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Landesgesetz über die kommunale Zusammenarbeit (KomZG) Vom 22. Dezember 1982

Landesgesetz über die kommunale Zusammenarbeit (KomZG) Vom 22. Dezember 1982
Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 02.03.2017 (GVBl. S. 21)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Landesgesetz über die kommunale Zusammenarbeit (KomZG) vom 22. Dezember 198201.10.2001
Inhaltsverzeichnis06.10.2010
Erster Abschnitt - Grundsätze der gemeinsamen Wahrnehmung von Aufgaben06.10.2010
§ 106.10.2010
Zweiter Abschnitt - Zweckverband01.10.2001
§ 2 - Rechtsstellung, Mitglieder05.12.2015
§ 3 - Aufgaben06.10.2010
§ 4 - Bildung des Zweckverbands01.10.2001
§ 5 - Errichtungsbehörde, Aufsichtsbehörde01.01.2011
§ 6 - Verbandsordnung16.03.2006
§ 7 - Geltung der Gemeindeordnung16.03.2006
§ 8 - Verbandsversammlung01.10.2001
§ 9 - Verbandsvorsteher, Verbandsverwaltung01.10.2001
§ 10 - Deckung des Finanzbedarfs16.03.2006
§ 11 - Auflösung01.10.2001
Dritter Abschnitt - Zweckvereinbarung01.10.2001
§ 12 - Allgemeines05.12.2015
§ 13 - Inhalt und Wirkungen der Zweckvereinbarung06.10.2010
Vierter Abschnitt - Kommunale Arbeitsgemeinschaft01.10.2001
§ 1431.12.2003
Fünfter Abschnitt - Gemeinsame kommunale Anstalt16.03.2006
§ 14a - Allgemeines05.12.2015
§ 14b - Grundlagen16.03.2006
Sechster Abschnitt - Übergangs- und Schlußbestimmungen16.03.2006
§ 15 - Abgabenfreiheit01.04.2017
§ 16 - Anpassung bestehender Zweckverbände und öffentlich-rechtlicher Vereinbarungen01.10.2001
§ 17 - (aufgehoben)01.10.2001
§ 18 - Anpassung von Verweisungen01.10.2001
§ 19 - Verwaltungsvorschriften01.10.2001
§ 20 - Inkrafttreten01.10.2001
Inhaltsübersicht
Erster Abschnitt Grundsätze der gemeinsamen Wahrnehmung von Aufgaben
§ 1
Zweiter Abschnitt Zweckverband
§ 2Rechtsstellung, Mitglieder
§ 3Aufgaben
§ 4 Bildung des Zweckverbands
§ 5Errichtungsbehörde, Aufsichtsbehörde
§ 6Verbandsordnung
§ 7Geltung der Gemeindeordnung
§ 8Verbandsversammlung
§ 9Verbandsvorsteher, Verbandsverwaltung
§ 10Deckung des Finanzbedarfs
§ 11Auflösung
Dritter Abschnitt Zweckvereinbarung
§ 12Allgemeines
§ 13Inhalt und Wirkungen der Zweckvereinbarung
Vierter Abschnitt Kommunale Arbeitsgemeinschaft
§ 14
Fünfter Abschnitt Gemeinsame kommunale Anstalt
§ 14a Allgemeines
§ 14bGrundlagen
Sechster Abschnitt Übergangs- und Schlußbestimmungen
§ 15Abgabenfreiheit
§ 16Anpassung bestehender Zweckverbände und öffentlich-rechtlicher Vereinbarungen
§ 17
§ 18Anpassung von Verweisungen
§ 19Verwaltungsvorschriften
§ 20Inkrafttreten

Erster Abschnitt Grundsätze der gemeinsamen Wahrnehmung von Aufgaben

§ 1

(1) Kommunale Gebietskörperschaften können Aufgaben, zu deren Erfüllung sie berechtigt oder verpflichtet sind, gemeinsam wahrnehmen. Dies gilt nicht, wenn die gemeinsame Wahrnehmung einer Aufgabe durch Rechtsvorschrift ausgeschlossen ist. Zur gemeinsamen Wahrnehmung von Aufgaben können Zweckverbände, kommunale Arbeitsgemeinschaften und gemeinsame kommunale Anstalten gebildet sowie Zweckvereinbarungen geschlossen werden, soweit nicht eine besondere Rechtsform für die gemeinsame Wahrnehmung von Aufgaben durch Rechtsvorschrift vorgeschrieben ist.
(2) Die Befugnis, sich bei der gemeinsamen Wahrnehmung von Aufgaben einer Rechtsform des privaten Rechts zu bedienen, bleibt unberührt.
(3) Werden Aufgaben nach Absatz 1 für mehrere kommunale Gebietskörperschaften gemeinsam wahrgenommen, sind die insoweit zuständigen Stellen als Stellen innerhalb der Verwaltungseinheit anzusehen, der die Meldebehörde angehört.

Zweiter Abschnitt Zweckverband

§ 2 Rechtsstellung, Mitglieder

(1) Der Zweckverband ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Er hat im Rahmen der Gesetze das Recht der Selbstverwaltung. Der Zweckverband ist berechtigt, Beamte zu haben, soweit dies zur Erfüllung seiner Aufgabe notwendig und zulässig ist. Er führt ein Dienstsiegel mit dem Landeswappen.
(2) Neben kommunalen Gebietskörperschaften können mit Zustimmung der Errichtungsbehörde (§ 5) andere Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie juristische Personen des Privatrechts und natürliche Personen Mitglied eines Zweckverbands werden, wenn für die kommunalen Gebietskörperschaften, Anstalten im Sinne des § 86a Abs. 1 der Gemeindeordnung, gemeinsamen kommunalen Anstalten oder Zweckverbände die Mehrheit der Mitglieder und die Mehrheit der Stimmen in der Verbandsversammlung (§ 8) gewahrt bleiben, die Erfüllung der Verbandsaufgabe gefördert wird und Gründe des Gemeinwohls nicht entgegenstehen.
(3) Das Land Rheinland-Pfalz, ein anderes Land oder die Bundesrepublik Deutschland können unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 Mitglied eines Zweckverbands werden.
(4) Für die Mitgliedschaft
1.
von Gebietskörperschaften sowie von sonstigen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts anderer Länder und anderer Staaten in Zweckverbänden, die ihren Sitz in Rheinland-Pfalz haben, und
2.
von Gebietskörperschaften sowie von sonstigen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts des Landes Rheinland-Pfalz in Zweckverbänden, die ihren Sitz in einem anderen Land oder in einem anderen Staat haben,
gelten besondere Staatsverträge. Die Bestimmungen dieses Gesetzes sind ergänzend anzuwenden.

§ 3 Aufgaben

Ein Zweckverband darf Aufgaben für alle beteiligten kommunalen Gebietskörperschaften und für einzelne beteiligte kommunale Gebietskörperschaften wahrnehmen. Die Beschränkung der Wahrnehmung einer Aufgabe durch den Zweckverband auf sachlich begrenzte Aufgabenteile oder auf Gebietsteile ist zulässig.

§ 4 Bildung des Zweckverbands

(1) Zur Bildung eines Zweckverbands haben die Beteiligten den Entwurf einer Verbandsordnung (§ 6) zu vereinbaren (Freiverband). Bei kommunalen Gebietskörperschaften bedarf der Entwurf der Zustimmung der Vertretungen. Er ist von einer der beteiligten kommunalen Gebietskörperschaften auch im Namen der übrigen Beteiligten der Errichtungsbehörde mit dem Antrag vorzulegen, einen Zweckverband zu errichten. Die Errichtungsbehörde kann Änderungen des Entwurfs nur verlangen, soweit dieser Bedenken wegen Rechtsverletzung begegnet. Will die Errichtungsbehörde den Antrag auf Errichtung des Zweckverbands ablehnen, so hat sie dies zuvor mit den Beteiligten mündlich zu erörtern.
(2) Der Zweckverband wird durch die nach § 5 zuständige Behörde errichtet; dabei hat diese den Tag der Errichtung zu bestimmen und die Verbandsordnung festzustellen. Der Name des Zweckverbands muß die Bezeichnung "Zweckverband" enthalten und die Aufgabe des Zweckverbands kurz bezeichnen.
(3) Zur gemeinsamen Erfüllung von Pflichtaufgaben der kommunalen Selbstverwaltung oder von Auftragsangelegenheiten kann die Errichtungsbehörde auch ohne Antrag der Beteiligten einen Zweckverband errichten, wenn die gemeinsame Erfüllung im dringenden öffentlichen Interesse geboten ist (Pflichtverband). Sie hat zuvor den Beteiligten eine angemessene Frist für die Beantragung eines Freiverbands zu setzen. Wird innerhalb dieser Frist nicht die Errichtung eines Freiverbands beantragt, so hat die Errichtungsbehörde die beabsichtigte Errichtung eines Pflichtverbands und den Entwurf der Verbandsordnung mit den Beteiligten mündlich zu erörtern.
(4) Absatz 3 gilt entsprechend, wenn die Mitgliedschaft weiterer kommunaler Gebietskörperschaften in einem bestehenden Zweckverband im dringenden öffentlichen Interesse geboten ist und ein Antrag auf Mitgliedschaft nicht gestellt wird oder die übrigen Beteiligten dem Antrag auf Mitgliedschaft nicht zustimmen.
(5) Die Errichtung des Zweckverbands ist von der Errichtungsbehörde zusammen mit der von ihr festgestellten Verbandsordnung in den Bekanntmachungsorganen der beteiligten kommunalen Gebietskörperschaften auf deren Kosten öffentlich bekanntzumachen.
(6) Mit der Errichtung des Zweckverbands gehen die Rechte und Pflichten der Verbandsmitglieder, die in der Verbandsordnung bestimmte Aufgabe zu erfüllen und die damit verbundenen Befugnisse auszuüben, auf den Zweckverband über.

§ 5 Errichtungsbehörde, Aufsichtsbehörde

(1) Für die Errichtung ist zuständig:
1.
bei Zweckverbänden aus Gemeinden und Verbandsgemeinden im selben Landkreis die Kreisverwaltung und
2.
im Übrigen die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion.
(2) Die nach Absatz 1 zuständige Behörde führt zugleich die Staatsaufsicht über den von ihr errichteten Zweckverband.
(3) Die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion kann im Einzelfall ihre Zuständigkeit ganz oder teilweise auf eine nachgeordnete Behörde übertragen. Dies ist den Beteiligten schriftlich mitzuteilen.
(4) Die Kreisverwaltung nimmt die Aufgaben der Errichtungsbehörde und der Aufsichtsbehörde als untere Behörde der allgemeinen Landesverwaltung wahr.
(5) Soweit durch Staatsvertrag andere Zuständigkeiten festgelegt sind, bleiben diese unberührt.

§ 6 Verbandsordnung

(1) Die Verbandsordnung des Zweckverbands hat mindestens Bestimmungen zu enthalten über:
1.
die Aufgabe,
2.
die Mitglieder,
3.
Name und Sitz,
4.
die Form der öffentlichen Bekanntmachungen,
5.
die Aufteilung des Eigenkapitals auf die einzelnen Mitglieder sowie die Deckung des Finanzbedarfs,
6.
die Abwicklung bei Auflösung.
(2) Änderungen der Verbandsordnung bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen der Verbandsversammlung und der Feststellung durch die Errichtungsbehörde. § 4 Abs. 1 Satz 4 und Abs. 5 gilt entsprechend.
(3) Änderungen der Verbandsordnung, welche die Aufgabe des Zweckverbands betreffen, bedürfen außerdem der Zustimmung von zwei Dritteln der Verbandsmitglieder.
(4) Soweit die Verbandsordnung nicht etwas anderes bestimmt, bedürfen Änderungen der Verbandsordnung, die den Beitritt oder das Ausscheiden eines Verbandsmitglieds betreffen, außerdem der Zustimmung der Mehrheit der Verbandsmitglieder. Die Errichtungsbehörde kann den Beschluß der Verbandsversammlung und die Zustimmung der Verbandsmitglieder zum Ausscheiden eines Verbandsmitglieds ersetzen, wenn Gründe des Gemeinwohls nicht entgegenstehen, insbesondere wenn durch das Ausscheiden des Verbandsmitglieds die Erfüllung der Verbandsaufgabe nicht beeinträchtigt wird und das betroffene Verbandsmitglied die Aufgabe selbst erfüllen kann.

§ 7 Geltung der Gemeindeordnung

(1) Soweit dieses Gesetz oder andere Rechtsvorschriften nicht etwas anderes bestimmen, gelten für Zweckverbände sinngemäß folgende Bestimmungen der Gemeindeordnung sowie die dazu ergangenen Rechtsverordnungen in der jeweils geltenden Fassung:
1.
für öffentliche Einrichtungen § 14 Abs. 2 bis 4,
2.
für die Unterrichtung und Beratung der Einwohner § 15 Abs. 1 bis 3,
3.
für Ehrenämter und ehrenamtliche Tätigkeiten §§ 18 bis 22,
4.
für Satzungen §§ 24 und 26,
5.
für öffentliche Bekanntmachungen § 27,
6.
für die Organe §§ 30 bis 54,
7.
für die Bediensteten §§ 61 und 63,
8.
für die Wirtschaftsführung §§ 78 bis 110 und §§ 112 bis 116,
9.
für die Staatsaufsicht §§ 117 bis 128.
Dabei treten als Organe des Zweckverbands an die Stelle des Gemeinderats die Verbandsversammlung (§ 8 Abs. 1) und an die Stelle des Bürgermeisters der Verbandsvorsteher (§ 9 Abs. 1). An die Stelle der Beigeordneten treten die stellvertretenden Verbandsvorsteher. An die Stelle der Gemeindeverwaltung tritt die für die Führung der Verwaltungsgeschäfte des Zweckverbands zuständige Behörde (§ 9 Abs. 2).
(2) Soweit die in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Bestimmungen auf Einwohnerzahlen abstellen, gilt für den Zweckverband die Einwohnerzahl der beteiligten kommunalen Gebietskörperschaft mit der höchsten Einwohnerzahl. Bei Zweckverbänden, die Träger einer öffentlichen Einrichtung im Sinne des § 14 Abs. 2 der Gemeindeordnung sind, gilt die Einwohnerzahl des Gebiets, für das die Einrichtung bestimmt ist.
(3) Soweit die in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Bestimmungen zum Erlaß von Rechtsverordnungen ermächtigen, können im Rahmen dieser Ermächtigungen auch besondere Bestimmungen für Zweckverbände getroffen werden, wenn dies wegen deren Eigenart geboten ist.

§ 8 Verbandsversammlung

(1) Die Verbandsversammlung besteht aus je einem Vertreter der Verbandsmitglieder. Die Verbandsordnung kann bestimmen, daß Verbandsmitglieder mehrere Stimmen haben und daß das Stimmrecht von Verbandsmitgliedern durch mehrere Vertreter ausgeübt wird; die Ausübung des Stimmrechts eines Verbandsmitglieds kann auf einen anderen Vertreter desselben Verbandsmitglieds übertragen werden. Die Verbandsversammlung ist beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte der Verbandsmitglieder und mehr als die Hälfte der Stimmen vertreten sind.
(2) Die Stimmen eines Verbandsmitglieds können nur einheitlich abgegeben werden. Die Verbandsmitglieder können ihren Vertretern in der Verbandsversammlung Richtlinien oder Weisungen erteilen. Für die Vertretung der kommunalen Gebietskörperschaften in der Verbandsversammlung gilt im übrigen sinngemäß § 88 Abs. 1 Satz 1 bis 5, Abs. 2 Satz 2 und Abs. 6 der Gemeindeordnung; die ständige Beauftragung eines Bediensteten in sinngemäßer Anwendung des § 88 Abs. 1 Satz 4der Gemeindeordnung bedarf der Zustimmung der Vertretung.
(3) Bestimmt die Verbandsordnung eines Zweckverbands, der
1.
nur aus kommunalen Gebietskörperschaften besteht und
2.
Träger einer Einrichtung ist, für die Anschluß- und Benutzungszwang (§ 26 der Gemeindeordnung) vorgeschrieben ist,
daß das Stimmrecht der Verbandsmitglieder durch mehrere Vertreter ausgeübt wird (Absatz 1 Satz 2), so kann die Verbandsordnung auch bestimmen, daß bei Beschlüssen der Verbandsversammlung, sofern sie nicht Änderungen der Verbandsordnung betreffen, abweichend von Absatz 2 die Stimmen eines Verbandsmitglieds nicht einheitlich abgegeben werden müssen und daß die Vertreter der Verbandsmitglieder nicht an Richtlinien oder Weisungen gebunden sind. Änderungen der Verbandsordnung, die nachträglich diese Bestimmungen einführen, bedürfen abweichend von § 6 der Zustimmung aller Verbandsmitglieder und der Errichtungsbehörde. Diese Bestimmung der Verbandsordnung ist von der Errichtungsbehörde aufzuheben, wenn ein Verbandsmitglied es beantragt.

§ 9 Verbandsvorsteher, Verbandsverwaltung

(1) Der Verbandsvorsteher und die stellvertretenden Verbandsvorsteher werden von der Verbandsversammlung für die Dauer der Wahlzeit der kommunalen Vertretungen gewählt. Die Verbandsordnung kann eine kürzere Amtszeit festsetzen; diese darf jedoch ein Jahr nicht unterschreiten. Der Verbandsvorsteher und die stellvertretenden Verbandsvorsteher sind ehrenamtlich tätig. Der Verbandsvorsteher soll gesetzlicher Vertreter eines Verbandsmitglieds sein, das kommunale Gebietskörperschaft ist.
(2) Soweit die Verbandsordnung nicht etwas anderes bestimmt, werden die Verwaltungsgeschäfte des Zweckverbands von der Verwaltungsbehörde, die für die Führung der Verwaltungsgeschäfte der vom Verbandsvorsteher vertretenen kommunalen Gebietskörperschaft zuständig ist, gegen Erstattung der Kosten geführt.

§ 10 Deckung des Finanzbedarfs

(1) Soweit die sonstigen Finanzmittel des Zweckverbands, insbesondere die Entgelte für Lieferungen und Leistungen, zur Deckung seines Finanzbedarfs nicht ausreichen, kann er von den Verbandsmitgliedern eine Verbandsumlage erheben.
(2) Bei der Bemessung der Verbandsumlage soll der Nutzen, den die Verbandsmitglieder aus der Erfüllung ihrer Aufgaben durch den Zweckverband haben, berücksichtigt, werden. Die Grundlagen für die Bemessung der Verbandsumlage sind in der Verbandsordnung, der Umlagebedarf und dessen Verteilung auf die Verbandsmitglieder sind in der Haushaltssatzung festzusetzen.
(3) Das für das Landeshaushaltsrecht zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, in welchem Umfang die Festsetzung des Umlagebedarfs bei Zweckverbänden, an denen das Land beteiligt ist, der Zustimmung des für das Landeshaushaltsrecht zuständigen Ministeriums oder der von ihm bestimmten Behörde bedarf.

§ 11 Auflösung

(1) Der Beschluß der Verbandsversammlung über die Auflösung des Zweckverbands bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln der Verbandsmitglieder und der Bestätigung durch die Errichtungsbehörde. Diese hat den Auflösungsbeschluß und den Tag seiner Wirksamkeit in den Bekanntmachungsorganen der beteiligten kommunalen Gebietskörperschaften auf deren Kosten öffentlich bekanntzumachen.
(2) Der Auflösungsbeschluß darf nicht bestätigt werden, wenn die Voraussetzungen zur Bildung eines Pflichtverbands (§ 4 Abs. 3) vorliegen.
(3) Ist die Aufgabe des Zweckverbands erfüllt oder entfallen, wird jedoch die Auflösung nicht gemäß Absatz 1 Satz 1 beschlossen, so hat die Errichtungsbehörde den Zweckverband aufzulösen. Sie hat zuvor den Verbandsmitgliedern unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(4) Der Zweckverband gilt nach seiner Auflösung als fortbestehend, soweit und solange der Zweck der Abwicklung es erfordert.

Dritter Abschnitt Zweckvereinbarung

§ 12 Allgemeines

(1) Kommunale Gebietskörperschaften, Zweckverbände und rechtsfähige kommunale Anstalten des öffentlichen Rechts (kommunale Beteiligte) können untereinander oder mit anderen Körperschaften des öffentlichen Rechts oder rechtsfähigen Stiftungen des öffentlichen Rechts vereinbaren, dass einer der Beteiligten (beauftragter Beteiligter) Aufgaben zugleich für die übrigen Beteiligten übernimmt oder diesen das Recht zur Mitbenutzung einer von ihm unterhaltenen Einrichtung einräumt (Zweckvereinbarung). An einer Zweckvereinbarung können neben den in Satz 1 genannten Beteiligten natürliche Personen und juristische Personen des Privatrechts beteiligt werden, soweit Rechtsvorschriften nicht entgegenstehen. Die Erfüllung der Aufgaben durch den beauftragten Beteiligten kann in der Zweckvereinbarung auf sachlich begrenzte Aufgabenteile oder auf Gebietsteile beschränkt werden.
(2) Der Abschluss und die Änderung der Zweckvereinbarung bedürfen der Genehmigung der untersten gemeinsamen Aufsichtsbehörde der kommunalen Beteiligten; § 119 Abs. 1 Satz 4 der Gemeindeordnung gilt entsprechend. Die Aufhebung der Zweckvereinbarung ist der untersten gemeinsamen Aufsichtsbehörde anzuzeigen.
(3) Zur Erfüllung einer der in § 4 Abs. 3 Satz 1 bezeichneten Aufgaben kann die Behörde, die nach § 5 Abs. 1 für die Errichtung eines Zweckverbandes zuständig wäre, eine Zweckvereinbarung anordnen, wenn eine kommunale Gebietskörperschaft die bezeichnete Aufgabe nicht ordnungsgemäß erfüllen kann, ihre Erfüllung jedoch im dringenden öffentlichen Interesse geboten ist (Pflichtzweckvereinbarung). § 4 Abs. 3 Sätze 2 und 3 gilt sinngemäß.
(4) Für die Zweckvereinbarung gilt § 1 Abs. 1 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes in Verbindung mit §§ 57 bis 60 und 62 des Verwaltungsverfahrensgesetzes.
(5) Die kommunalen Beteiligten haben die Zweckvereinbarung, deren Änderung und Aufhebung nach den für ihre Satzungen und Verordnungen geltenden Regelungen auf eigene Kosten öffentlich bekannt zu machen. Die Zweckvereinbarung, deren Änderung und Aufhebung werden am Tag nach der letzten öffentlichen Bekanntmachung durch die kommunalen Beteiligten wirksam, wenn nicht ein späterer Zeitpunkt vereinbart ist.

§ 13 Inhalt und Wirkungen der Zweckvereinbarung

(1) Am Tag der Rechtsverbindlichkeit der Zweckvereinbarung gehen alle mit der Erfüllung der Aufgaben verbundenen Rechte und Pflichten auf den beauftragten Beteiligten über, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.
(2) Satzungen und Verordnungen, die der beauftragte Beteiligte auch für die übrigen Beteiligten erlässt, bedürfen deren Zustimmung und sind in den Bekanntmachungsorganen aller beteiligten kommunalen Gebietskörperschaften öffentlich bekannt zu machen. In anderen Angelegenheiten können den übrigen Beteiligten in der Zweckvereinbarung Mitwirkungsrechte eingeräumt werden.
(3) In der Zweckvereinbarung sind die Voraussetzungen für eine Aufhebung durch alle Beteiligten und für eine Kündigung durch einen einzelnen Beteiligten sowie die Folgen daraus zu regeln. Die unterste gemeinsame Aufsichtsbehörde der kommunalen Beteiligten trifft die notwendigen Bestimmungen, sofern nach einer Aufhebung oder Kündigung der Zweckvereinbarung ergänzende Regelungen erforderlich sind und sich die Beteiligten insoweit nicht einigen.

Vierter Abschnitt Kommunale Arbeitsgemeinschaft

§ 14

(1) Kommunale Gebietskörperschaften, insbesondere Ober- und Mittelzentren (§ 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 des Landesplanungsgesetzes) und benachbarte Gebietskörperschaften, können zur gemeinsamen Beratung kommunaler Aufgaben eine nicht rechtsfähige Arbeitsgemeinschaft bilden. An der Arbeitsgemeinschaft können sich auch das Land, sonstige Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie juristische Personen des Privatrechts beteiligen, wenn hierfür ein Bedürfnis besteht.
(2) Die Kommunale Arbeitsgemeinschaft soll ihren Mitgliedern Empfehlungen und Anregungen geben sowie auf eine Abstimmung ihrer Planungen und Vorhaben hinwirken.
(3) Das Nähere über die Bildung, den Aufgabenbereich, die Geschäftsordnung, den Vorsitz und die Geschäftsführung der Kommunalen Arbeitsgemeinschaft ist zwischen den Beteiligten schriftlich zu vereinbaren. Für diese Vereinbarung gilt sinngemäß § 1 Abs. 1 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes in Verbindung mit §§ 57 bis 60 und 62 des Verwaltungsverfahrensgesetzes.
(4) Die Bildung einer Kommunalen Arbeitsgemeinschaft und die in Absatz 3 bezeichnete Vereinbarung sind von den beteiligten kommunalen Gebietskörperschaften ihren Aufsichtsbehörden anzuzeigen.

Fünfter Abschnitt Gemeinsame kommunale Anstalt

§ 14a Allgemeines

(1) Kommunale Gebietskörperschaften, Anstalten im Sinne des § 86a Abs. 1 der Gemeindeordnung und Zweckverbände können zur gemeinsamen Erfüllung bestimmter öffentlicher Aufgaben wirtschaftliche Unternehmen sowie Einrichtungen im Sinne des § 85 Abs. 4 Satz 1 der Gemeindeordnung als rechtsfähige Anstalten des öffentlichen Rechts unter ihrer gemeinsamen Trägerschaft führen, wenn der öffentliche Zweck diese Rechtsform rechtfertigt (gemeinsame kommunale Anstalt). Eine gemeinsame kommunale Anstalt entsteht durch Vereinbarung
1.
ihrer Errichtung,
2.
einer Beteiligung als Träger an einer Anstalt im Sinne des § 86a Abs. 1 der Gemeindeordnung oder
3.
der Verschmelzung von Anstalten im Sinne des § 86a Abs. 1 der Gemeindeordnung mindestens zweier kommunaler Gebietskörperschaften im Wege der Gesamtrechtsnachfolge.
An einer gemeinsamen kommunalen Anstalt können sich weitere kommunale Gebietskörperschaften, Anstalten im Sinne des § 86a Abs. 1 der Gemeindeordnung und Zweckverbände als Träger beteiligen. Gemeinsame kommunale Anstalten können im Wege der Gesamtrechtsnachfolge miteinander und mit Anstalten im Sinne des § 86a der Gemeindeordnung verschmolzen werden.
(2) Regie- und Eigenbetriebe können im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf eine gemeinsame kommunale Anstalt ausgegliedert werden.
(3) Jede beabsichtigte Maßnahme nach Absatz 1 oder Absatz 2 ist der Aufsichtsbehörde anzuzeigen. § 92 der Gemeindeordnung gilt entsprechend.
(4) Jede Maßnahme nach Absatz 1 oder Absatz 2 ist zusammen mit den hierzu erlassenen Satzungsregelungen von allen Beteiligten in dem Bekanntmachungsorgan der kommunalen Gebietskörperschaften, die unmittelbar oder mittelbar Träger der gemeinsamen kommunalen Anstalt sind, öffentlich bekannt zu machen. Ist in den Satzungsregelungen kein späterer Zeitpunkt bestimmt, so wird die betreffende Maßnahme am Tag nach der letzten öffentlichen Bekanntmachung wirksam.

§ 14b Grundlagen

(1) Soweit nachstehend nichts Abweichendes bestimmt ist, gelten für die gemeinsame kommunale Anstalt die §§ 86a und 86b der Gemeindeordnung und die hierzu erlassenen Rechts- und Verwaltungsvorschriften entsprechend. Für die Staatsaufsicht über die gemeinsame kommunale Anstalt gilt § 5 Abs. 1 und 4 entsprechend.
(2) In einer Vereinbarung nach § 14a Abs. 1 Satz 2 ist auch der Wortlaut der Satzung der gemeinsamen kommunalen Anstalt festzulegen. Die Satzung der gemeinsamen kommunalen Anstalt muss auch Angaben enthalten über
1.
die Träger der Anstalt,
2.
den Sitz der Anstalt,
3.
den Betrag der von jedem Träger der Anstalt auf das Stammkapital zu leistenden Einlage,
4.
den räumlichen Wirkungsbereich der Anstalt, wenn ihr hoheitliche Befugnisse übertragen werden oder sie satzungsbefugt ist,
5.
die Sitz- und Stimmverteilung im Verwaltungsrat,
6.
die Bestellung des vorsitzenden Mitglieds des Verwaltungsrats, das gesetzlicher Vertreter eines Trägers der Anstalt sein muss.
(3) Für die Vertretung der Träger der gemeinsamen kommunalen Anstalt im Verwaltungsrat gilt § 8 Abs. 1 und 2 entsprechend.
(4) Soweit die Träger für die Verbindlichkeiten der gemeinsamen kommunalen Anstalt einzutreten haben, haften sie als Gesamtschuldner. Der Ausgleich im Innenverhältnis richtet sich vorbehaltlich einer abweichenden Regelung in der Satzung nach dem Verhältnis der von jedem Träger der gemeinsamen kommunalen Anstalt auf das Stammkapital zu leistenden Einlage.
(5) Über Änderungen der Satzung der gemeinsamen kommunalen Anstalt beschließt der Verwaltungsrat. Die Änderung der Aufgabe der gemeinsamen kommunalen Anstalt, Veränderungen der Trägerschaft, die Erhöhung des Stammkapitals, die Verschmelzung sowie die Auflösung der gemeinsamen kommunalen Anstalt bedürfen der Zustimmung aller Träger. Änderungen der Satzung der gemeinsamen kommunalen Anstalt sind in den Bekanntmachungsorganen ihrer Träger öffentlich bekannt zu machen.

Sechster Abschnitt Übergangs- und Schlußbestimmungen

§ 15 Abgabenfreiheit

Rechtshandlungen aus Anlaß der Bildung oder Auflösung von Zweckverbänden und des Abschlusses oder der Aufhebung von Zweckvereinbarungen sind frei von öffentlichen Abgaben und Auslagen, soweit diese auf Landesrecht beruhen. Für die hiermit im Zusammenhang stehenden Eintragungen der Rechtsänderungen in das Grundbuch und die sonstigen gerichtlichen Geschäfte werden Gebühren und Auslagen nach dem Gerichts- und Notarkostengesetz nicht erhoben.

§ 16 Anpassung bestehender Zweckverbände und öffentlich-rechtlicher Vereinbarungen

(1) Die Verbandssatzungen von Zweckverbänden, die vor Verkündung dieses Gesetzes gebildet worden sind, sind bis zum 31. Dezember 1985 entsprechend § 4 an dieses Gesetz anzupassen. Wird bis zu diesem Zeitpunkt keine Verbandsordnung festgestellt, so ist der Zweckverband aufgelöst.
(2) Absatz 1 gilt für öffentlich-rechtliche Vereinbarungen (Zweckvereinbarungen) sinngemäß.

§ 17

(aufgehoben)

§ 18 Anpassung von Verweisungen

Soweit andere Vorschriften auf das Zweckverbandsgesetz in der Fassung von 3. Dezember 1954 (GVBl. S. 156), zuletzt geändert durch § 4 des Gesetzes vom 14. Dezember 1973 (GVBl. S. 417), BS 2020-20, oder einzelne seiner Bestimmungen verweisen oder Bezeichnungen verwenden, die durch dieses Gesetz geändert werden, treten an deren Stelle dieses Gesetz oder die entsprechenden Bestimmungen und Bezeichnungen dieses Gesetzes.

§ 19 Verwaltungsvorschriften

Die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften erläßt das für das Kommunalrecht zuständige Ministerium.

§ 20 Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt mit Ausnahme der §§ 5, 7, 15, 16 und 19 am ersten Tage des auf die Verkündung
*
folgenden dritten Kalendermonats in Kraft. Die §§ 5, 7, 15, 16 und 19 treten am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Fußnoten
*)
Verkündet am 30. 12. 1982
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