführung | |||
Soziale Kompetenz | |||
Individuum und Gruppen im Arbeitsprozess | |||
Motivation | |||
Anerkennung und Kritik | |||
Kommunikation und Konfliktbehandlung | |||
Belastungen und ihre Bewältigung | |||
Grundsätze der Zusammenarbeit mit Beschäftigten und deren Vertretung | |||
Personalbeurteilung | |||
Personalentwicklung | |||
Arbeitsschutz und Gesundheitsmanagement | |||
Gleichstellung | |||
Kommunikation | |||
Rhetorik | |||
Gesprächsführung | |||
Moderation und Besprechungstechnik | |||
Präsentation und ihre Technik | |||
Öffentlichkeitsarbeit, Medienarbeit, Pressearbeit | |||
Informationstechnik | |||
Organisation beim Einsatz der Informationstechnik, Pflichtenheft | |||
Datensicherheit | |||
E-Government | |||
E-Vergabe | |||
Datenschutz | |||
Statistik | |||
Organisation | |||
Grundzüge der Organisationslehre | |||
Aufgaben, Organisation und Geschäftsbetrieb | |||
Geschäftsprozessoptimierung | |||
Interdisziplinäre Zusammenarbeit | |||
Haushalts-, Rechnungs- und Kassenwesen des Bundes, der Länder und der Kommunen | |||
Rahmengesetzgebung zum Haushaltsrecht | |||
Haushaltsordnungen | |||
Haushaltsgesetze | |||
Grundlagen des Haushalts | |||
Grundsätze/Begriffe (Entwurf, Plan, Gesetz, Vollzug, Prüfung) | |||
Finanzplanung | |||
Programmplanung | |||
Verfahren und Regeln der Bewirtschaftung | |||
Rechnungslegung | |||
Aufgaben der Rechnungshöfe und der Rechnungsprüfungsämter | |||
Volks- und betriebswirtschaftliche Untersuchungen | |||
Grundbegriffe der Wirtschaftlichkeit | |||
Grundsätze | |||
Minimal-/Maximal-/Optimal-Prinzip | |||
Rahmendaten und Datenrahmen | |||
Rechentechniken der Wirtschaftlichkeitsrechnung | |||
Ausgabenrechnung, Kalkulation und Aufgabenwirtschaftlichkeit | |||
Statische/Dynamische Rechenverfahren | |||
Kapitalwertmethoden | |||
Verfahren der Wirtschaftlichkeitsuntersuchung | |||
Gesamtwirtschaftliche und betriebswirtschaftliche Betrachtung | |||
Monetäre/Nichtmonetäre Betrachtung | |||
Kostenvergleichsrechnung | |||
Investitionsrechnung | |||
Bewertungsverfahren für Unterhaltungs- und Betriebsaufgaben, Lebenszyklusbetrachtung | |||
Beschaffungsmaßnahmen, alternative Formen der Bedarfsdeckung | |||
Investitionsmaßnahmen | |||
Kosten-Nutzen-Analysen | |||
Nutzwertanalyse/Kostenwirksamkeitsanalyse | |||
Möglichkeiten und Grenzen der Verfahren | |||
3. Liegenschaftskataster und Landesvermessung, Geobasisinformationssystem | |||
Amtliches deutsches Vermessungs- und Geoinformationswesen | |||
Gliederung des deutschen Vermessungs- und Geoinformationswesens | |||
Aufgabenbereiche | |||
Zuständigkeiten | |||
Herausforderungen und Bedeutung des amtlichen Vermessungs- und Geoinformationswesens | |||
Föderalismus und nationale Einheitlichkeit | |||
Einbindung in die Landespolitik | |||
Haushaltsentwicklung | |||
Staatsfunktion | |||
Rechtliche Grundlagen und Organisation | |||
Vermessungs- und Geoinformationsgesetze der Länder | |||
Inhalt, Grundsätze, Rechtsvergleich | |||
Verwaltungsaufbau und Organisationsansätze | |||
Recht der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und Vermessungsingenieure (ÖbVI) | |||
Ländervergleich | |||
Liegenschaftskataster | |||
Gewährleistung des Eigentums und Sicherung des Grundstücksverkehrs | |||
Aufgaben, Zweck und Inhalt | |||
Qualitätsanforderungen und -management | |||
Einrichtung als Amtliches Liegenschaftskataster-Informationssystem | |||
Benutzungskriterien | |||
Gebrauch und Nutzung durch Wirtschaft, Verwaltung und Gesellschaft | |||
Benachbarte Rechtsgebiete | |||
Materielles und formelles Liegenschaftsrecht | |||
Wasserrecht, Verkehrswegerecht | |||
Beurkundungsrecht in Grundzügen | |||
Erbbaurecht, Wohnungseigentumsrecht, Zwangsversteigerungsrecht | |||
Bauordnungsrecht | |||
Prozessorientierung | |||
Zusammenarbeit | |||
Grundbuch und andere Register | |||
Flurbereinigung | |||
Andere behördliche Vermessungsstellen | |||
Landesvermessung | |||
Finanzverwaltung | |||
Landesplanungsverwaltung | |||
Bauverwaltung | |||
Liegenschaftsvermessungen und Fortführung | |||
Entstehung, geschichtliche Entwicklung, Erneuerung | |||
Landesvermessung | |||
Gewährleistung, Daseinsvorsorge | |||
Klassische Aufgabenfelder | |||
Zweck und Anforderungen | |||
Geodätischer Raumbezug | |||
Festpunktfelder | |||
SAPOS | |||
Amtliches Bezugssystem | |||
Amtliches Festpunkt-Informationssystem | |||
Erfassung der amtlichen Geotopographie | |||
Topographisches Informationsmanagement, Topographische Landesaufnahme | |||
Photogrammetrie, Fernerkundung | |||
Landesluftbildsammlung | |||
Landeskartenwerke | |||
Amtliches Topographisch-Kartographisches Informationssystem | |||
Qualitätsmanagement | |||
Gebrauch und Nutzung | |||
Prozessorientierung | |||
Zusammenarbeit | |||
Benutzungskriterien | |||
Entstehung, geschichtliche Entwicklung | |||
Militärische Epoche | |||
Zivile Epoche | |||
Entwicklungstendenzen | |||
Geobasisinformationssystem | |||
Inhalt, Bestandteile, Zweck | |||
Bedeutung (auch für die GOI) | |||
Aktivierungsfunktion | |||
Bereitstellung der Geobasisdaten | |||
GeolnfoDok und AAA-Datenmodell | |||
Strategien | |||
Grundsätze des amtlichen Vermessungswesens | |||
Bereitstellung von Geobasisdaten | |||
Eckwerte der Zusammenarbeit mit den ÖbVI | |||
Länderübergreifende Zusammenarbeit | |||
Strategische Zusammenarbeit in der AdV | |||
Aufgaben | |||
Organe | |||
Ziele, Ergebnisse | |||
Operative Zusammenarbeit im Lenkungsausschuss Geobasis | |||
Zusammensetzung | |||
Aufgabenpotenziale | |||
Vorgehen | |||
Zentraler Vertrieb und gemeinsame Entwicklung | |||
Zusammenarbeit mit dem Bund | |||
Zusammenarbeit im internationalen Bereich | |||
Entwicklungstendenzen | |||
Aufgabenentwicklung | |||
Verwaltungsreformen | |||
Entwicklung der Geodäsie in Deutschland | |||
4. Landentwicklung | |||
Herausforderungen für die Landentwicklung | |||
Demografischer Wandel, Klimawandel, Energiewende | |||
Flächenverbrauch, Infrastruktur, Mobilität | |||
Strukturwandel in der Landwirtschaft | |||
Kulturlandschaften und Gewässer | |||
Schrumpfungsprozesse im ländlichen Raum | |||
Innenentwicklung kleiner Städte und Dörfer | |||
Dorfumbau, Daseinsvorsorge, Gleichwertigkeit der Lebensverhältnisse | |||
Anforderungen an die ländlichen Räume und Instrumente der Landentwicklung | |||
Strategien | |||
Wandel in den Köpfen | |||
Interkommunale Kooperationen | |||
Allianzen | |||
LEADER und ILEK | |||
Regionalmanagement | |||
Dorfentwicklung und Daseinsvorsorge | |||
Natur- und Artenschutz, Landschaftsentwicklung | |||
Hochwasser-, Trinkwasser- und Gewässerschutz | |||
Technische Infrastruktur | |||
Straßen, Schiene | |||
Kommunikations- und Leitungsnetze | |||
Energieerzeugung | |||
Bedarfs- und funktionsgerechte ländliche Wegenetze | |||
Agrar- und Strukturpolitik für die ländlichen Räume | |||
Europäische und nationale Förderprogramme | |||
Regionalfonds und Erschließung privater Finanzierungsquellen | |||
Privat-Public-Partnership-Modelle | |||
Sponsoring | |||
Stiftungen, Vereine und Genossenschaften | |||
Einsatz von Finanzierungsmitteln anderer Fachbehörden in der Landentwicklung | |||
Verkehrsanlagen, Wasserwirtschaft, Forstwirtschaft | |||
Naturschutz, Energieanlagen, Tourismus | |||
Verfahren nach Flurbereinigungs- und Landwirtschaftsanpassungsgesetz | |||
Zuständigkeiten und Ziele der ländlichen Bodenordnung nach Verfahrensarten | |||
Verfahrensabläufe | |||
Einleitung, Legitimation, Wertermittlung, Planung | |||
Flurbereinigungsplan, tatsächliche und rechtliche Ausführung des Flurbereinigungsplans | |||
Berichtigung der öffentlichen Bücher | |||
Schlussfeststellung | |||
Technik und Automation | |||
Landentwicklungsfachinformationssystem LEFIS | |||
Vermessung und Geoinformation | |||
Beschaffung geobasierter Informationen | |||
Örtliche Erfassungsverfahren | |||
Verwaltungsakte und Rechtsbehelfsverfahren | |||
Besonderheiten der Unternehmensflurbereinigung | |||
Freiwilliger Nutzungstausch | |||
Kostenarten | |||
Herstellung und Ausbau der Anlagen | |||
Modernes Verwaltungshandeln | |||
Wohlstandsentwicklung und -messung | |||
Wertschöpfung, Nachhaltigkeit | |||
Lebensqualität | |||
Beteiligungs- und Aktivierungsformen | |||
Arbeiten mit Szenarien und Varianten | |||
bottom-up Prinzip | |||
Moderation der Landentwicklung | |||
Planungsrecht und Planfeststellungsverfahren | |||
Enteignungsrecht im Kontext der Fachaufgaben | |||
Umweltverträglichkeitsverfahren, Kompensationsmanagement | |||
Einordnung und Entwicklung der Landentwicklung | |||
Landesentwicklung und Landentwicklung | |||
Geschichtliche Entwicklung | |||
Personalmanagement und -qualifizierung | |||
Organisationsvergleich in den Bundesländern | |||
Verwaltungsmodernisierungsansätze in den Bundesländern | |||
5. Landesplanung und Städtebau | |||
Herausforderungen für Raumordnung und Stadtentwicklung | |||
Demografischer Wandel | |||
Wirtschaftliche Rahmenbedingungen | |||
Zentralörtliche Versorgung | |||
Erneuerbare Energien, Energiewende | |||
Stadt-Umland-Beziehungen, Regionalentwicklung | |||
Stadterweiterung, Stadterneuerung, Stadtumbau | |||
Innenentwicklung | |||
Landmanagement | |||
Nachhaltigkeit, Umweltverträglichkeit, Flächenverbrauch | |||
Klimawandel | |||
Infrastruktur | |||
Zusammenwirken von kommunaler Planung und privaten Investoren | |||
Engagement und Teilhabe an Planungsprozessen | |||
Wirtschaftlichkeitsbetrachtungen | |||
Landesplanung, Raumordnung | |||
Rechtliche Grundlagen und System der räumlichen Planung | |||
Prinzip der zentralen Orte | |||
Planung | |||
Planungsebenen (Landesentwicklungsplan, regionale Entwicklungspläne, Regionale Teilentwicklungspläne) | |||
Organisation und Kompetenzen | |||
Ziele, Grundsätze und Leitbilder der Raumordnung | |||
Planungsverfahren, Raumordnungsverfahren | |||
Verhältnis Landesplanung und Bauleitplanung | |||
Europäische Raumordnung | |||
Bund-Länder-Zusammenarbeit | |||
Sicherung der Raumordnung | |||
Georeferenzierte Raumbeobachtungssysteme, Raumordnungskataster | |||
Interkommunales Flächenmanagement | |||
Städtebau und Bodenordnung | |||
Rechtliche Grundlagen | |||
Bauleitplanung, Sicherung der Bauleitplanung, Aufbau als georeferenzierte Informationssysteme | |||
Städtebauliche Verträge, Vorhaben- und Erschließungsplan | |||
Regelung der baulichen und sonstigen Nutzung, Entschädigung | |||
Bodenordnung, Bodenordnungsverfahren | |||
Enteignung, Erschließung | |||
Kommunale Bodenpolitik und Modelle der Baulandentwicklung | |||
Maßnahmen für den Naturschutz | |||
Sanierungs- und Entwicklungsmaßnahmen | |||
Soziale Stadt und Stadtumbau | |||
Immobilienwertermittlung | |||
Rechtliche Grundlagen | |||
Verkehrswert, Marktwert, sonstige Wertbegriffe und Wertermittlungsaufgaben | |||
Organisation der Wertermittlung, Gutachterausschuss, Sachverständigenwesen | |||
Verkehrswertgutachten | |||
Kaufpreissammlung, Bodenrichtwerte | |||
Oberer Gutachterausschuss, Zentrale Geschäftsstelle | |||
Wertermittlungsverfahren, Ableitung erforderlicher Daten | |||
Transparenz des Immobilienmarktes, Auskünfte, Vermarktung | |||
Marktberichte, länderübergreifende Zusammenarbeit | |||
Interdisziplinäre Zusammenarbeit | |||
Planfeststellungsverfahren | |||
Natur- und Umweltschutz | |||
Denkmalschutz | |||
Nachbarrecht | |||
Geoinformationsbeschaffung und -transfer | |||
Kommunales Vermessungs- und Liegenschaftswesen | |||
Entwicklungsprozesse | |||
Geschichtliche Entwicklung von Städtebau und Bodenordnung | |||
Entwicklungslinien der Immobilienwertermittlung | |||
Rechtsentwicklung des Baugesetzbuches | |||
6. Geodatenmanagement und Geodateninfrastruktur | |||
Herausforderungen für das Geoinformationswesen | |||
Globalisierung | |||
Klimaveränderungen | |||
Monitoring des Gesamtsystems | |||
Erde | |||
Umweltschutz | |||
Demografische Entwicklung | |||
Veränderungen der Infrastruktur | |||
Bedeutung der Geoinformationen | |||
Geoinformationen im globalisierten 21. Jahrhundert | |||
Historische Dimension | |||
Politische Dimension | |||
Administrative Dimension | |||
Bedeutung in der Bundesverwaltung | |||
Bedeutung auf Länderebene | |||
Bedeutung auf kommunaler Ebene | |||
Nationale Berufsverbände, privater Bereich | |||
Gesellschaftlicher Auftrag | |||
Geoinformation im internationalen Umfeld | |||
Partner, Stakeholder, Kooperationen | |||
Internationale Programme, Initiativen und Projekte | |||
Informations- und Datenpolitik | |||
GeoGovernment und Strategien | |||
Geoinformationswesen und Staat | |||
Staatsbindung, Hoheitsfunktion | |||
Gesellschaftssektoren | |||
Rolle des Staates | |||
Strategien der Zusammenarbeit | |||
Föderalismus | |||
Arbeitskreise | |||
Strategische Leitlinien des Staates | |||
Bereitstellungsstrategien | |||
Geodatenmanagement | |||
Begriffe und Definitionen | |||
Einsatzfelder von Geoinformation | |||
Anforderungen an das Geodatenmanagement | |||
Technisch | |||
Organisatorisch | |||
Personell | |||
Datenbanken | |||
IT-Infrastruktur, IT-Netze | |||
Dienste- und Portaltechnologie | |||
Umsetzung des Geodatenmanagements | |||
Organisatorische und personelle Umsetzung | |||
Frontoffice-Backoffice-Modell | |||
Prozessmanagement | |||
Kooperationen und Modellprojekte | |||
eGovernment, OPEN Government, OPEN Data | |||
Bedarfs- und Nutzerorientierung | |||
Synergien und Wertschöpfung | |||
Nutzergruppen | |||
Bereitstellung | |||
Urheberrecht, Datenbankschutzrecht | |||
Nutzungsbedingungen, Lizenzierung, Lizenzierungsmodelle | |||
Bereitstellungsmodelle, Gebührenmodelle | |||
Datenschutz | |||
Public Relations und Marketing | |||
Normierung und Standardisierung | |||
Fachdatenmodelle | |||
Nicht-amtliche Geodaten | |||
Geodateninfrastruktur (GDI) | |||
Ansatz, Begriffe, Definitionen | |||
Rechtliche Grundlagen | |||
Europäische Ebene | |||
Nationale Ebene | |||
Europäische GDI | |||
Aufbau der GDI-OE, Architektur | |||
GDI des Bundes | |||
Länder-GDI | |||
kommunale GDI | |||
Daten, Datenanforderungen, Metadatensystem | |||
Dienste und Portale | |||
Koordinierung | |||
Organisation der GDI in Bund, Ländern und Kommunen | |||
Lenkungsgremium GDI-OE | |||
GIW-Kommission | |||
IT-Planungsrat | |||
Fachnetzwerke | |||
Organisation der GDI in den Ländern | |||
Entwicklungen und Interdisziplinarität | |||
Entwicklungstendenzen von Geodatenmanagement und Geodateninfrastruktur | |||
Modellansatz | |||
Zentrale Geodienstleister | |||
Interdisziplinäre Zusammenarbeit |
Landespflege
(zu § 43)
1. Allgemeine Rechts- und Verwaltungsgrundlagen | ||
Rechtsgeschichte | ||
Rechtsgeschichte in den Grundzügen | ||
Rechtsstaatliche Entwicklung in Deutschland und Europa | ||
Verfassungsgeschichte der Bundesrepublik Deutschland | ||
Allgemeines Staatsrecht | ||
Staatsbegriff, Staatswesen | ||
Völkerrecht in den Grundzügen | ||
Internationale und supranationale Organisationen, Rechtsstatus | ||
Staatsformen | ||
Entstehung und Auflösung von Staaten | ||
Staatliche Entwicklung in Deutschland | ||
Verfassungsrecht des Bundes und der Länder | ||
Verfassungsgrundsätze und Grundrechte | ||
Staatsrechtliches Wesen der Bundesrepublik Deutschland | ||
Verfassungsmäßige Regelungen für Gesetzgebung, Verwaltung und Rechtsprechung | ||
Verfassungsorgane des Bundes | ||
Funktionen der Staatsgewalt | ||
Gewaltenteilung | ||
Begriff und Wesen der öffentlichen Verwaltung | ||
Gesetzgebungsverfahren | ||
Rechtsverordnungen und Satzungen | ||
Rechtsprechung | ||
Normenkontrolle und Verfassungsbeschwerde | ||
Verfassungsorgane der Länder | ||
Staats- und Amtshaftungsgrundsätze | ||
Finanzwesen des Bundes und der Länder | ||
Europäische Union | ||
Entstehungsgeschichte | ||
Status und Organe | ||
Aufgaben und Ziele | ||
Übertragene Souveränitätsrechte | ||
Rechtsetzung und Umsetzung in nationales Recht | ||
Europäischer Binnenmarkt, Wirtschafts- und Währungsunion | ||
Kommunalrecht | ||
Kommunale Gebietskörperschaften, Rechtsstatus | ||
Kommunalverfassung, Gemeindeordnung | ||
Organe und Aufgaben der Gebietskörperschaften | ||
Kommunales Finanzwesen | ||
Verwaltungsaufbau und Behördenorganisation bei Bund, Ländern, kommunalen Gebietskörperschaften und anderen öffentlich-rechtlichen Institutionen | ||
Verwaltungsaufbau des Bundes und der Länder | ||
Organisation der unmittelbaren Staatsverwaltung | ||
Organe, Aufgaben und Organisation der mittelbaren Staatsverwaltung | ||
Aufgaben und Organisation von Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts | ||
Aufgabenübertragung auf Rechtspersonen des Privatrechts | ||
Rechts-, Fach- und Dienstaufsicht | ||
Allgemeines Verwaltungsrecht, Verwaltungshandeln, Verwaltungsprozessrecht | ||
Verwaltungsverfahrensgesetze des Bundes und der Länder | ||
Grundsätze des Verwaltungshandelns | ||
Förmliche und nichtförmliche Verwaltungsverfahren | ||
Abwägung und Ermessensausübung im Verwaltungsverfahren | ||
Auslegung von Rechtsnormen | ||
Amtshilfe | ||
Verwaltungsvollstreckung | ||
Verwaltungszustellungsverfahren | ||
Verwaltungsgebühren | ||
Verwaltungsgerichtsordnung in Grundzügen | ||
Ordentliche und außerordentliche Rechtsbehelfe und Rechtsmittel | ||
Besonderes Verwaltungsrecht | ||
Beamtenrecht | ||
Disziplinarrecht | ||
Personalvertretungsrecht | ||
Ordnungswidrigkeitenrecht | ||
Arbeitsschutzrecht in den Grundzügen | ||
Datenschutzrecht in den Grundzügen | ||
Sozialrecht in den Grundzügen | ||
Steuerrecht in den Grundzügen | ||
Gewerbe- und Berufsrecht in den Grundzügen | ||
Polizeirecht in den Grundzügen | ||
Privatrecht und Zivilprozessrecht | ||
Bürgerliches Gesetzbuch | ||
Allgemeiner Teil, Recht der Schuldverhältnisse und Sachenrecht in den Grundzügen | ||
Nachbarrecht | ||
Handels- und Gesellschaftsrecht in den Grundzügen | ||
Wettbewerbsrecht in den Grundzügen | ||
Vergaberecht in den Grundzügen | ||
Zivilprozessordnung in den Grundzügen | ||
Gerichte und Zuständigkeiten | ||
Verfahren bei den ordentlichen Gerichten | ||
Rechtsmittel | ||
Strafrecht | ||
Strafgesetzbuch in den Grundzügen | ||
Straftaten im Amt | ||
Korruptionsprävention | ||
2. Führungsaufgaben und Wirtschaftlichkeit | ||
Leitungskonzeptionen, -methoden und -techniken | ||
Begriffe | ||
Methoden und Techniken der Leitung und Lenkung | ||
Führungs- und Leitungskonzeptionen | ||
Kybernetik/Regelkreis-Modell | ||
Orientierung (Input/Output, Mitarbeiter, Prozess, Produkt, Kunde) | ||
Methoden und Techniken der Planung und Steuerung | ||
Zielvereinbarung (Zielsetzung, Zielsysteme, Zielkonflikte) | ||
Problemanalyse | ||
Alternativensuche und -bewertung | ||
Entscheidung | ||
Kontrolle | ||
Management der öffentlichen Verwaltung und Betriebswirtschaftliche Steuerung | ||
Begriffe | ||
Verwaltung im sozialen System | ||
Konzept „Bürokratie“ | ||
Funktion und Selbstverständnis | ||
New Public Management | ||
Kalkulation | ||
Ressourcen | ||
Controlling (strategisch/operativ) | ||
Ziele, Produkte, Leistungen | ||
Kennzahlen | ||
Berichtswesen | ||
Kosten-Leistungs-Rechnung | ||
Kaufmännische Buchführung | ||
Gewinn und Verlustrechnung | ||
Bilanz | ||
Eingeführte Datenverarbeitungssysteme | ||
Qualitätsmanagement | ||
Projektmanagement | ||
Benchmarking | ||
Budgetierung | ||
Personalführung | ||
Führungsstile | ||
Grundkenntnisse der Menschenführung | ||
Soziale Kompetenz | ||
Individuum und Gruppen im Arbeitsprozess | ||
Motivation | ||
Anerkennung und Kritik | ||
Kommunikation und Konfliktbehandlung | ||
Belastungen und ihre Bewältigung | ||
Grundsätze der Zusammenarbeit mit Beschäftigten und deren Vertretung | ||
Personalbeurteilung | ||
Personalentwicklung | ||
Arbeitsschutz und Gesundheitsmanagement | ||
Gleichstellung | ||
Kommunikation | ||
Rhetorik | ||
Gesprächsführung | ||
Moderation und Besprechungstechnik | ||
Präsentation und ihre Technik | ||
Öffentlichkeitsarbeit, Medienarbeit, Pressearbeit | ||
Informationstechnik | ||
Organisation beim Einsatz der Informationstechnik, Pflichtenheft | ||
Datensicherheit | ||
E-Government | ||
E-Vergabe | ||
Datenschutz | ||
Statistik | ||
Organisation | ||
Grundzüge der Organisationslehre | ||
Aufgaben, Organisation und Geschäftsbetrieb | ||
Geschäftsprozessoptimierung | ||
Interdisziplinäre Zusammenarbeit | ||
Haushalts-, Rechnungs- und Kassenwesen des Bundes, der Länder und der Kommunen | ||
Rahmengesetzgebung zum Haushaltsrecht | ||
Haushaltsordnungen | ||
Haushaltsgesetze | ||
Grundlagen des Haushalts | ||
Grundsätze/Begriffe (Entwurf, Plan, Gesetz, Vollzug, Prüfung) | ||
Finanzplanung | ||
Programmplanung | ||
Verfahren und Regeln der Bewirtschaftung | ||
Rechnungslegung | ||
Aufgaben der Rechnungshöfe und der Rechnungsprüfungsämter | ||
Volks- und betriebswirtschaftliche Untersuchungen | ||
Grundbegriffe der Wirtschaftlichkeit | ||
Grundsätze | ||
Minimal-/Maximal-/Optimal-Prinzip | ||
Rahmendaten und Datenrahmen | ||
Rechentechniken der Wirtschaftlichkeitsrechnung | ||
Ausgabenrechnung, Kalkulation und Aufgabenwirtschaftlichkeit | ||
Statische/Dynamische Rechenverfahren | ||
Kapitalwertmethoden | ||
Verfahren der Wirtschaftlichkeitsuntersuchung | ||
Gesamtwirtschaftliche und betriebswirtschaftliche Betrachtung | ||
Monetäre/Nichtmonetäre Betrachtung | ||
Kostenvergleichsrechnung | ||
Investitionsrechnung | ||
Bewertungsverfahren für Unterhaltungs- und Betriebsaufgaben, Lebenszyklusbetrachtung | ||
Beschaffungsmaßnahmen, alternative Formen der Bedarfsdeckung | ||
Investitionsmaßnahmen | ||
Kosten-Nutzen-Analysen | ||
Nutzwertanalyse/Kostenwirksamkeitsanalyse | ||
Möglichkeiten und Grenzen der Verfahren | ||
3. Naturschutz und Landschaftspflege | ||
Aufgaben, geschichtliche Entwicklung | ||
Rechtsgrundlagen | ||
internationale und europäische Regelungen | ||
Bundes- und Landesrecht | ||
Ziele und Grundsätze des Naturschutzes und der Landschaftspflege | ||
Landschaftsplanung | ||
Grundlagen, Ebenen | ||
Inhalte und Verfahren | ||
Umsetzung | ||
Eingriffsregelung | ||
Prinzipien | ||
Bewertungsfragen | ||
Verfahren | ||
Naturschutz und Landschaftspflege und konkurrierende Nutzungen | ||
Biotopschutz, Biotopverbund | ||
Grundlagen | ||
Programme | ||
Konzeptionen | ||
Pläne | ||
Pflege von Biotopen | ||
Vertragsnaturschutz | ||
Biodiversität | ||
Flächen- und Objektschutz | ||
Schutzkategorien | ||
Verordnungen | ||
Satzungen | ||
Wirkungen | ||
Entschädigungsfragen | ||
NATURA 2000 | ||
Regelungen | ||
Instrumente | ||
Vorschriften | ||
Internationaler und nationaler Artenschutz, Artenschutzprogramme, Artenhilfemaßnahmen | ||
Klimaschutz, Klimawandel mit Bezug zum Naturschutz | ||
Förderprogramme für Naturschutz und Landschaftspflege | ||
der EU | ||
des Bundes | ||
der Länder | ||
der Kommunen | ||
Aufgaben und Organisation der Naturschutzverwaltung | ||
Naturschutzverbände und -beiräte und sonstige Naturschutzinstitutionen, Biologische Stationen | ||
Öffentlichkeitsarbeit im Naturschutz | ||
4. Raumordnung, Landesplanung und Städtebau | ||
Aufgaben, geschichtliche Entwicklung von Raumordnung, Landesplanung, Städtebau und Bodenordnung | ||
Rechtsgrundlagen der Raumordnung, der Landesplanung und des Städtebaus (einschließlich Bauleitplanung), Rechtsentwicklung des Raumordnungs- und des Bauplanungsrechts Ziele und Grundsätze von Raumordnung, Landesplanung und Städtebau | ||
Programme, Pläne und Satzungen | ||
Planungsebenen und deren Beziehungen untereinander | ||
Inhalte und Verfahren | ||
Wirksamkeit Umsetzung | ||
Sicherung | ||
Vollzugsdefizite | ||
Stadtentwicklung, Stadterneuerung, Städtebauförderung | ||
Prinzip der zentralen Orte/Zentrale-Orte-Konzept | ||
Beiträge der Fachplanungen zu den Gesamtplanungen | ||
Zusammenwirken mit den Fachplanungen, Verhältnis Bundesplanung, Landesplanung, Regionalplanung und Bauleitplanung | ||
MKRO, Leitbilder der Raumordnung, Bund-Länder-Zusammenarbeit | ||
Planungsverfahren, Raumordnungsverfahren | ||
Genehmigungs- und Anzeigeverfahren, einschließlich bauaufsichtlicher Verfahren | ||
Integration von Programmen, Plänen und sonstigen Belangen des Naturschutzes, der Landschaftspflege und der Grünordnung | ||
Beziehungen zum Naturschutzrecht | ||
Eingriffsregelung | ||
UVP | ||
Verträglichkeitsprüfung | ||
Artenschutz | ||
Landschaftsplanung | ||
Herausforderung Demografischer Wandel, Gestaltung von Schrumpfungs- und Alterungsprozessen, Sicherung der Daseinsvorsorge, Innenentwicklung kleiner Städte und Dörfer, Dorfentwicklung, Beteiligungs- und Aktivierungsformen | ||
Gleichwertigkeit der Lebensverhältnisse | ||
Klimawandel, Energiewende, Ausbau der erneuerbaren Energien | ||
Flächenverbrauch, Infrastruktur, Mobilität | ||
Anforderungen an die Entwicklung der (ländlichen) Räume, Instrumente der Landes- und Regionalentwicklung, Kooperationen, Interkommunale Kooperationen, Regionalmanagement, Stadt-Umland-Beziehungen | ||
Metropolregionen | ||
Strukturpolitik für die (ländlichen) Räume, Europäische, nationale und Landes-Förderprogramme, Leader, Integrierte ländliche Entwicklungskonzepte, Privat-Public-Partnership-Modelle | ||
Raumbeobachtung, Raumordnungskataster | ||
Zuständige Behörden | ||
Aufgaben | ||
Organisation | ||
Zusammenarbeit mit der Naturschutzverwaltung | ||
5. Freiraumplanung und Grünordnung | ||
Aufgaben und Organisation städtischer Grün- bzw. Gartenämter sowie Zusammenarbeit mit anderen Ämtern | ||
Funktionen von Freiräumen und Grünflächen - einschließlich Verbundsystemen - im besiedelten und unbesiedelten Bereich | ||
Programme, Konzeptionen und Pläne für Freiräume, Grünflächen und Einzelobjekte | ||
Übernahme in andere Planungen | ||
Umsetzung | ||
Naherholungskonzeptionen in Ballungsgebieten | ||
Naturschutz im besiedelten Bereich | ||
Konflikte Naturschutz/Freizeitnutzung, Lösungsmöglichkeiten | ||
Gartendenkmalpflege | ||
Wettbewerbswesen | ||
Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) | ||
Anlage, Schutz und Pflege von Freiräumen und Grünflächen sowie von Einzelobjekten | ||
Abwicklung und Kosten | ||
Verdingungswesen | ||
Ausschreibung und Vergabe gemäß VOB | ||
Rechtsgrundlagen des Kleingarten- und Friedhofswesens | ||
Verkehrssicherungspflicht, Haftungsrecht | ||
6. Angrenzende Fachgebiete | ||
Übersicht über | ||
Ziele und Grundsätze | ||
Aufgaben | ||
Rechtsgrundlagen | ||
Organisation | ||
Programme und Pläne | ||
Instrumente, Verfahren und Verknüpfung zum Naturschutzrecht | ||
Planungen und Maßnahmen in Natur und Landschaft | ||
Förderinstrumente | ||
Möglichkeiten der Zusammenarbeit (Synergien) | ||
Konfliktlösungsstrategien | ||
Möglichkeiten der Berücksichtigung von Naturschutz und Landschaftspflege | ||
in den angrenzenden Fachgebieten | ||
der Landwirtschaft (einschließlich der Flurbereinigung) | ||
der Forstwirtschaft | ||
der Wasserwirtschaft | ||
der Abfallwirtschaft | ||
der Gewinnung von Bodenschätzen | ||
des Bodenschutzes | ||
des Immissionsschutzes | ||
der Energiewirtschaft | ||
der Kommunikationstechnik | ||
des Verkehrs | ||
der Denkmalpflege | ||
der Jagd und der Fischerei |
Maschinen- und Elektrotechnik in der Verwaltung
(zu § 48)
1. Allgemeine Rechts- und Verwaltungsgrundlagen | ||
Rechtsgeschichte | ||
Rechtsgeschichte in den Grundzügen | ||
Rechtsstaatliche Entwicklung in Deutschland und Europa | ||
Verfassungsgeschichte der Bundesrepublik Deutschland | ||
Allgemeines Staatsrecht | ||
Staatsbegriff, Staatswesen | ||
Völkerrecht in den Grundzügen | ||
Internationale und supranationale Organisationen, Rechtsstatus | ||
Staatsformen | ||
Entstehung und Auflösung von Staaten | ||
Staatliche Entwicklung in Deutschland | ||
Verfassungsrecht des Bundes und der Länder | ||
Verfassungsgrundsätze und Grundrechte | ||
Staatsrechtliches Wesen der Bundesrepublik Deutschland | ||
Verfassungsmäßige Regelungen für Gesetzgebung, Verwaltung und Rechtsprechung | ||
Verfassungsorgane des Bundes | ||
Funktionen der Staatsgewalt | ||
Gewaltenteilung | ||
Begriff und Wesen der öffentlichen Verwaltung | ||
Gesetzgebungsverfahren | ||
Rechtsverordnungen und Satzungen | ||
Rechtsprechung | ||
Normenkontrolle und Verfassungsbeschwerde | ||
Verfassungsorgane der Länder | ||
Staats- und Amtshaftungsgrundsätze | ||
Finanzwesen des Bundes und der Länder | ||
Europäische Union | ||
Entstehungsgeschichte | ||
Status und Organe | ||
Aufgaben und Ziele | ||
Übertragene Souveränitätsrechte | ||
Rechtsetzung und Umsetzung in nationales Recht | ||
Europäischer Binnenmarkt, Wirtschafts- und Währungsunion | ||
Kommunalrecht | ||
Kommunale Gebietskörperschaften, Rechtsstatus | ||
Kommunalverfassung, Gemeindeordnung | ||
Organe und Aufgaben der Gebietskörperschaften | ||
Kommunales Finanzwesen | ||
Verwaltungsaufbau und Behördenorganisation bei Bund, Ländern, kommunalen Gebietskörperschaften und anderen öffentlich-rechtlichen Institutionen | ||
Verwaltungsaufbau des Bundes und der Länder | ||
Organisation der unmittelbaren Staatsverwaltung | ||
Organe, Aufgaben und Organisation der mittelbaren Staatsverwaltung | ||
Aufgaben und Organisation von Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts | ||
Aufgabenübertragung auf Rechtspersonen des Privatrechts | ||
Rechts-, Fach- und Dienstaufsicht | ||
Allgemeines Verwaltungsrecht, Verwaltungshandeln, Verwaltungsprozessrecht | ||
Verwaltungsverfahrensgesetze des Bundes und der Länder | ||
Grundsätze des Verwaltungshandelns | ||
Förmliche und nichtförmliche Verwaltungsverfahren | ||
Abwägung und Ermessensausübung im Verwaltungsverfahren | ||
Auslegung von Rechtsnormen | ||
Amtshilfe | ||
Verwaltungsvollstreckung | ||
Verwaltungszustellungsverfahren | ||
Verwaltungsgebühren | ||
Verwaltungsgerichtsordnung in Grundzügen | ||
Ordentliche und außerordentliche Rechtsbehelfe und Rechtsmittel | ||
Besonderes Verwaltungsrecht | ||
Beamtenrecht | ||
Disziplinarrecht | ||
Personalvertretungsrecht | ||
Ordnungswidrigkeitenrecht | ||
Arbeitsschutzrecht in den Grundzügen | ||
Datenschutzrecht in den Grundzügen | ||
Sozialrecht in den Grundzügen | ||
Steuerrecht in den Grundzügen | ||
Gewerbe- und Berufsrecht in den Grundzügen | ||
Polizeirecht in den Grundzügen | ||
Privatrecht und Zivilprozessrecht | ||
Bürgerliches Gesetzbuch | ||
Allgemeiner Teil, Recht der Schuldverhältnisse und Sachenrecht in den Grundzügen | ||
Nachbarrecht | ||
Handels- und Gesellschaftsrecht in den Grundzügen | ||
Wettbewerbsrecht in den Grundzügen | ||
Vergaberecht in den Grundzügen | ||
Zivilprozessordnung in den Grundzügen | ||
Gerichte und Zuständigkeiten | ||
Verfahren bei den ordentlichen Gerichten | ||
Rechtsmittel | ||
Strafrecht | ||
Strafgesetzbuch in den Grundzügen | ||
Straftaten im Amt | ||
Korruptionsprävention | ||
2. Führungsaufgaben und Wirtschaftlichkeit | ||
Leitungskonzeptionen, -methoden und -techniken | ||
Begriffe | ||
Methoden und Techniken der Leitung und Lenkung | ||
Führungs- und Leitungskonzeptionen | ||
Kybernetik/Regelkreis-Modell | ||
Orientierung (Input/Output, Mitarbeiter, Prozess, Produkt, Kunde) | ||
Methoden und Techniken der Planung und Steuerung | ||
Zielvereinbarung (Zielsetzung, Zielsysteme, Zielkonflikte) | ||
Problemanalyse | ||
Alternativensuche und -bewertung | ||
Entscheidung | ||
Kontrolle | ||
Management der öffentlichen Verwaltung und Betriebswirtschaftliche Steuerung | ||
Begriffe | ||
Verwaltung im sozialen System | ||
Konzept „Bürokratie“ | ||
Funktion und Selbstverständnis | ||
New Public Management | ||
Kalkulation | ||
Ressourcen | ||
Controlling (strategisch/operativ) | ||
Ziele, Produkte, Leistungen | ||
Kennzahlen | ||
Berichtswesen | ||
Kosten-Leistungs-Rechnung | ||
Kaufmännische Buchführung | ||
Gewinn und Verlustrechnung | ||
Bilanz | ||
Eingeführte Datenverarbeitungssysteme | ||
Qualitätsmanagement | ||
Projektmanagement | ||
Benchmarking | ||
Budgetierung | ||
Personalführung | ||
Führungsstile | ||
Grundkenntnisse der Menschenführung | ||
Soziale Kompetenz | ||
Individuum und Gruppen im Arbeitsprozess | ||
Motivation | ||
Anerkennung und Kritik | ||
Kommunikation und Konfliktbehandlung | ||
Belastungen und ihre Bewältigung | ||
Grundsätze der Zusammenarbeit mit Beschäftigten und deren Vertretung | ||
Personalbeurteilung | ||
Personalentwicklung | ||
Arbeitsschutz und Gesundheitsmanagement | ||
Gleichstellung | ||
Kommunikation | ||
Rhetorik | ||
Gesprächsführung | ||
Moderation und Besprechungstechnik | ||
Präsentation und ihre Technik | ||
Öffentlichkeitsarbeit, Medienarbeit, Pressearbeit | ||
Informationstechnik | ||
Organisation beim Einsatz der Informationstechnik, Pflichtenheft | ||
Datensicherheit | ||
E-Government | ||
E-Vergabe | ||
Datenschutz | ||
Statistik | ||
Organisation | ||
Grundzüge der Organisationslehre | ||
Aufgaben, Organisation und Geschäftsbetrieb | ||
Geschäftsprozessoptimierung | ||
Interdisziplinäre Zusammenarbeit | ||
Haushalts-, Rechnungs- und Kassenwesen des Bundes, der Länder und der Kommunen | ||
Rahmengesetzgebung zum Haushaltsrecht | ||
Haushaltsordnungen | ||
Haushaltsgesetze | ||
Grundlagen des Haushalts | ||
Grundsätze/Begriffe (Entwurf, Plan, Gesetz, Vollzug, Prüfung) | ||
Finanzplanung | ||
Programmplanung | ||
Verfahren und Regeln der Bewirtschaftung | ||
Rechnungslegung | ||
Aufgaben der Rechnungshöfe und der Rechnungsprüfungsämter | ||
Volks- und betriebswirtschaftliche Untersuchungen | ||
Grundbegriffe der Wirtschaftlichkeit | ||
Grundsätze | ||
Minimal-/Maximal-/Optimal-Prinzip | ||
Rahmendaten und Datenrahmen | ||
Rechentechniken der Wirtschaftlichkeitsrechnung | ||
Ausgabenrechnung, Kalkulation und Aufgabenwirtschaftlichkeit | ||
Statische/Dynamische Rechenverfahren | ||
Kapitalwertmethoden | ||
Verfahren der Wirtschaftlichkeitsuntersuchung | ||
Gesamtwirtschaftliche und betriebswirtschaftliche Betrachtung | ||
Monetäre/Nichtmonetäre Betrachtung | ||
Kostenvergleichsrechnung | ||
Investitionsrechnung | ||
Bewertungsverfahren für Unterhaltungs- und Betriebsaufgaben, Lebenszyklusbetrachtung | ||
Beschaffungsmaßnahmen, alternative Formen der Bedarfsdeckung | ||
Investitionsmaßnahmen | ||
Kosten-Nutzen-Analysen | ||
Nutzwertanalyse/Kostenwirksamkeitsanalyse | ||
Möglichkeiten und Grenzen der Verfahren | ||
3. Fachbezogene Verwaltung und Rechtsvorschriften | ||
Bauplanungsrecht | ||
Bauordnungsrecht | ||
Vorschriften zur Energieeinsparung | ||
Umweltschutzrecht | ||
Gewerberecht | ||
Arbeitsschutzrecht und Unfallverhütung | ||
Ingenieurverträge | ||
Durchführung von Baumaßnahmen | ||
Verdingungswesen | ||
Instandhaltungsverträge | ||
Energielieferungsverträge | ||
4. Elektrotechnische Anlagen (einschließlich der jeweils technischen Vorschriften) | ||
Verteilungs- und Schaltanlagen | ||
Versorgungsnetze | ||
Elektroinstallationen | ||
Ersatz- und Eigenstromerzeugung | ||
Grundlagen der Lichttechnik, Beleuchtungsanlagen | ||
Telekommunikationsanlagen | ||
Brandmelde- und Alarmierungsanlagen | ||
Einbruchmelde-/Überfallmeldeanlagen | ||
Zugangskontrollsysteme | ||
Datenverarbeitungsnetze | ||
Elektromagnetische Verträglichkeit | ||
Blitzschutzanlagen | ||
5. Maschinen- und verfahrenstechnische Anlagen (einschließlich der jeweils technischen Vorschriften) | ||
Bauphysikalische, meteorologische, wärmephysiologische und hygienische Grundlagen für Heizungs-, Wasser- und Abwasseranlagen sowie für raumlufttechnische Anlagen | ||
Heizungs- und Warmwasseranlagen | ||
Druckbehälter | ||
Brennstoffversorgungsanlagen | ||
Raumlufttechnische Anlagen | ||
Wasser- und Abwasseranlagen | ||
Wasseraufbereitung | ||
6. Sondergebiete der Maschinen- und Elektrotechnik (einschließlich der jeweils technischen Vorschriften) | ||
Ökologische Grundsätze | ||
Nachhaltiges Bauen | ||
Rationelle Energieverwendung | ||
Energieträger | ||
Regenerative Energie | ||
Energiemanagement | ||
Betriebsüberwachung | ||
Wärme-Kraft-Kopplung | ||
Verpflegungs- und Küchensysteme | ||
Kältetechnische Anlagen | ||
Feuerlöschanlagen | ||
Förderanlagen | ||
Gebäudeautomation |
Städtebau
(zu § 53)
1. Allgemeine Rechts- und Verwaltungsgrundlagen | ||
Rechtsgeschichte | ||
Rechtsgeschichte in den Grundzügen | ||
Rechtsstaatliche Entwicklung in Deutschland und Europa | ||
Verfassungsgeschichte der Bundesrepublik Deutschland | ||
Allgemeines Staatsrecht | ||
Staatsbegriff, Staatswesen | ||
Völkerrecht in den Grundzügen | ||
Internationale und supranationale Organisationen, Rechtsstatus | ||
Staatsformen | ||
Entstehung und Auflösung von Staaten | ||
Staatliche Entwicklung in Deutschland | ||
Verfassungsrecht des Bundes und der Länder | ||
Verfassungsgrundsätze und Grundrechte | ||
Staatsrechtliches Wesen der Bundesrepublik Deutschland | ||
Verfassungsmäßige Regelungen für Gesetzgebung, Verwaltung und Rechtsprechung | ||
Verfassungsorgane des Bundes | ||
Funktionen der Staatsgewalt | ||
Gewaltenteilung | ||
Begriff und Wesen der öffentlichen Verwaltung | ||
Gesetzgebungsverfahren | ||
Rechtsverordnungen und Satzungen | ||
Rechtsprechung | ||
Normenkontrolle und Verfassungsbeschwerde | ||
Verfassungsorgane der Länder | ||
Staats- und Amtshaftungsgrundsätze | ||
Finanzwesen des Bundes und der Länder | ||
Europäische Union | ||
Entstehungsgeschichte | ||
Status und Organe | ||
Aufgaben und Ziele | ||
Übertragene Souveränitätsrechte | ||
Rechtsetzung und Umsetzung in nationales Recht | ||
Europäischer Binnenmarkt, Wirtschafts- und Währungsunion | ||
Kommunalrecht | ||
Kommunale Gebietskörperschaften, Rechtsstatus | ||
Kommunalverfassung, Gemeindeordnung | ||
Organe und Aufgaben der Gebietskörperschaften | ||
Kommunales Finanzwesen | ||
Verwaltungsaufbau und Behördenorganisation bei Bund, Ländern, kommunalen Gebietskörperschaften und anderen öffentlich-rechtlichen Institutionen | ||
Verwaltungsaufbau des Bundes und der Länder | ||
Organisation der unmittelbaren Staatsverwaltung | ||
Organe, Aufgaben und Organisation der mittelbaren Staatsverwaltung | ||
Aufgaben und Organisation von Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts | ||
Aufgabenübertragung auf Rechtspersonen des Privatrechts | ||
Rechts-, Fach- und Dienstaufsicht | ||
Allgemeines Verwaltungsrecht, Verwaltungshandeln, Verwaltungsprozessrecht | ||
Verwaltungsverfahrensgesetze des Bundes und der Länder | ||
Grundsätze des Verwaltungshandelns | ||
Förmliche und nichtförmliche Verwaltungsverfahren | ||
Abwägung und Ermessensausübung im Verwaltungsverfahren | ||
Auslegung von Rechtsnormen | ||
Amtshilfe | ||
Verwaltungsvollstreckung | ||
Verwaltungszustellungsverfahren | ||
Verwaltungsgebühren | ||
Verwaltungsgerichtsordnung in Grundzügen | ||
Ordentliche und außerordentliche Rechtsbehelfe und Rechtsmittel | ||
Besonderes Verwaltungsrecht | ||
Beamtenrecht | ||
Disziplinarrecht | ||
Personalvertretungsrecht | ||
Ordnungswidrigkeitenrecht | ||
Arbeitsschutzrecht in den Grundzügen | ||
Datenschutzrecht in den Grundzügen | ||
Sozialrecht in den Grundzügen | ||
Steuerrecht in den Grundzügen | ||
Gewerbe- und Berufsrecht in den Grundzügen | ||
Polizeirecht in den Grundzügen | ||
Privatrecht und Zivilprozessrecht | ||
Bürgerliches Gesetzbuch | ||
Allgemeiner Teil, Recht der Schuldverhältnisse und Sachenrecht in den Grundzügen | ||
Nachbarrecht | ||
Handels- und Gesellschaftsrecht in den Grundzügen | ||
Wettbewerbsrecht in den Grundzügen | ||
Vergaberecht in den Grundzügen | ||
Zivilprozessordnung in den Grundzügen | ||
Gerichte und Zuständigkeiten | ||
Verfahren bei den ordentlichen Gerichten | ||
Rechtsmittel | ||
Strafrecht | ||
Strafgesetzbuch in den Grundzügen | ||
Straftaten im Amt | ||
Korruptionsprävention | ||
2. Führungsaufgaben und Wirtschaftlichkeit | ||
Leitungskonzeptionen, -methoden und -techniken | ||
Begriffe | ||
Methoden und Techniken der Leitung und Lenkung | ||
Führungs- und Leitungskonzeptionen | ||
Kybernetik/Regelkreis-Modell | ||
Orientierung (Input/Output, Mitarbeiter, Prozess, Produkt, Kunde) | ||
Methoden und Techniken der Planung und Steuerung | ||
Zielvereinbarung (Zielsetzung, Zielsysteme, Zielkonflikte) | ||
Problemanalyse | ||
Alternativensuche und -bewertung | ||
Entscheidung | ||
Kontrolle | ||
Management der öffentlichen Verwaltung und Betriebswirtschaftliche Steuerung | ||
Begriffe | ||
Verwaltung im sozialen System | ||
Konzept „Bürokratie“ | ||
Funktion und Selbstverständnis | ||
New Public Management | ||
Kalkulation | ||
Ressourcen | ||
Controlling (strategisch/operativ) | ||
Ziele, Produkte, Leistungen | ||
Kennzahlen | ||
Berichtswesen | ||
Kosten-Leistungs-Rechnung | ||
Kaufmännische Buchführung | ||
Gewinn und Verlustrechnung | ||
Bilanz | ||
Eingeführte Datenverarbeitungssysteme | ||
Qualitätsmanagement | ||
Projektmanagement | ||
Benchmarking | ||
Budgetierung | ||
Personalführung | ||
Führungsstile | ||
Grundkenntnisse der Menschenführung | ||
Soziale Kompetenz | ||
Individuum und Gruppen im Arbeitsprozess | ||
Motivation | ||
Anerkennung und Kritik | ||
Kommunikation und Konfliktbehandlung | ||
Belastungen und ihre Bewältigung | ||
Grundsätze der Zusammenarbeit mit Beschäftigten und deren Vertretung | ||
Personalbeurteilung | ||
Personalentwicklung | ||
Arbeitsschutz und Gesundheitsmanagement | ||
Gleichstellung | ||
Kommunikation | ||
Rhetorik | ||
Gesprächsführung | ||
Moderation und Besprechungstechnik | ||
Präsentation und ihre Technik | ||
Öffentlichkeitsarbeit, Medienarbeit, Pressearbeit | ||
Informationstechnik | ||
Organisation beim Einsatz der Informationstechnik, Pflichtenheft | ||
Datensicherheit | ||
E-Government | ||
E-Vergabe | ||
Datenschutz | ||
Statistik | ||
Organisation | ||
Grundzüge der Organisationslehre | ||
Aufgaben, Organisation und Geschäftsbetrieb | ||
Geschäftsprozessoptimierung | ||
Interdisziplinäre Zusammenarbeit | ||
Haushalts-, Rechnungs- und Kassenwesen des Bundes, der Länder und der Kommunen | ||
Rahmengesetzgebung zum Haushaltsrecht | ||
Haushaltsordnungen | ||
Haushaltsgesetze | ||
Grundlagen des Haushalts | ||
Grundsätze/Begriffe (Entwurf, Plan, Gesetz, Vollzug, Prüfung) | ||
Finanzplanung | ||
Programmplanung | ||
Verfahren und Regeln der Bewirtschaftung | ||
Rechnungslegung | ||
Aufgaben der Rechnungshöfe und der Rechnungsprüfungsämter | ||
Volks- und betriebswirtschaftliche Untersuchungen | ||
Grundbegriffe der Wirtschaftlichkeit | ||
Grundsätze | ||
Minimal-/Maximal-/Optimal-Prinzip | ||
Rahmendaten und Datenrahmen | ||
Rechentechniken der Wirtschaftlichkeitsrechnung | ||
Ausgabenrechnung, Kalkulation und Aufgabenwirtschaftlichkeit | ||
Statische/Dynamische Rechenverfahren | ||
Kapitalwertmethoden | ||
Verfahren der Wirtschaftlichkeitsuntersuchung | ||
Gesamtwirtschaftliche und betriebswirtschaftliche Betrachtung | ||
Monetäre/Nichtmonetäre Betrachtung | ||
Kostenvergleichsrechnung | ||
Investitionsrechnung | ||
Bewertungsverfahren für Unterhaltungs- und Betriebsaufgaben, Lebenszyklusbetrachtung | ||
Beschaffungsmaßnahmen, alternative Formen der Bedarfsdeckung | ||
Investitionsmaßnahmen | ||
Kosten-Nutzen-Analysen | ||
Nutzwertanalyse/Kostenwirksamkeitsanalyse | ||
Möglichkeiten und Grenzen der Verfahren | ||
3. Raumordnung | ||
Landes- und Regionalplanung | ||
Geschichte der Raumplanung und Raumordnung in der Bundesrepublik | ||
Entwicklung Besiedlung, ihre Ursachen und Wirkungen | ||
Arbeitsmethoden | ||
Planungselemente und Raumkategorien | ||
Aufgaben und organisatorischer Aufbau der Raumordnung und Landesplanung in der Bundesrepublik Deutschland sowie der europäischen Union | ||
Raumrelevante europäische Strukturprogramme | ||
Raumordnungsgesetz und Bundesraumordnungsprogramme | ||
Landesplanungsgesetz und seine Durchführungsverordnung, Landesentwicklungsgesetz | ||
Programme und Pläne der Landesentwicklung und Regionalplanung | ||
Aufgaben der Planungsebenen und Fachdienststellen sowie ihr Verhältnis zueinander | ||
Planarten und -inhalte, Wirkungsbereiche, Aufgabenträger, Beteiligte | ||
Probleme und KonfliktsteIlen der Planung und die Verwirklichung raumordnerischer Ziele | ||
Raumordnungs-Projekte (z.B. Regionalpark, regionales Wohnungsbauprogramm, regionales Einzelhandelskonzept) | ||
4. Geschichte des Städtebaus, Stadtplanung und Stadtentwicklung | ||
Geschichte des Städtebaues | ||
Epochen des Städtebaues und ihre Charakteristika, vor allem seit dem Entstehen der Industriegesellschaft | ||
Städtebauliche Theorien und Leitbilder, insbesondere seit dem 19. Jahrhundert | ||
Geographische, soziale, wirtschaftliche, technische und politische Faktoren der Siedlungsentwicklung und des Städtebaus in der Geschichte | ||
Stadtplanung und Stadtentwicklung | ||
Begriffe und Ziele | ||
Ordnungselemente, Funktionsbereiche, Infrastruktur und Standortkriterien | ||
Städtebauliche Systeme, Bebauung/Freiraum, Gebäudetypen insbesondere des Wohnungsbaues, öffentliche und private | ||
Einrichtungen | ||
Stadtgestaltung | ||
Städtebauliche Erneuerung (Sanierung, Modernisierung) | ||
Entwicklungsmaßnahmen | ||
Verträge über stadtplanerische Leistungen | ||
Wettbewerbswesen, Workshops | ||
Öffentlichkeitsarbeit, Beteiligungsverfahren, Quartiersarbeit | ||
Integration von Fachplanungen | ||
Umweltverträglichkeit der Planung | ||
Naturschutz und Landschaftspflege | ||
Landschaftsplanung und -gestaltung | ||
Agrarstruktur | ||
Städtebauliche Denkmalpflege | ||
EDV und IT in der Stadtplanung und Stadtentwicklung | ||
5. Technische Elemente des Städtebaus | ||
Verkehr | ||
Bedeutung des Verkehrs im Städtebau, Wechselwirkungen | ||
Verkehrsarten, Verkehrsnetze | ||
Verkehrsuntersuchungen (Zählungen, Analysen, Prognosen) | ||
Generalverkehrsplanung, Mobilitätsmanagement, Verkehrssystemmanagement | ||
Grundzüge des Wasser-, Schienen- und Straßenverkehrs | ||
Öffentlicher Nahverkehr und Individualverkehr | ||
Nichtmotorisierter Verkehr | ||
Erschließungssysteme und ihre Elemente, Ruhender Verkehr, Wirtschaftsverkehr inkl. Wirtschaftlichkeitsfragen der Erschließung | ||
Grundzüge der Versorgung mit Wasser und Energie, Abwasser- und Abfallbeseitigung | ||
Technischer Umweltschutz in Bezug auf Städtebau in den Grundzügen | ||
der Luftreinhaltung | ||
des Lärmschutzes | ||
des Gewässer- und Bodenschutzes | ||
des Klimaschutzes und der Klimaanpassung | ||
6. Fachrecht | ||
Planungsrecht, insbesondere | ||
Baugesetzbuch unter besonderer Beachtung der Bauleitplanung, der Sicherung der Bauleitplanung, der Regelung der baulichen und sonstigen Nutzung sowie der Grundzüge der Bodenordnung, der Enteignung, der Erschließung, der städtebaulichen Sanierungsmaßnahmen, der städtebaulichen Entwicklungsmaßnahmen, der Erhaltungssatzung und der städtebaulichen Gebote Baunutzungsverordnung, Planzeichenverordnung | ||
Bauordnungsrecht und seine DVO in seinen städtebaurelevanten Teilen | ||
Fachplanungsrecht, vor allem in seinen Beziehungen zu Städtebau und Bauleitplanung (PIanfeststellungsverfahren) in den Grundzügen der folgenden Gesetze und Bestimmungen | ||
Bundeswasserstraßengesetz | ||
Luftverkehrsgesetz | ||
Bundesfernstraßen-, Landesstraßen- und Wegegesetz | ||
Energiewirtschaftsgesetz, Telegrafenwegegesetz | ||
Abfallwirtschaftsgesetz | ||
Wasserhaushaltsgesetz und Landeswassergesetz | ||
Bundesnaturschutzgesetz, Naturschutzgesetz des Landes | ||
Bundeswaldgesetz | ||
Sonstige Rechtsnormen mit Bezug zur Stadtentwicklung, insbesondere | ||
Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung | ||
Bundesimmissionsschutzgesetz und sonstige Umweltschutzbestimmungen | ||
Denkmalschutzgesetz des Landes | ||
Flurbereinigungsgesetz | ||
Bundeskleingartengesetz | ||
Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz | ||
Kommunalabgabengesetz und kommunales Satzungsrecht | ||
Vertragswesen (HOAI) sowie sonstige Verträge über stadtplanerische Leistungen | ||
Nachbarrecht, Urheberrecht, | ||
Kammerwesen |
Straßenwesen
(zu § 58)
1. Allgemeine Rechts- und Verwaltungsgrundlagen | ||
Rechtsgeschichte | ||
Rechtsgeschichte in den Grundzügen | ||
Rechtsstaatliche Entwicklung in Deutschland und Europa | ||
Verfassungsgeschichte der Bundesrepublik Deutschland | ||
Allgemeines Staatsrecht | ||
Staatsbegriff, Staatswesen | ||
Völkerrecht in den Grundzügen | ||
Internationale und supranationale Organisationen, Rechtsstatus | ||
Staatsformen | ||
Entstehung und Auflösung von Staaten | ||
Staatliche Entwicklung in Deutschland | ||
Verfassungsrecht des Bundes und der Länder | ||
Verfassungsgrundsätze und Grundrechte | ||
Staatsrechtliches Wesen der Bundesrepublik Deutschland | ||
Verfassungsmäßige Regelungen für Gesetzgebung, Verwaltung und Rechtsprechung | ||
Verfassungsorgane des Bundes | ||
Funktionen der Staatsgewalt | ||
Gewaltenteilung | ||
Begriff und Wesen der öffentlichen Verwaltung | ||
Gesetzgebungsverfahren | ||
Rechtsverordnungen und Satzungen | ||
Rechtsprechung | ||
Normenkontrolle und Verfassungsbeschwerde | ||
Verfassungsorgane der Länder | ||
Staats- und Amtshaftungsgrundsätze | ||
Finanzwesen des Bundes und der Länder | ||
Europäische Union | ||
Entstehungsgeschichte | ||
Status und Organe | ||
Aufgaben und Ziele | ||
Übertragene Souveränitätsrechte | ||
Rechtsetzung und Umsetzung in nationales Recht | ||
Europäischer Binnenmarkt, Wirtschafts- und Währungsunion | ||
Kommunalrecht | ||
Kommunale Gebietskörperschaften, Rechtsstatus | ||
Kommunalverfassung, Gemeindeordnung | ||
Organe und Aufgaben der Gebietskörperschaften | ||
Kommunales Finanzwesen | ||
Verwaltungsaufbau und Behördenorganisation bei Bund, Ländern, kommunalen Gebietskörperschaften und anderen öffentlich-rechtlichen Institutionen | ||
Verwaltungsaufbau des Bundes und der Länder | ||
Organisation der unmittelbaren Staatsverwaltung | ||
Organe, Aufgaben und Organisation der mittelbaren Staatsverwaltung | ||
Aufgaben und Organisation von Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts | ||
Aufgabenübertragung auf Rechtspersonen des Privatrechts | ||
Rechts-, Fach- und Dienstaufsicht | ||
Allgemeines Verwaltungsrecht, Verwaltungshandeln, Verwaltungsprozessrecht | ||
Verwaltungsverfahrensgesetze des Bundes und der Länder | ||
Grundsätze des Verwaltungshandelns | ||
Förmliche und nichtförmliche Verwaltungsverfahren | ||
Abwägung und Ermessensausübung im Verwaltungsverfahren | ||
Auslegung von Rechtsnormen | ||
Amtshilfe | ||
Verwaltungsvollstreckung | ||
Verwaltungszustellungsverfahren | ||
Verwaltungsgebühren | ||
Verwaltungsgerichtsordnung in Grundzügen | ||
Ordentliche und außerordentliche Rechtsbehelfe und Rechtsmittel | ||
Besonderes Verwaltungsrecht | ||
Beamtenrecht | ||
Disziplinarrecht | ||
Personalvertretungsrecht | ||
Ordnungswidrigkeitenrecht | ||
Arbeitsschutzrecht in den Grundzügen | ||
Datenschutzrecht in den Grundzügen | ||
Sozialrecht in den Grundzügen | ||
Steuerrecht in den Grundzügen | ||
Gewerbe- und Berufsrecht in den Grundzügen | ||
Polizeirecht in den Grundzügen | ||
Privatrecht und Zivilprozessrecht | ||
Bürgerliches Gesetzbuch | ||
Allgemeiner Teil, Recht der Schuldverhältnisse und Sachenrecht in den Grundzügen | ||
Nachbarrecht | ||
Handels- und Gesellschaftsrecht in den Grundzügen | ||
Wettbewerbsrecht in den Grundzügen | ||
Vergaberecht in den Grundzügen | ||
Zivilprozessordnung in den Grundzügen | ||
Gerichte und Zuständigkeiten | ||
Verfahren bei den ordentlichen Gerichten | ||
Rechtsmittel | ||
Strafrecht | ||
Strafgesetzbuch in den Grundzügen | ||
Straftaten im Amt | ||
Korruptionsprävention | ||
2. Führungsaufgaben und Wirtschaftlichkeit | ||
Leitungskonzeptionen, -methoden und -techniken | ||
Begriffe | ||
Methoden und Techniken der Leitung und Lenkung | ||
Führungs- und Leitungskonzeptionen | ||
Kybernetik/Regelkreis-Modell | ||
Orientierung (Input/Output, Mitarbeiter, Prozess, Produkt, Kunde) | ||
Methoden und Techniken der Planung und Steuerung | ||
Zielvereinbarung (Zielsetzung, Zielsysteme, Zielkonflikte) | ||
Problemanalyse | ||
Alternativensuche und -bewertung | ||
Entscheidung | ||
Kontrolle | ||
Management der öffentlichen Verwaltung und Betriebswirtschaftliche Steuerung | ||
Begriffe | ||
Verwaltung im sozialen System | ||
Konzept „Bürokratie“ | ||
Funktion und Selbstverständnis | ||
New Public Management | ||
Kalkulation | ||
Ressourcen | ||
Controlling (strategisch/operativ) | ||
Ziele, Produkte, Leistungen | ||
Kennzahlen | ||
Berichtswesen | ||
Kosten-Leistungs-Rechnung | ||
Kaufmännische Buchführung | ||
Gewinn und Verlustrechnung | ||
Bilanz | ||
Eingeführte Datenverarbeitungssysteme | ||
Qualitätsmanagement | ||
Projektmanagement | ||
Benchmarking | ||
Budgetierung | ||
Personalführung | ||
Führungsstile | ||
Grundkenntnisse der Menschenführung | ||
Soziale Kompetenz | ||
Individuum und Gruppen im Arbeitsprozess | ||
Motivation | ||
Anerkennung und Kritik | ||
Kommunikation und Konfliktbehandlung | ||
Belastungen und ihre Bewältigung | ||
Grundsätze der Zusammenarbeit mit Beschäftigten und deren Vertretung | ||
Personalbeurteilung | ||
Personalentwicklung | ||
Arbeitsschutz und Gesundheitsmanagement | ||
Gleichstellung | ||
Kommunikation | ||
Rhetorik | ||
Gesprächsführung | ||
Moderation und Besprechungstechnik | ||
Präsentation und ihre Technik | ||
Öffentlichkeitsarbeit, Medienarbeit, Pressearbeit | ||
Informationstechnik | ||
Organisation beim Einsatz der Informationstechnik, Pflichtenheft | ||
Datensicherheit | ||
E-Government | ||
E-Vergabe | ||
Datenschutz | ||
Statistik | ||
Organisation | ||
Grundzüge der Organisationslehre | ||
Aufgaben, Organisation und Geschäftsbetrieb | ||
Geschäftsprozessoptimierung | ||
Interdisziplinäre Zusammenarbeit | ||
Haushalts-, Rechnungs- und Kassenwesen des Bundes, der Länder und der Kommunen | ||
Rahmengesetzgebung zum Haushaltsrecht | ||
Haushaltsordnungen | ||
Haushaltsgesetze | ||
Grundlagen des Haushalts | ||
Grundsätze/Begriffe (Entwurf, Plan, Gesetz, Vollzug, Prüfung) | ||
Finanzplanung | ||
Programmplanung | ||
Verfahren und Regeln der Bewirtschaftung | ||
Rechnungslegung | ||
Aufgaben der Rechnungshöfe und der Rechnungsprüfungsämter | ||
Volks- und betriebswirtschaftliche Untersuchungen | ||
Grundbegriffe der Wirtschaftlichkeit | ||
Grundsätze | ||
Minimal-/Maximal-/Optimal-Prinzip | ||
Rahmendaten und Datenrahmen | ||
Rechentechniken der Wirtschaftlichkeitsrechnung | ||
Ausgabenrechnung, Kalkulation und Aufgabenwirtschaftlichkeit | ||
Statische/Dynamische Rechenverfahren | ||
Kapitalwertmethoden | ||
Verfahren der Wirtschaftlichkeitsuntersuchung | ||
Gesamtwirtschaftliche und betriebswirtschaftliche Betrachtung | ||
Monetäre/Nichtmonetäre Betrachtung | ||
Kostenvergleichsrechnung | ||
Investitionsrechnung | ||
Bewertungsverfahren für Unterhaltungs- und Betriebsaufgaben, Lebenszyklusbetrachtung | ||
Beschaffungsmaßnahmen, alternative Formen der Bedarfsdeckung | ||
Investitionsmaßnahmen | ||
Kosten-Nutzen-Analysen | ||
Nutzwertanalyse/Kostenwirksamkeitsanalyse | ||
Möglichkeiten und Grenzen der Verfahren | ||
3. Fachbezogene Verwaltung und Rechtsvorschriften | ||
Straßenrecht Rechtsgrundlagen | ||
Bundesfernstraßengesetz | ||
Straßengesetz des Landes | ||
Ergänzende Rechts- und Verwaltungsvorschriften | ||
Straßenlasten | ||
Straßenbaulast | ||
Verkehrssicherungspflicht | ||
Reinigungs-, Streu- und Beleuchtungspflicht | ||
Die Straße als öffentliche Sache | ||
Straßenbestandteile und -zubehör | ||
Nebenanlagen und Nebenbetriebe | ||
Widmung, Umstufung und Einziehung | ||
Eigentum an der Straße | ||
Straßenverzeichnis, Nummerierung | ||
Straßengebrauch | ||
Gemeingebrauch | ||
Sondernutzung und Gestattung | ||
Zufahrten | ||
Versorgungsleitungen und Telekommunikationslinien | ||
Anliegerrechte | ||
Anbau und Nachbarrecht | ||
Anbau | ||
Außenwerbung | ||
Schutzvorschriften | ||
Nachbarrechte bei Straßen | ||
Kreuzungsrecht | ||
Kreuzungen und Einmündungen von Straßen | ||
Kreuzungen von Eisenbahnen, Wasserwegen und Straßen | ||
Recht der Planung, Grunderwerb | ||
Bestimmung der Linienführung | ||
Flächensicherung | ||
Planfeststellung | ||
Grunderwerb, Enteignung, Besitzeinweisung | ||
Entschädigung | ||
Flurbereinigung | ||
Rechtsgrundlagen der Ingenieur- und Bauverträge | ||
Honorarordnung (HOAI) | ||
Verdingungswesen (VOB) | ||
Bauvertragsrecht | ||
Verantwortung der am Bau Beteiligten | ||
Straßenverkehrsrecht | ||
Rechtsquelle (StVG, StVO, StVZO) | ||
Zuständigkeiten | ||
Grundzüge benachbarter Rechtsgebiete | ||
Eisenbahnrecht | ||
Wasserstraßenrecht | ||
Wasserrecht | ||
Naturschutzrecht | ||
Denkmalschutz | ||
Abfallgesetzgebung Gefahrgutverordnung | ||
Umweltrecht | ||
4. Raumplanung und städtische Infrastruktur | ||
Raumordnung, Landes- und Stadtplanung | ||
Raumordnungsgrundsätze des Bundes und der Länder | ||
Zielvorstellungen der Raumordnung und Verkehrspolitik | ||
Raumordnungs- und Verkehrsentwicklungsprogramme, Regionalpläne | ||
Raumordnung und Fachplanung | ||
Planungsrecht (Raumordnungsgesetz, Landesplanungsgesetz, Baugesetzbuch, Baunutzungsverordnung, Planzeichenverordnung) | ||
Bauordnungsrecht | ||
Landesbauordnung | ||
Beteiligung im Baugenehmigungsverfahren | ||
Städtische Infrastruktur | ||
Verkehrsentwicklungsplanung (öffentlicher, individueller und ruhender Verkehr) Stadtstraßen und Schienenbahnen (ÖPNV) | ||
Wasserversorgung und Stadtentwässerung | ||
Stadtreinigung (Straßenreinigung und Müllbeseitigung) | ||
Stadtbetriebe | ||
5. Straße und Verkehr | ||
Bedarfsplanung | ||
Ermittlung des Straßenbedarfs | ||
Bedarfs- und Ausbaupläne | ||
Bundesverkehrswegeplanung | ||
Straßenfinanzierung | ||
Rechtliche Absicherung von Straßenplanungen | ||
Straßenplanung | ||
Integrierte Netzgestaltung | ||
Grundlagen der Straßenplanung | ||
Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen | ||
Umweltverträglichkeit und Naturschutz | ||
Immissionsschutz | ||
Nebenanlagen | ||
Technische Regelwerke | ||
Straßenbautechnik | ||
Straßenbeanspruchung | ||
Straßenbefestigungen | ||
Bauverfahren und Bauweisen | ||
Straßenbaustoffe | ||
Technische Regelwerke, Gütesicherung | ||
Historischer Straßenbau | ||
Straßenbauforschung | ||
Bauvorbereitung und Baudurchführung | ||
Bauen unter Verkehr | ||
Straßenverkehrstechnik | ||
Verkehrssicherheit | ||
Unfallauswertung | ||
Verkehrsmanagement | ||
Telematik | ||
Straßenerhaltung | ||
Erhaltungsmanagement | ||
Erhaltungsstrategien | ||
Baustoffe und Bauweisen | ||
Betriebsmanagement | ||
Aufgaben des Betriebsdienstes | ||
Organisation und Steuerung des Betriebsdienstes | ||
Fahrzeug- und Gerätetechnik | ||
Betriebskostenrechnung, Mittelbewirtschaftung | ||
6. Ingenieurbaukunde | ||
Entwurf von Ingenieurbauwerken | ||
Konstruktion und Bemessung | ||
Gestaltung | ||
Wirtschaftlichkeit | ||
Ausstattung | ||
Bauverfahren und Bauweisen | ||
Bauvorbereitung und Durchführung | ||
Prüfung von Ausführungsunterlagen | ||
Erhaltung von Ingenieurbauwerken | ||
Überwachung und Prüfung | ||
Wartung | ||
Instandsetzung | ||
Erneuerung | ||
Ertüchtigung | ||
Bauwerksmonitoring | ||
Normen und Technische Regelwerke |
Umwelttechnik
(zu § 63)
1. Allgemeine Rechts- und Verwaltungsgrundlagen | ||
Rechtsgeschichte | ||
Rechtsgeschichte in den Grundzügen | ||
Rechtsstaatliche Entwicklung in Deutschland und Europa | ||
Verfassungsgeschichte der Bundesrepublik Deutschland | ||
Allgemeines Staatsrecht | ||
Staatsbegriff, Staatswesen | ||
Völkerrecht in den Grundzügen | ||
Internationale und supranationale Organisationen, Rechtsstatus | ||
Staatsformen | ||
Entstehung und Auflösung von Staaten | ||
Staatliche Entwicklung in Deutschland | ||
Verfassungsrecht des Bundes und der Länder | ||
Verfassungsgrundsätze und Grundrechte | ||
Staatsrechtliches Wesen der Bundesrepublik Deutschland | ||
Verfassungsmäßige Regelungen für Gesetzgebung, Verwaltung und Rechtsprechung | ||
Verfassungsorgane des Bundes | ||
Funktionen der Staatsgewalt | ||
Gewaltenteilung | ||
Begriff und Wesen der öffentlichen Verwaltung | ||
Gesetzgebungsverfahren | ||
Rechtsverordnungen und Satzungen | ||
Rechtsprechung | ||
Normenkontrolle und Verfassungsbeschwerde | ||
Verfassungsorgane der Länder | ||
Staats- und Amtshaftungsgrundsätze | ||
Finanzwesen des Bundes und der Länder | ||
Europäische Union | ||
Entstehungsgeschichte | ||
Status und Organe | ||
Aufgaben und Ziele | ||
Übertragene Souveränitätsrechte | ||
Rechtsetzung und Umsetzung in nationales Recht | ||
Europäischer Binnenmarkt, Wirtschafts- und Währungsunion | ||
Kommunalrecht | ||
Kommunale Gebietskörperschaften, Rechtsstatus | ||
Kommunalverfassung, Gemeindeordnung | ||
Organe und Aufgaben der Gebietskörperschaften | ||
Kommunales Finanzwesen | ||
Verwaltungsaufbau und Behördenorganisation bei Bund, Ländern, kommunalen Gebietskörperschaften und anderen öffentlich-rechtlichen Institutionen | ||
Verwaltungsaufbau des Bundes und der Länder | ||
Organisation der unmittelbaren Staatsverwaltung | ||
Organe, Aufgaben und Organisation der mittelbaren Staatsverwaltung | ||
Aufgaben und Organisation von Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts | ||
Aufgabenübertragung auf Rechtspersonen des Privatrechts | ||
Rechts-, Fach- und Dienstaufsicht | ||
Allgemeines Verwaltungsrecht, Verwaltungshandeln, Verwaltungsprozessrecht | ||
Verwaltungsverfahrensgesetze des Bundes und der Länder | ||
Grundsätze des Verwaltungshandelns | ||
Förmliche und nichtförmliche Verwaltungsverfahren | ||
Abwägung und Ermessensausübung im Verwaltungsverfahren | ||
Auslegung von Rechtsnormen | ||
Amtshilfe | ||
Verwaltungsvollstreckung | ||
Verwaltungszustellungsverfahren | ||
Verwaltungsgebühren | ||
Verwaltungsgerichtsordnung in Grundzügen | ||
Ordentliche und außerordentliche Rechtsbehelfe und Rechtsmittel | ||
Besonderes Verwaltungsrecht | ||
Beamtenrecht | ||
Disziplinarrecht | ||
Personalvertretungsrecht | ||
Ordnungswidrigkeitenrecht | ||
Arbeitsschutzrecht in den Grundzügen | ||
Datenschutzrecht in den Grundzügen | ||
Sozialrecht in den Grundzügen | ||
Steuerrecht in den Grundzügen | ||
Gewerbe- und Berufsrecht in den Grundzügen | ||
Polizeirecht in den Grundzügen | ||
Privatrecht und Zivilprozessrecht | ||
Bürgerliches Gesetzbuch | ||
Allgemeiner Teil, Recht der Schuldverhältnisse und Sachenrecht in den Grundzügen | ||
Nachbarrecht | ||
Handels- und Gesellschaftsrecht in den Grundzügen | ||
Wettbewerbsrecht in den Grundzügen | ||
Vergaberecht in den Grundzügen | ||
Zivilprozessordnung in den Grundzügen | ||
Gerichte und Zuständigkeiten | ||
Verfahren bei den ordentlichen Gerichten | ||
Rechtsmittel | ||
Strafrecht | ||
Strafgesetzbuch in den Grundzügen | ||
Straftaten im Amt | ||
Korruptionsprävention | ||
2. Führungsaufgaben und Wirtschaftlichkeit | ||
Leitungskonzeptionen, -methoden und -techniken | ||
Begriffe | ||
Methoden und Techniken der Leitung und Lenkung | ||
Führungs- und Leitungskonzeptionen | ||
Kybernetik/Regelkreis-Modell | ||
Orientierung (Input/Output, Mitarbeiter, Prozess, Produkt, Kunde) | ||
Methoden und Techniken der Planung und Steuerung | ||
Zielvereinbarung (Zielsetzung, Zielsysteme, Zielkonflikte) | ||
Problemanalyse | ||
Alternativensuche und -bewertung | ||
Entscheidung | ||
Kontrolle | ||
Management der öffentlichen Verwaltung und Betriebswirtschaftliche Steuerung | ||
Begriffe | ||
Verwaltung im sozialen System | ||
Konzept „Bürokratie“ | ||
Funktion und Selbstverständnis | ||
New Public Management | ||
Kalkulation | ||
Ressourcen | ||
Controlling (strategisch/operativ) | ||
Ziele, Produkte, Leistungen | ||
Kennzahlen | ||
Berichtswesen | ||
Kosten-Leistungs-Rechnung | ||
Kaufmännische Buchführung | ||
Gewinn und Verlustrechnung | ||
Bilanz | ||
Eingeführte Datenverarbeitungssysteme | ||
Qualitätsmanagement | ||
Projektmanagement | ||
Benchmarking | ||
Budgetierung | ||
Personalführung | ||
Führungsstile | ||
Grundkenntnisse der Menschenführung | ||
Soziale Kompetenz | ||
Individuum und Gruppen im Arbeitsprozess | ||
Motivation | ||
Anerkennung und Kritik | ||
Kommunikation und Konfliktbehandlung | ||
Belastungen und ihre Bewältigung | ||
Grundsätze der Zusammenarbeit mit Beschäftigten und deren Vertretung | ||
Personalbeurteilung | ||
Personalentwicklung | ||
Arbeitsschutz und Gesundheitsmanagement | ||
Gleichstellung | ||
Kommunikation | ||
Rhetorik | ||
Gesprächsführung | ||
Moderation und Besprechungstechnik | ||
Präsentation und ihre Technik | ||
Öffentlichkeitsarbeit, Medienarbeit, Pressearbeit | ||
Informationstechnik | ||
Organisation beim Einsatz der Informationstechnik, Pflichtenheft | ||
Datensicherheit | ||
E-Government | ||
E-Vergabe | ||
Datenschutz | ||
Statistik | ||
Organisation | ||
Grundzüge der Organisationslehre | ||
Aufgaben, Organisation und Geschäftsbetrieb | ||
Geschäftsprozessoptimierung | ||
Interdisziplinäre Zusammenarbeit | ||
Haushalts-, Rechnungs- und Kassenwesen des Bundes, der Länder und der Kommunen | ||
Rahmengesetzgebung zum Haushaltsrecht | ||
Haushaltsordnungen | ||
Haushaltsgesetze | ||
Grundlagen des Haushalts | ||
Grundsätze/Begriffe (Entwurf, Plan, Gesetz, Vollzug, Prüfung) | ||
Finanzplanung | ||
Programmplanung | ||
Verfahren und Regeln der Bewirtschaftung | ||
Rechnungslegung | ||
Aufgaben der Rechnungshöfe und der Rechnungsprüfungsämter | ||
Volks- und betriebswirtschaftliche Untersuchungen | ||
Grundbegriffe der Wirtschaftlichkeit | ||
Grundsätze | ||
Minimal-/Maximal-/Optimal-Prinzip | ||
Rahmendaten und Datenrahmen | ||
Rechentechniken der Wirtschaftlichkeitsrechnung | ||
Ausgabenrechnung, Kalkulation und Aufgabenwirtschaftlichkeit | ||
Statische/Dynamische Rechenverfahren | ||
Kapitalwertmethoden | ||
Verfahren der Wirtschaftlichkeitsuntersuchung | ||
Gesamtwirtschaftliche und betriebswirtschaftliche Betrachtung | ||
Monetäre/Nichtmonetäre Betrachtung | ||
Kostenvergleichsrechnung | ||
Investitionsrechnung | ||
Bewertungsverfahren für Unterhaltungs- und Betriebsaufgaben, Lebenszyklusbetrachtung | ||
Beschaffungsmaßnahmen, alternative Formen der Bedarfsdeckung | ||
Investitionsmaßnahmen | ||
Kosten-Nutzen-Analysen | ||
Nutzwertanalyse/Kostenwirksamkeitsanalyse | ||
Möglichkeiten und Grenzen der Verfahren | ||
3. Kreislaufwirtschaft, Abfallbeseitigung und Bodenschutz | ||
Ziele und Grundsätze der Kreislaufwirtschaft | ||
Abfallvermeidung und Ressourcenschonung | ||
Stoffliche und energetische Abfallverwertung | ||
Produktverantwortung | ||
Abfallwirtschaftsplanung | ||
Abfallarten | ||
Abfallaufkommen | ||
Abfallwirtschaftskonzepte und -bilanzen | ||
Abfallwirtschaftspläne/Abfallvermeidungsprogramm | ||
Abfallbehandlung | ||
Abfallsortierung, Kompostierung, Vergärung | ||
Mechanisch-Biologische Abfallbehandlung | ||
Chemisch-physikalische Abfallbehandlung | ||
Thermische Abfallbehandlung | ||
Abfallbeseitigung | ||
Bau- und Betrieb von Deponien | ||
Deponietechnik | ||
Deponiesickerwasser und Deponiegas | ||
Stilllegung und Nachsorge von Deponien | ||
Überwachung der Abfallentsorgung | ||
Andienungs- und Überlassungspflichten | ||
Entsorgungsnachweis- und Abfallbegleitscheinverfahren | ||
Notifizierung von Abfallverbringungen | ||
Nachweisbücher, Registerpflichten | ||
Betriebsprüfungen, Umweltinspektionen | ||
Bodenschutz und Altlasten | ||
Vorsorgender Bodenschutz | ||
Erkundung und Bewertung von altlastenverdächtigen Flächen | ||
Sicherung und Sanierung von kontaminierten Standorten | ||
Bodenbehandlung | ||
4. Immissionsschutz und Klimaschutz | ||
Zulassung und Überwachung genehmigungsbedürftiger Anlagen für folgende Bereiche | ||
Energieerzeugung | ||
Steinbrüche | ||
Glasherstellung | ||
Eisen-, Temper- und Stahlgießereien | ||
Oberflächenbehandlung von Metallen | ||
Herstellung von Basiskunststoffen | ||
Chlor-Alkali-Elektrolyse | ||
Papierherstellung | ||
Tierhaltung | ||
Lagerung gefährlicher Stoffe | ||
Luftreinhaltung | ||
Arten der Luftverschmutzung | ||
Messprogramme und -systeme | ||
Ermittlung und Bewertung von Gerüchen, Geruchsgutachten | ||
Emissionskataster | ||
Luftreinhaltepläne | ||
Aufstellung von Überwachungsprogrammen und -pläne | ||
Abgasreinigung | ||
Biologische Abgasreinigung | ||
Thermische und katalytische Abgasreinigung | ||
Abgasentschwefelungsanlagen | ||
Absorptions- und Adsorptionsverfahren | ||
Staubabscheidung | ||
Lärm und Erschütterung | ||
Ermittlung und Bewertung von Geräuschen, Lärmgutachten | ||
Lärmminderungsmaßnahmen | ||
Lärmminderungsplanung | ||
Erschütterungen (Grundlagen) | ||
Klimaschutz | ||
Klimaschutzziele | ||
Entwicklung der Treibhausgasemissionen | ||
Grundlagen des Emissionshandels | ||
Überwachung der Treibhausgasemissionen | ||
Technische Maßnahmen zur Reduzierung der Treibhausgase | ||
5. Wasserwirtschaft und Gewässerschutz | ||
Grundlagen der Wasserwirtschaft | ||
Wasserkreislauf (Niederschlag, Verdunstung, Abfluss, Versickerung, Grundwasser) | ||
Hydrologisches Messwesen | ||
Modellierung in der Wasserwirtschaft (z.B. NA-Modelle) | ||
Oberirdische Gewässer | ||
Gewässertypen, Leitbilder, Lebensgemeinschaften | ||
Gewässergüte (Wasserqualität), Gewässerstrukturen | ||
Gewässerüberwachung (Monitoring) | ||
Gewässerunterhaltung, Gewässerausbau, Gewässerrenaturierung | ||
Überschwemmungsgebiete - Ermittlung und Festsetzung | ||
Maßnahmen in Überschwemmungsgebieten und Maßnahmen an Gewässern | ||
Ökologischer Hochwasserschutz | ||
Technischer Hochwasserschutz | ||
Hochwasserrisikomanagement | ||
Hochwasserwarndienst | ||
Gewässernutzungen | ||
Entnahme und Einleitung | ||
Wasserkraftanlagen, Wehre, Querbauwerke, Talsperren | ||
Freizeit, Fischerei, Schifffahrt | ||
Abwasserbeseitigung | ||
Pflicht zur Abwasserbeseitigung | ||
Anforderungen an das Einleiten von Abwasser | ||
Bauwerke der Kanalisation | ||
Verfahren zur Abwasserbehandlung | ||
Abwasseranlagen und Abwassereinleitungen | ||
Gewerbliches Abwasser, Indirekteinleitungen | ||
Wasserversorgung | ||
Trinkwassergewinnung/Aufbewahrungstechnik | ||
Rohwasserüberwachung | ||
Trinkwasserbeschaffenheit | ||
Trinkwasserbedarf, -verbrauch | ||
Wasserschutzgebiete | ||
Grundwasser | ||
Grundwasserbeschaffenheit | ||
Grundwasserbeobachtung | ||
Grundwasserbewirtschaftung | ||
Grundwassersanierung | ||
Rohrfernleitungen | ||
Wassergefährdende Stoffe | ||
6. Fachbezogene Rechts- und Verwaltungsvorschriften | ||
Allgemeines Umweltrecht | ||
Internationale und Supranationale Umweltschutzkonventionen (z.B. Aarhus-Konvention) | ||
Umweltschutzrichtlinien und -programme der Europäischen Gemeinschaft (z.B. Umweltinformationsrichtlinie) | ||
Gesetz zur Prüfung der Umweltverträglichkeit | ||
Umweltinformationsrecht | ||
Umwelthaftungsgesetz | ||
Strafgesetzbuch: Straftaten gegen die Umwelt | ||
Abfallrecht | ||
Abfallrichtlinien und -verordnungen der EU | ||
Abfallverbringungsgesetz | ||
Kreislaufwirtschaftsgesetz mit untergesetzlichem Regelwerk | ||
Landesabfallgesetze | ||
Bodenschutzrecht | ||
Bundesbodenschutzgesetz mit untergesetzlichem Regelwerk | ||
Immissionsschutzrecht | ||
Immissionsschutzrechtliche Richtlinien der EU (z.B. Industrieemissionsrichtlinie) | ||
BundesimmissionsschutzgesetzBundesimmissionsschutzgesetz mit untergesetzlichem Regelwerk | ||
TA Luft, TA Lärm | ||
Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz | ||
Wasserrecht | ||
EU-Wasserrahmenrichtlinie | ||
EU-Hochwasserrisikomanagement-Richtlinie | ||
EU-Trinkwasser-Richtlinie | ||
Wasserhaushaltsgesetz mit untergesetzlichem Regelwerk | ||
Landeswassergesetze | ||
Abwasserabgabengesetze | ||
Sonstige Umweltrechte | ||
Raumordnung, Landesplanung, Baurecht | ||
Raumordnungsgesetz | ||
Landesplanungsgesetze | ||
Baugesetzbuch | ||
Baunutzungsverordnung | ||
Landesbauordnungen | ||
Landschaftspflege und Naturschutzrecht | ||
FFH-Richtlinie | ||
Bundesnaturschutzgesetz | ||
Landesnaturschutzgesetz | ||
Chemikalienrecht, Gentechnik | ||
EU-Verordnung zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) | ||
Chemikaliengesetz, -verbotsverordnung | ||
Gentechnikgesetz |
Wasserwesen
(zu § 68)
1. Allgemeine Rechts- und Verwaltungsgrundlagen | ||
Rechtsgeschichte | ||
Rechtsgeschichte in den Grundzügen | ||
Rechtsstaatliche Entwicklung in Deutschland und Europa | ||
Verfassungsgeschichte der Bundesrepublik Deutschland | ||
Allgemeines Staatsrecht | ||
Staatsbegriff, Staatswesen | ||
Völkerrecht in den Grundzügen | ||
Internationale und supranationale Organisationen, Rechtsstatus | ||
Staatsformen | ||
Entstehung und Auflösung von Staaten | ||
Staatliche Entwicklung in Deutschland | ||
Verfassungsrecht des Bundes und der Länder | ||
Verfassungsgrundsätze und Grundrechte | ||
Staatsrechtliches Wesen der Bundesrepublik Deutschland | ||
Verfassungsmäßige Regelungen für Gesetzgebung, Verwaltung und Rechtsprechung | ||
Verfassungsorgane des Bundes | ||
Funktionen der Staatsgewalt | ||
Gewaltenteilung | ||
Begriff und Wesen der öffentlichen Verwaltung | ||
Gesetzgebungsverfahren | ||
Rechtsverordnungen und Satzungen | ||
Rechtsprechung | ||
Normenkontrolle und Verfassungsbeschwerde | ||
Verfassungsorgane der Länder | ||
Staats- und Amtshaftungsgrundsätze | ||
Finanzwesen des Bundes und der Länder | ||
Europäische Union | ||
Entstehungsgeschichte | ||
Status und Organe | ||
Aufgaben und Ziele | ||
Übertragene Souveränitätsrechte | ||
Rechtsetzung und Umsetzung in nationales Recht | ||
Europäischer Binnenmarkt, Wirtschafts- und Währungsunion | ||
Kommunalrecht | ||
Kommunale Gebietskörperschaften, Rechtsstatus | ||
Kommunalverfassung, Gemeindeordnung | ||
Organe und Aufgaben der Gebietskörperschaften | ||
Kommunales Finanzwesen | ||
Verwaltungsaufbau und Behördenorganisation bei Bund, Ländern, kommunalen Gebietskörperschaften und anderen öffentlich-rechtlichen Institutionen | ||
Verwaltungsaufbau des Bundes und der Länder | ||
Organisation der unmittelbaren Staatsverwaltung | ||
Organe, Aufgaben und Organisation der mittelbaren Staatsverwaltung | ||
Aufgaben und Organisation von Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts | ||
Aufgabenübertragung auf Rechtspersonen des Privatrechts | ||
Rechts-, Fach- und Dienstaufsicht | ||
Allgemeines Verwaltungsrecht, Verwaltungshandeln, Verwaltungsprozessrecht | ||
Verwaltungsverfahrensgesetze des Bundes und der Länder | ||
Grundsätze des Verwaltungshandelns | ||
Förmliche und nichtförmliche Verwaltungsverfahren | ||
Abwägung und Ermessensausübung im Verwaltungsverfahren | ||
Auslegung von Rechtsnormen | ||
Amtshilfe | ||
Verwaltungsvollstreckung | ||
Verwaltungszustellungsverfahren | ||
Verwaltungsgebühren | ||
Verwaltungsgerichtsordnung in Grundzügen | ||
Ordentliche und außerordentliche Rechtsbehelfe und Rechtsmittel | ||
Besonderes Verwaltungsrecht | ||
Beamtenrecht | ||
Disziplinarrecht | ||
Personalvertretungsrecht | ||
Ordnungswidrigkeitenrecht | ||
Arbeitsschutzrecht in den Grundzügen | ||
Datenschutzrecht in den Grundzügen | ||
Sozialrecht in den Grundzügen | ||
Steuerrecht in den Grundzügen | ||
Gewerbe- und Berufsrecht in den Grundzügen | ||
Polizeirecht in den Grundzügen | ||
Privatrecht und Zivilprozessrecht | ||
Bürgerliches Gesetzbuch | ||
Allgemeiner Teil, Recht der Schuldverhältnisse und Sachenrecht in den Grundzügen | ||
Nachbarrecht | ||
Handels- und Gesellschaftsrecht in den Grundzügen | ||
Wettbewerbsrecht in den Grundzügen | ||
Vergaberecht in den Grundzügen | ||
Zivilprozessordnung in den Grundzügen | ||
Gerichte und Zuständigkeiten | ||
Verfahren bei den ordentlichen Gerichten | ||
Rechtsmittel | ||
Strafrecht | ||
Strafgesetzbuch in den Grundzügen | ||
Straftaten im Amt | ||
Korruptionsprävention | ||
2. Führungsaufgaben und Wirtschaftlichkeit | ||
Leitungskonzeptionen, -methoden und -techniken | ||
Begriffe | ||
Methoden und Techniken der Leitung und Lenkung | ||
Führungs- und Leitungskonzeptionen | ||
Kybernetik/Regelkreis-Modell | ||
Orientierung (Input/Output, Mitarbeiter, Prozess, Produkt, Kunde) | ||
Methoden und Techniken der Planung und Steuerung | ||
Zielvereinbarung (Zielsetzung, Zielsysteme, Zielkonflikte) | ||
Problemanalyse | ||
Alternativensuche und -bewertung | ||
Entscheidung | ||
Kontrolle | ||
Management der öffentlichen Verwaltung und Betriebswirtschaftliche Steuerung | ||
Begriffe | ||
Verwaltung im sozialen System | ||
Konzept „Bürokratie“ | ||
Funktion und Selbstverständnis | ||
New Public Management | ||
Kalkulation | ||
Ressourcen | ||
Controlling (strategisch/operativ) | ||
Ziele, Produkte, Leistungen | ||
Kennzahlen | ||
Berichtswesen | ||
Kosten-Leistungs-Rechnung | ||
Kaufmännische Buchführung | ||
Gewinn und Verlustrechnung | ||
Bilanz | ||
Eingeführte Datenverarbeitungssysteme | ||
Qualitätsmanagement | ||
Projektmanagement | ||
Benchmarking | ||
Budgetierung | ||
Personalführung | ||
Führungsstile | ||
Grundkenntnisse der Menschenführung | ||
Soziale Kompetenz | ||
Individuum und Gruppen im Arbeitsprozess | ||
Motivation | ||
Anerkennung und Kritik | ||
Kommunikation und Konfliktbehandlung | ||
Belastungen und ihre Bewältigung | ||
Grundsätze der Zusammenarbeit mit Beschäftigten und deren Vertretung | ||
Personalbeurteilung | ||
Personalentwicklung | ||
Arbeitsschutz und Gesundheitsmanagement | ||
Gleichstellung | ||
Kommunikation | ||
Rhetorik | ||
Gesprächsführung | ||
Moderation und Besprechungstechnik | ||
Präsentation und ihre Technik | ||
Öffentlichkeitsarbeit, Medienarbeit, Pressearbeit | ||
Informationstechnik | ||
Organisation beim Einsatz der Informationstechnik, Pflichtenheft | ||
Datensicherheit | ||
E-Government | ||
E-Vergabe | ||
Datenschutz | ||
Statistik | ||
Organisation | ||
Grundzüge der Organisationslehre | ||
Aufgaben, Organisation und Geschäftsbetrieb | ||
Geschäftsprozessoptimierung | ||
Interdisziplinäre Zusammenarbeit | ||
Haushalts-, Rechnungs- und Kassenwesen des Bundes, der Länder und der Kommunen | ||
Rahmengesetzgebung zum Haushaltsrecht | ||
Haushaltsordnungen | ||
Haushaltsgesetze | ||
Grundlagen des Haushalts | ||
Grundsätze/Begriffe (Entwurf, Plan, Gesetz, Vollzug, Prüfung) | ||
Finanzplanung | ||
Programmplanung | ||
Verfahren und Regeln der Bewirtschaftung | ||
Rechnungslegung | ||
Aufgaben der Rechnungshöfe und der Rechnungsprüfungsämter | ||
Volks- und betriebswirtschaftliche Untersuchungen | ||
Grundbegriffe der Wirtschaftlichkeit | ||
Grundsätze | ||
Minimal-/Maximal-/Optimal-Prinzip | ||
Rahmendaten und Datenrahmen | ||
Rechentechniken der Wirtschaftlichkeitsrechnung | ||
Ausgabenrechnung, Kalkulation und Aufgabenwirtschaftlichkeit | ||
Statische/Dynamische Rechenverfahren | ||
Kapitalwertmethoden | ||
Verfahren der Wirtschaftlichkeitsuntersuchung | ||
Gesamtwirtschaftliche und betriebswirtschaftliche Betrachtung | ||
Monetäre/Nichtmonetäre Betrachtung | ||
Kostenvergleichsrechnung | ||
Investitionsrechnung | ||
Bewertungsverfahren für Unterhaltungs- und Betriebsaufgaben, Lebenszyklusbetrachtung | ||
Beschaffungsmaßnahmen, alternative Formen der Bedarfsdeckung | ||
Investitionsmaßnahmen | ||
Kosten-Nutzen-Analysen | ||
Nutzwertanalyse/Kostenwirksamkeitsanalyse | ||
Möglichkeiten und Grenzen der Verfahren | ||
3. Wasserstraßen/Wasserwirtschaft | ||
Wasserstraßennetz | ||
Gliederung, Klassifizierung und Netzkategorisierung | ||
Funktionen, Entwicklung | ||
Anlagen der Wasserstraßen | ||
Aufgaben an den Wasserstraßen | ||
Wasserbewirtschaftung der Wasserstraßen | ||
Schiffsverkehr | ||
Rechtsgrundlagen, Zuständigkeiten | ||
Verkehrsströme | ||
Flottenstruktur (Küste und Binnen) | ||
Transportgüter | ||
Wasserwirtschaftliche Grundlagenplanungen | ||
Rechtsgrundlagen, Zuständigkeiten | ||
Wasserwirtschaftliche EU-Richtlinien | ||
Internationale Übereinkommen | ||
Generalpläne, Unterhaltungsrahmenpläne, Gewässerentwicklungspläne | ||
Aufbau, Auswirkungen | ||
Wassergefährdende Stoffe im Bereich oberirdischer Gewässer | ||
Rechtsgrundlagen, Zuständigkeiten | ||
Sicherheitstechnische Anforderungen | ||
Meldesysteme und Alarmpläne | ||
Naturschutz und Landschaftspflege | ||
Rechtsgrundlagen, Zuständigkeiten | ||
Naturschutzfachliche EU-Richtlinien | ||
Schutzgebiete | ||
Eingriffe in Natur und Landschaft | ||
FFH-Verträglichkeit, Artenschutzprüfung, Umweltverträglichkeit | ||
Gewässerökologie | ||
Naturnahe Gewässergestaltung bei Bau und Unterhaltung | ||
Renaturierung von Gewässern | ||
Ingenieurhydrologie | ||
Messverfahren | ||
Aufbau des Messnetzes | ||
Pegelvorschriften | ||
Gewässerkundliches Jahrbuch | ||
Grundkenntnisse der Meteorologie in Bezug auf Sturmfluten und Hochwasser | ||
Hydrologische Nachrichtendienste einschließlich Wasserstandsvorhersagen | ||
Wasserbauliches Versuchswesen | ||
Bedeutung, Möglichkeiten | ||
Modelle (Arten, Anwendungsgebiete) | ||
4. Sondergebiete der Wasserwirtschaft (nur für den Bereich Wasserwirtschaft) | ||
Wassermengen- und Wassergütewirtschaft | ||
Begriffe | ||
Technische Vorschriften | ||
Grundsätzliche Anforderungen an Gewässerbenutzungen | ||
Abwasser-, Wärme- und Radioaktivitätsbelastung | ||
Wassergefährdende Stoffe im Grundwasserbereich | ||
Technische Vorschriften | ||
Sicherheitstechnische Anforderungen | ||
Schadstoffunfallbekämpfung | ||
Zuständigkeiten | ||
Technische Vorschriften | ||
Abwasserbehandlung | ||
Begriffe | ||
Technische Vorschriften | ||
Planungsgrundsätze | ||
Anforderungen an Abwassereinleitungen | ||
Verfahren der Abwasserbehandlung | ||
Behandlung von Niederschlagswasser | ||
Schlammbehandlung und -verwertung | ||
Abwasseruntersuchung | ||
Abfallwirtschaft | ||
Begriffe | ||
Technische Vorschriften | ||
Technische Anleitungen | ||
Abfallplanung | ||
Emissionsbegrenzung bei Abfallanlagen | ||
Abfallvermeidung, -verminderung, -verwertung | ||
Altlasten | ||
Abfall- und Emissionsuntersuchungen | ||
LAGA-Merkblätter | ||
Wasserversorgung | ||
Begriffe | ||
Technische Vorschriften | ||
Wasseruntersuchung | ||
Wasserschutzgebiete | ||
Schutzmaßnahmen bei Verunreinigungen | ||
Bemessungs- und Aufbereitungsverfahren | ||
DVGW-Arbeitsblätter | ||
Abflussregelung, Hochwasserschutz, Küstenschutz | ||
Begriffe | ||
Zuständigkeiten | ||
Technische Vorschriften | ||
Staatsaufsicht für Talsperren | ||
Gewässerausbau, Gewässerunterhaltung, landwirtschaftlicher Wasserbau | ||
Zuständigkeiten | ||
Technische Grundsätze | ||
Arbeitsmethoden | ||
Wasserwirtschaftliche Finanzierungs- und Förderprogramme | ||
Begriffe | ||
Zuständigkeiten | ||
5. Vorbereiten und Durchführen von Bauten | ||
Vorarbeiten für Bauvorhaben | ||
Grundlagenermittlung | ||
Aufstellen und Prüfen von Entwürfen | ||
Veranlassung | ||
Rechts- und Verwaltungsgrundlage | ||
Bautechnische Grundlagen, Bauweisen, Bauverfahren | ||
Wirtschaftlichkeit | ||
Umweltschutz | ||
Entwurfsarten | ||
Bestandteile der Entwürfe | ||
Zuständigkeiten, Mitwirkung Dritter | ||
Vorbereitung von Baumaßnahmen | ||
Grunderwerb | ||
Beweissicherung | ||
Vergabe nach VOB und VOl | ||
Verwaltungsvorschriften und -verfahren | ||
Verdingungsunterlagen, Standardleistungsbeschreibungen | ||
Vergabeentscheidung, Zuschlagserteilung | ||
Vergabe von Ingenieurleistungen | ||
Verwaltungsvorschriften und -verfahren | ||
Vergabe nach VOF | ||
Anwendung HOAI | ||
Abwicklung von Baumaßnahmen | ||
Verwaltungsvorschriften | ||
Bauprogramm | ||
Ausgabenkontrolle | ||
Vertragsänderung | ||
Nachtragsmanagement | ||
Baubestandspläne | ||
Bauabnahme | ||
Bauabrechnung | ||
Gewährleistung | ||
Verantwortung bei Planung und Durchführung von Baumaßnahmen | ||
Rechts- und Verwaltungsgrundlagen | ||
Bauaufsicht | ||
Baubevollmächtigter (nur WSV) | ||
Bauleiter | ||
Unfallverhütung, Baustellenverordnung (SiGeKo) | ||
6. Fachbezogene Verwaltung und Rechtsvorschriften | ||
Wasserstraßenrecht | ||
Bundeswasserstraßengesetz | ||
Wasserstraßenstaatsvertrag | ||
Völkerrechtliche Regelungen für Wasserstraßen | ||
Wasserrecht | ||
EU-Richtlinien (WRRL, HWRMRL, MSRL) | ||
Wasserhaushaltsgesetz | ||
Landeswassergesetze | ||
Abwasserabgabengesetz | ||
Grundzüge des Wasserverbandsrechts, Deichrechts, Fischereirechts und Wassersicherstellungsgesetzes | ||
Umweltschutzrecht | ||
EU-Richtlinien (FFH, Vogelschutz) | ||
Bundesnaturschutzgesetz, Landesnaturschutzgesetze | ||
Kreislaufwirtschaftsgesetz | ||
Landesabfallgesetze | ||
Meeresumweltschutz | ||
Grundzüge der Gewerbeordnung und des Bundes-Immissionsschutzgesetzes | ||
Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz | ||
Bundesbodenschutzgesetz | ||
Baurecht | ||
Baugesetzbuch | ||
Landesbauordnungen | ||
Raumordnung, Landesplanung, Liegenschaftswesen - Grundzüge | ||
Raumordnungsgesetz | ||
Landesplanungsgesetze | ||
Flurbereinigungsrecht | ||
Liegenschaftswesen | ||
Wegerecht anderer Verkehrszweige - Grundzüge | ||
Bundesfernstraßengesetz, Landesstraßengesetze | ||
Allgemeines Eisenbahngesetz | ||
Hafenpolizeirecht | ||
Grundzüge | ||
Besondere Gesetze und Verordnungen nur für die beiden Bereiche der Wasserstraßen | ||
Gesetz über die Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der Seeschifffahrt | ||
Gesetz über die Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der Binnenschifffahrt | ||
Gesetz über den gewerblichen Binnenschiffsverkehr | ||
Seestraßenordnung | ||
Kollisionsverhütungsregeln | ||
Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung | ||
Schifffahrtsstraßen-Ordnungen im Binnenbereich | ||
Lotswesen |
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