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DE - Landesrecht Hessen

Verordnung über Zuständigkeiten in beamtenrechtlichen Personalangelegenheiten im Geschäftsbereich des Hessischen Ministerpräsidenten Vom 6. September 2017

Verordnung über Zuständigkeiten in beamtenrechtlichen Personalangelegenheiten im Geschäftsbereich des Hessischen Ministerpräsidenten Vom 6. September 2017
Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Artikel 7 der Verordnung vom 12. April 2022 (GVBl. S. 210, 216)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung über Zuständigkeiten in beamtenrechtlichen Personalangelegenheiten im Geschäftsbereich des Hessischen Ministerpräsidenten vom 6. September 201720.09.2017
Eingangsformel20.09.2017
§ 1 - Zuständigkeiten nach dem Hessischen Beamtengesetz und dem Beamtenstatusgesetz01.04.2022
§ 2 - Zuständigkeiten nach der Hessischen Beihilfenverordnung20.09.2017
§ 3 - Zuständigkeiten nach der Dienstjubiläumsverordnung20.09.2017
§ 4 - Zuständigkeiten nach laufbahnrechtlichen Vorschriften20.09.2017
§ 5 - Zuständigkeiten nach der Hessischen Urlaubsverordnung01.04.2022
§ 6 - Zuständigkeiten in Besoldungsangelegenheiten01.04.2022
§ 7 - Zuständigkeiten nach dem Hessischen Reisekostengesetz und dem Hessischen Umzugskostengesetz01.04.2022
§ 8 - Zuständigkeit für die Dienstunfallfürsorge und den Sachschadensersatz01.04.2022
§ 9 - Zuständigkeiten für die Entscheidung über Widersprüche01.04.2022
§ 10 - Zuständigkeitsvorbehalt01.04.2022
§ 11 - Aufhebung bisherigen Rechts01.04.2022
§ 12 - Inkrafttreten01.04.2022
Aufgrund
1.
des § 9 Abs. 2 Satz 2 bis 5 des Hessischen Beamtengesetzes vom 27. Mai 2013 (GVBl. S. 218, 508), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. Februar 2016 (GVBl. S. 30), in Verbindung mit § 1 Abs. 3 und § 2 Abs. 2 der Hessischen Ernennungsverordnung vom 17. Oktober 2014 (GVBl. S. 248),
2.
des § 24 Abs. 2, des § 49 Abs. 1, des § 51 Abs. 1, des § 58 Abs. 4, des § 72 Abs. 1 Satz 1, des § 73 Abs. 1 und des § 78 Abs. 1 Satz 3, Abs. 3 und 4, jeweils in Verbindung mit § 3 Abs. 7 des Hessischen Beamtengesetzes,
3.
des § 3 Abs. 6 Satz 2 des Hessischen Beamtengesetzes,
4.
des § 80 Abs. 5 des Hessischen Beamtengesetzes in Verbindung mit § 17 Abs. 5 Satz 2 der Hessischen Beihilfenverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Dezember 2001 (GVBl. I S. 482, 491, 564), zuletzt geändert durch Verordnung vom 28. September 2015 (GVBl. S. 370),
5.
des § 84 Satz 2 des Hessischen Beamtengesetzes in Verbindung mit § 2 Abs. 3 Satz 1 der Dienstjubiläumsverordung vom 11. Mai 2001 (GVBl. I S. 251), zuletzt geändert durch Verordnung vom 3. November 2014 (GVBl. S. 269),
6.
des § 23 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 des Hessischen Beamtengesetzes in Verbindung mit § 9 Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 der Hessischen Laufbahnverordnung vom 17. Februar 2014 (GVBl. S. 57), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. Februar 2016 (GVBl. S. 30), in Verbindung mit § 3 Abs. 7 des Hessischen Beamtengesetzes,
7.
des § 70 Satz 1 und 2
a)
Nr. 4 des Hessischen Beamtengesetzes, jeweils in Verbindung mit § 9 Abs. 4 Satz 1 und 2 der Hessischen Urlaubsverordnung vom 12. Dezember 2006 (GVBl. I S. 671), zuletzt geändert durch Verordnung vom 6. Mai 2017 (GVBl. S. 82),
b)
Nr. 6 des Hessischen Beamtengesetzes in Verbindung mit § 15 Abs. 1 der Hessischen Urlaubsverordnung und
c)
Nr. 7 des Hessischen Beamtengesetzes in Verbindung mit § 16 der Hessischen Urlaubsverordnung,
8.
des § 68 Abs. 2 Satz 2 des Hessischen Besoldungsgesetzes vom 27. Mai 2013 (GVBl. S. 218, 256, 508), zuletzt geändert durch Gesetz vom 31. Januar 2017 (GVBl. S. 10), jeweils auch in Verbindung mit § 63 Abs. 1 des Hessischen Besoldungsgesetzes und § 1 Abs. 7 des Gesetzes über die Bezüge der Mitglieder der Landesregierung vom 27. Juli 1993 (GVBl. I S. 339), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. November 2015 (GVBl. S. 442),
9.
des § 9 Abs. 2 und des § 22 Abs. 3 Satz 1 des Hessischen Reisekostengesetzes vom 9. Oktober 2009 (GVBl. I S. 397), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Dezember 2015 (GVBl. S. 594),
10.
des § 14 des Hessischen Umzugskostengesetzes vom 26. Oktober 1993 (GVBl. I S. 464), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Juli 2015 (GVBl. S. 318),
11.
des § 54 Abs. 3 Satz 2 des Beamtenstatusgesetzes vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010), zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. Juni 2017 (BGBl. I S. 1570),
verordnet der Ministerpräsident, soweit Befugnisse nach § 1 Abs. 3 der Hessischen Ernennungsverordnung und § 68 Abs. 2 Satz 3 des Hessischen Besoldungsgesetzes übertragen werden im Einvernehmen mit dem Minister des Innern und für Sport:

§ 1 Zuständigkeiten nach dem Hessischen Beamtengesetz und dem Beamtenstatusgesetz

Dem Hessischen Statistischen Landesamt und der Hessischen Landeszentrale für politische Bildung wird für ihren Zuständigkeitsbereich die Befugnis übertragen,
1.
Beamtinnen und Beamte bis einschließlich Besoldungsgruppe A 15
a)
zu ernennen, zu entlassen und in den Ruhestand zu versetzen,
b)
nach den §§ 24 bis 26 des Hessischen Beamtengesetzes und den §§ 14 und 15 des Beamtenstatusgesetzes zu einem anderen Dienstherrn oder zu einer anderen Verwaltung abzuordnen und zu versetzen sowie das Einverständnis zu deren Abordnung und Versetzung in ihren Zuständigkeitsbereich nach § 24 Abs. 3 Satz 2 und 3 des Hessischen Beamtengesetzes und § 14 Abs. 4 Satz 1 und § 15 Abs. 3 Satz 1 des Beamtenstatusgesetzes zu erklären,
2.
nach § 49 Abs. 1 des Hessischen Beamtengesetzes einer Beamtin oder einem Beamten aus zwingenden dienstlichen Gründen die Führung der Dienstgeschäfte nach § 39 des Beamtenstatusgesetzes zu verbieten,
3.
nach § 51 Abs. 1 des Hessischen Beamtengesetzes die Zustimmung zu Ausnahmen vom Verbot der Annahme von Belohnungen, Geschenken und sonstigen Vorteilen bis zum Wert von 75 Euro nach § 42 Abs. 1 des Beamtenstatusgesetzes im Einzelfall zu erteilen,
4.
nach § 58 Abs. 4 des Hessischen Beamtengesetzes einer entlassenen Beamtin oder einem entlassenen Beamten die Führung der Amtsbezeichnung mit dem Zusatz „außer Dienst (a. D.)“ zu erlauben und die Erlaubnis zu widerrufen,
5.
nach § 72 Abs. 1 des Hessischen Beamtengesetzes die Übernahme und Fortführung einer Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst anzuordnen,
6.
nach § 73 Abs. 1 des Hessischen Beamtengesetzes die Übernahme einer Nebentätigkeit zu genehmigen,
7.
nach
a)
§ 78 Abs. 1 Satz 3, auch in Verbindung mit § 78 Abs. 4 des Hessischen Beamtengesetzes die Anzeige einer Tätigkeit nach § 41 Satz 1 des Beamtenstatusgesetzes entgegenzunehmen,
b)
§ 78 Abs. 2 und 3 des Hessischen Beamtengesetzes Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten sowie früheren Beamtinnen mit Versorgungsbezügen und früheren Beamten mit Versorgungsbezügen eine Erwerbstätigkeit oder sonstige Beschäftigung nach § 41 Satz 2 des Beamtenstatusgesetzes zu untersagen,
8.
nach § 49 der Hessischen Landeshaushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. März 1999 (GVBl. I S. 248), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. Juni 2013 (GVBl. S. 447), Beamtinnen und Beamte ihres Zuständigkeitsbereiches in Planstellen einzuweisen und deren Personalhauptakten zu führen.

§ 2 Zuständigkeiten nach der Hessischen Beihilfenverordnung

Dem Regierungspräsidium Kassel wird die Befugnis übertragen, über Anträge auf Gewährung von Beihilfen für die Bediensteten aus dem Geschäftsbereich des Hessischen Ministerpräsidenten zu entscheiden.

§ 3 Zuständigkeiten nach der Dienstjubiläumsverordnung

Den in § 1 aufgeführten Dienststellen wird für ihren Zuständigkeitsbereich die Befugnis übertragen, die Ehrung der Beamtinnen und Beamten vorzunehmen, die eine Dienstzeit von 25 oder 40 Jahren vollendet haben.

§ 4 Zuständigkeiten nach laufbahnrechtlichen Vorschriften

Den in § 1 aufgeführten Dienststellen wird für ihren Zuständigkeitsbereich die Befugnis übertragen, für Beamtinnen und Beamte des mittleren und gehobenen Dienstes nach
1.
§ 9 Abs. 4 der Hessischen Laufbahnverordnung Zeiten hauptberuflicher gleichwertiger Tätigkeiten auf die Probezeit anzurechnen,
2.
§ 9 Abs. 5 der Hessischen Laufbahnverordnung die Probezeit zu verlängern.

§ 5 Zuständigkeiten nach der Hessischen Urlaubsverordnung

(1) Den in § 1 aufgeführten Dienststellen wird für ihren Zuständigkeitsbereich die Befugnis übertragen, nach § 15 Abs. 1 der Hessischen Urlaubsverordnung aus wichtigem Grund Sonderurlaub ohne Besoldung zu gewähren.
(2) Den Leiterinnen und Leitern der in § 1 aufgeführten Dienststellen wird die Befugnis übertragen, sich selbst Erholungsurlaub im Rahmen ihrer Urlaubsansprüche zu gewähren oder Dienstbefreiung nach § 16 der Hessischen Urlaubsverordnung bis zu einem Tag zu erteilen. Die Hessische Staatskanzlei ist vorher schriftlich zu unterrichten.
(3) Dem Regierungspräsidium Kassel wird für den Geschäftsbereich des Hessischen Ministerpräsidenten die Befugnis übertragen, den Betrag zur Abgeltung von europarechtlichem Mindestjahresurlaub, der
1.
wegen Dienstunfähigkeit infolge Krankheit vor Beendigung des Beamtenverhältnisses nicht genommen werden konnte oder
2.
bei Versterben im aktiven Dienst noch nicht genommen worden ist,
zu berechnen, festzusetzen und die Zahlung anzuordnen sowie über diesbezügliche Widersprüche zu entscheiden.

§ 6 Zuständigkeiten in Besoldungsangelegenheiten

Dem Regierungspräsidium Kassel wird für den Geschäftsbereich des Hessischen Ministerpräsidenten die Befugnis übertragen,
1.
nach § 28 Abs. 2, 3 und 7 des Hessischen Besoldungsgesetzes die Stufe des Grundgehaltes festzusetzen,
2.
die Besoldung und die Amtsbezüge festzusetzen, zu berechnen und die Zahlung anzuordnen,
3.
besoldungsrechtliche Anpassungen und strukturelle Besoldungsänderungen durchzuführen,
4.
zuviel gezahlte Bezüge nach § 12 Abs. 2 des Hessischen Besoldungsgesetzes zurückzufordern, soweit die Überzahlung auf einer Maßnahme nach Nr. 1 bis 3 beruht oder Anwärterbezüge wegen Nichterfüllung von Auflagen nach § 58 Abs. 3 des Hessischen Besoldungsgesetzes zurückzuzahlen sind,
5.
Anwärterbezüge nach § 63 des Hessischen Besoldungsgesetzes zu kürzen,
6.
nach § 12 Abs. 2 Satz 3 des Hessischen Besoldungsgesetzes aus Billigkeitsgründen
a)
von der Rückforderung ohne Rücksicht auf die Höhe der Überzahlung bis zu 500 Euro im Einzelfall abzusehen,
b)
die Zahlung von Rückforderungsbeträgen bis zu 2 500 Euro in bis zu 36 Monatsraten, von Rückforderungsbeträgen bis zu 10 000 Euro in bis zu 18 Monatsraten zuzulassen,
7.
über Widersprüche gegen Entscheidungen nach Nr. 1 bis 5 zu entscheiden.

§ 7 Zuständigkeiten nach dem Hessischen Reisekostengesetz und dem Hessischen Umzugskostengesetz

(1) Die Hessische Staatskanzlei ist zuständig für die Anordnung oder Genehmigung von Dienstreisen und Reisen zur Fortbildung sowie für die Zusage der Umzugskostenvergütung für die Leiterinnen und Leiter der in § 1 aufgeführten Dienststellen.
(2) Als genehmigt gelten für Leiterinnen und Leiter der in § 1 aufgeführten Dienststellen Dienstreisen
1.
innerhalb des Landes Hessen,
2.
innerhalb der Bundesrepublik Deutschland bis zur Dauer von fünf Tagen.
(3) Die in § 1 aufgeführten Dienststellen sind für ihren Zuständigkeitsbereich zuständig für die
1.
Bewilligung von ungemindertem Tagegeld über die ersten zehn Tage hinaus bis zu 30 weiteren Tagen nach § 9 Abs. 2 des Hessischen Reisekostengesetzes,
2.
Bewilligung von Trennungsreisegeld über die ersten zehn Tage hinaus bis zu 30 weiteren Tagen nach § 1Abs. 1 Satz 2 der Hessischen Trennungsgeldverordnung vom 20. Oktober 2011 (GVBl. I S. 657), zuletzt geändert durch Verordnung vom 31. Oktober 2016 (GVBl. S. 190),
3.
Zusage der Umzugskostenvergütung nach § 14 Nr. 1 des Hessischen Umzugskostengesetzes und Entscheidungen nach § 14 Nr. 2 bis 4 des Hessischen Umzugskostengesetzes.
(4) Dem Regierungspräsidium Kassel wird, soweit in den Abs. 1 bis 3 nichts anderes bestimmt ist, für den Geschäftsbereich des Hessischen Ministerpräsidenten die Befugnis übertragen,
1.
Reisekosten nach dem Hessischen Reisekostengesetz zu erstatten,
2.
Umzugskostenvergütung zu gewähren und
3.
Trennungsgeld zu bewilligen und zu gewähren.
Abweichend von Satz 1 Nr. 1 kann die Erstattung von Reisekosten nach dem Hessischen Reisekostengesetz durch die Dienststelle erfolgen, in deren Interesse oder Auftrag die Reise durchgeführt wurde, wenn die Erstattung von Reisekosten nicht in elektronischer Form beantragt wurde und eine Abgabe an das Regierungspräsidium Kassel unzweckmäßig ist, zum Beispiel, weil die Erstattung im unmittelbaren Zusammenhang mit der Anweisung anderer Leistungen erfolgen kann.

§ 8 Zuständigkeit für die Dienstunfallfürsorge und den Sachschadensersatz

Dem Regierungspräsidium Kassel wird die Befugnis übertragen,
1.
nach § 81 des Hessischen Beamtengesetzes über Anträge auf Ersatz von Sachschäden außerhalb der Unfallfürsorge nach dem Hessischen Beamtenversorgungsgesetz zu entscheiden,
2.
über Widersprüche gegen Entscheidungen nach Nr. 1 zu befinden,
3.
nach § 57 des Hessischen Beamtengesetzes auf den Dienstherrn übergegangene Schadensersatzansprüche geltend zu machen, soweit diese im Zusammenhang mit einem Dienstunfall oder einem Sachschaden im Sinne des § 81 des Hessischen Beamtengesetzes stehen; unberührt bleibt die Zuständigkeit der Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main für die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen bei Unfällen mit Dienstfahrzeugen, deren Halter oder Eigentümer das Land Hessen nach Nr. 6 und 9.2 der Kfz-Bestimmungen vom 2. September 2020 (StAnz. S. 943) ist.

§ 9 Zuständigkeiten für die Entscheidung über Widersprüche

Die Befugnis, über Widersprüche in Verfahren nach § 54 Abs. 1 des Beamtenstatusgesetzes zu entscheiden, wird, soweit die oberste Landesbehörde den Verwaltungsakt nicht selbst erlassen hat,
1.
dem Hessischen Statistischen Landesamt und der Hessischen Landeszentrale für politische Bildung in den Fällen der §§ 1, 3 bis 5 Abs. 1 und § 7 Abs. 3,
2.
dem Regierungspräsidium Kassel in den Fällen des § 2 für den Geschäftsbereich des Hessischen Ministerpräsidenten,
3.
dem Regierungspräsidium Kassel in den Fällen des § 7 Abs. 4 Satz 1,
4.
der nach § 7 Abs. 4 Satz 2 zuständigen Dienststelle in den dort genannten Fällen
übertragen.

§ 10 Zuständigkeitsvorbehalt

Die Befugnisse nach § 1 Nr. 2 bis 8, den §§ 3 und 5 Abs. 1, § 7 Abs. 3 bleiben der Hessischen Staatskanzlei für die Leiterinnen und Leiter der in § 1 aufgeführten Dienststellen vorbehalten.

§ 11 Aufhebung bisherigen Rechts

Die Verordnung über Zuständigkeiten in beamtenrechtlichen Personalangelegenheiten im Geschäftsbereich des Hessischen Ministerpräsidenten vom 30. November 2012 (GVBl. S. 571)
1)
wird aufgehoben.
Fußnoten
1)
Hebt auf FFN 320-196

§ 12 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
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