Landesverordnung über die Gemeindeprüfungsämter Vom 13. Juli 2016
Landesverordnung über die Gemeindeprüfungsämter Vom 13. Juli 2016
Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
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Landesverordnung über die Gemeindeprüfungsämter vom 13. Juli 2016 | 03.08.2016 |
Eingangsformel | 03.08.2016 |
§ 1 - Organisation | 03.08.2016 |
§ 2 - Bereitstellung der erforderlichen Bediensteten | 03.08.2016 |
§ 3 - Leitung | 03.08.2016 |
§ 4 - Inkrafttreten | 03.08.2016 |
Aufgrund des § 110 Abs. 5 Satz 5 der Gemeindeordnung in der Fassung vom 31. Januar 1994 (GVBl. S. 153), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2015 (GVBl. S. 477), BS 2020-1, wird nach Anhörung des Rechnungshofs Rheinland-Pfalz verordnet:
§ 1 Organisation
Das bei der Kreisverwaltung als unterer Behörde der allgemeinen Landesverwaltung eingerichtete Gemeindeprüfungsamt führt die Bezeichnung „Kreisverwaltung - Gemeindeprüfungsamt -“ und untersteht unmittelbar der Landrätin oder dem Landrat. Das Gemeindeprüfungsamt soll organisatorisch mit dem nach § 59 der Landkreisordnung eingerichteten Rechnungsprüfungsamt verbunden werden; in diesem Fall führt die so gebildete Stelle die Bezeichnung „Kreisverwaltung - Rechnungs- und Gemeindeprüfungsamt -“.
§ 2 Bereitstellung der erforderlichen Bediensteten
Das Gemeindeprüfungsamt ist mit einer seinen Aufgaben angemessenen Anzahl von Beamtinnen und Beamten mit der Befähigung für den Zugang zum zweiten oder dritten Einstiegsamt der Laufbahn Verwaltung und Finanzen (§ 14 Abs. 2 Nr. 1 des Landesbeamtengesetzes) und von Hilfskräften zu besetzen.
§ 3 Leitung
Die Leiterin oder der Leiter des Gemeindeprüfungsamts muss Beamtin oder Beamter mit der Befähigung für den Zugang zum dritten Einstiegsamt der Laufbahn Verwaltung und Finanzen sein sowie die für ihre oder seine Aufgaben erforderliche Eignung und Erfahrung besitzen.
§ 4 Inkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Landesverordnung über die Gemeindeprüfungsämter vom 5. April 1979 (GVBl. S. 107), zuletzt geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 28. September 2010 (GVBl. S. 280), BS 2020-1-9, außer Kraft.
Mainz, den 13. Juli 2016 Der Minister des Innern und für Sport Roger Lewentz
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