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Landesgesetz über den freiwilligen Zusammenschluss der Stadt Ingelheim am Rhein und der Verbandsgemeinde Heidesheim am Rhein mit ihren Ortsgemeinden Heidesheim am Rhein und Wackernheim Vom 22. Juli 2016

Landesgesetz über den freiwilligen Zusammenschluss der Stadt Ingelheim am Rhein und der Verbandsgemeinde Heidesheim am Rhein mit ihren Ortsgemeinden Heidesheim am Rhein und Wackernheim Vom 22. Juli 2016
Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Landesgesetz über den freiwilligen Zusammenschluss der Stadt Ingelheim am Rhein und der Verbandsgemeinde Heidesheim am Rhein mit ihren Ortsgemeinden Heidesheim am Rhein und Wackernheim vom 22. Juli 201603.08.2016
Eingangsformel03.08.2016
§ 103.08.2016
§ 203.08.2016
§ 303.08.2016
§ 403.08.2016
§ 503.08.2016
§ 603.08.2016
§ 703.08.2016
§ 803.08.2016
§ 903.08.2016
§ 1003.08.2016
§ 1103.08.2016
§ 1203.08.2016
§ 1303.08.2016
§ 1403.08.2016
§ 1503.08.2016
§ 1603.08.2016
§ 1703.08.2016
§ 1803.08.2016
§ 1903.08.2016
Der Landtag Rheinland-Pfalz hat das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1

Das Gebiet der Verbandsgemeinde Heidesheim am Rhein mit ihren Ortsgemeinden Heidesheim am Rhein und Wackernheim wird zum 1. Juli 2019 in die Stadt Ingelheim am Rhein eingegliedert.

§ 2

(1) Die ersten Wahlen des Stadtrates und der Oberbürgermeisterin oder des Oberbürgermeisters der umgebildeten Stadt Ingelheim am Rhein sowie der Ortsbeiräte und der Ortsvorsteherinnen oder Ortsvorsteher ihrer Ortsbezirke, die zum 1. Juli 2019 neu gebildet werden sollen, finden am Tage der allgemeinen Kommunalwahlen im Jahr 2019 statt. Den Tag der etwa notwendig werdenden Stichwahlen zu den ersten Wahlen der Oberbürgermeisterin oder des Oberbürgermeisters sowie der Ortsvorsteherinnen oder Ortsvorsteher der neuen Ortsbezirke der umgebildeten Stadt Ingelheim am Rhein setzt die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion fest. Die ersten Wahlzeiten des Stadtrates und der Ortsbeiräte der neuen Ortsbezirke der umgebildeten Stadt Ingelheim am Rhein beginnen am 1. Juli 2019. Die Wahlzeiten des bisherigen Stadtrates der Stadt Ingelheim am Rhein, des bisherigen Verbandsgemeinderates der Verbandsgemeinde Heidesheim am Rhein und der bisherigen Ortsgemeinderäte der Ortsgemeinden Heidesheim am Rhein und Wackernheim enden am 30. Juni 2019. Die Amtszeit der bisherigen Bürgermeisterin der Verbandsgemeinde Heidesheim am Rhein endet vorzeitig am 30. Juni 2019. Der Ortsbürgermeister der Ortsgemeinde Heidesheim am Rhein und die Ortsbürgermeisterin der Ortsgemeinde Wackernheim bleiben bis zum 30. Juni 2019 in ihren Ämtern.
(2) Die Wahlleitung für die ersten Wahlen des Stadtrates und der Oberbürgermeisterin oder des Oberbürgermeisters sowie der Ortsbeiräte und der Ortsvorsteherinnen oder Ortsvorsteher der neuen Ortsbezirke der umgebildeten Stadt Ingelheim am Rhein einschließlich der etwaigen Stichwahlen hat der Oberbürgermeister der Stadt Ingelheim am Rhein, bei dessen Verhinderung die oder der zu seiner allgemeinen Vertretung berufene Beigeordnete. Nehmen der Oberbürgermeister und alle Beigeordneten der Stadt Ingelheim am Rhein an der ersten Wahl der Oberbürgermeisterin oder des Oberbürgermeisters der umgebildeten Stadt Ingelheim am Rhein als Bewerberinnen oder Bewerber teil, bestimmt die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion die Wahlleiterin oder den Wahlleiter und eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter für diese Wahl.
(3) Maßgebend sind für die Vorbereitung und die Durchführung der ersten Wahlen des Stadtrates und der Oberbürgermeisterin oder des Oberbürgermeisters der umgebildeten Stadt Ingelheim am Rhein einschließlich der etwaigen Stichwahl das gemeinsame bisherige Gebiet der Stadt Ingelheim am Rhein und der Verbandsgemeinde Heidesheim am Rhein und für die Vorbereitung und die Durchführung der Wahlen der Ortsbeiräte und der Ortsvorsteherinnen oder Ortsvorsteher der neuen Ortsbezirke der umgebildeten Stadt Ingelheim am Rhein die von ihr in der Hauptsatzung abgegrenzten Gebiete.

§ 3

(1) Die bisherige Bürgermeisterin der Verbandsgemeinde Heidesheim am Rhein hat ab der Gebietsänderung nach § 1 bis zum Ablauf ihres Ernennungszeitraums einen Anspruch auf eine Verwendung als hauptamtliche Beigeordnete der umgebildeten Stadt Ingelheim am Rhein in der Besoldungsgruppe A 16 der Landesbesoldungsordnung A. Für sie besteht keine Verpflichtung zur Übernahme eines gleich oder geringer zu bewertenden Amtes im Sinne des § 27 Abs. 3 des Landesbeamtengesetzes (LBG) in Verbindung mit § 18 Abs. 1 des Beamtenstatusgesetzes (BeamtStG) vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010) in der jeweils geltenden Fassung. Bei einer Versetzung der bisherigen Bürgermeisterin der Verbandsgemeinde Heidesheim am Rhein in den einstweiligen Ruhestand findet § 83 Abs. 8 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes entsprechende Anwendung.
(2) Wird der bisherige Oberbürgermeister der Stadt Ingelheim am Rhein in das Amt der Oberbürgermeisterin oder des Oberbürgermeisters der umgebildeten Stadt Ingelheim am Rhein berufen, gilt das Beamtenverhältnis als nicht unterbrochen.

§ 4

Die Zahl der Beigeordneten der umgebildeten Stadt Ingelheim am Rhein richtet sich nach § 50 Abs. 1 der Gemeindeordnung (GemO) und der Hauptsatzung. Sie wird darüber hinaus in dem Zeitraum, in dem die bisherige Bürgermeisterin der Verbandsgemeinde Heidesheim am Rhein als hauptamtliche Beigeordnete der umgebildeten Stadt Ingelheim am Rhein nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Verwendung findet, entsprechend erhöht. § 50 Abs. 2 Satz 5 und Abs. 3 Satz 1, § 53a Abs. 1 und 3 bis 5 und § 55 Abs. 2 GemO finden auf die bisherige Bürgermeisterin der Verbandsgemeinde Heidesheim am Rhein im Falle ihrer Verwendung als hauptamtliche Beigeordnete nach § 3 Abs. 1 Satz 1 keine Anwendung.

§ 5

(1) Die Bestellungen der Wehrleiterin oder des Wehrleiters der Verbandsgemeinde Heidesheim am Rhein, der Wehrführerinnen oder Wehrführer der örtlichen Feuerwehreinheiten in den Ortsgemeinden Heidesheim am Rhein und Wackernheim und der Vertreterinnen oder Vertreter sowie deren Ehrenbeamtenverhältnisse zur Verbandsgemeinde Heidesheim am Rhein enden am 30. Juni 2019.
(2) Bis zum Ablauf von sechs Monaten ab der Gebietsänderung nach § 1 sind eine Wehrleiterin oder ein Wehrleiter und die Vertreterinnen oder Vertreter der Wehrleiterin oder des Wehrleiters der umgebildeten Stadt Ingelheim am Rhein zu wählen, auf die Dauer von zehn Jahren zu bestellen und zu Ehrenbeamtinnen oder Ehrenbeamten zu ernennen. Satz 1 gilt nicht, soweit eine hauptamtliche Wehrleiterin oder ein hauptamtlicher Wehrleiter und hauptamtliche Vertreterinnen oder Vertreter der Wehrleiterin oder des Wehrleiters bestellt sind. Die Wahlen nach Satz 1 erfolgen durch die Feuerwehrangehörigen der bisherigen Verbandsgemeinde Heidesheim am Rhein und der Stadt Ingelheim am Rhein in ihrem bisherigen Gebietsstand. Die Bestellungen und Ehrenbeamtenverhältnisse der etwaigen bisherigen ehrenamtlichen Wehrleiterin oder des etwaigen bisherigen ehrenamtlichen Wehrleiters und der etwaigen bisherigen ehrenamtlichen Vertreterinnen oder Vertreter der Wehrleiterin oder des Wehrleiters der Stadt Ingelheim am Rhein enden mit der jeweiligen Bestellung und Ernennung nach Satz 1.
(3) Bis zum Ablauf von sechs Monaten ab der Gebietsänderung nach § 1 ist ein Feuerwehrobmann der umgebildeten Stadt Ingelheim am Rhein auf die Dauer von zehn Jahren zu wählen, sofern sie eine hauptamtliche Wehrleiterin oder einen hauptamtlichen Wehrleiter hat. Die Wahl erfolgt durch die ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen der bisherigen Verbandsgemeinde Heidesheim am Rhein und der Stadt Ingelheim am Rhein in ihrem bisherigen Gebietsstand. Die Wahlzeit des Feuerwehrobmanns beginnt am Tag nach der Feststellung des Wahlergebnisses. Die Wahlzeit des etwaigen bisherigen Feuerwehrobmanns der Stadt Ingelheim am Rhein endet am Tag der Wahl nach Satz 1.

§ 6

(1) Mit der Gebietsänderung nach § 1 gehen die Beamtinnen und Beamten, Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger, Arbeitsverhältnisse der Beschäftigten sowie Ausbildungsverhältnisse der Auszubildenden der Verbandsgemeinde Heidesheim am Rhein und der Ortsgemeinden Heidesheim am Rhein und Wackernheim auf die umgebildete Stadt Ingelheim am Rhein über.
(2) Die Beamtenverhältnisse der Beamtinnen und Beamten und Versorgungsverhältnisse der Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger im Sinne des Absatzes 1 werden mit der umgebildeten Stadt Ingelheim am Rhein fortgesetzt. Die Fortsetzung der Beamtenverhältnisse und Versorgungsverhältnisse ist den Beamtinnen und Beamten sowie Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfängern von der umgebildeten Stadt Ingelheim am Rhein schriftlich zu bestätigen. Den in den Dienst der umgebildeten Stadt Ingelheim am Rhein übergetretenen Beamtinnen und Beamten sind gleich zu bewertende Ämter zu übertragen, die ihren bisherigen Ämtern nach Bedeutung und Inhalt ohne Rücksicht auf Dienststellung und Dienstalter entsprechen. Die umgebildete Stadt Ingelheim am Rhein kann innerhalb eines Zeitraums von einem Jahr ab der Gebietsänderung nach § 1 Beamtinnen und Beamte in Beamtenverhältnissen auf Lebenszeit und auf Zeit, deren Aufgabenbereiche von dieser Gebietsänderung berührt wurden, in den einstweiligen Ruhestand versetzen. Satz 4 gilt nur, wenn die Zahl der bei der umgebildeten Stadt Ingelheim am Rhein im Anschluss an die Gebietsänderung nach § 1 vorhandenen Beamtinnen und Beamten den tatsächlichen Bedarf übersteigt. § 27 Abs. 3 LBG in Verbindung mit den §§ 16 bis 19 BeamtStG und § 40 LBG findet keine Anwendung.
(3) Die umgebildete Stadt Ingelheim am Rhein tritt in die Rechte und Pflichten der auf sie übergehenden Arbeitsverhältnisse im Sinne des Absatzes 1 ein. Erworbene Besitzstände dürfen wegen des Übergangs der Arbeitsverhältnisse nicht eingeschränkt werden. Betriebsbedingte Kündigungen und entsprechende Änderungskündigungen mit dem Ziel der Herabgruppierung aus Anlass des Übergangs der Arbeitsverhältnisse sind ausgeschlossen. Bei der Berechnung von Beschäftigungszeiten werden die vor dem Übergang der Arbeitsverhältnisse nach Maßgabe der jeweiligen tarifrechtlichen Vorschriften anerkannten Beschäftigungszeiten als Beschäftigungszeit im Sinne des § 34 Abs. 3 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst (TVöD) berücksichtigt. Der Übergang der Arbeitsverhältnisse gilt nicht als Unterbrechung im Sinne des § 1 Abs. 1 des Tarifvertrags zur Überleitung der Beschäftigten der kommunalen Arbeitgeber in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-VKA). Die vom Übergang der Arbeitsverhältnisse betroffenen Beschäftigten sind rechtzeitig in schriftlicher Form über den bevorstehenden Übergang zu unterrichten.

§ 7

Mit der Gebietsänderung nach § 1 geht das unbewegliche und bewegliche Vermögen der Verbandsgemeinde Heidesheim am Rhein und der Ortsgemeinden Heidesheim am Rhein und Wackernheim zu den Wertansätzen zum 30. Juni 2019 entschädigungslos auf die umgebildete Stadt Ingelheim am Rhein über. Zu den Wertansätzen gehören auch die Wertansätze für Rückstellungen nach § 36 der Gemeindehaushaltsverordnung (GemHVO) und für immaterielle Vermögensgegenstände und Sonderposten nach § 38 GemHVO. Die immateriellen Vermögensgegenstände und Sonderposten sind nach der Übernahme der Wertansätze der Verbandsgemeinde Heidesheim am Rhein und der Ortsgemeinden Heidesheim am Rhein und Wackernheim durch die umgebildete Stadt Ingelheim am Rhein unmittelbar gegeneinander auszubuchen, soweit die entsprechenden Zuwendungen zwischen diesen kommunalen Gebietskörperschaften gewährt worden sind.

§ 8

Mit der Gebietsänderung nach § 1 gehen die Verbindlichkeiten und Forderungen der Verbandsgemeinde Heidesheim am Rhein und der Ortsgemeinden Heidesheim am Rhein und Wackernheim auf die umgebildete Stadt Ingelheim am Rhein über.

§ 9

Für die Verbandsgemeinde Heidesheim am Rhein und die Ortsgemeinden Heidesheim am Rhein und Wackernheim sind Schlussbilanzen zum 30. Juni 2019 aufzustellen.

§ 10

Die Haushaltssatzungen mit den Haushaltsplänen der Verbandsgemeinde Heidesheim am Rhein und der Ortsgemeinden Heidesheim am Rhein und Wackernheim für das Haushaltsjahr 2019 können bis zum 31. Dezember 2019 fortgelten. Bei einer Fortgeltung der Haushaltssatzungen mit den Haushaltsplänen nach Satz 1 kann die umgebildete Stadt Ingelheim am Rhein bis zum 31. Dezember 2019 für die bisherige Verbandsgemeinde Heidesheim am Rhein und die bisherigen Ortsgemeinden Heidesheim am Rhein und Wackernheim Nachtragshaushaltssatzungen mit Nachtragshaushaltsplänen erlassen. Ferner sind bei einer Fortgeltung der Haushaltssatzungen mit den Haushaltsplänen nach Satz 1 die Aufwendungen und Erträge sowie die Einzahlungen und Auszahlungen der umgebildeten Stadt Ingelheim am Rhein bis zum 31. Dezember 2019 auf deren Haushalt und auf die Haushalte der bisherigen Verbandsgemeinde Heidesheim am Rhein und der bisherigen Ortsgemeinden Heidesheim am Rhein und Wackernheim aufgeteilt zu buchen; der Oberbürgermeister der Stadt Ingelheim am Rhein trifft die erforderlichen näheren Bestimmungen. Die Kasse der Verbandsgemeinde Heidesheim am Rhein kann bis zum 31. Dezember 2019 fortgeführt werden.

§ 11

(1) Für die Abschlüsse der umgebildeten Stadt Ingelheim am Rhein zum 31. Dezember 2019 sind die Buchwerte aus den Schlussbilanzen der bisherigen Verbandsgemeinde Heidesheim am Rhein und der bisherigen Ortsgemeinden Heidesheim am Rhein und Wackernheim zum 30. Juni 2019 unverändert zu übernehmen und fortzuführen.
(2) Der Stadtrat der umgebildeten Stadt Ingelheim am Rhein hat einen Rechnungsprüfungsausschuss zu bilden, dem die Abschlüsse nach Absatz 1 zur Prüfung vorzulegen sind.
(3) Der Stadtrat der umgebildeten Stadt Ingelheim am Rhein beschließt über die Feststellung des geprüften Jahresabschlusses für den Schluss des Haushaltsjahres 2019 bis zum 31. Dezember 2020. Er entscheidet gesondert über die Entlastung des Oberbürgermeisters der Stadt Ingelheim am Rhein, der bisherigen Bürgermeisterin der Verbandsgemeinde Heidesheim am Rhein, des bisherigen Ortsbürgermeisters der Ortsgemeinde Heidesheim am Rhein und der bisherigen Ortsbürgermeisterin der Ortsgemeinde Wackernheim sowie der Beigeordneten der Stadt Ingelheim am Rhein, der bisherigen Verbandsgemeinde Heidesheim am Rhein und der bisherigen Ortsgemeinden Heidesheim am Rhein und Wackernheim, soweit sie einen eigenen Geschäftsbereich geleitet oder den Oberbürgermeister, die Bürgermeisterin der Verbandsgemeinde Heidesheim am Rhein, die Ortsbürgermeisterin oder den Ortsbürgermeister vertreten haben.

§ 12

(1) Für die Gewährung von Schlüsselzuweisungen und Investitionsschlüsselzuweisungen nach den Bestimmungen des Landesfinanzausgleichsgesetzes sind im Jahr 2019 die Verhältnisse zum 1. Januar 2019 maßgebend. Bei einer Fortgeltung der Haushaltssatzungen mit den Haushaltsplänen nach § 10 Satz 1 sind die Zuweisungen auch nach dem 1. Juli 2019 entsprechend in den Haushalten der Stadt Ingelheim am Rhein sowie der bisherigen Verbandsgemeinde Heidesheim am Rhein und der bisherigen Ortsgemeinden Heidesheim am Rhein und Wackernheim zu vereinnahmen.
(2) Absatz 1 gilt für die Umlagen sinngemäß.
(3) Soweit nach den Bestimmungen des Landesfinanzausgleichsgesetzes die Einwohnerzahl von rechtlicher Bedeutung ist, gilt im Jahr 2020 die Summe der Einwohnerzahlen der Stadt Ingelheim am Rhein in ihrem bisherigen Gebietsstand und der bisherigen Verbandsgemeinde Heidesheim am Rhein mit ihren Ortsgemeinden Heidesheim am Rhein und Wackernheim zum 30. Juni 2019 als Einwohnerzahl der umgebildeten Stadt Ingelheim am Rhein.
(4) Durch die Gebietsänderung nach § 1 bleiben die zuvor erfolgte Aufnahme kommunaler Gebietskörperschaften in Förderprogramme und Bewilligung von Förderungen an kommunale Gebietskörperschaften im Hinblick auf zweckgebundene Zuweisungen unberührt.

§ 13

(1) Im Zeitraum vom 1. Juli 2019 bis 31. Dezember 2024 können in den Gebieten der bisherigen Ortsgemeinde Heidesheim am Rhein und der bisherigen Ortsgemeinde Wackernheim sowie im übrigen Gebiet der umgebildeten Stadt Ingelheim am Rhein unterschiedliche Hebesätze der Realsteuern festgesetzt werden.
(2) Das am Vortag der Gebietsänderung nach § 1 bestehende Ortsrecht der Verbandsgemeinde Heidesheim am Rhein und der Ortsgemeinden Heidesheim am Rhein und Wackernheim gilt in deren bisherigen Gebieten fort, bis es aufgehoben oder durch neues Ortsrecht ersetzt wird. Die umgebildete Stadt Ingelheim am Rhein hat dieses fortgeltende Ortsrecht der Verbandsgemeinde Heidesheim am Rhein und der Ortsgemeinden Heidesheim am Rhein und Wackernheim bis zum 1. Januar 2030 aufzuheben oder durch neues Ortsrecht zu ersetzen.
(3) Die umgebildete Stadt Ingelheim am Rhein hat bis zum 1. Januar 2025 ihren Flächennutzungsplan für das Gebiet der bisherigen Verbandsgemeinde Heidesheim am Rhein zu ergänzen. Der Flächennutzungsplan der Verbandsgemeinde Heidesheim am Rhein gilt für deren bisheriges Gebiet fort, bis die Ergänzung des Flächennutzungsplans der umgebildeten Stadt Ingelheim am Rhein wirksam ist.

§ 14

Die umgebildete Stadt Ingelheim am Rhein ist Rechtsnachfolgerin der Verbandsgemeinde Heidesheim am Rhein und der Ortsgemeinden Heidesheim am Rhein und Wackernheim.

§ 15

Bei der Verwaltung der umgebildeten Stadt Ingelheim am Rhein ist in der Zeit vom 1. Januar bis 31. März 2020 ein Personalrat zu wählen. Die Amtszeit des Personalrats beginnt am Tag nach der Feststellung des Wahlergebnisses. Ab der Gebietsänderung nach § 1 bis zum Beginn der Amtszeit des Personalrats bei der Verwaltung der umgebildeten Stadt Ingelheim am Rhein führen die bei den Verwaltungen der Stadt Ingelheim am Rhein und der Verbandsgemeinde Heidesheim am Rhein gebildeten Personalräte die Geschäfte gemeinsam fort.

§ 16

Eine kommunale Vereinbarung, die Näheres im Zusammenhang mit der Gebietsänderung nach § 1 enthält, bedarf der Genehmigung der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion.

§ 17

[Änderungsanweisungen]

§ 18

[Änderungsanweisungen]

§ 19

Es treten in Kraft:
1.
Die §§ 17 und 18 am 1. Juli 2019,
2.
das Gesetz im Übrigen am Tage nach der Verkündung.
Mainz, den 22. Juli 2016 Die Ministerpräsidentin Malu Dreyer
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