LArztV HE
DE - Landesrecht Hessen

Verordnung zur Sicherung der hausärztlichen Versorgung und des öffentlichen Gesundheitsdienstes in Hessen Vom 21. Februar 2022

Verordnung zur Sicherung der hausärztlichen Versorgung und des öffentlichen Gesundheitsdienstes in Hessen Vom 21. Februar 2022
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.03.2022 bis 31.12.2028

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung zur Sicherung der hausärztlichen Versorgung und des öffentlichen Gesundheitsdienstes in Hessen vom 21. Februar 202201.03.2022 bis 31.12.2028
Eingangsformel01.03.2022 bis 31.12.2028
§ 1 - Besonderer öffentlicher Bedarf in der hausärztlichen Versorgung01.03.2022 bis 31.12.2028
§ 2 - Besonderer öffentlicher Bedarf im öffentlichen Gesundheitswesen01.03.2022 bis 31.12.2028
§ 3 - Bewerbungsverfahren01.03.2022 bis 31.12.2028
§ 4 - Vorabquoten, Abschluss des Bewerbungsverfahrens01.03.2022 bis 31.12.2028
§ 5 - Auswahlverfahren erste Stufe01.03.2022 bis 31.12.2028
§ 6 - Auswahlverfahren zweite Stufe, Auswahlentscheidung01.03.2022 bis 31.12.2028
§ 7 - Abschluss der Auswahlverfahren01.03.2022 bis 31.12.2028
§ 8 - Öffentlich-rechtlicher Vertrag für die hausärztliche Versorgung01.03.2022 bis 31.12.2028
§ 9 - Öffentlich-rechtlicher Vertrag für die Tätigkeit im öffentlichen Gesundheitswesen01.03.2022 bis 31.12.2028
§ 10 - Verteilung auf die Studienorte01.03.2022 bis 31.12.2028
§ 11 - Inkrafttreten, Außerkrafttreten01.03.2022 bis 31.12.2028
Anlage - Berücksichtigungsfähige Berufsausbildungen, Berufstätigkeiten, praktische und ehrenamtliche Tätigkeiten01.03.2022 bis 31.12.2028
Aufgrund des § 11 Nr. 1 bis 3 des Gesetzes zur Sicherung der hausärztlichen Versorgung und des öffentlichen Gesundheitsdienstes in Hessen vom 3. Februar 2022 (GVBl. S. 79), verordnet der Minister für Soziales und Integration im Einvernehmen mit der Ministerin für Wissenschaft und Kunst:

§ 1 Besonderer öffentlicher Bedarf in der hausärztlichen Versorgung

(1) Das für die Heil- und Fachberufe des Gesundheitswesens zuständige Ministerium teilt den nach § 3 Abs. 1 des Gesetzes zur Sicherung der hausärztlichen Versorgung und des öffentlichen Gesundheitsdienstes in Hessen festgestellten besonderen öffentlichen Bedarf der zuständigen Stelle und dem für das Hochschulwesen zuständigen Ministerium mit.
(2) Die Kassenärztliche Vereinigung Hessen übermittelt der zuständigen Stelle und dem für die Heil- und Fachberufe des Gesundheitswesens zuständigen Ministerium jährlich zum 31. Oktober Prognoseberechnungen zur hausärztlichen Versorgung in den einzelnen Planbereichen auf der Grundlage der voraussichtlichen Entwicklung der Einwohner- und Hausarztzahlen sowie der aktuellen hausärztlichen Altersstruktur.

§ 2 Besonderer öffentlicher Bedarf im öffentlichen Gesundheitswesen

Der Hessische Städtetag, der Hessische Städte- und Gemeindebund, der Hessische Landkreistag sowie der Landesverband Hessen des Bundesverbandes der Ärztinnen und Ärzte des Öffentlichen Gesundheitsdienstes teilen der zuständigen Stelle, dem für die Heil- und Fachberufe des Gesundheitswesens zuständigen Ministerium und dem für das Hochschulwesen zuständigen Ministerium den nach § 5 Abs. 2 des Gesetzes zur Sicherung der hausärztlichen Versorgung und des öffentlichen Gesundheitsdienstes in Hessen festgestellten besonderen öffentlichen Bedarf bis vier Wochen vor Ende des jeweiligen Sommersemesters mit.

§ 3 Bewerbungsverfahren

(1) Die Bewerbung ist an die zuständige Stelle zu richten. Die Bewerbung muss die Mitteilung enthalten, ob sich die Bewerbung auf eine spätere hausärztliche Tätigkeit oder eine Tätigkeit im öffentlichen Gesundheitsdienst bezieht. Zusätzlich hat eine Registrierung der Bewerberin oder des Bewerbers nach § 4 Abs. 1 der Hessischen Hochschulzulassungsverordnung vom 2. Dezember 2019 (GVBl. S. 354), zuletzt geändert durch Verordnung vom 3. Dezember 2021 (GVBl. S. 865), zu erfolgen.
(2) Die Bewerbung muss zur Berücksichtigung für das Bewerbungsverfahren im Jahr 2022 bis zum 29. April 2022 und ab dem Jahr 2023 jeweils bis zum 28. Februar bei der zuständigen Stelle eingegangen sein (Ausschlussfristen). Fällt das Ende einer Ausschlussfrist auf einen Sonntag, gesetzlichen Feiertag oder Samstag, so endet die Frist mit Ablauf des entsprechenden Tags und verlängert sich nicht bis zum Ablauf des nächstfolgenden Werktags.
(3) Bewerberinnen und Bewerber, die ihren Prüfungsanspruch im Studiengang Medizin verloren haben oder die im Zeitpunkt der Antragstellung bereits für einen Vollstudienplatz im Studiengang Medizin an einer deutschen Universität eingeschrieben sind, sind vom weiteren Bewerbungsverfahren ausgeschlossen.
(4) Die Bewerbung muss neben den Angaben zur Person der Bewerberin oder des Bewerbers folgende Unterlagen enthalten:
1.
Kopie der Hochschulzugangsberechtigung für den Studiengang Medizin,
2.
Angabe der Identifikationsnummer der Stiftung Hochschulzulassung nach § 4 Abs. 1 Satz 2 der Hessischen Hochschulzulassungsverordnung,
3.
Angabe der Reihenfolge der gewünschten Studienorte,
4.
tabellarischer Lebenslauf,
5.
Kopie des Personalausweises oder Reisepasses,
6.
Mitteilung, ob der Prüfungsanspruch im Studiengang Medizin verloren wurde und
7.
Mitteilung, ob im Zeitpunkt der Antragstellung eine Einschreibung für einen Vollstudienplatz im Studiengang Medizin an einer deutschen Hochschule vorliegt.
(5) Um eine Berücksichtigung eines fachspezifischen Studieneigungstests, einer abgeschlossenen Berufsausbildung in einem Gesundheitsberuf, einer Berufstätigkeit in einem Gesundheitsberuf oder einer ehrenamtlichen Tätigkeit im Rahmen der ersten Auswahlstufe zu ermöglichen, müssen der Bewerbung folgende Nachweise beigefügt werden:
1.
das Ergebnis eines von der zuständigen Stelle festgelegten fachspezifischen Studieneignungstests, aus welchem sich der Testwert und der Prozentrang der Bewerberin oder des Bewerbers in Bezug auf die Vergleichsgruppe ergibt und
2.
Nachweise, Zeugnisse oder sonstige aussagekräftige Urkunden über eine abgeschlossene Berufsausbildung oder über eine berufliche, praktische oder ehrenamtliche Tätigkeit, soweit diese in der Anlage 1 aufgeführt sind.
(6) Bei einer nicht nach deutschem Recht erworbenen Hochschulzugangsberechtigung oder einem ausländischen Ausbildungsabschluss ist die Gleichwertigkeit bei der Bewerbung in geeigneter Form nachzuweisen. Der Nachweis zur Feststellung der Gleichwertigkeit der Hochschulzugangsberechtigung hat auf Grundlage der Bewertungsvorschläge der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen beim Sekretariat der Ständigen Kultusministerkonferenz der Länder in der Bundesrepublik Deutschland zu erfolgen, sofern nicht eine andere Stelle die Gleichwertigkeit bereits festgestellt hat und diese Feststellung von der zuständigen Stelle anerkannt wird.
(7) Bei Nachweisen, die nicht in deutscher Sprache vorliegen, ist eine amtlich beglaubigte Übersetzung vorzulegen. Die Bestätigung über eine abgeschlossene Berufsausbildung oder über eine berufliche, praktische oder ehrenamtliche Tätigkeit nach Abs. 5 Nr. 2 kann auch in Form einer eidesstattlichen Versicherung abgegeben werden.
(8) Die zuständige Stelle ist nicht verpflichtet, den Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln.
(9) Die zuständige Stelle ist jederzeit dazu berechtigt, die eingereichten Unterlagen im Original bei den Bewerberinnen und Bewerbern anzufordern. Können Originale nicht vorgelegt werden oder weichen Originale von den eingereichten Unterlagen ab, kann die Bewerberin oder der Bewerber von der zuständigen Stelle vom weiteren Bewerbungsverfahren ausgeschlossen werden.

§ 4 Vorabquoten, Abschluss des Bewerbungsverfahrens

(1) Die zuständige Stelle ermittelt auf der Grundlage der jeweils geltenden Verordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen an den Hochschulen des Landes Hessen und der jeweils geltenden Satzung der Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt am Main nach § 2 Abs. 1 Satz 2 des Hessischen Hochschulzulassungsgesetzes vom 30. Oktober 2019 (GVBl. S. 290), geändert durch Gesetz vom 14. Dezember 2021 (GVBl. S. 931), sowie den Vorgaben der Hessischen Hochschulzulassungsverordnung zum vorgesehenen Zulassungsverfahren die im Rahmen der Vorabquoten nach den §§ 2 und 4 des Gesetzes zur Sicherung der hausärztlichen Versorgung und des öffentlichen Gesundheitsdienstes in Hessen zur Verfügung stehenden Studienplätze je Studienort.
(2) Soweit die Zahl der Bewerbungen für eine hausärztliche Tätigkeit oder für eine Tätigkeit im öffentlichen Gesundheitsdienst die jeweilige Zulassungszahl nach Abs. 1 nicht überschreitet, ist kein Auswahlverfahren nach den §§ 5 und 6 durchzuführen.
(3) Das Bewerbungsverfahren endet, wenn kein Auswahlverfahren nach den §§ 5 und 6 durchzuführen ist,
1.
mit der Übersendung des öffentlich-rechtlichen Vertrages schriftlich in zweifacher Ausfertigung zur Unterzeichnung an die Bewerberin oder an den Bewerber oder
2.
mit Erteilung eines mit Rechtsbehelfsbelehrung versehenen Ablehnungsbescheides an die Bewerberinnen und Bewerber, deren Bewerbung nach § 3 nicht berücksichtigt werden konnte,
durch die zuständige Stelle. Die zuständige Stelle bestimmt ein Datum, bis zu dem ihr die von den Bewerberinnen und Bewerbern unterzeichneten beiden Ausfertigungen des öffentlich-rechtlichen Vertrages zugehen müssen (Ausschlussfrist) und gibt diesen den Bewerberinnen und Bewerbern unter Hinweis auf § 31 Abs. 3 des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes schriftlich bekannt. Fällt das Ende einer Ausschlussfrist auf einen Sonntag, gesetzlichen Feiertag oder Samstag, so endet die Frist mit dem Ablauf des entsprechenden Tags und verlängert sich nicht bis zum Ablauf des nächstfolgenden Werktags. Gehen die von der Bewerberin oder dem Bewerber unterzeichneten Vertragsexemplare der zuständigen Stelle nicht fristgerecht zu, gilt die Bewerbung als zurückgenommen. Im Falle eines Auswahlverfahrens nach den §§ 5 und 6 rückt die nächste Bewerberin oder der nächste Bewerber in der abschließenden Rangliste nach. § 6 Abs. 9 Satz 3 gilt entsprechend. Die zuständige Stelle übersendet den Bewerberinnen und Bewerbern ein gegengezeichnetes Vertragsexemplar.
(4) Im Falle der Durchführung von Auswahlverfahren nach § 7 Abs. 2 bis 5 des Gesetzes zur Sicherung der hausärztlichen Versorgung und des öffentlichen Gesundheitsdienstes in Hessen übersendet die zuständige Stelle den zur zweiten Stufe des Auswahlverfahrens einzuladenden Bewerberinnen und Bewerbern mit der Einladung den öffentlich-rechtlichen Vertrag nach den §§ 8 oder 9 schriftlich in zweifacher Ausfertigung zur Unterzeichnung. Die von den Bewerberinnen und Bewerbern gezeichneten Verträge sind vor Durchführung des in der Einladung nach Satz 1 genannten Termins zurückzusenden.

§ 5 Auswahlverfahren erste Stufe

(1) Das Auswahlverfahren wird jeweils für die Bewerbungen für eine hausärztliche Tätigkeit oder für die Bewerbungen für eine Tätigkeit im öffentlichen Gesundheitsdienst durchgeführt, soweit dieses nach § 4 Abs. 2 erforderlich ist.
(2) Auf der ersten Stufe des Auswahlverfahrens nach § 7 Abs. 3 des Gesetzes zur Sicherung der hausärztlichen Versorgung und des öffentlichen Gesundheitsdienstes in Hessen richtet sich der Platz in der Rangfolge auf der von der zuständigen Stelle zu führenden jeweiligen Rangliste nach der erzielten Summe der Punkte, beginnend mit der höchsten Punktzahl. Bei der Bewertung der Auswahlkriterien nach § 7 Abs. 3 Nr. 2 bis 4 des Gesetzes zur Sicherung der hausärztlichen Versorgung und des öffentlichen Gesundheitsdienstes in Hessen werden die Berufsbilder und Tätigkeiten unter Anwendung eines Bewertungsfaktors berücksichtigt, der den Bezug der jeweiligen Tätigkeit zu der hausärztlichen Tätigkeit oder der ärztlichen Tätigkeit im öffentlichen Gesundheitsdienst abbildet. Nehmen mehrere Bewerberinnen und Bewerber den letzten zu berücksichtigenden Rangplatz nach Durchführung der ersten Stufe des Auswahlverfahrens ein, entscheidet das Los über die Vergabe des Rangplatzes.
(3) Die Bewertung der Kriterien nach § 7 Abs. 3 Nr. 1 bis 4 des Gesetzes zur Sicherung der hausärztlichen Versorgung und des öffentlichen Gesundheitsdienstes in Hessen erfolgt durch die Vergabe von Punkten. Dabei wird
1.
das Ergebnis des fachspezifischen Studieneignungstests nach § 7 Abs. 3 Nr. 1 des Gesetzes zur Sicherung der hausärztlichen Versorgung und des öffentlichen Gesundheitsdienstes in Hessen mit höchstens 60 Punkten und
2.
eine Berufsausbildung sowie eine berufliche, praktische oder ehrenamtliche Tätigkeit nach § 7 Abs. 3 Nr. 2 bis 4 des Gesetzes zur Sicherung der hausärztlichen Versorgung und des öffentlichen Gesundheitsdienstes in Hessen, jedoch mit höchstens 40 Punkten, bewertet.
(4) Zur Ermittlung der Punkte nach Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 wird der jeweilige Prozentrang im Studieneignungstest durch 100 dividiert und anschließend mit dem Faktor 60 multipliziert.
(5) Bei der Bewertung nach Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 werden
1.
bei einer abgeschlossenen Ausbildung in einem Gesundheitsberuf nach Nr. 1 der Anlage
a)
30 Punkte x Bewertungsfaktor für eine dreijährige Berufsausbildung,
b)
25 Punkte x Bewertungsfaktor für eine zweieinhalbjährige Berufsausbildung,
c)
20 Punkte x Bewertungsfaktor für eine zweijährige Berufsausbildung,
2.
5 Punkte x Bewertungsfaktor für je sechs Monate einer beruflichen Tätigkeit von einem halben Jahr bis höchstens zwei Jahre nach Nr. 1 der Anlage,
3.
10 Punkte für eine mindestens einjährige Tätigkeit in einem Freiwilligendienst nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz vom 28. April 2011 (BGBl. I S. 687), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. August 2021 (BGBl. I S. 3932), oder nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz vom 16. Mai 2008 (BGBl. I S. 842), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. August 2021 (BGBl. I S. 3932), nach Nr. 2 der Anlage und
4.
10 Punkte für mindestens zwei Jahre ehrenamtliche Tätigkeit nach Nr. 3 der Anlage
vergeben.

§ 6 Auswahlverfahren zweite Stufe, Auswahlentscheidung

(1) Für das Auswahlverfahren auf der zweiten Stufe nach § 7 Abs. 4 des Gesetzes zur Sicherung der hausärztlichen Versorgung und des öffentlichen Gesundheitsdienstes in Hessen sind höchstens doppelt so viele Teilnehmer zuzulassen, wie Studienplätze im Rahmen der jeweiligen Vorabquote nach den §§ 2 und 4 des Gesetzes zur Sicherung der hausärztlichen Versorgung und des öffentlichen Gesundheitsdienstes in Hessen zu besetzen sind.
(2) Die Zulassung zum Auswahlverfahren auf der zweiten Stufe nach § 7 Abs. 4 des Gesetzes zur Sicherung der hausärztlichen Versorgung und des öffentlichen Gesundheitsdienstes in Hessen richtet sich nach dem Rangplatz auf der entsprechenden Rangliste nach der ersten Stufe des Auswahlverfahrens, beginnend mit dem höchsten Rangplatz.
(3) Die jeweiligen Termine für die zweite Stufe des Auswahlverfahrens sind von der zuständigen Stelle vier Wochen vorher schriftlich bekanntzugeben. Anstelle der schriftlichen Bekanntgabe kann auch eine Bekanntgabe der Termine in anonymisierter Form auf der Homepage der zuständigen Stelle erfolgen. Die Organisation, Festlegung und Durchführung des Auswahlverfahrens erfolgt durch die zuständige Stelle im Benehmen mit dem für die Heil- und Fachberufe des Gesundheitswesens zuständigen Ministerium. Die zuständige Stelle kann festlegen, dass die zweite Stufe des Auswahlverfahrens in digitaler Form durchgeführt wird. Die Belange von Bewerberinnen und Bewerbern mit Behinderungen sind zu berücksichtigen.
(4) Die Auswahlkommission besteht aus mindestens drei Personen. Diese setzt sich aus mindestens
1.
einer Professorin oder einem Professor für Humanmedizin auf Vorschlag der hessischen Fachbereiche für Medizin,
2.
einer Ärztin oder einem Arzt aus der hausärztlichen Versorgung oder dem öffentlichen Gesundheitsdienst und
3.
einer weiteren Ärztin oder einem weiteren Arzt
zusammen. Die jeweiligen Mitglieder werden durch die zuständige Stelle für die Dauer von zwei Jahren berufen. Eine erneute Berufung ist zulässig. Die Besetzung der Auswahlkommission wird für die jeweiligen Termine durch die zuständige Stelle bestimmt.
(5) Die zuständige Stelle kann aus wichtigem Grund im Einvernehmen mit dem für die Heil- und Fachberufe des Gesundheitswesens zuständigen Ministerium
1.
die Berufung nach Abs. 4 Satz 3 widerrufen oder
2.
ein Mitglied der Auswahlkommission von einem Auswahlverfahren ganz oder teilweise ausschließen.
Die Mitglieder haben über die ihnen während der Tätigkeit in der Auswahlkommission bekannt gewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren.
(6) Auf der zweiten Stufe des Auswahlverfahrens nach § 7 Abs. 4 des Gesetzes zur Sicherung der hausärztlichen Versorgung und des öffentlichen Gesundheitsdienstes in Hessen erfolgt die Auswahl auf der Basis von Kurzinterviews, praktischen Verfahren und Testaufgaben. Der Auswahltermin dauert in der Regel 60 Minuten. Die Auswahlkommission hat den Tag und Ort des Gesprächs, die Namen der teilnehmenden Kommissionsmitglieder, die Namen der Bewerberinnen und Bewerber sowie den Verlauf, die Fragen und Antworten des Auswahlgesprächs und die entsprechenden Beurteilungen in standardisierter Form zu protokollieren. Nur Bedienstete des für die Heil- und Fachberufe des Gesundheitswesens zuständigen Ministeriums und der zuständigen Stelle sind berechtigt, als Zuhörerinnen und Zuhörer am Auswahltermin und den Beratungen der Auswahlkommission teilzunehmen.
(7) Die Bewertung auf der zweiten Stufe des Auswahlverfahrens nach § 7 Abs. 4 des Gesetzes zur Sicherung der hausärztlichen Versorgung und des öffentlichen Gesundheitsdienstes in Hessen erfolgt durch die Vergabe von höchstens 100 Punkten. Die Bewertung erfolgt nach Maßgabe einer von der zuständigen Stelle im Benehmen mit den hessischen Fachbereichen für Medizin festzulegenden Punkteskala, die im Hinblick auf das Studium und die sich anschließende hausärztliche Tätigkeit oder ärztliche Tätigkeit im öffentlichen Gesundheitsdienst die Kriterien der Motivation, der Eignung, der Reflexion und des Gesamteindrucks abbilden.
(8) Erscheint eine Bewerberin oder ein Bewerber zum Auswahltermin nach Abs. 3 Satz 1 nicht oder nicht rechtzeitig oder bricht sie oder er den Auswahltermin ab, gilt das Auswahlverfahren als nicht bestanden, es sei denn die Bewerberin oder der Bewerber weisen unverzüglich und schriftlich gegenüber der zuständigen Stelle nach, dass ein nicht von der Bewerberin oder dem Bewerber zu vertretender Grund für das Nichterscheinen, das verspätete Erscheinen oder den Abbruch vorgelegen hat. In Krankheitsfällen ist ein ärztliches Attest vorzulegen. Die zuständige Stelle entscheidet, ob ein nicht zu vertretender Grund vorgelegen hat. Sollte ein nicht zu vertretender Grund vorgelegen haben und kann vor Abschluss des Auswahlverfahrens noch ein Auswahltermin durchgeführt werden, bestimmt die zuständige Stelle einen weiteren Auswahltermin und lädt die Bewerberin oder den Bewerber hierzu ein.
(9) Der Rangplatz der abschließenden Rangliste richtet sich nach der Gesamtsumme der Punkte, beginnend mit der höchsten Punktzahl. Die Gesamtsumme der Punkte wird gebildet, indem der Punktwert der ersten Stufe des Auswahlverfahrens, begrenzt auf einen Punktwert von höchstens 100, mit dem Punktwert der zweiten Stufe des Auswahlverfahrens addiert wird. Nehmen mehrere Bewerberinnen und Bewerber den letzten zu berücksichtigenden Rangplatz ein, entscheidet das Los über die Vergabe des Rangplatzes.
(10) Bei einer Delegation nach § 7 Abs. 4 Satz 4 des Gesetzes zur Sicherung der hausärztlichen Versorgung und des öffentlichen Gesundheitsdienstes in Hessen gelten Abs. 6 bis 9 entsprechend.

§ 7 Abschluss der Auswahlverfahren

(1) Im Falle der Durchführung eines Auswahlverfahrens nach den §§ 5 und 6 erfolgt nach dessen Abschluss die Übersendung des öffentlich-rechtlichen Vertrages schriftlich in zweifacher Ausfertigung an die ausgewählten Bewerberinnen und Bewerber. § 4 Abs. 3 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend. Die zuständige Stelle erteilt den nicht ausgewählten Bewerberinnen und Bewerbern einen mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehenen Ablehnungsbescheid.
(2) Die zuständige Stelle teilt die nach § 8 Abs. 1 und § 9 Abs. 1 Verpflichteten der Stiftung für Hochschulzulassung mit, damit diese im Zentralen Vergabeverfahren für den Studiengang Medizin zu dem auf das jeweilige Auswahlverfahren folgenden Wintersemester nach den Vorgaben der Hessischen Hochschulzulassungsverordnung zugelassen werden können.

§ 8 Öffentlich-rechtlicher Vertrag für die hausärztliche Versorgung

(1) Die nach den Bewerbungs- und Auswahlverfahren nach den §§ 3 bis 7 berechtigten Bewerberinnen und Bewerber, die an einer hessischen Universität zum Studium der Medizin nach § 2 des Gesetzes zur Sicherung der hausärztlichen Versorgung und des öffentlichen Gesundheitsdienstes zugelassen werden wollen, müssen sich in einem öffentlich-rechtlichen Vertrag gegenüber dem Land Hessen zur Erfüllung der Verpflichtungen nach § 2 Nr. 1 und 2 sowie nach § 6 Abs. 1 des Gesetzes zur Sicherung der hausärztlichen Versorgung und des öffentlichen Gesundheitsdienstes in Hessen verpflichten.
(2) In dem öffentlich-rechtlichen Vertrag hat sich die Bewerberin oder der Bewerber zur Erbringung der vertragsärztlichen Tätigkeit in Vollzeit in der Form einer eigenen Niederlassung oder in einem ärztlichen Anstellungsverhältnis zu verpflichten. Soweit sich Bewerberinnen und Bewerber nach Abs. 1 zur Aufnahme einer vertragsärztlichen Tätigkeit für die Dauer von zehn Jahren verpflichten, ist im öffentlich-rechtlichen Vertrag vorzusehen, dass auf Antrag der Bewerberin oder des Bewerbers bei der zuständigen Stelle eine Reduzierung der Verpflichtung zur Erbringung der Tätigkeit in Vollzeit erfolgen kann, die von der zuständigen Stelle zu genehmigen ist,
1.
bei einer festgestellten Schwerbehinderteneigenschaft nach § 2 Abs. 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch,
2.
bei gleichgestellten behinderten Menschen nach § 2 Abs. 3 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch oder
3.
im Einzelfall aufgrund von besonderen sozialen, gesundheitlichen oder familiären Gründen,
sofern die vertragsärztliche Tätigkeit den Umfang von durchschnittlich 20 Wochenstunden nicht unterschreitet.
(3) In dem öffentlich-rechtlichen Vertrag ist festzulegen, dass
1.
sich der Zeitraum der Geltung der Verpflichtung entsprechend verlängert, sofern eine freiwillige Unterbrechung der Tätigkeit nach Abs. 2 den Zeitraum von vier Wochen überschreitet und diese nicht von der zuständigen Stelle auf schriftlichen Antrag zuvor genehmigt wurde,
2.
eine Mitwirkungspflicht für die an den Universitäten durchzuführenden wissenschaftlichen Prozess- und Ergebnisevaluationen besteht,
3.
die Vertragsstrafe nicht verwirkt ist, wenn das Medizinstudium nicht erfolgreich beendet werden konnte und
4.
durch schriftliche Mitteilung gegenüber der zuständigen Stelle bis zum Ablauf des ersten Werktages des Monats Juli des jeweiligen Jahres die Bewerberin oder der Bewerber ihre oder seine mit der Unterzeichnung abgegebene Willenserklärung widerrufen oder den Rücktritt von dem Vertrag erklären kann.
(4) Im öffentlich-rechtlichen Vertrag haben sich die Bewerberinnen und Bewerber damit einverstanden zu erklären, dass die Festlegung des Ortes der Aufnahme und Ausübung der vertragsärztlichen Tätigkeit zur Sicherstellung der Versorgung in den Bedarfsgebieten nach § 1 Abs. 1 vor Beginn der Tätigkeit unter Berücksichtigung von Ortswünschen und persönlichen Lebensverhältnissen durch die zuständige Stelle erfolgt und dass bei identischen Ortswünschen mehrerer Bewerberinnen und Bewerbern das Los entscheidet.

§ 9 Öffentlich-rechtlicher Vertrag für die Tätigkeit im öffentlichen Gesundheitswesen

(1) Die nach den Bewerbungs- und Auswahlverfahren nach den §§ 3 bis 7 berechtigten Bewerberinnen und Bewerber, die an einer hessischen Universität zum Studium der Medizin nach § 4 des Gesetzes zur Sicherung der hausärztlichen Versorgung und des öffentlichen Gesundheitsdienstes zugelassen werden wollen, müssen sich in einem öffentlich-rechtlichen Vertrag gegenüber dem Land Hessen zur Erfüllung der Verpflichtungen nach § 4 Nr. 1 und 2 sowie nach § 6 Abs. 1 des Gesetzes zur Sicherung der hausärztlichen Versorgung und des öffentlichen Gesundheitsdienstes in Hessen zur Erbringung der Tätigkeit im Öffentlichen Gesundheitsdienst verpflichten.
(2) In dem öffentlich-rechtlichen Vertrag hat sich die Bewerberin oder der Bewerber zur Erbringung der Tätigkeit im Öffentlichen Gesundheitsdienst in Vollzeit zu verpflichten. Soweit sich Bewerberinnen und Bewerber nach Abs. 1 zur Aufnahme einer Tätigkeit im Öffentlichen Gesundheitsdienst für die Dauer von zehn Jahren verpflichten, ist im öffentlich-rechtlichen Vertrag vorzusehen, dass auf Antrag der Bewerberin oder des Bewerbers bei der zuständigen Stelle eine Reduzierung der Verpflichtung zur Erbringung der Tätigkeit in Vollzeit erfolgen kann, die von der zuständigen Stelle zu genehmigen ist,
1.
bei einer festgestellten Schwerbehinderteneigenschaft nach § 2 Abs. 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch,
2.
bei gleichgestellten behinderten Menschen nach § 2 Abs. 3 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch oder
3.
im Einzelfall aufgrund von besonderen sozialen, gesundheitlichen oder familiären Gründen,
sofern diese den Stellenanteil von 50 Prozent nicht unterschreitet.
(3) In dem öffentlich-rechtlichen Vertrag ist festzulegen, dass
1.
sich der Zeitraum der Geltung der Verpflichtung entsprechend verlängert, sofern eine freiwillige Unterbrechung der Tätigkeit nach Abs. 2 den Zeitraum von vier Wochen überschreitet und diese nicht von der zuständigen Stelle auf schriftlichen Antrag zuvor genehmigt wurde,
2.
eine Mitwirkungspflicht für die an den Universitäten durchzuführenden wissenschaftlichen Prozess- und Ergebnisevaluationen besteht,
3.
die Vertragsstrafe nicht verwirkt ist, wenn das Medizinstudium nicht erfolgreich beendet werden konnte und
4.
durch schriftliche Mitteilung gegenüber der zuständigen Stelle bis zum Ablauf des ersten Werktages des Monats Juli des jeweiligen Jahres die Bewerberin oder der Bewerber ihre oder seine mit der Unterzeichnung abgegebene Willenserklärung widerrufen oder den Rücktritt von dem Vertrag erklären kann.
(4) Im öffentlich-rechtlichen Vertrag haben sich die Bewerberinnen und Bewerber damit einverstanden zu erklären, dass die Festlegung des Ortes der Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit im Öffentlichen Gesundheitsdienst vor Beginn der Tätigkeit unter Berücksichtigung von Ortswünschen und persönlichen Lebensverhältnissen durch die zuständige Stelle erfolgt und dass bei identischen Ortswünschen mehrerer Bewerberinnen und Bewerbern das Los entscheidet.

§ 10 Verteilung auf die Studienorte

Die Zuordnung zu den einzelnen Studienorten erfolgt nach § 7 Abs. 7 des Gesetzes zur Sicherung der hausärztlichen Versorgung und des Öffentlichen Gesundheitsdienstes in Hessen. Reicht die Anzahl der vorhandenen Studienplätze an einem Studienort nicht aus, um den Präferenzen der Bewerberinnen und Bewerbern nachzukommen, entscheidet das Los.

§ 11 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2028 außer Kraft.

Anlage

(zu § 5 Abs. 4)
Berücksichtigungsfähige Berufsausbildungen, Berufstätigkeiten, praktische und ehrenamtliche Tätigkeiten
1.
Berufsausbildungen und -tätigkeiten (Bewertungsfaktor)
Altenpflegerin oder Altenpfleger (1,0)
Anästhesietechnische Assistentin oder Anästhesietechnischer Assistent (1,0)
Arzthelferin oder Arzthelfer (1,0)
Biologielaborantin oder Biologielaborant (0,5)
Chemielaborantin oder Chemielaborant (0,5)
Diätassistentin oder Diätassistent (0,5)
Ergotherapeutin oder Ergotherapeut (0,5)
Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin oder Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger (1,0)
Gesundheits- und Krankenpflegerin oder Gesundheits- und Krankenpfleger (1,0)
Hebamme oder Entbindungspfleger (1,0)
Heilerziehungspflegerin oder Heilerziehungspfleger (0,5)
Kinderkrankenschwester oder Kinderkrankenpfleger (1,0)
Krankenschwester oder Krankenpfleger (1,0)
Logopädin oder Logopäde (0,5)
Medizinische Fachangestellte oder Medizinischer Fachangestellter (1,0)
Medizinisch-technische Assistentin - Funktionsdiagnostik oder Medizinisch-technischer Assistent - Funktionsdiagnostik (1,0)
Medizinisch-technische Assistentin oder Medizinisch-technischer Assistent (1,0)
Medizinisch-technische Laboratoriumsassistentin oder Medizinisch-technischer Laboratoriumsassistent (1,0)
Medizinisch-technische Radiologieassistentin oder Medizinisch-technischer Radiologieassistent (1,0)
Notfallsanitäterin oder Notfallsanitäter (1,0)
Operationstechnische Angestellte oder Operationstechnischer Angestellter (1,0)
Operationstechnische Assistentin oder Operationstechnischer Assistent (1,0)
Orthoptistin oder Orthoptist (0,5)
Pharmazeutisch-technische Assistentin oder Pharmazeutisch-technischer Assistent (0,5)
Physiotherapeutin oder Physiotherapeut (1,0)
Podologin oder Podologe (0,5)
Rettungsassistentin oder Rettungsassistent (1,0)
Zahnmedizinische Fachangestellte oder Zahnmedizinischer Fachangestellter (0,5)
2.
Praktische Tätigkeiten im Rahmen eines Freiwilligendienstes
Praktisch ist eine Tätigkeit, wenn sie einen gewissen Arbeitsumfang bedeutet und dem Gemeinwohl dient. Eine praktische Tätigkeit im Rahmen eines Freiwilligendienstes bedeutet in der Regel einen gewissen Arbeitsumfang, wenn sie den zeitlichen Rahmen entsprechend § 3 des Bundesfreiwilligendienstgesetzes einnimmt. Als einschlägige praktische Tätigkeit kommen insbesondere in Betracht:
abgeleisteter Zivildienst oder Bundesfreiwilligendienst in einer pflegerischen Einrichtung mit Patientenkontakt,
abgeleisteter Zivildienst oder Bundesfreiwilligendienst im Bereich des Krankenhauswesens mit Patientenkontakt,
freiwilliges Soziales Jahr in einer pflegerischen Einrichtung mit Patientenkontakt,
freiwilliges Soziales Jahr im Bereich des Krankenhauswesens mit Patientenkontakt,
freiwilliges Soziales Jahr im Bereich des Rettungsdienstes.
3.
Ehrenamtliche Tätigkeiten
Ehrenamtlich ist eine Tätigkeit, wenn sie dem Gemeinwohl dient und nicht in beruflicher oder gewerblicher Art ausgeübt wird. Als einschlägige ehrenamtliche Tätigkeiten kommen insbesondere in Betracht:
ehrenamtliche Tätigkeit in einer pflegerischen Einrichtung mit Patientenkontakt,
ehrenamtliche Tätigkeit im Bereich des Krankenhauswesens mit Patientenkontakt,
aktive Mitwirkung im Katastrophenschutzdienst als Mitglied
-
einer Hilfsorganisation,
-
der Freiwilligen Feuerwehren,
-
des Technischen Hilfswerks,
-
der Deutschen Lebens-Rettungs-Gesellschaft e. V.
Für eine Berücksichtigung der ehrenamtlichen Tätigkeit im Rahmen einer aktiven Mitwirkung im Katastrophenschutz muss die Bewerberin oder der Bewerber die Teilnahme an mindestens zwei von der jeweiligen Organisation organisierten Fortbildungsveranstaltungen mit medizinischer Ausrichtung pro Jahr nachweisen.
Markierungen
Leseansicht